projekte
LVwG-2024/29/0071-16•LVwG T LVwG-2024/29/0071-16
LVwG-2024/29/0071-16Landesverwaltungsgericht20.02.2025
Ausbildung zum Heeresberg- und -schiführer<br/>Ausbildung zum Bergsport- oder –schiführer<br/>keine grundsätzlich gleichwertige Ausbildung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 23.11.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem TBSFG, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Eingabe vom 13.01.2023 beantragte der Beschwerdeführer die Anerkennung der militärischen Heeresbergführer- und Heeresschilehrerausbildung für die zivile Berg- und Schiführertätigkeit. Mit Schreiben der Behörde vom 20.01.2023 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, weitere entsprechende Nachweise hinsichtlich der in seinem Antrag angeführten Ausbildungen und Praxiszeiten (offizielle Abschluss- und Prüfungszeugnisse, Ausbildungspläne, bestätigte Praxisbestätigungen etc) in Vorlage zu bringen.
Dem von der Behörde mit 20.02.2023 aufgetragenem Verbesserungsauftrag dahingehend, als die entsprechenden Nachweise und Unterlagen (offizielle Abschluss- und Prüfungszeugnisse, Ausbildungspläne, bestätigte Praxisbestätigungen etc) zu belegen sind, hat der Beschwerdeführer nicht entsprochen, weshalb mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 07.03.2023, Zl ***, der Antrag auf Anerkennung einer fachlichen Befähigung als Berg- und Schilehrer nach dem Tiroler Bergsportführergesetz zurückgewiesen wurde.
Mit Eingabe vom 13.04.2023 wurde vom Beschwerdeführer erneut die Anerkennung der militärischen Heeresbergführer- und Heeresschilehrerausbildung für die zivile Berg- und Schiführertätigkeit gestellt. Seitens der Behörde wurde wiederum ein Mängelbehebungsauftrag mit Schreiben vom 09.05.2023 an den Beschwerdeführer gerichtet, zumal der Antrag nicht entsprechend konkretisiert war und das Zeugnis/Diplom über die erfolgreich absolvierte Ausbildung/Prüfung zum Heeresbergführer und Heeresschilehrer nicht vorgelegt wurde. Am 17.05.2023 hat der Beschwerdeführer auch diesen Antrag zurückgezogen.
Am 30.06.2023 beantragte der Beschwerdeführer abermals die Anerkennung seiner fachlichen Befähigung als Heeresbergführer und Heeresschilehrer im Zivilbereich. Dem Antrag beigelegt wurde eine Auflistung über die beruflichen Qualifikationen und Ausbildungen vom Februar 2023, eine Kopie des Mitgliedsausweises als staatlich geprüfter Heeresbergführer und Heeresschilehrer des Europäischen Bergführerverbandes der Exekutive mit der Jahresmarke 2022, eine Zweitschrift des Lehrgangszeugnisses vom 28.06.2023, mit welchem bestätigt wurde, dass der Beschwerdeführer am 29.01.1983 den Heeresschilehrerprüfungslehrgang bestanden hat, eine Zweitschrift des Lehrgangszeugnisses vom 28.06.2023, in welchem bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer am 10.10.1981 den Heeresbergführerlehrgang bestanden hat, sowie eine Auflistung der Darstellung die Ausbildungskurse zum Heeresbergführer und Heeresschilehrer und über die Berufspraxis bzw Kurse als Lehrer/Ausbildner (Auszug aus dem PERSIS).
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erfolgte – nach Einholung eines sportfachlichen Gutachtens - spruchgemäß eine teilweise Anerkennung der Ausbildung wie folgt:
„Die Bezirkshauptmannschaft Z als Behörde I. Instanz nach § 36a Abs 2 des Tiroler Bergsportführergesetzes, LGBI Nr, 7/1998 in der Fassung LGBI Nr. 93/2021, entscheidet über diesen Antrag wie folgt:
I. Teilweise Anerkennung des Ausbildungslehrganges gem. TBSFG
Gemäß § 10 Abs 8 Tiroler Bergsportführergesetz wird Herrn AA, geb am xx.xx.xxxx, die vorgelegte Ausbildung zum Heeresbergführer und Heeresschilehrer als Ausbildung zum Berg- und Schiführer nach § 10 Tiroler Bergsportführergesetz hinsichtlich der nachfolgenden Ausbildungsgegenstände gemäß §§ 2 und 3 der Tiroler Bergsportführerverordnung (TBSFVO), LGBI Nr 59/1998 in der Fassung LGBI Nr 131/2021, teilweise anerkannt:
Anerkannte theoretische Ausbildungsgegenstände (§ 2 Ziff. 4, 5, 7, 8, 9, 10, 11, 12 und 13 TBSFVO)
• Grundkenntnisse in einer lebenden Fremdsprache
• Körperlehre und Erste Hilfe
• Berggefahren
• Wetterkunde
• Karten- und Orientierungskunde
• Schnee- und Lawinenkunde
• Gletscherkunde
• Ausrüstungs-und Gerätekunde
• Geologie und Topographie
Anerkannte praktische Ausbildungsgegenstände (§ 3 Ziff. 1, 4, 5, 6 und 7 TBSFVO)
• Lawinenausbildung
• Schitourenausbildung
• Bergrettungsausbildung
• Bergwandern
• Grundfertigkeiten im Langlaufen und in den modernen Arten des Schilaufens
II. Teilweise Anerkennung der Prüfung gern. TBSFG
Gemäß § 11 Abs 7 Tiroler Bergsportführergesetz wird Herrn AA, geb am xx.xx.xxxx, die vorgelegte Prüfung zum Heeresbergführer und Heeresschilehrer iVm den nachgewiesenen Praxiszeiten als Lehrer/Ausbildner beim Österreichischen Bundesheer als Prüfung zum Berg- und Schiführer nach § 11 Tiroler Bergsportführergesetz hinsichtlich der nachfolgenden Prüfungsgegenstände gemäß § 6 Abs 2 der Tiroler Bergsportführerverordnung (TBSFVO), LGBI Nr 59/1998 in der Fassung LGBI Nr 131/2021, teilweise anerkannt:
Anerkannte theoretische Prüfungsgegenstände (§ 6 Abs 2 lit a TBSFVO)
• Grundkenntnisse in einer lebenden Fremdsprache
• Körperlehre und Erste Hilfe
• Berggefahren
• Wetterkunde
• Karten- und Orientierungskunde
• Schnee- und Lawinenkunde
• Gletscherkunde
• Ausrüstungs- und Gerätekunde
Anerkannte praktische Prüfungsgegenstände (§ 6 Abs 2 lit b TBSFVO)
• Lawinenausbildung
• Schitourenausbildung
• Bergrettungsausbildung
• Grundfertigkeiten in den modernen Arten des Schilaufens“
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst ausgeführt, dass im Verfahren der Behörde verabsäumt worden sei, die Gleichwertigkeit seiner Ausbildung und Prüfung in ihrer Gesamtheit zu würdigen. So seien nicht sämtliche Qualifikationen und Kompetenzen des Antragstellers berücksichtigt worden, insbesondere die staatlich geprüfte Ausbildung und Prüfung des Heeresbergführers und des Heeresschilehrers. In diesem Zusammenhang sei diskriminierend, dass in der Rechtsprechung einfach wichtige Bereiche wegrationalisiert worden seien, wie das Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz. Die Vergleichbarkeit seiner Ausbildung mit jener nach dem TBSFG sei nicht entsprechend berücksichtigt worden. Die Heeresbergführerausbildung sei auf der formellen Ebene zwar nicht vergleichbar, vergleichbar sei jedoch die professionelle Ebene, welche bei der Würdigung der Behörde komplett vernachlässigt worden sei. Zudem seien die Zusatzqualifikationen und die Berufspraxis nicht ausreichend berücksichtigt worden. Es wurde beantragt, den Bescheid der BH Z aufzuheben und die Ausbildung und Prüfung als Heeresbergführer und Heeresschilehrer in vollem Umfang als gleichwertig mit der Ausbildung und Prüfung zum Berg- und Schiführer nach dem Tiroler Bergsportführergesetz zur Gänze anzuerkennen sowie eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Am 23.05.2024 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirols statt, anlässlich welcher die Sach- und Rechtslage mit dem Beschwerdeführer und dem Amtssachverständige BB erörtert und der Beschwerdeführer einvernommen wurde.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist in **** Z wohnhaft (ZMR). Der Beschwerdeführer hat im Jahr 1981 die Ausbildung zum Heeresbergführer und im Jahr 1983 die Ausbildung zum Heeresschilehrer bestanden (Zweitschriften Lehrgangszeugnisse vom 28.06.2023).
Im Rahmen der militärischen Ausbildung zum Heeresbergführer und Heeresschilehrer hat der Beschwerdeführer nachstehende Ausbildungskurse besucht:
„Bilder im pdf ersichtlich“
Weiters hat der Beschwerdeführer Berufspraxis als Lehrer / Ausbildner bis 2019 erworben wie folgt:
„Bilder im pdf ersichtlich“
(vorgelegter Auszug aus dem PERSIS)
Der Beschwerdeführer hat keine Unterlagen zum Inhalt und Umfang der aufgelisteten oder sonstigen Ausbildungen/Lehrgänge und Kurse oder Teilnahmebestätigungen sowie abgelegten Prüfungen vorgelegt. Weiters wurden keine Unterlagen zur ausgeübten Berufspraxis als Heeresbergführer und Heeresschilehrer, wie Routen- und Tourenberichte oder -beschreibungen vorgelegt. Nicht festgestellt werden kann daher, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführer als Berg- und Schiführer seit Abschluss seiner Ausbildung ausgeübt hat, weiters welchen Inhalt die von ihm besuchten Kurse und Lehrgänge hatten.
Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer über eine theoretische Ausbildung im Bereich der Berufskunde und den Vorschriften des Bergsportführergesetzes, sohin Kenntnis des Tiroler Bergsportführergesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen sowie weitere einschlägiger Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Bergsportführer, der zivilrechtlichen Haftung und der strafrechtlichen Verantwortlichkeit bei der Ausübung der Tätigkeit als Bergsportführer, über eine Ausbildung in der Natur- und Umweltkunde, sohin Kenntnisse der einschlägigen Bundes- und Landesgesetze und der dazu erlassenen Verordnungen, der Bewusstseinsbildung und Möglichkeiten des Beitrages der Berg- und Schiführer zur Erhaltung des alpinen Lebens- und Erholungsraumes, Grundkenntnisse über die alpine Flora und Fauna und den alpinen Lebensraum und Kenntnis der Lenkungsmaßnahmen im Naturraum, eine Ausbildung in der Tourismuskunde, so Kenntnis der bergsportlichen Angebotsmöglichkeiten und der infrastrukturellen touristischen Einrichtungen des Landes Tirol sowie eine Ausbildung in der Tourenplanung und Tourenführung, so Kenntnisse über die Planung, Vorbereitung und Durchführung von Wanderungen, Fels-, Eis- und Schitouren, Grundkenntnisse der Menschenführung, der Gruppendynamik und der Gruppenführung bei Berg- und Schitouren, Grundkenntnisse der Pädagogik, der Didaktik und der Methodik und Grundkenntnisse der besonderen Anforderungen und Betreuung von Kinder und Jugendlichen beim Bergsport absolviert hat.
Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer über eine praktische Felstourenausbildung, im Sinne der Verbesserung des Eigenkönnens im Felsklettern, Verwendung des Seiles und der sonstigen Bergausrüstung im Felsgelände, Sicherungsmethoden einschließlich der Technik des kurzen Seiles, der Führung, Schulung und Betreuung der Gäste im Felsgelände und im kombinierten Gelände sowie beim Sportklettern und Begehen von Klettersteigen, eine praktische Eistourenausbildung, so in der Verbesserung des Eigenkönnens im Steigeisengehen und Eisklettern bis zum Schwierigkeitsgrad W15, in der Bewältigung von steilem Eis-, Firn- und Schneegelände, der Verwendung des Seiles und der sonstigen Bergausrüstung im vereisten Gelände sowie im steilen Firn- und Schneegelände, der Sicherungsmethoden einschließlich der Technik des kurzen Seiles, der Führung, Schulung und Betreuung von Gästen im vereisten Gelände, im steilen Firn- und Schneegelände und im kombinierten Gelände, verfügt.
Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer eine Prüfung abgelegt hat, welche den Inhalt Berufskunde und Vorschriften über das Bergsportführerwesen, Natur- und Umweltkunde, Tourismuskunde, Tourenplanung und Tourenführung, Felstourenausbildung und der Eistourenausbildung umfasst oder ausgleicht.
Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer in den genannten Bereichen im Rahmen seiner Berufspraxis die entsprechenden Kenntnisse erworben hat.
III.Beweiswürdigung:
Vorangeführte Feststellungen ergeben sich aus den in Klammer angeführten unbedenklichen Urkunden und nachstehender Beweiswürdigung: Seitens des Beschwerdeführers wurden zum Nachweis seiner Ausbildungen und Fähigkeiten lediglich die Abschlusszeugnisse zur Ausbildung des Heeresbergführers und Heeresschilehrers, Auszüge aus dem PERSIS sowie eine Zusammenfassung/Auflistung der Ausbildungen und Berufserfahrungen, datiert mit Februar 2023 und die Mitgliedskarte vorgelegt. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer mehrfach die Möglichkeit eingeräumt wurde bzw er aufgefordert wurde, entsprechende Nachweise zu absolvierten Ausbildung, insbesondere der Kursinhalte sowie Prüfungsumfänge, vorzulegen. Auch der Aufforderung dahingehend, dass der Beschwerdeführer ausführen und nachweisen möge, welche praktische Berufserfahrungen er als (Heeres)Bergführer und (Heeres)Schiführe hat, hat der Beschwerdeführer nicht entsprochen. Auch anlässlich der vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer ausdrücklich nochmals die Gelegenheit eingeräumt, darzulegen, welche konkreten Berufspraxen er vorweisen kann, anhand welcher sodann überprüft werden kann, ob die dem Beschwerdeführer zugekommenen Ausbildung und Berufspraxis sowie Prüfungen gleichwertig zur Ausbildung als Berg- und Schiführer sowie den hiefür zu absolvierenden Prüfungen nach dem TBSFG ist.
Zudem wurde bereits von Seiten der Behörde ein sportfachlicher Amtssachverständiger zur Beurteilung der Vergleichbarkeit der militärischen Ausbildung zu jener nach dem TBSFG herangezogen und kommt der Amtssachverständige in seinem Gutachten vom 17.07.2023 zum Ergebnis, dass eben in einigen Bereichen grundsätzlich keine Gleichwertigkeit vorliegt, anhand der vorliegenden Unterlagen und Ausbildungsvorschriften im Vergleich zu jenen nach der Tiroler Bergsportführerverordnung eine teilweise Anerkennung möglich ist, jedoch keine vollumfängliche Gleichwertigkeit vorliegt. Dieses Gutachten hält die grundsätzlichen Unterschiede und Zielsetzungen schlüssig und nachvollziehbar fest, insbesondere dass aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzungen der Ausbildungen, der unterschiedlich zu führenden bzw auszubildenden Personen, dem teilweise unterschiedlichen Eigenkönnen (aufgrund der Zugangsvoraussetzungen für die beiden Ausbildungen, größeres Eigenkönnen bei der Ausbildung nach dem TBSFG gefordert), der unterschiedlichen Ausbildungsstruktur und der Ausbildungsdauer, den unterschiedlichen Schwerpunkten (ua Erfüllung militärischer Aufträge vs Führen von Gäste- und Kindergruppen als Dienstleister) und pädagogisch-sozialen Aspekte grundsätzlich die beiden Ausbildungen, nämlich jene zum Heeresberg- und –schiführer und jene zum zivilen Berg- und Schiführer, eben nicht gleichwertig sind. Eine teilweise Anerkennung der Ausbildung und abgelegten Prüfungen in jenem Umfang, wie sie im bekämpften Bescheid spruchgemäß angeführt sind, wurden im Gutachten des Amtssachverständigen zuerkannt, hinsichtlich der weiteren nach der Tiroler Bergsportführerverordnung abzulegenden Ausbildungen und Prüfungen wäre es jedoch am Beschwerdeführer gelegen, die entsprechenden Nachweise zur Gleichwertigkeit seiner Ausbildung, abgelegten Prüfungen und Fähigkeiten vorzulegen.
Das Gutachten wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis und Stellungnahme übermittelt und wäre es ihm daher im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht entsprechend möglich gewesen, konkret darzulegen und nachzuweisen, über welche Ausbildungen und Berufspraxen er hinsichtlich der aufgezeigten fehlenden Ausbildungs- und Prüfungsteile verfügte. Der Beschwerdeführer ist dem Gutachten jedoch nicht in gleicher fachlicher Hinsicht entgegengetreten, sondern nur allgemein ausgeführt, dass er aufgrund seiner 40-jährigen Berufspraxis und Lehrtätigkeit sowie den Zusatzausbildungen (Leichtathletiktrainer, Intensivpfleger, Flugretter etc) sämtliches Expertenwissen im zivilen Setting gewonnen habe. Unterlagen zu den vom Beschwerdeführer abgeschlossenen Ausbildungen und Inhalte derselben wurden jedoch nicht vorgelegt. Mit diesen allgemeinen Ausführungen zeigt der Beschwerdeführer jedoch nicht auf, dass das Sachverständigengutachten mangelhaft oder unschlüssig ist.
Die beiden vom Beschwerdeführer anlässlich der mündlichen Verhandlung vorgelegten Gutachten des CC und des DD belegen jedoch ebenfalls nicht die bereits vom Sachverständigen angesprochenen Defizite. Die Gutachten betreffen einerseits nicht den konkreten Ausbildungs- und Wissensstand des Beschwerdeführers, sondern anderer Personen und ziehen diese beiden Gutachten andererseits lediglich einen Vergleich zu den (hier nicht anzuwendenden) Ausbildungsrichtlinien des Vorarlberger Landesgesetzes zur Ausbildung als Berg- und Schiführer. Nur am Rande sei erwähnt, dass auch der Sachverständige CC auf Seite 77 seines Gutachtens ausführt, dass in mehreren Bereichen der Ausbildungen keine Gleichwertigkeit besteht, so im Bereich der Gruppenführung (Tourenführung, Tourenplanung) im sozialen Umgang mit den Kunden (ein militärischer Führungsstils ist im Zivilbereich jedenfalls unangepasst) sowie im Bereich Recht und Berufskunde. Auch dieser Sachverständige kommt zum Ergebnis, dass beide Ausbildungen zwar grundsätzlich auf höchstem Niveau sind, Unterschiede jedoch vornehmlich in der unterschiedlichen Zielsetzung der beiden Ausbildungen liegen. Dies hat auch der sportfachliche Amtssachverständige BB in seinen gutachterlichen Stellungnahmen ausführlich festgehalten. Zudem hat der Amtssachverständige in seiner ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 05.07.2024 festgehalten, dass bei seiner ursprünglichen Gutachtensstellung die beiden vorgelegten Privatgutachten bereits bei der Beurteilung miteinbezogen wurden und nimmt der Sachverständige auch Bezug auf die vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren noch weiters vorgelegten Unterlagen
Weiters wurden die Dienstvorschriften für das Bundesheer für die Alpinausbildung vom Bundesministerium für Landesverteidigung vom August 1982 eingeholt und dem Amtssachverständigen zur ergänzenden Überprüfung der Gleichwertigkeit der Ausbildung vorgelegt. Der Sachverständige führt hiezu, aus, dass der Technik- und Wissensstand des Alpinismus der 80er Jahre abgebildet ist. Seitens des EE, welcher das Ausbildungsbuch zur Verfügung stellte, wurde zur Ausbildung selbst auch ergänzend festgehalten, dass dieses Handbuch bis in die späten 1990er Jahre für Ausbildungen wesentlich war, in der Folge jedoch laufend erneuert wurde. Auch Seitens EE wurde in diesem Zusammenhang informativ festgehalten, dass die Ausbildung und Prüfung des Heeresbergführers bereits in den 1980er Jahren nicht gleichfertig zu jenem des zivilen Bergführers und Bergschilehrers war.
Der Sachverständige führt weiters aus, dass auch unter der Annahme, dass die Alpin- und Gebirgsausbildung gemäß den vorgelegten Durchführungsbestimmungen aus den Jahren 2004, 2015 und 2021 eingehalten worden wären, auch diese Ausbildungen nicht gleichwertig zu jener nach dem TBSFG sind, zumal auch hier noch inhaltliche Unterschiede hinsichtlich der Ausbildungsgegenstände und sporttechnischen Anforderungen vorhanden sind und insbesondere auch wieder die zielgruppengerechte Führung Unterschiede aufweist, zumal – im Unterschied zum zivilen Bereich - bei der militärischen Ausbildung das Führen von Soldaten im alpinen und hochalpinen Gelände „mit militärischem Führungsverfahren insbesondere der Befehlsgebung“ angewendet wird.
In der ergänzenden Stellungnahme hält der Sachverständige auch nochmals fest, dass bereits hinsichtlich der Zugangsmöglichkeiten zu den Ausbildungen erhebliche Unterschiede vorhanden sind, wobei der Beschwerdeführer selbst anlässlich der mündlichen Verhandlung zugestand, dass er dem in § 1 der Tiroler Bergsportführerverordnung aufgeführten Niveaus für die Eignungsprüfung nicht zur Gänze entspricht und er zB über keine gleichwertige Ausbildung im Sport- und Eisklettern verfügt. In Zusammenschau mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden sind die Ausführungen des Sachverständigen fundiert und nachvollziehbar, insbesondere dass in den angeführten Bereichen keine entsprechenden Ausbildungs-/Kenntnisnachweis vom Beschwerdeführer nachgewiesen wurden.
Nochmals ist festzuhalten, dass außer dem Auszug aus dem PERSIS der Beschwerdeführer trotz nochmaliger Aufforderung in der mündlichen Verhandlung und der Möglichkeit weitere Unterlagen vorzulegen, keinerlei Nachweise erbracht hat, welchen Umfang und Inhalte die von ihm besuchten und im PERSIS angeführten Kurse und Lehrgänge hatten. Der Beschwerdeführer führte jedoch aus, dass er nicht nur Kursteilnehmer, sondern im Zuge des Militärs auch Lehrender war. Er sei daher als Lehrender beurteilt worden. Festzuhalten ist jedoch, dass der Beschwerdeführer an diesen Kursen offenbar als Ausbildner und Lehrender im Bereich der Notfallmedizin tätig war. Wie dem vorgelegten Lebenslauf ersichtlich, verfügt der Beschwerdeführer über eine umfassende Ausbildung im Gesundheits- und Pflegebereich und ist auch ausgebildeter Notfallsanitäter. Wenn der Beschwerdeführer sodann anlässlich der mündlichen Verhandlung angibt, dass im Zuge der von ihm durchgeführten Ausbildungen im Notfallsbereich er ja auch mitbekommen habe, wie die weiteren Ausbildungen im alpinen Bereich gelehrt wurden, so ist auszuführen, dass dieses „passive“ Teilnehmen bzw Beobachten der alpinen Ausbildung – unabhängig davon, dass der Beschwerdeführer auch nicht konkret dargelegt hat, was die Inhalte der jeweiligen Kurse und Ausbildungen waren – auch nicht aufzeigt, welche Ausbildung, Kenntnisse und Berufspraxis der Beschwerdeführer dadurch erworben hat. Nochmals ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst angab, Sport- und Eisklettern nicht gemacht zu haben, zur Ausbildung zum Leichtathletiktrainer wurden ebenfalls keine Zeugnisse/Unterlagen vorgelegt. Insgesamt wurden vom Beschwerdeführer keinerlei Nachweise dahingehend erbracht, dass er die gemäß § 2 Z 1., 2., 3. und 6, § 3 Z 2. und 3. Tiroler Bergsportführerverordnung angeführten Ausbildungen erhalten hat sowie die gemäß § 6 Abs 2 Tiroler Bergsportführerverordnung aufgezählten Prüfungsgegenstände abgelegt hat, weshalb hier die entsprechenden Negativfeststellungen zu treffen waren, zumal der Beschwerdeführer auch in der mündlichen Verhandlung nicht nachzuweisen vermochte, über die entsprechenden Fertigkeiten zu verfügten.
Es waren daher die entsprechenden (Negativ-)Feststellungen zu treffen.
IV.Rechtsgrundlagen:
Die verfahrenswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Bergsportführergesetzes (TBSFG), LGBl Nr 7/1998 idF LGBl Nr 77/2024 lauten wie folgt:
„§ 1
Geltungsbereich
(1) Diesem Gesetz unterliegen, soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist,
a)das erwerbsmäßige Führen und Begleiten von Personen bei Berg- und Schitouren, bei Schluchtentouren, beim Bergwandern sowie beim Sportklettern und
b)das erwerbsmäßige Unterweisen von Personen in den Fertigkeiten des Berg- und Schibergsteigens, des Bergwanderns, des Begehens von Schluchten und des Sportkletterns
einschließlich der Vermittlung von Kenntnissen über diese Bereiche (Bergsportführertätigkeiten).
(2) Eine Tätigkeit nach Abs. 1 ist erwerbsmäßig, wenn sie gegen Entgelt oder zur Erzielung eines sonstigen wirtschaftlichen Vorteiles, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist, ausgeübt wird.
(3) Das Schilaufen im Sinne dieses Gesetzes umfaßt alle Arten des Schilaufens, insbesondere das alpine Schilaufen, das Snowboardfahren und das Langlaufen.
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für Tätigkeiten nach Abs. 1 im Rahmen
a)des Dienstes des Bundesheeres und der Bundespolizei,
b)des Unterrichtes inländischer Schulen im Sinne der Art. 14 und 14a B-VG und ausländischer Schulen, die solchen inländischen Schulen vergleichbar sind sowie
c)von Sportvereinen, die satzungsmäßig im Wettkampfsport tätig und einem Sportfachverband zugeordnet sind.
(…)
Berg und Schiführer
§ 3
Umfang der Befugnis
(1) Berg- und Schiführer sind zum erwerbsmäßigen Führen und Begleiten von Personen bei Berg- und Schitouren und beim Sportklettern befugt. Sie sind weiters zum erwerbsmäßigen Unterweisen von Personen in den Fertigkeiten des Berg- und Schibergsteigens und des Sportkletterns und zur Vermittlung von Kenntnissen hierüber berechtigt.
(2) Ein Berg- und Schiführer darf überdies seine Gäste
a)im unmittelbaren Zusammenhang mit einer geplanten Schitour in den für Schitouren erforderlichen Fertigkeiten des Schilaufens unterweisen und
b)beim Schilaufen auf Abfahrten im freien Schiraum und auf Schirouten, Schipisten und Loipen führen oder begleiten.
(3) Ein Berg- und Schiführer darf die zur Durchführung einer geplanten Berg- oder Schitour oder Sportklettertätigkeit erforderlichen organisatorischen Maßnahmen treffen.
(4) Ein Berg- und Schiführer darf zu seiner Unterstützung bei der Ausübung von Tätigkeiten nach Abs. 1 Berg- und Schiführeranwärter und Sportkletterlehreranwärter heranziehen, soweit deren Tätigwerden von seiner Haftpflichtversicherung gedeckt ist. Vor der Heranziehung hat sich der Berg- und Schiführer von der fachlichen Eignung der Berg- und Schiführeranwärter (§ 14 Abs. 1) und der Sportkletterlehreranwärter (§ 25d Abs. 2) zu überzeugen.
(5) Personen, denen die Befugnis als Berg- und Schiführer verliehen wurde, sind zur Führung der Berufsbezeichnung „Berg- und Schiführer“ sowie zur Führung der Berufsbezeichnung „Bergwanderführer“ berechtigt.
§ 4
Voraussetzungen für die Verleihung der Befugnis
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat einer Person auf ihren Antrag die Befugnis als Berg- und Schiführer zu verleihen, wenn sie
a)volljährig und im Hinblick auf die Ausübung ihrer Befugnis entscheidungsfähig ist,
b)verlässlich, körperlich und geistig geeignet und fachlich befähigt ist,
c)ausreichend haftpflichtversichert ist und
d)im Fall der Fremdsprachigkeit über die im Interesse der Sicherheit der Gäste unbedingt erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
(…)
(4) Die fachliche Befähigung hat der Antragsteller durch das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Berg- und Schiführerprüfung nachzuweisen. Wurde diese mehr als vier Jahre vor der Einbringung des Antrages abgelegt, so hat der Antragsteller überdies eine Bestätigung über die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung innerhalb der letzten vier Jahre vorzulegen. Dieses Erfordernis entfällt, wenn der Antragsteller über eine nach dem Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz anerkannte berufliche Qualifikation verfügt und die nach dem Recht des betreffenden Staates allenfalls vorgeschriebene Fortbildung nachweist.
(…)
§ 10
Ausbildungslehrgang
(1) Der Tiroler Bergsportführerverband hat zur Vorbereitung auf die Berg- und Schiführerprüfung nach Bedarf Ausbildungslehrgänge durchzuführen. Sie haben die für die erfolgreiche Ablegung der Berg- und Schiführerprüfung erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln. Der Ausbildungslehrgang ist in mehreren Abschnitten durchzuführen. Die erfolgreiche Teilnahme an einem Abschnitt des Ausbildungslehrganges ist Voraussetzung für die Zulassung zum nächstfolgenden Abschnitt. Die Teilnehmer am Ausbildungslehrgang haben während der Zeit der Ausbildung ein mindestens sechswöchiges Praktikum, im Zug dessen Tätigkeiten als Berg- und Schiführeranwärter (§ 14) im Rahmen von Berg- und Schitouren sowie Sportklettertätigkeiten auszuüben sind, zu absolvieren. In begründeten Fällen kann die durch Verordnung nach Abs. 2 festzulegende Frist, binnen derer der Ausbildungslehrgang zu absolvieren ist, mit Bescheid des Präsidenten des Tiroler Bergsportführerverbandes um höchstens ein Jahr verlängert werden.
(8) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag einer Person deren Ausbildung nach den Bergsportführergesetzen anderer Länder oder den entsprechenden Vorschriften anderer Staaten oder eine vergleichbare Ausbildung durch Berufsverbände anderer Länder oder Staaten oder beim Bundesheer, bei der Bundespolizei, bei der ehemaligen Bundesgendarmerie oder bei der ehemaligen Zollwache nach Maßgabe der Gleichwertigkeit dieser Ausbildung mit dem Ausbildungslehrgang nach Abs. 1 mit schriftlichem Bescheid ganz oder teilweise anzuerkennen.
§ 11
Berg- und Schiführerprüfung
(1) Zur Berg- und Schiführerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die an einem Ausbildungslehrgang nach § 10 Abs. 1 oder an einer nach § 10 Abs. 7 oder 8 anerkannten Ausbildung, soweit eine solche Ausbildung den Ausbildungslehrgang nach § 10 Abs. 1 ersetzt, teilgenommen oder die eine Ergänzungsprüfung nach dem Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz abzulegen haben. Die Ablehnung der Zulassung zur Berg- und Schiführerprüfung ist mit Bescheid des Vorsitzenden der Prüfungskommission für die Berg- und Schiführerprüfung auszusprechen.
(…)
(7) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag einer Person eine nach den Bergsportführergesetzen anderer Länder oder den entsprechenden Vorschriften anderer Staaten abgelegte Bergsportführerprüfung oder eine bei einem Berufsverband eines anderen Landes oder Staates oder beim Bundesheer, bei der Bundespolizei, bei der ehemaligen Bundesgendarmerie oder bei der ehemaligen Zollwache abgelegte vergleichbare Prüfung nach Maßgabe der Gleichwertigkeit dieser Prüfung mit der Berg- und Schiführerprüfung, allenfalls in Verbindung mit einer einschlägigen Berufspraxis, mit schriftlichem Bescheid ganz oder teilweise anzuerkennen.
(…)“
Die verfahrenswesentlichen Bestimmungen der Verordnung der Landesregierung vom 12.05.1998, mit den näheren Vorschriften zur Durchführung des Tiroler Bergsportführergesetzes erlassen werden (Tiroler Bergsportführerverordnung), LGBl Nr 59/1998 idF LGBl Nr 131/2021 lauten wie folgt:
„1. Abschnitt
Eignungsprüfung; Tourenbericht; Allgemeines
§ 1
Allgemeines
(1) Die Eignungsprüfung nach § 10 Abs. 4 des Tiroler Bergsportführergesetzes, LGBl. Nr. 7/1998, in der jeweils geltenden Fassung, dient zum Nachweis jener Fertigkeiten und Kenntnisse im Berg- und Schibergsteigen sowie im Sportklettern, die die erfolgreiche Ablegung der Berg- und Schiführerprüfung nach der Teilnahme am entsprechenden Ausbildungslehrgang erwarten lassen. Die Eignungsprüfung ist als praktische Prüfung durchzuführen. Sie kann für die Bereiche Fels-, Eis- und Schibergsteigen getrennt durchgeführt werden, wenn dies insbesondere im Hinblick auf die Anzahl der Prüfungswerber oder aus sonstigen organisatorischen Gründen im Interesse einer zweckmäßigen Prüfungsabwicklung gelegen ist.
(2) Die Leistungen der Prüfungswerber sind insgesamt zu beurteilen. Das Prüfungsergebnis hat auf „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu lauten. Die Prüfung gilt als „bestanden“, wenn zumindest die Mehrheit der Mitglieder der Prüfungskommission dafür stimmt. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(3) Über die Eignungsprüfung ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission ein Prüfungsprotokoll zu führen. Das Prüfungsprotokoll hat jedenfalls das Prüfungsergebnis zu enthalten. Lautet das Prüfungsergebnis auf „nicht bestanden“, so sind die maßgebenden Gründe zusammengefasst zu vermerken. Dem Prüfungswerber ist auf Verlangen Einsicht in das Prüfungsprotokoll zu gewähren.
(4) Die bestandene Eignungsprüfung berechtigt zur Teilnahme an dem ihr folgenden Ausbildungslehrgang. Ist ein Bewerber durch wichtige, in seiner Person gelegene Gründe an der Teilnahme gehindert, so ist er zur Teilnahme am nächstfolgenden Ausbildungslehrgang berechtigt.
(5) Der Tourenbericht nach § 10 Abs. 4 des Tiroler Bergsportführergesetzes ist dem Tiroler Bergsportführerverband bei der Anmeldung zum Ausbildungslehrgang vorzulegen. Er hat Aufzeichnungen über mindestens
a)20 nicht durchgehend mit Bohrhaken versehene alpine Felstouren (keine Plaisir-Routen), davon zehn Felstouren mit mindestens 300 m Wandhöhe im Schwierigkeitsgrad UIAA V oder höher, fünf Felstouren mit mindestens 500 m Wandhöhe im Schwierigkeitsgrad UIAA V oder höher sowie fünf Felstouren mit mindestens 300 m Wandhöhe im Schwierigkeitsgrad UIAA VI oder höher,
b)zehn Sportklettertouren im Schwierigkeitsgrad UIAA VII oder höher,
c)zehn Eis- bzw. kombinierte Hochtouren, davon fünf Eistouren mit mindestens 200 m Wandhöhe und einer Mindeststeilheit von 50° sowie fünf kombinierte Hochtouren (Wechsel Gletscher/Eis-Fels) mit Kletterpassagen im Schwierigkeitsgrad UIAA III oder höher,
d)fünf Touren über Eisfälle mit mindestens 100 m Höhe im Schwierigkeitsgrad WI 4 oder höher,
e)30 Schitouren, davon mindestens fünf Schitouren im vergletscherten Hochgebirge, jeweils in eigener Verantwortung zu enthalten. Die Touren müssen im Vorstieg oder in Wechselführung begangen worden sein. Die Aufzeichnungen haben jeweils das Datum, den Namen des Berges, die Route, den Schwierigkeitsgrad, die Steilheit und gegebenenfalls den Namen des Partners zu enthalten.
(6) Der Lehrstoff des Ausbildungslehrganges zur Vorbereitung auf die Berg- und Schiführerprüfung ist in einen theoretischen und einen praktischen Teil zu gliedern.
(7) In allen Gegenständen ist auf die Erfordernisse der Tätigkeit als Berg- und Schiführer, auf die Entwicklung des Bergsteigens, auf die Erfahrungen der Praxis und auf die Erkenntnisse der Wissenschaft Bedacht zu nehmen, wobei besonderer Wert auf die sichere Ausübung des Bergsteigens zu legen ist. Der Lehrstoff der einzelnen Gegenstände hat auch die verschiedenen Ausprägungen des modernen Bergsportes zu berücksichtigen. In der Ausbildung sind die Querverbindungen zwischen den einzelnen Gegenständen, insbesondere in bezug auf Bergunfälle und die Hebung der Sicherheit im alpinen Gelände, aufzuzeigen. In den praktischen Übungen sind methodische und didaktische Hinweise zu geben, die Teilnehmer zu eigenständiger Arbeit anzuregen und ihre Kompetenz im Umgang mit den Gästen besonders zu fördern.
(8) Zur Förderung der Ausbildungsarbeit und zur Sicherung des Ausbildungserfolges sind Anschauungsmaterial, audiovisuelle Hilfsmittel und andere geeignete Lehrmittel zu verwenden.
(9) Die Lehrgangsteilnehmer sind verpflichtet, während der vorgeschriebenen Zeiten den Lehrgang regelmäßig und pünktlich zu besuchen, sich daran aktiv zu beteiligen, den Anweisungen der Ausbildner Folge zu leisten und die erforderlichen Geräte und Lehrmittel mitzubringen. Ein Lehrgangsteilnehmer darf den Ausbildungslehrgang ausnahmsweise kurzfristig verlassen, wenn ein wichtiger in der Person des betreffenden Teilnehmers gelegener Grund hiefür vorliegt und weiters zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel des betreffenden Lehrgangs trotzdem erreicht werden kann.
(10) Der Tiroler Bergsportführerverband hat die Ausbildungslehrgänge im Boten für Tirol auszuschreiben. Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat die Eignungsprüfungen für die Zulassung zum Ausbildungslehrgang im Boten für Tirol auszuschreiben. Die Ausschreibungen haben die Termine der Ausbildungslehrgänge bzw. der Eignungsprüfungen sowie einen Hinweis auf den letzten Tag der Anmeldungsfrist zu enthalten.
§ 2
Theoretischer Teil
Der theoretische Teil des Ausbildungslehrganges hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:
1. Berufskunde und Vorschriften über das Bergsportführerwesen:
Kenntnis des Tiroler Bergsportführergesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen sowie weiterer einschlägiger Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Bergsportführer; Fragen der zivilrechtlichen Haftung und der strafrechtlichen Verantwortlichkeit bei der Ausübung der Tätigkeit als Bergsportführer
Kenntnis der einschlägigen Bundes- und Landesgesetze und der dazu erlassenen Verordnungen; Bewußtseinsbildung und Möglichkeiten des Beitrages der Berg- und Schiführer zur Erhaltung des alpinen Lebens- und Erholungsraumes; Grundkenntnisse über die alpine Flora und Fauna und den alpinen Lebensraum
Kenntnis der bergsportlichen Angebotsmöglichkeiten und der infrastrukturellen touristischen Einrichtungen des Landes Tirol
4. Grundkenntnisse in einer lebenden Fremdsprache:
Erwerben eines Wortschatzes, insbesondere von einschlägigen Fachausdrücken, und der Grammatik in einer Fremdsprache in jenem Umfang, der eine für die Tätigkeit als Berg- und Schiführer ausreichende Verständigung in dieser Fremdsprache mit den Gästen ermöglicht
5. Körperlehre und Erste Hilfe:
Grundkenntnisse in Anatomie und Physiologie; Erste Hilfe-Maßnahmen, insbesondere bei am Berg auftretenden Beschwerden und bei Unfällen (Versorgung von Wunden und Knochenbrüchen, allgemeine Maßnahmen zur Versorgung Verletzter, künstliche Beatmung, Wiederbelebung und dergleichen)
6. Tourenplanung und Tourenführung:
Kenntnisse über die Planung, Vorbereitung und Durchführung von Wanderungen, Fels-, Eis- und Schitouren; Grundkenntnisse der Menschenführung, der Gruppendynamik und der Gruppenführung bei Berg- und Schitouren; Grundkenntnisse der Pädagogik, der Didaktik und der Methodik
Kenntnis der objektiven und der subjektiven Gefahren der sommerlichen und der winterlichen Bergwelt, deren Erkennen und Beurteilen; Unfallkunde und Vermeidung von Bergunfällen; Bewältigung von Extremsituationen am Berg
Grundkenntnisse der Klimatologie; Einfluß des Klimas bei Wanderungen, Fels-, Eis- und Schitouren; Gefahren der Witterung im alpinen Gelände
9. Karten- und Orientierungskunde:
Kenntnisse im Kartenlesen sowie über die Funktion und Handhabung von Orientierungsgeräten; Standort- und Zielbestimmung mittels verschiedener Verfahren; Anlegen von Marschskizzen
Kenntnis der für das Entstehen von Lawinen maßgebenden physikalischen und meteorologischen Voraussetzungen; Lawinenkunde; Vorbeugungsmaßnahmen gegen Lawinenunfälle; Kameradenhilfe; Planung und Durchführung von Rettungseinsätzen bei Lawinenunfällen; Unfallkunde im Zusammenhang mit Lawinenunfällen
Grundkenntnisse über das Entstehen, die Eigenheiten, Bewegungen und Veränderungen von Gletschern; spezifische Gefahren auf Gletschern und deren Beurteilung; Vorbeugungsmaßnahmen gegen Gefahren auf Gletschern
12. Ausrüstungs- und Gerätekunde:
Kenntnisse über die Funktionsweise, Belastbarkeit, Verwendung und Pflege von Bergsportgeräten und der Bergausrüstung; einschlägige internationale Normen; Handhabung von Rettungsgeräten und sonstigen für die Tätigkeit als Berg- und Schiführer bedeutsamen technischen Geräten
Grundkenntnisse über den geologischen Aufbau der Alpen und die daraus sich ergebenden bergsteigerischen Möglichkeiten und Gefahren; Topographie der Alpen; Überblick über europäische und außereuropäische Berggebiete.
§ 3
Praktischer Teil
Der praktische Teil des Ausbildungslehrganges hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:
Erwerben von praktischen Erfahrungen über das Entstehen von Lawinen und über die Gefährdung durch Lawinen; Beurteilung von Lawinengefahren im Gelände; Schutz- und Vorsichtsmaßnahmen; Suchmethoden; behelfsmäßiger und planmäßiger Lawineneinsatz; praktische Unfallkunde
Verbesserung des Eigenkönnens im Felsklettern; Verwendung des Seiles und der sonstigen Bergausrüstung im Felsgelände; Sicherungsmethoden; Führung, Schulung und Betreuung der Gäste im Felsgelände und im kombinierten Gelände sowie beim Sportklettern und Begehen von Klettersteigen
Verbesserung des Eigenkönnens im Steigeisengehen und Eisklettern sowie in der Bewältigung von steilem Eis-, Firn- und Schneegelände; Verwendung des Seiles und der sonstigen Bergausrüstung im vereisten Gelände sowie im steilen Firn- und Schneegelände; Sicherungsmethoden; Führung, Schulung und Betreuung der Gäste im vereisten Gelände, im steilen Firn- und Schneegelände und im kombinierten Gelände
Verbesserung des Eigenkönnens im Schilaufen, insbesondere abseits gesicherter Pisten und Loipen; Beherrschen des sicheren Schilaufens abseits gesicherter Pisten und Loipen; Beherrschen der Fähigkeiten und Fertigkeiten der Schitourenführung und des Schibergsteigens
Erlernen der behelfsmäßigen und planmäßigen Bergrettungsmethoden im Fels-, Eis- und Schitourengelände; Zusammenarbeit mit Rettungsorganisationen
Einführung in das sommerliche und winterliche Bergwandern; Planung, Organisation und Durchführung von Bergwanderungen
7. Grundfertigkeiten im Langlaufen und in den modernen Arten des Schilaufens:
Einführung in das Langlaufen und in die modernen Arten des Schilaufens und Verbesserung des Eigenkönnens in diesen Schisportarten in dem für die Tätigkeit als Berg- und Schiführer erforderlichen Ausmaß.
§ 6
Prüfungsgegenstände
(1) Die Prüfung ist in einen theoretischen und einen praktischen Teil zu gliedern. Der theoretische Teil der Prüfung ist mündlich abzulegen, sofern nicht die Prüfungskommission aus Gründen der Zweckmäßigkeit die schriftliche Ablegung beschließt. Der praktische Teil der Prüfung hat in der Planung und Durchführung von Berg- und Schitouren sowie aus praxisbezogenen Übungen zu bestehen.
(2 )Die Prüfung hat folgende Prüfungsgegenstände zu umfassen:
a) Theoretischer Teil:
Berufskunde und Vorschriften über das Bergsportführerwesen;
Natur- und Umweltkunde; Tourismuskunde; Grundkenntnisse in einer lebenden Fremdsprache; Körperlehre und Erste Hilfe;
Tourenplanung und Tourenführung; Berggefahren; Wetterkunde;
Karten- und Orientierungskunde; Schnee- und Lawinenkunde; Gletscherkunde; Ausrüstungs- und Gerätekunde
b) Praktischer Teil:
Lawinenausbildung; Felstourenausbildung; Eistourenausbildung; Schitourenausbildung; Bergrettungsausbildung; Grundfertigkeiten in den modernen Arten des Schilaufens.
(3) Die Prüfungsgegenstände haben den Lehrstoff der entsprechenden Gegenstände des Ausbildungslehrganges (§§ 2 und 3) zu umfassen. Die Ablegung einer Prüfung ersetzt hinsichtlich prüfungsstoffmäßig ganz oder teilweise übereinstimmender Gegenstände die Ablegung der Berg- und Schiführerprüfung im entsprechenden Umfang. Die Entscheidung darüber obliegt der Prüfungskommission.
(4) Die Aufteilung der Prüfungsgegenstände auf die Mitglieder der Prüfungskommission obliegt dem Vorsitzenden.
(5) Die Prüfung kann in Teilprüfungen nach den einzelnen Abschnitten des Ausbildungslehrganges durchgeführt werden, wenn dies wegen der Eigenart des Lehr- bzw. Prüfungsstoffes zweckmäßig ist. Die Teilprüfungen der praktischen Prüfung können auch in die einzelnen Abschnitte des Ausbildungslehrganges eingebunden werden, wenn dies der Ausbildungsstand des Prüfungswerbers zuläßt und organisatorische Gründe dies erfordern. In diesen Fällen wird die Prüfung vom jeweiligen Fachprüfer abgenommen. Die Entscheidung über die Aufteilung in Teilprüfungen obliegt dem Vorsitzenden der Prüfungskommission.“
V.Erwägungen:
Der Beschwerdeführer hat im Jahr 1981 die Ausbildung zum Heeresbergführer und im Jahr 1983 die Ausbildung zum Heeresschilehrer abgeschlossen und beantragt im gegenständlichen Verfahren die Anerkennung dieser militärischen Ausbildung bzw der abgelegten Prüfungen für den zivilen Berg- und Schiführer nach dem Tiroler Bergsportführergesetz.
Das erwerbsmäßige Führen und Begleiten von Personen (ua) bei Berg- und Schitouren und sohin die Tätigkeit als Berg- und Schiführer unterliegt in Tirol den Bestimmungen des 2. Abschnittes des TBSFG. In diesem Zusammenhang sind insbesondere der Umfang der jeweiligen Befugnis, die Voraussetzungen für deren Verleihung, den hiefür zu absolvierenden Ausbildungslehrgängen samt Prüfungen sowie die mit der Verleihung verbundene Berufsbezeichnung geregelt.
Zudem ist in § 10 Abs 8 TBSFG normiert, dass die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag einer Person eine vergleichbare Ausbildung beim Bundesheer nach Maßgabe der Gleichwertigkeit dieser Ausbildung mit dem Ausbildungslehrgang nach § 10 Abs 1 leg cit ganz oder teilweise anzuerkennen hat und gemäß § 11 Abs 7 TBSFG auf Antrag einer Person eine beim Bundesheer abgelegte vergleichbare Prüfung nach Maßgabe der Gleichwertigkeit dieser Prüfung mit der Berg- und Schiführerprüfung, allenfalls in Verbindung mit einer einschlägigen Berufspraxis, anzuerkennen hat. Für eine (teilweise) Anerkennung einer Ausbildung ist daher darauf abzustellen, ob diese Ausbildungen und abgelegten Prüfungen des Antragstellers jener des Berg- und Schiführers nach dem TBSFG gleichwertig ist.
Der Beschwerdeführer vermeint hier, dass seine Ausbildung und abgelegten Prüfungen zum Heeresberg- und –schiführer bereits an sich gleichwertig zu jener nach dem TBSFG sind, dem ist jedoch nicht so:
Vorab ist festzuhalten, dass für die Überprüfung der Gleichwertigkeit der Ausbildung auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen ist. Der Beschwerdeführer hat seine Ausbildung zum Heeresberg- und –schiführer bereits Anfang der 80-er Jahre abgeschlossen. Dass diese – mittlerweile 40 Jahre zurückliegende - Ausbildung an sich nicht gleichwertig mit der aktuellen Ausbildung von Berg- und Schiführern (auch Heeresberg- und –schiführern) ist – dies bereits aufgrund der technischen Standards und der stetigen Weiterentwicklung – bedarf folglich keiner weiteren Erläuterungen.
Dass aber die militärische Ausbildung bereits zum damaligen Zeitpunkt (80-er Jahre) nicht gleichwertig zu jener der zivilen Ausbildung war, erschließt sich bereits aus der Tiroler Bergführerverordnung, LGBl Nr 55/1988, in welcher in § 17 Abs 3 geregelt ist, dass die erfolgreiche Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang zur Vorbereitung auf die Heeres-Bergführerprüfung lediglich einen Teil des theoretischen und praktischen Ausbildungslehrganges für Berg- und Schiführer sowie den Schiführerkurs ersetzt und gemäß § 18 Abs 3 der genannten Verordnung die Heeresprüfung ebenfalls nur den genannten Teil der Berg- und Schiführerprüfung ersetzt und folglich weitere Kurse und Prüfungen zur Erlangung der Befugnis als Berg- und Schiführer zu absolvieren waren.
Dass die Ausbildung zum Heeresberg- und –schiführer nicht gleichwertig mit jener des Berg- und Schiführers nach dem TBSFG ist, ist auch aktuell an den unterschiedlichen Ausbildungsstandards und –schwerpunkten und dem Umstand, dass für die beiden Ausbildungen keine einheitliche Ausbildung vorgesehen ist, ersichtlich. Die Ausbildung zum Heeresberg- und –schiführer stellt eine Zusatzqualifikation der militärischen Ausbildung dar, wohingegen die Ausbildung nach dem TBSFG eine Berufsausbildung darstellt.
Darüber hinaus unterscheiden sich die Ziele und Schwerpunkte der militärischen und zivilen Ausbildung erheblich. So basieren die beiden Ausbildungen nicht auf denselben gesetzlichen Grundlagen (im Zivilbereich ist in Tirol das TBSFG maßgeblich, im Heeresbereich eigene interne Vorschriften des Bundesheeres/BMLV). Die Ausbildung zum Heeresbergführer dient der militärischen Führungs- und Ausbildungstätigkeit im Hochgebirge, im Fokus liegen militärische Einsätze. Der Schwerpunkt der Ausbildung zum Heeresschilehrer liegt im militärischen Schifahren und fokussiert taktische Wintereinsätze, wohingegen der Schwerpunkt bei der Ausbildung nach dem TBSFG der gewerblichen Führung von Personen jeden Alters im alpinen Gelände sowie von Schitouren und alpinen Aktivitäten gewidmet ist. Die Heeresausbildung legt den Schwerpunkt auf militärische Einsätze und stellt auf Gefechtsbedingungen ab, die Ausbildung nach dem TBSFG auf die Führung von zivilen Personen jeden Alters und Vermittlung als Dienstleister.
Dies wird auch in den gutachterlichen Stellungnahmen des sportfachlichen Amtssachverständigen vom 17.07.2023 und 05.07.2024 ausführlich dargelegt, so zB dass der Ausbildungs- und Führungsstil bei der Heeresausbildung hierarchiegebunden, befehlsorientiert und autoritär, wohingegen jener des Bergsportführers kundenorientiert, partizipativ und transparent ist. Im Mittelpunkt der Ausbildung zum Bergsportführer stehen zudem der Mensch mit seinen persönlichen Wünschen, Bedürfnissen und Erlebnissen als Kunde im Bergsport und Alpintourismus, diese Schwerpunkte spielen bei der Ausbildung zum Heeresbergführer, wenn überhaupt lediglich eine untergeordnete Rolle. In diesem Zusammenhang ist daher auch festzuhalten, dass die pädagogisch-soziale Ausbildung im militärischen Bereich einen anderen Schwerpunkt hat als im zivilen Bereich. Geht es im zivilen Bereich darum, den Wünschen und Anforderungen der Kunden zu entsprechen, so steht im militärischen Bereich, wie bereits ausgeführt, der taktische Schwerpunkt und die damit zusammenhängende Befehlsgebung im Mittelpunkt. Es gilt vorrangig Krisensituationen zu meistern und nicht dem Kunden ein unvergessliches Bergerlebnis zu vermitteln. Es bestehen Unterschiede im Bereich der Führung, Schulung und Betreuung der Gäste beim Fels-, Eis- und Sportklettern, den teilweise unterschiedlichen Ausbildungsgegenständen und –inhalten, wie Berufskunde, Vorschriften über das Bergsportführerwesen, Natur- und Umweltkunde, Tourismuskunde und Tourenplanung und Tourenführung sowie Fels- und Eistourenausbildung, in der alpinistischen Erfahrung bei der Zulassung zur Ausbildung (Eignungsprüfung, Tourenberichte, Eingangsniveaus), sporttechnisches Eigenkönnen und Leistungsniveau im Fels-, Eis- und Sportklettern sowie in der unterschiedlichen Ausbildungsstruktur und –zeitraum (Berg- und Schiführer drei bis vier Jahre, Heeresbergführer ein Jahr).
Auch wenn viele Bereiche der beiden Ausbildungen überschneidend sind und die Ausbildung zum Heeresberg- und -schiführer wiederum Bereiche umfasst, welche im zivilen Bereich nicht derart ausgeprägt oder überhaupt nicht geschult werden, so geht es bei der vollständigen Anerkennung nicht darum, lediglich Teilbereiche der zivilen Ausbildung absolviert zu haben, sondern erfordert eine vollinhaltliche Anerkennung der Ausbildung und abzulegenden Prüfungen auch die umfassenden Kenntnisse des Bergsportführers oder –schiführers nach den Bestimmungen des TBSFG und der Tiroler Bergsportführerverordnung, unabhängig davon, in welchen Bereichen der Anerkennungswerber sodann tatsächlich tätig sein möchte. In diesem Zusammenhang ist die Überprüfung der Gleichwertigkeit der Ausbildungen / der abgelegten Prüfungen einem strengen Maßstab zu unterziehen, da nur durch das Gewährleisten der Einhaltung umfassende Ausbildung nach dem TBSFG oder einer gleichwertigen Ausbildung und der damit erworbenen Fähigkeiten die Sicherheit der Kunden, welche im öffentlichen Interesse liegt, gewährleistet ist.
Zur Ausbildung der Bergsport- und –schiführer an sich ist auszuführen, dass die Bergsportführerverbände der einzelnen Bundesländer die Ausbildung zentral an ihre Dachorganisation, den Verband der Österreichischen Berg- und SkiführerInnen (VÖBS), übertragen haben, der die Ausbildung (ua) gemeinsam mit der Bundessportakademie Innsbruck (BSPA) durchführt. Die staatlich anerkannte Ausbildung zum Berg- und Skiführer ist in Österreich auch die einzige Möglichkeit, international legitimierter IVBV-Bergführer zu werden.
Aus dem Ausbildungsprogramm der BSPA Innsbruck vom März 2024 zum Berg- und Schiführer ist angeführt, dass Teilnehmer mit einer abgeschlossenen Ausbildung zum Heeresbergführer (lediglich) an den Modulen Sportklettern, Eisfallklettern, Hochtouren 1 und Hochtouren 2 inkl. komm. Abschlussprüfung teilnehmen müssen. Auch daraus ist abzuleiten, dass die Ausbildung des Beschwerdeführers und jene der Heeresbergführer im Allgemeinen eben nicht gleichwertig mit jener nach dem TBSFG ist. Dass der Beschwerdeführer an Kursen der genannten Module teilgenommen hat bzw in diesem Bereichen Berufserfahrungen gesammelt oder überhaupt Kurse besucht hat, welche diese (fehlenden und geforderten) Fertigkeiten nachweisen, hat das Beweisverfahren jedoch nicht ergeben, insbesondere, dass der Beschwerdeführer eine entsprechende Abschlussprüfung absolviert hat.
Eine Gleichwertigkeit der Ausbildung zum Heeresberg- und –schiführer zu jener zum zivilen Berg- und schiführer liegt folglich auch nach dem aktuellen Ausbildungsstand nicht vor.
Zum Nachweis der Gleichwertigkeit der dem Beschwerdeführer zugekommenen Ausbildung und Fähigkeiten mit jener zum Berg- und Schiführer nach dem TBSFG sowie der Anerkennung der Prüfungen als gleichwertig wäre es daher am Beschwerdeführer gelegen, entsprechende Nachweise, zB durch absolvierte Zusatzausbildungen, Kurse, Lehrgänge und Berufspraxis, zu erbringen, welche die fehlenden Ausbildungen und Prüfungen kompensieren. In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass es zum Nachweis der Fähigkeiten nicht ausreicht, Auflistungen vorzulegen, sondern sind absolvierte Kurse / Ausbildungen /abgelegte Prüfungen durch entsprechende Zeugnisse und Teilnahmebestätigungen zu belegen, aus welchen insbesondere auch ersichtlich ist, welche Inhalt die entsprechenden Ausbildungen und Prüfungen umfassen. Der Beschwerdeführer hat jedoch außer den beiden Prüfungszeugnissen zum Heeresberg- und schiführer keinerlei derartige Unterlagen vorgelegt.
Auch wenn grundsätzlich die Behörde die Pflicht zur Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes trifft und diese Pflicht nicht auf die Partei abgewälzt werden kann, so findet die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des Sachverhaltes dort ihre Grenzen, wo eine Partei die ihr obliegende Mitwirkungspflicht trotz der ihr gebotenen Möglichkeiten unterlässt. Die Verletzung der Obliegenheit einer Partei zur Mitwirkung bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes enthebt die Behörde nicht von ihrer Verpflichtung, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt überhaupt festzustelle, ebenso wenig wie ihrer Verpflichtung zur Gewährung von Parteiengehör sowie ihrer Begründungspflicht (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153).
Das Offizialprinzip entbindet die Partei jedoch nicht davon, durch substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf. Dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt ohne die Mitwirkung der Partei festzustellen, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen und ist diese gerade dort von Bedeutung, wo der Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, weil die Behörde außerstande ist, sich Kenntnis von ausschließlich in der Sphäre der Partei liegenden Umständen von Amts wegen zu beschaffen.
Dieser Mitwirkungspflicht hat der Beschwerdeführer jedoch nicht entsprochen. Zumal – wie bereits ausgeführt – eine grundsätzliche Gleichwertigkeit der verfahrensgegenständlichen Ausbildung im militärischen Bereich mit jener für den Zivilbereich nicht vorliegt, trifft den Beschwerdeführer eine Mitwirkungspflicht insofern, als er durch Vorlage entsprechender Urkunden darlegt, inwiefern er nach Abschluss seiner militärischen Ausbildung weitere Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, welche als Grundlage zur Gleichwertigkeitsprüfung herangezogen werden hätten können.
Bereits im Behördenverfahren hat der Amtssachverständige in seiner gutachterlichen Stellungnahme ausführlich dargelegt, dass die beiden Ausbildungen sachlich nicht gleichwertig sind. Zur fachlichen Vergleichbarkeit hält der Sachverständige fest, dass die fachliche Gleichwertigkeit Fragen der Ausbildungsziele, -struktur, -inhalte, -dauer, -didaktik und –methodik sowie die dem Berufsbild als Sportlehrer/-führer entsprechend zu vermittelnden Kenntnisse und Fähigkeiten betrifft und – da auch Heeresbergführer über eine, den Zielsetzungen entsprechende und hochwertige Ausbildung zur Führung von Personen im alpinen und hochalpinen Gelände (im militärischen Aufgabenbereich) verfügen, unter der Voraussetzung der Vorlage entsprechend nachvollziehbarer nachweise, geprüft werden kann, ob und inwieweit die vom Anerkennungswerber absolvierte Ausbildung und Prüfung zum Heeresbergführer jene für Bergsportführer entsprechend der jeweiligen Zielsetzung als fachlich gleichwertig ersetzt.
Weiters führt der Sachverständige aus, dass der Beschwerdeführer mit Ausnahme einer chronologischen Auflistung absolvierter Kursteile als Heeresbergführer und -schiführer keine Nachweise oder nachvollziehbare Informationen über theoretische und praktische Ausbildungs- und Prüfgegenstände, Inhalte und sporttechnische Anforderungen in den jeweiligen Bergsportdisziplinen seiner Ausbildung und Prüfung als Heeresberg- und -schiführer nachgewiesen hat, welche eine fachliche Bewertung seiner Ausbildung und Prüfungen ermöglichen würden. Weiters hat der Beschwerdeführer auch keine näheren Informationen über die Inhalte seiner umfangreichen Tätigkeit als Lehrer/Ausbilder im Rahmen der militärischen Berufspraxis als Heeresbergführer vorgelegt.
Wie der sportfachliche Amtssachverständige weiters in seinem Gutachten aus ausführt, liegen die Unterschiede der beiden Ausbildungen im alpinsporttechnischen Vergleich (anhand der aktuellen Ausbildungsbestimmungen) darin, dass jedenfalls in den Bereichen Sportklettern, Eisklettern sowie alpines Klettern und Bergsteigen hinsichtlich der bergsporttechnischen Anforderungen und diverser Ausbildungs- und Prüfungsgegenstände keine Gleichwertigkeit besteht. Die Unterschiede der beiden Ausbildungen bestehen aus sportfachlicher Sicht insbesondere im Bereich der Führung und Begleitung von Gästen und Kindern, im sporttechnischen Eigenkönnen des alpinen Klettern und Hochtourenbergsteigens, des Sport- und Eiskletterns und der Betreuung von Kindern und Jugendlichen im Bergsport sowie der Führungspraxis durch ein Pflichtpraktikum als Bergsportführer.
Der Sachverständige führt sodann aus, dass der Beschwerdeführer keine nachvollziehbaren Unterlagen vorgelegt hat, dass der Beschwerdeführer eine sachlich gleichwertige Ausbildung und Prüfung wie jene für Bergsport- und Schiführer absolviert hat, dass er in den bergsporttechnischen Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Gänze gleichwertig ausgebildet und geprüft worden ist und die genannten Unterschiede durch eine adäquate Berufspraxis als Bergsportführer zur Gänze ausgeglichen hat. Schlussendlich werden vom Sachverständigen jene Bereiche angeführt, welche auf die zivile Ausbildung nach dem BSFG und der Tiroler Bergsportführer-VO anerkannt werden können.
Dieses Gutachten wurde bereits im Behördenverfahren dem Beschwerdeführer zur Kenntnis und Stellungnahme bzw Vorlage entsprechender weiterer Unterlagen übermittelt, weitere Ausbildungsnachweise, Prüfungsunterlagen oder Praxisnachweise wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt. Auch im Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer weder anlässlich der mündlichen Verhandlung noch nach Übermittlung des Ergänzungsgutachtens des Amtssachverständigen weitere Unterlagen vorgelegt, wobei ihn diesbezüglich die Mitwirkungspflicht im obigen Sinn getroffen hat.
Vergleicht man die vom Sachverständigen als gleichwertig anerkannten Ausbildungsmodule im theoretischen (§ 2 der Tiroler Bergsportführerverordnung) und im praktischen Teil (§ 3 der Tiroler Bergsportführerverordnung) sowie die anerkannten Prüfungsmodule (§ 6 Abs 2 lit a) und b)), so wäre es zur Abklärung, ob der Ausbildungsstand des Beschwerdeführers gleichwertig zu jenem eines Bergsportführers ist, am Beschwerdeführer gelegen, nachweise dahingehend zu erbringen, dass er über Kenntnisse oder Ausbildungen im Bereich
-der Berufskunde und der Vorschriften über das Bergsportführerwesen iSd § 2 Z 1. der Tiroler Bergsportführerverordnung
-der Natur- und Umweltkunde iSd § 2 Z 2. leg cit
-der Tourismuskunde iSd § 2 Z 3. leg cit
-der Tourenplanung und Tourenführung iSd § 2 Z 6. leg cit
-der Felstourenausbildung iSd § 3 Z 2. leg cit
-der Eisentourenausbildung iSd § 3 Z 3. leg cit
sowie abgelegte Prüfungen mit dem Inhalt
-Berufskunde und Vorschriften über das Bergsportführerwesen
--Natur- und Umweltkunde
-Tourismuskunde
-Tourenplanung und Tourenführung sowie
-Fels- und Eistourenausbildung
verfügt.
Ausbildungs- und Prüfungsnachweise oder Unterlagen, welche belegen, dass der Beschwerdeführer über gleichwertige Ausbildungen verfügt, welche die genannten Bereiche abdecken oder er durch Berufspraxis erworbene Erfahrungen über eine gleichwertige Ausbildung oder abgelegten Prüfungen hat, hat der Beschwerdeführer jedoch festgestellter Maßen nicht vorgelegt, weshalb eine vollumfängliche Anerkennung der Ausbildung und abgelegten Prüfungen als Heeresberg- und –schiführer nach § 10 Abs 8 und § 11 Abs 7 TBSFG mangels Gleichwertigkeit der vom Beschwerdeführer nachgewiesenen Ausbildungen und Prüfungen nicht zu erfolgen hatte.
Dies auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer als Heeresbergführer und Heeresschilehrer eine hochqualifizierte Ausbildung in diesem militärischen Bereich erworben hat und nach den Auflistungen in seinem Lebenslauf umfassende (jedoch nicht durch Zeugnisse oder Lehrgangsinhalte belegte) Ausbildungen und Berufserfahrungen im Bereich der Gesundheits- und Krankenpflege hat. Dass er im Zuge dieser Tätigkeiten und Ausbildungen weitere Ausbildungen absolviert hat, welche die fehlenden, oben genannten Teilbereiche umfassen, hat der Beschwerdeführer jedoch nicht unter Beweis gestellt. Wie der Beschwerdeführer hier selbst angab, hat ua er zwar an Fortbildungen und Lehrgängen teilgenommen, dies aber in seiner Funktion im Gesundheitsbereich bzw als Notfallsanitäter. Wenn er sodann vermeint, dass im Zuge seiner Teilnahme an diversen Fortbildungen im Alpinbereich er auch mitbekommen habe, was in den anderen gelehrten Bereichen (Bergsportführer und Bergschiführer) geschult wurde, so ist dies keinesfalls mit einer aktiven Teilnahme an Ausbildungskursen oder mit einer Berufspraxis gleichzusetzen, zumal der Schwerpunkt der Teilnahme des Beschwerdeführers eben nicht an der Bergsportführer- oder Schiführerausbildung lag, sondern dem Ausbildungsschwerpunkt Notfallsanitäter. Eine über die bereits im angefochtenen Bescheid erfolgte Anerkennung nach dem TBSFG hatte daher zu unterbleiben.
Mangels unionsrechtlichem Bezug kommt das EU-Berufsangelegenheitengesetz nicht zur Anwendung und wurde vom Beschwerdeführer auch keine Anerkennung auf dieser gesetzlichen Grundlage beantragt. Die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen verfassungsmäßigen Bedenken der Differenzierung zwischen der zivilen und militärischen Ausbildung werden seitens des erkennenden Gerichtes nicht geteilt.
Zum Einwand der Befangenheit der Richterin wird festgehalten, dass sich diese in keiner Weise für befangen hält und daher zur Entscheidung in der gegenständlichen Sache zuständig war. Dem Beschwerdeführer wurde in der Verhandlung und anschließend auch noch im schriftlichen Wege ausführlich Gelegenheit gegeben sich zu äußern und Beweise vorzulegen. Nach dem klaren Wortlaut des § 6 VwGVG haben sich die dort genannten Organe – darunter auch die Mitglieder des Verwaltungsgerichtes – unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit von Amts wegen zu enthalten, wenn ein Befangenheitsgrund nach § 7 Abs 1 AVG vorliegt, ein Ablehnungsrecht für die Parteien des Verfahrens besteht jedoch nicht (VwGH 20.04.2022, Ra 2020/14/0407). Die Mitwirkung eines allenfalls befangenen Organwalters an einer Entscheidung kann lediglich im Rechtsmittel gegen diese Entscheidung geltend gemacht werden. Auch der Sachverständige erklärte, dass kein Befangenheitsgrund betreffend seine Person vorlag und die gutachterliche Beurteilung dem hauptberuflichen Tätigkeitsbereich des Sachverständigen entspricht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Kantner
(Richterin)
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.