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LVwG-2025/19/0023-2•LVwG T LVwG-2025/19/0023-2
LVwG-2025/19/0023-2Landesverwaltungsgericht18.02.2025
Hauptwohnsitz<br/>Unzuständigkeit der belangten Behörde<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag. Eva Lechner, LL.M. über die Beschwerde des AA, geboren am xx.xx.xxxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 21.11.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG),
zu Recht:
1. Der angefochtene Bescheid wird wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt:
Der alleinstehende und arbeitslose Beschwerdeführer, geboren am xx.xx.xxxx, wurde am 04.11.2024 akut im Unterbringungsbereich der Station *** im Landeskrankenhaus Y aufgenommen.
Am 13.11.2024 brachte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf Gewährung von Mindestsicherung ein. Im behördlichen Antragsformular gab er im Feld „I. Persönliche Daten des Antragstellers/der Antragstellerin:“ unter der Rubrik „Adresse laut Meldezettel“ an: „Adresse 1, **** Y“; gleichzeitig gab er unter der Rubrik „tatsächlicher Aufenthalt“ an: „Adresse 2, **** Z.“ Im Feld „IV. Wohnverhältnisse des Antragstellers/der Antragstellerin: (Art der Unterkunft)“ war die Auswahlmöglichkeit „Mietwohnung“ angekreuzt, in der Rubrik „Der Mietvertrag lautet auf:“ der Name des Beschwerdeführers und in der Rubrik „Vermieter (Name und Anschrift):“ der Name des Vermieters des Beschwerdeführers samt dessen Telefonnummer angegeben. Dem Antrag beigelegt war neben einem Schreiben einer Sozialarbeiterin des Landeskrankenhauses Y auch ein Mietvertrag lautend auf den Beschwerdeführer als Mieter über eine 2-Zimmerwohnung an der Adresse 2, **** Z, datiert mit 09.01.2019, sowie die Kopie einer (nicht unterschriebenen) Mietvertragsverlängerung in Bezug auf dieselbe Wohnung für den Zeitraum 15.01.2015 bis 31.01.2019, lautend ebenfalls auf den Beschwerdeführer als Mieter.
Ein von der belangen Behörde eingeholter Auszug aus dem ZMR vom 18.11.2024 wies für den Beschwerdeführer eine Hauptwohnsitzmeldung in **** Y, Adresse 1, seit xx.xx.xxxx aus.
Mit Bescheid vom 21.11.2024, Zl ***, nachweislich zugestellt am 04.12.2024, entschied die Bezirkshauptmannschaft Z abweisend über den gegenständlichen Antrag. Im Spruch des Bescheides führt sie bei den Daten des Beschwerdeführers „wohnhaft in Y, Adresse 1“ aus. Demgegenüber wird in der Begründung des Bescheids ausdrücklich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer laut Mietvertrag eine Wohnung in **** Z, Adresse 2, angemietet habe und somit die Liegenschaft in Y „von ihm nicht zu Wohnzwecken genutzt“ werde. Dennoch ging die belangte Behörde – wohl aufgrund der aufrechten Hauptwohnsitzmeldung in Y (nähere Ausführungen finden sich dazu im angefochtenen Bescheid nicht) – von ihrer örtlichen Zuständigkeit aus.
Die Abweisung des gegenständlichen Antrags begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer laut Beschluss des Bezirksgerichtes Y vom 09.02.2008 im Besitz eines Anteils von 2/9 der Liegenschaft EZ ***1 GB ***** Y, Adresse 1 sei. Dieser Besitz sei dem Begriff „verwertbares Vermögen“ im Sinn des § 15 Abs 1 TMSG zuzuordnen. Durch einen Verkauf des obigen Besitzes und den dadurch bedingten Einkommensertrag wäre der Beschwerdeführer zumindest eine Zeit lang in der Lage, seinen Lebensbedarf zu decken. Deshalb scheide das Vorliegen einer Notlage im Sinne des § 2 Abs 1 lit a TMSG aus.
Mit Eingabe vom 13.12.2024 erhob der Beschwerdeführer binnen offener Frist Beschwerde und führte in dieser im Wesentlichen aus, dass es sich beim in Rede stehenden Liegenschaftseigentum keinesfalls um verwertbares Vermögen handle, weil sein 2/9-Anteil grundbücherlich mit einem lebenslangen unentgeltlichen Wohnrecht zu Gunsten seiner Mutter sowie mit einem gegenseitigen Veräußerungs- und Belastungsverbot für sämtliche Eigentümer belastet sei. Ein Verkauf bzw eine andere Methode der Verwertung sei daher rechtlich nicht möglich. Eine Nutzung für Wohnzwecke sei zudem deshalb ausgeschlossen, weil seine Mutter im betreffenden Objekt lebe. Zur Deckung seines persönlichen Wohnbedarfs habe er bisher eine Wohnung in **** Z, Adresse 2, angemietet.
Mit Schreiben vom 02.01.2025 (ho eingelangt am 08.01.2025) legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol die Beschwerde samt „diversen Ausdrucken aus dem elektronischen Akt“ zur Entscheidung vor.
Zum Zeitpunkt der Antragstellung und zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides war im ZMR für den Beschwerdeführer eine Hauptwohnsitzmeldung in **** Y, Adresse 1, seit xx.xx.xxxx, ausgewiesen. An der Liegenschaft an der Adresse 1, **** Y, ist der Beschwerdeführer seit 2005 – im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge nach dem Tod seines Vaters – mit einem 2/9-Anteil Miteigentümer. Bewohnt wird das auf dieser Liegenschaft befindliche Haus von der Mutter des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer selbst wohnt zumindest seit dem Jahr 2005 nicht in diesem Haus.
Zumindest seit Anfang 2015 wohnte der Beschwerdeführer in einer von ihm gemieteten Wohnung in **** Z, Adresse 2.
II.Beweiswürdigung:
Der gegenständliche Antrag auf Gewährung von Mindestsicherung samt Antragsformular mit dem behördlichen Eingangsstempel, das Begleitschreiben zum Antrag der Sozialarbeiterin des Landeskrankenhauses Y sowie der „Mietvertrag“ vom 09.01.2019 und die „Mietvertragsverlängerung“ mit Beginn der Verlängerung am 15.01.2015 liegen im Akt der belangten Behörde ein. Ebenso liegen im Akt der belangten Behörde ein ZMR-Auszug vom 18.11.2024, der angefochtene Bescheid samt Zustellnachweis sowie die Beschwerde ein.
Die Feststellungen betreffend die Person des Beschwerdeführers folgen aus dessen Angaben im Antrag, welche von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogen worden sind.
Dass der Beschwerdeführer weder im Zeitpunkt der Antragstellung noch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung Unterkunft an der im ZMR aufscheinenden Hautwohnsitzadresse genommen hat, sondern in der an der Adresse 2, **** Z, gelegenen und von ihm seit zumindest 2015 gemieteten Mietwohnung, folgt ohne Zweifel aus den widerspruchsfreien Angaben des Beschwerdeführers in seinem Antrag und in seiner Beschwerde. Davon, dass der Beschwerdeführer nicht an der Adresse 1, **** Y, gewohnt hat, ist auch die belangte Behörde selbst ausgegangen, wenn sie im angefochtenen Bescheid ausführt, dass die Liegenschaft an der Adresse 1, **** Y, „von ihm nicht zu Wohnzwecken genutzt [wird]“, und daraus ableitet, dass er daher seinen 2/9-Miteigentumsanteil an dieser Liegenschaft verkaufen und vom Erlös seinen Lebensbedarf decken könne.
III.Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes – TMSG, LGBl Nr 99/2010, in der Fassung LGBl Nr 102/2023, lauten:
„§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) In einer Notlage befindet sich, wer
a)seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder […]“
§ 15
Einsatz der eigenen Mittel
(1) Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen gehören, einzusetzen.
[…]
(7) Von der Verpflichtung zur Verwertung von unbeweglichem Vermögen ist vorerst abzusehen, wenn dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfes des Mindestsicherungsbeziehers und der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen dient. Wird im Fall der Unzulässigkeit der Verwertung von unbeweglichem Vermögen länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate Mindestsicherung bezogen, so hat sich der Mindestsicherungsbezieher zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten nach Beseitigung der Notlage zu verpflichten und dafür eine Sicherstellung anzubieten.
[…]
§ 27
Zuständigkeit
(1) Den Bezirksverwaltungsbehörden obliegt, soweit diese nicht in die Zuständigkeit der Landesregierung (Abs. 3) fällt, die Entscheidung über:
a)die Gewährung, Kürzung und Einstellung von Grundleistungen sowie die Feststellung des Ruhens und Erlöschens des Anspruchs auf Grundleistungen,
b)die Gewährung von sonstigen Leistungen,
c)den Kostenersatz durch den Mindestsicherungsbezieher oder durch Dritte,
d)die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen und
e)die Ersatzansprüche Dritter.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben im Verwaltungsweg zu entscheiden:
a)in den Angelegenheiten nach Abs. 1 lit. a, ausgenommen jedoch die Gewährung, Kürzung und Einstellung von Grundleistungen für Fremde nach § 3 Abs. 3,
[…]
(5) Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden richtet sich
a)(…),
b)in den übrigen Angelegenheiten nach dem Hauptwohnsitz des Hilfesuchenden oder Mindestsicherungsbeziehers, mangels eines Hauptwohnsitzes in Tirol nach seinem Aufenthalt und mangels eines Aufenthaltes in Tirol nach dem letzten Hauptwohnsitz oder Aufenthalt in Tirol, wenn aber keiner dieser Zuständigkeitsgründe in Betracht kommt oder Gefahr im Verzug ist, nach dem Anlass zum Einschreiten.“
IV.Rechtliche Beurteilung:
1. Zur Unzuständigkeit der belangten Behörde:
Vorliegend stellt sich zunächst die Frage, ob die belangte Behörde – ausgehend vom im ZMR eingetragenen Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers an der Adresse 1 in Y – ihre örtliche Zuständigkeit zu Recht angenommen hat; dies insbesondere deshalb, weil der Beschwerdeführer schon im Antrag auf seinen tatsächlichen Aufenthalt in seiner Mietwohnung in **** Z hingewiesen hat und die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid selbst feststellt, dass der Beschwerdeführer die Liegenschaft in Y nicht zu Wohnzwecken nutzt.
Nach § 27 Abs 5 TMSG richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Hauptwohnsitz des Hilfesuchenden oder Mindestsicherungsbeziehers, mangels eines Hauptwohnsitzes in Tirol nach seinem Aufenthalt und mangels eines Aufenthaltes in Tirol nach dem letzten Hauptwohnsitz oder Aufenthalt in Tirol, wenn aber keiner dieser Zuständigkeitsgründe in Betracht kommt oder Gefahr im Verzug ist, nach dem Anlass zum Einschreiten.
Gemäß § 6 Abs 3 B-VG ist der Hauptwohnsitz einer Person dort begründet, wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen einer Person auf mehrere Wohnsitze zu, so hat sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem sie das überwiegende Naheverhältnis hat.
Im Wesentlichen gleichlautend normiert § 1 Abs 7 Meldegesetz 1991 (MeldeG), BGBl Nr 9/1992 idF BGBl I Nr 160/2023, dass der Hauptwohnsitz eines Menschen an jener Unterkunft begründet ist, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat.
Gemäß § 1 Abs 1 Meldegesetz 1991 sind Unterkünfte Räume, die zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden. Gemäß § 1 Abs 4 leg cit sind Wohnungen Unterkünfte.
Gemäß § 1 Abs 8 Meldegesetz 1991 sind für den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen eines Menschen insbesondere folgende Kriterien maßgeblich: Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte, Ausgangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz oder zur Ausbildungsstätte, Wohnsitz der übrigen, insbesondere der minderjährigen Familienangehörigen und der Ort, an dem sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen, ausgebildet werden oder die Schule oder den Kindergarten besuchen, Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem (zum Staatsbürgerschaftsrecht ergangenen, in den diesbezüglichen Erwägungen aber verallgemeinerungsfähigen) Erkenntnis vom 21.03.2006, Zl 2004/01/0266, erkannt, dass die Aufrechterhaltung eines Hauptwohnsitzes bei (vorübergehender) Ortsabwesenheit davon abhängt, ob der Lebensmittelpunkt am (behaupteten) Hauptwohnsitz auch während dieser Zeit erhalten bleibt. Ob Letzteres der Fall ist, lässt sich nur aus einer kombinierten Betrachtung von objektiven und subjektiven Kriterien beurteilen. In subjektiver Hinsicht erfordert die Aufrechterhaltung des Lebensmittelpunktes am bisherigen Hauptwohnsitz die Beibehaltung des „animus domiciliandi", also der Absicht, den Lebensmittelpunkt weiterhin an diesem Ort zu haben. Wird ein solcher Wille aufgegeben, vermag auch das Fortbestehen von Lebensbeziehungen zum bisherigen Wohnort einen dortigen Hauptwohnsitz nicht aufrecht zu erhalten. Umgekehrt reicht der bloße Wille, seinen Lebensmittelpunkt an einem Ort zu erhalten, oder die Absicht, (irgendwann) dorthin zurückzukehren, zur Beibehaltung eines Hauptwohnsitzes nicht aus, wenn objektive Anknüpfungspunkte für einen solchen nicht (mehr) gegeben sind. In objektiver Hinsicht setzt das Fortbestehen eines Hauptwohnsitzes nämlich voraus, dass zu diesem Ort Beziehungen aufrecht erhalten werden, die bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensumstände den Schluss rechtfertigen, eine Person habe an diesem Ort weiterhin ihren Lebensmittelpunkt.
Daraus hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu materiengesetzlichen Vorschriften, nach denen sich die örtliche Zuständigkeit primär nach dem Hauptwohnsitz richtet, bereits abgeleitet, dass die Meldung nach dem Meldegesetz 1991 hierfür dann nicht allein entscheidend sein kann, wenn die Umstände des Anlassfalles unter Umständen in eine andere Richtung deuten (zB VwGH 23.06.2010, 2009/03/0039).
Für Zwecke der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit einer Behörde ist die Meldung nach dem Meldegesetz 1991 für die Qualifikation als Hauptwohnsitz folglich nicht (allein) entscheidend. Wenngleich die Meldung als wichtiges Indiz für das Vorliegen eines Hauptwohnsitzes dienen kann, ist der nach tatsächlichen Anknüpfungspunkten zu bestimmende Mittelpunkt der Lebensbeziehungen maßgeblich (Kahl, in Rosenkranz/Kahl [Hrsg], AVG, § 3 AVG Rz 8).
Im vorliegenden Fall ist evident, dass der Beschwerdeführer am im ZMR im Zeitpunkt der Antragstellung und Bescheiderlassung eingetragenen Hauptwohnsitz in Y – entgegen der (im Ergebnis unrichtigen) Formulierung im Spruch des angefochtenen Bescheides – gar nicht wohnhaft war und dort auch keine Unterkunft im Sinn des Meldegesetzes 1991 begründet hatte. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde selbst dargelegt, dass er weder zu jenem Zeitpunkt, zu dem er – nach dem Tod seines Vaters neben seiner Mutter und seinen Geschwistern – 2/9-Miteigentümer im Wege der gesetzlichen Erbfolge an der an der Hauptwohnsitzadresse befindlichen Liegenschaft geworden ist (das war im Jahr 2005), noch im Zeitpunkt der Antragstellung und Beschwerdeerhebung dort gewohnt hat. Vielmehr hatte der Beschwerdeführer Unterkunft ausschließlich in einer Mietwohnung in **** Z genommen und zwar jedenfalls seit rund zehn Jahren an der Adresse 2, **** Z, und ausgehend davon den Mittelpunkt seiner maßgeblichen Lebensbeziehungen in Z. Ein „animus domiciliandi“ im Sinn der vorstehenden Rechtsprechung des VwGH ließ sich am im ZMR eingetragenen Hauptwohnsitz in Y also nicht feststellen.
In einem solchen Fall, in dem die Unrichtigkeit der Hauptwohnsitzmeldung einerseits und die tatsächliche, ausschließliche Wohnsitznahme in einer anderen Unterkunft (samt Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ebendort) schon aufgrund der Angaben des Antragstellers selbst geradezu offenkundig sind, kommt es nach Auffassung des erkennenden Gerichts für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit nach § 27 Abs 5 TMSG nicht (mehr) allein auf die förmliche – bestehende – Hauptwohnsitzmeldung an, sondern im Sinn der vorstehenden Judikatur des VwGH vielmehr auf eine materielle Betrachtung nach den melderechtlich vorgegebenen Hauptwohnsitzkriterien. Dies umso mehr, wenn – wie im Anlassfall – nach den melderechtlichen Vorschriften (vgl § 3 Abs 1 und § 4 Abs 1 Meldegesetz 1991) wohl bereits eine Abmeldung des Hauptwohnsitzes in Y (mangels tatsächlicher Unterkunftnahme) und eine Anmeldung des tatsächlichen Wohnsitzes in Z (als ausschließlicher Unterkunft) erfolgen hätte müssen.
Bei einer solchen materiellen Betrachtung hätte die belangte Behörde daher nicht von einem Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers in Y ausgehen dürfen; vielmehr ist dieser zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides – wiederum in einer materiellen Betrachtung – in Z gelegen. Die belangte Behörde war daher zur Erlassung des angefochtenen Bescheids örtlich unzuständig.
Hinzuweisen ist darauf, dass das LVwG Tirol zum Vorliegen eines Hauptwohnsitzes in Tirol als Anspruchsvoraussetzung nach § 3 Abs 1 TMSG in einer Konstellation, in der die Umstände des Einzelfalls auf die Unrichtigkeit einer aufrechten Hauptwohnsitzmeldung hindeuteten, ebenfalls bereits von einer materiellen Betrachtungsweise des Kriteriums des „Hauptwohnsitzes“ ausgegangen ist (LVwG Tirol 16.02.2018, LVwG-2017/31/2665-19 unter Hinweis auf VwGH 21.06.2007, 2004/10/0109, wonach trotz einer Hauptwohnsitzmeldung im ZMR in Tirol infolge eines tatsächlichen langandauernden und ununterbrochenen Aufenthalts in Deutschland im Ergebnis kein Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in Tirol vorlag, sodass mangels „Hauptwohnsitzes“ in Tirol kein Anspruch auf Mindestsicherung bestand). Es scheint nur folgerichtig, dieses materielle Verständnis des anspruchs- und gleichzeitig zuständigkeitsbegründenden Kriteriums des Hauptwohnsitzes, nicht zuletzt im Interesse einer einheitlichen Anwendung und Auslegung dieses Begriffs innerhalb des TMSG, auch für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit heranzuziehen; dies jedenfalls in Konstellationen, in denen die Unrichtigkeit der Hauptwohnsitzmeldung geradezu offenkundig scheint, sodass dadurch keine sachgerechte (örtliche) Zuweisung der Zuständigkeit erfolgt.
Der angefochtene Bescheid war daher vom Landesverwaltungsgericht Tirol wegen (örtlicher) Unzuständigkeit der belangten Behörde im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides aufzuheben (vgl Fister in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 27 VwGVG Anm 4 [Stand 1.10.2018, rdb.at] und die dort zitierte Judikatur; vgl zB auch VwGH 18.09.2013, 2011/03/0231, vor und VwGH 26.06.2014, Ra 2014/03/0004, nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012; vgl auch zuletzt LVwG Tirol 17.12.2024, LVwG-2024/45/2704-5, ebenfalls einen Bescheid der belangten Behörde betreffend).
2. Zur Frage verwertbaren Vermögens:
Ungeachtet der Aufhebung des angefochtenen Bescheids ist für die von der zuständigen Behörde in der Sache zu treffenden Entscheidung zur Frage des „verwertbaren Vermögens“ im Sinne des § 15 Abs 1 TMSG darauf hinzuweisen, dass der VwGH bereits festgestellt hat, dass im Falle der Einräumung eines (verbücherten) Veräußerungs- und Belastungsverbotes das davon betroffene Vermögen für den Vermögenseigentümer die Verwertbarkeit verliert (VwGH 09.08.2016, 2013/10/1028). Ein Veräußerungs- und Belastungsverbot gemäß § 364c ABGB sei grundsätzlich ein obligatorisches Rechtsverhältnis und verpflichte zur Unterlassung einer Verfügung (durch Veräußerung und/oder Belastung) (Hinweis auf Spielbüchler in Rummel, ABGB3 § 364c Rz 1). Bei Liegenschaften erhalte das Verbot, wenn es etwa zwischen Großeltern und Enkelkindern begründet ist, durch Verbücherung Wirkung gegen Dritte, sodass dem verbücherten Verbot widersprechende Eintragungen unzulässig sind. So hindere ein verbüchertes Verbot etwa auch die zwangsweise Pfandrechtsbegründung oder Zwangsversteigerung (Spielbüchler in Rummel, ABGB3 § 364c Rz 5 ff).
V.Absehen von der mündlichen Verhandlung:
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung – welche nicht beantragt wurde – konnte im vorliegenden Verfahren abgesehen werden, da der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits aufgrund der Aktenlage eindeutig und unstrittig feststand und nicht zu erkennen war, dass eine mündliche Verhandlung vor dem LVwG Tirol eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a E. Lechner, LL.M.
(Richterin)
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