LVwG T LVwG-2024/12/1743-13

LVwG-2024/12/1743-13Landesverwaltungsgericht19.02.2025

Regest

Identitätsfeststellung<br/>Festnahme<br/>Anwendung von Körperkraft<br/>Halsklammer<br/>Fotos einer Amtshandlung<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/12/1743-13

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.02.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2024.12.1743.13

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker über die Maßnahmenbeschwerde des BB, geb. am XX.XX.XXXX, vertreten durch Rechtsanwälte AA, Adresse 1, **** Z, gegen die Festnahme des Beschwerdeführers und dessen Identitätsfeststellung durch der Landespolizeidirektion Tirol zurechenbare Polizeibeamte der Schnellen Interventionsgruppe am 19.05.2024 gegen 00:09 Uhr in Z in der Adresse 2 im Bereich zur Einfahrt zum Adresse 3 sowie gegen das Zu-Boden-Bringen und Fixieren in der Polizeiinspektion Adresse 4 am 19.05.2024 gegen 00:35 Uhr, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Identitätsfeststellung Folge gegeben, und es wird festgestellt, dass der angewendete Zwang zur Durchsetzung der Identitätsfeststellung, nämlich das Zu-Boden-Bringen des Beschwerdeführers mittels der Einsatztechnik der Halsklammer durch einen der Landespolizeidirektion Tirol zurechenbaren Polizeibeamten am 19.05.2024 gegen 00:09 Uhr in Z im Bereich Adresse 2 rechtswidrig gewesen ist.

2. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Anwendung von Körperkraft in der Polizeiinspektion Adresse 4 Folge gegeben, und es wird festgestellt, dass das Zu-Boden-Bringen des Beschwerdeführers und das Fixieren am Boden durch einen der Landespolizeidirektion Tirol zurechenbaren Polizeibeamten am 19.05.2024 gegen 00:35 Uhr in Z in der Polizeiinspektion Adresse 4 rechtswidrig gewesen ist.

3. Gemäß § 35 Abs 2, 4 und 7 VwGVG in Verbindung mit § 1 Z 1 und Z 2 der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II Nr 2013/517, wird dem Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz Folge gegeben. Die belangte Behörde Landespolizeidirektion Tirol hat dem Beschwerdeführer den Schriftsatzaufwand in zweifacher Höhe von Euro 1.475,20 (2 x Euro 737,60) und den Verhandlungsaufwand in Höhe von Euro 922,00, - sohin gesamt Euro 2.397,20 - binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses zu ersetzen.

4. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Festnahme des Beschwerdeführers durch einen der Landespolizeidirektion Tirol zurechenbaren Polizeibeamten am 19.05.2024 gegen 00:09 Uhr in Z im Bereich Adresse 2 als unbegründet abgewiesen.

5. Gemäß § 35 Abs 1, 3 und 7 VwGVG iVm § 1 Z 3, 4 und 5 der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II Nr 517/2013, wird dem Antrag der belangten Behörde Landespolizeidirektion Tirol auf Kostenersatz Folge gegeben. Der Beschwerdeführer hat dem Rechtsträger der belangten Behörde den Ersatz eines Drittels des Vorlageaufwands als obsiegende Partei in Höhe von Euro 19,13, den Ersatz des Schriftsatzaufwandes in Höhe von Euro 368,80 sowie den Ersatz des Verhandlungsaufwands in Höhe von Euro 461,00, sohin gesamt Euro 848,93, binnen zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung dieses Erkenntnisses zu ersetzen.

6. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung:

Mit am 28.06 2024 zur Post gegebenen Beschwerde hat der Beschwerdeführer eine Maßnahmenbeschwerde gegen „die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Polizeibeamte erhoben, konkret gegen unverhältnismäßige Festnahme aufgrund des Tatverdachtes nach § 32 Abs 1 SPG in Z.“

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine gleichzeitig stattgefundene überbordende Amtshandlung gegen JJ gefilmt habe. Die Polizeibeamten forderten den Beschwerdeführer mehrfach auf, diese Videos zu löschen, da die Erstellung von Videos und Lichtbildern unrechtmäßig erfolgen würde. Mit der Identitätsfeststellung und der anschließenden Festnahme wollten die einschreitenden Polizeibeamten den Beschwerdeführer dazu bewegen, die Videos zu lösen, bzw an sein Handy gelangen, um eigenständig die Videos zu löschen. Nunmehr werde behauptet, dass die Festnahme nach § 171 Abs 2 StPO in Verbindung mit § 170 Abs 1 Z 1 StPO ausgesprochen worden sei. Gegenständlich liege keine Anordnung der Staatsanwaltschaft vor, sondern habe die Kriminalpolizei aus eigenem gehandelt. Gegenständlich sei eine rechtswidrige Identitätsfeststellung gestützt auf gesetzwidrige Gründe und eine unrechtmäßige Festnahme vorliegend. Im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgebotes wäre die Identitätsfeststellung durch Abfrage der Führerscheindatenbank oder durch eine Ausweiskontrolle ausreichend gewesen. Die weitere Vorführung und das dortige neuerliche Fixieren am Boden mit Knien im Rücken des Beschwerdeführers sowie das Drücken des Beschwerdeführers auf den Boden sei ebenfalls nicht gerechtfertigt und rechtswidrig gewesen. Wie sich aus den vorliegenden Videos im Wesentlichen ergebe, habe der Beschwerdeführer keinerlei Handlungen gesetzt, welche eine Festnahme überhaupt rechtfertigen würden, sondern sei dieser schlichtweg von einem Polizeibeamten von hinten niedergerissen worden. Eine allfällig im Raum stehende Verletzung des Beamten sei daher nicht auf den Beschwerdeführer zurückzuführen, sondern ausschließlich auf dessen gesetzwidriges Verhalten und auf den Umstand, dass die einschreitenden Polizeibeamten nicht deeskalierend wirkten. Es wurden daher die Anträge gestellt, das Landesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und feststellen, dass der Ausspruch der Festnahme in Z am 19.05.2024 um 00:10 Uhr durch Polizeibeamte rechtswidrig gewesen sei. Zudem sei der Bund als Rechtsträger der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer seine Aufwendungen gemäß § 35 Abs 2, 4 und 7 VwGVG in Verbindung mit § 1 Z 1 und Z 2 VwG-Aufwandersatzverordnung zu ersetzen.

Mit der Mitteilung vom 10.07.2024 konkretisierte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer seinen Antrag dahingehend, dass der Ausspruch der Festnahmen in Z am 19.05.2024 um 00:10 Uhr, Adresse 5/HauptAdresse 3 durch die der belangten Behörde zuzurechnenden Polizeibeamten der Polizeiinspektion Adresse 4 und die durchgeführte/beabsichtigte Identitätsfeststellung unmittelbar vor der Festnahme rechtswidrig gewesen seien.

Die belangte Behörde Landespolizeidirektion Tirol erstattete mit Schriftsatz vom 20.08.2024 eine Gegenschrift. Es wurden eine Stellungnahme von Obstlt. CC sowie Amtsvermerke der einschreitenden Polizeibeamten BezInsp. DD, RevInsp. EE, AbtInsp. FF, RevInsp. GG sowie eine Lichtbildbeilage, ein amtsärztliches Gutachten und ein Tagesbericht vorgelegt. Unter Hinweis auf diese Unterlagen wurde ausgeführt, dass die eingesetzten Maßnahmen normkonform und keinesfalls überschießend gewesen seien. Die Amtshandlung sei nachvollziehbar dokumentiert. Die Eskalation der Amtshandlung sei rein dem Verhalten des Beschwerdeführers geschuldet. Ein Fehlverhalten von Organen der LPD Tirol liege nicht vor. Es wurde daher beantragt, der Beschwerde – differenziert nach den Beschwerdepunkten – als unbegründet oder unzulässig nicht zu folgen und dem Beschwerdeführer gemäß § 1 Z 3, 4 und 5 der VwG-Aufwandersatzverordnung die entsprechenden Kosten (Vorlageaufwand, Schriftsatzaufwand, allfälliger Verhandlungsaufwand) aufzuerlegen.

Am 23.01.2025 fand in der gegenständlichen Angelegenheit eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, anlässlich derer der Beschwerdeführer sowie JJ (Beschwerdeführer im verbundenen Verfahren LVwG-2024/12/1745) als Parteien, sowie die Zeugen KK, AbtInsp. FF, RevInsp. GG, AbtInsp. LL, BezInsp. DD und RevInsp. MM als Zeugen einvernommen worden sind. Anlässlich der mündlichen Verhandlung hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers klargestellt, dass auch die Amtshandlung durch RevInsp. MM (Niederbringen auf den Boden und Fixieren auf der Polizeiinspektion Adresse 4), die bereits in der Beschwerde beschrieben und als rechtswidrig erachtet worden ist, Beschwerdegegenstand ist.

II.Sachverhalt:

Am 18.05.2024 kam es knapp vor Mitternacht zwischen dem Beschwerdeführer, NN und KK auf der einen Seite und drei bis dato dem Beschwerdeführer nicht bekannten jungen Männern auf der anderen Seite zu einem Streit, der in tätlichen Übergriffen (Steine werfen, Stoßen, Würgen) mündete.

Am 19.05.2024, 00:01 Uhr wurden die Polizeibeamten der Streifen „Adresse 4 1“ (BezInsp. DD und RevInsp. EE) und „Habicht 11“ (AbtInsp. LL, GrInsp. OO und Insp. PP) zu einem Raufhandel in der Adresse 5 6 in Z beordert. Da der Streifendienst der Schnellen Interventionsgruppe „SIG 71“ (RevInsp. GG, RevInsp. MM und AbtInsp. FF) sich in der Nähe aufhielt, fuhren auch diese drei Polizeibeamten zum Einsatzort.

Beim Eintreffen der Polizeibeamten der Schnellen Interventionsgruppe wurden die Polizeibeamten von Anwesenden darauf hingewiesen, dass sich drei am Raufhandel beteiligte Personen (der Beschwerdeführer, NN und KK) bereits vom Tatort entfernen. Die Polizeibeamten der SIG hielten die drei Personen auf und wollten diese zur Klärung des Sachverhaltes befragen. Während NN gegen eine Wand fixiert und nach den Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes durchsucht wurde, filmte der Beschwerdeführer mit seinem Mobiltelefon diese Amtshandlung und wurde von Polizeibeamten ermahnt, das Filmen einzustellen.

In weiterer Folge forderte AbtInsp. LL den Beschwerdeführer auf, seine Identitätsdaten bekannt zu geben, zumal dieser offensichtlich an diesem Raufhandel beteiligt gewesen war. Der Beschwerdeführer weigerte sich seinen Namen bekannt zu geben und sich auszuweisen. Er versuchte drei bis vier Mal den Vorfallsort zu verlassen, konnte aber durch AbtInsp. LL aufgehalten werden, der sich ihm in den Weg stellte.

Als sich der Beschwerdeführer wieder in Bewegung setzte, um sich – am Polizeibeamten vorbei - zu entfernen, ergriff AbtInsp. LL den Beschwerdeführer am Arm. Als sich der Beschwerdeführer mit einer ruckartigen Bewegung, die sich auch auf seinen festgehaltenen Arm erstreckt, zur Seite drehte (Vierteldrehung), wurde der Beschwerdeführer auch von einem zweiten Polizeibeamten am anderen Arm erfasst. Aufgrund dieser Bewegung wich AbtInsp. LL zwar nur leicht nach hinten aus, verletzte sich dabei allerdings schwer am Bein (Wadenbeinbruch). In weiterer Folge ergriff er den Beschwerdeführer im Hals-/Schulterbereich und ging mit diesem zu Boden. Dabei nahm er den Beschwerdeführer in den Halsklammergriff. Die Polizeibeamten RevInsp. GG, BezInsp. DD, Insp. PP und RevInsp. EE eilten hinzu und halfen die Beine und Arme des Beschwerdeführers zu fixieren, der durch Hin- und Herwinden versuchte, eine Fixierung hintanzuhalten.

Nicht festgestellt werden kann, dass Beschwerdeführer „mit seinem Arm nach hinten in Richtung des AbtInsp. LL mit voller Wucht ausgeschlagen hat.

Der Zeuge AbtInsp. LL verließ aufgrund seines Wadenbeinbruchs den Vorfallsort. Der Beschwerdeführer verletzte sich hinter dem rechten Ohr (Rissquetschwunde, Hämatom) und an den Armen (Abschürfungen am Ellbogen rechts und links) und klagte über Schmerzen im Nacken.

Der Beschwerdeführer wurde um 00:09 Uhr von BezInsp. DD wegen Verdachts auf Widerstand gegen die Staatsgewalt festgenommen. Handfesseln wurden um 00:11 Uhr am Rücken angelegt, und er wurde auf die Polizeiinspektion Adresse 4 gebracht. Auf der Polizeiinspektion wurden dem Beschwerdeführer die Handfesseln um 00:24 Uhr wieder abgenommen.

Gegen 00:30 Uhr verließ BezInsp. DD, der die Amtshandlung mit dem Beschwerdeführer führte, das Wachzimmer, um in die Videos der Überwachungszone Einsicht zu nehmen. Der zuvor ruhig dasitzende Beschwerdeführer stand auf und nahm sich sein Mobiltelefon von einem Schreibtisch und machte Fotos/Videos von den anwesenden Polizeibeamten. Der Beschwerdeführer wurde von RevInsp. MM aufgefordert, das Mobiltelefon zurückzulegen und die Fotos zu löschen. Der Beschwerdeführer weigerte sich. Daraufhin brachte RevInsp. MM den Beschwerdeführer zu Boden, drückte seinen Kopf auf den Boden und forderte den Beschwerdeführer nochmals auf, Fotos zu löschen. Der am Boden liegende Beschwerdeführer öffnete sein Mobiltelefon und machte stattdessen ein „Selfie“ von sich und dem direkt über ihn befindlichen Polizeibeamten RevInsp. MM (Beilage A). Dem Beschwerdeführer wurden um 00:35 Uhr von RevInsp. MM neuerlich Handfesseln am Rücken angelegt.

Nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer gegen den Arm des Polizeibeamten geschlagen hat oder in sonstiger Weise den Polizeibeamten bedroht oder tätlich angegriffen hat.

Da der Beschwerdeführer aufgrund des Vorfalls in der Adresse 5 eine Rissquetschwunde hinter dem Ohr hatte, wurde dieser zuerst dem Amtsarzt vorgeführt, der bei einem Alkomattest den Wert von 0,88 mg/l feststellte. Im Anschluss wurde der Beschwerdeführer in die Universitätsklinik Z gebracht. Dort wurden um 02:05 Uhr die Handfesseln wieder abgenommen.

Nachdem die Wunde hinter dem Ohr genäht war, wurde der Beschwerdeführer wieder auf die Polizeiinspektion Adresse 4 geführt. Nach Kontaktaufnahme mit dem Staatsanwalt, der eine Entlassung und Anzeige auf freiem Fuß anordnete, wurde die Festnahme um 03:55 Uhr aufgehoben. Der Beschwerdeführer hat sodann die Polizeiinspektion verlassen.

Im strafgerichtlichen Verfahren *** wurde der Beschwerdeführer von der Anklage freigesprochen, QQ durch Würgen am Hals und RR durch Versetzung von zumindest einem Faustschlag ins Gesicht am Körper verletzt zu haben. Freigesprochen wurde er weiters von der Anklage, die Polizeibeamten AbtInsp. LL, BezInsp. DD, Insp. PP, RevInsp. EE sowie RevInsp. GG mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Identitätsfeststellung sowie seiner Festnahme, zu hindern versucht zu haben. Ein Freispruch erging auch zu der Anklage, durch das genannte Stoßen mit seinem Arm gegen AbtInsp. LL, einen Beamten, während der Vollziehung seiner Aufgaben am Körper misshandelt zu haben und dadurch fahrlässig eine länger als 24 Tage andauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit sowie eine an sich schwere Körperverletzung, nämlich einen Bruch des linken Wadenbeinknochens, herbeigeführt zu haben. Grund des Freispruchs: Kein Schuldbeweis (vgl Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung vom 14.10.2024, ***).

III.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den vorgelegten Behördenakt, in den Akt des Landesgerichts Z 27 *** sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol LVwG-2024/12/1743 sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers, des Beschwerdeführers NN (verbundenes Verfahren LVwG-2024/12/1745) sowie der Zeugen KK, AbtInsp. FF, RevInsp. GG, AbtInsp. LL, BezInsp. DD und RevInsp. MM.

Aus dem Amtsvermerk von AbtInsp. FF vom 04.06.2024, GZ: ***, geht nachvollziehbar hervor, wann welche Polizeibeamte am Einsatzort eingetroffen sind und wie die gegenständliche Amtshandlung begonnen hat und zur Durchsuchung des NN geführt hat. Die Durchsuchung des NN an der Mauer ist auf den im Akt des Landesgerichts befindlichen Videosequenzen (818 027 HV 100-24 b – ON 4.5 Video, 818 027 HV 100-24 b – ON 4.6 Video) festgehalten. Aus diesen folgt zudem, dass der Beschwerdeführer mit seinem Mobiltelefon die Amtshandlung mit NN gefilmt hat und in Zuge dessen auch angewiesen worden ist, dies zu unterlassen.

Aus der sehr glaubwürdigen Zeugenaussage des AbtInsp. LL vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol folgt, dass er den Beschwerdeführer aufgefordert hat, die Identitätsdaten bekannt zu geben, weil er davon ausgegangen ist, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine Person handelt, die am Raufhandel beteiligt gewesen ist. Der Zeuge BezInsp. DD hat dies ebenfalls bestätigt. Eine solche Vorgehensweise ist auch insofern nachvollziehbar, als die Polizeibeamten zu einem Raufhandel gerufen worden sind und der Beschwerdeführer sich unter jenen drei Personen befunden hat, auf die die Polizeibeamten bereits bei ihrem Eintreffen aufmerksam gemacht wurden. Dass der Beschwerdeführer sich geweigert hat, seine Identitätsdaten bekannt zu geben, ergibt sich auch zweifelsfrei aus seiner eigenen Aussage (arg: „Nachdem ich keine Dienstnummer bekommen habe, habe ich dann auch meinen Ausweis nicht vorgezeigt. Ich habe dann schon zu meiner Geldtasche gegriffen und wollte meinen Ausweis geben, aber habe dann nochmals gesagt: „Davor will ich die Dienstnummer.“ Nachdem ich diese nicht bekommen habe, habe ich die Geldtasche wieder eingesteckt. Ich bin dann zwei Schritte vorgegangen und dann wurde ich schon von dem Polizeibeamten niedergerissen.“).

Es kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch den Polizeibeamten aufgefordert hat, seine Dienstnummer bekannt zu geben, was vom Zeugen AbtInsp. LL bestritten wird, zumal die Bekanntgabe der Dienstnummer in keinster Weise Voraussetzung für die Identitätsfeststellung nach § 35 Abs 1 Z1 SPG ist und zudem nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist.

Dass sich der Beschwerdeführer von der Amtshandlung fortbewegen wollte, von AbtInsp. LL am Arm festgehalten wurde, eine ruckartige Drehbewegung, die sich auch auf seinen rechten Oberarm erstreckt hat, gesetzt hat, und dann von AbtInsp. LL im Halsbereich erfasst wird und mit ihm zu Boden gegangen ist, ist auf Video der Überwachungskamera der Schutzzone erkennbar (vgl 818 027 HV 100-24 b – ON 18.2. Video – Szene vergrößert und verlangsamt). Ebenso ist auf diesem Video zu sehen, dass ein zweiter Polizeibeamter den Beschwerdeführer bereits am zweiten Arm ergriffen hat, bevor dieser zu Boden ging. Ein Ausschlagen mit dem Arm bzw ein Stoßen mit dem Arm mit voller Wucht gegen AbtInsp. LL ist am Video selbst nicht zu erkennen.

Der Zeuge AbtInsp. LL hat dazu vor dem Landesverwaltungsgericht ausgesagt:

„… „Er hat drei/viermal versucht wegzugehen. Ich habe mich ihm in den Weg gestellt, und da war es immer ohne irgendwelche körperlichen Übergriffe möglich, dass der Beschwerdeführer stehen geblieben ist. Dann war es so, dass er wieder weggehen wollte. Ich habe ihn am Oberarm ergriffen, und er hat dann mit dem Arm nach hinten in meine Richtung ausgeschlagen. Ich habe dadurch das Gleichgewicht verloren und bin nach hinten gekippt und habe genau in diesem Augenblick bemerkt, dass ich mich am Fuß verletzt habe. Ich habe ein Krachen gehört und einen Schmerz verspürt und habe dann in dieser Situation nicht anders reagieren können, als den Beschwerdeführer mittels Halsklammer zu ergreifen. Wir sind dann beide zu Boden gegangen. Diese Halsklammer habe ich nur deshalb eingesetzt, weil ich mich so schwer verletzt habe und nicht mehr anders ausgekommen wäre. Anderenfalls hätte ich diese Halsklammer sicher nicht eingesetzt, weil das völlig überzogen gewesen wäre, weil ja auch bei den Situationen davor es möglich gewesen war, ohne größere Kraftanwendung den Beschwerdeführer anzuhalten.“

Der Beschwerdeführer hat dazu angegeben:

„Ich würde mich nie gegen die Polizei zu Wehr setzen und insofern stimmt es nicht, dass ich den Polizeibeamten geschlagen habe, sondern es war so, dass er mich einfach von hinten niedergerissen hat. Es war auch nicht so, dass er mich festgehalten hat und ich mich losreißen wollte.“

Unter Berücksichtigung der vorliegenden Beweise kann ein Ausschlagen/Stoßen mit Wucht gegen den Arm von AbtInsp. LL, insbesondere unter Berücksichtigung des vorliegenden Videos, nicht als erwiesen angenommen werden. Allerdings lässt sich darauf schon erkennen, dass AbtInsp. LL auf diese ruckartige Bewegung des Beschwerdeführers, die sich auch auf seinen von AbtInsp. LL festgehaltenen Arm erstreckt hat, schnell reagieren muss und auch ein zweiter Polizeibeamter sich veranlasst sieht, in dieser Situation den anderen Arm des Beschwerdeführers zu ergreifen. Der Zeuge AbtInsp. LL hat bei seiner Aussage einen sehr glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Er hat seine Vorgehensweise nicht beschönigt und sehr daran bestrebt gewirkt, das Geschehen wahrheitsgemäß wiederzugeben.

Auf dem vorgelegten Video (aus dem Gerichtsakt 818 027 HV 100-24 b - ON 4.7 Video KK bei der Zeitleiste 00:20 und 00:24) ist zu erkennen, dass der Beschwerdeführer in weiterer Folge von vier bis fünf Polizeibeamten fixiert wurde. Es handelt sich dabei neben AbtInsp. LL, der sich aufgrund seiner Verletzung jedoch gleich zurückzog, um BezInsp. DD, RevInsp. GG, Insp. PP und RevInsp. EE (vgl Bericht gemäß § 100/3a StPO Zwangsmittelanwendung mit leichter Verletzungsfolge). Auf diesem Video ist in sehr kurzen Sequenzen diese Fixierung zu sehen. Dabei ist durchaus erkennen, dass der Beschwerdeführer nicht ruhig daliegt, sondern durch Bewegungen versucht, seine Fixierung hintanzuhalten.

Aus dem vorliegenden Anhalteprotokoll geht nachvollziehbar hervor, wann BezInsp. DD die Festnahme ausgesprochen, wann von ihm die Handfesseln am Rücken angelegt und wieder abgenommen wurden. Als Festnahmegrund ist im Protokoll der Vermerk: „Nach der StPO“ angeführt und weiters festgehalten: „Widerstand gegen die Staatsgewalt – Verbrechen (Versuch) Der Festgenommene widersetzte sich gewaltsam der Durchsetzung einer Identitätsfeststellung im Zuge einer Amtshandlung aufgrund des Verdachtes der Körperverletzung gegen eine Anderen.“

Der Zeuge BezInsp. DD sagte dazu vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol nachvollziehbar aus:

„Dadurch dass ich dieses Ausschlagen vom Arm gesehen habe, war dadurch für mich dann der Tatbestand Widerstand gegen die Staatsgewalt verwirklicht, zumindest der Verdacht dazu und deswegen wurde der Beschwerdeführer festgenommen.“

Zur Erforderlichkeit von Handfesseln hinten gab der Zeuge BezInsp. DD an:

„Es wurden dann Handschellen hinten angelegt. Das war aus meiner Sicht erforderlich, um weitere Eskalationen zu verhindern.“

Der Beschwerdeführer hat zu den weiteren Geschehnissen auf der Polizeiinspektion Adresse 4 Folgendes ausgesagt:

„Es war dann auf der Polizeiinspektion wieder nur das Thema, dass ich die Videos löschen soll. Als ich mich geweigert habe, die Videos zu löschen, wurde ich von den Polizeibeamten auf den Boden gedrückt. Ich habe dann gesagt, ich würde die Videos löschen. Tatsächlich habe ich aber nur mit dem Handy ein Selfie gemacht, wo man sieht, dass ich am Boden liege und wieder ein Polizeibeamter auf mir oben gekniet ist.“

Der Zeuge RevInsp. MM hat bei seiner Aussage vor dem Landesverwaltungsgericht den Vorfall auf der Polizeiinspektion Adresse 4 zuerst wie folgt beschrieben: „Der Beschwerdeführer ist zuerst apathisch dagesessen hat gegen die Wand geschaut. Plötzlich ist er aufgesprungen und zum Tisch gehechtet und hat sich dort sein Handy genommen. Für mich war das ein bisschen eine Schrecksekunde und aufgrund der Gefährdungslage, der Fremdgefährdung, habe ich dann beschlossen, ihm wieder die Handschellen anzulegen.“

Über nochmalige Nachfrage nach dem genauen Hergang hat der Zeuge ausgesagt:

„… Wie er dann so im Raum mit dem Handy gestanden ist, hat er nicht reagiert, als ich ihn am Arm ergriffen habe, und er wollte das Handy nicht mehr loslassen. Die ganze Situation war so surreal und deswegen war es dann erforderlich, ihm wieder die Handschellen anzulegen. Er hat sich dann niedergesetzt, ist dann wieder aufgestanden als ich ihn ergriffen habe, hat er die Hand weggeschlagen und insofern habe ich Angst gehabt, dass da wieder etwas passieren könnte.“

Im Laufe seiner Zeugenaussage hat der Zeuge RevInsp. MM dann die Amtshandlung ein weiteres Mal beschrieben:

„Es war so, dass der Beschwerdeführer, wie er aufgehüpft ist und das Handy genommen hat, dann Fotos von den Personen im Raum gemacht hat. Ich habe zu ihm gesagt, dass er diese Fotos löschen soll. Er hat dann das Handy nicht mehr hergegeben, sondern dann immer auf meinen Arm geschlagen.“

Vorgelegt wurde ein Lichtbild (Beilage ./A), auf dem der Beschwerdeführer am Boden liegt, über ihn ist RevInsp. MM (mit Hand auf dem Kopf des Beschwerdeführers) erkennbar.

Bei einer Zusammenschau dieser Beweisergebnisse wird davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer das auf dem Tisch liegende Mobiltelefon ergriffen hat, Fotos von dem Polizeibeamten angefertigt hat und sodann von RevInsp. MM aufgefordert worden ist, das Mobiltelefon auf den Schreibtisch zurückzulegen und die Fotos zu löschen. Dass der Beschwerdeführer das Mobiltelefon in der Hand hatte und es darum ging, Fotos bzw Videos zu löschen, ergibt sich auch aus der Aussage des Beschwerdeführers (arg: Es war dann auf der Polizeiinspektion wieder nur das Thema, dass ich die Videos löschen soll) zusammen mit dem Umstand, dass der zu Boden gebrachte Beschwerdeführer das Mobiltelefon in seiner Hand hatte und noch das „Selfie“ gemacht hat.

Zur Anzeige (GZ: ***) gebracht worden ist von RevInsp. MM, dass sich der Beschwerdeführer in bedrohlicher Weise aufgebäumt und und sich mit geballten Fäusten in aggressiver Weise vor die Beamten gestellt habe.

Die Aussage des Zeugen RevInsp. MM war insgesamt wenig überzeugend, zumal er den Ablauf dieser Vorfälle immer wieder leicht abgeändert dargestellt hat und auch zB seine Aussage unter Vorhalt der Zeugenaussage von RevInsp. GG zur Frage wieder abändern musste, ob er allein oder zusammen mit RevInsp. GG den Beschwerdeführer zu Boden gebracht hat. Ein tätlicher Übergriff durch den Beschwerdeführer, wie ein Schlagen auf den Arm des Polizeibeamten, wurde insofern nicht glaubhaft dargetan, und findet sich auch nicht im Tatvorwurf der angeführten Anzeige. Dass sich der Beschwerdeführer mit geballten Fäusten (arg: Mz) vor den Polizeibeamten gestellt haben soll, ist auch insofern nicht nachvollziehbar, wenn er zumindest in einer Hand das Mobiltelefon gehalten hat und ergibt sich dies auch nicht aus der Zeugenaussage von RevInsp. MM vor dem Landesverwaltungsgericht.

Dass der Zeuge den Beschwerdeführer, nachdem sich dieser weigerte Fotos zu löschen und das Mobiltelefon zurückzugeben, zu Boden gebracht hat, ist auch aufgrund des vorliegenden „Selfies“ offenkundig (vgl Beilage ./A).

Der weitere Ablauf der Amtshandlung (Vorführung vor den Amtsarzt, Alkomattest, Untersuchung in der Universitätsklinik Z) wurde auch vom Beschwerdeführer übereinstimmend mit der Zeugenaussage des BezInsp. DD bestätigt. Die Abnahme der Handfesseln um 02:05 Uhr ergibt sich aus dem Anhalteprotokoll, die Entlassung des Beschwerdeführers und die Anzeigenerstattung auf freiem Fuß aus dem vorgelegten Bericht der LPD Tirol „Zwangsmittelanwendung mit leichter Verletzungsfolge“ gemäß § 100/3a StPO vom 22.08.2024.

Der Freispruch im strafgerichtlichen Verfahren zu sämtlichen Tatvorwürfen folgt aus dem Protokollsvermerk und der gekürzten Urteilsausfertigung vom 14.10.2024, 27 HV 100/24b.

IV.Rechtslage:

Zur Klärung der vorliegenden Rechtsfragen sind folgende Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes, der Strafprozessordnung und des Waffengebrauchsgesetzes maßgeblich:

§ 16 Sicherheitspolizeigesetz (im Folgenden: SPG),

BGBl Nr 566/1991 idF BGBl I Nr 61/2016

Allgemeine Gefahr; gefährlicher Angriff; Gefahrenerforschung

(1) …

(2) Ein gefährlicher Angriff ist die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Verlangen eines Verletzten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand

1. nach dem Strafgesetzbuch (StGB), BGBl Nr 60/1974, ausgenommen die Tatbestände nach den §§ 278, 278a und 278b StGB, oder

§ 35 SPG, BGBl Nr 566/1991 idF BGBl I Nr 206/2021

Identitätsfeststellung

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zur Feststellung der Identität eines Menschen ermächtigt,

1. wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er stehe im Zusammenhang mit einem gefährlichen Angriff oder könne über einen solchen Angriff Auskunft erteilen;

(2) Die Feststellung der Identität ist das Erfassen der Namen, des Geburtsdatums und der Wohnanschrift eines Menschen in dessen Anwesenheit. Sie hat mit der vom Anlass gebotenen Verlässlichkeit zu erfolgen.

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben Menschen, deren Identität festgestellt werden soll, hievon in Kenntnis zu setzen. Jeder Betroffene ist verpflichtet, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken und die unmittelbare Durchsetzung der Identitätsfeststellung zu dulden.

§ 50 SPG, BGBl Nr 566/1991 idF BGBl I Nr 148/2021

Unmittelbare Zwangsgewalt

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind, sofern nicht anderes bestimmt ist, ermächtigt, die ihnen von diesem Bundesgesetz oder von einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung eingeräumten Befugnisse mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchzusetzen.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben anwesenden Betroffenen die Ausübung von unmittelbarer Zwangsgewalt anzudrohen und anzukündigen. Hievon kann in den Fällen der Notwehr oder der Beendigung gefährlicher Angriffe (§ 33) soweit abgesehen werden, als dies für die Verteidigung des angegriffenen Rechtsgutes unerlässlich erscheint.

(3) Für die Anwendung von unmittelbarer Zwangsgewalt gegen Menschen gelten die Bestimmungen des Waffengebrauchsgesetzes 1969.

(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen physische Gewalt gegen Sachen anwenden, wenn dies für die Ausübung einer Befugnis unerlässlich ist. Hiebei haben sie alles daranzusetzen, dass eine Gefährdung von Menschen unterbleibt.

§ 170 Strafprozessordnung (im Folgenden: StPO),

BGBl Nr 631/1975 idF BGBl I Nr 182/2023

Festnahme

(1) Die Festnahme einer Person, die der Begehung einer strafbaren Handlung verdächtig ist, ist zulässig,

1. wenn sie auf frischer Tat betreten oder unmittelbar danach entweder glaubwürdig der Tatbegehung beschuldigt oder mit Gegenständen betreten wird, die auf ihre Beteiligung an der Tat hinweisen,

§ 171 StPO, BGBl Nr 631/1975 idF BGBl I Nr 34/2024

Anordnung

(1) Die Festnahme ist durch die Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung anzuordnen und von der Kriminalpolizei durchzuführen.

(2) Die Kriminalpolizei ist berechtigt, den Beschuldigten von sich aus festzunehmen

1. in den Fällen des § 170 Abs. 1 Z 1 und

2. in den Fällen des § 170 Abs. 1 Z 2 bis 4, wenn wegen Gefahr im Verzug eine Anordnung der Staatsanwaltschaft nicht rechtzeitig eingeholt werden kann.

V.Erwägungen:

A)Zur Zulässigkeit:

Nach Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit, nach Art 131 Abs 1 B-VG erkennen über Maßnahmenbeschwerden die Verwaltungsgerichte der Länder.

Die den Beschwerdegegenstand bildenden Maßnahmen (Identitätsfeststellung, Festnahme, Zu-Boden-Bringen und Fixieren) erfolgten am 19.05.2024. Die Beschwerde wurde am 28.06.2024 - sohin binnen der sechswöchigen Frist nach § 7 Abs 4 VwGVG - zur Post gegeben und ist daher rechtzeitig.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Akt der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar - das heißt ohne vorangegangenen Bescheid - in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als "Zwangsgewalt", zumindest aber als - spezifisch verstandene - Ausübung von "Befehlsgewalt" gedeutet werden kann (vgl zu allem VwGH 29.11.2018, Ra 2016/06/0124, und VwGH 20.12.2016, Ra 2015/03/0048, jeweils mwN; vgl idS zur erkennungsdienstlichen Behandlung nach den §§ 65, 77 SPG VwGH 19.09.2006, 2005/06/0018, mwN, vgl weiters VwGH 07.09.2020, Ro 2020/01/0010 ua).

Der Begriff der Identitätsfeststellung muss auf solche Maßnahmen reduziert werden, mit denen in irgendeiner Form ein imperativer Anspruch zum Ausdruck gebracht wird. Die "schlichte" Feststellung der Identität einer Person in der im § 35 Abs 2 SPG 1991 umschriebenen Weise ohne jeglichen Eingriffscharakter, etwa in Form eines bloßen Auskunftsersuchens (ohne Duldungsanspruch), fällt dagegen nicht darunter; ihre Zulässigkeit ist daher nicht an den Voraussetzungen des § 35 Abs 1 SPG 1991 zu messen (vgl VwGH 13.12.2005, 2005/01/0055 ua).

Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer von uniformierten Polizeibeamten in bestimmtem Ton aufgefordert seine Identität bekannt zu geben. Da sich der Beschwerdeführer weigerte seine Identität bekannt zu geben und sich vom Vorfallsort entfernen wollte, wurde er zuerst am Arm ergriffen und schließlich mit Halsklammergriff zu Boden gebracht.

Bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen ergibt sich klar, dass der Polizeibeamte diese Aufforderung mit der nach außen hin erkennbaren Absicht aussprach, eine individuelle und konkrete Rechtspflicht des Beschwerdeführers zur Identitätsbekanntgabe zu begründen. Es handelt sich um eine Aufforderung mit anordnendem Charakter, die mit einem Duldungsanspruch verbunden gewesen ist. Aufgrund der Nichtbefolgung dieser Aufforderung zur Identitätsbekanntgabe wurde in weiterer Folge auch unmittelbarer behördlicher Zwang zur Durchsetzung angewendet, indem der Beschwerdeführer zuerst am Arm ergriffen und dann zu Boden gebracht wurde. Es liegt sohin eine unmittelbar verwaltungsbehördliche Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt vor.

Als unmittelbaren verwaltungsbehördlicher Ausübung physischen Zwanges ist weiters eine Festnahme nach § 170 Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 171 Abs 2 Z 1 StPO zu qualifizieren, wenn die Polizeibeamten – wie im vorliegenden Fall - die Festnahme aus eigenem unter Anwendung von Zwang durchsetzen.

Auch das Zu-Boden-Bringen und Fixieren in der Polizeiinspektion Adresse 4 durch einen Polizeibeamten stellt zweifelsfrei eine Anwendung von Körperkraft im Rahmen exekutiver Zwangsbefugnisse dar.

Die Beschwerde ist daher zulässig.

B)In der Sache:

a)Zur Identitätsfeststellung:

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind gemäß § 35 Abs 1 Z 1 SPG zur Feststellung der Identität eines Menschen ermächtigt, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er stehe im Zusammenhang mit einem gefährlichen Angriff oder könne über einen solchen Angriff Auskunft erteilen.

Ein gefährlicher Angriff ist gemäß § 16 Abs 2 Z 1 SPG die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Verlangen eines Verletzten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand nach dem Strafgesetzbuch - ausgenommen die Tatbestände nach den §§ 278, 278a und 278b StGB handelt.

Ein die Identitätsfeststellung gemäß § 35 Abs 1 Z 1 SPG 1991 rechtfertigender gefährlicher Angriff liegt nur dann vor, wenn es zur Verwirklichung bestimmter, mit gerichtlicher Strafe bedrohter Tatbestände oder zumindest eines als Vorbereitungshandlung hierfür zu qualifizierenden Verhaltens kommt, welches in engem zeitlichen Zusammenhang mit der angestrebten Tatbestandsverwirklichung steht (vgl VwGH 29.07.1998, 97/01/0448, 29.06.2000, 96/01/1071).

Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer von einem uniformierten Polizeibeamten mehrfach aufgefordert, seine Identität bekannt zu geben, weil der Verdacht bestanden hat, dass der Beschwerdeführer an einem Raufhandel beteiligt gewesen ist.

Der einschreitende Polizeibeamten AbtInsp. LL war dazu von AbtInsp. FF „beauftragt“ worden, weil der Beschwerdeführer offensichtlich mit dem gegenständlichen Raufhandel, der Grund für den Polizeieinsatz gewesen ist, in Zusammenhang gestanden ist, zumal anwesende Personen beim Eintreffen der Polizeibeamten ausdrücklich darauf hingewiesen haben, dass sich daran beteiligte Personen vom Tatort entfernen und der Beschwerdeführer eine dieser drei Personen war. AbtInsp. LL konnte sohin bei dem gegebenen Wissensstand vertretbar davon ausgehen, dass die Voraussetzungen für eine Identitätsfeststellung nach § 35 Abs 1 Z 1 SPG vorliegen.

Die Aufforderung zur Bekanntgabe der Identität ist sohin zu Recht erfolgt.

Aus § 35 Abs 3 SPG ergibt sich, dass jeder Betroffene verpflichtet ist, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken und die unmittelbare Durchsetzung der Identitätsfeststellung zu dulden. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zudem nach § 50 Abs 1 SPG ermächtigt, die ihnen von diesem Bundesgesetz eingeräumten Befugnisse mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchzusetzen. Für die Anwendung von unmittelbarer Zwangsgewalt gegen Menschen gelten die Bestimmungen des Waffengebrauchsgesetzes 1969 (§ 50 Abs 3 SPG).

Auch nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts unterliegt die Anwendung von Körperkraft im Rahmen exekutiver Zwangsbefugnisse denselben grundsätzlichen Einschränkungen wie der im Waffengesetz geregelte Waffengebrauch. Sie muss demnach für ihre Rechtmäßigkeit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entsprechen und darf nur dann Platz greifen, wenn sie notwendig ist, um Menschen angriffs-, widerstands- oder fluchtunfähig zu machen (vgl § 6 Abs 1 Waffengebrauchsgesetz) und Maß haltend vor sich geht; es darf jeweils nur das gelindeste Mittel, das zum Erfolg, also etwa zur Abwehr eines Angriffes, führt, angewendet werden (vgl VwGH 29.05.2006, 2003/09/0040, mwH, 29.11.2012, 2012/01/0015).

Aus dem Sachverhalt geht zweifelsfrei hervor, dass sich der Beschwerdeführer geweigert hat, seine Identität bekannt zu geben. Er wollte sich vom Ort der Amtshandlung entfernen, weshalb ihn AbtInsp. LL am Arm festhielt. Auch ein zweiter Polizeibeamte hatte den Beschwerdeführer am anderen Arm ergriffen, als sich dieser mit einer ruckartigen Bewegung zur Seite gedreht hat. In weiterer Folge brachte AbtInsp. LL den Beschwerdeführer mit einem Halsklammergriff zu Boden.

Unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur Anwendung von Körperkraft ist das Ergreifen des Beschwerdeführers am Arm durch zwei Polizeibeamte, als er sich durch das beabsichtigte Entfernen einer Identitätsfeststellung entziehen wollte, jedenfalls maßhaltend und verhältnismäßig sowie geeignet gewesen, um die Identitätsfeststellung durchzusetzen. Allerdings ist es nicht bei diesem Festhalten geblieben, sondern wurde der Beschwerdeführer nach einer heftigen Drehbewegung, die von AbtInsp. LL als ein Ausschlagen mit dem Arm wahrgenommen worden ist, mittels Halsklammergriff zu Boden gebracht. Dabei ist nun zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nicht etwa davongerannt ist, sondern er sich in Schritttempo am Polizeibeamten vorbeibewegt hat. Zuvor hatte er sich – so die Aussage von AbtInsp. LL – auch schon dadurch aufhalten lassen, dass sich der Polizeibeamte ihm einfach in den Weg gestellt hat. Der Beschwerdeführer hat auf das Ergreifen seines Armes mit einer ruckartigen Drehbewegung (Vierteldrehung) reagiert, was der Polizeibeamte als Schlag gegen seinen Arm wahrgenommen hat. In dieser Situation ist bereits der zweite Polizeibeamte hinzugetreten und hat den Beschwerdeführer ebenfalls am Arm ergriffen, sodass der Beschwerdeführer von zwei Polizeibeamten festgehalten wurde.

Das zu Boden Bringen des Beschwerdeführers mit einem Halsklammergriff war bei dieser Sachlage jedenfalls nicht verhältnismäßig, was auch von AbtInsp. LL in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich zugestanden wurde. Es war weder notwendig, maßhaltend noch das gelindeste Mittel, zumal der Beschwerdeführer trotz dieser abrupten Bewegung von zwei Polizeibeamten am Arm festgehalten wurde. An dieser Beurteilung ändert auch nichts der Umstand, dass sich AbtInsp. LL laut seiner Aussage aufgrund der fehlenden alternativen Handlungsmöglichkeiten für ihn wegen seiner Verletzung zu dieser Einsatztechnik entschieden hat. Es war in keinster Weise erforderlich, dass AbtInsp. LL selbst den Beschwerdeführer aufgehalten hat, zumal ohnehin ein zweiter Polizeibeamter den Beschwerdeführer bereits am anderen Arm ergriffen hatte und sich auch noch weitere Beamte in unmittelbarer Nähe aufhielten, sodass eine Gefahr der Flucht, des weiteren Widerstands oder eines Angriffs bereits dadurch hintangehalten wurde. Angemerkt wird auch, dass in der Vorgehensweise des Polizeibeamten jedenfalls kein bloß reflexartiges „Anklammern“ aufgrund des Schmerzes an den Beschwerdeführer erkannt werden kann, zumal der Polizeibeamte dabei die Einsatztechnik einer Halsklammer eingesetzt und auch am Boden nicht umgehend gelöst hat.

Zusammenfassend kann daher festgestellt werden, dass die Identitätsfeststellung durch AbtInsp. LL an sich zulässig gewesen ist, die Art der Durchführung durch Anwendung von Körperkraft, in dem der Beschwerdeführer mittels Halsklammergriff zu Boden gebracht wurde, erweist sich aber als unverhältnismäßig und war daher nicht rechtmäßig.

b)Zur Festnahme:

Die Festnahme einer Person, die der Begehung einer strafbaren Handlung verdächtig ist, ist gemäß § 170 Abs 1 Z 1 StPO zulässig, wenn sie auf frischer Tat betreten oder unmittelbar danach entweder glaubwürdig der Tatbegehung beschuldigt oder mit Gegenständen betreten wird, die auf ihre Beteiligung an der Tat hinweisen. In einem solchem Fall ist die Kriminalpolizei nach § 171 Abs 2 Z 1 StPO berechtigt, den Beschuldigten von sich aus festzunehmen

Jede Festnahme nach der StPO setzt das Vorliegen eines Tatverdachtes und eines Haftgrundes voraus. Ein Tatverdacht liegt vor, wenn es auf Grund bestimmter Tatsachen wahrscheinlich ist, dass die zu verhaftende Person eine gerichtlich strafbare Handlung, also eine tatbildmäßige, rechtwidrige und schuldhafte Handlung begangen hat (vgl Fabrizy, StPO und wichtige Nebengesetze, Kurzkommentar, 13. Aufl, Anm 2 zu § 170 StPO). Im Gegensatz zur Untersuchungshaft, die dringenden Tatverdacht verlangt (§ 173 Abs 1), setzt § 170 Abs 1 nur den (konkreten) Verdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens voraus; einfache Wahrscheinlichkeit genügt also (vgl OGH 14 Os 36/13x, vgl dazu Kirchbacher/Rami in Fuchs/Ratz, WK StPO, § 170 StPO, Stand 08.09.2017, rdb.at). Der Haftgrund des § 170 Abs 1 Z 1 StPO kann allerdings nur im ersten Zugriff, im engsten zeitlichen Zusammenhang mit der Tat angenommen werden.

Das Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 erste Alternative StGB begeht unter anderem, wer einen Beamten mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung an einer Amtshandlung hindert.

Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes verlangt der Tatbestand des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 erster Fall StGB in objektiver Hinsicht die Anwendung nicht unerheblicher physischer Kraft zur Überwindung eines tatsächlichen oder auch nur erwarteten Widerstands. Es bedarf weder der Entfaltung überlegener Kraft, noch einer besonders qualifizierten Form körperlicher Kraftanwendung; sie darf nur nicht ganz unerheblich, sondern muss so beschaffen sein, dass sie nach den Umständen des Falles geeignet ist, durch ihren Einsatz in der körperlichen Sphäre des Opfers als physische Krafteinwirkung empfunden zu werden und effektiv zu sein. In diesem Sinn stellt etwa das Losreißen eines Festgenommenen vom Beamten nur dann eine Tathandlung nach § 269 StGB dar, wenn es unter Aufbietung einiger Körperkraft erfolgt, während ein überraschendes Losreißen ohne Anwendung gegen den Festhaltenden gerichteter Körperkraft (etwa unter Ausnützung einer Unaufmerksamkeit) nicht dem Gewaltbegriff der Bestimmung entspricht (RIS-Justiz RS0094001; zum Ganzen Danek in WK² StGB § 269 Rz 54 mwN und Rz 58, vgl weiters OGH 13.02.2018, 14Os110/17h).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 15.03.2012, 2012/01/0004, zum ersten Fall des § 170 Abs 1 Z 1 StPO („Betreten auf frischer Tat“) ausgesprochen, dass entscheidend ist, ob der Beamte vertretbar die Verwirklichung einer (gerichtlich) strafbaren Handlung annehmen konnte. Zu diesem Vertretbarkeitsmaßstab hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 13.12.2005, 2005/01/0055, im Zusammenhang mit einer Festnahme nach § 175 Abs 1 Z 1 StPO festgehalten, dass es ausreicht, wenn das beobachtete Geschehen vor dem Hintergrund der konkreten Verhältnisse vertretbar als Tatbestandsverwirklichung gewertet wurde (vgl im Übrigen zum ex-ante-Maßstab bei der Beurteilung von Festnahmen nach § 35 VStG aus der ständigen Rechtsprechung des VwGH 18.06.2008, 2005/11/0048, und im Zusammenhang mit dem Waffengebrauch 18.11.2010, 2006/01/0083, mwN).

Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachts des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt von BezInsp. DD – nachdem er zuvor von AbtInsp. LL zur zwangsweisen Durchsetzung einer Identitätsfeststellung zu Boden gebracht worden ist – von vier bis fünf Polizeibeamten an Armen und Beinen fixiert und festgenommen. Es ist daher zu prüfen, ob das von den Polizeibeamten beobachtete Geschehen vertretbar als versuchter Widerstand gegen die Staatsgewalt gewertet wurde:

Vorab ist festzuhalten, dass ein wuchtiges Schlagen mit dem Arm des Beschwerdeführers gegen den Polizeibeamten auf dem vorliegenden Videobeweis nicht zu erkennen ist. Allerdings ist der Beschwerdeführer der mehrmaligen Aufforderung zur Identitätsbekanntgabe im Zusammenhang mit einem Raufhandel nicht nachgekommen, hat sich nicht einsichtig gezeigt, hat auch versucht, den Vorfallsort zu verlassen und musste daher von AbtInsp. LL am Arm ergriffen werden, sodass dieses Verhalten schon darauf hindeutet, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt war, seine Identität bekannt zu geben. Aufgrund der heftigen (Dreh)Bewegung des Beschwerdeführers, die sich auch auf seinen Arm erstreckt hat, ist es glaubwürdig und nachvollziehbar, wenn AbtInsp. LL schildert, dass er dies als einen Schlag wahrgenommen haben will. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass sich der gesamte Vorfall innerhalb weniger Sekunden abspielt. Weiters gilt es zu beachten, dass die Bewegung des Beschwerdeführers offensichtlich so heftig ist, dass auch ein zweiter Polizeibeamter sich veranlasst sieht einzugreifen und den Beschwerdeführer am anderen Arm erfasst. Dass sich AbtInsp. LL beim Ausweichen nach hinten einen Wadenbeinbruch zuzieht, ist zwar nicht direkt auf einen gezielt darauf gerichteten, tätlichen Übergriff des Beschwerdeführers zurückzuführen, zeigt aber zumindest auf, dass es hier zu sehr heftigen Bewegungen mit großer Krafteinwirkung gekommen ist. Die körperliche Kraftaufwendung durch die (Dreh)Bewegung konnte daher vertretbar als nicht ganz unerheblich qualifiziert werden und wurde auch in der körperlichen Sphäre des Polizeibeamten nach dessen glaubwürdigen Schilderung als physische Krafteinwirkung empfunden. Die Polizeibeamten sind sohin (noch) vertretbar davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer unter Aufbietung einiger Körperkraft die Identitätsfeststellung zu hindern versucht hat und damit der Verdacht auf einen versuchten Widerstand gegen die Staatsgewalt vorgelegen ist. Die Festnahme des Beschwerdeführers durch den Polizeibeamten gemäß § 170 Abs 1 Z 1 StPO iVm § 171 Abs 2 Z 1 StPO ist daher rechtmäßig erfolgt.

Nachdem der Beschwerdeführer nachdem er zu Boden gebracht worden ist, durch heftige Bewegungen versucht hat, das Festhalten bzw die Festnahme durch die Polizeibeamten zu erschweren, bestehen auch keine Bedenken dagegen, dass der Beschwerdeführer schließlich durch vier Polizeibeamte fixiert wurde. Auch das Anlegen von Handfesseln hinten wird in dieser Situation als (noch) rechtmäßig erachtet. Dies aus folgendem Grund:

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geht hervor, dass im Rahmen einer Amtshandlung die Fesselung mit Handschellen nur dann gerechtfertigt ist, wenn diese unbedingt erforderlich ist. Eine Fesselung ist dann nicht gerechtfertigt, wenn auf Grund näherer Umstände eine konkrete Gefährdung der körperlichen Sicherheit der einschreitenden Behördenorgane nicht ernstlich zu befürchten ist oder es diesen auf maßvollere Weise als durch Anlegen von Handfesseln möglich wäre, dem Widerstand einer Person zu begegnen. Dies gelte umso mehr für eine Fesselung der Hände hinter dem Rücken (VwGH 18.05.2010, 2006/11/0086; 21.06.2022, Ra 2021/11/0084; 18.05.2010, 2006/11/0086).

Im vorliegenden Fall sind die Polizeibeamten – wie oben ausgeführt – vertretbar vom Vorliegen eines Widerstands gegen die Staatsgewalt ausgegangen, bei seiner Festnahme hat er versucht, durch heftige Bewegungen sich der Fixierung zu entziehen. Der groß gewachsene Beschwerdeführer war zudem verdächtig, sich zuvor an einem Raufhandel beteiligt zu haben. Eine Gefährdung der körperlichen Sicherheit der Polizeibeamten konnte sohin vertretbar nicht ausgeschlossen werden, sodass das Anlegen der Handfesseln hinten um 00:11 Uhr in der Adresse 5 als rechtmäßig erachtet wird. Nach dem Ankommen auf der Polizeiinspektion Adresse 4 wurden die Handfesseln um 00:24 Uhr – sohin bereits 13 Minuten später – wieder abgenommen.

Die Festnahme um 00:09 Uhr wird sohin als rechtmäßig erachtet und die Beschwerde zu diesem Beschwerdepunkt als unbegründet abgewiesen.

c)Zum Zu-Boden-Bringen gegen 00:35 Uhr auf der Polizeiinspektion Adresse 4 und Fixieren

Vorab ist dazu festzuhalten, dass bereits in der Beschwerde vorgebracht wird, dass die weitere Vorführung und das dortige neuerliche Fixieren am Boden mit Knien im Rücken des Beschwerdeführers sowie das Runterdrücken des Beschwerdeführers auf den Boden nicht gerechtfertigt und rechtswidrig gewesen sind. In der mündlichen Verhandlung wurde dazu ausdrücklich festgehalten, dass auch dieser Vorfall beschwerdegegenständlich ist.

Nach dem Inhaltserfordernis des § 9 Abs 1 Z 1 VwGVG 2014 hat die Bezeichnung der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch kurze Beschreibung jener Handlung zu erfolgen, die als Maßnahme in Beschwerde gezogen wird. Mit der von § 9 Abs 1 Z 1 VwGVG 2014 geforderten Bezeichnung der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt legt der Beschwerdeführer den Prozessgegenstand fest (vgl VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0287).

Aufgrund des obigen rechtzeitigen Beschwerdevorbringens bestehen sohin keine Zweifel, dass auch das Zu-Boden-Bringen in der Polizeiinspektion Adresse 4 samt Fixieren Prozessgegenstand sind.

Wie bereits oben ausgeführt unterliegt nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts die Anwendung von Körperkraft im Rahmen exekutiver Zwangsbefugnisse denselben grundsätzlichen Einschränkungen wie der im Waffengebrauchsgesetz geregelte Waffengebrauch und darf nur verhältnismäßig eingesetzt werden (vgl VwGH 14.01.2003, 99/01/0013; 08.09.2010, 2006/01/0182; 24.03.2011, 2008/09/0075; 20.02.2014, 2013/21/0217 ua).

Bei der Beurteilung, ob eine maßhaltende und notwendige Anwendung von Körperkraft vorliegt, ist das Verhalten der davon betroffenen Person von besonderer Bedeutung, welches sich wie folgt dargestellt hat:

Nachdem der Polizeibeamte, der die Amtshandlung im Wachzimmer mit dem Beschwerdeführer geführt hat, zur Sichtung von Beweisvideos das Wachzimmer verlassen hat, ist der im Wachzimmer wartende Beschwerdeführer ohne Anlass aufgesprungen und hat sein auf dem Schreibtisch liegendes Mobiltelefon ergriffen und hat begonnen, im Wachzimmer aufhältige Polizeibeamte zu fotografieren bzw filmen. Der Aufforderung durch RevInsp. MM, das Mobiltelefon wieder auf den Schreibtisch zurückzulegen, ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen und hat sich dieser auch geweigert, die Fotos zu löschen. Ein Schlagen auf die Hand des Polizeibeamten bzw ein sonstiger tätlicher Übergriff durch den Beschwerdeführer konnte im Beweisverfahren allerdings nicht festgestellt werden, auch kein verlässlicher Hinweis, dass ein solcher Angriff zu erwarten war. Das gegenständliche Verhalten des Beschwerdeführers kann insofern wohl als provokant qualifiziert werden. Doch selbst das in der Anzeige beschriebene aggressive Verhalten würde das Zu-Boden-Bringen des Beschwerdeführers und Fixieren gegen den Boden nicht rechtfertigen. Es hat sich nämlich im Beweisverfahren nicht ergeben, dass es erforderlich gewesen ist, den Beschwerdeführer angriffs-, widerstands- oder fluchtunfähig zu machen. Den Beschwerdeführer in dieser Situation zu Boden zu bringen, in gegen den Boden zu drücken und zu fixieren ist jedenfalls nicht maßhaltend und keinesfalls das gelindeste Mittel.

Angemerkt wird zudem, dass die Videoaufnahme einer Amtshandlung zu Beweiszwecken und das dabei unvermeidliche Mitfilmen der einschreitenden Polizeibeamten nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zulässig ist (vgl OGH 27.06.2019, 6 Ob6/19d). Wenn jedoch der Polizeibeamte, der die Amtshandlung mit dem Beschwerdeführer geführt hat, wie im vorliegenden Fall den Raum verlassen hat und der Beschwerdeführer einfach nur im Raum anwesende Polizeibeamte ohne Anlass „provokant“ fotografiert, könnte darin – sofern kein sonstiger Rechtfertigungsgrund vorliegt - durchaus eine Verletzung der Polizeibeamten im Recht am eigenen Bild vorliegen. Allerdings besteht keine gesetzliche Grundlage dafür, die Löschung von Fotos – wie hier – durch Anwendung von unmittelbarer Zwangsgewalt durchzusetzen.

Es ist daher das Zu-Boden-Bringen des Beschwerdeführers und Fixieren am Boden als unverhältnismäßig und überschießend zu qualifizieren. Der Beschwerde war daher auch insofern stattzugeben.

VI.Zur Kostenentscheidung:

Der Kostenzuspruch stützt sich auf § 35 VwGVG iVm § 1 Z 1, 2, 3, 4 und 5 der VwG-Aufwandersatzverordnung.

Gemäß § 35 Abs 1 VwGVG, BGBl I Nr 33/2013, hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei (Abs 3 leg cit). Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei (Abs 2 leg cit).

Als Aufwendungen gemäß § 35 Abs 1 leg cit gelten unter anderem die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand. Aufwandersatz ist gemäß § 35 Abs 7 VwGVG auf Antrag der Partei zu leisten.

Bei einem bloß teilweisen Obsiegen hinsichtlich von mehreren als Einheit zu wertenden Amtshandlungen findet ein Kostenersatz nicht statt (vgl VwGH 31.01.2013, 2008/04/0216, 24.01.2019, Ra 2018/21/0228). Es ist daher zu prüfen, ob es sich um eine als Einheit zu wertende Amtshandlung oder um sachlich- und zeitlich unterscheidbare Akte handelt.

Bei der Ermittlung der Anzahl der Verwaltungsakte, die mittels Beschwerde angefochtenen worden sind, wird nicht allein darauf abgestellt, wie die zu Grunde liegende Beschwerde strukturiert ist und wie viele Einzelakte sie im Rahmen des bekämpften Amtshandelns zu erkennen meint. Wesentlich sind vielmehr die behördlichen Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen, anhand derer zu beurteilen ist, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(en) und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen (vgl. VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0014, 25.06.2020, Ra 2020/14/0178 ua).

Mit der Maßnahmenbeschwerde wurden die Identitätsfeststellung und die Festnahme in der Adresse 5 in Z gegen 00:09 Uhr und das Zu-Boden-Bringen und Fixieren auf der Polizeiinspektion Adresse 4 gegen 00:35 Uhr bekämpft. Es handelt sich dabei zweifelsfrei um drei sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte.

Im Zusammenhang mit der Vorgehensweise bei der Identitätsfeststellung in der Adresse 5 sowie bei dem Zu-Boden-Bringens und Fixieren in der Polizeiinspektion Adresse 4 ist der Beschwerdeführer die obsiegende Partei. Es waren ihm daher antragsgemäß die Kosten gemäß § 1 Z 1 und 2 VwG-Aufwandersatzverordnung für Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand zuzusprechen. Da es sich um zwei zeitlich- und sachlich trennbare Amtshandlungen gehandelt hat, ist der Schriftsatzaufwand zwei Mal zuzusprechen. Bei der Zuerkennung des Verhandlungsaufwandes kommt es hingegen auf die Anzahl der bekämpften Verwaltungsakte nicht an (vgl VwGH 19.09.2024, Ra 2024/01/0092 mwH), sodass der Verhandlungsaufwand in Höhe von Euro 922,00 nur einmalig zuzusprechen ist.

Hinsichtlich der Festnahme wurde die Beschwerde abgewiesen und ist insoweit die belangte Behörde die obsiegende Partei. Es war insofern dem Rechtsträger der belangten Behörde antragsgemäß die Kosten gemäß § 1 Z 4 und 5 VwG-Aufwandersatzverordnung für Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand zuzusprechen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei teilweisem Obsiegen der Behörde dieser nicht der gesamte Vorlageaufwand zuzusprechen. Vielmehr ist dieser in jenem Ausmaß zu vermindern, als dem Obsiegen der Behörde ein Unterliegen hinsichtlich der Verwaltungsakte, die für rechtswidrig erklärt wurden, gegenübersteht (vgl VwGH 22.05.2018, Ra 2017/17/0812). Insoweit ist im gegenständlichen Fall nur ein Drittel des Vorlageaufwands zuzusprechen.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

M i t t e i l u n g

Der Beschwerdeführer hat nach § 14 Tarifpost 6 Abs 5 Z1 lit b des Gebührengesetzes 1957, BGBl Nr 276/1957 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 188/2023, in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Gebühr für Eingaben bei den Verwaltungsgerichten (VwG-Eingabengebührverordnung – VwG-EGebV), BGBl II Nr 387/2014 in der Fassung BGBl II BGBl II Nr 273/2023, folgende Eingabegebühr zu entrichten:

Maßnahmenbeschwerde vom 28.06.2024: Euro 30,00

Die Gebührenschuld für die Eingaben und Beilagen entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe.

Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (IBAN: AT83 0100 0000 0550 4109 BIC: BUNDATWW) zu entrichten.

Zum Nachweis der Zahlung der Pauschalgebühr ist dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine Kopie des Zahlungsbeleges oder des Ausdruckes über die erfolgte Erteilung einer Zahlungsanweisung zu übersenden.

Die Entrichtung der Gebührenschuld hat ehestmöglich, jedenfalls innerhalb von 10 Tagen ab Zustellung dieses Schriftsatzes zu erfolgen. Wird die Gebühr nicht innerhalb der gesetzten Frist entrichtet, wird eine zwingende Gebührenerhöhung um 50 % der verkürzten Gebühr im Sinne des § 9 Gebührengesetz erfolgen.

Für den Fall, dass die mitgeteilten Gebühren nicht ordnungsgemäß entrichtet werden, wird gemäß § 34 Gebührengesetz 1957 eine Meldung an das Finanzamt erstattet werden, welches die Gebühren sodann mit Bescheid vorschreiben wird.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Kroker

(Richterin)

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