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LVwG-2024/11/2001-15Landesverwaltungsgericht18.02.2025
Unterschreitung der Mindestruhezeit<br/>Ungehorsamsdelikt<br/>Kein ausreichendes Kontrollsystem<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Präsidenten Dr. Wallnöfer, LL.M. über die Beschwerde von AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 12.03.2024, Zl ***, betreffend Übertretungen nach dem Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz – KA-AZG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die Spruchpunkte I.2, II.1, II.2, III.1, III.3, IV., V.1, V.2 des angefochtenen Straferkenntnisses behoben werden und das Strafverfahren dahingehend nach § 45 Abs 1 Z 1 eingestellt wird.
2. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die zu Spruchpunkt I.3 des angefochtenen Straferkenntnisses verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 800,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage, 3 Stunden, 20 Minuten) auf Euro 550,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage, 12 Stunden) herabgesetzt wird.
3. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I.1, III.2, III.4 des angefochtenen Straferkenntnisses als unbegründet abgewiesen.
4. Die Kosten des Behördenverfahrens werden mit Euro 110,00 neu festgesetzt.
5. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 110,00 zu leisten.
6. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Am 12.06.2023 führte das Arbeitsinspektorat Tirol eine Überprüfung der arbeitszeitrechtlichen Unterlagen in der Arbeitsstätte der CC, Adresse 2, **** Y, durch und erstattete in der Folge die Anzeigen vom 14.06.2023, zu GZ *** sowie zu GZ *** an die Bezirkshauptmannschaft Y, im Rahmen derer mehrere präsumtive Verstöße gegen das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz – KA-AZG betreffend die Abteilungen Unfall und Anästhesie vorgeworfen wurden.
In diesen Anzeigen wurde seitens des Arbeitsinspektorates Tirol darauf hingewiesen, dass die CC bereits mit Schreiben vom 28.08.2018, GZ ***, dazu aufgefordert worden war, den gesetzlichen Zustand herzustellen, dieser Aufforderung jedoch nicht nachgekommen sei. Überdies sei die CC wiederholt vom Arbeitsinspektorat beraten und zur Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften aufgefordert worden und sei die strafbare Handlung offenbar über einen längeren Zeitraum aufrechterhalten worden.
In diesen Anzeigen wurde seitens des Arbeitsinspektorates Tirol weiters darauf hingewiesen, dass dem Arbeitsinspektorat keine rechtswirksame Bestellung von verantwortlichen Beauftragten iSd § 23 ArbIG und § 9 Abs 2 VStG vorliege, wodurch nach § 9 Abs 1 VStG AA (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet) als handelsrechtlicher Geschäftsführer der CC verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich sei.
Das Verwaltungsstrafverfahren wurde am 16.06.2023 nach § 29a VStG der Bezirkshauptmannschaft Z (in der Folge: belangte Behörde) abgetreten. In der Folge erging mit Erledigung vom 05.07.2023, GZ *** eine Aufforderung zur Rechtfertigung an den Beschwerdeführer.
Nachdem seitens der belangten Behörde über Ersuchen des Beschwerdeführers eine Fristerstreckung bis zum 10.08.2023 gewährt wurde, teilte dieser am 10.08.2023 durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit, dass die Diensteinteilung de facto ausschließlich über die befassten Abteilungsleiter bzw Primärärzte erfolge. Da eine detaillierte Stellungnahme nicht zuletzt aus diesem Grund des Abschlusses bereits begonnener Recherchen bedürfe, wurde erneut um Fristerstreckung bis Ende KW 36 ersucht. Trotz ausdrücklicher Gewährung dieser Fristerstreckung, langte keine weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers ein.
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 12.03.2024, GZ *** (dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zugestellt am 15.03.2024), wurden dem Beschwerdeführer als handelsrechtlichen Geschäftsführer der CC folgende Verwaltungsübertretungen als nach § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener zur Last gelegt:
„Datum/Zeit: 11.09.2022-30.09.2022 (siehe dazu die jeweiligen Spruchpunkte)
Ort: **** Y, Adresse 2
Sie, AA, haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der CC, **** Y, Adresse 2, welche Arbeitgeberin ist, und damit gemäß § 9 Abs. 1 VStG als zur Vertretung nach außen Berufener zu verantworten,
dass - wie bei einer Überprüfung der eingesehenen Arbeitszeitaufzeichnungen der Ärztinnen und Ärzte (Anästhesie - September 2022) von Arbeitsinspektorin DD am 12.06.2023 festgestellt wurde - in der Arbeitsstätte der CC, **** Y, Adresse 2,
I. nachstehenden ArbeitnehmerInnen nach Beendigung verlängerter Dienste keine Ruhezeit gewährt wurde, die um jenes Ausmaß verlängert wurde, um das der verlängerte Dienst 13 Stunden überstiegen hat, mindestens jedoch um elf Stunden:
Datum
Arbeits-
beginn
Arbeits-
ende
Tagesarbeitszeit
Mindestdauer
Ruhezeit
tatsächliche
Ruhezeit
07:30
08:58
24 Stunden
58 Minuten
22 Stunden
58 Minuten
22 Stunden
2 Minuten
07:00
Datum
Arbeits-
beginn
Arbeits-
ende
Tagesarbeitszeit
Mindestdauer
Ruhezeit
tatsächliche
Ruhezeit
07:30
09:02
25 Stunden
2 Minuten
23 Stunden
2 Minuten
22 Stunden
28 Minuten
07:30
Datum
Arbeits-
beginn
Arbeits-
ende
Tagesarbeitszeit
Mindestdauer
Ruhezeit
tatsächliche
Ruhezeit
19:00
19:00
23 Stunden
30 Minuten
22 Stunden
12 Stunden
30 Minuten
07:30
Dadurch wurde hinsichtlich der ArbeitnehmerInnen ad I.1 bis I.3 jeweils § 7 Abs. 3 KA-AZG übertreten, wonach nach verlängerten Diensten gemäß § 4 KA-AZG die folgende Ruhezeit um jenes Ausmaß zu verlängern ist, um das der verlängerte Dienst 13 Stunden überstiegen hat, mindestens jedoch um elf Stunden.
II. die Wochenarbeitszeit nachstehender Arbeitnehmer, für die durch die Betriebsvereinbarung im Einvernehmen mit dem Betriebsrat verlängerte Dienste zugelassen wurden, mehr als 72 Stunden betragen hat:
1. EE: Die Wochenarbeitszeit betrug 80 Stunden 28 Minuten.
Datum
Arbeitsbeginn
Arbeitsende
Ruhepause
Tagesarbeitszeit
So
08:00
00:30
Mo
08:30
24 Stunden
Di
07:30
16:00
00:30
8 Stunden
Mi
07:00
00:30
Do
07:00
23 Stunden
30 Minuten
Fr
07:30
00:30
Sa
08:58
24 Stunden
58 Minuten
2. GG: Die Wochenarbeitszeit betrug 78 Stunden 2 Minuten.
Datum
Arbeitsbeginn
Arbeitsende
Ruhepause
Tagesarbeitszeit
So
19:00
00:30
Mo
19:00
23 Stunden
30 Minuten
Di
07:30
00:30
Mi
08:02
24 Stunden
2 Minuten
Do
07:30
16:00
00:30
8 Stunden
Fr
07:30
15:00
00:30
7 Stunden
Sa
08:00
24:00
00:30
15 Stunden
30 Minuten
Dadurch wurde hinsichtlich der ArbeitnehmerInnen ad II.1 bis II.2 jeweils § 4 Abs. 4 Z 3 KA-AZG übertreten, wonach, wenn durch Betriebsvereinbarung oder im Einvernehmen mit der Personalvertretung verlängerte Dienste zugelassen wurden, die Wochenarbeitszeit in den einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes 72 Stunden nicht überschreiten darf.
und dass - wie bei einer Überprüfung der eingesehenen Arbeitszeitaufzeichnungen der Ärztinnen und Ärzte (Unfall – September 2022) von Arbeitsinspektorin DD am 12.06.2023 festgestellt wurde - in der Arbeitsstätte der CC, **** Y, Adresse 2,
III. nachstehenden ArbeitnehmerInnen nach Beendigung verlängerter Dienste keine Ruhezeit gewährt wurde, die um jenes Ausmaß verlängert wurde, um das der verlängerte Dienst 13 Stunden überstiegen hat, mindestens jedoch um elf Stunden:
Datum
Arbeits-
beginn
Arbeits-
ende
Tagesarbeitszeit
Mindestdauer
Ruhezeit
tatsächliche Ruhezeit
07:15
09:42
25 Stunden
57 Minuten
23 Stunden
57 Minuten
21 Stunden
33 Minuten
07:15
Datum
Arbeits-beginn
Arbeits-
ende
Tagesarbeitszeit
Mindestdauer
Ruhezeit
tatsächliche
Ruhezeit
07:00
08:36
25 Stunden
6 Minuten
23 Stunden
6 Minuten
22 Stunden
24 Minuten
07:00
Datum
Arbeits-
beginn
Arbeits-
ende
Tagesarbeitszeit
Mindestdauer
Ruhezeit
tatsächliche
Ruhezeit
07:00
08:32
25 Stunden
2 Minuten
23 Stunden
2 Minuten
22 Stunden
28 Minuten
07:00
Datum
Arbeits-
beginn
Arbeits-
ende
Tagesarbeitszeit
Mindestdauer
Ruhezeit
tatsächliche
Ruhezeit
07:00
08:34
25 Stunden
4 Minuten
23 Stunden
4 Minuten
22 Stunden
26 Minuten
07:00
Dadurch wurde hinsichtlich der Arbeitnehmerinnen ad III.1 bis III.4 jeweils § 7 Abs. 3 KA-AZG übertreten, wonach nach verlängerten Diensten gemäß § 4 KA-AZG die folgende Ruhezeit um jenes Ausmaß zu verlängern ist, um das der verlängerte Dienst 13 Stunden überstiegen hat, mindestens jedoch um elf Stunden.
IV. die Wochenarbeitszeit nachstehender Arbeitnehmerinnen, für die durch die Betriebsvereinbarung im Einvernehmen mit dem Betriebsrat verlängerte Dienste zugelassen wurden, mehr als 72 Stunden betragen hat:
NN: Die Wochenarbeitszeit betrug 73 Stunden 26 Minuten.
Datum
Arbeitsbeginn
Arbeitsende
Ruhepause
Tagesarbeitszeit
So
07:30
00:30
Mo
08:15
24 Stunden
15 Minuten
Di
07:15
16:31
00:30
8 Stunden
46 Minuten
Mi
07:15
18:10
00:30
10 Stunden
25 Minuten
Do
07:15
00:30
Fr
08:15
24 Stunden
30 Minuten
Sa
14:00
20:00
00:30
5 Stunden
30 Minuten
Dadurch wurde § 4 Abs. 4 Z 3 KA-AZG übertreten, wonach, wenn durch Betriebsvereinbarung oder im Einvernehmen mit der Personalvertretung verlängerte Dienste zugelassen wurden, die Wochenarbeitszeit in den einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes 72 Stunden nicht überschreiten darf.
V. die Dauer verlängerter Dienste folgender Arbeitnehmerinnen, für die durch die Betriebsvereinbarung im Einvernehmen mit dem Betriebsrat verlängerte Dienste zugelassen
wurden, mehr als 25 Stunden betragen hat:
Datum
Arbeits-
beginn
Arbeits-
ende
Ruhepause
Tagesarbeitszeit
07:15
00:30
09:42
25 Stunden
57 Minuten
Datum
Arbeits-
beginn
Arbeits-
ende
Ruhepause
Tagesarbeitszeit
07:15
10:39
00:30
26 Stunden
54 Minuten
Dadurch wurde hinsichtlich der Arbeitnehmerinnen ad V.1 bis V.2 jeweils § 4 Abs. 4 Z 1 KA AZG in Verbindung mit der Betriebsvereinbarung übertreten, wonach die Dauer eines verlängerten Dienstes von Ärzten und Ärztinnen 25 Stunden nicht überschreiten darf.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
I.1-1.3 § 12 Abs. 1 Z 3 iVm § 7 Abs. 3 Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz - KA-AZG, BGBl. I Nr. 8/1997, idF BGBl. I Nr. 15/2022
II. 1-II.2 §12 Abs. 1 Z1 iVm § 4 Abs. 4 Z 3 KA-AZG, BGBl. I Nr. 8/1997, idF BGBl. I Nr. 15/2022
III .1-III.4 § 12 Abs. 1 Z 3 iVm § 7 Abs. 3 KA-AZG, BGBl. I Nr. 8/1997, IdF BGBl. I Nr. 15/2022
IV. § 12 Abs. 1 Z 1 iVm § 4 Abs. 4 Z 3 KA-AZG, BGBl. I Nr. 8/1997, idF BGBl. I Nr. 15/2022
V.1-V.2§ 12 Abs. 1 Z 1 iVm § 4 Abs. 4 Z 1 KA-AZG, BGBl. I Nr. 8/1997, IdF BGBl. I Nr, 15/2022, iVm Betriebsvereinbarung
Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n)
verhängt:
Geldstrafe von
Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
I.1 € 190,00
1 Tage(n) 5 Stunde(n)
15 Minute(n)
§ 12 Abs. 1 Z 3 KA-AZG, BGBl. I Nr 8/1997, idF BGBl. I Nr. 15/2022
I.2 € 180,00
1 Tage(n) 3 Stunde(n)
45 Minute(n)
§ 12 Abs. 1 Z 3 KA-AZG, BGBl. I Nr. 8/1997, idF BGBl. I Nr. 15/2022
I.3 € 800,00
5 Tage(n) 3 Stunde(n)
20 Minute(n)
§ 12 Abs. 1 Z 3 KA-AZG, BGBl. I Nr 8/1997, idF BGBl. I Nr. 15/2022
II.1 € 800,00
5 Tage(n) 3 Stunde(n)
20 Minute(n)
§ 12 Abs. 1 Z 1 KA-AZG, BGBl. I Nr. 8/1997, IdF BGBl. I Nr. 15/2022
II.2 € 640,00
4 Tage(n) 2 Stunde(n)
40 Minute(n)
§ 12 Abs. 1 Z 1 KA-AZG, BGBl. I Nr. 8/1997, IdF BGBl. I Nr. 15/2022
III.1 € 240,00
1 Tage(n) 13 Stunde(n)
§ 12 Abs. 1 Z 3 KA-AZG, BGBl. I Nr 8/1997, idF BGBl. I Nr. 15/2022
III.2 € 180,00
1 Tage(n) 3 Stunde(n)
45 Minute(n)
§ 12 Abs. 1 Z 3 KA-AZG, BGBl. I Nr 8/1997, idF BGBl. I Nr. 15/2022
III.3 € 180,00
1 Tage(n) 3 Stunde(n)
45 Minute(n)
§ 12 Abs. 1 Z 3 KA-AZG, BGBl. I Nr 8/1997, idF BGBl. I Nr. 15/2022
III.4 € 180,00
1 Tage(n) 3 Stunde(n)
45 Minute(n)
§ 12 Abs. 1 Z 3 KA-AZG, BGBl. I Nr 8/1997, idF BGBl. I Nr. 15/2022
IV. € 200,00
1 Tage(n) 6 Stunde(n)
50 Minute(n)
§ 12 Abs. 1 Z 1 KA-AZG, BGBl. I Nr. 8/1997, IdF BGBl. I Nr. 15/2022
V.1 € 180,00
1 Tage(n) 3 Stunde(n)
45 Minute(n)
§ 12 Abs. 1 Z 1 KA-AZG, BGBl. I Nr. 8/1997, IdF BGBl. I Nr. 15/2022
V.2 € 200,00
1 Tage(n) 6 Stunde(n)
50 Minute(n)
§ 12 Abs. 1 Z 1 KA-AZG, BGBl. I Nr. 8/1997, IdF BGBl. I Nr. 15/2022
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 397,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 4.367,00“
Begründend verwies die belangte Behörde auf die Anzeigen des Arbeitsinspektorates Tirol, aus denen hervorgehe, dass die Tatbestände in objektiver Hinsicht verwirklicht worden wären. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite führte die belangte Behörde aus, dass es sich bei der Übertretung arbeitszeitrechtlicher Vorschriften um ein Ungehorsamsdelikt handle, sodass die für die Strafbarkeit ausreichende Fahrlässigkeit dann ohne weiteres anzunehmen sei, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn kein Verschulden treffe. Seitens des Beschwerdeführers sei die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems im Sinne der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht dargelegt und ein mangelndes Verschulden nicht glaubhaft gemacht worden. Insgesamt sei daher auch die subjektive Verantwortlichkeit gegeben. Die Behörde hat die absolute Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als mildernd, die Begehung mehrerer strafbaren Handlungen derselben Art sowie den längeren Deliktszeitraum als erschwerend gewertet.
Dieses Straferkenntnis wurde dem – rechtsfreundlichen Vertreter des – Beschwerdeführers am 15.03.2023 zugestellt. Dieser erhob mit E-Mail vom 11.04.2024 die zulässige und rechtzeitige Beschwerde. Darin wurde zusammengefasst vorgebracht, der Beschwerdeführer sei zwar Geschäftsführer, faktisch jedoch nicht in der Lage, eine permanente Kontrolle des Dienstplans durchzuführen. Der öffentliche Versorgungsauftrag konterkariere jede noch so genaue Dienstplanung und träten Unwägbarkeiten immer wieder auf. Es werde alles getan, um arbeitszeitrechtliche Rechtsverletzungen so gut es gehe zu vermeiden. Die faktische Verantwortung sei eigentlich von den Primärärzten zu tragen. Darüber hinaus brachte der Beschwerdeführer nähere Darstellungen zu einzelnen Vorwürfen vor – unter anderem, dass hinsichtlich der vorgeworfenen Übertretungen bzgl der Wochenarbeitszeit, entgegen der Bestimmung des § 2 Z 3 KA-AZG der falsche Durchrechnungszeitraum von Sonntag bis Samstag herangezogen worden sei – und beantragte, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben sowie das Strafverfahren einzustellen, hilfsweise die über den Beschwerdeführer verhängte Strafe – gegebenenfalls unter Anwendung einer außerordentlichen Strafmilderung – erheblich herabzusetzen, hilfsweise das angefochtene Erkenntnis aufzuheben und das Verfahren an die Verwaltungsbehörde zurückzuverweisen.
Mit Schriftsatz vom 29.07.2024, GZ *** (beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingelangt am 01.08.2024), legte die belangte Behörde den Gegenstandsakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor.
Mit Schriftsatz und Urkundenvorlage vom 30.09.2024 gab der Beschwerdeführer eine konkretisierte Zeugenliste bekannt und legte mehrere mittlerweile erfolgte Bestellungen verantwortlicher Beauftragten nach § 9 Abs 2 VStG sowie die Betriebsvereinbarung über die Zulassung verlängerter Dienste für Ärzte vom 17.12.2019 (Inkrafttretensdatum 01.01.2020) vor.
Auf Ersuchen des Landesverwaltungsgerichts Tirol gab das Arbeitsinspektorat Tirol mit EMail vom 18.10.2024 eine Stellungnahme ab. Darin wurde zusammengefasst darauf verwiesen, dass der Dienstgeber für die Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Vorschriften verantwortlich sei. Auch fehlende Personalreserven/Ärztemangel würden keine Übertretungen rechtfertigen. Die CC sei in arbeitszeitrechtlicher Hinsicht mehrfach beraten worden. Auf die früheren Aufforderungen des Arbeitsinspektorates sei rückgemeldet worden, dass die Behebung der Mängel abgeschlossen wäre. Die Wochenarbeitszeit sei laut Betriebsvereinbarung von Sonntag 00:00 Uhr bis Samstag 24:00 Uhr festgelegt.
Mit E-Mail vom 21.11.2024 teilte JJ betreffend die Spruchpunkte III.1. und V.1. des angefochtenen Straferkenntnisses mit, dass die diesbezüglich vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen auf eine Fehlbuchung im elektronischen Zeiterfassungssystem zurückzuführen seien. Er habe sich in der tatgegenständlichen Nacht vom 19.09. auf den 20.09.2022 gar nicht im Dienst befunden, sondern habe ausschließlich PP den oberärztlichen Nachtdienst geleistet. Er selbst habe das Krankenhaus am 19.09.2022 regulär um 15:45 Uhr verlassen und den Dienst erst wieder am nächsten Tag angetreten.
Auf Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol übermittelte das Arbeitsinspektorat Tirol mit E-Mail vom 16.12.2024 eine weitere Stellungnahme sowie die Betriebsvereinbarung vom 15.01.2013 (Inkrafttretensdatum 01.02.2013).
Am 03.12.2024 sowie am 30.01.2025 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Rahmen dieser der Beschwerdeführer sowie die vom Beschwerdeführer beantragten Zeugen und Auskunftspersonen (ausgenommen JJ) einvernommen wurden. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde ein „Dienstplanhandbuch Ärzte“ (auszugsweise) sowie ein Konvolut von Stellungnahmen und Korrespondenzen betroffener Ärzte vorgelegt.
II.Sachverhalt:
a.Allgemeines
Der Beschwerdeführer ist seit dem 01.07.2020 selbstständiger handelsrechtlicher Geschäftsführer der CC in **** Y, Adresse 2. Im Verwaltungsstrafregister scheinen keine Vorstrafen betreffend den Beschwerdeführer auf.
Während der angelasteten Tatzeiträume waren dem Arbeitsinspektorat Tirol keine Bestellungen von verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs 2 VStG gemäß § 23 ArbIG in Form einer schriftlichen Mitteilung über die Bestellung samt Nachweis der Zustimmung des Bestellten, gemeldet. Mit E-Mail vom 27.12.2023 wurden dem Arbeitsinspektorat Tirol die Bestellungen von verantwortlichen Beauftragten für die Abteilungen Allgemeinchirurgie, Gynäkologie und Geburtshilfe sowie Innere Medizin durch Übermittlung der jeweiligen Bestellschreiben sowie Vermerken in den Dienstverträgen gemeldet.
Im Bezirkskrankenhaus Y erfolgt die primäre Planung der Dienstzeiten durch die jeweiligen Primarärzte bzw durch die geschäftsführenden Oberärzte in deren Auftrag drei bis vier Monate im Vornhinein. Die entsprechenden Soll-Dienstpläne werden sodann im Vornhinein von der Personalabteilung mit Hilfe des elektronischen Systems automatisch auf die Einhaltung der arbeitszeitlichen Vorschriften geprüft. Die Einhaltung des tatsächlichen Ist-Plan wird aufgrund der Stempelbuchungen der MitarbeiterInnen im Nachhinein überprüft. Zur Buchung besitzen die Mitarbeiter – eben auch die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Personen – Zeiterfassungskarten (Dienstausweise), mit denen sie zu Beginn der Arbeitsaufnahme „einstechen“ und am Ende der Arbeitszeit „ausstechen“ sollen. Die Buchungsterminals befinden sich an mehreren Standorten jeweils an den Ein- und Ausgängen des Krankenhauses. Notfälle, die rechtmäßige arbeitszeitrechtliche Überschreitungen zufolge haben können, werden im Zeiterfassungssystem nicht gesondert erfasst und sind daher im Zeiterfassungssystem nicht auswertbar dokumentiert.
Ob die arbeitszeitrechtlichen Vorschriften eingehalten werden, ist erst im Nachhinein ersichtlich und können Fehlbuchungen dann auch nicht mehr korrigiert werden. Sofern arbeitszeitrechtliche Überschreitungen festgestellt werden, werden die betroffenen Personen damit in Form von telefonischen Hinweisen und mündlichen Ermahnungen konfrontiert. Ein darüber hinausgehendes Sanktionssystem etwa bei mehrmaligem Zuwiderhandeln eines bestimmten Arbeitnehmers ist nicht vorgesehen. Einschulungen betreffend das Zeiterfassungssystem finden unregelmäßig aber flächendeckend statt. Eine (stichprobenartige) Kontrolle, ob richtig ein- bzw ausgestempelt wurde, erfolgt nicht, sondern wird gänzlich auf die Eigenverantwortung der Mitarbeiter vertraut. Es obliegt allein den Mitarbeitern in Eigenverantwortung, nach Überschreitungen geplanter Dienstzeiten auf Verlängerungen der Ruhezeiten bzw die Verschiebung der nächstfolgenden Dienstantritte hinzuwirken.
Notarztdienste, die rund um die Uhr das ganze Jahr lang zu besetzen sind, werden gesondert nach Anforderung durch das Rote Kreuz drei bis vier Monate im Vornhinein geplant. Sie werden derart organisiert, dass sie teilweise von Ärztinnen und Ärzten der Abteilung Anästhesie und teilweise von Ärztinnen und Ärzten der Abteilung Internes abgedeckt werden. Für die restlichen Notarztdienste werden niedergelassene Ärzte auf Werkvertragsbasis eingeteilt. Im Rahmen des Notarztdienstes kann es immer wieder zu kurzfristigen Ausfällen kommen, welche sodann so rasch als möglich nachzubesetzen sind. Dabei wird aufgrund der zwingend durchgehenden Besetzung des Notarztdienstes nicht systematisch darauf geachtet, dass die arbeitszeitrechtlichen Regelungen eingehalten werden. Wenn keine Nachbesetzung gefunden werden kann, muss der Notarztwagen aus dem System ausgebucht werden. In der Folge kann es zur Verzögerung oder Schlechterversorgung bei der Patientenversorgung kommen, weil längere Anfahrtswege von benachbarten Stützpunkten, insbesondere X und W, notwendig werden. Die Notarztdienste werden im Zeiterfassungssystem des Bezirkskrankenhauses Y gesondert mit dem Kürzel „NO“ ausgewiesen.
Im Rahmen der Betriebsvereinbarung vom 15.01.2013 (Inkrafttretensdatum 01.02.2013) wurde die Wochenarbeitszeit als „Arbeitszeit innerhalb eines Zeitraumes von Sonntag 00:00 Uhr bis Samstag 24:00 Uhr“ festgelegt.
Mit Betriebsvereinbarung vom 17.12.2019 (Inkrafttretensdatum 01.01.2020) wurde ua die Zulässigkeit von verlängerten Diensten bis maximal 25 Stunden gemäß § 4 KA-AZG vereinbart. Diese Betriebsvereinbarung trat mit 01.01.2020 in Kraft, gilt auf unbestimmte Zeit und verloren mit deren Inkrafttreten sämtliche bisherigen entsprechenden Betriebsvereinbarungen ihre Gültigkeit. Entgegen der Betriebsvereinbarung vom 15.01.2013 beinhaltet diese keine gesonderte (vom Gesetz abweichende) Festlegung der Wochenarbeitszeit.
Auch aufgrund der gegenständlichen Tatvorwürfe wurde im Bezirkskrankenhaus Y ein Projekt gestartet, die Dienstplanung zu evaluieren und gegebenenfalls derart zu ändern, dass die problematischen 24-Stunden-Dienste vermieden werden können. Ebenso wurden die Dienstübergaben nach OP- und dem Stationsteams getrennt, um die Übergabezeiten zu verkürzen und dadurch allfälligen Arbeitszeitüberschreitungen entgegen zu wirken.
b.Zu den Tatvorwürfen im Einzelnen
Nachdem im Rahmen einer bereits vor den angelasteten Tatzeiträumen erfolgten Überprüfung der Arbeitszeitaufzeichnungen durch das Arbeitsinspektorat Tirol im Jahre 2018 Arbeitszeitüberschreitungen festgestellt worden waren, wurden der CC die Durchführung von Maßnahmen zum Schutz der ArbeitnehmerInnen aufgetragen. Im Zuge dessen wurde diese auch mehrfach vom Arbeitsinspektorat zum KA-AZG beraten.
Am 12.06.2023 kam es zu einer erneuten Prüfung der von der Personalabteilung der CC zur Verfügung gestellten Arbeitszeitaufzeichnungen durch eine Mitarbeiterin des Arbeitsinspektorates Tirol. Im Rahmen dessen wurden die nachstehenden Arbeits- und Ruhezeiten festgestellt:
I. Abteilung Anästhesie und Intensivmedizin
Datum
Arbeitsbeginn
Arbeitsende
Tagesarbeitszeit
sich daraus ergebende Mindestruhezeit
tatsächliche Ruhezeit
07:30
08:58
24 h 58 Min
22 h 58 Min
22 h 2 Min
07:00
Datum
Arbeitsbeginn
Arbeitsende
Tagesarbeitszeit
sich daraus ergebende Mindestruhezeit
tatsächliche Ruhezeit
07:30
09:02
25 h 2 Min
23 h 2 Min
22 h 28 Min
07:30
Datum
Arbeitsbeginn
Arbeitsende
Tagesarbeitszeit
Mindestruhezeit
tatsächliche Ruhezeit
19:00
19:00
23 h 30 Min
22 h
12 h 30 Min
07:30
II. Abteilung Anästhesie und Intensivmedizin
Datum
Arbeitsbeginn
Arbeitsende
Ruhepause
Tagesarbeitszeit
Wochenarbeitszeit
Sonntag, 18.09.2022
08:00
00:30
08:30
24 h
07:30
16:00
00:30
8 h
07:00
00:30
07:00
23 h 30 Min
07:30
00:30
Samstag, 24.09.2022
08:58
24 h 58 Min
80 h 28 Min
Unter Zugrundelegung eines Durchrechnungszeitraumes von Montag, den 19.09. bis Sonntag, den 25.09.2024 ergibt sich eine Wochenarbeitszeit von 81 Stunden und 28 Minuten.
Datum
Arbeitsbeginn
Arbeitsende
Ruhepause
Tagesarbeitszeit
Wochenarbeitszeit
Sonntag, 11.09.2022
19:00
00:30
19:00
23 h 30 Min
07:30
00:30
08:02
24 h 2 Min
07:30
16:00
00:30
8 h
07:30
15:00
00:30
7 h
Samstag, 17.09.2022
08:00
24:00
00:30
15 h 30 Min
78 h 2 Min
Unter Zugrundelegung eines Durchrechnungszeitraumes von Montag, den 12.09. bis Sonntag, den 18.09.2024 ergibt sich eine Wochenarbeitszeit von 81 Stunden und 2 Minuten.
III. Abteilung Orthopädie/Traumatologie
Datum
Arbeitsbeginn
Arbeitsende
Tagesarbeitszeit
sich daraus ergebende Mindestruhezeit
tatsächliche Ruhezeit
07:15
09:42
25 h 57 Min
23 h 57 Min
21 h 33 Min
07:15
Datum
Arbeitsbeginn
Arbeitsende
Tagesarbeitszeit
sich daraus ergebende Mindestruhezeit
tatsächliche Ruhezeit
07:00
08:36
25 h 6 Min
23 h 6 Min
22 h 24 Min
07:00
Datum
Arbeitsbeginn
Arbeitsende
Tagesarbeitszeit
sich daraus ergebende Mindestruhezeit
tatsächliche Ruhezeit
07:00
08:32
25 h 2 Min
23 h 2 Min
22 h 28 Min
07:00
Datum
Arbeitsbeginn
Arbeitsende
Tagesarbeitszeit
sich daraus ergebende Mindestruhezeit
tatsächliche Ruhezeit
07:00
08:34
25 h 4 Min
23 h 4 Min
22 h 26 Min
07:00
IV. Abteilung Orthopädie/Traumatologie
NN
Datum
Arbeitsbeginn
Arbeitsende
Ruhepause
Tagesarbeitszeit
Wochenarbeitszeit
Sonntag, 18.09.2022
07:30
00:30
08:15
24 h 15 Min
07:15
16:31
00:30
8 h 46 Min
07:15
18:10
00:30
10 h 25 Min
07:15
00:30
08:15
24 h 30 Min
Samstag, 24.09.2022
14:00
20:00
00:30
5 h 30 Min
73 h 26 Min
Unter Zugrundelegung eines Durchrechnungszeitraumes von Montag, den 19.09. bis Sonntag, den 25.09.2024 ergibt sich eine Wochenarbeitszeit von 65 Stunden und 56 Minuten.
V. Abteilung Orthopädie/Traumatologie
Datum
Arbeitsbeginn
Arbeitsende
Ruhepause
Tagesarbeitszeit
07:15
00:30
09:42
25 h 57 Min
Datum
Arbeitsbeginn
Arbeitsende
Ruhepause
Tagesarbeitszeit
07:15
10:39
00:30
26 h 54 Min
Die vorgeworfene Nichteinhaltung der gesetzlichen Ruhezeit von FF ist auf eine Vollbesetzung der ICU sowie IMCU zwischen 28.09. und 29.09.2022 zurückzuführen. Jeder einzelne Patient war mit einem hohen SAPS Score bewertet worden und hatte sich eine Patientin in Behandlung befunden, bei welcher eine Therapiezieländerung von kurativ in Richtung palliativ zu besprechen war. Die Dienstübergabe hat somit einen größeren Zeitumfang in Anspruch genommen, da die Weiterleitung der fachlichen Eindrücke der Diensthabenden lebensnotwendig waren, um klare Strukturen für jene Kollegen erfassen zu können, welche die Patienten weiter zu betreuen hatten. Es war auch kein Ersatz durch einen anderen Kollegen/einer anderen Kollegin möglich, da es dadurch zu einem Verlust dieser Eindrücke gekommen wäre.
Die vorgeworfenen Arbeitszeitüberschreitungen betreffend EE und GG sind darauf zurückzuführen, dass beide jeweils in den vorgeworfenen Tatzeiträumen Notarztdienste absolviert haben.
Die vorgeworfenen Arbeitszeitüberschreitungen betreffend JJ sind auf eine falsche Zeiterfassung im System zurückzuführen: Entgegen der Aufzeichnungen hat dieser in der Nacht vom 19.09. auf den 20.09.2022 keinen Nachtdienst absolviert (diesen Dienst absolvierte PP, der bis 21:18 operierte), sondern das Krankenhaus am 19.09.2022 regulär zu Dienstende um 15:45 Uhr verlassen und erst am nächsten Tag den Dienst wieder angetreten.
Die vorgeworfene Nichteinhaltung der gesetzlichen Ruhezeit betreffend KK und MM ist darauf zurückzuführen, dass diese sich jeweils nach erfolgter Patientenübergabe mit Kollegen über Patienten gesprochen haben.
Die vorgeworfene Nichteinhaltung der gesetzlichen Ruhezeit betreffend LL ist darauf zurückzuführen, dass dieser am 22.09.2022 nach Dienstende auf eigenen Wunsch zu Ausbildungszwecken nach Dienstende geblieben ist. Er war damals Basisarzt in Ausbildung und hat mit erfahrenen Kollegen – ohne dienstlichen Kontext oder Auftrag – Fragen erörtert.
Die vorgeworfene Überschreitung der Wochenarbeitszeit betreffend NN hat unter anderem damit zu tun, dass dieser am 21.09.2022 nach Absolvierung seines regulären Dienstes am Dreh von Patienten-Aufklärungsvideos mitgewirkt hat.
Die vorgeworfene Arbeitszeitüberschreitung betreffend OO resultiert daraus, dass dieser nach seinem absolvierten Nachtdienst vom 21.09. auf den 22.09.2022 einem Kollegen bei der Vorbereitung eines privaten Vortrages für die Tiroler Ärztetage geholfen hat. Er ist sohin länger im Krankenhaus geblieben und hat es verabsäumt, sich nach Beendigung des regulären ärztlichen Dienstes auszustempeln.
III.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur CC und deren Geschäftsführer sowie der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem vom Landesverwaltungsgericht eingeholten Firmenbuch- und Verwaltungsstrafregisterauszug. Die getroffenen Feststellungen hinsichtlich der – im Tatzeitraum nicht vorliegenden und später erfolgten – Bestellung von verantwortlichen Beauftragten stützt sich auf die dem Landesverwaltungsgericht vorliegende unbedenkliche Aktenlage.
Die Feststellungen im Zusammenhang mit der Dienstplanung, dem Zeiterfassungssystem, der Kontroll- sowie Sanktionsmaßnahmen ergeben sich aus den im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol getätigten übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers selbst sowie der Zeugen, insbesondere jener des Herrn QQ als Leiter der Personalabteilung, des RR und des SS.
Die Feststellungen zur Organisation des Notarztdienstes ergibt sich ebenso aus den übereinstimmenden mündlichen Aussagen des Beschwerdeführers sowie der Zeugen GG, TT und EE.
Die Feststellungen zu den Betriebsvereinbarungen ergeben sich aus diesen selbst und den diesbezüglich unbedenklichen, im Akt des Landesverwaltungsgerichts einliegenden Unterlagen.
Die Feststellungen hinsichtlich der zwischenzeitlich getroffenen Maßnahmen zur Vermeidung von Arbeitszeitüberschreitungen basieren auf der glaubhaften und schlüssigen Aussage des Zeugen SS.
Die Feststellungen im Zusammenhang mit der erfolgten Überprüfung der Arbeitszeitunterlagen durch das Arbeitsinspektorat im Jahre 2018 ergeben sich aus den Anzeigen samt dem Schreiben an die CC vom 28.08.2018 und sind im Wesentlichen unbestritten.
Die festgestellten Arbeitszeiten ergeben sich aus dem Inhalt der Anzeigen des Arbeitsinspektorates vom 14.06.2023, zu GZ *** sowie zu GZ *** samt den beigelegten unbedenklichen Arbeitszeitaufzeichnungen, deren Richtigkeit (mit Ausnahme der Zeiterfassung betreffend JJ) weder von Seiten des Beschwerdeführers noch der einvernommenen Zeugen bestritten wurde. Die festgestellten Wochenarbeitszeiten unter Zugrundelegung eines Durchrechnungszeitraumes von Montag bis Sonntag ergeben sich aus der Stellungnahme des Arbeitsinspektorates vom 16.12.2024, welche sich mit dem Inhalt der Arbeitszeitaufzeichnungen decken.
Die Feststellungen zu den von EE und GG absolvierten Notarztdiensten basieren auf deren glaubhaften Aussagen in der mündlichen Verhandlung sowie den entsprechenden Arbeitszeitaufzeichnungen.
Die festgestellten Gründe für die Arbeitszeitüberschreitung von FF basieren einerseits auf dem E-Mail vom TT vom 23.08.2023, welche von dieser im Rahmen ihrer Einvernahme in der mündlichen Verhandlung glaubhaft bestätigt wurde und andererseits auf den damit in Einklang stehenden Aussagen des Beschwerdeführers und der Zeugen FF sowie SS.
Die Feststellungen betreffend KK, LL und MM fußen auf deren übereinstimmenden Aussagen in der mündlichen Verhandlung, welche in Einklang mit den mittels Beilage ./B zur mündlichen Verhandlung am 03.12.2024 gelegten Stellungnahmen stehen.
Die Feststellungen im Zusammenhang mit den vorgeworfenen Arbeitszeitüberschreitungen betreffend JJ basieren auf dessen E-Mail vom 21.11.2024, den der Anzeige beigelegten Arbeitszeitaufzeichnungen und der Aussage der Zeugen QQ und RR. Dem angeführten E-Mail ist zu entnehmen, dass richtigerweise nicht JJ, sondern PP den gegenständlichen Nachtdienst als einzig anwesender Oberarzt absolviert (und auch bis 21:18 operiert) hat. Dies ist auch mit den Arbeitszeitaufzeichnungen in Einklang zu bringen, welchen der Nachtdienst von PP zu entnehmen ist. Laut glaubwürdiger Aussage des RR wird pro Nacht immer nur ein Facharzt eingesetzt, weswegen die Fehlerfassung als glaubhaft sowie nachvollziehbar einzustufen ist.
Die Feststellung betreffend NN basiert auf seiner eigens getätigten Aussage in der mündlichen Verhandlung, im Zuge dieser er nach Einschau in seinen Handykalender nachvollziehbar und glaubhaft schildern konnte, dass er am 21.09.2022 am Dreh eines Patienten-Aufklärungsvideos mitgewirkt hat.
Die Feststellungen zur Arbeitszeitüberschreitung betreffen OO beruhen auf dessen getätigten Aussage in der mündlichen Verhandlung. Im Rahmen dessen konnte er detailliert und sohin glaubhaft darlegen, dass er dem Arbeitskollegen hinsichtlich der IT-Aufbereitung, konkret bei der 3D-Darstellung eines CT-Bildes geholfen und vergessen hat auszustempeln, da er dies initiativ nur macht, wenn er das Krankenhaus faktisch verlässt. Diese Ausführungen sind als glaubhaft sowie schlüssig und nachvollziehbar zu werten als den Aussagen des Beschwerdeführers und RR zu entnehmen ist, dass sich die Buchungsterminals jeweils an den Ein- und Ausgängen befinden und sich OO zum Ausstempeln dorthin zu bewegen gehabt hätte.
IV.Rechtsgrundlagen:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes (KA-AZG), BGBl I 8/1997, in der Fassung BGBl I 15/2022 lauten wie folgt:
§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist:
§ 3. (1) Die Tagesarbeitszeit darf 13 Stunden nicht überschreiten, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird.
(2) Die Wochenarbeitszeit darf
(3) Im Rahmen seiner Mitwirkungsbefugnis bei der Arbeitszeitgestaltung hat das jeweils zuständige betriebliche Vertretungsorgan das Einvernehmen mit Vertreter/innen der betroffenen Dienstnehmer/innen (§ 1 Abs. 2 Z 1 und 1a bzw. Z 2 bis 13), die den Verhandlungen beizuziehen sind, herzustellen.
(4) Durch Betriebsvereinbarung (Abs. 3) kann
(4a) Fallen in einen Durchrechnungszeitraum nach § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 1 und 4 gerechtfertigte Abwesenheitszeiten, sind für die Berechnung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit
(5) In Krankenanstalten, deren Rechtsträger eine Gebietskörperschaft ist und in denen eine Personalvertretung eingerichtet ist, können Regelungen gemäß Abs. 4 im Einvernehmen mit der Personalvertretung getroffen werden.
§ 4. (1) Werden Dienstnehmer/innen während der Arbeitszeit nicht durchgehend in Anspruch genommen, können durch Betriebsvereinbarung längere Arbeitszeiten zugelassen werden, wenn dies aus wichtigen organisatorischen Gründen unbedingt notwendig ist (verlängerte Dienste). Eine Verlängerung ist nur insoweit zulässig, als die zu erwartende Inanspruchnahme innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden pro Woche nicht überschreitet.
(1a) Wird von einer Arbeitszeitverlängerung nach Abs. 4b nicht Gebrauch gemacht, ist Abs. 1 zweiter Satz nicht anzuwenden. In diesem Fall sind verlängerte Dienste nur zulässig, wenn durch entsprechende organisatorische Maßnahmen dafür gesorgt wird, dass den Dienstnehmern/Dienstnehmerinnen während der verlängerten Dienste ausreichende Erholungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen.
(1b) Bis zum Ablauf von drei Monaten nach der erstmaligen Betriebsaufnahme einer neu errichteten Krankenanstalt nach § 1 Abs. 1 Z 2 oder 3, in der noch kein Betriebsrat errichtet ist, sind verlängerte Dienste nach Abs. 1 und 1a auch zulässig, wenn dies zunächst mit den Vertretern/Vertreterinnen nach § 3 Abs. 3 und danach zusätzlich mit den einzelnen Dienstnehmern/Dienstnehmerinnen schriftlich vereinbart wurde. Die Vereinbarung mit den Vertretern/Vertreterinnen nach § 3 Abs. 3 ist den in § 7 Abs. 4 des Arbeitszeitgesetzes, BGBl. Nr. 461/1969, genannten Einrichtungen zu übermitteln. Abs. 4a ist nicht anzuwenden. Diese Vereinbarungen werden mit Inkraftreten einer Betriebsvereinbarung nach Abs. 1 und 1a unwirksam, spätestens aber mit Auslaufen der Frist von drei Monaten ab erstmaliger Betriebsaufnahme.
(1c) Dienstgeber/Dienstgeberinnen dürfen Dienstnehmer/Dienstnehmerinnen, die verlängerten Diensten nach Abs. 1b nicht zustimmen, gegenüber anderen Dienstnehmern/Dienstnehmerinnen nicht benachteiligen. Dieses Diskriminierungsverbot betrifft insbesondere die Begründung des Dienstverhältnisses, sämtliche Arbeitsbedingungen, die Verlängerung von Dienstverhältnissen, Entgeltbedingungen, Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, Aufstiegschancen und Beendigung des Dienstverhältnisses.
(2) In Krankenanstalten, deren Rechtsträger eine Gebietskörperschaft ist und in denen eine Personalvertretung eingerichtet ist, können verlängerte Dienste unter den Voraussetzungen des Abs. 1 im Einvernehmen mit der Personalvertretung zugelassen werden.
(3) Wurden in einer Krankenanstalt, deren Rechtsträger eine Gebietskörperschaft ist und in denen ein Betriebsrat eingerichtet ist, verlängerte Dienste gemäß Abs. 1 für Dienstnehmer/innen zugelassen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehen, sind verlängerte Dienste im selben Ausmaß auch für Dienstnehmer/innen zulässig, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen.
(4) Wurden verlängerte Dienste nach Abs. 1 bis 3 zugelassen, darf
nicht überschreiten.
(4a) Abweichend von Abs. 4 Z 1 darf die Dauer eines verlängerten Dienstes von
bis zum 31. Dezember 2017 32 Stunden, bei einem verlängerten Dienst, der am Vormittag eines Samstages oder eines Tages vor einem Feiertag beginnt, 49 Stunden, und bis zum 31. Dezember 2020 für alle verlängerten Dienste 29 Stunden nicht überschreiten.
(4b) Abweichend von Abs. 4 Z 2 kann durch Betriebsvereinbarung oder im Einvernehmen mit der Personalvertretung zugelassen werden, dass die durchschnittliche Wochenarbeitszeit bis zum 30. Juni 2025 55 Stunden und bis zum 30. Juni 2028 52 Stunden betragen kann. Abs. 1b ist nicht anzuwenden. Eine solche Arbeitszeitverlängerung ist darüber hinaus nur zulässig, wenn auch der einzelne Dienstnehmer/die einzelne Dienstnehmerin im Vorhinein schriftlich zugestimmt hat.
(5) Ab 1. Jänner 1998 dürfen innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt höchstens zehn verlängerte Dienste pro Monat gemäß Abs. 1 geleistet werden. Diese Höchstanzahl vermindert sich
Für die Berechnung zählt eine durchgehende Arbeitszeit von mehr als 32 Stunden als zwei verlängerte Dienste.
(6) Durch Betriebsvereinbarung oder im Einvernehmen mit der Personalvertretung kann festgelegt werden, dass abweichend von § 2 Z 3 als Wochenarbeitszeit die Arbeitszeit innerhalb eines anderen Zeitraumes von 168 aufeinander folgenden Stunden gilt. Eine solche Regelung muss einheitlich für sämtliche Dienstnehmer/innen einer Organisationseinheit, die verlängerte Dienste leisten, getroffen werden. Abs. 3 ist anzuwenden. Abs. 1b ist nicht anzuwenden.“
§ 7. (1) Nach Beendigung der Tagesarbeitszeit oder nach Beendigung eines verlängerten Dienstes gemäß § 4 ist den Dienstnehmer/innen eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.
(2) Beträgt die Tagesarbeitszeit zwischen acht und 13 Stunden, ist jeweils innerhalb der nächsten zehn Kalendertage eine Ruhezeit um vier Stunden zu verlängern.
(3) Nach verlängerten Diensten gemäß § 4 ist die folgende Ruhezeit um jenes Ausmaß zu verlängern, um das der verlängerte Dienst 13 Stunden überstiegen hat, mindestens jedoch um elf Stunden.“
§ 8. (1) In außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Fällen finden die Bestimmungen der §§ 3, 4, 6 und 7 keine Anwendung, wenn
und durch andere organisatorische Maßnahmen nicht Abhilfe geschaffen werden kann. Eine Verlängerung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit ist nur zulässig, wenn der einzelne Dienstnehmer/die einzelne Dienstnehmerin schriftlich zugestimmt hat.
(2) Weiters finden die §§ 3, 4, 6 und 7 keine Anwendung auf Dienstnehmer/innen im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport, die
verrichten.
(3) Durch Betriebsvereinbarung oder im Einvernehmen mit der Personalvertretung können vorübergehende Ausnahmen von § 4 Abs. 4 Z 1 und 3 sowie Abs. 5 festgelegt werden, wenn
(4) Der/die Dienstgeber/in hat eine Arbeitszeitverlängerung nach Abs. 1 und 3 ehestens, längstens aber binnen vier Tagen nach Beginn der Arbeiten dem zuständigen Arbeitsinspektorat schriftlich anzuzeigen. Diese Anzeige muß eine aktuelle Liste der von der Arbeitszeitverlängerung betroffenen Dienstnehmer/innen und das Ausmaß der vorgesehenen Arbeitszeit enthalten.
(5) Das Arbeitsinspektorat hat auf Antrag eines/r Dienstnehmers/in, des/der Dienstgebers/in oder von Amts wegen durch Bescheid die nach Abs. 3 vorgesehene Arbeitszeitverlängerung gänzlich oder teilweise zu verbieten, wenn
§ 12. (1) Dienstgeber/innen, die
sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 218 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 360 Euro bis 3 600 Euro zu bestrafen.
(1a) Verstöße gegen die Aufzeichnungspflichten gemäß § 11 sind hinsichtlich jedes/jeder einzelnen Dienstnehmer/in gesondert zu bestrafen, wenn durch das Fehlen der Aufzeichnungen die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unmöglich oder unzumutbar wird.
(1b) Übertretungen des § 7a sind nach § 27 Abs. 1, 2b, 3 und 6 ARG zu bestrafen.
(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Zuwiderhandlung von Organen einer Gebietskörperschaft begangen wurde. Besteht bei einer Bezirksverwaltungsbehörde der Verdacht einer Zuwiderhandlung durch ein solches Organ, so hat sie, wenn es sich um ein Organ des Bundes oder eines Landes handelt, eine Anzeige an das oberste Organ, dem das der Zuwiderhandlung verdächtigte Organ untersteht (Art. 20 Abs. 1 erster Satz des B-VG), in allen anderen Fällen aber eine Anzeige an die Aufsichtsbehörde zu erstatten.“
V.Rechtliche Erwägungen:
1. 1 Voraussetzungen der Einhaltung arbeitsrechtlicher Vorschriften
Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens sind mehrere Übertretungen des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes (KA-AZG). § 12 Abs 1 Z 1 KA-AZG pönalisiert Dienstgeber, die Dienstnehmer über die Grenzen gemäß §§ 3 oder 4 hinaus beschäftigen. Bei einer derartigen Übertretung, zu deren Tatbestand eine konkrete Verletzung oder Gefährdung fremder Rechte nicht gehört, handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs 1 VStG, weshalb ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (VwGH 21.08.2014, 2010/11/0193). Nichts anders gilt für die Nicht-Gewährung der Ruhezeit gemäß § 7 KA-AZG (§ 12 Abs 1 Z 3 KA-AZG).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (zum Beispiel VwGH 29.01.2004, 2003/11/0289, 04.07.2002, 2000/11/0123) hat der Arbeitgeber hinsichtlich der Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften ein dem konkreten Betrieb entsprechendes wirksames Kontrollsystem einzurichten und darüber hinaus alle sonstigen im konkreten Betrieb möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, die Einhaltung der Arbeitszeit zu gewährleisten. Dabei ist es bei einer bestehenden Hierarchie der Arbeitnehmer erforderlich, dass an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte durch ein funktionierendes Kontrollsystem gewährleistet, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung arbeitszeitrechtlicher Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete bis zur untersten Hierarchieebene gelangen und dort auch tatsächlich befolgt werden (VwGH 08.07.1991, 91/19/0086; 25.05.1992, 92/18/0045). Diese Rechtsprechung wurde auch schon auf die Bestimmungen des KA-AZG übertragen (VwGH 21.08.2014, 2010/11/0193; 14.12.2010, 2007/11/0223).
Um glaubhaft zu machen, dass den Beschuldigten an der Überschreitung der Arbeitszeiten kein Verschulden trifft, muss dieser nicht nur darlegen, dass er für den betroffenen Bereich ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet hat, sondern auch, welche konkreten Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um eine Überschreitung der Arbeitszeitgrenzen zu vermeiden (VwGH 24.07.2012, 2009/03/0141; 22.10.2012, 2012/03/0139; 17.06.2013, 2010/11/0079). Bloße Weisungen an die Leiter von untergeordneten Organisationseinheiten reichen hierfür ebenso wenig aus, wie der bloße Verweis auf gesetzliche oder kollektivvertragliche Belehrungen der Dienstnehmer (VwGH 21.08.2014, 2010/11/0193).
Ein geeignetes Kontrollsystem hat nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH nämlich nicht nur Vorkehrungen für die Kontrolle durch den Arbeitgeber, sondern auch ein geeignetes Sanktionssystem bei Zuwiderhandeln des Arbeitnehmers zu enthalten (VwGH 19.09.2016, Ra 2016/11/0112 mwN).
Bei Bestehen eines Stechuhr-Kontrollsystems kann einem Gegenbeweis, etwa in Form eines Zeugen, nur dann entsprechendes Gewicht zukommen, wenn im konkreten Betrieb neben dem Stechuhr-Kontrollsystem ein weiteres Kontrollsystem besteht, aus dem sich die tatsächlichen Arbeitszeiten ergeben (VwGH 15.10.2015, Ra 2014/11/0065 mwN).
Zu § 20 Abs 1 lit a AZG, wonach in außergewöhnlichen Fällen näher genannte Arbeitszeitbeschränkungen keine Anwendung auf vorübergehende und unaufschiebbare Arbeiten, die zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für die Sicherheit des Lebens oder für die Gesundheit von Menschen oder bei Notstand sofort vorgenommen werden müssen, hat der Verwaltungsgerichtshof judiziert, dass es sich dabei um Ereignisse handeln muss, die außerhalb des gewöhnlichen Betriebsablaufs liegen und nur nach strengsten Maßstäben zu einer vorübergehenden Durchbrechung der gesetzlichen Schutzvorschriften berechtigen können; die das Erfordernis der Mehrarbeit bedingenden Umstände dürfen weder regelmäßig noch vorhersehbar sein. Nichts entscheidend Anderes gilt für den Ausnahmetatbestand nach § 8 Abs 1 KA-AZG (VwGH 17.06.2013, 2010/11/0079). Waren die Arbeitszeitüberschreitungen Ergebnis der regulären Dienstplanung, so liegt regelmäßig ein Ausnahmetatbestand nach § 8 Abs 1 KA-AZG nicht vor.
1. 2 Für die verwaltungsstrafrechtliche Beurteilung der Abläufe im Bezirkskrankenhaus Y bedeutet dies konkret Folgendes:
Die Arbeitnehmer des CC sind – wie sich aus den diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen aller hiezu befragten Zeugen ergibt – über die arbeitszeitrechtlichen Vorschriften belehrt worden und wurden dazu mehrfach informiert.
Die Erfassung der Arbeitszeit erfolgt im Bezirkskrankenhaus Y durch ein einheitliches Stechuhr-Kontrollsystem. Die Mitarbeiter stempeln mit personalisiert zugewiesenen Karten bei elektronischen Terminals, die an mehreren Eingängen zur Verfügung stehen.
Die dienstgeberseitige Kontrolle der Einhaltung der Dienstpläne sowie damit zusammenhängend der arbeitszeitrechtlichen Vorschriften erfolgt jeweils im Folgemonat. Bei arbeitszeitrechtlichen Überschreitungen wird dienstgeberseitig Kontakt mit dem betroffenen Mitarbeiter aufgenommen und dieser belehrt, sich künftig an die arbeitszeitrechtlichen Vorgaben zu halten. Ein darüberhinausgehendes Sanktionssystem ist nicht vorgesehen. Verlängerungen bzw Verlagerungen der Ruhezeiten nach Überschreitungen der Arbeitszeit sind vom Dienstnehmer selbst einzumahnen. Wie sich aus den Beweisergebnissen ergibt, erfolgt weder eine systemseitige „Warnung“ noch gibt es eine strukturelle Überwachung seitens der Dienstvorgesetzten in der Hierarchieebene, die einen Eingriff (etwa durch Verlagerung der Dienste oder der Ruhezeiten) während des laufenden Monats vorsehen würde. Es erfolgt somit lediglich eine zentrale Ex-post-Kontrolle im Folgemonat.
Das Landesverwaltungsgericht gesteht dem Bezirkskrankenhaus Y zu, im Rahmen der ex-ante-Dienstplanung umfassend auf die Einhaltung arbeitszeitrechtlicher Vorschriften zu achten. Die betrieblichen Abläufe während des laufenden Dienstbetriebes und der ex-post-Kontrolle der Arbeitszeitvorschriften im Folgemonat erfüllen aber nicht die Anforderungen an ein funktionierendes Kontroll- und Sanktionssystem. Dies schon aus dem Grund, dass es ausschließlich dem betroffenen Mitarbeiter obliegt, nach einer faktischen Abweichung vom Dienstplan (bei erforderlichem längeren Verweilen im Dienst) die gesetzlich notwendige Verlängerung bzw die Verlagerung der Ruhezeiten einzumelden und einzumahnen. Auch die zwar systematisch vorgenommenen, aber ansonsten ohne weitere Folgen bleibenden telefonischen Ermahnungen der betroffenen Mitarbeitern durch die Personalabteilung im Folgemonat nach Verstößen stellen kein ausreichendes Sanktionssystem dar.
Im Hinblick auf die zulässige Überschreitung arbeitszeitrechtlicher Vorschriften bei außergewöhnlichen Fällen im Sinne von § 8 KA-AZG ist ein strenger Maßstab anzulegen. Solche außergewöhnlichen Fälle liegen keinesfalls vor, wenn die reguläre Dienstübergabe aufgrund eines kollegialen informativen Austauschs über Patienten verlängert wird, ohne dass weitere Faktoren einer besonderen Gefährlichkeit hinzutreten (wie etwa zahlreiche Zeugen ausgeführt haben, dass sie sich nach Dienstübergabe zwar weiter über Patienten – aber gerade ohne Vorliegen einer konkreten besonderen Gefährdungslage – informiert ausgetauscht haben). Das Landesverwaltungsgericht weist darauf hin, dass das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Fälle in den arbeitszeitrechtlichen Aufzeichnungen des Bezirkskrankenhauses Y auch nicht protokolliert wird. Der Nachweis solcher strafbefreiender außergewöhnlicher Fälle bedarf im Hinblick auf das grundsätzlich bestehende Stechuhr-Kontrollsystem entsprechend eindeutiger Beweisergebnisse.
2. Zu den einzelnen Übertretungen:
Zu I.1. Ruhezeit EE
Die Unterschreitung der Mindestruhezeit zwischen dem 23. und 25.09.2022 ergibt sich aus dem Zeiterfassungssystem des Bezirkskrankenhauses Y. EE hat in seiner Aussage in der öffentlich mündlichen Verhandlung auch bestätigt, dass es keinen Grund zum Zweifel an den ausgewiesenen Zeitaufzeichnungen gebe. Zu einem außergewöhnlichen Grund der Unterschreitung der Ruhezeit hatte EE in seiner Einvernahme keine konkrete Erinnerung.
Der Tatbestand ist somit objektiv erfüllt. Ein ausreichendes Kontrollsystem konnte wie oben ausgeführt nicht nahgewiesen werden. Der Beschwerdeführer hat den Tatbestand daher auch subjektiv zu verantworten.
Zu I.2. Ruhezeitunterschreitung FF
Die Unterschreitung der Mindestruhezeit von FF zwischen 28. und 30.09.2022 ergibt sich aus dem Zeiterfassungssystem des Bezirkskrankenhauses Y. FF hat in ihrer Aussage in der öffentlich mündlichen Verhandlung auch bestätigt, dass es keinen Grund zum Zweifel an den ausgewiesenen Zeitaufzeichnungen gebe.
Im Fall von FF liegt allerdings ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne von § 8 Abs 1 KA-AZG vor: Vom 28. bis 29.09.2022 war die ICU sowie IMCU voll besetzt. Jeder einzelne Patient war mit einem hohen SAPS-Score bewertet worden. Es befand sich eine Patientin in Behandlung von FF, bei der eine Therapie-Zieländerung zu besprechen war. Die Dienstübergabe hat somit einen größeren Zeitumfang in Anspruch genommen und war dies aufgrund unmittelbarer Gefährdung von Patienten erforderlich. Es lag somit ein außergewöhnlicher Fall im Sinne von § 8 Abs 1 Z 1 KA-AZG vor.
Der Tatbestand ist somit objektiv nicht erfüllt und das Straferkenntnis diesbezüglich zu beheben.
Zu I.3. Ruhezeitunterschreitung GG
Die Unterschreitung der Mindestruhezeit zwischen dem 11. und 13.09.2022 ergibt sich aus dem Zeiterfassungssystem des Bezirkskrankenhauses Y. GG hat in seiner Aussage in der öffentlich mündlichen Verhandlung auch bestätigt, dass es keinen Grund zum Zweifel an den ausgewiesenen Zeitaufzeichnungen gebe.
Die Unterschreitung der Ruhezeit steht im Zusammenhang mit der kurzfristigen Übernahme eines Notarztdienstes. Wenngleich dem Landesverwaltungsgericht die besondere Bedeutung der Übernahme von Notarztdiensten bewusst ist, so liegt darin per se dennoch kein außergewöhnlicher Fall im Sinne von § 8 Abs 1 KA-AZG. Ein solcher außergewöhnlicher Fall würde nämlich nur vorliegen, wenn die Betreuung von Patienten konkret nicht unterbrochen werden kann oder eine sofortige Betreuung von Patienten unbedingt erforderlich wird. Der außergewöhnliche Fall bedarf daher immer einer konkreten Betreuung von konkret vorliegenden Patienten. Ungeachtet der Wichtigkeit der Besorgung des Notarztdienstes handelt es sich dabei zunächst jedoch nur um eine Bereitschaft ohne Vorliegen eines konkreten Patienten.
Der Tatbestand ist somit objektiv erfüllt. Ein ausreichendes Kontrollsystem konnte wie oben ausgeführt nicht nahgewiesen werden. Der Beschwerdeführer hat den Tatbestand daher auch subjektiv zu verantworten.
Zu II.1. Wochenarbeitszeit EE
Die Überschreitung der Wochenarbeitszeit zwischen Sonntag, 18.09.2022 und Samstag 24.09.2022 ergibt sich aus dem Zeiterfassungssystem des Bezirkskrankenhauses Y. EE hat in seiner Aussage in der öffentlich mündlichen Verhandlung auch bestätigt, dass es keinen Grund zum Zweifel an den ausgewiesenen Zeitaufzeichnungen gebe. Zu einem außergewöhnlichen Grund der Unterschreitung der Ruhezeit hatte EE in seiner Einvernahme keine konkrete Erinnerung.
Das Ermittlungsverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht hat ergeben, dass die zum Tatzeitraum geltende Betriebsvereinbarung vom 17.12.2019 (Inkrafttretensdatum 01.01.2020) keinen vom Gesetz abweichenden Durchrechnungszeitraum für die Wochenarbeitszeit vorgesehen hat. Die – eine solche Regelung enthaltende – frühere Betriebsvereinbarung vom 15.01.2013 (Inkrafttretensdatum 01.02.2013) wurde nach der klaren Anordnung der späteren Betriebsvereinbarung derogiert. Das im Ermittlungsverfahren hervorgekommene „Dienstplanhandbuch Ärzte“ in der Fassung vom 15.01.2013 ist hiefür unbeachtlich. Für die Beurteilung der Wochenarbeitszeit ist somit der gesetzlich vorgesehene Zeitraum zwischen Montag und einschließlich Sonntag (§ 2 Z 3 KA-AZG) maßgeblich.
Auch wenn die Berechnung der Wochenarbeitszeit von Montag, 19.09.2022 bis Sonntag, 25.09.2022 ebenso eine Überschreitung der Wochenarbeitszeit ergibt (81 Stunden und 28 Minuten) ist dem Landesverwaltungsgericht die Umstellung des Tatzeitraums verwehrt: Sache des Verwaltungsstrafverfahrens ist nämlich nur die dem Beschuldigten innerhalb der Verjährungsfrist zur Last gelegte Tat mit ihren wesentlichen Sachverhaltselementen, unabhängig von ihrer rechtlichen Beurteilung. Eine Verfolgungshandlung muss eine bestimmte Verwaltungsübertretung zum Gegenstand haben. Das erfordert, dass sie sich auf alle der späteren Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente beziehen muss. Die Umstellung des Durchrechnungszeitraums der Wochenarbeitszeit würde zwangsläufig eine neue Woche „anreißen“ und somit zumindest abstrakt erstmals einen neuen Tatvorwurf darstellen. Eine solche Aufnahme zusätzlicher Tatvorwürfe im Beschwerdeverfahren würde eine unzulässige Erweiterung der Tathandlung und der Sache des Beschwerdeverfahrens darstellen und ist dem Verwaltungsgericht daher verwehrt (vgl VwGH 08.03.2017, Ra 2016/02/0226).
Der Tatbestand ist somit objektiv nicht erfüllt und das Straferkenntnis diesbezüglich zu beheben.
Zu II.2. Wochenarbeitszeit GG
Die Überschreitung der Wochenarbeitszeit zwischen Sonntag, 11.09.2022 und Samstag 17.09.2022 ergibt sich aus dem Zeiterfassungssystem des Bezirkskrankenhauses Y. GG hat in seiner Aussage in der öffentlich mündlichen Verhandlung auch bestätigt, dass es keinen Grund zum Zweifel an den ausgewiesenen Zeitaufzeichnungen gebe. Zu einem außergewöhnlichen Grund der Unterschreitung der Ruhezeit hatte GG in seiner Einvernahme keine konkrete Erinnerung.
Das Ermittlungsverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht hat ergeben, dass die zum Tatzeitraum geltende Betriebsvereinbarung vom 17.12.2019 (Inkrafttretensdatum 01.01.2020) keine vom Gesetz abweichenden Durchrechnungszeitraum für die Wochenarbeitszeit vorgesehen hat. Die – eine solche Regelung enthaltende – frühere Betriebsvereinbarung vom 15.01.2013 (Inkrafttretensdatum 01.02.2013) wurde nach der klaren Anordnung der späteren Betriebsvereinbarung derogiert. Das im Ermittlungsverfahren hervorgekommene „Dienstplanhandbuch Ärzte“ in der Fassung vom 15.01.2013 ist hiefür unbeachtlich. Für die Beurteilung der Wochenarbeitszeit ist somit der gesetzlich vorgesehene Zeitraum zwischen Montag und einschließlich Sonntag (§ 2 Z 3 KA-AZG) maßgeblich.
Auch wenn die Berechnung der Wochenarbeitszeit von Montag, 12.09.2022 bis Sonntag, 18.09.2022 ebenso eine Überschreitung der Wochenarbeitszeit ergibt (81 Stunden und 2 Minuten) ist dem Landesverwaltungsgericht die Umstellung des Tatzeitraums verwehrt: Sache des Verwaltungsstrafverfahrens ist nämlich nur die dem Beschuldigten innerhalb der Verjährungsfrist zur Last gelegte Tat mit ihren wesentlichen Sachverhaltselementen, unabhängig von ihrer rechtlichen Beurteilung. Eine Verfolgungshandlung muss eine bestimmte Verwaltungsübertretung zum Gegenstand haben. Das erfordert, dass sie sich auf alle der späteren Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente beziehen muss. Die Umstellung des Durchrechnungszeitraums der Wochenarbeitszeit würde zwangsläufig eine neue Woche „anreißen“ und somit zumindest abstrakt erstmals einen neuen Tatvorwurf darstellen. Eine solche Aufnahme zusätzlicher Tatvorwürfe im Beschwerdeverfahren würde eine unzulässige Erweiterung der Tathandlung und der Sache des Beschwerdeverfahrens darstellen und ist dem Verwaltungsgericht daher verwehrt (vgl VwGH 08.03.2017, Ra 2016/02/0226).
Der Tatbestand ist somit objektiv nicht erfüllt und das Straferkenntnis diesbezüglich zu beheben.
Zu III.1. Ruhezeit JJ
Die Unterschreitung der Mindestruhezeit zwischen dem 19. und 21.09.2022 ergibt sich aus dem Zeiterfassungssystem des Bezirkskrankenhauses Y.
Das Ermittlungsverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht hat allerdings ergeben, dass JJ am 19.09.2022 gar keinen Nachtdienst absolviert hat (im Nachtdienst befindet sich immer nur ein Oberarzt und hat an diesem Tag PP Nachtdienst gehabt und auch bis 21:18 Uhr operiert). JJ hat am 19.09.2022 den Dienst regulär beendet und am nächsten Tag – ohne Unterschreitung der Ruhezeit einen verkürzten Dienst wieder angetreten.
Der Tatbestand ist somit objektiv nicht erfüllt und das Straferkenntnis diesbezüglich zu beheben.
Zu III.2. Ruhezeit KK
Die Unterschreitung der Mindestruhezeit zwischen dem 27. und 29.09.2022 ergibt sich aus dem Zeiterfassungssystem des Bezirkskrankenhauses Y. KK hat in seiner Aussage in der öffentlich mündlichen Verhandlung auch bestätigt, dass es keinen Grund zum Zweifel an den ausgewiesenen Zeitaufzeichnungen gebe. Zu einem außergewöhnlichen Grund der Unterschreitung der Ruhezeit hatte KK in seiner Einvernahme keine konkrete Erinnerung.
Der Tatbestand ist somit objektiv erfüllt. Ein ausreichendes Kontrollsystem konnte wie oben ausgeführt nicht nahgewiesen werden. Der Beschwerdeführer hat den Tatbestand daher auch subjektiv zu verantworten.
Zu III.3. Ruhezeit LL
Die Unterschreitung der Mindestruhezeit zwischen dem 21. und 23.09.2022 ergibt sich aus dem Zeiterfassungssystem des Bezirkskrankenhauses Y. LL hat in seiner Aussage in der öffentlich mündlichen Verhandlung auch bestätigt, dass es keinen Grund zum Zweifel an den ausgewiesenen Zeitaufzeichnungen gebe.
Das Ermittlungsverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht hat allerdings ergeben, dass LL am 22.09.2022 nach Dienstende auf eigenen Wunsch zu – nicht dienstlich vorgegebenen – Ausbildungszwecken im Bezirkskrankenhaus Y geblieben ist. Er war damals Basisarzt in Ausbildung und hat mit erfahrenen Kollegen Fragen erörtert. Da er vergessen hatte auszustempeln wurde die Unterschreitung der Mindestruhezeit erfasst, obwohl er sich nicht mehr im Dienst befand.
Der Tatbestand ist somit objektiv nicht erfüllt und das Straferkenntnis diesbezüglich zu beheben.
Zu III.4. Ruhezeit MM
Die Unterschreitung der Mindestruhezeit zwischen dem 12. und 14.09.2022 ergibt sich aus dem Zeiterfassungssystem des Bezirkskrankenhauses Y. MM hat in seiner Aussage in der öffentlich mündlichen Verhandlung auch bestätigt, dass es keinen Grund zum Zweifel an den ausgewiesenen Zeitaufzeichnungen gebe. Zu einem außergewöhnlichen Grund der Unterschreitung der Ruhezeit hatte MM in seiner Einvernahme keine konkrete Erinnerung.
Der Tatbestand ist somit objektiv erfüllt. Ein ausreichendes Kontrollsystem konnte wie oben ausgeführt nicht nahgewiesen werden. Der Beschwerdeführer hat den Tatbestand daher auch subjektiv zu verantworten.
Zu IV. Wochenarbeitszeit NN
Die Überschreitung der Wochenarbeitszeit zwischen Sonntag, 18.09.2022 und Samstag 24.09.2022 ergibt sich aus dem Zeiterfassungssystem des Bezirkskrankenhauses Y. NN hat in seiner Aussage in der öffentlich mündlichen Verhandlung auch bestätigt, dass es keinen Grund zum Zweifel an den ausgewiesenen Zeitaufzeichnungen gebe. Zu einem außergewöhnlichen Grund der Unterschreitung der Ruhezeit hatte NN in seiner Einvernahme keine konkrete Erinnerung, auch das in seiner Aussage beschriebene Drehen von Patienten-Aufklärungsvideos ist zur Arbeitszeit zu rechnen.
Das Ermittlungsverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht hat ergeben, dass die zum Tatzeitraum geltende Betriebsvereinbarung vom 17.12.2019 (Inkrafttretensdatum 01.01.2020) keine vom Gesetz abweichenden Durchrechnungszeitraum für die Wochenarbeitszeit vorgesehen hat. Die – eine solche Regelung enthaltende – frühere Betriebsvereinbarung vom 15.01.2013 (Inkrafttretensdatum 01.02.2013) wurde nach der klaren Anordnung der späteren Betriebsvereinbarung derogiert. Das im Ermittlungsverfahren hervorgekommene „Dienstplanhandbuch Ärzte“ in der Fassung vom 15.01.2013 ist hiefür unbeachtlich. Für die Beurteilung der Wochenarbeitszeit ist somit der gesetzlich vorgesehene Zeitraum zwischen Montag und einschließlich Sonntag (§ 2 Z 3 KA-AZG) maßgeblich.
Bereits bei einer Berechnung der Wochenarbeitszeit von Montag, 19.09.2022 bis Sonntag, 25.09.2022 wäre die vorgeworfene Überschreitung der Wochenarbeitszeit objektiv nicht verwirklicht (65 Stunden und 56 Minuten). Darüber hinaus ist dem Landesverwaltungsgericht die Umstellung des Tatzeitraums verwehrt: Sache des Verwaltungsstrafverfahrens ist nämlich nur die dem Beschuldigten innerhalb der Verjährungsfrist zur Last gelegte Tat mit ihren wesentlichen Sachverhaltselementen, unabhängig von ihrer rechtlichen Beurteilung. Eine Verfolgungshandlung muss eine bestimmte Verwaltungsübertretung zum Gegenstand haben. Das erfordert, dass sie sich auf alle der späteren Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente beziehen muss. Die Umstellung des Durchrechnungszeitraums der Wochenarbeitszeit würde zwangsläufig eine neue Woche „anreißen“ und somit zumindest abstrakt erstmals einen neuen Tatvorwurf darstellen. Eine solche Aufnahme zusätzlicher Tatvorwürfe im Beschwerdeverfahren würde eine unzulässige Erweiterung der Tathandlung und der Sache des Beschwerdeverfahrens darstellen und ist dem Verwaltungsgericht daher verwehrt (vgl VwGH 08.03.2017, Ra 2016/02/0226).
Der Tatbestand ist somit objektiv nicht erfüllt und das Straferkenntnis diesbezüglich zu beheben.
Zu V.1. Überschreitung Dienstzeit JJ
Die Überschreitung der maximalen Dauer eines verlängerten Dienstes zwischen dem 19. und 20.09.2022 ergibt sich aus dem Zeiterfassungssystem des Bezirkskrankenhauses Y. Das Ermittlungsverfahren hat allerdings ergeben, dass JJ am 19.09.2022 gar keinen Nachtdienst absolviert hat (im Nachtdienst befindet sich immer nur ein Oberarzt und hat an diesem Tag PP Nachtdienst gehabt und auch bis 21:18 Uhr operiert). JJ hat am 19.09.2022 den Dienst regulär beendet und am nächsten Tag – ohne Unterschreitung der Ruhezeit einen verkürzten Dienst wieder angetreten.
Der Tatbestand ist somit objektiv nicht erfüllt und das Straferkenntnis diesbezüglich zu beheben.
Zu V.2. Überschreitung Dienstzeit OO
Die Überschreitung der maximalen Dauer eines verlängerten Dienstes zwischen dem 19. und 20.09.2022 ergibt sich aus dem Zeiterfassungssystem des Bezirkskrankenhauses Y.
Das Ermittlungsverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht hat allerdings ergeben, dass OO am 20.09.2022 zu privaten Zwecken im Krankenhaus verblieben ist und einen nicht dienstbezogenen Vortrag vorzubereiten. Da er vergessen hatte auszustempeln wurde die Überschreitung der maximalen Dienstzeit erfasst, obwohl er sich nicht mehr im Dienst befand.
Der Tatbestand ist somit objektiv nicht erfüllt und das Straferkenntnis diesbezüglich zu beheben.
Nach § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität ihrer Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Beschwerdeführer hat, wie oben gezeigt, mehrere Verwaltungsübertretungen nach § 12 iVm § 7 Abs 3 KA-AZG verwirklicht. Der Strafrahmen beträgt gemäß § 12 KA-AZG Euro 218,00 bis Euro 2180,00 (im Wiederholungsfall Euro 360,00 bis Euro 3.600,00). Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich. Zweck der Bestimmung ist es, die im Gesundheitsbereich tätigen Arbeitnehmer:innen und damit mittelbar auch die Patient:innen zu schützen.
Aufgrund der Bedeutung dieser Rechtsgüter und der nicht bloß geringfügigen Übertretungen scheidet – wie von der belangten Behörde zutreffend angenommen – ein Vorgehen nach § 33a Abs 1 VStG oder nach § 45 Abs 1 Z 4 VstG aus.
Über seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse hat der Beschwerdeführer (abgesehen von der Angabe der Sorgepflichten für zwei minderjährige Kinder und seiner derzeit ohne Beschäftigung stehenden Lebensgefährtin) keine Angaben gemacht, weshalb keine Umstände bekannt geworden sind, wonach die von der Erstbehörde verhängte Strafhöhe für seine persönlichen Verhältnisse unangemessen wäre.
Die belangte Behörde hat die absolute Unbescholtenheit des Beschwerdeführers bereits ausreichend berücksichtigt. Weiters ist dem Beschwerdeführer die vor dem Landesverwaltungsgericht zum Ausdruck gebrachte Einsicht und die objektive Komplexität des Krankenhausbetriebes sowie die Bedeutung der regionalen Organisation des Notarztdienstes zugute zu halten. Ebenso ist die mittlerweile erfolgte Bestellung verantwortlicher Beauftragter nach § 9 Abs 2 VstG an mehreren Stationen des Bezirkskrankenhaus Y positiv zu werten.
Im vorliegenden Fall wurde zu den Spruchpunkten I.1, I.3, III.2, III.4 die Mindeststrafe sogar unterschritten. Eine weitere außerordentliche Milderung der Strafe nach § 20 VStG kommt aufgrund der Bedeutung der verletzten Rechtsgüter, der Häufung der Übertretungen und der lediglich schwach ausgeprägten Sicherungssysteme (das mangelnde Kontroll- und Sanktionssystem zur Einhaltung arbeitszeitrechtlicher Vorschriften) im Betrieb nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts nicht in Betracht. Lediglich hinsichtlich des Strafausspruches zu Spruchpunkt I.3 sieht sich das Landesverwaltungsgericht veranlasst, die Strafhöhe herabzusetzen: Das Ausmaß der Übertretung (die Unterschreitung der Mindest-Ruhezeit) ist in diesem Fall besonders groß. Dennoch scheint die ausgesprochene Strafhöhe von Euro 800,00 (ca 37% der maximalen Strafhöhe) zu hoch bemessen. Im Hinblick auf die angeführten Milderungsgründe und vor allem der Einsicht des Beschwerdeführers, zukünftig Verbesserungen am Kontrollsystem vorzunehmen, sieht das Landesverwaltungsgericht die reduzierte Strafhöhe von Euro 550,00 (ca 25% der maximalen Strafhöhe) als schuld- und tatangemessen.
Der Beschwerdeführer hat die ihm zu den Spruchpunkten I.2, II.1, II.2, III.1, III.3, IV., V.1, V.2 des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen objektiv nicht begangen. Diese Spruchpunkte waren somit zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich einzustellen. Dementsprechend lautet Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses.
Der Beschwerdeführer hat die ihm zum Spruchpunkt I.3 des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfene Verwaltungsübertretung objektiv begangen und subjektiv zu verantworten. Die von der belangten Behörde vorgenommene Strafbemessung war aus den obig dargestellten Gründen schuld- und tatangemessen anzupassen. Dementsprechend lautet Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses.
Der Beschwerdeführer hat die ihm zu den Spruchpunkten I.1, III.2, III.4 des angefochtenen Straferkenntnisses objektiv begangen und subjektiv zu verantworten. Die von der belangten Behörde vorgenommene Strafbemessung war nicht zu beanstanden. Die Beschwerde gegen diese Spruchpunkte war somit abzuweisen. Dementsprechend lautet Spruchpunkt 3. des gegenständlichen Erkenntnisses.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch Euro 10,00 zu leisten. Ausgehend von den aufgrund der obigen Ergebnisse des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ausgesprochenen Geldstrafen in der Höhe von insgesamt Euro 1100,00 (zu I.1 Euro 190,00; zu I.3 Euro 550,00; zu III.2 Euro 180,00 und zu III.4 Euro 180,00) waren die Kosten des Behördenverfahrens mit Euro 110,00 neu festzusetzen. Dementsprechend lautet Spruchpunkt 4. des gegenständlichen Erkenntnisses.
Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch Euro 10,00 zu leisten. Ausgehend von den verhängen Geldstrafen in der Höhe von insgesamt Euro 550,00 (zu I.1 Euro 190,00; zu III.2 Euro 180,00 und zu III.4 Euro 180,00) beträgt der vom Beschwerdeführer zu leistende Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens Euro 110,00. Dementsprechend lautet Spruchpunkt 5. des gegenständlichen Erkenntnisses.
4.2. Zur schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses:
Nach § 47 Abs 4 letzter Satz VwGVG sind in Verfahren in Verwaltungsstrafsachen nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung der Spruch des Erkenntnisses und seine wesentliche Begründung nach Möglichkeit sofort zu beschließen und zu verkünden. Die Verkündung der Entscheidung direkt nach der Verhandlung stellt nach der zitierten Bestimmung den, wenn auch in der Praxis nicht immer umsetzbaren, Regelfall dar. Ist eine anschließende Verkündung nicht möglich, etwa wegen der Komplexität der Sach- oder Rechtslage, hat die Entscheidung schriftlich zu ergehen. Bedarf die Fällung des Erkenntnisses (etwa die Beweiswürdigung) reiflicher Überlegung, so kann das Verwaltungsgericht von der sofortigen Verkündung Abstand nehmen. Andernfalls belastet die rechtswidrige Unterlassung der Verkündung durch das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (VwGH 11.09.2019, Ra 2019/02/0110; dieser Entscheidung folgend VwGH 02.10.2020, Ra 2020/02/0182).
Das Verwaltungsgericht hat ein Absehen von der mündlichen Verkündung zu begründen. Eine solche Begründung im Einzelfall ist, wenn sie in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze erfolgt, nicht revisibel (VwGH 02.10.2020, Ra 2020/02/0182, mit weiteren Nachweisen; dieser Entscheidung folgend VwGH 12.02.2021, Ra 2020/02/0291).
Das Landesverwaltungsgericht hatte die ausführlichen Darlegungen des Beschwerdeführers und insgesamt 14 Zeugen sowie zahlreiche, erst im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht vorgelegte Urkunden zu würdigen. Bereits diese Umstände rechtfertigen das Absehen einer mündlichen Verkündung. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer im Rahmen der Verhandlung ausdrücklich auf die mündliche Verkündung verzichtet.
5. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Beurteilung des Landesverwaltungsgerichts stützt sich auf umfassende Rechtsprechung zum AZG, welche bereits auf die Anwendung der Vorschriften des KA-AZG übertragen wurde (zB VwGH 21.08.2014, 2010/11/0193; 14.12.2010, 2007/11/0223). Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen (zu den einzelnen Überlegungen jeweils angeführte) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Darüber hinaus waren vom Landesverwaltungsgericht vorwiegend Tatsachenfragen (zur objektiven Verwirklichung der einzeln vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen) zu klären, die im Rahmen einer mündlichen Verhandlung unter Anhörung zahlreicher Zeugen ermittelt wurden.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Wallnöfer, LL.M.
(Präsident)
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