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LVwG-2024/43/0721-4Landesverwaltungsgericht12.02.2025
Holzpalette<br/>feste Brennstoffe<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Schmalzl über die Beschwerde des AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.02.2024, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem TGHGK, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe, dass im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses die übertretene Norm lautet:
„§ 37 Abs 1 lit a Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 (TGHKG), LGBl Nr 111/2013, idF LGBl Nr 68/2022, iVm § 2 Abs 1 und 4 Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014 (TGHKV), LGBl Nr 80/2014, idF LGBl Nr 70/2020, iVm Anlage 1 und Anlage 4 zur Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014, LGBl Nr 80/2014, idF LGBl Nr 9/2018“
Des Weiteren ist die Strafsanktionsnorm folgendermaßen zu zitieren:
„§ 37 Abs 1 lit a Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 (TGHKG), LGBl Nr 111/2013, idF LGBl Nr 68/2022“
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 120,00 zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.02.2024, Zahl ***, wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
„1.Datum/Zeit: 14.07.2022 -28.04.2023
Ort: **** X, Adresse 2
Sie haben es als Betreiber gem. § 2 Abs. 3 TGHKG der Feuerungsanlage der Heizungsanlage in Ihrem Wohnhaus in **** X, Adresse 2 zu verantworten, dass Sie, wie anlässlich einer behördlichen Kontrolle durch Mitarbeiter der Bezirkshauptmannschaft Y am 28.04.2023 festgestellt wurde, entgegen des § 37 Abs. 1 lit a Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz (TGHKG 2013) iVm § 2 Abs. 1 Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung Anhang 1 TGHKV 2014 idgF Holzpaletten, welche nicht als zulässiger Brennstoff im Sinne der oben angeführten Verordnung gelten, zumindest im Zeitraum vom 14.07.2022 bis jedenfalls am 28.04.2023, regelmäßig in der obgenannten Feuerungsanlage verheizt haben.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 37 Abs. 1 lit a Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz (TGHKG 2013) iVm § 2 Abs. 1 Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung Anhang 1 TGHKV 2014 idgF
Wegen (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n)
verhängt:
Geldstrafe vonfalls diese uneinbringlich ist,Gemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
1. € 600,00 1 Tage(n) 4 Stunde(n) § 37 Abs. 1 lit. a TGHKG 2013
0 Minute(n)
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 60,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 660,00“
Begründung des bekämpften Straferkenntnisses
Die belangte Behörde führte begründend im Wesentlichen aus, dass nach § 2 TGHKV 2014 nur jene Brennstoffe verwendet werden dürften, die die Anforderungen nach Anlage 1 bzw Anlage 4 erfüllen und müsse die Feuerungsanlage für diese Brenn- bzw Kraftstoffe geeignet sein.
Nach Anlage 1 zu § 2 Abs 1 TGHKV 2014 müssten standardisierte biogene Brennstoffe wie Stückholz, Holz- und Rinderpresslinge die Anforderungen nach der ÖNORM EN ISO 17225-2 bis 5 erfüllen.
Nach Anlage 4 zu § 2 Abs 4 TGHKV 2014 seien Reste von Holzwerkstoffen oder Bauteile aus der Produktion oder der Holbearbeitung oder Holzverarbeitung als feste nicht standardisierte biogene Brennstoffe zu qualifizieren. Solche würden als zulässige Brennstoffe gelten, müssten aber frei von halogenorganischen Verbindungen (zB Chlor, Brom etc) oder Schwermetallen (zB Nickel, Arsen, Blei etc), der Heizkessel müsse für die Verbrennung solcher Brennstoffe geeignet sein und die Emissionsgrenzwerte nach Anlage 9 TGHKV müssten eingehalten sein.
Dem Gutachten des Sachverständigen der Abteilung Emissionen Sicherheitstechnik Anlagen zu Folge seien Paletten weder standardisierte biogene Brennstoffe noch nicht standardisierte Brennstoffe iSd TGHKV 2014. Sie seien als Altholz und somit als Abfall anzusehen. Die Verbrennung von Abfall sei in privaten Feuerungsanlagen nicht zulässig, vielmehr seien Einweg- und Mehrwegpaletten zu recyclen, beispielsweise bei der Altholzsammlung am Recyclinghof der Gemeinde.
Bei der unangekündigten Kontrolle am 28.04.2023 gemeinsam mit dem gewerbetechnischen Amtssachverständigen habe man den Austritt von starkem, weißem Rauch aus dem Kamin des Wohnhauses sowie einen „beißenden“ Rauchgeruch im Umkreis wahrgenommen. Der Beschwerdeführer habe angegeben, der Stückgutofen werde mit Brennholz (Buche/Fichte) betrieben, welches in einem separaten Raum gelagert würde. Es sei eine Schubkarre, gefüllt mit zerkleinerten Palettenteilen, eine große Menge an zerkleinerten Paletten in der Ecke links neben der Eingangstüre, sowie rechts neben dem Fenster eine Kiste mit ein wenig Brennholz vorgefunden worden. Der Beschuldigte habe angegeben, er beziehe die Paletten von der Firma CC und würde solche bereits seit 3 Jahren verbrennen.
Der Beschwerdeführer habe die ihm angelastete Übertretung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.
Bei der Strafbemessung wertete sie erschwerend den „etwas längeren“ Tatzeitraum, mildernd nichts.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer, rechtsfreundlich vertreten, rechtzeitig Beschwerde.
Beschwerdevorbringen
Kein Verstoß gegen die TGHKV 2014
Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass die von ihm verbrannten Holzpaletten aus 100% unbehandeltem Fichtenholz bestehen würden. Dass sie in keinster Weise chemisch behandelt worden wären, ließe sich anhand einer entsprechenden Markierung nachweisen. Das Holz sei von herkömmlichem Fichtenholz, Fichtenschnittholz bzw Scheitholz, welche als unproblematische Heizstoffe gelten würden, nicht zu unterscheiden. Das verheizte Holz entspreche den Anforderungen der TGHKV 2014.
Am 16.05.2023 seien die Abgaswerte seiner Heizungsanlage überprüft und für vollkommen in Ordnung befunden worden. Auch die am 05.03.2024 gemessenen Werte würden den Normen entsprechen.
Kein Verschulden
Sollte das Verwaltungsgericht ungeachtet des obigen Vorbringens die Meinung vertreten, dass es sich um keinen zulässigen Brennstoffe iSd Verordnung gehandelt habe, könne dem Beschwerdeführer nicht einmal fahrlässiges Verhalten unterstellt werden, da er sich gewissenhaft um eine entsprechende Überprüfung der Abgaswerte bemüht habe und aufgrund dieser Ergebnisse davon ausgehen habe dürfen, dass er sich mit dem Verbrennen von Palettenholz normkonform verhielt.
Verfassungswidrigkeit der TGHKV 2014
Hilfsweise werde die Verfassungswidrigkeit der TGHKV 2014 eingewendet, da sie gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße. Die Verordnung ziele auf die Einhaltung von Emissionsgrenzwerten ab. Beim Verbrennen der unbehandelten Holzpaletten würden keine über das herkömmliche Ausmaß hinausgehenden Schadstoffe freigesetzt, weshalb diesbezüglich eine sachlich gerechtfertigte eigene Regelung zu treffen gewesen wäre.
Ebenso verfassungswidrig sei die Gleichsetzung von unbehandelten Fichtenholzpaletten mit Abfall iSd Verordnung. Die Rechtsunterworfenen, welche vornehmlich mit unbehandelten Holzpaletten heizen, würden in sachlich nicht gerechtfertigter Weise gleichbehandelt, wie Rechtsunterworfene, die chemisch behandeltes Holz bzw Abfälle verbrennen.
In der Beschwerde wurden folgende Anträge gestellt:
Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei
Einvernahme des Zeugen DD, EE, **** Z, Adresse 3
Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens
ggf Herabsetzung der Strafe
Am 06.11.2024 führte das Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde der Beschwerdeführer einvernommen. Ebenso gab emissionstechnische Amtssachverständige FF sein Gutachten ab und stand für Fragen der Parteien zur Verfügung.
II.Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer verheizte als Betreiber der Feuerungsanlage der Heizungsanlage des Hauses Adresse 2, **** X, in der Zeit vom 14.07.2022 bis zum 28.04.2023 Holzpaletten.
Bei Holzpaletten handelt es sich unabhängig von ihrer Beschaffenheit nicht um Brennstoffe gemäß Anlage 1 oder Anlage 4 zu § 2 Abs 1 TGHKV 2014.
III.Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des obigen entscheidungsrelevanten Sachverhalts nahm das Landesverwaltungsgericht zunächst Einsicht in den vorgelegten Akt der belangten Behörde. In diesem liegt ua auch ein emissionstechnisches Gutachten des Amtssachverständigen FF vom 07.02.2023, Zl ***, ein, welches die belangte Behörde vor Erlassung des bekämpften Erkenntnisses eingeholt hatte.
Dass der Beschwerdeführer Betreiber der verfahrensgegenständlichen Heizungsanlage ist, wurde von diesem nicht bestritten und steht im Einklang mit der Tatsache, dass er Miteigentümer und Bewohner des durch diese versorgten Gebäudes ist (vgl TIRIS-Tiroler Raumordnungsinformationssystem, Datenstand 01.04.2024).
Der Tatzeitraum wird eingegrenzt durch die seitens der Gemeinde X durchgeführten Kontrollen am 14.07.2022 (aufgrund einer Anzeige von Anrainern) und am 28.04.2023. Auch bei zwischenzeitlichen Kontrollen konnte immer wieder festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer derartige Holzpaletten in seiner privaten Heizanlage verheizte, wie die Amtsleiterin der Gemeinde X in ihrer E-Mail an die belangte Behörde vom 21.04.2023 festhielt. Dass der Beschwerdeführer zu diesen Zeitpunkten keine Paletten verheizt habe, oder in der Zwischenzeit keine Paletten verheizt habe, wurde in der Beschwerde nicht einmal vorgebracht. Anlässlich der Kontrolle am 28.04.2023 erklärte der Beschwerdeführer vielmehr ausdrücklich, er würde mit seiner Feuerungsanlage die Zentralheizung des Wohnhauses betreiben. Auf den Hinweis, dass er Paletten nicht verbrennen dürfe, erklärte er, er mache dies schon seit drei Jahren so.
Dass Holzpaletten nicht den Anforderungen der ÖNORM EN ISO 17225-2, -3, -4 oder -5 entsprechen, ergibt sich bereits aus der Stellungnahme der Abteilung Emissionen Sicherheitstechnikanlagen vom 07.02.2023. Des Weiteren anhand der schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des emissionstechnischen Amtssachverständigen FF in der mündlichen Verhandlung am 06.11.2024.
Der Amtssachverständige erläuterte, dass sich die Anforderungen an biogene Brennstoffe aus den Anlagen 1 bzw 4 zu § 2 Tiroler Gasheizungs- und Klimaanlagenverordnung ergäben. Bei den von der Anlage 1 umfassten standardisierten biogenen Brennstoffe handle es sich entweder um Stückholz, Holzhackgut oder Holz- und Rindenpresslinge (das wären Pellets und Briketts). Der maßgebliche Unterschied von den verfahrensgegenständlichen Paletten zu Stückholz iSd Anlage 1 liege darin, dass letzteres die Qualitätsklasse A1 aufweisen müsse. Hierbei handle es sich um naturbelassenes unbehandeltes und luftgetrocknetes Holz, das direkt aus dem Stammholz gewonnen wurde. Die Holzscheite müssten direkt nach der Fällung bzw als ersten Arbeitsschritt nach der Fällung hergestellte werden, nach einer allfälligen Trocknung. Paletten würden diese technische Anforderung nicht erfüllen. Stückholz habe auch eine eigene Form, welche in der Norm angegeben werde. Hingegen handle es sich bei einer Palette um ein verarbeitetes Produkt, was nicht nur in technischer, sondern auch aus laienhafter Sicht für jeden ersichtlich sei.
Hinsichtlich der Anlage 4 führte der Amtssachverständige aus, dass die gegenständlichen Paletten nicht als „andere feste nicht standarisierte biogene Brennstoffe“ qualifiziert werden könnten. Dies, da es sich definitiv nicht um „sonstige feste pflanzliche Produkte aus der Land- und Forstwirtschaft“ handle. Ebenso wenig könnten sie als „Reste von Holzwerkstoffen oder Bauteilen aus der Produktion oder der Holzbe- oder verarbeitung“ qualifiziert werden. Es handle sich bei einer Palette nicht um einen Rest, der bei der Produktion bzw Holzverarbeitung anfallen könne. Solche wären beispielsweise Reste, die beim Abschneiden von Brettern entstehen, Hobelspäne etc.
Der Beschwerdeführer seinerseits führte lediglich aus, dass das verheizte Holz mit unproblematischen Heizstoffen gleichzusetzen und die Abgaswerte seiner Anlage vorbildlich seien; ein Übereinstimmen mit den genannten Normen wurde von seiner Seite hingegen weder anhand eines konkreten, fachspezifisch ausgeführten Vorbringens behauptet noch belegt.
Das Landesverwaltungsgericht folgt den technisch untermauerten Ausführungen des Amtssachverständigen, die es auch aus laienhafter Sicht einwandfrei nachvollziehen kann. Auf dieser Grundlage ist ohne Zweifel festzustellen, dass die normierten technischen Anforderungen durch Paletten nicht erfüllt werden, woran auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, welches die technischen Erfordernisse gänzlich außer Acht lässt, nichts zu ändern vermag.
In Hinblick auf die Ausführungen zur objektiven Tatseite unter Punkt V.1. konnte die Einvernahme des als Zeugen beantragten Mitarbeiters der EE unterbleiben. Demnach ist im vorliegenden Fall lediglich relevant, dass der Beschwerdeführer Paletten, die keine zulässiger Brennstoff iSd TGHKV sind, verheizte. Dies bestritt der Beschwerdeführer nicht. Ermittlungen zu den Abgaswerten, dem Brenner oä waren daher nicht vonnöten.
IV.Rechtslage:
§ 37 Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 (TGHKG), LGBl Nr 111/2013, idF LGBl Nr 68/2022, lautet (auszugsweise):
(1) Wer
[…]
[…]“
§ 2 Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014 (TGHKV), LGBl Nr 80/2014, idF LGBl Nr 70/2020, lautet (auszugsweise):
(1) In Feuerungsanlagen von Heizungsanlagen für feste Brennstoffe dürfen nur Brennstoffe verwendet werden, die die Anforderungen nach Anlage 1 erfüllen und die nach den in der technischen Dokumentation für die betreffende Anlage enthaltenen Betriebsvorschriften für diese geeignet sind.
(2) In Feuerungsanlagen von Heizungsanlagen, Blockheizkraftwerken, Motoren oder Gasturbinen für flüssige Brenn- oder Kraftstoffe dürfen nur Brenn- oder Kraftstoffe verwendet werden, die die Anforderungen nach Anlage 2 erfüllen und die nach den in der technischen Dokumentation für die betreffende Anlage enthaltenen Betriebsvorschriften für diese geeignet sind.
(3) In Feuerungsanlagen von Heizungsanlagen, Blockheizkraftwerken, Motoren oder Gasturbinen für gasförmige Brennstoffe dürfen nur Brennstoffe verwendet werden, die die Anforderungen nach Anlage 3 erfüllen und die nach den in der technischen Dokumentation für die betreffende Anlage enthaltenen Betriebsvorschriften für diese geeignet sind.
(4) Sonstige sowie nicht standardisierte biogene Brenn- oder Kraftstoffe dürfen nur verwendet werden, wenn sie die Anforderungen nach Anlage 4 erfüllen und die Feuerungsanlage, das Blockheizkraftwerk, der Motor oder die Gasturbine für diese Brenn- bzw. Kraftstoffe geeignet sind. Nicht standardisierte biogene Brennstoffe dürfen überdies nur verwendet werden, wenn hierbei die Grenzwerte nach Anlage 8, 9 oder 9a eingehalten werden.
(5) Papier und Kartonagen dürfen nur in kleinen Mengen zum Anfeuern verwendet werden. Die sachgemäße Verwendung handelsüblicher Anzündhilfen ist zulässig.
(6) Beim Neubau im Sinn des § 2 Abs. 7 der Tiroler Bauordnung 2018, LGBl. Nr. 28/2018, in der jeweils geltenden Fassung ist die Verwendung von festen fossilen Brennstoffen nach Anlage 1 und von flüssigen fossilen Brennstoffen nach Anlage 2 in Zentralheizungsanlagen nicht zulässig.
(7) Bei größeren Renovierungen im Sinn des § 2 Abs. 27 der Tiroler Bauordnung 2018 ist die Verwendung von festen fossilen Brennstoffen nach Anlage 1 und von flüssigen fossilen Brennstoffen nach Anlage 2 in Zentralheizungsanlagen nicht zulässig. Abweichend davon ist die Verwendung von festen fossilen Brennstoffen nach Anlage 1 und von flüssigen fossilen Brennstoffen nach Anlage 2 in Zentralheizungsanlagen weiterhin zulässig, wenn die größere Renovierung im Sinn des § 2 Abs. 27 der Tiroler Bauordnung 2018 bei der Baubehörde bis zum 31. Dezember 2024 beantragt wird und der bereits bestehende Heizkessel der betroffenen Zentralheizungsanlage zum Zeitpunkt der Beantragung nicht älter als zehn Jahre ist.
(8) Die Abs. 6 und 7 gelten nicht für Zentralheizungsanlagen, bei denen der Abnahmebefund bis spätestens 31. Dezember 2020 der Behörde vorgelegt wird.“
§ 2 Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2024 (TGHKV), LGBl Nr 57/2024, lautet (auszugsweise): - iK ab 27.08.2024
(1) In Feuerungsanlagen von Heizungsanlagen für feste Brennstoffe dürfen nur Brennstoffe verwendet werden, die die Anforderungen nach Anlage 1 erfüllen und die nach den in der technischen Dokumentation für die betreffende Anlage enthaltenen Betriebsvorschriften für diese geeignet sind.
(2) In Feuerungsanlagen von Heizungsanlagen, Blockheizkraftwerken, Motoren oder Gasturbinen für flüssige Brenn- oder Kraftstoffe dürfen nur Brenn- oder Kraftstoffe verwendet werden, die die Anforderungen nach Anlage 2 erfüllen und die nach den in der technischen Dokumentation für die betreffende Anlage enthaltenen Betriebsvorschriften für diese geeignet sind.
(3) In Feuerungsanlagen von Heizungsanlagen, Blockheizkraftwerken, Motoren oder Gasturbinen für gasförmige Brennstoffe dürfen nur Brennstoffe verwendet werden, die die Anforderungen nach Anlage 3 erfüllen und die nach den in der technischen Dokumentation für die betreffende Anlage enthaltenen Betriebsvorschriften für diese geeignet sind.
(4) Sonstige Brenn- oder Kraftstoffe dürfen nur verwendet werden, wenn sie die Anforderungen nach Anlage 4 erfüllen und die Feuerungsanlage, das Blockheizkraftwerk, der Motor oder die Gasturbine für diese Brenn- bzw. Kraftstoffe geeignet sind. Nicht standardisierte biogene Brennstoffe dürfen überdies nur verwendet werden, wenn hierbei die Grenzwerte nach Anlage 8, 9 oder nach Anlage 2 Teil 2 Tabelle 1 Sektor A, Sektor D, Sektor F und Anlage 2 Teil 2 Tabelle 2 Sektor B und Sektor D der Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 – FAV 2019 eingehalten werden.
Anlage 1 zu § 2 Abs 1 Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014, LGBl Nr 80/2014, idF LGBl Nr 9/2018:
„Bild im pdf ersichtlich“
Anlage 4 zu § 2 Abs 1 Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014, LGBl Nr 80/2014, idF LGBl Nr 9/2018:
„Bild im pdf ersichtlich“
V.Erwägungen:
Zur objektiven Tatseite ist zunächst festzuhalten, dass es aufgrund des oben zitierten § 37 Abs 1 lit a TGHKG 2013 iVm § 2 TGHKV unter Strafe steht, andere als die aufgrund einer Verordnung nach § 3 Abs 3 zulässigen Brennstoffe zu verwenden. Die einschlägige Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014 (im Tatzeitpunkt in Geltung) ebenso wie Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2024 (in Kraft ab 27.08.2024) verweisen diesbezüglich auf ihre Anlagen 1 und 4.
In Hinblick auf die zwischen dem Tatzeitraum und der Erlassung dieses Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts vorgenommenen Änderung des § 2 TGHKV (iK ab 27.08.2024) ist festzuhalten, dass diese für die Beurteilung des vorliegenden Falls nicht relevant ist. Die Verordnung in der nunmehr geltenden Version enthält dieselben für den vorliegenden Fall maßgeblichen Einschränkungen, wie die im Tatzeitpunkt geltende Fassung.
Die Systematik von TGHKG und TGHKV sieht keine in Eigenverantwortung wahrzunehmende Regulierung über die Abgaswerte vor. Vielmehr hat sich der Gesetzgeber dafür entschieden, einen Katalog zulässiger Brennstoffe zu erstellen. Die Verwendung anderer Brennstoffe erklärt er konsequenter Weise für unzulässig und bedroht Zuwiderhandeln mit Strafe. Ungeachtet der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Bedenken kann das Verwaltungsgericht diese Regelung nicht als verfassungswidrig erkennen. In Anbetracht der Tatsache, dass Abgasmessungen naturgemäß nur eine Momentaufnahme liefern können und behördliche Kontrollen sich in diesem Bereich schwierig und aufwändig gestalten, ist diese Regelung jedenfalls sachlich zu rechtfertigen.
Bei Holzpaletten handelt es sich unabhängig von ihrer Beschaffenheit nicht um Brennstoffe nach den Anlagen 1 oder 4 zur Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung, wie oben zu Punkt II. festgestellt werden konnte. Deren Verwendung in Feuerungsanlagen von Heizungsanlagen für feste Brennstoffe durch den Beschwerdeführer war daher gemäß § 2 Abs 1 TGHKV nicht zulässig, die objektive Tatseite somit verwirklicht.
Grundsätzlich genügt gemäß § 5 Abs 1 Satz 1 VStG im Verwaltungsstrafrecht zur Strafbarkeit (bereits leichte) Fahrlässigkeit, außer die jeweilige Verwaltungsnorm trifft hinsichtlich des Verschuldens eigene Anordnungen. Es gilt die Verschuldensvermutung des § 5 Abs 1 Satz 2 VStG, wonach Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen ist, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört (sog „Ungehorsamsdelikt“ – als solches stellt sich die gegenständliche Verwaltungsübertretung dar) und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es tritt daher insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5 408 ff). Der Fahrlässigkeitsbegriff des § 5 VStG umfasst neben der bewussten Fahrlässigkeit auch die unbewusste Fahrlässigkeit, dh die sorgfaltswidrige Verkennung der Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung.
Der Beschwerdeführer brachte vor, ihm könne nicht einmal Fahrlässigkeit unterstellt werden, da er sich gewissenhaft um die Überprüfung der Abgaswerte bemüht habe und aufgrund dessen von der Rechtmäßigkeit seines Handelns ausgehen habe können. Dem kann sich das Verwaltungsgericht nicht anschließen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs entschuldigt die Unkenntnis des Rechts den Täter nicht. Gerade dann, wenn der Beschwerdeführer so gewissenhaft gewesen wäre, wie er behauptet, hätte er sich über das geltende Recht informieren müssen. Dies unterließ er jedoch, weshalb ihm Fahrlässigkeit jedenfalls angelastet werden muss.
Nach § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität ihrer Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Beschuldigte hat, wie oben gezeigt, eine Verwaltungsübertretung nach § 37 Abs 1 TGHKG iVm § 2 Abs 1 TGHKV verwirklicht. Der Strafrahmen nach dieser Vorschrift beträgt bis zu € 7.200,00. Im vorliegenden Fall wurde durch die belangte Behörde eine Strafe in der Höhe von € 600 verhängt. Hierbei berücksichtigte sie erschwerend den längeren Tatzeitraum und keine Milderungsgründe. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich. Zweck der Bestimmung ist es zu gewährleisten, dass nur geeignete Brennstoffe verheizt werden. Dies dient nicht nur der Brandsicherheit, sondern auch der Luftreinhaltung und liegt somit in höchstem öffentlichem Interesse. Wenngleich das Verwaltungsgericht die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als mildernd wertet, betrachtet es daher die von der belangten Behörde verhängten Strafe jedenfalls als tat- und schuldangemessen.
VI.Ergebnis
Wie oben ausführlich erläutert, hat der Beschwerdeführer das ihm vorgeworfene Delikt sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht und ist die durch die belangte Behörde vorgenommene Strafbemessung als angemessen zu beurteilen.
VII.Unterlassene mündliche Verkündung:
Eine Verkündung der Entscheidung in der mündlichen Verhandlung war aufgrund der Komplexität der Sach- oder Rechtslage nicht möglich. Außerdem bedurfte die Fällung des Erkenntnisses (etwa die Beweiswürdigung) reiflicher Überlegung, weshalb das Landesverwaltungsgericht von der sofortigen Verkündung Abstand nehmen durfte (vgl. Walbert-Satek in Bumberger/Lampert/Larcher/Weber, VwGVG, Rz 7 zu § 47 und die dort angeführte Literatur und Judikatur; vgl Ra 2019/02/0110).
VIII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Schmalzl
(Richterin)
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