LVwG T LVwG-2024/12/0186-1

LVwG-2024/12/0186-1Landesverwaltungsgericht17.02.2025

Regest

Pflichtbeitrag<br/>mittelbarer Nutzen<br/>Vermietung von Betriebsräumlichkeiten<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/12/0186-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.02.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2024.12.0186.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker – aus Anlass des Vorlageantrages vom 19.01.2024 nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom 10.01.2024, Zl *** – über die Beschwerde vom 13.12.2023 des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den endgültigen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 28.11.2023, Zl ***, betreffend die Festsetzung der Pflichtbeiträge an den Tourismusverband Z und seine Feriendörfer sowie eines Beitrages an den Tiroler Tourismusförderungsfonds nach dem Tiroler TourismusG 2006 für das Jahr 2022,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Der Antrag auf Zurückzahlung von bereits bezahlten Beträgen seit dem Jahr 2000 von insgesamt Euro 90,00 wird als unzulässig zurückgewiesen.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung:

Mit dem angefochtenen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 28.11.2023, Zl ***, wurde gegenüber dem Beschwerdeführer der Pflichtbeitrag für das Beitragsjahr 2022 nach dem Tiroler TourismusG 2006 an den Tourismusverband Z und seine Feriendörfer (Verbandsnummer: 3018, Ortsklasse: I) und zum Tiroler Tourismusförderungsfonds wie folgt endgültig festgesetzt:

Berufsgruppe

EH = Einzelhandel, GH = Großhandel

Beitragspflichtiger Umsatz

Prozent

Grundsatz

674 Verpächter von Gewerben, Verpächter oder Vermieter von Betriebsanlagen oder Betriebsräumen, Leasing

€ 25.560,00

10

2. 556

Mindestgrundzahl

3. 896

Promillesatz

Beitrag

Fondsanteil

1,2

€ 4,68

Tourismusverband

6,5

€ 25,32

Gesamt

7,7

€ 30,00

Davon bereits erstattet

€ 30,00

Einzuzahlender Betrag

€ 0,00

Mit Schriftsatz vom 13.12.2023 erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Zusammengefasst wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer aus der Vermietung von Betriebsräumlichkeiten als Ordination für eine Fachärztin für Haut- und Geschlechtskrankheiten in Z nachweisbar weder unmittelbar noch mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus ziehe. Die Ordination diene ausschließlich der Versorgung der einheimischen Bevölkerung. Es liege daher keine Pflichtmitgliedschaft vor, da er vom Tourismus nicht profitiere. Er beantrage daher die ersatzlose Aufhebung des Bescheides sowie die Rückerstattung sämtlicher Beiträge seit dem Jahre 2000 (insgesamt Euro 90,00).

Mit der Beschwerdevorentscheidung der Tiroler Landesregierung vom 10.01.2024 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und begründend ausgeführt, dass bei der Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten grundsätzlich davon ausgegangen werden könne, dass ihre Vermietung in Fremdenverkehrsgebieten auf Grund der Lage einerseits leichter, andererseits zu höheren Preisen erfolgen könne, sodass diese Umsätze jedenfalls durch den Fremdenverkehr beeinflusst würden. Die Annahme, dass Ärzte aus dem Fremdenverkehr bei einer gebotenen Durchschnittsbetrachtung überhaupt keinen Nutzen ziehen, sei rechtlich verfehlt.

Fristgerecht stellte der Beschwerdeführer daraufhin den Vorlageantrag vom 19.01.2025, in welchem im Wesentlichen das Beschwerdevorbringen wiederholt und ergänzend vorgebracht wurde, dass die PatientInnen keine TouristenInnen seien, da sich diese bei Bedarf vielmehr an niedergelassene praktische Ärzte wenden würden. Dies umso mehr, als die Fachärztin eine Wahlärztin sei und eine Terminvereinbarung für eine Behandlung erforderlich sei. Z sei auch kein ausgesprochenes Fremdenverkehrsgebiet. Die Behörde sei aufgrund des Gesetzes und der ständigen Rechtsprechung verpflichtet, auf den Einzelfall abzustellen. Nur dann, wenn ein Arzt tatsächlich mit dem Fremdenverkehr zu tun habe und auch Touristen behandle, erziele er einen mittelbaren oder unmittelbaren Nutzen aus dem Tourismus. Dies sei bei der gegenständlichen Ordination jedoch ausgeschlossen. Folgeerscheinung daraus sei, dass auch der Vermieter keinen wirtschaftlichen Nutzen erzielen könne, sodass die Vorschreibung der Tourismusabgabe rechtswidrig sei.

Mit Vorlagebericht vom 22.01.2024 wurde der gegenständliche Abgabeakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt.

Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 274 BAO abgesehen werden, weil eine solche weder vom Beschwerdeführer beantragt, noch von der entscheidenden Richterin als erforderlich erachtet worden ist, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt im gegenständlichen Verfahren aufgrund der Aktenlage feststeht und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

II.Sachverhalt:

Im Jahr 2022 erzielte der Beschwerdeführer aus der Vermietung einen Gesamtumsatz in der Höhe von Euro 74.720,00.

Umsätze in Höhe von Euro 49.149,16 stammten aus Vermietung von Wohnungen oder Teilen davon, die einer Person als Hauptwohnsitz dienen oder sonst im Rahmen eines Schul-, oder Hochschulbesuches, einer Berufsausbildung oder einer Berufsausübung vermietet werden, dies inklusive der dazugehörigen Garagen.

Zudem vermietete der Beschwerdeführer im Bemessungszeitraum unter anderem Räumlichkeiten in **** Z an eine Ärztin für Haut- und Geschlechtskrankheiten, welche diese Einheit als Ordination nützt. Der daraus erzielte Umsatz beträgt Euro 25.551,44.

Im Jahr 2022 betrug die Anzahl an Nächtigungen von In- und Ausländern im Bundesland Tirol rund 43,4 Millionen Nächtigungen, davon 887.701 Nächtigungen in Z (***).

III.Beweiswürdigung:

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den übermittelten Abgabenakt der belangten Behörde.

Feststellungen zur Bemessungsgrundlage ergeben sich aus dem im Abgabenakt aufliegenden Umsatzsteuerbescheid 2022.

Dass Umsätze in Höhe von Euro 49.149,16 aus Vermietung von Wohnungen oder Teilen davon stammen, die einer Person als Hauptwohnsitz dienen oder sonst im Rahmen eines Schul-, oder Hochschulbesuches, einer Berufsausbildung oder einer Berufsausübung vermietet werden, folgt aus der im Abgabenakt einliegenden „Erklärung 2022“, deren Richtigkeit von einer Steuerberatungsgesellschaft bestätigt wurde.

Die Vermietung einer Betriebsstätte in Z, der daraus resultierende Umsatz sowie die Nutzung als Ordination für eine Fachärztin für Haut- und Geschlechtskrankheiten ergibt sich aus den Eingaben des Beschwerdeführers selbst (insbesondere Erklärung 2022, Beschwerde und Vorlageantrag) und ist unstrittig.

Die Anzahl der Nächtigungen im Bundesland Tirol und in Z im Jahr 2022 ergibt sich aus folgender Statistik: *** (Quelle: Landesstatistik Tirol).

IV.Rechtslage:

Die verfahrensrelevanten Bestimmungen des Tiroler TourismusG 2006, LGBl Nr 19/2006 idF LGBl Nr 15/2015 (§ 2), LGBl Nr 28/2007 (§ 30) sowie LGBl Nr 38/2022 (§ 31), lauten wie folgt:

§ 2

Mitglieder

(1) Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes sind jene Unternehmer im Sinn des § 2 Abs 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, die unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erzielen und im Gebiet des Tourismusverbandes ihren Sitz oder eine Betriebsstätte haben. Verfügt ein Unternehmer über keinen Sitz oder keine Betriebsstätte im Gebiet eines Tourismusverbandes, so ist er Pflichtmitglied jenes Tourismusverbandes, von dessen Gebiet aus er seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübt.

§ 30

Beitragspflicht

(1) Die Pflichtmitglieder haben für jedes Haushaltsjahr des Tourismusverbandes (Vorschreibungszeitraum) an diesen Pflichtbeiträge – im Folgenden kurz Beiträge genannt – nach Maßgabe ihres im Bemessungszeitraum nach Abs 4 unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus in Tirol erzielten wirtschaftlichen Nutzens zu entrichten. Der unmittelbare oder mittelbare Nutzen aus dem Tourismus in Tirol wird aus den beitragspflichtigen Umsätzen nach § 31 oder aus den sonstigen Bemessungsgrundlagen nach § 32 erzielt.

§ 31

Beitragspflichtiger Umsatz

(1) Der beitragspflichtige Umsatz ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Summe der steuerbaren Umsätze im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994. Davon ausgenommen sind:

d)Umsätze aus der Vermietung von Wohnungen oder Teilen davon, die einer Person als Hauptwohnsitz dienen oder die sonst im Rahmen eines Schul- oder Hochschulbesuches, einer Berufsausbildung oder einer Berufsausübung vermietet werden, dies einschließlich der dazugehörigen Garagen,

(3) Gehört ein Pflichtmitglied mehreren Beitragsgruppen an, so ist der Beitrag nach Beitragsgruppen getrennt zu berechnen und in einem Gesamtbetrag vorzuschreiben. Berufsgruppen, denen kein unmittelbarer oder mittelbarer wirtschaftlicher Nutzen aus dem Tourismus in Tirol zugerechnet werden kann, bleiben hiervon ausgenommen.

V.Erwägungen:

Gemäß § 2 Abs 1 Tiroler TourismusG 2006 sind Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes jene Unternehmer im Sinn des § 2 Abs 1 und 2 UStG 1994, die unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erzielen und im Gebiet des Tourismusverbandes ihren Sitz oder eine Betriebsstätte haben.

Der Beschwerdeführer ist als Vermieter einer Betriebsstätte, die als Ordination für eine Fachärztin für Haut- und Geschlechtskrankheiten genutzt wird, Pflichtmitglied iSd § 2 Abs 1 Tiroler TourismusG und hat daher für das Beitragsjahr 2022 einen Beitrag zu entrichten.

Gemäß § 30 Abs 1 Tiroler TourismusG 2006 haben Pflichtmitglieder für jedes Haushaltsjahr des Tourismusverbandes (Vorschreibungszeitraum) an diesen Pflichtbeiträgen nach Maßgabe ihres im Bemessungszeitraum nach Abs 4 unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus in Tirol erzielten wirtschaftlichen Nutzens zu entrichten (vgl VwGH 28.06.2016, 2013/17/0836 ua).

Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Beschwerde vehement, dass er mittelbar bzw unmittelbar einen Nutzen aus dem Tourismus im Zusammenhang mit der Vermietung von Betriebsräumlichkeiten, die als Ordination für eine Fachärztin für Haut- und Geschlechtskrankheiten in Z genutzt wird, lukriert.

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist die Einhebung von Fremdenverkehrsabgaben sachlich gerechtfertigt, wenn und soweit ein Unternehmer zumindest mittelbar durch Hebung des Fremdenverkehrs innerhalb eines Gebiets wirtschaftliche Vorteile erwachsen. Der Verfassungsgerichtshof geht dabei davon aus, dass der Umsatz ein sachgerechtes Mittel zur Erfassung des Fremdenverkehrsnutzens ist (VfSlg 20.042/2016; siehe außerdem VwGH 12.09.2018, Ra 2018/13/0040).

Das Tiroler TourismusG 2006 knüpft betreffend die beitragspflichtigen Umsätze an die steuerbaren Umsätze im Sinn des § 1 Abs 1 Z 1 UStG 1994 an, also an Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.

Der unterschiedliche Nutzen, den einzelne Wirtschaftszweige aus dem Fremdenverkehr ziehen, wird zudem durch die Staffelung der Beiträge im Tiroler Tourismusgesetz 2006 berücksichtigt (vgl VwGH 28.06.2016, 2013/17/0213, 09.05.2022, Ra 2022/13/0042). Der Prozentsatz iSd § 35 Tiroler Tourismusgesetz 2006 – welcher von 100 vH (Beitragsgruppe I) bis 5 vH (Beitragsgruppe VII) reicht - beträgt für die verfahrensgegenständliche Berufsgruppe im Hinblick auf die Einordnung in die Betragsgruppe VI 10 vH. Der gering(ere) wirtschaftliche Nutzen aus dem Tourismus wird insofern bereits berücksichtigt.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach der Beitragsgruppenverordnung einer bestimmten Berufsgruppe zuzuzählen ist, bewirkt aber nicht schon für sich, dass ein (mittelbarer) wirtschaftlicher Nutzen zu bejahen wäre, da das Gesetz insoweit keine Fiktion und auch keine (widerlegbare) Rechtsvermutung aufstellt. Die Frage, ob tatsächlich ein Nutzen aus dem Tourismus gezogen wird, ist gegebenenfalls im Einzelfall zu beurteilen (vgl VwGH 09.05.2022, Ra 2022/13/0042).

Bewirkt der Tourismus in einem Land eine Belebung der Wirtschaftstätigkeit der gesamten Bevölkerung, so kann davon ausgegangen werden, dass Umsätze, die mit diesen Personen erzielt werden, auf Einnahmen aus dem Tourismus zurückgehen (vgl VwGH 28.02.2000, 96/17/0252). Entscheidend ist demnach, ob zufolge der auf den Tourismus zurückzuführenden Hebung der wirtschaftlichen Lage in Tirol der Beschwerdeführer höhere Umsätze erzielen konnte, als wenn der Tourismus dort nicht existieren würde (vgl VwGH 28.06.2016, 2013/17/0213). Es kommt also darauf an, ob und in welcher Weise der vom Beschwerdeführer in Tirol erzielte Umsatz vom dortigen Fremdenverkehr beeinflusst sind (vgl VwGH 01.03.2023, Ra 2022/13/0062).

Bei Vermietung von Betriebsräumlichkeiten kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die Vermietung in Fremdenverkehrsgebieten auf Grund der Lage einerseits leichter, andererseits zu höheren Preisen erfolgen kann, sodass diese Umsätze durch den Fremdenverkehr beeinflusst werden (vgl VwGH 09.05.2022, Ra 2022/13/0042 mwH).

Auch in der Stadt Z, die entgegen der Annahme des Beschwerdeführers offenkundig ein Fremdenverkehrsgebiet darstellt (Stichwort: Städtetourismus, vgl dazu auch die angeführten Nächtigungszahlen in Z aus dem Jahr 2022) führt die erhöhte Nachfrage nach Betriebsräumlichkeiten aufgrund der offenkundig gegebenen Belebung der Wirtschaft durch den Tourismus mittelbar zu einer Steigerung der Mieteinnahmen bzw auch leichteren Vermietbarkeit von Betriebsräumlichkeiten, sodass ein mittelbarer Nutzen jedenfalls zu bejahen ist.

Daran ändert auch nichts der Umstand, dass die gegenständlichen Räumlichkeiten als Ordination an eine Fachärztin für Haut- und Geschlechtskrankheiten vermietet sind. Abgesehen davon, dass der beschriebene mittelbare Nutzen aufgrund der erhöhten Nachfrage nach Betriebsräumlichkeiten und deren leichteren Vermietbarkeit in einem Fremdenverkehrsgebiet unabhängig davon besteht, wer dann konkret die Räumlichkeiten mietet, ist auch die Annahme verfehlt, dass eine Fachärztin für Haut- und Geschlechtskrankheiten keinen Nutzen aus dem Fremdenverkehr zieht. Denn ein solcher ist nicht nur zu bejahen, wenn unter Patienten Touristen sind, sondern führt beispielsweise auch die ärztliche Betreuung von den vielen im Tourismus und tourismusnahen Bereich tätigen Personen und deren Familien in Z zu einem mittelbaren Nutzen auch für eine Fachärztin für Haut- und Geschlechtskrankheiten. In diesem Sinne haben auch die Höchstgerichte des öffentlichen Rechts (vgl VwGH 14.07.1994, 94/17/0226, 18.12.1987, 86/17/0183, 23.09.1988, 85/17/0161, VfGH VfSlg 11.025/1986, 12.419/1980 uva) ausgesprochen, dass die Annahme, dass Ärzte aus dem Fremdenverkehr bei einer Durchschnittsbetrachtung überhaupt keinen Nutzen ziehen, verfehlt ist.

Im Lichte der angeführten höchstgerichtlichen Rechtsprechung kann sohin angenommen werden, dass der Beschwerdeführer aus dem Tourismus in Tirol einen mittelbaren wirtschaftlichen Nutzen zieht und sohin für den Beschwerdeführer gemäß § 30 Tiroler Tourismusgesetz 2006 grundsätzlich eine Beitragspflicht gegeben ist. Es kommt daher dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen keine Berechtigung zu.

Gegen die Berechnung der Abgabe durch die Behörde in Höhe des Mindestbetrags gemäß § 35 Abs 6 TourismusG wurden in der Beschwerde keine Bedenken geltend gemacht und sind solche auch beim Landesverwaltungsgericht nicht entstanden, sodass die im angefochtenen Bescheid dargelegte Berechnung dieser Entscheidung zugrunde gelegt wird.

Soweit in der Beschwerde zudem beantragt wurde, sämtliche bereits bezahlten Beträge seit dem Jahre 2000 von insgesamt Euro 90,00 zurück zu überweisen, ist darauf hinzuweisen, dass im angefochtenen Bescheid sowie in der Beschwerdevorentscheidung ausschließlich über die Festsetzung der Pflichtbeiträge nach dem TourismusG für das Jahr 2022 abgesprochen worden ist. Das Landesverwaltungsgericht ist in diesem Zusammenhang als Beschwerdeinstanz ausschließlich zuständig, über diesen durch den Spruch des angefochtenen Abgabenbescheids festgelegten Verfahrensgegenstand zu entscheiden. Da eine (erstinstanzliche) Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol zur Entscheidung über „Zurückzahlung nicht näher konkretisierten Beträge in Höhe von Euro 90,00 seit dem Jahr 2000“ nicht besteht, ist der (im Zuge dieser Beschwerdeerhebung ohnehin schon bei der Tiroler Landesregierung eingebrachte und dem Verwaltungsgericht vorgelegte) Antrag als unzulässig zurückzuweisen.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen.

Belehrung und Hinweise

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 240,00.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Kroker

(Richterin)

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