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LVwG-2024/30/2201-5Landesverwaltungsgericht18.02.2025
Erweiterung Waffenbesitzkarte
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde des AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.07.2024, Zl ***, betreffend die Erweiterung einer Waffenbesitzkarte nach dem Waffengesetz 1996 (WaffG), nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer hat mit Antrag vom 03.07.2024 bei der belangten Behörde beantragt, dass diese seine Waffenbesitzkarte zum Besitz von weiteren 150 Stück Schusswaffen der Kategorie B (Gesamtberechtigungsumfang sohin 178 Schusswaffen der Kategorie B) erweitern möge. Begründet wurde der Erweiterungsbedarf mit seiner beruflichen Tätigkeit als Mitarbeiter der CC in **** X, Adresse 2. Die CC bestünde bereits seit Jahrzehnten und handle es sich um einen Großhandelsbetrieb für den Vertrieb von hochwertigen Jagd-, Polizei-, Militär- und Sportwaffen sowie Optik und Zubehör. Die CC fundiere als Generalimporteur für Österreich für aufgezählte namhafte Waffenhersteller wie zB die amerikanische Firma DD für hochwertige Polizei- und Militärwaffen, die von der CC von den USA nach Österreich importiert werden würden.
Der Beschwerdeführer sei im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit bei der CC mit großen Mengen an Schusswaffen der Kategorie B (und C) in Österreich dienstlich unterwegs. Diese Fahrten würden insbesondere die Beförderung/Lieferung zum Zweck des gesetzlich verpflichtet vorgeschriebenen amtlichen Beschusses zum Beschussamt nach W sowie zu diversen Messe- und Schießveranstaltungen im gesamten Bundesgebiet umfassen.
Zur Antragsbegründung wurde auch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.05.2019, Ro 2019/03/0017, hingewiesen, dass nämlich die im § 47 Abs 2 WaffG vorgesehenen Ausnahmebestimmungen nur am jeweiligen Standort bzw in der jeweiligen Betriebsstätte zum Tragen kommen würden. Dies würde bedeuten, dass sowohl der Gewerbeausübende als auch die bei ihm beschäftigten Mitarbeiter nur im Sinne des § 47 Abs 2 WaffG privilegiert seien, wenn eine Tätigkeit innerhalb der Betriebsstätte stattfinde. Die notwendigen Transporte (Hin- und Rücktransport) zum Beschussamt und zu Messen und Schießveranstaltungen mit Produktpräsentation und die jeweilige Innehabung zwischen dem Hin- und Rücktransport würde außerhalb des Betriebsstandortes der Firma CC durchgeführt werden. Nach der zitierten Judikatur des VwGH seien diese beruflichen Tätigkeiten nicht von den Ausnahmebestimmungen des § 47 Abs 2 WaffG gedeckt, sodass laut Antragsbegründung eine Rechtfertigung auf Erweiterung der Waffenbesitzkarte des Beschwerdeführers aus dienstlichen Gründen bestünde. Die Firma CC könne ihre Tätigkeit einfach nicht ausüben, wenn die Waffen nicht zum Beschussamt/zu Messen verbracht werden könnten.
Die belangte Behörde ist in ihrer Begründung des abweisenden Bescheides davon ausgegangen, dass die gewerbliche Tätigkeit der Firma CC gemäß § 47 Abs 2 WaffG nicht dem Waffengesetz unterliege, sondern der Gewerbeordnung. Der Transport sowie die Vorführung von Produkten der Firma CC durch Mitarbeiter sei unter die zitierte Ausnahme zu subsumieren, sodass der Antragsteller als Mitarbeiter der CC bei seiner beruflichen Tätigkeit nicht dem Waffengesetz unterliege.
Eine Erweiterung der privaten Waffenbesitzkarte zu rein beruflichen Zwecken erscheine für die erkennende Behörde schon allein deshalb denkunmöglich und stelle keinen tauglichen Rechtfertigungsgrund gemäß § 23 Abs 2 WaffG dar, da sich die Waffen nicht im Privateigentum des Antragstellers, sondern der Firma CC befänden und die Aufgabe eines Dienstverhältnis die Erweiterung der privaten Waffenbesitzkarte auf eine sehr große Stückzahl dennoch aufrecht bliebe und durch private Waffenkäufe aufgefüllt werden könnte. Aus Sicht der erkennenden Behörde stelle dies eine Begünstigung der Mitarbeiter eines Gewerbebetriebes dar und widerspreche dem strengen Anwendungsbereich des Waffengesetzes.
In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerdeschrift wurde Folgendes ausgeführt:
„In umseits rubrizierter Rechtssache erstatte ich durch meinen ausgewiesenen Vertreter gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.07.2024 nachstehende
Beschwerde,
die ausgeführt wird wie folgt:
Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y, mit dem mein Antrag auf Erweiterung meiner Waffenbesitzkarte abgewiesen wurde, wird vollinhaltlich angefochten.
Der angefochtene Bescheid wurde am 05.08.2024 zugestellt.
Begründung:
1. Mittels Schriftsatz vom 03.07.2024 habe ich bei der Bezirkshauptmannschaft Y die Erweiterung meiner Waffenbesitzkarte um 150 Stück Schußwaffen der Kategorie beantragt.
Grob zusammengefaßt habe ich meinen Antrag auf meine berufliche Tätigkeit bei dem Waffengroßhändler der Firma CC gestützt.
Ohne Gelegenheit mir zur Stellungnahme zu geben und ohne mir das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bekanntzugeben hat die Bezirkshauptmannschaft Y den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen, mit dem mein Antrag auf Erweiterung meiner Waffenbesitzkarte abgewiesen wurde.
Begründet wurde dies zusammengefaßt damit, daß die Erweiterung der Waffenbesitzkarte „zu rein beruflichen Zwecken für die erkennende Behörde schon allein deshalb denkunmöglich“ sei und keinen tauglichen Erweiterungsgrund darstellen würde, da die Waffen nicht in meinem Privateigentum stehen würden.
Waffengesetz 1996
BGBl. I Nr. 12/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2018
I.
2. Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen der Kategorie B
§ 20. (1) Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Schusswaffen der Kategorie B ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung zulässig. Die Bewilligung zum Erwerb, Besitz und zum Führen dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung eines Waffenpasses, die Bewilligung zum Erwerb und zum Besitz dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, zu erteilen.
(1a) Eine dem Inhaber einer gültigen Jagdkarte ausgestellte Waffenbesitzkarte berechtigt während der rechtmäßigen, nach den landesrechtlichen Vorschriften zulässigen und tatsächlichen Ausübung der Jagd auch zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B.
(2) Die Gültigkeitsdauer solcher Waffenpässe und Waffenbesitzkarten (Abs. 1), die für EWR-Bürger ausgestellt werden, ist unbefristet; hingegen ist die Gültigkeitsdauer der für andere ausgestellten Waffenpässe und Waffenbesitzkarten angemessen zu befristen.
(3) Wer den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zwar in der Europäischen Union aber nicht im Bundesgebiet hat, darf eine Schusswaffe der Kategorie B darüber hinaus nur erwerben, wenn er hierfür die vorherige Einwilligung des Wohnsitzstaates nachzuweisen vermag. Einer solchen Einwilligung bedarf es nicht, sofern er dem Veräußerer eine schriftliche, begründete Erklärung übergibt, wonach er diese Waffe nur im Bundesgebiet zu besitzen beabsichtigt.
(4) Wer zwar in der Europäischen Union einen Wohnsitz, den Hauptwohnsitz aber nicht im Bundesgebiet hat, darf die in dem für ihn ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpaß eingetragenen Waffen besitzen, sofern das Mitbringen dieser Waffen von der zuständigen Behörde (§ 38 Abs. 2) bewilligt worden ist oder der Betroffene als Jäger oder Schießsportausübender den Anlaß der Reise nachweist.
4. Ausstellung von Waffenbesitzkarte und Waffenpaß
§ 21. (1) Die Behörde hat verlässlichen EWR-Bürgem, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B eine Rechtfertigung anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen. Die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte an andere verlässliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer solchen Waffe eine Rechtfertigung anführen können, liegt im Ermessen der Behörde; ebenso die Ausstellung an Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sofern sie den Nachweis erbringen, daß der Besitz einer solchen Waffe für die Ausübung ihres Berufes erforderlich ist.
(2) Die Behörde hat verlässlichen EWR-Bürgem, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und bei denen -soweit es sich nicht um Angehörige der in § 22 Abs. 2 Z 2 bis 4 genannten Berufsgruppen handelt – keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 2 Polizeiliches Staatsschutzgesetz, BGBl. I Nr. 5/2016, begehen werden und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und bei denen keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 2 Polizeiliches Staatsschutzgesetz begehen werden, liegt im Ermessen der Behörde.
(3) Die Ausstellung von Waffenpässen an verlässliche Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und den Nachweis erbringen, daß sie entweder beruflichen oder als Inhaber einer Jagdkarte jagdlichen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B haben, liegt im Ermessen der Behörde. Bezieht sich der Bedarf nur auf Repetierflinten oder halbautomatische Schußwaffen, kann die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpaß so beschränken, daß der Inhaber bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Faustfeuerwaffen nicht führen darf.
(4) Wird ein Waffenpaß nur im Hinblick auf die besonderen Gefahren ausgestellt, die bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit auftreten, so hat die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpaß so zu beschränken, daß die Befugnis zum Führen erlischt, sobald der Berechtigte diese Tätigkeit künftig nicht mehr ausüben will oder darf. Tritt dies ein, so berechtigt ein solcher Waffenpaß nur mehr zum Besitz der Waffen im bisherigen Umfang; einer gesonderten Rechtfertigung bedarf es hierfür nicht.
(5) Die Waffenbesitzkarte und der Waffenpass haben Namen, Geburtsdatum und Lichtbild des Antragstellers, die Anzahl der genehmigten Schusswaffen, die Bezeichnung der ausstellenden Behörde, das Datum der Ausstellung, die Unterschrift des Inhabers sowie ein Feld für behördliche Eintragungen zu enthalten und entsprechende Sicherheitsmerkmale aufzuweisen. Die nähere Gestaltung der Waffenbesitzkarte und des Waffenpasses wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt.
(6) Für die drucktechnische und elektronische Einbringung der Daten gemäß Abs. 5 in die Waffenbesitzkarte und den Waffenpass bedienen sich die Behörden eines gemeinsamen Auftragsverarbeiters. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, für die Behörden nach Maßgabe der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABI. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) betreffend die Erzeugung von Waffenbesitzkarten und Waffenpässen eine Vereinbarung mit dem Auftragsverarbeiter abzuschließen. Der Auftragsverarbeiter hat die beim Verarbeitungsvorgang neu entstehenden Daten den Behörden zu übermitteln; diese Daten sowie alle ihm für seine Aufgabe übermittelten Daten hat der Auftragsverarbeiter zu löschen, sobald er diese nicht mehr benötigt, spätestens jedoch nach Ablauf von zwei Monaten nach Versendung der Waffenbesitzkarte oder des Waffenpasses. Der Auftragsverarbeiter hat die Versendung der Waffenbesitzkarte oder des Waffenpasses entsprechend der Zustellverfugung der Behörde für diese zu veranlassen.
§22. (1) Eine Rechtfertigung im Sinne des § 21 Abs. 1 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er
1. die Schusswaffe der Kategorie B innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften zur Selbstverteidigung bereithalten will oder
2. Schusswaffen der Kategorie B sammelt oder
3. die Schusswaffe der Kategorie B für die Ausübung der Jagd oder des Schießsports benötigt.
(2) Ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn
1. der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann oder
2. es sich um ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes handelt (§ 5 Abs. 2 SPG) oder
3. es sich um einen Angehörigen der Militärpolizei oder
4. es sich um einen Angehörigen der Justizwache handelt.
Waffengesetz 1996
BGBl. I Nr. 12/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2018
Anzahl der erlaubten Waffen
§ 23. (1) Im Waffenpaß und in der Waffenbesitzkarte ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, festzusetzen.
(2) Die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, ist mit zwei festzusetzen. Auf Antrag ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, auf höchstens fünf zu erhöhen, sofern seit der erstmaligen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind. Unabhängig davon darf eine größere Anzahl, auch wenn eine weitere Bewilligung ausgestellt wird, nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Als solche Rechtfertigung gelten insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports im Sinne des § 11b sowie das Sammeln von Schusswaffen. Bei der Festsetzung der Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B gemäß dem zweiten Satz ist die Anzahl der Schusswaffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 sowie § 18, die der Betroffene besitzen darf, einzurechnen.
(2a) Schusswaffen der Kategorie B, deren Modell vor 1871 entwickelt wurde, und Schusswaffen der Kategorie B, die vor 1900 erzeugt wurden, sind in die von der Behörde festgelegte Anzahl nicht einzurechnen.
(2b) Beantragt der Inhaber einer Waffenbesitzkarte, mehr Schusswaffen der Kategorie B besitzen zu dürfen, als ihm bislang erlaubt war und liegt kein Grund vor, bereits gemäß Abs. 2 eine größere Anzahl zu bewilligen, so ist dem Mitglied eines Vereins gemäß § 3 VerG, dessen Zweck die Ausübung des Schießsports umfasst, eine um höchstens zwei größere aber insgesamt zehn Schusswaffen nicht übersteigende Anzahl zu bewilligen, wenn
1. seit der vorangegangenen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind,
2. keine Übertretungen des Waffengesetzes 1996 vorliegen,
3. glaubhaft gemacht werden kann, dass für die sichere Verwahrung der größeren Anzahl an Schusswaffen Vorsorge getroffen wurde.
Bei der Festsetzung dieser Anzahl ist die Anzahl der Schusswaffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 sowie § 18, die der Berechtigte besitzen darf, einzurechnen.
(2c) Das Sammeln von Schusswaffen der Kategorie B kommt insoweit als Rechtfertigung in Betracht, als sich der Antragsteller mit dem Gegenstand der Sammlung und dem Umgang mit solchen Waffen vertraut erweist und außerdem nachweist, dass er fiir die sichere Verwahrung der Schusswaffen vorgesorgt hat.
(3) Zusätzlich zu der in Abs. 1 festgesetzten Anzahl von Schusswaffen ist der Erwerb und Besitz der doppelten Anzahl an wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen der Kategorie B erlaubt. Darüber hinaus ist der Erwerb und Besitz von wesentlichen Bestandteilen nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 zulässig. Eine dafür erteilte Bewilligung ist durch einen zusätzlichen Vermerk im waffenrechtlichen Dokument zu kennzeichnen.
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
BGBl. Nr. 51/1991
II. Teil: Ermittlungsverfahren
1. Abschnitt: Zweck und Gang des Ermittlungsverfahrens
Allgemeine Grundsätze
§ 37. Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach einer Antragsänderung (§ 13 Abs. 8) hat die Behörde das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist.
Allgemeine Grundsätze über den Beweis
§ 45. (1) Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises.
(2) Im übrigen hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
(3) Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.
3. Bereits einleitend ist darauf hinzuweisen, daß die belangte Behörde meinen Antrag vom 03.07.2024 mittels des angefochtenen Bescheides abgewiesen hat, ohne mit Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Der Bescheid wurde als direkte Reaktion auf meinen Antrag erlassen. Dabei wurde ein äußerst wesentlicher Verfahrensgrundsatz mißachtet:
Nach § 37 AVG ist es der Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Damit werden zwei Prozeßgrundsätze von weittragender Bedeutung normiert, nämlich der Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Grundsatz des Parteiengehörs; der Verwirklichung dieser Grundsätze dient das Ermittlungsverfahren (Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, aaO, RZ 266).
Die Behörde muß den Parteien nach der ständigen Judikatur das Parteiengehör ausdrücklich, in förmische rWeise und von Amtswegen einräumen. (unter Zitierung von umfänglicher Judikatur: Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, aaO, RZ 268)
Das grundsätzliche Recht der Parteien, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gehört zu werden, ist für das Beweisverfahren durch § 45 Abs. 3 AVG präzisiert; nach dieser Vorschrift ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und dazu — innerhalb angemessener Frist — Stellung zu nehmen. Damit ist normiert, daß alle tatsächlichen Feststellungen, die im Rahmen des Beweisverfahrens getroffen wurden, den Parteien von Amtswegen zur Kennmis zu bringen sind; darüber hinaus ist der Partei Gelegenheit zu geben, sich zu den genannten Ergebnissen des Beweisverfahrens zu äußern. Die Behörde muß der Partei ausdrücklich und mit ausreichender Frist Gelegenheit zur Stellungnahme geben; die bloße Möglichkeit der Akteneinsicht entspricht dem nicht, (mit umfangreichen Judikaturangaben: Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, aaO, RZ 334)
Wie bereits oben ausgeführt wurde der angefochtene Bescheid direkt nach Einbringung meines Antrages auf Erweiterung meiner Waffenbesitzkarte erlassen, das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde mir nicht zur Kenntnis gebracht.
Dies ist wesentlich, da ich entsprechend u.a. darlegen hätte können, daß die Erweiterung einer Waffenbesitzkarte zu beruflichen Zwecken sehr wohl einen tauglichen Rechtfertigungsgrund darstellen kann.
4. Wie oben dargestellt legt das WaffG die Anzahl der Schußwaffen der Kategorie B, die dem Inhaber eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu genehmigen ist, grundsätzlich mit zwei Schußwaffen fest. In der Regel ist die Anzahl der Schußwaffen der Kategorie B, die besessen werden dürfen, mit zwei festzusetzen. Wer einen Rechtsanspruch auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses hat, hat damit zugleich einen Anspruch auf Festsetzung von zwei Schußwaffen. Nach Ablauf von fünf Jahren ist bei Vorliegen eines entsprechenden Antrages die Anzahl der erlaubten Schußwaffen auf insgesamt (der Berechtigungsumfang von Waffenbesitzkarte und Waffenpaß ist zusammenzurechnen) höchstens fünf Schußwaffen zu erhöhen. Die Erteilung einer Erlaubnis für eine darüberhinausgehende Anzahl von Schußwaffen liegt im Ermessen der Behörde.
Das Gesetz nennt demonstrativ drei Beispiele für eine Rechtfertigung, nämlich die Jagd, den Schießsport im Sinne des § 11b WaffG und das Waffensammeln. Daneben kommen aber auch andere Rechtfertigungsgründe in Betracht.
5. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid damit begründet, daß eine Erweiterung der „privaten Waffenbesitzkarte“ (was immer das auch sein mag?) zu rein beruflichen Zwecken für die erkennende Behörde denkunmöglich sei und keinen tauglichen Rechtfertigungsgrund darstellen würde. Dies wurde ergänzend damit begründet, daß die Waffen nicht in meinem Privateigentum, sondern im Eigentum der CC stehen würden.
Diese Rechtsauffassung der belangten Behörde ist unrichtig: Die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte setzt nach § 21 Abs. 1 WaffG eine Rechtfertigung für den Besitz einer Schußwaffe der Kategorie B voraus. Damit meint das Gesetz einen plausiblen, mit der öffentlichen Ordnung im Einklang stehenden Grund, die Waffe zu besitzen (Keplinger/Löff/Szalkay-Totschnig in Waffengesetz 1996, Praxiskommentar7, S. 147, zu § 22 Abs. 1, 1.).
§ 22 Abs. 1 WaffG normiert demonstrativ drei Umstände, die jedenfalls als Rechtfertigung im Sinne von § 21 Abs. 1 WaffG in Betracht kommen. Es ist der Behörde daher verwehrt, den in den Ziffern 1 bis 3 genannten Waffenbesitzzweck die Legitimität oder das Hinreichen für eine Rechtfertigung abzusprechen.
§ 22 Abs. 1 WaffG nennt Gründe, die als Rechtfertigung im Sinne von § 21 Abs. 1 WaffG in Betracht kommen; daneben sind aber, wie durch das Wort „jedenfalls“ zum Ausdruck gebracht wird — auch noch weitere Rechtfertigungsgründe denkbar (Hauer/Keplinger, Waffengesetz 1996, Kurzkommentar, S. 125). Die Regierungsvorlage zum Waffengesetz 1996 (457 BlgNr, 20. GP) nennt etwa die Mitgliedschaft in einem Sportschützenverein. Auch bei der Neufassung des § 22 Abs. 1 WaffG durch die Anfügung der Z 2 und der Z 3 (wobei der bisherige Grund zu Z 1 wurde) hat das Wort „jedenfalls“ im Gesetzestext belassen.
Wenn die belangte Behörde sohin annimmt, daß eine Erweiterung der Waffenbesitzkarte zu rein beruflichen Zwecken denkunmöglich sei und keinen tauglichen Rechtfertigungsgrund darstellen würde, dann widerspricht dies dem ausdrücklichen gesetzlichen Wortlaut sowie sämtlicher Literatur zum WaffG 1996.
Die von der belangte Behörde bloß allgemein gehaltene Begründung, daß eine Erweiterung meiner Waffenbesitzkarte zu rein beruflichen Zwecken denkunmöglich sei, hält sohin einer Überprüfung nicht stand.
6. Mangels Feststellungen im angefochtenen Bescheid ist im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde mein Vorbringen zu wiederholen:
Ich bin Inhaber einer am 02.07.2021 von der Bezirkshauptmannschaft Y ausgestellten Waffenbesitzkarte mit der Nummer ***. Ich bin insbesondere berechtigt 28 Schußwaffen der Kategorie B zu erwerben, besitzen und einzuführen.
Darüber hinaus bin ich Inhaber eines am 14.05.2014 von der Bezirkshauptmannschaft Y ausgestellten Waffenpasses mit der Nummer ***. Ich bin insbesonders aufgrund meines Waffenpasses berechtigt eine Schußwaffe der Kategorie B zu erwerben, besitzen, führen und einzuführen.
Mein bewilligtes Gesamtbesitzkontingent an Schußwaffen der Kategorie B beträgt sohin 29 Stück.
Bezüglich der Rechtfertigungsgründe für den Besitz von 29 Schußwaffen der Kategorie B darf auf den bisherigen Verwaltungsakt verwiesen werden. Bei mir liegen mehrfache Rechtfertigungsgründe vor, einheitlich ist, daß das Besitzkontingent für „private Waffen“, das heißt Waffen, die in meinem Eigentum stehen, vorgesehen ist.
Wie die zu meinen Gunsten ausgestellten waffenrechtlichen Dokumente zeigen, ist meine waffenrechtliche Verläßlichkeit gegeben.
Ich bin Mitarbeiter der CC in **** X, Adresse 2.
Die CC besteht bereits seit Jahrzehnten und handelt es sich um ein Großhandelsbetrieb für den Vertrieb von hochwertigen Jagd-, Polizei-, Militär- und Sportwaffen sowie Optik und Zubehör.
Es werden im Rahmen eines Großhandels Produkte unter anderem der nachstehenden Unternehmen gehandelt:
DD, — US-amerikanischer Waffenhersteller mit Sitz in V, USA; dieser Waffenhersteller ist als Hersteller von höchstwertigen Sportwaffen sowie von Behördenwaffen (Polizei und Militär, inklusive Spezialeinheiten) bekannt
EE — Italienischer Waffenhersteller: Hierbei handelt es sich um Jagdwaffen mit hoher Qualität
M — Italienischer Hersteller von hochwertigen Jagdwaffen
FF — Hauptsächlich Faustfeuerwaffen und halbautomatische Langwaffen (Schußwaffen der Kategorie B)
GG — Pistolen aus österreichischer Fertigung
Die Darstellung der Unternehmen, für die die CC als Generalimporteur für Österreich auftritt, erfolgte deswegen, weil diese „klingenden Namen“ bereits dem Laien zeigen, daß es sich um hoch- und höchstwertige Produkte handelt. Die Firma DD ist im übrigen für hochwertige Polizei- und Militärwaffen weltweit bekannt. Diese zuletzt genannten Waffen werden von der CC von den USA nach Österreich importiert.
Im Rahmen meiner dienstlichen Tätigkeit bei der CC soll ich mit großen Mengen an Schußwaffen der Kategorien B (und C) in Österreich dienstlich unterwegs sein. Diese Fahrten umfassen insbesondere Lieferungen zum Zwecke des gesetzlich verpflichtend vorgeschriebenen amtlichen Beschusses sowie zu diversen Messe- und Schießveranstaltungen auf dem gesamten Bundesgebiet.
Beispielsweise soll ich jeweils 100 bis 150 und auch teilweise sogar deutlich mehr Waffen der Kategorien B nach W zum Zwecke der Durchführung des amtlichen Beschusses fahren. Die Waffen sollen zu diesem Zweck auf das Beschußamt verbracht werden, um dort beschossen zu werden. Nach Fertigstellung sind die Waffen wieder abzuholen. Da die Waffen auch entsprechend den gesetzlichen Vorschriften neuerdings auch „gelasert“ werden müssen (Seriennummer und dergleichen) und das Prozedere naturgemäß möglichst einfach gehalten werden soll, sollen die Schußwaffen der Kategorien B und C (auch) zur Firma JJ in W verbracht werden. Die Firma JJ hat ihren Sitz „vis-à-vis zum Beschußamt“ und führt die Laserung und den Beschuß im Zusammenwirken mit dem Beschußamt durch.
Der Beschuß von Schußwaffen ist gesetzlich zwingend vorgesehen und muß sohin von der CC vor dem Inverkehrbringen an die Kunden durchgeführt werden.
Zur Verkaufsförderung (ohne die Durchführung von Verkäufen) ist auch der Besuch von Messen und speziellen Schießveranstaltungen mit Produktvorstellungen branchenüblich und verkaufsnotwendig. Bei den Messen (z.B. *** in Salzburg) werden die Produkte dem interessierten Publikum vorgestellt und kann das Publikum die Waffen auch in natura „angreifen“ Bei derartigen Messen sind eine Vielzahl von Waffenproduzenten und Waffengroßhändler mit ihren jeweiligen Produkten anwesend und stellen ihre Produkte aus.
Im kleineren Rahmen ähnlich sind spezielle Schießveranstaltungen mit Produktpräsentation, hier ist üblicherweise lediglich ein Produzent oder ein Großhändler anwesend, der dem interessierten Publikum die Waffen vorführt und hat das Publikum die Möglichkeit die Waffen am Schießstand auch Probe zu schießen. Genauso wie auf Messen findet auf derartigen speziellen Schießveranstaltungen kein Verkauf statt. Es handelt sich um Werbeveranstaltungen für die vertriebenen Produkte.
Bei Schießveranstaltungen und Messen ist die Stückzahl der Schußwaffen der Kategorie B in etwa mit 30 bis 40 Stück zu beziffern. Bei Messen findet die Anlieferung zumeist einen Tag vor Beginn der Messe statt und erfolgt der Abbau und Rücktransport auf den Firmensitz der Firma CC am letzten Tag der Messe oder einen Tag später. Ähnlich auch die Situation bei speziellen Schießveranstaltungen mit Produktpräsentationen, hier erfolgt die Anreise in der Mehrheit der Fälle an Samstagen und die Abreise am darauffolgenden Sonntag.
Beweis:PV
KK, p.A. CC, **** X,
Adresse 2
7. Wie bereits oben ausgeführt bin ich Mitarbeiter der Firma CC.
Zu meinem Aufgabenprofil soll die Verbringung insbesonders von Schußwaffen der Kategorie B zum Beschußamt/W oder zur Firma JJ/W gehören. Weiters soll ich Schußwaffen der Kategorie B zu Messen und speziellen Schießveranstaltungen mit Produktpräsentationen verbringen und dort auch präsentieren.
Die geschilderten Tätigkeiten werden beruflich durchgeführt. Es handelt sich nicht um eine private Tätigkeit. Aus diesen Gründen ist zu prüfen, ob im gegenständlichen Fall § 47 Abs. 2 WaffG anwendbar ist.
Diesbezüglich ist auf die nachstehende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einzugehen, die zur Anwendbarkeit des § 47 Abs. 2 WaffG im Widerspruch steht:
Dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.05.2019, GZ Ro 2019/03/0017, lag zugrunde, daß die belangte Behörde mit Bescheid dem Mitbeteiligten gemäß § 25 Abs. 3 iVm § 8 Abs. 1 WaffG die ihm ausgestellte Waffenbesitzkarte entzogen hatte. Dem Bescheid lag dabei im wesentlichen zugrunde, daß die LL Gewerbeinhaberin des Waffengewerbes für die Erzeugung, Bearbeitung, Instandsetzung und den Handel mit militärischen und nichtmilitärischen Waffen und Munition sowie für die Vermittlung des Kaufs und Verkaufs solcher Waffen und Munition gemäß § 139 Abs. 1 Z 1 lit. a, b und d sowie Z 2 lit. a,b und c GewO 1994, mit dem Betriebsstandort in Oberösterreich war. Der Mitbeteiligte [„Waffenbesitzkartenbesitzer“] war unter den Begriff des „beschäftigen Menschen“ iSd § 47 Abs. 2 WaffG zu subsumieren. Der Mitbeteiligte habe Pistolen und ein teildeaktiviertes Maschinengewehr für die Entwicklung von Schalldämpfern für die LL genutzt. Die Schalldämpfer selbst habe er für die LL entwickelt bzw. verwendet.
Im Rahmen einer staatsanwaltschaftlich angeordneten Hausdurchsuchung seien neun Schalldämpfer-Prototypen für Pistolen, zwei Schalldämpfer für Langwaffen, eine Langwaffe, ein teilweise deaktiviertes Maschinengewehr und zwei Faustfeuerwaffen vorgefunden und sichergestellt worden. Der Mitbeteiligte habe diese Waffen für die Entwicklung und Adaption von Schalldämpfern verwendet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem genannten Erkenntnis vom 21.05.2019,
Ro 2019/03/0017, ausdrücklich ausgeführt, daß festzuhalten sei, „daß die Ausübung des
Waffengewerbes nicht nur von fachlichen und persönlichen Voraussetzungen des Bewilligungswerbers bzw. -Inhabers abhängig [ist], sondern auch standortgebunden (§ 139 Abs. 3 GewO 1994) ist: Die gewerberechtliche Befugnis zu Erzeugung, Bearbeitung, Instandsetzung, Vermietung von zum Handel mit Waffen bzw. Munition erstreckt sich nur auf die den Gegenstand der Geschäftstätigkeit bildenden Waffen bzw. Munition, und sie gilt nur am jeweiligen Standort bzw. in der jeweiligen Betriebsstätte, damit die Einschränkungen des WaffG nicht zum Tragen kommen. § 47 Abs. 2 WaffG stellt insoweit sicher, daß gewerberechtlich Befugte (natürliche und juristische) Personen ihr Gewerbe betreiben können, ohne ansonsten nach dem WaffG erforderliche Bewilligungen (etwa Waffenbesitzkarte, Ausnahmegenehmigungen nach § 17 Abs. 3 oder § 18 Abs. 2 WaffG) erlangen zu müssen.“ (VwGH 21.05.2019, GZ Ro 2019/03/0017)
Der Verwaltungsgerichtshof bezieht sich auf § 139 Abs. 3 Gewerbeordnung 1994 (GewO). Nach dieser Bestimmung ist die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung, das Feilbieten und der Verkauf von Waffen und Munition sowie das Vermieten von nichtmilitärischen Waffen außerhalb der Betriebsstätte (Werkstätten oder Verkaufslokale) außer in gegenständlich unanwendbaren Ausnahmen unzulässig. Der Verwaltungsgerichtshof argumentiert nun so, daß die Formulierung in § 47 Abs. 2 WaffG „die den Gegenstand ihrer Geschäftstätigkeit bilden“ im Sinne des § 139 Abs. 3 GewO ausgelegt werden muß. Das heißt die Ausnahmebestimmung des § 47 Abs. 2 WaffG kommt nur dann zur Anwendung, wenn die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung, das Feilbieten und der Verkauf von Waffen und Munition sowie das Vermieten von nichtmilitärischen Waffen innerhalb der Betriebsstätte (Werkstätten oder Verkaufslokale) geschieht. Dies bedeutet, daß sowohl der Gewerbeausübende als auch der bei ihm beschäftige Mensch nur im Sinne des § 47 Abs. 2 WaffG privilegiert ist, wenn die Tätigkeit innerhalb der Betriebs Stätte stattfindet.
„Da die GewO 1994 die Erzeugung und die Bearbeitung bzw. Instandsetzung von Waffen und Munition grundsätzlich nur am Standort bzw. in der Betriebsstätte des Gewerbeinhabers erlaubt, nicht aber in der Wohnung eines „Beschäftigten“, unterliegt die Erzeugung, Bearbeitung und Verwahrung von Waffen in einer solchen Wohnung - sei es durch den gewerberechtlich Befugten selbst, sei es durch einen bei ihm Beschäftigten - nicht der Ausnahmebestimmung des § 47 Abs. 2 WaffG.
Für dieses Auslegungsergebnis spricht im Übrigen schon der Wortlaut des § 47 Abs. 2 WaffG („die bei diesen beschäftigten ...“, also nicht etwa „von diesen beschäftigten“, „durch diese beschäftigten“ oder „ihre Beschäftigten“), der insofern eine örtliche Komponente aufweist und mit der „Regel“ der GewO 1994, wonach das Waffengewerbe ein standortgebundenes ist, übereinstimmt.“ (VwGH 21.05.2019, GZ Ro 2019/03/0017)
Im zugrundeliegenden Antrag habe ich dargestellt, daß die gesetzlich vorgesehen und notwendigen Transporte in das Beschußamt/Firma JJ respektive die Transporte zu Messen und speziellen Schießveranstaltungen mit Produktpräsentationen und die jeweilige Innehabung zwischen Hin- und Rücktransport (am Beschußamt/Firma JJ/Messe/Schießstand) außerhalb des Betriebsstandortes der Firma CC durchgeführt werden.
Nach der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes könnten diese beruflichen Tätigkeiten nicht von der Ausnahmebestimmung des § 47 Abs. 2 WaffG gedeckt sein, sodaß ich eine Rechtfertigung auf Erweiterung meiner Waffenbesitzkarte aus dienstlichen Gründen habe.
Die belangte Behörde führt im angefochtenen Bescheid zwar aus, daß die gewerberechtliche Tätigkeit der Firma CC gemäß § 47 Abs. 2 WaffG 1996 nicht dem WaffG, sondern der Gewerbeordnung unterliegen würde. „Der Transport sowie die Vorführung von Produkten der Firma CC, durch Mitarbeiter ist unter die oa Ausnahme zu subsumieren, sodaß der Antragsteller als Mitarbeiter der CC bei seiner beruflichen Tätigkeit nicht dem Waffengesetz unterliegt.
Diese Ausführung der belangten Behörde bezieht sich bedauerlicherweise bloß allgemein auf den Transport sowie auf die Vorführung von Produkten. Es wird nicht auf die entscheidenden Umstände des gegenständlichen Falles Bezug genommen, es wird insbesondere nicht auf die Vorführung von Produkten außerhalb des Betriebssitzes eingegangen. Wenn auch der Transport angeführt ist, so läßt die belangte Behörde jegliche Ausführungen zu den Zeiten zwischen dem Transport und den jeweiligen unmittelbaren Vorführungen vermissen. Die betreffenden Waffen müssen ja im Zusammenhang mit der Vorführung von Produkten außerhalb des unmittelbaren Betriebsstandortes auch für eine gewisse Zeit verwahrt werden (und gerade auch hier zeigt sich die Problematik im Zusammenhang mit dem zitierten Erkenntnis des VwGH). Wie ich im Rahmen des Vorbringens ausführlich dargestellt habe, ist es natürlich völlig unmöglich den Transport durchzuführen, unmittelbar anschließend nach dem Transport die Vorführung durchzuführen, um abermals unmittelbar nach der Vorführung den Transport zurück durchzuführen. Die entsprechenden Vorführungen erstrecken sich teilweise auch auf zwei oder bei Messen auch auf drei oder vier Tage. Auch benötigt jeder Mensch nach einer langen Anreise gewisse Ruhezeiten. Dies gilt auch nach einem anstrengenden Arbeitstag insbesonders auf einer Messe.
Ganz wesentlich ist auch, daß sich bedauerlicherweise die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht mit der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 21.05.2019, GZ Ro 2019/03/0017) auseinandersetzt, die zur Anwendbarkeit des § 47 Abs. 2 WaffG im gegenständlichen Fall im Widerspruch steht respektive im Widerspruch stehen könnte.
Beweis:wie bisher
8. Im Hinblick auf die Ausführungen der belangten Behörde, daß bei Aufgabe des Dienstverhältnisses die Erweiterung der Waffenbesitzkarte dennoch aufrecht bleiben würde und ich die private Waffenbesitzkarte durch private Waffen auffüllen könnte, möchte ich unbedingt und deutlich darlegen, daß es mir nicht um eine Erweiterung meiner Waffenbesitzkarte für eine Zeit nach Beendigung meines Dienstverhältnisses geht! Ganz abgesehen davon, daß eine Beendigung meines Dienstverhältnisses nicht einmal ansatzweise im Raum steht, liegt mein Bestreben darin mich rechtskonform zu verhalten. Ich möchte nicht durch meine berufliche Tätigkeit einem Strafverfahren wegen unbefugtem Waffenbesitz ausgesetzt sein.
Daß ich mich als Mitarbeiter der Firma CC rechtskonform verhalte, ist auch das bedeutende Bestreben der Firma CC. Natürlich möchte ich zu meinem Fortkommen und zur Finanzierung meines Lebens und das meiner Familie meinen Beruf weiter ausüben, Voraussetzung ist aber, daß ich mich rechtskonform verhalten kann.
Beweis:wie bisher
9. Aus den angeführten Gründen stelle ich nachstehende
Beschwerdeanträge,
die ausgeführt werden wie folgt:
1. Die belangte Behörde möge diese Beschwerde dem zuständigen Verwaltungsgericht vorlegen;
2. dieses möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen, die beantragten Beweise aufnehmen, den angefochtenen Bescheid beheben und meine Waffenbesitzkarte im beantragten Umfang erweitern; in eventu
3. nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und Aufnahme der beantragten Beweise den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverweisen.
Z, am 22. August 2024AA“
Im Rahmen des durchgeführten Beschwerdeverfahrens wurde in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt Einsicht genommen und am 15.01.2025 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Zur Beschwerdeverhandlung sind der Beschwerdeführer und dessen Rechtsvertreter erschienen. Die Vertreterin der belangten Behörde war mittels Video der Beschwerdeverhandlung zugeschalten.
Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der Beschwerdeverhandlung Folgendes an:
„Ich bin glaublich seit dem Jahre 2012 im Besitz einer Waffenbesitzkarte. Diese wurde damals für zwei Stück ausgestellt. In weiterer Folge erfolgten Erweiterungen der Waffenbesitzkarte zuletzt im Jahre 2021. Ich habe zurzeit eine Waffenbesitzkarte für 28 Stück Schusswaffe der Kategorie B. Weiters besitze ich auch einen Waffenpass für ein Stück Schusswaffe der Kategorie B. Die mir erteilten Berechtigungen für den Privatbesitz von Schusswaffen und Zubehör sind mehr oder weniger ausgeschöpft. Die erforderlichen Meldungen werden jeweils an die zuständige Waffenbehörde erstattet.
Ich bin seit dem Jahre 2018 bei der CC mit Sitz in **** X beschäftigt. Ich bin im Verkauf tätig. Ich bin gelernter Büchsenmacher und muss im Unternehmen mehr oder weniger alles im Zusammenhang mit Waffen machen. Die CC besteht mittlerweile nur noch aus drei Personen. Das heißt neben dem Chef, KK, sind noch seine Frau und ich im Unternehmen beschäftigt. Weitere Mitarbeiter gibt es keine. Im Betrieb wird überwiegend gehandelt. Es werden aber auch kleinere Reparaturen durchgeführt. Schusswaffen produziert oder hergestellt werden im Betrieb nicht. Der Jahresumsatz beträgt ca 2,5 bis 3 Mio Euro. Im Betrieb werden im Jahr sicherlich etwas mehr als 1.000 Schusswaffen gehandelt und umgeschlagen. Ca 500 Schusswaffen davon sind der Kategorie B zuzuordnen. Unser Hauptlieferant von Schusswaffen ist die DD aus den USA. Die Schusswaffen dieser Marke werden aus den USA von unserem Unternehmen importiert. Der Import erfolgt großteils über den Flughafen Z. Nach der Zollabfertigung am Flughafen erfolgt die Zustellung vom Flughafen Z nach U mittels einer Spedition. Diese Organisationsschritte werden hauptsächlich von mir organisiert. Ein solcher Waffenimport aus den USA umfasst etwa 100 Stück Waffen, aber es hat auch schon einzelne Importaufträge im Umfang von ca 300 Waffen der Kategorie B gegeben. Die importierten Schusswaffen werden dann nach Einlangen in unserem Betrieb von uns kontrolliert, insbesondere hinsichtlich der Seriennummern usw. Diese importierten Schusswaffen aus den USA haben keine Seriennummern an der Waffe bzw am Lauf der Waffe, sondern nur am Griffstück. Mit dem Beschussamt wird sodann einen Termin ausgemacht. Die importierten Waffen werden dann zum Beschussamt nach W gebracht und dort beschossen und dort wird auch dann die Seriennummer an der Waffe vom Beschussamt angebracht. Diese Waffen können dann zumeist am selben Tag noch abgeholt und dann wieder zurück in unserem Betrieb gebracht werden. Bei einem solchem Transport von X nach W können durchaus auch 100 Stück Waffen oder mehr transportiert werden. Dies wickle meistens ich ab. Ich werde auch deshalb mit dieser Aufgabe betraut, weil ich gelernter Büchsenmacher bin und mein Arbeitgeber, KK, nicht über die diesbezügliche Ausbildung verfügt. KK ist der gewerberechtliche Geschäftsführer der CC. Ich selbst habe auch eine Gewerbeberechtigung eingeschränkt auf die Bearbeitung und Instandsetzung von Schusswaffen mit Sitz in T. Die beantragte Stückzahl ergibt sich aus den geschilderten Mengen an importierten Waffen, die dann eben zu transportieren sind. Für Verkaufsveranstaltungen oder Produktvorstellungen innerhalb von Österreich werden so ca 20 bis 40 Schusswaffen der Kategorie B benötigt, transportiert und vorgezeigt. Teilweise erfolgt auch eine Probebeschießung dieser vorgezeigten Schusswaffen. Für diesen Bereich würde die Erweiterung auf 150 Stück nicht benötigt. Für diesen Bereich würde auch eine geringere Stückzahl bei der Erweiterung ausreichend sein. 150 Stück beziehen sich auf den Import von Schusswaffen der Kategorie B und die erforderlichen Manipulation bzw Beschießung beim Beschussamt W. Ansonsten sind die Angaben im Antrag und in der Beschwerdeschrift inhaltlich vollkommen richtig. Ich kann diesbezüglich auch auf diese verweisen. Der Import, die Durchführung des Beschusses und die Anbringung der Seriennummer durch das Beschussamt wurde bisher so abgewickelt, wie ich es geschildert habe. Ich bin der Meinung, dass das bisher so rechtlich in Ordnung war. Ich will aber keinerlei waffenrechtliches Risiko eingehen und beantrage daher die Erweiterung auf 150 Stück. Probleme machen mir und meinen Kollegen, die in den Schriftsätzen zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach das eventuell nicht so rechtlich gedeckt sein könnte.
Ich möchte auch darauf hinweisen, dass es auch rechtliche Probleme beim Besuch von einschlägigen Messen (Verkaufsveranstaltungen, Hausmessen und dergleichen) geben könnte. Auch dort werden Schusswaffen der Kategorie B vorgestellt, zum Teil auch ausprobiert. Es müssen auch dort in der Regel mehrere Schusswaffen vom Betrieb dorthin transportiert und dort verwahrt werden. Probleme könnte es bei mehrtätigen Veranstaltungen geben. Dort wird versucht, die sichere Verwahrung über den dort vor Ort ansässigen Waffenhändler zu organisieren. Es ist dann auch über Nacht für eine sichere Verwahrung außerhalb des Betriebes am jeweiligen Messestand vor Ort gewährleistet. Bei Großmessen kann es auch sein, dass zusätzlich noch Wachpersonal engagiert wird. Dies ist dann meistens mit hohen Kosten verbunden. Unser Unternehmen ist bereits seit mehr als 30 Jahren in diesem Bereich tätig. Wir wollen alle Gesetze bestmöglich einhalten. Wir wollen nicht in einem „Graubereich“ tätig sein. Deshalb ist uns diesbezüglich eine rechtliche Sicherheit wichtig und wurde deshalb um die Erweiterung meiner Waffenbesitzkarte um 150 Stück für diese gewerbliche/betriebliche Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Waffenhandel beantragt.“
Der von der belangten Behörde vorgelegte Verwaltungsakt wurde dargetan. Auf ein Verlesen wurde verzichtet. Weitere Beweisanträge wurden nicht gestellt. Im Rahmen der abschließenden Stellungnahme wurde Seitens der belangten Behörde beantragt, dass die Beschwerde abgewiesen und der ergangene Behördenbescheid bestätigt werden möge.
Im Rahmen der abschließenden Stellungnahme führte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers noch Folgendes aus:
„Es wird vorerst auf die Ausführungen im Antrag und in der Beschwerdeschrift verwiesen.
Die importierten und gehandelten Schusswaffen der Kategorie B müssen dem Beschussamt vorgelegt werden. Sie müssen auch transportiert werden und auch der Verkauf und die Teilnahme bei einschlägigen Messeveranstaltungen und bei Schusswaffenvorführungen sollte legitim möglich und dies müsste als Rechtfertigung für die beantragte Erweiterung im angeführten Ausmaß ausreichend sein.
Wenn man auch selbst eine andere Auffassung über die Auslegung des § 47 Abs. 2 Waffengesetz hat, ist man doch an die Auslegung und Rechtsprechung der Höchstgerichte - im gegenständlichen Fall des Verwaltungsgerichtshofes - gebunden. Das einzugehende Risiko ist für einen befugten Waffenhändler und dessen Mitarbeiter sehr hoch, da er sich einerseits eventuell gerichtlich strafbar machen könnte und andererseits sogar die Gewerbeberechtigung entzogen werden könnte und zusätzlich würde dies auch zum Verlust von etwaig vorhandenen waffenrechtlichen Urkunden führen.
Es wird daher beantragt, dass der Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die beantragte Erweiterung der vorhandenen Waffenbesitzkarte genehmigt werden möge.“
Der Rechtsvertreter beantragte die Übermittlung einer Reinschrift des Verhandlungsprotokolls und stimmte einer schriftlichen Entscheidungsausfertigung ausdrücklich zu. Die Reinschrift des Verhandlungsprotokolls wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mittels E-Mail am 21.01.2025 übermittelt.
Aufgrund des durchgeführten Verfahrens vor der belangten Behörde und aus dem durchgeführten Beschwerdeverfahren ergibt sich folgender verfahrenswesentlicher Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und Inhaber einer Waffenbesitzkarte für 28 Stück Schusswaffen der Kategorie B und eines Waffenpasses für eine Schusswaffe der Kategorie B, die von der belangten Behörde ausgestellt wurden. Der Beschwerdeführer ist somit berechtigt insgesamt 29 Stück Schusswaffen der Kategorie B zu besitzen. Die dem Beschwerdeführer erteilten Berechtigungen für den Privatbesitz von insgesamt 29 Stück Schusswaffen der Kategorie B sind laut Ausführungen des Beschwerdeführers mehr oder weniger ausgeschöpft. Die erforderlichen waffenrechtlichen Meldungen wurden jeweils an die zuständige Waffenbehörde erstattet.
Der Beschwerdeführer ist gelernter Büchsenmacher und seit dem Jahr 2018 bei der CC mit Sitz in **** X beschäftigt. Der Beschwerdeführer ist im Verkauf tätig. Als gelernter Büchsenmacher erledigt er mehr oder weniger alles im Zusammenhang mit Waffen. Die CC besteht aus drei Personen, dem Firmenchef Burgstaller, seiner Ehefrau und dem Beschwerdeführer. Im Betrieb werden überwiegend Waffen gehandelt und auch kleinere Reparaturen durchgeführt. Schusswaffen werden im Betrieb nicht produziert. Im Unternehmen werden im Jahr mehr als 1.000 Schusswaffen gehandelt, von denen ca 500 Schusswaffen der Kategorie B gemäß § 19 Abs 1 WaffG zuzuordnen sind. Der Hauptlieferant von Schusswaffen ist die DD aus den USA. Die Schusswaffen dieser Marken werden aus den USA vom Arbeitgeber des Beschwerdeführers importiert. Der Import und die Zustellung via Flughafen Z nach U erfolgt mit einer Spedition. Ein einzelner Import aus den USA umfasst etwa 100 Stück Schusswaffen, wobei es auch schon einzelne Importaufträge im Umfang von ca 500 Waffen der Kategorie B gegeben hat.
Die importierten Schusswaffen müssen kontrolliert werden, insbesondere hinsichtlich Seriennummern. Die importierten Schusswaffen müssen in weiterer Folge zum Beschießen und Anbringen der Seriennummer an den Waffen zum Beschussamt nach W in U hin- und zurückgebracht werden. Die Abwicklung dieser Aufgaben erfolgte betriebsintern durch den Beschwerdeführer. Weiters ist auch der Transport und die Verwahrung von Schusswaffen der Kategorie B zu Messen und Verkaufsveranstaltungen erforderlich. Es müssen zu diesen Orten jeweils mehrere Schusswaffen transportiert und sicher verwahrt werden. Der Beschwerdeführer verfügt für den privaten Bereich über eine Waffenbesitzkarte und einen Waffenpass mit einer ausreichenden Anzahl an genehmigten Schusswaffen. Die Erweiterung um den Besitz von weiteren 150 Schusswaffen der Kategorie B ist nicht privat, sondern ausschließlich beruflich bedingt, um die vor allem außerhalb des Betriebsstandortes erforderlichen Transporte und Verwahrungen durchführen zu können.
Die Aussagen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung sind grundsätzlich nachvollziehbar und inhaltlich glaubhaft. Der Erweiterungsantrag wurde seitens des Beschwerdeführers zur rechtlichen Absicherung eingebracht, um seine gewerbliche/betriebliche Tätigkeit im Unternehmen des Arbeitgebers gesetzeskonform durchführen zu können.
II.Gesetzliche Grundlagen:
Die im gegenständlichen Verfahren wesentliche Bestimmungen des Waffengesetzes lauten wie folgt:
„§ 10
Ermessen
Bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen sind private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.
§ 21
Ausstellung von Waffenbesitzkarte und Waffenpaß
(1)Die Behörde hat verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und bei denen – soweit es sich nicht um Angehörige der in § 22 Abs. 2 Z 2 bis 4 genannten Berufsgruppen handelt – keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 2 Polizeiliches Staatsschutzgesetz (PStSG), BGBl. I Nr. 5/2016, begehen werden, und die für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B eine Rechtfertigung anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen. Die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte an andere verlässliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer solchen Waffe eine Rechtfertigung anführen können, liegt im Ermessen der Behörde; ebenso die Ausstellung an Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sofern sie den Nachweis erbringen, daß der Besitz einer solchen Waffe für die Ausübung ihres Berufes erforderlich ist.
[…]
§ 22
Rechtfertigung und Bedarf
(1)Eine Rechtfertigung im Sinne des § 21 Abs. 1 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er
1. die Schusswaffe der Kategorie B innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften zur Selbstverteidigung bereithalten will oder
2. Schusswaffen der Kategorie B sammelt oder
3. die Schusswaffe der Kategorie B für die Ausübung der Jagd oder des Schießsports benötigt.
[…]
§ 23
Anzahl der erlaubten Waffen
(1)Im Waffenpaß und in der Waffenbesitzkarte ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, festzusetzen.
(2)Die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, ist mit zwei festzusetzen. Auf Antrag ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, auf höchstens fünf zu erhöhen, sofern seit der erstmaligen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind. Unabhängig davon darf eine größere Anzahl, auch wenn eine weitere Bewilligung ausgestellt wird, nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Als solche Rechtfertigung gelten insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports im Sinne des § 11b sowie das Sammeln von Schusswaffen. Bei der Festsetzung der Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B gemäß dem zweiten Satz ist die Anzahl der Schusswaffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 sowie § 18, die der Betroffene besitzen darf, einzurechnen.
(2a)Schusswaffen der Kategorie B, deren Modell vor 1871 entwickelt wurde, und Schusswaffen der Kategorie B, die vor 1900 erzeugt wurden, sind in die von der Behörde festgelegte Anzahl nicht einzurechnen.
(2b)Beantragt der Inhaber einer Waffenbesitzkarte, mehr Schusswaffen der Kategorie B besitzen zu dürfen, als ihm bislang erlaubt war und liegt kein Grund vor, bereits gemäß Abs. 2 eine größere Anzahl zu bewilligen, so ist dem Mitglied eines Vereins gemäß § 3 VerG, dessen Zweck die Ausübung des Schießsports umfasst, eine um höchstens zwei größere aber insgesamt zehn Schusswaffen nicht übersteigende Anzahl zu bewilligen, wenn
1. seit der vorangegangenen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind,
2. keine Übertretungen des Waffengesetzes 1996 vorliegen,
3. glaubhaft gemacht werden kann, dass für die sichere Verwahrung der größeren Anzahl an Schusswaffen Vorsorge getroffen wurde.
Bei der Festsetzung dieser Anzahl ist die Anzahl der Schusswaffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 sowie § 18, die der Berechtigte besitzen darf, einzurechnen.
(2c)Das Sammeln von Schusswaffen der Kategorie B kommt insoweit als Rechtfertigung in Betracht, als sich der Antragsteller mit dem Gegenstand der Sammlung und dem Umgang mit solchen Waffen vertraut erweist und außerdem nachweist, dass er für die sichere Verwahrung der Schusswaffen vorgesorgt hat.
(3)Zusätzlich zu der in Abs. 1 festgesetzten Anzahl von Schusswaffen ist der Erwerb und Besitz der doppelten Anzahl an wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen der Kategorie B erlaubt. Darüber hinaus ist der Erwerb und Besitz von wesentlichen Bestandteilen nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 zulässig. Eine dafür erteilte Bewilligung ist durch einen zusätzlichen Vermerk im waffenrechtlichen Dokument zu kennzeichnen.
§ 46
Ausnahmebestimmungen für bestimmte Zwecke
Dieses Bundesgesetz gilt nicht
1. für die Benützung von Waffen zu szenischen Zwecken und mit diesen zusammenhängenden Tätigkeiten im Rahmen des Bühnenbetriebs oder einer Filmproduktion, soweit es sich jedoch um Schußwaffen handelt nur dann, wenn sie zur Abgabe eines scharfen Schusses unbrauchbar gemacht worden sind;
2. für die Beförderung oder Aufbewahrung von Waffen und Munition
a)durch öffentliche Einrichtungen, denen die Beförderung oder Aufbewahrung von Gütern obliegt, und
b)durch Unternehmungen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften
zur Beförderung oder Aufbewahrung von Gütern befugt sind.
§ 47
Ausnahmebestimmungen für bestimmte Personen
[…]
(2)Personen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften befugt sind, im Bundesgebiet Waffen und Munition zu erzeugen, zu bearbeiten, instandzusetzen, zu vermieten oder Handel mit diesen zu treiben sowie die bei diesen beschäftigten Menschen, unterliegen hinsichtlich des Erwerbes, Besitzes, der Einfuhr und der Verwahrung von Waffen und Munition, die den Gegenstand ihrer Geschäftstätigkeit bilden, nicht diesem Bundesgesetz. § 37 bleibt unberührt.
[…]“
III.Rechtliche Erwägungen:
Es wird vorerst festgehalten, dass der Beschwerdeführer über die erforderliche Verlässlichkeit nach § 8 WaffG verfügt und bereits jetzt 29 Schusswaffen der Kategorie B besitzen darf aufgrund der ihm von der belangten Behörde ausgestellten Waffenbesitzkarte für 28 Stück Schusswaffen der Kategorie B und eines Waffenpasses für eine Schusswaffe der Kategorie B. Der beantragten Erweiterung der Waffenbesitzkarte um 150 Stück Schusswaffen der Kategorie B liegt nicht die Absicht des Beschwerdeführers zugrunde, seinen Privatbesitz an Schusswaffen der Kategorie B zu erweitern. Die begehrte Erweiterung gründet sich auf der beruflichen Notwendigkeit der Beförderung und Aufbewahrung von Schusswaffen der Kategorie B im größeren Umfang (bis zu 150 Stück) im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit beim Waffenhändler CC mit Sitz in **** X.
Zu dem im Verfahren geltend gemachten Rechtfertigungsgrund, dass der im Verkauf eines befugten Waffenhändlers tätige Beschwerdeführer die beantragte Erweiterung des ihm einzuräumenden privaten Besitzes von Schusswaffen der Kategorie B für die berufliche Tätigkeit außerhalb des Gewerbestandortes benötige, ist auszuführen, dass das Waffengewerbe einerseits einer strengen Regelung in der GewO 1994 unterliegt und andererseits das WaffG für Gewerbeinhaber und bei diesen beschäftigten Menschen in § 47 Abs 2 WaffG klar definierte, abgegrenzte Ausnahmeregeln vorsieht. Die Ausübung des Waffengewerbes ist nicht nur von fachlichen (Befähigungsnachweis) und persönlichen (besondere Zuverlässigkeit nach § 95 Abs 1 GewO 1994) Voraussetzungen des Gewerbeinhabers abhängig, sondern auch standortgebunden. Die gewerbliche Befugnis zur Erzeugung, Bearbeitung, Instandsetzung, Vermittlung und zum Handel mit Waffen bzw Munition erstreckt sich nur auf den Gegenstand der Geschäftstätigkeit bildenden Waffen bzw und Munition und sie gilt nur am jeweiligen Standort bzw in der jeweiligen Betriebsstätte.
Neben Ausnahmen für bestimmte Personen sieht der § 46 WaffG auch Ausnahmebestimmungen für bestimmte Zwecke ausdrücklich vor und zwar gilt gemäß § 46 Z 2 das WaffG nicht für die Beförderung oder Aufbewahrung von Waffen und Munition durch öffentliche Einrichtungen, denen die Beförderung oder Aufbewahrung von Gütern obliegt, und durch Unternehmungen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften zur Beförderung oder Aufbewahrung von Gütern befugt sind. Ergänzend sieht auch das WaffG eine für Waffengewerbeinhaber relevante Ausnahmebestimmung für behördlich genehmigte Schießstätten nach § 17 WaffG vor. Mit der nunmehr vom Beschwerdeführer mit seiner beruflichen Tätigkeit im Vertrieb eines befugten Waffengewerbeinhabers begründeten Rechtfertigung für die beantragte Erweiterung seiner Waffenbesitzkarte um 150 Stück Schusswaffen der Kategorie B würden die an und für sich strengen und eindeutig in § 46 WaffG vorgesehenen Ausnahmebestimmungen für die Beförderung oder Aufbewahrung von Waffen und Munition und die in § 47 Abs 2 WaffG formulierten Ausnahmebestimmungen für Waffengewerbeinhaber und deren Bediensteten erweitert. Die im Verfahren vor der belangten Behörde angegebene Begründung bzw Rechtfertigung, dass die bereits für 28 Stück Schusswaffen der Kategorie B vorhandene Waffenbesitzkarte für seine berufliche Tätigkeit als Verkaufsmitarbeiter eines befugten Waffenhändlers um weitere 150 Stück zu erweitern ist, stellt keinen rechtlichen Rechtfertigungsgrund im Sinne des § 22 Abs 1 WaffG dar, weil eine Stattgebung eine ganz wesentliche und beträchtliche Ausweitung der in § 46 Z 2 und in § 47 Abs 2 WaffG vorgesehenen Ausnahmebestimmungen für die Beförderung und Aufbewahrung von Waffen und Munition durch öffentliche und private gewerblich befugte Beförderungsunternehmen und für befugte Waffenhändler und bei diesen beschäftigten Bediensteten darstellen würde. Mit diesem Rechtsfertigungsgrund müssten jedem Verkaufsmitarbeiter eines Waffengewerbeinhabers Waffenbesitzkarten für eine (sehr) große Stückzahl ausgestellt werden. Es wäre auch dem Beschwerdeführer nach einer etwaigen erfolgten Erweiterung jederzeit möglich nach Unterbrechung seiner Beschäftigung beim befugten Waffengewerbeinhaber seine erweiterte Besitzkarte durch neuerliches Ankaufen von bewilligungspflichtigen („privaten“) Schusswaffen aufzufüllen und nach Wiederaufnahme einer Tätigkeit im Verkauf eines befugten Waffenhändlers neuerlich um eine Erhöhung anzusuchen.
Der Bundesgesetzgeber hat weitere Begünstigungen und Ausnahmen, die über die Bestimmungen des § 46 und § 47 Abs 2 WaffG hinausgehen, für Waffengewerbeinhaber und für deren Bedienstete nicht vorgesehen und würde eine großzügig gehandhabte Erweiterung der Möglichkeiten des Besitzes von bewilligungspflichtigen Schusswaffen der Kategorie B für Mitarbeiter von Gewerbeinhabern dem geltenden Waffengesetz und der Intention des Bundesgesetzgebers widersprechen. Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs erläutert und rechtfertigt eine strenge und wortgetreue Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 47 Abs 2 WaffG.
Aufgrund der aufgezeigten rechtlichen Erwägungen lagen im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen zu einer (weiteren) Erhöhung der bereits vorhandenen und für 28 Stück Schusswaffen der Kategorie B ausgestellten Waffenbesitzkarte beim Beschwerdeführer nicht vor. Die erfolgte Abweisung des Erhöhungsantrages durch den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 29.07.2024, Zl LZ-WAF7WD-201/17-2024, erfolgte daher zu Recht und war daher die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Dr. Rieser
(Richter)
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