LVwG T LVwG-2025/32/0240-2

LVwG-2025/32/0240-2Landesverwaltungsgericht14.02.2025

Regest

Wohnungseigentum<br/>Parteistellung<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/32/0240-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.02.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.32.0240.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seiner Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde von AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y vom 17.12.2024, AZ ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem Baugesuch vom 12.09.2024, eingegangen bei der belangten Behörde am 17.09.2024, haben CC (in der Folge Bauwerber genannt; soweit Frau CC angesprochen wird, wird der Begriff Bauwerberin verwendet) beschreibungsgemäß die Erteilung der Baubewilligung für den Zu- und Umbau beim bestehenden Wohnhaus Fam. CC, den Abbruch und die Wiedererrichtung des Dachstuhls, den Ausbau des Dachgeschosses, den Zubau eines Wohnraumes im 2. Obergeschoss und die Nutzungsänderung von Kellerräumen im Erdgeschoss beantragt.

In der Folge hat Herr AA als weiterer Miteigentümer, rechtsfreundlich vertreten, den Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung im Bauverfahren und die Zustellung des Baubescheides nach dessen Erlassen beantragt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung als unbegründet abgewiesen und der Antrag auf Bescheidzustellung als unzulässig zurückgewiesen.

Dagegen hat der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darin zusammengefasst wie folgt ausgeführt:

Seinem Informationsstand entsprechend sei er im gegenständlichen Bauverfahren als Bauwerber angeführt, weshalb er Partei im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren sei.

Wenn die belangte Behörde nunmehr ausführe, dass die eingangs genannten Bauwerber den Bauantrag gestellt hätten, so wäre er trotzdem als Partei im gegenständlichen Bauverfahren beizuziehen, da seine Interessen als weiterer Miteigentümer der Liegenschaft betroffen seien. Insbesondere seien Allgemeinflächen wie Dachhaut und Außenwände vom Bauvorhaben erfasst. Im gegenständlichen Verfahren seien die Bestimmungen des § 8 sowie des § 17 AVG beachtlich. Der Beschwerdeführer habe ein rechtliches Interesse und sei daher auch als Partei zu qualifizieren.

Der Beschwerdeführer sei Miteigentümer der Liegenschaften Adresse 2 und daher weder Nachbar noch Straßenverwalter. Da für die Liegenschaft Wohnungseigentum gemäß dem Gutachten über die Festsetzung der Nutzwerte aus dem Jahr 2000 bestehe, seien der Beschwerdeführer und die Bauwerberin, Frau CC, grundbücherliche Miteigentümer der betreffenden Liegenschaft. Nach Ansicht der belangten Behörde bedürfe es aufgrund der Tatsache, dass Frau CC als grundbücherliche Miteigentümerin an der Adresse 2 gleichzeitig auch als Bauwerberin auftrete, keines weiteren Nachweises, um den Bestimmungen des § 29 Abs 2 lit a TBO 2022 zu entsprechen, weshalb seitens der belangten Behörde auf die Beschreitung des Zivilrechtsweges verwiesen worden sei.

Dazu führte der Beschwerdeführer aus, dass er offenbar nicht einmal über die tatsächlichen Einreichpläne verfüge, wobei dahingehend Akteneinsicht verwehrt werde und er auch die Zustellung des Baubescheides nicht erreichen könne. Mangels entsprechender Unterlagen, sei er nicht in der Lage, seine Rechte auf dem Zivilrechtsweg anzufechten.

Die Überprüfung einer unzulässigen Inanspruchnahme der gemeinsam genutzten Anlageteile sei dem Beschwerdeführer nicht möglich. Eine Zustimmung hierfür liege jedenfalls nicht vor und habe die Bauwerberin ihn auch nicht um eine solche ersucht. Dem Beschwerdeführer werde jeglicher Rechtsschutz verwehrt, zumal er weder die Einreichunterlagen noch den Baubescheid kenne. Die Frage der Zulässigkeit einer Baumaßnahme nach den besonderen wohnungseigentumsrechtlichen Vorschriften könne daher vom Beschwerdeführer einer gerichtlichen Überprüfung - insbesondere im wohnungseigentumsrechtlichen Außerstreitverfahren (§ 52 WEG) - nicht unterzogen werden. Dem Beschwerdeführer sei jedenfalls der Baubescheid des betreffenden Vorhabens zuzustellen, da dieser Beteiligter sei.

Es wurde beantragt, den Antrag auf Gewährung der Parteistellung, in eventu dem Antrag auf Zustellung des Baubescheides des betreffenden Bauvorhabens stattzugeben. Des Weiteren findet sich als Eventualantrag die ersatzlose Behebung und Zurückverweisung zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde. Zudem wurde ein Verhandlungsantrag gestellt.

II.Sachverhalt:

Am Bauplatz (Gp **1 KG Y) ist Wohnungseigentum begründet.

Das Bauvorhaben umfasst keine Zubauten an Räumlichkeiten oder Flächen des Bauplatzes, die ausschließlich dem Wohnungseigentum W 1 zugeordnet sind.

III.Beweiswürdigung:

Sowohl aus dem angefochtenen Bescheid als auch den Ausführungen in der Beschwerde ist zu entnehmen, dass am Bauplatz Wohnungseigentum begründet ist und die Bauwerberin als auch der Beschwerdeführer Miteigentümer sind. Dies bestätigt auch der Grundbuchauszug betreffend die hier gegenständliche Liegenschaft, der vom Landesverwaltungsgericht Tirol am 12.02.2025 eingeholt wurde. Im Übrigen ist die Tatsache des Wohnungseigentums und des Miteigentums des Beschwerdeführers und der Bauwerberin an der gegenständlichen Liegenschaft nicht strittig.

Der Baubeschreibung ist zu entnehmen, dass das Bauvorhaben eine hinzukommende Baumasse von 258,63 m³ nach dem Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz beinhaltet.

Dem Grundbuchsauszug betreffend die hier in Rede stehende Liegenschaft ist weiters zu entnehmen, dass das Wohnungseigentum W 2 der Bauwerberin zuzuordnen ist, während dem Beschwerdeführer Wohnungseigentum W 1 zugerechnet wird.

Aus dem vorliegenden Einreichplan ergibt sich in diesem Zusammenhang, dass das 2. Obergeschoss und Dachgeschoss CC zuzurechnen sind, während das 1. Obergeschoss AA zugewiesen ist. Im Erdgeschoss befinden sich Räumlichkeiten, die einerseits dem Wohnungseigentum W 2 zugeschlagen sind, andererseits dem Wohnungseigentum W 1. Augenscheinlich sind vom Bauvorhaben keine Räumlichkeiten oder sonstige Flächen umfasst, die dem Wohnungseigentum W 1, sohin dem Beschwerdeführer zugeschlagen sind. Dies wird auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet, sondern verweist er in der Beschwerde auf die Inanspruchnahme von allgemeinen Teilen der Liegenschaft, wie Dachhaut und Außenwände.

Die Akten lassen daher bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt, weshalb trotz Parteienantrags auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden konnte. Einem Entfall der mündlichen Verhandlung standen daher weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

Insbesondere vermochte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, dass Räumlichkeiten oder sonstige Flächen in Anspruch genommen werden sollen, die ausschließlich ihm zugeschlagen sind. Auch haben sich, wie oben ausgeführt, für das Landesverwaltungsgericht Tirol anhand der vorliegenden Einreichpläne dahingehend auch keine Anhaltspunkte ergeben.

IV.Rechtslage:

Tiroler Bauordnung 2022 – TBO 2022, LGBl Nr 44/2022 idF LGBl Nr 98/2024:

„§ 29

Bauansuchen

(…)

(2) Dem Bauansuchen sind die Bauunterlagen (§ 31) bei physischer Einbringung in zweifacher Ausfertigung sowie die sonstigen zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens nach den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Diese haben jedenfalls zu enthalten:

a) bei Neu- und Zubauten den Nachweis des Eigentums oder des Baurechtes am Bauplatz oder, wenn der Bauwerber nicht Grundeigentümer oder Bauberechtigter ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers bzw. des Bauberechtigten; für Neu- und Zubauten an Liegenschaften, an denen Wohnungseigentum besteht, bedarf es des Nachweises des Miteigentums an der Liegenschaft bzw. der Zustimmungserklärung des betreffenden Miteigentümers, nicht jedoch des Nachweises der Zustimmung der übrigen Miteigentümer;

(…)

§ 33

Parteien

(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.

(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,

a) die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und

b) deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen.

Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.

(…)“

Im Übrigen wird auf die Internetseite des Bundeskanzleramtes (ris.bka.gv.at) verwiesen.

V.Erwägungen:

Grundsätzlich ist zunächst anzumerken, dass nach § 27 VwGVG das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen hat und sohin der Prüfumfang grundsätzlich auf das Beschwerdevorbringen, soweit diesbezüglich ein Mitspracherecht besteht, beschränkt ist.

Soweit vom Beschwerdeführer mit näheren Ausführungen zusammengefasst geltend gemacht wird, dass ihm – entgegen der Ansicht der belangten Behörde - im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren Parteistellung zukomme, da von den beantragten Baumaßnahmen im Bereich des Bauplatzes auch Allgemeinflächen betroffen seien und daher seine Zustimmung erforderlich sei, ist dem Folgendes entgegenzuhalten:

Gemäß § 33 Abs 1 TBO 2022 sind Parteien im Bauverfahren der Bauwerber, die Nachbarn nach § 33 Abs 2 leg cit und der Straßenverwalter.

Weiters kann sich – wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt - eine eingeschränkte Parteistellung in einem Baubewilligungsverfahren auch aufgrund von Zustimmungsvoraussetzungen ergeben.

So nehmen zB Grundeigentümer, die im konkreten Bauverfahren nicht auch Bauwerber sind, am Bauverfahren hinsichtlich der Frage teil, ob ihre Zustimmung vorliegt oder nicht. Dies allerdings nur dann, wenn die baurechtlichen Bestimmungen auch ausdrücklich ihre Zustimmung vorsehen (vgl VwGH 23.01.2007, 2003/06/0039; uva).

Laut Grundbuchstand ist an der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft Wohnungseigentum begründet. Der Beschwerdeführer und die Bauwerberin sind Miteigentümer (Wohnungseigentümer) dieser Liegenschaft.

Hinsichtlich der Zustimmungserfordernisse zur Bauführung hat die diesbezüglich vormals geltende Rechtslage (§ 21 Abs 2 lit a TBO 1998) mit der Novelle LGBl Nr 74/2001, die am 01.10.2001 in Kraft getreten ist, eine maßgebliche Änderung erfahren.

In den Erläuternden Bemerkungen dieser Änderung wird dazu insbesondere Folgendes ausgeführt:

„Schließlich soll künftig auch bei Bauvorhaben an im Wohnungseigentum stehenden Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten der Nachweis der Zustimmung generell und nicht wie bisher nur im Falle von Änderungen (im Sinne des § 20 Abs. 1 lit. b) entfallen. Auch entfällt die Unterscheidung zwischen den im Wohnungseigentum stehenden Wohnungen, Räumlichkeiten und Liegenschaftsanteilen einerseits und den gemeinsam genutzten Anlagenteilen andererseits. Eine unzulässige Inanspruchnahme Letzteren durch einzelne Wohnungseigentümer kann nämlich von den übrigen Wohnungseigentümern nach den wohnungseigentumsrechtlichen Vorschriften unmittelbar zivilgerichtlich bekämpft werden, weshalb es hier nicht zusätzlich eines Verwaltungsrechtsschutzes bedarf. (…) Selbstverständlich entfällt auch in diesen Fällen nur die Nachweispflicht im Bauverfahren, die Zustimmungserfordernisse nach dem Wohnungseigentumsgesetz 1975 an sich bleiben unberühr.t“

Im Falle einer Liegenschaft, an der Wohnungseigentum besteht, bedarf es für Neu- und Zubauten des Nachweises des Miteigentums bzw der Zustimmungserklärung des "betreffenden" Miteigentümers, womit - auch wenn dies nicht ausdrücklich angeordnet wird - jener Miteigentümer gemeint ist, mit dessen Miteigentumsanteilen Wohnungseigentum an jenen Wohnungen oder sonstigen Räumlichkeiten verbunden ist, die durch die Baumaßnahmen in Anspruch genommen werden sollen. Darüber hinaus ist aber auch für den Fall, dass durch die Baumaßnahmen allgemeine Teile der Liegenschaft - an denen kein Wohnungseigentum besteht - in Anspruch genommen werden sollen, seit der 4. Bauordnungsnovelle, LGBl. Nr. 74/2001, der Nachweis des Miteigentums oder die Zustimmung des Miteigentümers, der den allgemeinen Teil durch eine Baumaßnahme in Anspruch zu nehmen gedenkt, ausreichend. Unabhängig von der wohnungseigentumsrechtlichen Zulässigkeit der geplanten Baumaßnahmen wäre daher aus baurechtlicher Sicht auch für eine Inanspruchnahme allgemeiner Teile der Liegenschaft durch Baumaßnahmen eines Wohnungseigentümers alleine der Nachweis des Miteigentums dieses Wohnungseigentümers bzw dessen Zustimmung ausreichend (vgl VwGH 16.11.2022, Ra 2022/06/0093).

Gemäß des nunmehr geltenden § 29 Abs 2 lit a TBO 2022 sind daher einem Bauansuchen bei Neu- und Zubauten ua auch ein Nachweis des Eigentums oder des Baurechtes am Bauplatz oder, wenn der Bauwerber nicht Grundeigentümer oder Bauberechtigter ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers bzw des Bauberechtigten anzuschließen.

Für Neu- und Zubauten an Liegenschaften, an denen Wohnungseigentum besteht, bedarf es des Nachweises des Miteigentums an der Liegenschaft bzw der Zustimmungserklärung des betreffenden Miteigentümers, nicht jedoch des Nachweises der Zustimmung der übrigen Miteigentümer.

Ein Zubau ist gemäß der Legaldefinition in § 2 Abs 8 TBO 2022 die Vergrößerung eines Gebäudes durch die Herstellung neuer oder die Erweiterung bestehender Räume.

Handelt es sich bei einem Bauvorhaben daher um einen Neu- oder Zubau an einer Liegenschaft, an der Wohnungseigentum besteht, bedarf es gemäß dem ausdrücklichen Wortlaut in § 29 Abs 2 lit a letzter Teilsatz TBO 2022 nach der nunmehr geltenden Rechtslage daher des Nachweises des Miteigentums an der Liegenschaft bzw der Zustimmungserklärung des betreffenden Miteigentümers, nicht jedoch des Nachweises der Zustimmung der übrigen Miteigentümer.

Es war daher auch im gegenständlichen Fall aufgrund der ausdrücklichen Bestimmung in § 29 Abs 2 lit a letzter Teilsatz TBO 2022 nach den baurechtlichen Bestimmungen kein Nachweis der Zustimmung des Beschwerdeführers als weiteren Miteigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren erforderlich.

Die zivilrechtlichen Bestimmungen bleiben davon jedoch unberührt.

So hat auch der Verwaltungsgerichtshof in seinen Entscheidungen zur Tiroler Bauordnung nach Änderung der Rechtlage mit der Novelle LGBl Nr 74/2001 bereits mehrfach ausgesprochen, dass Wohnungseigentümern nach den wohnungseigentumsrechtlichen Bestimmungen (WEG 2002) im Bauverfahren keine Parteistellung zukommt. Dies auch dann nicht, wenn Allgemeinflächen von den Baumaßnahmen betroffen sind (vgl VwGH 21.10.2004, 2004/06/0147; VwGH 23.06.2009, 2008/06/0231; ua).

Die Bestimmung nach § 29 Abs 2 lit a TBO 2022 macht nur den Nachweis der Zustimmung (hier) des weiteren Wohnungseigentümers entbehrlich, nicht aber eine zur Realisierung des Vorhabens allenfalls zivilrechtlich erforderliche Zustimmung dieses Wohnungseigentümers, welchem es unbenommen bleibt, kraft ihres Eigentumsrechtes eine nach dem Privatrecht unzulässige Bauführung zivilrechtlich zu unterbinden (vgl VwGH 21.10.2004, 2004/06/0147).

Daraus ist abzuleiten, dass die Zustimmung der anderen Miteigentümer nach den baurechtlichen Vorschriften deshalb nicht erforderlich ist, da nach dem Wohnungseigentumsgesetz 2002 hinreichend Möglichkeiten bestehen, eine nach privatrechtlichen Vorschriften zustimmungspflichtige Bauführung zu verhindern. Eines verwaltungsrechtlichen Rechtsschutzes bedarf es hierfür nicht. Der gegenständliche Bauantrag ist nämlich lediglich auf die Einholung einer öffentlich-rechtlichen Erlaubnis zur Bauführung nach der TBO 2022 gerichtet und bleiben allfällige zivilrechtliche Zustimmungserfordernisse nach dem WEG 2002 davon unberührt.

Wie auf Sachverhaltsebene festgestellt wurde, ist der vom Bauvorhaben umfasste Zubau gerade nicht auf Flächen der W 1 des Beschwerdeführers beabsichtigt, weshalb seine Zustimmung für den gegenständlichen Zubau jedenfalls nicht erforderlich ist.

Eine Zustimmungspflicht für einen Umbau (vgl § 2 Abs 9 TBO 2022) oder eine Verwendungszweckänderung sieht die Tiroler Bauordnung 2022 generell nicht vor (vgl § 29 TBO 2022).

Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass dem Beschwerdeführer aus seiner Rechtsstellung als Miteigentümer (Wohnungseigentum) an der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren keine Parteistellung zukommt. Folglich hat er auf Basis des hier vorliegenden Bauantrages auch kein Recht darauf, dass ihm ein allenfalls ergehender Baubewilligungsbescheid zugestellt wird. Im Falle einer Änderung des Bauantrages wäre die Parteistellung des Beschwerdeführers neu zu prüfen.

Deshalb war seine Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Ing. Mag. Peinstingl

(Richter)

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