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LVwG-2024/31/2670-2•LVwG T LVwG-2024/31/2670-2
LVwG-2024/31/2670-2Landesverwaltungsgericht10.02.2025
Lebensunterhalt<br/>Rechtskraftwirkung<br/>Amtswegige Abänderung rechtskräftiger Bescheide<br/>Sonderzahlung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, 6020 Innsbruck, vertreten durch BB, Mitarbeiter:innen des Vereins zur Förderung des DOWAS, Adresse 2, **** Z (ohne Zustellvollmacht), gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 19.7.2024, ***, betreffend eine Angelegenheit nach Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG),
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 19.7.2024, ***, wurde auf Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 18.7.2024 für den Zeitraum vom 1.8.2024 bis 31.1.2025 Mindestsicherung in Form einer monatlichen Unterstützung für Lebensunterhalt (jeweils Euro 866,88) und Miete (jeweils Euro 406,-) sowie in Form der Zuerkennung einer einmaligen Sonderzahlung für die Monate September 2024 und Dezember 2024 (jeweils Euro 104,03) gewährt.
In der Begründung des bekämpften Bescheides erfolgte eine Gegenüberstellung des mindestsicherungsrechtlichen Bedarfs mit dem Einkommen des Beschwerdeführers und errechnete sich dabei ein aus Mindestsicherungsmitteln zu tragender Saldo in der Höhe von monatlich Euro 1.272,88.
In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte AA durch seine ausgewiesenen Vertreter vor, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines Verlängerungsantrages vom 18.7.2024 ausdrücklich auch um die nachträgliche Auszahlung der Sonderzahlungen (gemeint: gemäß § 5 Abs 3 lit e TMSG) ersucht habe, zumal er mittlerweile 70 Jahre alt sei und somit seit einigen Jahren auch die Voraussetzungen zur Auszahlung der Sonderzahlung erfülle, konkret das Erreichen des Regelpensionsalters nach dem ASVG ohne faktische Pensionsleistung.
Sein Antrag auf nachträgliche Prüfung bzw Auszahlung seines Anspruchs auf Sonderzahlungen sei nicht berücksichtigt worden. Gemäß § 1 Abs 3 TMSG sei Mindestsicherung auch von Amts wegen zu gewähren und hätte die nachträgliche Auszahlung von Sonderzahlungen amtswegig erfolgen müssen. Verwiesen wurde in diesem Zusammenhang auf ein Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 13.6.2024, LVwG-2024/19/1104-9, in dem das Erfordernis betont wurde, von Amts wegen auch nachträglich über Mindestsicherungsleistungen abzusprechen.
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol.
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die gar nicht beantragt wurde, konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden:
Laut dieser Bestimmung kann, soweit durch Bundes- und Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, dass Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Keine Partei hat einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Für das Landesverwaltungsgericht steht der Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Aktenlage fest und ist dieser nicht strittig. Im gegenständlichen Fall war ausschließlich eine Rechtsfrage zu klären, nämlich, ob eine rückwirkende Nachverrechnung bei einer in Rechtskraft erwachsenen Gewährung von Mindestsicherungsleitungen vorzunehmen ist, wenn die zugrundeliegende Berechnung des Anspruchs allenfalls auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde beruhte.
Vor dem Hintergrund der Lösung einer reinen Rechtsfrage konnte das Landesverwaltungsgericht auch unter dem Gesichtspunkt des Art 6 EMRK auf die Durchführung einer Verhandlung verzichten (vgl VwGH 22.6.2017, Ra 2017/11/0077 mwN).
II.Sachverhalt:
Der am 17.5.1954 geborene Beschwerdeführer bewohnt unter der Adresse 1 in **** Z eine Mietwohnung und bezieht laufend Leistungen aus der Mindestsicherung.
Mit Eingabe vom 18.7.2024 hat AA einen Verlängerungsantrag auf Mindestsicherung ab 1.8.2024 gestellt und dabei neben Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und Hilfe zur Sicherung der Miete auch um nachträgliche amtswegige Auszahlung der Sonderzahlungen ersucht, zumal die dafür gesetzlich notwendigen Voraussetzungen, konkret das Erreichen des Regelpensionsalters nach dem ASVG und das Nichtvorliegen einer Pensionsleistung, kumulativ vorliegen.
Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der belangten Behörde erfolgte keine rückwirkende Auszahlung der begehrten Sonderzahlungen, sondern wurden diese Sonderzahlungen lediglich laufend für die Monate September 2024 und Dezember 2024 gemäß § 5 Abs 3 TMSG zugesprochen.
III.Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt ergibt sich in unzweifelhafter Weise aus der dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorliegenden Aktenlage, insbesondere dem Verlängerungsantrag vom 18.7.2024 sowie dem bekämpften Bescheid vom 19.7.2024.
IV.Rechtliche Grundlagen:
Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetz, LGBl Nr 99/2010 idF LgBl Nr 97/2024 (TMSG), lauten wie folgt:
„§ 1
Ziel, Grundsätze
(1) Ziel der Mindestsicherung ist die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.
(2) Mindestsicherung ist Personen zu gewähren,
a)die sich in einer Notlage befinden,
b)denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann,
c)die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern.
(3) Mindestsicherung ist auf Antrag oder, wenn den zuständigen Organen (§ 27) Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erfordern, auch von Amts wegen zu gewähren.
[…]
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) In einer Notlage befindet sich, wer
a)seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit,Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretendenBedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder
b)außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mitHilfe Dritter bewältigen kann.
[…]
§ 5
Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes
(1) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze).
[…]
(3) Folgenden Personen ist zusätzlich zum jeweiligen Mindestsatz nach Abs. 2 in den Monaten März, Juni, September und Dezember jeden Jahres eine Sonderzahlung in der Höhe von 9 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9 zu gewähren, soweit sie zum Stichtag bereits seit mindestens drei Monaten laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder des Wohnbedarfes bezogen haben:
a) Alleinerziehern,
b) minderjährigen Personen,
c) Personen, die eine Ausgleichszulage gemäß § 293 ASVG beziehen,
d) Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. nach dem Behinderteneinstellungsgesetz sowie Personen, die über einen Behindertenausweis nach § 40 des Bundesbehindertengesetzes verfügen,
e) Personen, die das Regelpensionsalter nach ASVG erreicht, jedoch keinen Anspruch auf Pensionsleistungen haben,
f) Personen nach Abs. 4 sowie
g) Personen mit dauerhaften und wesentlichen schwerwiegenden psychischen Erkrankungen, die Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz beziehen.
Als Stichtag gilt der Erste des jeweiligen Monats.
[…]“
V.Rechtliche Erwägungen:
Der Beschwerdeführer wendet sich in seinem Rechtsmittel gegen die Nichtgewährung nachträglicher Sonderzahlungen, dies ohne konkret anzuführen, in welchem Zeitraum die Übernahme dieser Sonderzahlungen konkret begehrt werde. Ausgeführt wurde lediglich, dass die amtswegige Nachzahlung jene Monate betreffe, in denen der Beschwerdeführer die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Sonderzahlung erfülle.
Mit dieser Argumentation übersieht der Beschwerdeführer, dass mit dem angefochtenen Bescheid zeitraumbezogen über den Anspruch auf Mindestsicherung für den Zeitraum August 2024 bis Jänner 2025 auf Basis der damals geltenden Sach- und Rechtslage entschieden wurde.
Eine rückwirkende Gewährung von Mindestsicherung scheidet im Lichte dieses Grundsatzes aus (vgl ua VwGH 22.3.2002, 99/11/0073 sowie VwGH 28.2.2013, 2010/10/0053): Bei der Hilfegewährung nach dem Tiroler Grundsicherungsgesetz 2006 ist – ausgehend von dessen § 1 Abs 2 iVm § 2 Abs 1 und 2 – grundsätzlich situationsbezogen auf eine aktuelle bzw drohende Notlage abzustellen, weshalb die Gewährung von Leistungen für die Vergangenheit, insbesondere für Aufwendungen zur Bestreitung des eigenen Unterhalts, ausscheidet. Eine rückwirkende Gewährung von Grundsicherung kommt nicht in Betracht.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Entscheidung über die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt und Hilfe zum Wohnbedarf ein zeitraumbezogener Abspruch, was bedeutet, dass von der Behörde die Sach- und Rechtslage ab dem Zeitpunkt der Antragstellung zeitraumbezogen heranzuziehen ist (vgl in diesem Sinne etwa VwGH 17.9.1991, 91/08/0004; 14.3.2008, 2006/10/0201; 4.7.2008, Ra 2018/10/0017).
Ein Abspruch über die Gewährung von Sozialhilfe bzw Mindestsicherungsleistungen gilt – sofern im Bescheid nicht ein abweichender Endzeitpunkt festgelegt ist – für den Zeitraum, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderungen erfahren (vgl VwGH 17.9.1991, 91/08/0004; 27.2.2019, Ra 2018/10/0052).
Vor diesem Hintergrund war auch Sache des Landesverwaltungsgerichts Tirol die Beurteilung des Mindestsicherungsanspruches in ebendiesem von der belangten Behörde herangezogenen Zeitraum.
Wenn der Beschwerdeführer nunmehr vorbringt, dass die belangte Behörde für den Zeitraum vor der Antragstellung keine Sonderzahlungen gemäß § 5 Abs 3 lit e TMSG gewährt habe, ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde zuletzt mit Bescheiden vom 28.12.2023, IS36765/1/1-29, vom 19.4.2024, IS36765/1/1-33 und schließlich vom 16.5.2024, IS36765/1/1-35, über den Zeitraum 1.1.2024 bis 31.7.2024 abgesprochen hat.
Diese Bescheide blieben seitens des Beschwerdeführers unbeanstandet. Es ist daher davon auszugehen, dass für vergangene Zeiträume rechtskräftige Entscheidungen der belangten Behörde zugrunde liegen und für eine Abänderung dieser Bescheide daher allenfalls die Möglichkeit der Durchbrechung der Rechtskraft dieser Bescheide gemäß § 68 AVG zu prüfen ist.
Grundsätzlich gilt darauf hinzuweisen, dass die materielle Rechtskraft des Bescheides einer weiteren Entscheidung in der selben Sache entgegensteht, dies bei identer Sach- und Rechtslage.
Die Sachlage hat sich in der gegenständlichen Fallkonstellation ebensowenig geändert wie die Rechtslage, zumal eine Identität der Rechtslage als Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 68 Abs 1 AVG lediglich dann vorliegt, wenn seit der Erlassung des Bescheides, dessen Abänderung begehrt wird, in den die Entscheidung tragenden Normen, in der Rechtlage, auf welche die Behörde den Bescheid gestützt hat (vgl etwa VwGH 25.4.2003, 2000/12/0055), keine wesentliche, das heißt die Erlassung eines inhaltlich anderslautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Modifikation, eingetreten ist (vgl VwGH 29.4.2015, 2012/05/0152).
Wie der Verfassungsgerichtshof betont, ist die Frage, ob entschiedene Sache wegen „Identität der Rechtslage“ vorliegt, unter dem Blickwinkel des § 68 Abs 1 AVG nicht anhand der einschlägigen materiellen Rechtsvorschriften, sondern ausschließlich aufgrund jener Rechtslage zu beurteilen, die im angefochtenen Bescheid „angenommen worden war“ (VfSlg 12.811/1991). Daher kommt es beispielsweise auch bei einer materiell rechtswidrigen, jedoch in Geltung gesetzten Entscheidung nicht auf die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung tatsächlich gegebene, sondern auf die von der Behörde rechtswidrig angenommene Rechtslage an, auf die sie bei der Erledigung eines Begehrens auf neuerliche Sachentscheidung nach Art eines Tatbestandsmerkmals Bedacht zu nehmen hat (VfSlg 7999/1977; 12.811/1991).
Schließlich gilt darauf hinzuweisen, dass auf die Ausübung bei der Behörde in § 68 Abs 2 bis 4 AVG eingeräumten Abänderungs- und Behebungsbefugnis niemanden ein subjektives Recht, ein verfolgbarer Rechtsanspruch zusteht (vgl etwa VwGH 22.2.2012, 2012/08/0012 und VwGH 25.3.2015, Ra 2015/13/0007).
Vielmehr dient die der Behörde in § 68 Abs 2 bis 4 AVG eingeräumte Aufsichtsgewalt nicht dem Schutz irgendeines subjektiven Rechts, sondern der Wahrung öffentlicher Interessen (vgl VwGH 30.9.1986, 86/07/0138). Der Partei, die ein Recht auf Aufhebung, Abänderung oder Nichtigerklärung gemäß § 68 Abs 2 bis 4 AVG beim Verwaltungsgericht geltend machen möchte, fehlt die Beschwerdelegitimation (vgl VwGH 24.3.2004, 99/12/0114).
Schließlich ist dem Verweis der Vertretung des Beschwerdeführers auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 13.6.2024, LVwG-2024/19/1104-9, das eine rückwirkende amtswegige Aufrollung der Leistungsgewährung indiziere, zu entgegnen, dass das ins Treffen geführte Erkenntnis auf einem völlig anderen Sachverhalt beruht, zumal es in diesem Verfahren um die Frage ging, ob bei längerfristigen Leistungsgewährungen eine um knapp sechs Wochen „verspätete“ Beantragung von Mindestsicherung am 7.2.2024 einer rückwirkenden (unmittelbar an den Leistungszeitraum des Vorbescheides anknüpfende) Leistungsgewährung ab 1.1.2024 entgegenstehe.
Dabei wurde unter argumentativem Rückgriff auf § 3 Abs 6 Sozialhilfe-Grundsatzgesetz, wonach für dauerhaft erwerbsunfähige Bezugsberechtigte vorgesehen werden kann, dass eine neuerliche Zuerkennung befristeter Leistungen zulässig ist „wenn die Anspruchsvoraussetzungen weiterhin vorliegen“ ausgeführt, dass eine solche rückwirkende Anspruchsberechtigung in dieser speziellen Fallkonstellation erblickt werde.
Im Gegensatz zur im Gegenstandsfall vorliegenden Fallkonstellation gab es dabei aber einen Vorbescheid, von dessen wesentlichen Leistungsinhalten mit der nunmehrigen Antragstellung nicht abgewichen wurde, zumal die Anspruchsvoraussetzungen weiterhin vorliegen. Im Gegenstandsfall geht es aber um die rückwirkende Geltendmachung von Leistungen, hinsichtlich derer sich in den Vorbescheiden keinerlei Absprüche finden, sodass die Erweiterung des Leistungsspektrums „Sonderzahlung nach § 5 Abs 3 lit e TMSG“ auch für die Vergangenheit und nicht pro futuro begehrt wird.
Im Ergebnis war daher davon auszugehen, dass vor diesem Hintergrund seitens der belangten Behörde zu Recht keine Sonderzahlungen gemäß § 5 Abs 3 TMSG für die Vergangenheit zugesprochen wurden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Hengl
(Richter)
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