LVwG T LVwG-2024/41/3049-1

LVwG-2024/41/3049-1Landesverwaltungsgericht13.02.2025

Regest

Mangelnde Verkehrszuverlässigkeit<br/>Bindungswirkung an Strafverfügung<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/41/3049-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.02.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2024.41.3049.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Thalhammer über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 04.11.2024, Zl ***, betreffend eine Entziehung der Lenkberechtigung nach dem Führerscheingesetz,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die einmonatige Entziehung der Lenkberechtigung zwei Wochen nach Zustellung der gegenständlichen Entscheidung zu Handen der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers beginnt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung auf die Dauer von einem Monat wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit gemäß den §§ 7 Abs 3 Z 4, 26 Abs 3 Führerscheingesetz (FSG), ab Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides entzogen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der (nunmehrige) Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 20.08.2024, Zl ***, als Lenker des KFZ *** wegen Überschreitung der durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachten zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb eines Ortsgebietes um mehr als 50 km/h bestraft worden sei, wobei diese Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt worden sei. Es liege sohin eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs 3 FSG vor. Da es sich um eine erstmalige Begehung eines derartigen Deliktes innerhalb der letzten 5 Jahre handle, sei iSd § 26 Abs 3 FSG die Entzugsdauer mit 1 Monat festzusetzen gewesen.

Gegen diesen Bescheid hat der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde auf das Wesentliche zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschwerdeführer am 23.06.2024 um 16:15 privat mit dem Mietfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen *** auf der L*** von W in Fahrtrichtung V unterwegs gewesen sei. Während eines Überholvorgangs sei der Beschwerdeführer „geblitzt“ worden. In der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft X vom 20.08.2024 sei die falsche Fahrtrichtung angegeben worden, der Beschwerdeführer sei nicht in Fahrtrichtung Au, sondern in Fahrtrichtung V unterwegs gewesen. Es könne sohin nicht ausgeschlossen werden, dass eine allfällige Messung nicht den Beschwerdeführer betroffen habe bzw falsch erfolgt sei. Die erstinstanzliche Behörde sei daher verpflichtet gewesen, Beweise einzuholen bzw aufzunehmen und seien die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers gröblich verletzt worden. Der Beschwerdeführer sei beruflich als selbständiger Unternehmer in einer Vertriebs- und Handelsagentur tätig und sei auf seinen Führerschein angewiesen, um seine beruflichen Verpflichtungen zu erfüllen, sowie auch seinen privaten Verpflichtungen nachzukommen. Der Beschwerdeführer habe die Geldstrafe damals nur gezahlt, weil er befürchtet habe, dass andernfalls eine Exekution gegen ihn eingeleitet werden würde. Es sei dem Beschwerdeführer nicht bewusst gewesen, dass dies ein Führerscheinentzugsverfahren nach sich ziehen würde.

Beantragt wurde ein Vorgehen nach § 20 VStG, die Milderungsgründe würden die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen, weshalb die Mindeststrafe auf die Hälfte zu reduzieren sei. Die Übertretung der genannten Vorschrift stehe darüber hinaus im Widerspruch zum bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers. Beantragt wurde weiters die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und die Verwaltungsstrafsache zur Erlassung eines neuen Bescheides nach Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, in eventu in der Sache selbst dahingehend zu entscheiden, dass der Beschwerde Folge gegeben werde, eventualiter die Strafhöhe auf tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen.

Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt, insbesondere in die im behördlichen Akt einliegende Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft X vom 20.08.2024, Zl ***, sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu Zahl LVwG-2024/41/3049.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer, Herr AA, hat am 23.06.2024 um 16:15 Uhr in **** U, auf der L *** bei Strkm 35,6 in Fahrtrichtung Au, den PKW mit dem Kennzeichen *** (A) gelenkt und dabei die im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 53 km/h überschritten, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zugunsten des Beschwerdeführers abgezogen wurde.

Diese Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mit einem technischen Hilfsmittel (Lasermessung mit dem Messgerät der Marke TruSpeed, Nr 2805) festgestellt.

Dadurch hat der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit a Z 10a StVO begangen und wurde über ihn mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft X vom 20.08.2024, Zahl *** gemäß § 99 Abs 2e StVO eine Geldstrafe in Höhe von Euro 600,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage, 13 Stunden) verhängt. Diese Strafverfügung ist bereits in Rechtskraft erwachsen, es wurde kein Rechtsmittel dagegen eingebracht.

III.Beweiswürdigung:

Die hier getroffenen Feststellungen ergeben sich widerspruchsfrei aus dem behördlichen Verwaltungsakt, insbesondere aus der darin einliegenden Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft X vom 20.08.2024, Zl ***. Dass diese Strafverfügung rechtskräftig ist, ergibt sich sowohl aus dem im Behördenakt einliegenden Schreiben der Bezirkshauptmannschaft X vom 07.10.2024, worin ausgeführt wird, dass die Strafverfügung am 10.09.2024 in Rechtskraft erwachsen ist. Darüber hinaus wird auch in der Beschwerde vorgebracht, dass die entsprechende Strafverfügung unbekämpft geblieben ist.

Dass die gegenständliche Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem technischen Hilfsmittel (Laser) festgestellt wurde, ergibt sich aus der diesem Verfahren zugrundeliegenden Anzeige der LPD Vorarlberg, *** vom 06.08.2024, GZ ***.

IV.Rechtsgrundlagen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl I Nr I 120/1997 idF BGBl I Nr 154/2021 lauten auszugsweise wie folgt:

„Verkehrszuverlässigkeit

§ 7.

(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

[…]

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

[…]

[…]

Sonderfälle der Entziehung

§ 26.

[…]

(3) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 vorliegt – hat die Entziehungsdauer

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 7, BGBl. I Nr. 154/2021)zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von vier Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Z 2 gegeben ist mindestens drei Monate, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von vier Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.

(4) Eine Entziehung gemäß Abs. 3 darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Bei erstmaligen Entziehungen gemäß Abs. 3 darf die Behörde keine begleitenden Maßnahmen anordnen, es sei denn, die Übertretung erfolgte durch einen Probeführerscheinbesitzer.

[…]“

V.Rechtliche Beurteilung:

In Anbetracht des Vorbringens in der Beschwerde ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Gegenstand dieses Verfahrens die Entziehung der Lenkberechtigung auf Grund der am 23.06.2024 auf der L *** in **** U begangenen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von 53 km/h ist.

Der Beschwerdeführer wurde – wie festgestellt - von der Bezirkshauptmannschaft X wegen der Verwaltungsübertretung nach § 52 lit a Z 10a StVO (Überschreitung der durch Straßenverkehrszeichen kundgemachten zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 53 km/h außerhalb des Ortsgebiets, auf der L ***, den 23.06.2024 betreffend) gemäß § 99 Abs 2e StVO bereits rechtskräftig bestraft.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 21.08.2014, Ra 2014/11/0027 ua) ist die Entziehungsbehörde, wenn eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung vorliegt, jedenfalls in Ansehung des Umstandes, dass der Betreffende die im Strafbescheid genannte Tat begangen hat, gebunden. Im Fall einer Bestrafung nach § 99 Abs 2e StVO – wie im Gegenstandsfall – besteht Bindungswirkung auch hinsichtlich des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung. Von dieser Bindungswirkung sind gemäß ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung (vgl VwGH 13.06.2019, Ra 2019/02/0015; VwGH 24.9.2015, Ra 2015/02/0132, mwN; ua) auch Strafverfügungen erfasst.

Die Bindungswirkung, die von dieser rechtskräftigen Bestrafung mittels Strafverfügung durch die Bezirkshauptmannschaft X ausgeht, führt sohin dazu, dass die Führerscheinbehörde ohne nähere Prüfung von der Tatbegehung durch den Bestraften auszugehen hat. Dies bedeutet, dass sich das Verwaltungsgericht mit einem Einwand, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass die „Messung“ nicht den Beschwerdeführer betroffen habe bzw allenfalls die Tat nicht oder nicht vom Beschwerdeführer begangen wurde, nicht mehr auseinanderzusetzen hat.

Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, dass ihm nicht bewusst gewesen sei, dass das Bezahlen der Geldstrafe als Schuldeingeständnis gewertet werde und es ein Führerscheinentzugsverfahren nach sich ziehen würde.

Die vom Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel vorgebrachten Ausführungen betreffen allesamt das bereits rechtskräftig erledigte Verwaltungsstrafverfahren der Bezirkshauptmannschaft X, Zl ***.

Der Beschwerdeführer verkennt mit seinem Beschwerdevorbringen, dass eine rechtskräftige Bestrafung für die Kraftfahrbehörde bindend ist. Wenn eine solche rechtskräftige Bestrafung vorliegt, ist es ihr verwehrt, die Frage der Täterschaft der als Beschuldigter aufscheinenden Person neu aufzurollen, insbesondere von dem rechtskräftigen Straferkenntnis abweichend zu beurteilen. Dabei spielt es keine Rolle, aus welchen Gründen der Beschuldigte die Bestrafung in Rechtskraft erwachsen ließ (vgl VwGH 26.08.1996, Zl 96/11/0204).

Die Entziehung der Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit (§ 7 FSG) ist als administrative Sicherungsmaßnahme und nicht als Strafe zu qualifizieren (vgl VwGH 25.11.2003, Zl 2002/11/0124). In diesem Sinne kann auch der Einwand des Beschwerdeführers, dass aus dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X nicht hervorgehe, dass die Sache damit nicht erledigt sei, nicht weiter greifen. Die Anleitungspflicht gemäß § 13a AVG geht nicht so weit, dass die Behörde den Beschwerdeführer auf ein weiteres Verfahren hätte hinweisen müssen. Auch die Unkenntnis von kraftfahrrechtlichen Bestimmungen über das Verhalten im Straßenverkehr bildet bei einem geprüften Kraftfahrzeuglenker keinen entschuldigenden Rechtsirrtum (vgl zB VwGH 15.10.1987, 87/02/022 uva).

Für die gegenständliche Angelegenheit folgt daraus, dass die in Rede stehende Verwaltungsübertretung nach § 52 lit a Z 10a StVO vom Beschwerdeführer als Lenker des PKWs mit dem Kennzeichen *** (A) begangen wurde, und zwar auch hinsichtlich des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung.

Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Verkehrszuverlässigkeit nicht mehr gegeben ist, ist von der Behörde die Lenkberechtigung entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit zu entziehen.

Die Verkehrszuverlässigkeit ist nach § 7 Abs 3 Z 4 FSG dann nicht mehr gegeben, wenn jemand die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Übertretung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde.

Gemäß § 26 Abs 3 FSG hat die Entziehungsdauer, im Fall der erstmalige Begehung einer in § 7 Abs 3 Z 4 genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs 1 oder 2 vorliegt, einen Monat zu betragen.

Diesbezüglich wird weder der belangten Behörde noch dem Landesverwaltungsgericht ein Ermessensspielraum eingeräumt. Bei der nach § 26 Abs 3 Z 1 FSG gesetzlich vorgesehenen fixen Entziehungsdauer von einem Monat kommt eine Herabsetzung nicht in Betracht.

Die Entziehung der Lenkberechtigung stellt eine vorbeugende Maßnahme zum Schutz der Verkehrssicherheit dar, auf persönliche, wirtschaftliche oder berufliche Interessen kann dabei keine Rücksicht genommen werden.

Aus den dargelegten Gründen war sohin wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

Aus Praktikabilitätserwägungen, insbesondere im Hinblick auf das Vermeiden von Unklarheiten betreffend den Beginn der Entziehung, hat das Verwaltungsgericht den Beginn der Entziehung mit einem Zeitpunkt zwei Wochen nach der Zustellung der gegenständlichen Entscheidung an den Beschwerdeführer festgelegt.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Thalhammer

(Richterin)

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