LVwG T LVwG- 2024/34/2962-10

LVwG- 2024/34/2962-10Landesverwaltungsgericht13.02.2025

Regest

Campingplatz<br/>wesentliche Änderung<br/>Widmung als Sonderfläche Campingplatz bzw Freiland<br/>Ausführen eines anzeigepflichtigen Vorhabens ohne Anzeige<br/>Untersagung der Fortsetzung des Betriebs<br/>Verordnung zur Zulassung einer Ausnahme vom Verbot des Campierens<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG- 2024/34/2962-10

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.02.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2024.34.2962.10

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin MMag.a Dr.in Besler über die Beschwerde der AA (FN ***), Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Z, Adresse 2, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 16.10.2024, ***, betreffend Untersagung nach dem Gesetz vom 21. März 2001 über die Regelung des Campingwesens in Tirol (Tiroler Campinggesetz 2001), nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass es zu lauten hat:

„Der AA (FN ***), Adresse 1, **** Z, wird als Veranlasserin der Änderung ihres Campingplatzes in **** Z, Adresse 1, durch die Errichtung von Unterkünften [„CC“, „DD“, „EE“, „FF“, „GG“ (überdeckte Fläche von 50 m²), „JJ“, „KK“, „LL“, „MM“ sowie eine weitere „GG“ (überdeckte Fläche von 60 m²)] auf den als Freiland gemäß § 41 Tiroler Raumordnungsgesetz 2002 (TROG 2022) gewidmeten Gst-Nrn **1, **2, **3, **4 und **5, alle in EZ ***1 GB ***** Z, und den Gst-Nrn **6, **7, **8, **9 und **10, alle in EZ ***2 GB ***** Z, gemäß § 4 Abs 8 des Gesetzes vom 21. März 2001 über die Regelung des Campingwesens in Tirol (Tiroler Campinggesetz 2001), LGBl Nr 37/2001 in der Fassung LGBl Nr 76/2024, die Fortsetzung des Betriebs auf diesen Grundstücken untersagt.“

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die beschwerdeführende Partei ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) mit Sitz in **** Z.

Sie betreibt dort einen Campingplatz, dessen genaue Ausgestaltung – einschließlich der verschiedenen Unterkunftstypen und der vorhandenen Infrastruktur – aus dem Lageplan in Abbildung 1 ersichtlich ist.

„im Original als pdf-Datei ersichtlich“

Abbildung 1

Im Lageplan sind Unterkünfte mit den Bezeichnungen „CC“, „NN“ und „OO“ als Teil des Campingplatzes ausgewiesen.

Konkret handelt es sich hier um die folgenden Unterkünfte: „CC“, „DD“, „EE“, „FF“, „GG“ (überdeckte Fläche von 50 m²), „JJ“, „KK“, „LL“, „MM“ sowie eine weitere „GG“ (überdeckte Fläche von 60 m²).

Diese Unterkünfte befinden sich auf den Gst-Nrn **1, **2, **3, **4 und **5, alle in EZ ***1 GB ***** Z, und den Gst-Nrn **6, **7, **8, **9 und **10, alle in EZ ***2 GB ***** Z. Die Liegenschaft in EZ ***1 steht zu jeweils einem Drittel im Eigentum der drei Gesellschafter der beschwerdeführenden Partei, während die Liegenschaft in EZ ***2 im Eigentum einer dritten Person steht.

Laut Flächenwidmungsplan sind diese Grundstücke bzw jene Teile, auf denen sich die Unterkünfte befinden, als Freiland gemäß § 41 Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 (TROG 2022) gewidmet.

Die Unterkünfte ließ die beschwerdeführende Partei nach Inkrafttreten des Tiroler Campinggesetzes 2001, LGBl Nr 37/2001, am 1.6.2001, jedoch noch vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 4. Februar 2021, mit dem das Tiroler Campinggesetz 2001 geändert wird, LGBl Nr 48/2021, am 25.3.2021 errichten. Die beschwerdeführende Partei ist Vermieterin der Unterkünfte.

Die beschwerdeführende Partei zeigte der belangten Behörde die Errichtung der betreffenden Unterkünfte nicht gemäß § 4 Abs 1 Tiroler Campinggesetz 2001, LGBl Nr 37/2001 in der Fassung vor Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 48/2021, an.

Die belangte Behörde untersagte der beschwerdeführenden Partei als Veranlasserin mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.10.2024 gemäß § 4 Abs 8 Tiroler Campinggesetz, LGBl Nr 37/2001 in der Fassung LGBl Nr 76/2024, die Fortsetzung der wesentlichen Änderung des Campingplatzes (Vorhabens) und einen allfälligen Betrieb des Campingplatzes auf den in Rede stehenden Grundstücken.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige und zulässige Beschwerde der beschwerdeführenden Partei an das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) mit dem Antrag auf Behebung des angefochtenen Bescheides. Begründend wird ausgeführt, die Unterkünfte seien vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 4. Februar 2021, mit dem das Tiroler Campinggesetz 2001 geändert wird, LGBl Nr 48/2021, nicht anzeigepflichtig gewesen.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den angefochtenen Bescheid und die Beschwerde sowie Einvernahme des handelsrechtlichen Geschäftsführers der beschwerdeführenden Partei im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 4.2.2025 (vgl Verhandlungsschrift in OZ 9). Die beschwerdeführende Partei legte in der Verhandlung die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Z vom 29. Januar 2025 zur Zulassung einer Ausnahme vom Verbot des Campierens außerhalb von Campingplätzen (vgl Beilage ./A zu OZ 9), den Bescheid der belangten Behörde vom 28.7.2016 (vgl Beilage ./B zu OZ 9), einen mit 5.2.2018 datierten Lageplan (vgl Beilage ./C zu OZ 9) und einen weiteren mit 14.12.2016 datierten Lageplan (vgl Beilage ./D zu OZ 9) vor. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung fern. Der Beschwerdeführer-Vertreter verzichtete auf die mündliche Verkündung der Entscheidung (vgl OZ 13 S 6).

Die beschwerdeführende Partei bestreitet in der Verhandlung nicht, dass die betroffenen Grundstücke bzw Teile davon gemäß § 41 TROG 2022 als Freiland gewidmet sind. Sie geht jedoch davon aus, dass eine Verordnung gemäß § 3 Abs 6 Tiroler Campinggesetz 2001 als Übergangslösung ausreichend ist, bis die Grundstücke als Sonderfläche Campingplatz gemäß § 43 Abs 1 lit a TROG 2022 gewidmet werden. Da das LVwG diese Rechtsauffassung nicht teilt, sieht es von der Einvernahme der Bürgermeister der betroffenen Gemeinden zu Fragen bezüglich der Verordnungen nach § 3 Abs 6 Tiroler Campinggesetz 2001 sowie zu den Gründen für die Verzögerung der Umwidmung ab. Auch die Frage, ob die Gemeinden eine Erweiterung des Campingplatzes ohne entsprechende Widmung geduldet haben, erachtet das LVwG als nicht relevant.

I.Sachverhalt:

Bei „CC“ (vgl Abbildung 2) handelt es sich um auf Schwimmpontons errichtete Unterkünfte mit einer umlaufenden Terrassenfläche, die in unmittelbarer Ufernähe auf der Seefläche installiert wurden. Die Schwimmkörper sind über Stege fest mit dem angrenzenden Ufer verbunden.

Die „CC“ sind dauerhaft an die Infrastruktur des Campingplatzes angeschlossen, einschließlich Frischwasser-, Abwasser- und Stromversorgung. Die Klimatisierung erfolgt über eine fest installierte Klimaanlage.

Unterkunft

Nutzfläche (m²)

Terrasse (m²)

Gesamtfläche (m²)

Floating Home

22

20

42

„im Original als pdf-Datei ersichtlich“

Abbildung 2

Die 8 „NN“ (vgl Abbildung 3) sind auf erhöhten Holzplattformen errichtet, die durch eine Pfahlstruktur im Boden verankert sind. Die Einzelpfähle wurden durch Einrammen bis circa 60 cm im Untergrund fixiert. Die Plattformen sind über Rampen oder Stege mit dem umliegenden Wegenetz verbunden.

Die Wärmeversorgung und Warmwasserbereitung erfolgen über eine Gastherme, die an das Gasversorgungsnetz angeschlossen ist. Zudem sind die Lodges dauerhaft an das Frisch- und Abwassernetz des Campingplatzes angebunden.

Wood Lodge

Max Personen

Nutzfläche (m²)

Terrasse (m²)

Gesamtfläche (m²)

Panorama

2

21

12

32

Family

4

21

12

32

„im Original als pdf-Datei ersichtlich“

Abbildung 3

Die 13 „OO“ (vgl Abbildung 4) sind fest installierte Unterkünfte, die auf hölzernen Plattformen errichtet wurden. Diese Plattformen bestehen aus einer tragenden Pfahlstruktur, einer darüber liegenden Riegelkonstruktion und einem darauf montierten Bohlenbelag. Die Pfähle sind durch Einrammen fest mit dem Untergrund verbunden.

Die tragende Struktur der Lodgezelte besteht aus einer Stabkonstruktion, die durch vorgefertigte Verbindungselemente aus Stahl zusammengehalten wird. Die Raumbildung erfolgt durch textile Wand- und Dachplanen. Einige OO verfügen über eine zusätzliche Galerieebene, die über eine Treppe erschlossen ist.

Jede Lodge umfasst bis zu zwei Schlafzimmer sowie eine abgeschlossene Sanitäreinheit. Die Unterkünfte sind fest an das Frischwasser- und Abwassernetz des Campingplatzes angeschlossen. Die Wärmeversorgung und Warmwasserbereitung erfolgen über eine an das Gasversorgungsnetz angeschlossene Gastherme.

Die Errichtungsplattformen selbst sind nicht Teil der Beherbergungseinrichtung, sondern als eigenständige bautechnische Konstruktionen zu betrachten, die entsprechende Fachkenntnisse für ihre Errichtung erfordern.

Safari-Lodge

Schlafzimmer

Max Personen

Nutzfläche

(m²)

Terrasse

(m²)

Gesamtfläche

(m²)

FF

2

5

25 (+2. E)

15

40

GG (50 m²)

2

5

35

15

50

JJ

2

6

38 (+2. E)

16

54

KK

2+1

7

45

15

60

LL

3

6

45

15

60

MM

3

8

40 (+ 2. E)

20

60

PP

2

5

45

15

60

„im Original als pdf-Datei ersichtlich“

Abbildung 4

Aufgrund eines von ihr gestellten Antrags erteilte die Behörde der beschwerdeführenden Partei mit Bescheid vom 28.7.2016 (vgl Beilage ./B zu OZ 9) die naturschutz-, wasser- und forstrechtliche Bewilligung für die „Erweiterung des bestehenden Campingplatzes“ auf den Gst-Nrn **1 und **2. Gegenstand der Erweiterung waren 4 OO und 8 NN auf diesen beiden Grundstücken.

Die beschwerdeführende Partei bemüht sich seit mindestens 2016 um eine Widmung der betroffenen Grundstücke als Sonderfläche Campingplatz gemäß § 43 Abs 1 lit a Tiroler Campinggesetz 2001. Trotz intensiver Verhandlungen und Vorbesprechungen mit den zuständigen Stellen konnte die Umwidmung bislang nicht erreicht werden (unstrittig).

In der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Z vom 29. Januar 2025 zur Zulassung einer Ausnahme vom Verbot des Campierens außerhalb von Campingplätzen wird wörtlich Folgendes verordnet (vgl Beilage ./A zu OZ 9):

„Gemäß § 30 Abs 1 lit a Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBI. Nr. 36/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. November 2023, LGBI. Nr. 104/2023, und auf Grundlage der Ermächtigung des § 3 Abs 6 Tiroler Campinggesetz 2001, LGBI. Nr. 37/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 2. Oktober 2024, LGBI. Nr. 76/2024 (TCampG), wird von Seiten des Gemeinderats der Gemeinde Z verordnet, wie folgt:

§ 1

(1)Im Bereich der auf dem Verordnungsplan, erstellt von Giner + Wucherer Architekten, mit der Plannummer 1.08 vom 14. Januar 2025, welcher dieser Verordnung beigeschlossenen ist und einen Bestandteil derselben bildet, gelb markierten Teile der Gst **1,**2,**3,**5,1035/2,1036/1,1036/2, alle in der EZ ***1, KG ***** Z, wird im Sinne des § 3 Abs 6 TCampG 2001 eine Ausnahme vom Verbot nach § 3 Abs 1 TCampG 2001 zugelassen.

(2)Auf der Fläche laut Verordnungsplan ist somit ein Campieren im Sinne des § 2 lit a TCampG 2001 gemäß den Bestimmungen des TCampG 2001 sowie dieser Verordnung zulässig.

§ 2

(1)Die Fläche laut Verordnungsplan ist vom Campingplatz „Ferienparadies Natterer See" (Betreiber: Giner Freizeit Tourismus GmbH) umschlossen.

(2)Betreffend die Fläche laut Verordnungsplan ist von der Gemeinde Z eine Änderung des elektronischen Flächenwidmungsplanes angedacht, wobei diese Fläche zur Sonderfläche, welche eine Campingplatznutzung erlaubt, umgewidmet werden soll. Um dieses Verfahren abschließen zu können, ist das Eintreten der Rechtskraft der Fortschreibung des Örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Z abzuwarten, welche dem Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Raumordnung, zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung übermittelt wurde.

(3)Im Sine der Vermeidung erheblicher Nachteile für den Betreiber dient die Zulassung nach § 1 Abs 2 der notwendigen Abdeckung des aus Sicht der Gemeinde Z tatsächlich gegebenen besonderen örtlichen Bedarf an Campingunterkünften für den Zeitraum, welcher bis zum rechtskräftigen Abschluss der Änderung des elektronischen Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Z notwendig ist.

§ 3

(1)Die Aufenthaltsdauer je mobiler Unterkunft auf der Fläche laut Verordnungsplan darf jeweils nicht mehr als drei Wochen betragen.

(2)Zur Wahrung der in § 5 Abs 2 lit a bis c TCampG 2001 angeführten Interessen wird zudem wie folgt festgelegt:

a)Im Bereich der Fläche laut Verordnungsplan sind zur Brandverhütung Feuerlöscher in entsprechender Anzahl und Größe gut sichtbar und leicht erreichbar bereitzustellen.

b)Weiters ist den Erfordernissen der Hygiene, des Umweltschutzes, der Trinkwasserversorgung, der Abwasserentsorgung, der Abfallwirtschaft und der Energieversorgung zu entsprechen. Dafür sind die am bestehenden Campingplatzgelände bereits vorhandenen Waschanlagen, WC-Anlagen, Trinkwasserversorgungen, Müllentsorgungseinrichtungen und Stromverteilerkästen in ausreichender Anzahl bereitzustellen und ist ausreichende Beleuchtung sicherzustellen.

§ 4

(1)Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde Z in Kraft.

(2)Diese Verordnung tritt am 29. Januar 2026 außer Kraft.“

II.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen stützen sich auf die in Klammer angeführten Urkunden.

Die Beschreibung der Unterkünfte ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid.

Die beschwerdeführende Partei stellt die getroffenen Feststellungen nicht in Frage.

III.Rechtslage:

1. Die §§ 2 und 4 des Gesetzes vom 21. März 2001 über die Regelung des Campingwesens in Tirol (Tiroler Campinggesetz 2001), LGBl Nr 37/2001 in der Fassung LGBl Nr 76/2024, lauten (auszugsweise) wie folgt:

„§ 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes sind

a)„Kampieren“ das Nächtigen von Personen in mobilen Unterkünften, wie Zelten, Wohnwägen, Kraftfahrzeugen, Wohnmobilen, Mobilheimen und dergleichen, im Rahmen des Tourismus; jedenfalls nicht als Kampieren gilt ein Aufenthalt, insoweit dieser lediglich der Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit dient;

b)„Campingplätze“ Grundstücke oder Teile davon, die zum Kampieren bereitgestellt werden;

[…]

e)„wesentliche Änderung eines Campingplatzes“ eine Änderung im Bestand oder im Betrieb des Campingplatzes, die Auswirkungen auf die Erfordernisse nach § 5 haben kann;

f)„Mobilheime“ freistehende im Ganzen oder in Teilen transportable Wohnobjekte samt Einrichtungen im Sinn des § 6 Abs. 1 lit. c Z 2 und 3 (Vorzelte, Vordächer, Balkone, Terrassen udgl.), die der Unterbringung ständig wechselnder Gäste im Rahmen des Tourismus dienen und die aufgrund ihrer Bauweise geeignet sind, an wechselnden Orten für einen begrenzten Zeitraum errichtet zu werden;

[…]

[…]

§ 4

Anzeigepflicht

(1) Die beabsichtigte Errichtung eines Campingplatzes, die beabsichtigte wesentliche Änderung eines Campingplatzes (Vorhaben) sowie die Errichtung, der Austausch und die örtliche Veränderung von Mobilheimen sind der Behörde schriftlich anzuzeigen.

[…]

(8) Wurde ein anzeigepflichtiges Vorhaben ohne vorherige Anzeige ausgeführt, so hat die Behörde demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten die Fortsetzung des Vorhabens und einen allfälligen Betrieb des Campingplatzes zu untersagen. Wird das Vorhaben nicht innerhalb eines Monats nach der Untersagung nachträglich angezeigt oder wird dieses nach Abs. 4 lit. c untersagt, so hat die Behörde die Wiederherstellung des früheren Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch dann, wenn ein Vorhaben erheblich abweichend von der Anzeige ausgeführt wurde. In diesem Fall kann auch auf Antrag statt der Wiederherstellung des früheren Zustandes die Herstellung des der Anzeige entsprechenden Zustandes aufgetragen werden.

[…]“

2. Vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 4. Februar 2021, mit dem das Tiroler Campinggesetz 2001 geändert wird, LGBl Nr 48/2021, am 25.3.2021 lauteten die §§ 2 und 4 des Tiroler Campinggesetzes 2001 (auszugsweise) wie folgt:

„§ 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes sind

[…]

b)„Campingplätze“ Grundstücke oder Teile davon, die zum Kampieren bereitgestellt werden;

[…]

e)„wesentliche Änderung eines Campingplatzes“ eine Änderung im Bestand oder im Betrieb des Campingplatzes, die Auswirkungen auf die Erfordernisse nach § 5 haben kann;

[…]

[…]

§ 4

Anzeigepflicht

(1) Die beabsichtigte Errichtung eines Campingplatzes und die beabsichtigte wesentliche Änderung eines Campingplatzes (Vorhaben) sind der Behörde schriftlich anzuzeigen.

[…]“

3. § 3 Tiroler Campinggesetz 2001, LGBl Nr 37/2001 in der Fassung LGBl Nr 150/2014, lautet (auszugsweise) wie folgt:

„§ 3

Verbot des Kampierens außerhalb von Campingplätzen

(1) Das Kampieren außerhalb von Campingplätzen ist verboten, ausgenommen auf Grundflächen, für die eine Verordnung nach Abs. 6 erlassen worden ist.

[…]

(6) Die Gemeinde kann bei Vorliegen eines besonderen örtlichen Bedarfes durch Verordnung auf bestimmten Grundflächen oder auf Teilen davon für einen durch den Anlass gebotenen Zeitraum eine Ausnahme vom Verbot nach Abs. 1 zulassen. In einer solchen Verordnung sind die zur Wahrung der im § 5 Abs. 2 lit. a bis c angeführten Interessen notwendigen Bestimmungen und die höchstzulässige Aufenthaltsdauer je mobiler Unterkunft festzulegen.“

4. § 5 Tiroler Campinggesetz, LGBl Nr 37/2001, lautet (auszugsweise) wie folgt:

„§ 5

Allgemeine Erfordernisse

(1) Campingplätze dürfen nur auf Grundstücken oder Teilen davon betrieben werden, die im Flächenwidmungsplan als Sonderfläche für diesen Verwendungszweck gewidmet sind.

[…]“

IV.Erwägungen:

Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass die Unterkünfte – namentlich die „CC“, „NN“ und „OO“ – funktional und betrieblich in den Campingplatz der beschwerdeführenden Partei integriert sind, auch wenn die betroffenen Grundstücke gemäß § 41 TROG 2022 derzeit als Freiland gewidmet sind.

Die dauerhafte Anbindung dieser Unterkünfte an die zentrale Infrastruktur des Campingplatzes, insbesondere an das Frischwasser-, Abwasser- und Stromnetz, spricht dafür, dass sie nicht als eigenständige Einheiten betrieben werden, sondern als Teil des bestehenden Campingplatzes. Die Ausstattung und Einbindung in das System des Campingplatzes lässt darauf schließen, dass sie dem gleichen Nutzungskonzept unterliegen wie die restlichen Flächen des Campingplatzes.

Auch die Darstellung im Lageplan (Abbildung 1) bestätigt diese Eingliederung, da die Unterkünfte in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit dem übrigen Campingplatz ausgewiesen werden (vgl dazu auch § 2 Abs 1 der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Z vom 29. Januar 2025). Diese räumliche Integration sowie die Tatsache, dass die Unterkünfte von der beschwerdeführenden Partei vermietet werden, lassen den Schluss zu, dass sie demselben Buchungs- und Betriebskonzept unterliegen wie der restliche Campingplatz. Damit sind sie nicht als separate Einheiten zu betrachten, sondern als untrennbarer Teil des Gesamtangebots.

Bereits im Jahr 2016 wurde der beschwerdeführenden Partei eine naturschutz-, wasser- und forstrechtliche Bewilligung für die „Erweiterung des bestehenden Campingplatzes“ erteilt, welche den Betrieb von 4 „OO“ und 8 „NN“ auf betroffenen Grundstücken umfasste. Dies spricht dafür, dass die Erweiterung von Anfang an als integraler Bestandteil des Campingplatzes geplant war.

Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die beschwerdeführende Partei seit zumindest 2016 eine Umwidmung der betroffenen Grundstücke in eine Sonderfläche Campingplatz gemäß § 43 Abs 1 lit a TROG 2022 anstrebt. Eine Umwidmung wäre kaum erklärbar, wenn die betroffenen Grundstücke nicht als Teil des Campingplatzes angesehen würden.

Im Ergebnis geht das LVwG eindeutig davon aus, dass die betroffenen Grundstücke von der beschwerdeführenden Partei zum Kampieren bereitgestellt werden (vgl Begriffsbestimmung „Campingplätze“ in § 2 lit b Tiroler Campinggesetz 2001).

Da diese Grundstücke Teil eines Campingplatzes sind und kein Kampieren außerhalb von Campingplätzen stattfindet, kann die beschwerdeführende Partei sich nicht auf eine Verordnung nach § 3 Abs 6 Tiroler Campinggesetz 2001 berufen, um das Kampieren auf diesen Flächen zu legitimieren.

§ 3 Abs 1 Tiroler Campinggesetz 2001 untersagt grundsätzlich das Kampieren außerhalb von Campingplätzen, es sei denn, eine Verordnung nach § 3 Abs 6 Tiroler Campinggesetz 2001 erlaubt Ausnahmen für bestimmte Flächen. Da die betroffenen Grundstücke jedoch bereits als Campingplatz genutzt werden, greift diese Ausnahmeverordnung nicht.

Wie festgestellt, ließ die beschwerdeführende Partei die betreffenden Unterkünfte nach Inkrafttreten des Tiroler Campinggesetzes 2001, LGBl Nr 37/2001, am 1.6.2001, jedoch noch vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 4. Februar 2021, mit dem das Tiroler Campinggesetz 2001 geändert wird, LGBl Nr 48/2021, am 25.3.2021 errichten.

Nach § 2 lit e Tiroler Campinggesetz 2001, LGBl Nr 37/2001 in den Fassungen vor Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 48/2021, war eine „wesentliche Änderung eines Campingplatzes“ eine Änderung im Bestand oder im Betrieb des Campingplatzes, die Auswirkungen auf die Erfordernisse nach § 5 haben konnte.

Nach § 5 Abs 1 Tiroler Campinggesetz 2001, LGBl Nr 37/2001 in den Fassungen vor Inkrafttreten des LGBl Nr 48/2021, durften Campingplätze nur auf Grundstücken oder Teilen davon betrieben werden, die im Flächenwidmungsplan als Sonderfläche für diesen Verwendungszweck gewidmet waren. Diese Bestimmung ist auch nach den Änderungen durch das Gesetz LGBl Nr 48/2021 weiterhin in Kraft.

Da sich die Unterkünfte auf Grundstücken oder Teilen davon befinden, die im Flächenwidmungsplan nicht als Sonderfläche Campingplatz gemäß § 43 Abs 1 lit a TROG 2022, sondern gemäß § 41 TROG 2022 als Freiland gewidmet sind, stellten diese eine „wesentliche Änderung des Campingplatzes“ gemäß § 2 lit e Tiroler Campinggesetz 2001, in den Fassungen vor Inkrafttreten des LGBl Nr 48/2021, dar. Diese Änderung hätte der Behörde gemäß § 4 Abs 1 Tiroler Campinggesetz 2001, LGBl Nr 37/2001 in den Fassungen vor Inkrafttreten des LGBl Nr 48/2021, schriftlich angezeigt werden müssen. Auch nach dem Tiroler Campinggesetz 2001, LGBl Nr 37/2001 in der Fassung LGBl Nr 76/2024, bleibt diese Anzeigepflicht bestehen.

Gemäß § 4 Abs 8 Tiroler Campinggesetz 2001, LGBl Nr 37/2001 in der Fassung LGBl Nr 76/2024, hat die Behörde demjenigen, der dies veranlasst hat, die Fortsetzung des Vorhabens und einen allfälligen Betrieb des Campingplatzes zu untersagen, wenn ein anzeigepflichtiges Vorhaben ohne vorherige Anzeige ausgeführt wird.

Da die beschwerdeführende Partei den Campingplatz durch die Errichtung von Unterkünften auf Grundstücken bzw Teilen davon, die nicht als Sonderfläche Campingplatz gemäß § 43 Abs 1 lit a TROG 2022 gewidmet sind, geändert hat und dies ohne vorherige Anzeige tat, ist die Fortsetzung des Betriebs des Campingplatzes auf den betroffenen Grundstücken zu untersagen.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Das LVwG konnte sich in seiner Entscheidung auf eine klare und eindeutige Rechtslage stützen. Dass durch die Errichtung der in Rede stehenden Unterkünfte der bestehende Campingplatz erweitert wurde, ist nach Auffassung des LVwG als einzelfallbezogene Beurteilung nicht revisibel. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art 133 Abs 4 B-VG liegt daher nicht vor.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

MMag.a Dr.in Besler

(Richterin)

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