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LVwG-2025/49/0134-5•LVwG T LVwG-2025/49/0134-5
LVwG-2025/49/0134-5Landesverwaltungsgericht17.02.2025
Absonderung<br/>Verdienstentgang<br/>Selbstständige Steuerberaterin<br/>Covid-19<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Außerlechner über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y (belangte Behörde) vom 24.10.2024, ***, betreffend eine Entschädigung nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG),
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Spruch zu lauten hat:
„Gemäß §§ 7, 32 Abs 1 Z 1 und Abs 1a EpiG iVm § 3 EpiG-Berechnungsverordnung, BGBl II Nr 329/2020, zuletzt geändert durch BGBl II Nr 151/2022, wird AA aufgrund ihrer Absonderung mit schriftlicher Bestätigung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.12.2021, ***, für den Zeitraum vom 6.12.2021 bis 13.12.2021 eine Vergütung in Höhe von EUR 10.051,18 zuerkannt.“
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang und entscheidungswesentlicher Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin ist selbstständig erwerbstätig und betreibt das Unternehmen CC an der Adresse 3, **** Y.
Für den Zeitraum von 6.12.2021 bis 13.12.2021 wurde die Beschwerdeführerin mittels schriftlicher Bestätigung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.12.2021, ***, an der Adresse 1, **** Z, und somit im Wirkungsbereich ebendieser behördlich abgesondert und konnte sohin nicht ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen.
Mit Eingang vom 10.3.2022 machte die Beschwerdeführerin deshalb fristgerecht einen Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG betreffend ihre selbständige Tätigkeit als Einzelunternehmerin geltend.
Nach mehreren Verbesserungsaufträgen wies die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24.10.2024 den Vergütungsantrag vom 10.3.2022, konkretisiert mit Schreiben vom 6.3.2024, gemäß §§ 13a iVm 39 AVG aufgrund mangelnder Mitwirkung ab.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde.
Mit Schriftsatz vom 17.1.2025, ***, legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol den Akt zur Entscheidung vor.
Mit E-Mail vom 28.1.2025 ersuchte das Landesverwaltungsgericht Tirol die Beschwerdeführerin um Vorlage der Umsatzsteuervoranmeldungen der Monate 12/2020 und 12/2021 sowie der dazugehörigen Buchungen am Finanzamtskonto.
Mit E-Mail vom 29.1.2025 übermittelte die Beschwerdeführerin die angeforderten Unterlagen.
Mit E-Mail vom 30.1.2025 ersuchte das Landesverwaltungsgericht Tirol den buchhalterischen Amtssachverständigen unter Verweis auf die ergänzend vorgelegten Unterlagen um Berechnung des Verdienstentganges.
Mit E-Mail vom 3.2.2025 teilte der buchhalterische Amtssachverständige mit, die Umsatzsteuervoranmeldung 12/2020 und die entsprechenden Buchungen am Finanzamtskonto würden mit den Buchhaltungsdaten und den Daten im Antrag vom 10.3.2022 übereinstimmen. Eine Plausibilisierungsrechnung durch die Beschwerdeführerin mit Umstieg auf § 4 Abs 1 Ermittlung ergäbe ein ähnliches Ergebnis. An der Richtigkeit des Zahlenmaterials und an der Plausibilität würden daher keine Zweifel mehr bestehen. Laut angehängtem Prüfprotokoll ergäbe sich nunmehr ein Entschädigungsanspruch iSd § 32 EpiG von € 10.051,18.
Mit E-Mail vom 3.2.2025 übermittelte das Landesverwaltungsgericht Tirol der belangten Behörde die von der Beschwerdeführerin eingeholten Unterlagen und die Stellungnahme des buchhalterischen Amtssachverständigen im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnisnahme und ersuchte um Stellungnahme.
Mit E-Mail vom 3.2.2025 teilte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit, aufgrund der vorgelegten Unterlagen sei der errechnete Vergütungsbetrag der Höhe nach plausibel und werde daher auch keine Beanstandung vorgenommen. Im Übrigen werde auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichtet.
Mit E-Mail vom 3.2.2025 übermittelte das Landesverwaltungsgericht Tirol der Beschwerdeführerin die Stellungnahmen des buchhalterischen Amtssachverständigen und der belangten Behörde im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnisnahme und räumte die Möglichkeit zur Stellungnahme ein.
Mit E-Mail vom 17.2.2025 teilte die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter mit, es würden gegen den errechneten Verdienstentgang von € 10.051,18 keine Einwände bestehen. Auf die Durchführung der in der Beschwerde beantragten öffentlichen mündlichen Verhandlung werde verzichtet.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde und den verwaltungsgerichtlichen Akt.
II.Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt und den verwaltungsgerichtlichen Akt, insbesondere aus der Stellungnahme des buchhalterischen Amtssachverständigen vom 3.2.2025. Im Übrigen erstattete die Beschwerdeführerin zum errechneten Verdienstentgang keine Einwände.
III.Erwägungen
Gemäß § 32 Abs 1 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) ist natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile ua dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit sie gemäß §§ 7 oder 17 EpiG abgesondert worden sind und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
Die Beschwerdeführerin konnte aufgrund der festgestellten behördlichen Absonderung im Zeitraum von 6.12.2021 bis 13.12.2021 nicht ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen, sodass ihr ein Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG zukommt.
Für den Zeitraum der Absonderung errechnet sich ein Verdienstentgang von € 10.051,18, welchen der buchhalterische Amtssachverständige nach Vorlage der fehlenden Unterlagen durch die Beschwerdeführerin plausibel und nachvollziehbar berechnete.
Der Beschwerde war, indem die Beschwerdeführerin durch die Vorlage der fehlenden Unterlagen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ihrer Mitwirkungspflicht nachkam, daher Folge zu geben und der angefochtene Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihr ein Verdienstentgang von € 10.051,18 zuzuerkennen war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Vor diesem Hintergrund ist auch die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es fehlen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Revision – so VwGH 7.4.2021, Ra 2021/09/0051 – zum einen etwa, wenn sich das Verwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann. Ist somit die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (dazu VwGH 6.8.2020, Ra 2020/09/0040; 20.12.2017, Ra 2017/12/0124).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von € 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Außerlechner
(Richter)
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