LVwG T LVwG-2024/36/1333-1

LVwG-2024/36/1333-1Landesverwaltungsgericht17.02.2025

Regest

Nachträgliche Anmeldung<br/>Freizeitwohnsitz<br/>Widerrechtliche Bauaßnahmen<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/36/1333-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.02.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2024.36.1333.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde des AA, wohnhaft Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 27.03.2024 (ohne Zahl) betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022),

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Benützung „mit sofortiger Wirkung“ untersagt wird.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit dem am 19.02.2014 bei der Baubehörde eingelangten Antrag erfolgte von AA (in der Folge: Beschwerdeführer) für das Gebäude auf Gst **1 KG ***** („CC“) unter Anschluss von Unterlagen nachträglich die Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes nach § 17 Abs 1 TROG 2011.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 13.05.2016, Zl ***, wurde für dieses Gebäude spruchgemäß festgestellt, dass das Gebäude als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf.

Im Weiteren wurden dann im Gemeindeamt Akten betreffend das ursprüngliche Gebäude auf Gst **1 KG ***** vorgefunden.

So ua auch der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 02.09.1992, Zl ***, mit dem dem Vater des nunmehrigen Beschwerdeführers (DD, geb XX.XX.XXXX) die weitere Bauausführung untersagt und die unverzügliche Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes aufgetragen wurde, da ohne rechtskräftige Baubewilligung mit dem Ausbau des Stalles sowie der Errichtung eines Anbaus bei diesem Stall begonnen wurde.

Gegen diesen Bescheid wurde vom anwaltlich vertretenen Vater des nunmehrigen Beschwerdeführers die Berufung vom 14.09.1992 und der Schriftsatz vom 17.09.1992 eingebracht und zusammengefasst ausgeführt, dass er Eigentümer des Grundstückes ist, dies aber seit geraumer Zeit nicht mehr bewirtschafte und daher nicht mehr betreten habe. Er vermute, dass sein ehemaliger Schwiegervater EE diese Arbeiten ohne Baubewilligung und ohne seine Zustimmung begonnen hat. Weiters wird vom Vater des nunmehrigen Beschwerdeführer ausgeführt, dass er nicht beabsichtigt irgendwelche Baumaßnahmen auf dem gegenständlichen Grundstück durchzuführen und wird er daher auch nicht nachträglich um die Erteilung der Baugenehmigung ansuchen, sondern den Schwiegervater auffordern, die widerrechtlichen Baumaßnahmen zu entfernen und den früheren Zustand wiederherzustellen.

Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 27.03.2024 (ohne Zahl) wurde nunmehr dem Beschwerdeführer gemäß § 46 Abs 6 lit a und c TBO 2022 die weitere Benützung des verfahrensgegenständlichen Gebäudes untersagt und konkrete Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes aufgetragen. Die Entscheidung begründend wurde ausgeführt, dass nachträglich Unterlagen aufgetaucht sind, die den Ausbau des Feldstadels zu einem Freizeitwohnsitz untersagen und eine nachträgliche Baubewilligung dafür durch den ehemaligen Eigentümer nicht beantragt worden ist.

Dagegen erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht die Beschwerde vom 19.04.2023 und machte darin mit näherem Vorbringen im Wesentlichen Folgendes zusammengefasst geltend:

Der Beschwerdeführer habe auf Grundlage des Pflichtteil- und Erbübereinkommens nach seinem am 26.12.2008 verstorbenen Vater DD, geb. XX.XX.XXXX, ua auch das gegenständliche Gst **1 KG ***** ins Eigentum bekommen und am 19.12.2014 bei der belangten Behörde für das Gebäude einen Freizeitwohnsitz angemeldet. Auf Grundlage des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens sei mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.05.2016, Zl ***, festgestellt worden, dass das auf Grundstück **1 KG ***** errichtete Gebäude als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf.

In der Begründung dieses Bescheides sei zu Spruchpkt. a.) die Feststellung getroffen worden, dass für das vorliegende Gebäude eine Baubewilligung zu vermuten ist. Dieser Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer habe von der nunmehr hervorgekommenen Korrespondenz und dem Vorliegen des Untersagungsbescheides der belangten Behörde vom 02.09.1992, Zl ***, keine Kenntnis gehabt. Der Beschwerdeführer habe daher im Vertrauen auf die Richtigkeit des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes, diesen bei der belangten Behörde angemeldet. Der gegenständlich bekämpfte Bescheid greife ohne rechtliche Grundlage in eine aufrechte Genehmigung ein, das Objekt (Asthütte) auf Grundstück **1 KG ***** als Freizeitwohnsitz verwenden zu dürfen. Der bekämpfte Bescheid verstoße zudem gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, der auch im Verwaltungsverfahren und bei Handlungen der Verwaltungsbehörden zu beachten sei. Weder ihm noch der belangten Behörde seien zum Zeitpunkt der Erlassung des Feststellungsbescheides vom 13.05.2016, Zl ***, Umstände bekannt gewesen, die der Vermutung des Baukonsenses und der Verwendung als Freizeitwohnsitz entgegengestanden hätten. Der Beschwerdeführer habe die nunmehr seitens der belangten Behörde behauptete Unrichtigkeit des Ermittlungsverfahrens zum Feststellungsbescheid vom 13.05.2016, Zl ***, weder verursacht noch verschuldet. Er sei im Vertrauen auf die Richtigkeit des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde davon ausgegangen, dass die mit Feststellungsbescheid vom 13.05.2016, Zl ***, angegebenen Umstände richtig sind und er damit für dieses Gebäude auf seinem Grundstück **1 KG ***** einen festgestellten Baukonsens und eine festgestellte Verwendung als Freizeitwohnsitz habe. Hier sei im besonderen Maße darauf hinzuweisen, dass zwischen dem Jahr 1992 und dem Jahr 2012, indem der Beschwerdeführer Eigentum an dieser Liegenschaft erwarb, ein Zeitraum von 20 Jahren gegeben ist. Der Beschwerdeführer habe daher im Vertrauen auf die Richtigkeit des Feststellungsbescheides vom 13.05.2016, Zl ***, Sanierungsarbeiten durchgeführt und diesen genehmigten Freizeitwohnsitz einer Vermietung zugeführt. Mit dem hier bekämpften Bescheid werde nun in unzulässiger, gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßenden Art und Weise in diesen aufrechten Rechtsbestand rechtswidrig eingegriffen, ohne dass die Rechtsgrundlage der dem Beschwerdeführer zukommenden Verwendung des Gebäudes auf Gst **1 KG ***** als Freizeitwohnsitz direkt beseitig wird. Damit müssten für den bekämpften Bescheid in analoger Anwendung die Voraussetzungen des § 68 AVG vorliegen, was nicht der Fall sei und auch von der belangten Behörde nicht geprüft worden sei. In richtiger rechtlicher Beurteilung hätte daher die belangte Behörde zum Ergebnis kommen müssen, dass nach wie vor von einem aufrechten Bestand des Gebäudes auf Grundstück **1 KG ***** sowie deren Verwendung als Freizeitwohnsitz auszugehen sei.

II.Beweiswürdigung:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt.

Daraus ergibt sich, wie im Folgenden im Detail dargetan, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt.

Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen zu klären, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden (vgl EGMR 10.05.2007, Nr 7401/04; EGMR 03.05.2007, Nr 17.912/0518; VwGH 18.10.1999, Zl 96/10/0199; VwGH 27.08.2014, Zl 2013/05/0169; VwGH 16.10.2019, Ra 2019/07/0095; uva).

Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergehen.

III.Rechtslage:

Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:

1. Tiroler Raumordnungsgesetz 2011, LGBl Nr 56/2011 in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 82/2015:

„§ 17

(1) Wohnsitze, die

können vom Eigentümer oder vom sonst hierüber Verfügungsberechtigten letztmalig bis zum 30. Juni 2014 beim Bürgermeister nachträglich angemeldet werden.

(…)(3) Der Bürgermeister hat aufgrund der Anmeldung mit schriftlichem Bescheid festzustellen, ob der betreffende Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf. Die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz ist festzustellen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 und im Fall des Abs. 2 dritter Satz weiters die wohnungseigentumsrechtliche Zustimmung zur Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz vorliegen. Anderenfalls ist die Unzulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz festzustellen.

(…)“

2. Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr 44/2022 in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 85/2023:

(…)

(6) Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese – außer im Rahmen einer kurzzeitigen Vermietung an wechselnde Personen – durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,

a)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt,

(…)

b)wenn er sie zu einem anderen als dem bewilligten bzw. dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt,

(…)

Im Fall der Untersagung der weiteren Benützung hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes, wie eine entsprechende Beschilderung, die Anbringung von Absperrungen und dergleichen, aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die bauliche Anlage durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt räumen.

(…)“

IV.Erwägungen:

1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 02.09.1992, Zl ***, wurde hinsichtlich des gegenständlichen Gebäudes dem Vater des nunmehrigen Beschwerdeführers (DD) als Eigentümer die weitere Bauausführung untersagt und die unverzügliche Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes aufgetragen. Dies zusammengefasst mit der Begründung, dass ohne rechtskräftige Baubewilligung mit dem Ausbau des Stalles sowie der Errichtung eines Anbaus bei diesem Stall begonnen wurde.

Aus der im vorgelegten Akt einliegenden weiteren Korrespondenz zwischen dem Rechtsvertreter des Vaters des nunmehrigen Beschwerdeführers und dem Rechtsvertreter dessen Schwiegervaters ergibt sich, dass Letzterer die Baumaßnahmen durchgeführt hat und vom Vater des nunmehrigen Beschwerdeführers als bücherlicher Eigentümer nicht nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht wurde.

2. Nach der auch im Jahr 1992 und 1993 in Geltung stehenden Tiroler Bauordnung 1989 waren ua gemäß § 25 lit a TBO 1989 der Zu- und Umbau von Gebäuden sowie nach § 25 lit d TBO 1989 die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen, sofern diese Änderung auf die Zulässigkeit des Gebäudes nach diesem Gesetz einen Einfluss haben konnte, jeweils bewilligungspflichtige Bauvorhaben.

Wie der VwGH zur Änderung des Verwendungszweckes in ständiger Rechtsprechung ausführt, knüpft die Bewilligungspflicht schon daran an, dass die Änderung des Verwendungszweckes auf die Zulässigkeit des Gebäudes nach diesem Gesetz einen Einfluss haben kann, und nicht daran, dass das Gebäude nach der Änderung des Verwendungszweckes unzulässig sein müsste (vgl VwGH 11.04.1991, 91/06/0001; uva).

Aus den Ausführungen in der nunmehr gegenständlichen Beschwerde sowie dem Akteninhalt des Feststellungsverfahrens zur nachträglichen Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes nach § 17 Abs 1 TROG 2011 ergibt sich zweifelsfrei, dass die konsenslose Bauführung trotz Untersagung durch die Baubehörde fortgeführt wurde.

Aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt und den eigenen Ausführungen des Beschwerdeführers selbst ergibt sich, dass hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Gebäudes in der Vergangenheit eine konsenlose Bauführung (Zu-und Umbau) und auch eine konsenslose Änderung des Verwendungszweckes von „Stall“ zur Unterbringung von Tieren in die Nutzung zum Aufenthalt von Menschen erfolgt ist.

Die Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung für diese bewilligungspflichten Maßnahmen wurde nie beantragt.

Dieser Sachverhalt wird vom Beschwerdeführer auch gar nicht bestritten, weshalb darauf auch nicht weiter im Detail einzugehen war.

3. Gemäß § 46 Abs 6 TBO 2022 hat die Behörde dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese – außer im Rahmen einer kurzzeitigen Vermietung an wechselnde Personen – durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen, wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt (lit a), bzw wenn er sie zu einem anderen als dem bewilligten bzw dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt (lit c).

4. Soweit der Beschwerdeführer zusammengefasst vorbringt, dass in der Begründung des Feststellungsbescheides vom 13.05.2016, Zl ***, zu Spruchpunkt a.) die Feststellung getroffen worden sei, dass für das vorliegende Gebäude eine Baubewilligung zu vermuten ist und dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen sei, und er damit allenfalls vermeinen sollte, dass mit diesem Bescheid nachträglich die Baubewilligung erteilt bzw eine der Erteilung der Baubewilligung gleichzuhaltenden bescheidmäßige Feststellung des Vorliegens eines Baukonsenses getroffen worden sei, ist dazu Folgendes auszuführen:

Mit dem am 19.02.2014 bei der Baubehörde eingelangten Antrag wurde vom Beschwerdeführer unter Anschluss von Unterlagen für das gegenständliche Gebäude ausdrücklich nur eine nachträgliche Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes nach § 17 Abs 1 TROG 2011 vorgenommen.

Über diesen Antrag entschied die belangte Behörde mit Bescheid vom 13.05.2016, Zl ***. Die Entscheidung erfolgte auf der Grundlage des § 17 TROG 2011.

5. In rechtlicher Hinsicht ist dazu zunächst grundsätzlich auszuführen, mit der Novelle LGBl Nr 47/2011 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 nochmals die Möglichkeit der nachträglichen Anmeldung von Freizeitwohnsitzen geschaffen wurde.

Wie in den Erläuternden Bemerkungen zu dieser Novelle ua ausgeführt, wurde dieses Verfahren gegenüber dem vormaligen Anmeldeverfahren unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes neu gestaltet.

6. § 17 Abs 1 lit a TROG 2011 stellte als Tatbestandsmerkmal für das Feststellungsverfahren ausdrücklich darauf ab, ob Wohnsitze am 31.12.1993 „nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet worden sind“.

In § 17 Abs 1 lit b TROG 2011 ist für eine positive Feststellung kumulativ geforderte, dass diese Freizeitwohnsitzverwendung weiterhin erfolgen soll.

Inhalt des § 17 Abs 1 lit a TROG 2011 (wie im Übrigen auch in der derzeit nach wie vor in Geltung stehenden Fassung des TROG 2022, LGBl Nr 73/2024) ist damit ausschließlich die raumordnungsrechtliche Zulässigkeit der Verwendung als Freizeitwohnsitz am maßgeblichen Stichtag 31.12.1993.

Eine positive Feststellung gemäß § 17 Abs 3 TROG 2011 knüpfte (wie auch heute noch) ausschließlich an das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 17 Abs 1 leg cit an.

§ 17 Abs 3 TROG 2011 sprach (so auch nach heutiger Gesetzeslage) ausdrücklich nur über die raumordnungsrechtliche Zulässigkeit der Verwendung als Freizeitwohnsitz ab.

7. Baurechtliche Überlegungen flossen aufgrund dieser ausdrücklichen Diktion in ein Feststellungsverfahren nach § 17 TROG 2011 sowie in die dazu ergangenen Bescheiden (ebenso wie auch heute noch) hingegen nicht ein, gleichwenig wie mit einer solchen Feststellung nach § 17 Abs 3 TROG 2011 ein baurechtlicher Konsens als solcher erteilt wurde.

In baurechtlicher Hinsicht kann sohin einem Bescheid in einem Feststellungsverfahren nach § 17 TROG 2011 aufgrund eines Antrages zur nachträglichen Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes im Allgemeinen daher auch keine Wirkung zum Baukonsens des Gebäudes bzw Gebäudeteils entfalten.

Regelungshintergrund dieses ausschließlichen Prüfungskriteriums der raumordnungs-rechtlichen Zulässigkeit mag von der grundsätzlichen Intention des Gesetzgebers nach Entflechtung bau- und raumordnungsrechtlicher Regelungen und Zuständigkeiten getragen gewesen sein, wie dies im Besonderen auch ein Abgehen von der noch nach vorherigen Rechtslagen (TROG 1994, LGBl Nr 81/1993 idF LGBl Nr 4/1996;TROG 1997, LGBl Nr 10/1997 idF LGBl Nr 28/1997) gegebenen alternativen Möglichkeit für eine positive Feststellung der Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz, wonach „sich der Verwendungszweck (auch) aufgrund der Baubewilligung ergeben“ konnte, zum Ausdruck bringen mag.

Ob die raumordnungsrechtlichen Voraussetzungen zur mit Bescheid vom 13.05.2016,Zl ***, getroffenen Feststellung gemäß § 17 Abs 3 TROG 2011 im Stichtag 31.12.1993 tatsächlich erfüllt waren, dies zu klären, bedarf es im Hinblick auf die im beschwerdegegenständlichen Verfahren zu lösende baurechtliche Konsenslage nicht.

8. Soweit daher in der Beschwerde vorgebracht wird, dass in der Begründung dieses Feststellungsbescheides zu Spruchpkt. a.) die Feststellung getroffen wurde, dass für das vorliegende Gebäude eine Baubewilligung zu vermuten ist, ist dazu konkret Folgendes auszuführen:

Im gegenständlichen Fall wurde vom Beschwerdeführer für das verfahrensgegenständliche Gebäude mit seiner Anmeldung vom 19.02.2014 ausdrücklich nur eine auf § 17 Abs 1 TROG 2011 gestützte nachträgliche Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes vorgenommen.

Weiters ergibt sich aus dem Spruch des Bescheides vom 13.05.2016, Zl ***, samt Vorspruch ganz eindeutig, dass nur über diese Anmeldung vom 19.02.2014 nach § 17 Abs 1 TROG 2011 zur nachträgliche Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes entschieden und festgestellt wurde, dass das verfahrensgegenständlichen Gebäude als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf und in das Freizeitwohnsitzverzeichnis aufgenommen wird.

Im Spruch dieses Feststellungsbescheides vom 13.05.2016, Zl ***, findet sich - in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben in diesem Verfahren - keinerlei Bezugnahme auf baurechtliche Bestimmungen bzw zum Baukonsens des Gebäudes.

Einen Spruchpunkt a) enthält dieser Bescheid auch nicht.

Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt, entfaltet allein der Spruch des Bescheides normative Wirkung (vgl VwGH 20.05.2015, 2012/10/0113; VwGH 30.06.2016,2013/07/0262; uva).

9. In diesem Zusammenhang ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass mit der Novelle zur Tiroler Bauordnung 2001, LGBl Nr 48/2011, in § 27a (nunmehr: § 36 TBO 2022) hinsichtlich des Baukonsenses ein gesondertes Feststellungsverfahren geschaffen wurde.

Gemäß dieser Bestimmung hat die Behörde hinsichtlich jener bewilligungspflichtigen baulichen Anlagen, für die die Baubewilligung nicht nachgewiesen werden kann, im Zweifel - unter den strengen Anforderungen an das diesbezügliche Ermittlungsverfahren und der dafür einzubringenden Unterlagen - von Amts wegen oder auf Antrag des Eigentümers mit Bescheid festzustellen, ob das Vorliegen der Baubewilligung zu vermuten ist oder nicht.

10. Soweit mit der gegenständlichen Beschwerde geltend gemacht werden möchte, dass ein baurechtlicher Konsens Voraussetzung für den Feststellungsbescheid vom 13.05.2016, Zl ***, gewesen wäre, trifft auch dies nicht zu.

Weder bot die vorstehend angeführte Gesetzeslage dafür eine rechtliche Grundlage, noch lässt sich ein entgegen dieser dennoch erteilter baurechtlicher Konsens dem eindeutigen Spruchinhalt im konkreten gegenständlichen Fall entnehmen.

11. Es kann daher eine derartige Aussage über einen Baukonsens in der Begründung keine tragende, Bindungswirkung entfaltende, der Rechtskraft zugängliche Vorfragenbeurteilung zugemessen werden, weil die Frage eines baurechtlichen Konsenses – wie vorstehend bereits näher dargelegt - nicht als Vorfrage im Feststellungsverfahren nach § 17 TROG zu lösen ist.

Die betreffende Passage zum Baukonsens in der Begründung des Feststellungsbescheides vom 13.05.2016, Zl ***, kann daher im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, nicht als normativer Abspruch qualifiziert werden und steht schon augenscheinlich nicht in sinnhafter Übereinstimmung mit ihrem verwiesenen Spruchinhalt, und ist diese Passage in ihrer Aussage in Zusammenschau mit dem Spruchinhalt sinnentleert.

Allenfalls ließe sich daraus schlussfolgern, dass diese Passage – aus welchen Gründen immer (versehentliche Übernahme/versehentliches Belassen von Textbausteinen/-passagen, oä) - irrtümlich Eingang in die Begründung gefunden hat.

Jedenfalls kommt ihr aber keine normative Wirkung zu.

12. Zusammengefasst ergibt sich sohin im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, dass normativer Abspruch des Feststellungsbescheides vom 13.05.2016, Zl ***, einzig die Feststellung im Sinne des § 17 Abs 3 TROG 2011 ist, nämlich, dass das Gebäude aufgrund der (zum Stichtag geltenden) raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf.

Die Anführung zum Baukonsens unter Verweis auch einen nicht vorhandenen Spruchpunkt a) in der Begründung des Feststellungsbescheides nach § 17 TROG 2011 kann in baurechtlicher Hinsicht keine normative Wirkung in Bezug auf den baurechtlichen Konsens entfalten.

Aus vorstehenden Erwägungen hat daher der Feststellungsbescheid vom 13.05.2016,Zl ***, für die konsenlose bauliche Änderung (Um- und Zubau) und auch für die konsenlose Änderung des Verwendungszweckes von „Stall“ (Unterbringung von Tieren) in Nutzung zum Aufenthalt von Menschen nachträglich keinen Baukonsens begründet.

Da Fragen des Baukonsens nicht Inhalt einer Feststellung nach § 17 Abs 3 TROG 2011 sind, greift der gegenständliche Bescheid auch in rechtlicher Hinsicht nicht in den Feststellungsbescheid vom 13.05.2016, Zl ***, ein.

13. Soweit der Beschwerdeführer weiters vorbringt, dass er im Vertrauen auf die Richtigkeit des Feststellungsbescheides vom 13.05.2016, Zl ***, Sanierungsarbeiten durchgeführt und diesen genehmigten Freizeitwohnsitz einer Vermietung zugeführt hat und die gegenständlich bekämpften Benutzungsuntersagung gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoße, der auch im Verwaltungsverfahren und bei Handlungen der Verwaltungsbehörden zu beachten sei, ist dem Folgendes entgegenzuhalten:

Gemäß § 46 Abs 6 TBO 2022 hat die Behörde dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese – außer im Rahmen einer kurzzeitigen Vermietung an wechselnde Personen – durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen, wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt (lit a), bzw wenn er sie zu einem anderen als dem bewilligten bzw dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt (lit c).

Bei dieser gesetzlichen Vorgabe zum Handeln der Baubehörde handelt es sich aufgrund des eindeutigen Wortlautes nicht um eine „Kann-Bestimmung“ (arg: „… hat die Behörde … Benützung … zu untersagen …“).

14. Gemäß Art 18 B-VG darf die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden.

Aus dem verfassungsrechtlichen Legalitätsprinzip des Art 18 Abs 1 B-VG ist abzuleiten, dass die Behörden zur Einleitung eines Verwaltungsverfahrens bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen verpflichtet sind, soweit die Verwaltungsvorschriften nicht bestimmen, dass ein Verfahren nur "auf Antrag" durchzuführen ist (vgl VwGH 23.04.1991, 91/04/0048).

Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt, geht das in Art 18 Abs 1 B-VG normierte Legalitätsprinzip dem Grundsatz von Treu und Glauben vor (vgl VwGH 19.03.2001, 2000/17/0260; VwGH 21.12.2001, 2001/02/0084; ua).

15. Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers zum Grundsatz von Treu und Glauben im gegenständlichen Verwaltungsverfahren sohin keine Berechtigung zukommen konnte.

16. Im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung war die gegenständlich konkret erteilte Benützungsuntersagung sofort mit Rechtskraft vollstreckbar.

Da im gegenständlichen Fall eine Nutzung des konsenslos zu- und umgebauten ehemaligen Stallgebäudes sowie die konsenslose Änderung des Verwendungszwecks in Aufenthalt von Menschen (statt Tieren) bereits seit ca 30 Jahren nicht zulässig war, und zur Vermietung als Freizeitwohnsitz in Verwendung steht, war daher durch das Landesverwaltungsgericht Tirol dem Beschwerdeführer die weitere Benützung des gegenständlichen Gebäudes gemäß § 46 Abs 6 TBO 2022 mit sofortiger Wirkung zu untersagen (vgl VwGH 12.11.2024, Ra 2024/06/0130 und 0131).

17. Im Fall der Untersagung der weiteren Benützung hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage gemäß § 46 Abs 6 vorletzter und letzter Satz TBO 2022 erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes, wie eine entsprechende Beschilderung, die Anbringung von Absperrungen und dergleichen, aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die bauliche Anlage durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt räumen.

In gegenständlichen Fall wurden folgende Maßnahmen zur Durchsetzung des Benützungsverbotes im Spruch des bekämpften Bescheides aufgetragen:

„Versperren sämtlicher Zugangsmöglichkeiten sowie einer zusätzlichen Türbeschilderung mit der Aufschrift „Benützung verboten - lt. Benützungsuntersagung vom 27.03.2024“.

Die gegenständlich aufgetragenen Maßnahmen finden sohin in § 46 Abs 6 vorletzter Satz TBO 2022 Deckung und wurde vom Beschwerdeführer dazu kein näheres inhaltliches Vorbringen erstattet, sodass darauf auch nicht weiter im Detail einzugehen war.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Dazu kann insbesondere auf die in dieser Entscheidung angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden.

Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Gstir

(Richterin)

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