LVwG T LVwG-2023/41/1197-1

LVwG-2023/41/1197-1Landesverwaltungsgericht10.02.2025

Regest

Mischbetrieb<br/>Verdienstentgang<br/>Verkehrsbeschränkende Maßnahme<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/41/1197-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.02.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2023.41.1197.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Thalhammer über die Beschwerde der AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.09.2022, Zl ***, betreffend einen Vergütungsanspruch nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG),

zu Recht :

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang / entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

Die nunmehr beschwerdeführende Partei betreibt bzw betrieb im verfahrensgegenständlichen Zeitraum die „Bäckerei BB“ in Adresse 2, **** Y sowie weitere Filialen in **** X, Adresse 3 und **** W, Adresse 4. Bei den gegenständlichen Betrieben handelt es sich um Mischbetriebe, da es sowohl einen Handels- als auch einen Gastronomiebereich gab.

Mit Eingabe vom 30.04.2020 brachte die beschwerdeführende Partei einen (mit 29.04.2020 datierten) Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges in der Höhe von insgesamt Euro 38.069,94 (zuzüglich Rechtsberatungskosten in Höhe von Euro 2.000,00), für den Zeitraum vom 14.03.2020 bis 13.04.2020 betreffend den Betrieb „AA“, **** Y, Nr 55, ein. Die Beschwerdeführerin führte darin anspruchsbegründend aus, dass diese indirekt von den Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Y, *** und ***, jeweils vom 13.03.2020, betroffen gewesen sei, zumal ein Großteil des Umsatzes durch Belieferung der Beherbergungsbetriebe in der Region DD erzielt werde. Im Anspruch wurde seitens der Beschwerdeführerin dezidiert festgehalten, dass dieser Antrag „unabhängig von einer Entschädigung nach § 32 Abs 1 iVm Abs 3 EpiG zu sehen ist und derartige Ansprüche eventuell in einem gesonderten Antrag geltend gemacht werden“.

Mit Schreiben vom 27.05.2021, bei der belangten Behörde eingelangt am 31.05.21 (und im Wesentlichen gleichlautend mit Email vom 07.09.2022), wurde daraufhin der Antrag – nach Verbesserungsauftrag durch die belangten Behörde - seitens der Beschwerdeführerin dahingehend konkretisiert, dass die AA „gemischte“ Umsätze in den Bereichen Bäckerei (ind. betroffen als Zulieferer) und Gastronomie (vor Ort Konsum Filialen) erziele, wobei sich die Anteile zu 88,08 % auf die Bäckerei und zu 11,92 % auf die Gastronomie beziehen würden. Es werde für den Gastronomiebetrieb für den Zeitraum von 13.03.2020 bis 16.03.2020 eine Vergütung in der Höhe von Euro 1.097,07 zuzüglich der Kosten für die Berechnung in Höhe von Euro 1.000,00, sohin gesamt ein Vergütungsantrag in Höhe von Euro 2.097,07, geltend gemacht. Der Antrag für den Handelsbetrieb für den ursprünglich beantragten Zeitraum vom 14.03.2020 bis 13.04.2020 wurde dabei aufrechterhalten und wurde diesbezüglich der Verdienstentgang pro Entfallstag mit Euro 2.025,98 beziffert.

Mit dem unbekämpft gebliebenen Spruchpunkt 1. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.09.2022, Zl ***, wurde der AA aufgrund der Schließung der einleitend bezeichneten Gastronomiebetriebe in Adresse 2, **** Y, Adresse 3, **** X und Adresse 4, **** W, gemäß §§ 20, 32 Abs 1 Z 5 und Abs 4 EpiG iVm der VO der Bezirkshauptmannschaft Y Nr 119/2020 für den Zeitraum vom 13.03. bis 16.03.2020 eine Vergütung in der Höhe von Euro 2.097,07 zuerkannt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Spruchpunkt 2. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.09.2022, Zl ***, wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei für den Handelsbetrieb für den Zeitraum vom 14.03.2020 bis 13.04.2020 gemäß den §§ 20, 24, 32 Abs 1 Z 5 und 7 sowie Abs 4 EpiG iVm den Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Y Nr 119/2020, Nr 137/2020, Nr 164/2020, Nr 181/2020 sowie den §§ 1 und 2 COVID-19-MG, bereits dem Grunde nach, ab.

Begründend führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt 2. (Abweisung Handelsbetrieb) auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass betreffend den Zeitraum vom 13.03. bis 25.03.2020 mittels der VO-BH Y-119 zwar Betriebe geschlossen worden seien, es habe sich hierbei jedoch ausschließlich um Seilbahnen, Schibusse, Beherbergungs- und Gastgewerbebetriebe (ausgenommen zur Verabreichung von Speisen zur Grundversorgung der Bevölkerung) gehandelt. Aus diesem Titel lasse sich daher kein Anspruch für Handels- und Dienstleistungsbetriebe ableiten. Beschränkungen für Handelsbetriebe seien nur aufgrund des COVID-19-Maßnahmengesetzes (COVID-19-MG) erlassen worden, für die kein Vergütungsanspruch nach § 32 EpiG zustünde. Darüber hinaus falle der gegenständliche Betrieb gemäß § 2 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 unter die Ausnahmetatbestände vom Anwendungsbereich des § 1 leg cit, welcher die bundesweiten Betretungsverbote von Kundenbereichen normiere. Da der gegenständliche Betrieb von den in § 1 statuierten Verboten nicht umfasst gewesen sei, sei er sohin auch in diesem Kontext nicht von einer behördlichen Maßnahme betroffen gewesen.

Die VO-BH Y-137 hätte, ebenso wie die VO-LH-33 und -35 das Verlassen des Wohnsitzes zur Berufsausübung ausdrücklich erlaubt.

Aufgrund der in § 32 Abs 1 Z 7 EpiG umschriebenen engen Ursache-Wirkung-Beziehung („wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile“) sei unter „Behinderung des Erwerbs“ iSd Vorschrift nicht schon die bloße Erwerbsminderung als solche zu verstehen. Sie liege vielmehr nur dann vor, wenn die Verkehrsbeschränkung die Einschränkung der Befugnis zur Erwerbstätigkeit ausdrücklich umfasst und nicht schon dann, wenn die Behinderung der Berufsausübung bzw finanzielle Nachteile bloße Nebeneffekte der Verkehrsbeschränkungen sei.

Da die belangte Behörde über den verfahrenseinleitenden Antrag hinaus keine Beweisaufnahme durchgeführt habe, sei es nicht erforderlich gewesen, der beschwerdeführenden Partei Parteiengehör einzuräumen.

Die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin erhob ausdrücklich ausschließlich gegen Spruchpunkt 2. dieses Bescheides (Abweisung betreffend Handelsbetrieb) Beschwerde und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Die beschwerdeführende Partei brachte diesbezüglich zusammengefasst vor, dass sich der Betrieb der Beschwerdeführerin direkt neben der geschlossenen Schiseilbahn samt benachbarter Hotellerie befinde und der Kundenstrom der Seilbahn in direkter Beziehung zum Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin stehe. Es habe daher – auch wenn aufgrund der von der Behörde zitierten Verordnungen der Betrieb der Beschwerdeführerin nicht explizit direkt geschlossen worden sei - im Antragszeitraum faktisch eine direkte Schließung des Betriebs der beschwerdeführenden Partei stattgefunden.

Wie die beschwerdeführende Partei weiter ausführt, müsse unter Berücksichtigung der für den historischen Gesetzgeber maßgeblichen Überlegungen der Sachverhalt auf Basis seines wahren wirtschaftlichen Gehalts beurteilt werden, welcher beinhalte, dass die beschwerdeführende Partei durch „die gegenständlichen Verordnungen“ eine direkte Behinderung ihres Erwerbs und damit einen Vermögensnachteil erlitten habe. Ihr komme daher ein Vergütungsanspruch zu. Dazu komme noch, dass „all jene auch hier relevanten verkehrsbeschränkenden Maßnahmen“ vom VfGH als verfassungswidrig aufgehoben worden seien. Auch dies müsse im Entschädigungsverfahren berücksichtigt werden.

Die beschwerdeführende Partei moniert weiter, dass es eine Missachtung elementarer Verfahrensgrundsätze darstelle, dass seitens der Behörde die Bearbeitungsdauer von der Verwendung eines Formulars abhängig gemacht werde. Dass ein Formular verwendet werden müsse, verletze an sich schon das Recht auf ein faires Verfahren. Die Mitteilung und Vorgehensweise, dass wesentliche Rechtsfragen „erst mit dem Bund“ geklärt werden müssten, verletze das Legalitätsprinzip, das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit und der Gewaltentrennung. Als Willkürakt und gleichheitswidrig erwiese sich auch die Vorschreibung des EPG-Berechnungstools gemäß der EpiG Berechnungsverordnung.

II.Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten, unbedenklichen Akt der belangten Behörde und dem Gerichtsakt. Er blieb unbestritten.

III.Rechtslage:

1. Das Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950 in der Fassung BGBl I Nr 105/2024, lautet auszugsweise wie folgt:

„Wirksamkeit des Gesetzes.

§ 50.

[…]

(37) Auf Sachverhalte, die sich vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 69/2023 ereignet haben, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 195/2022 weiterhin anzuwenden.

[…]“

Das Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950 in der Fassung BGBl I Nr 195/2022, lautet auszugsweise wie folgt:

„Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen.

§ 20

(1) Beim Auftreten von Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, Paratyphus, bakterieller Lebensmittelvergiftung, Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera, Pest oder Milzbrand kann die Schließung von Betriebsstätten, in denen bestimmte Gewerbe ausgeübt werden, deren Betrieb eine besondere Gefahr für die Ausbreitung dieser Krankheit mit sich bringt, für bestimmt zu bezeichnende Gebiete angeordnet werden, wenn und insoweit nach den im Betriebe bestehenden Verhältnissen die Aufrechterhaltung desselben eine dringende und schwere Gefährdung der Betriebsangestellten selbst sowie der Öffentlichkeit überhaupt durch die Weiterverbreitung der Krankheit begründen würde. (BGBl. Nr. 449/1925, Artikel III Abs. 2, und BGBl. Nr. 151/1947, Artikel II Z 5 lit. h.)

(2) Beim Auftreten einer der im ersten Absatz angeführten Krankheiten kann unter den sonstigen dort bezeichneten Bedingungen der Betrieb einzelner gewerbsmäßig betriebener Unternehmungen mit fester Betriebsstätte beschränkt oder die Schließung der Betriebsstätte verfügt sowie auch einzelnen Personen, die mit Kranken in Berührung kommen, das Betreten der Betriebsstätten untersagt werden.

(3) Die Schließung einer Betriebsstätte ist jedoch erst dann zu verfügen, wenn ganz außerordentliche Gefahren sie nötig erscheinen lassen.

(4) Inwieweit die in den Abs. 1 bis 3 bezeichneten Vorkehrungen auch beim Auftreten einer anderen anzeigepflichtigen Krankheit getroffen werden können, wird durch Verordnung bestimmt.“

„Verkehrsbeschränkungen in Bezug auf Epidemiegebiete

§ 24

(1) Sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, sind für die in Epidemiegebieten aufhältigen Personen Verkehrsbeschränkungen anzuordnen. Ebenso können Beschränkungen für das Betreten von Epidemiegebieten angeordnet werden.

(2) Verkehrsbeschränkungen für in Epidemiegebieten aufhältige Personen gemäß Abs. 1 sind insbesondere:

1. Voraussetzungen und Auflagen für das Verlassen des Epidemiegebietes, wie

a)das Vorliegen bestimmter Zwecke für das Verlassen des Epidemiegebietes,

b)das Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr und

c)das Antreten einer selbstüberwachten Heimquarantäne nach Verlassen des Epidemiegebietes,

2. die Untersagung des Verlassens des Epidemiegebietes, sofern Maßnahmen nach Z 1 nicht ausreichen, wobei solche Maßnahmen erforderlichenfalls nebeneinander zu ergreifen sind.

(3) Beschränkungen für das Betreten von Epidemiegebieten gemäß Abs. 1 sind insbesondere:

1. Voraussetzungen und Auflagen für das Betreten des Epidemiegebietes, wie

a)das Vorliegen bestimmter Zwecke für das Betreten des Epidemiegebietes, das Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr und

b)zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19: die Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung,

2. die Untersagung des Betretens des Epidemiegebietes, sofern Maßnahmen nach Z 1 nicht ausreichen, wobei solche Maßnahmen erforderlichenfalls nebeneinander zu ergreifen sind.

(4) Im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-

19 gelten für das Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr § 1 Abs. 5 Z 5 und Abs. 5a bis 5d COVID-19-MG sinngemäß.

(5) Im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 gelten als Epidemiegebiete gemäß Abs. 1 bestimmte örtlich abgegrenzte oder abgrenzbare Teile des Bundesgebietes, in denen außergewöhnliche regionale Umstände im Hinblick auf die Verbreitung von SARS-CoV-2 vorliegen. Außergewöhnliche regionale Umstände liegen etwa vor, wenn aufgrund der Bewertung der epidemiologischen Situation gemäß § 1 Abs. 7 COVID-19-MG im bundesweiten Vergleich ein besonders hohes Risiko der Verbreitung von SARS-CoV-2 anzunehmen ist oder wenn aufgrund wesentlich veränderter Eigenschaften des Virus die bereits gesetzten Bekämpfungsmaßnahmen oder die weitere Bekämpfungsstrategie erheblich gefährdet sind.“

„Vergütung für den Verdienstentgang.

§ 32

(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder

3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder

4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder

5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder

6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder

7. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

[…]

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

[…]“

2. COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG), BGBl I Nr 12/2020 idF BGBl I Nr 16/2020:

„Betreten von Betriebsstätten zum Zwecke des Erwerbs von Waren- und Dienstleistungen sowie Arbeitsorte

§ 1

Beim Auftreten von COVID-19 kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung das Betreten von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zwecke des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen oder Arbeitsorte im Sinne des § 2 Abs. 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz untersagen, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. In der Verordnung kann geregelt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit jene Betriebsstätten betreten werden dürfen, die vom Betretungsverbot ausgenommen sind.

[Anmerkung: Mit der Novelle BGBl I Nr 16/2020 war die Überschrift zu § 1 neu gefasst und in § 1 die Wortfolge „oder Arbeitsorte im Sinne des § 2 Abs 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz“ eingefügt worden.]

Betreten von bestimmten Orten

§ 2

Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung das Betreten von bestimmten Orten untersagt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Die Verordnung ist

1. vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt,

2. vom Landeshauptmann zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Landesgebiet erstreckt, oder

3. von der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf den politischen Bezirk oder Teile desselben erstreckt.

Das Betretungsverbot kann sich auf bestimmte Zeiten beschränken.

[…]

Inkrafttreten

§ 4

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft.

(1a) Abs. 2 in der Fassung des Bundessgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020 tritt rückwirkend mit 16.03.2020 in Kraft.

(2) Hat der Bundesminister gemäß § 1 eine Verordnung erlassen, gelangen die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, betreffend die Schließung von Betriebsstätten im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Verordnung nicht zur Anwendung.

(3) Die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 bleiben unberührt.

(4) Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes können vor seinem Inkrafttreten erlassen werden, dürfen jedoch nicht vor diesem in Kraft treten.

[Anmerkung: Mit der Novelle BGBl I Nr 16/2020 war § 4 Abs 2 durch Einführung der Wortfolge „im Rahmen des Anwendungsbereiches dieser Verordnung“ neu gefasst und der Abs 1a eingefügt worden.]“

§ 1 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-MV-96), BGBl II Nr 96/2020 idF BGBl II 130/2020 lautete (auszugsweise):

„Auf Grund § 1 des Bundesgesetzes betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz), BGBl I Nr 12/2020 wird verordnet:

§1

Das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben ist untersagt.“

(Anmerkung: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 09. März 2021, 530/2020-11, dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zugestellt am 23. März, zu Recht erkannt, dass die Wortfolge „sowie von Freizeit- und Sportbetrieben“ und die Wortfolge „oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben“ gesetzwidrig war.

[…]“

§ 3 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-MV-96), BGBl II Nr 96/2020, in der Fassung vor ihrer Aufhebung durch die COVID-19-Lockerungsverordnung, BGBl II Nr 197/2020, lautete (auszugsweise):

„§ 3

(1) Das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe ist untersagt.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Gastgewerbebetriebe, welche innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:

1. Kranken- und Kuranstalten;

2. Pflegeanstalten und Seniorenheime;

3. Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten;

4. Betrieben, wenn diese ausschließlich durch Betriebsangehörige genützt werden dürfen.

(3) Abs. 1 gilt nicht für Beherbergungsbetriebe, wenn in der Betriebsstätte Speisen und Getränke ausschließlich an Beherbergungsgäste verabreicht und ausgeschenkt werden.“

§ 5 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-MV-96), BGBl II Nr 96/2020, in der Fassung vor ihrer Aufhebung durch die COVID-19-Lockerungsverordnung, BGBl II Nr 197/2020, lautete (auszugsweise):

„§ 5

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft.

(2) Die Änderungen dieser Verordnung durch die Verordnung BGBl. II Nr. 112/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3) § 4 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 130/2020 tritt mit Ablauf des 3. April 2020 in Kraft. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bestehende Verordnungen eines Landeshauptmannes oder einer Bezirksverwaltungsbehörde über Betretungsverbote von Beherbergungsbetrieben bleiben unberührt.

(4) Die §§ 1 bis 3 treten mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft.

(5) § 4 tritt mit Ablauf des 24. April 2020 außer Kraft.“Verordnung des Landeshauptmannes vom 06.04.2020, mit der die Verordnung nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl Nr 35/2020, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 41/2020, aufgehoben wird (in weiterer Folge: VO-LH-44, LGBl 2020/44)

„Auf Grund von § 2 Z 2 des Covid-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 23/2020, wird verordnet:

§ 1

Die Verordnung des Landeshauptmannes nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl. Nr. 35/2020, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 41/2020, wird aufgehoben.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

3. Verordnung des Landeshauptmannes vom 20.03.2020 nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes (in weiterer Folge: VO-LH-35, LGBl 2020/35 idF 41)

„Auf Grund von § 2 Z 2 des Covid-19-Maßnahmengesetzes, BGBl I Nr. 12/2020, wird verordnet:

§ 1

(1) Zur Verhinderung der weiteren Verbreitung von COVID-19 ist das Betreten öffentlicher Orte im gesamten Landesgebiet nach Maßgabe der §§ 2 bis 5 unter Gewährleistung der Versorgungssicherheit und des freien Warenverkehrs für alle Gemeinden verboten.

(2) Durch diese Verordnung bleiben etwaige durch die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde für die Gemeinden des EETal und die Gemeinde V sowie für die Gemeinde U erlassene verkehrsbeschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 und für diese Gemeinden erlassene Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nach § 2 Z 3 COVID-19-Maßnahmengesetz unberührt.

§ 2

(1) Österreichische Staatsbürger und Staatsangehörige anderer Staaten, die nicht über einen Wohnsitz in Tirol verfügen, haben das Landesgebiet unverzüglich zu verlassen, sofern sie nicht einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit nachgehen.

(2) Österreichischen Staatsbürgern und Staatsangehörigen anderer Staaten, die über einen Wohnsitz in Tirol verfügen und sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nicht im Landesgebiet aufhalten, ist die Einreise gestattet. Dies gilt auch für Personen, die im Landesgebiet einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit nachgehen.

(3) Österreichischen Staatsbürgern und Staatsangehörigen anderer Staaten, die nicht über einen Wohnsitz in Tirol verfügen, ist abweichend von Abs. 2 die Einreise in das Landesgebiet gestattet, wenn dies zur Besorgung wichtiger und unaufschiebbarer persönlicher Verpflichtungen (z.B. Begräbnis, Obsorgeverpflichtungen) unbedingt notwendig ist.

(4) Österreichischen Staatsbürgern und Staatsangehörigen anderer Staaten, die über einen Wohnsitz im Landesgebiet verfügen und sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Landesgebiet aufhalten, ist das Verlassen des Landesgebietes untersagt; sie haben sich unverzüglich zu ihrem Wohnsitz zu begeben. Das Verlassen des Landesgebietes ist bei Vorliegen von triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen im Sinn des § 4 Abs. 5 gestattet, zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit jedoch nur zum Zweck der Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit; diese Einschränkung gilt nicht für Personen, die zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit die Felbertauernstraße passieren müssen.

(5) Abweichend von Abs. 1 bis 4 ist die Durchreise durch das Landesgebiet ohne Zwischenstopp auf der kürzest möglichen Route zulässig, sofern die Ausreise sichergestellt ist.

(6) Als Wohnsitz im Sinn dieser Verordnung gelten der Hauptwohnsitz, der Nebenwohnsitz oder der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts im Landesgebiet.

§ 3

(1) Die Zufahrt zu und die Abfahrt aus den Gemeinden im Landesgebiet werden verboten.

(2) Abs. 1 gilt nicht für:

a) (Einsatz-) Fahrten der Blaulichtorganisationen,

b) Allgemeine Versorgungsfahrten durch Zulieferer (z.B. Lebensmitteltransporte) und Fahrten zur Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Daseinsvorsorge (z.B. Straßendienst, Müllabfuhr, Dienstleistungsbetriebe, öffentlicher Verwaltungsdienst, öffentlicher Kraftfahrlinien- und Schienenverkehr) und im Bereich der versorgungskritischen öffentlichen Infrastruktur (z.B. Strom- und Wasserversorgung),

c) Fahrten zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsfürsorge und Alten- und Krankenpflege, insbesondere individuell unaufschiebbare Fahrten (z.B. Dialyseversorgung, Bestattung nächster Angehöriger), und

d) Fahrten aus triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen im Sinn des § 4 Abs. 5.

(3) Zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit und des freien Warenverkehrs ist das Durchfahren der Gemeinden im Landesgebiet erlaubt.

(Anm.: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10. Dezember 2020, V 535-2020-17, zu Recht erkannt:

1. § 3 und § 4 Abs. 4 der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 20. März 2020 nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl. für Tirol Nr. 35/2020, waren bis zum Ablauf des 4. April 2020 gesetzwidrig.

2. Die als gesetzwidrig festgestellten Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden. Vgl. BGBl. II Nr. 100/2021.)

§ 4

(1) Das Verlassen des eigenen Wohnsitzes (§ 2 Abs. 6) ist verboten.

(2) Ausgenommen vom Verbot nach Abs. 1 ist das Verlassen des eigenen Wohnsitzes aus triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen. Das Verlassen des eigenen Wohnsitzes ist dabei auf ein zeitlich und örtlich unbedingt notwendiges Minimum zu beschränken.

(3) Ab dem Verlassen des eigenen Wohnsitzes ist, abgesehen von Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, gegenüber anderen Personen ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Bei der Benützung von Kraftfahrzeugen zu nicht privaten Zwecken, die außer dem Lenkplatz Plätze für mehr als vier Personen aufweisen, oder bei Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist ein Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen einzuhalten.

(4) Beim Verlassen des eigenen Wohnsitzes aus triftigem Grund zur Deckung von Grundbedürfnissen ist das Überschreiten der Grenze des jeweiligen Gemeindegebietes verboten. Ein Übertreten der Grenzen des Gemeindegebietes zu dem im § 3 Abs. 2 lit. d genannten Zweck ist nur dann zulässig, wenn nachweislich die Grundbedürfnisse nicht innerhalb der Grenzen des Gemeindegebietes gedeckt werden können. Dies ist im Falle von Kontrollen durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes glaubhaft zu machen.

(5) Triftige Gründe zur Deckung von Grundbedürfnissen, die ein Verlassen des eigenen Wohnsitzes rechtfertigen, sind die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z.B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen, Therapie), sonstige Handlungen zur Versorgung der Grundbedürfnisse (z.B. Lebensmitteleinkauf, Gang zur Apotheke oder zum Geldautomat, Besuch bei Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen in ihrem jeweiligen privaten Bereich) und Handlungen zur Versorgung von Tieren. Diese triftigen Gründe sind im Falle von Kontrollen durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes glaubhaft zu machen.

(Anm.: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10. Dezember 2020, V 535-2020-17, zu Recht erkannt:

1. § 3 und § 4 Abs. 4 der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 20. März 2020 nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl. für Tirol Nr. 35/2020, waren bis zum Ablauf des 4. April 2020 gesetzwidrig.

2. Die als gesetzwidrig festgestellten Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden. Vgl. BGBl. II Nr. 100/2021.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10. Dezember 2020, V 512/2020-12, zu Recht erkannt:

1. § 4 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5 der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 20. März 2020 nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl. für Tirol Nr. 35/2020, war gesetzwidrig.

2. Die als gesetzwidrig festgestellten Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden. Vgl. BGBl. II Nr. 104/2021.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 16. Juni 2021, V 81/2021-9, zu Recht erkannt:

I. § 4 Abs. 3 erster Satz der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 20. März 2020 nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl. für Tirol Nr. 35/2020, war bis zum Ablauf des 4. April 2020 gesetzwidrig.

II. Die als gesetzwidrig festgestellte Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden. Vgl. BGBl. II Nr. 319/2021.)

§ 5

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Beschränkungen zu überwachen und gegebenenfalls sicherheitspolizeilich einzuschreiten.

§ 6

Wer dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht gemäß § 3 Abs. 3 COVID-19-Maßnahmengesetz eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von bis zu 3.600,- Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.

§ 7

(1) Diese Verordnung tritt mit 21. März 2020 in Kraft, soweit in den Abs. 2, 3 und 4 nicht anderes bestimmt wird.

(2) Für die Gemeinde V treten § 1 Abs. 2, § 4 Abs. 1, 2, 3 und 5 sowie in Bezug auf diese Bestimmungen die §§ 5 und 6 mit 21. März 2020 in Kraft.

(3) Für die Gemeinden im EETal treten § 1 Abs. 2 und § 4 sowie in Bezug auf diese Bestimmungen die §§ 5 und 6 mit 21. März 2020 in Kraft.

(4) Für die Gemeinde U treten § 1 Abs. 2, § 4 Abs. 1, 2, 3 und 5 sowie in Bezug auf diese Bestimmungen die §§ 5 und 6 mit 21. März 2020 in Kraft.

(5) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des 13. April außer Kraft.

(6) Die Verordnung des Landeshauptmannes nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl. Nr. 33/2020, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 34/2020, tritt mit dem Ablauf des 20. März 2020 außer Kraft.“

Verordnung des Landeshauptmannes vom 06.04.2020, mit der die Verordnung nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl Nr 35/2020, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 41/2020, aufgehoben wird (in weiterer Folge: VO-LH-44, LGBl 2020/44)

„Auf Grund von § 2 Z 2 des Covid-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 23/2020, wird verordnet:

§ 1

Die Verordnung des Landeshauptmannes nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl. Nr. 35/2020, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 41/2020, wird aufgehoben.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

4. VO-BH Y-119 – Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y über verkehrsbeschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 für alle Gemeinden des Bezirks Y (in weiterer Folge VO-BH Y-119, Bote für Tirol /)

„Auf Grund stark zunehmend nachgewiesener an SARSCoV-2 erkrankten Personen im Bezirk Y sowie der hohen Anzahl der dort urlaubsbedingt aufhältigen Personen aus internationalen Ländern sind die nachfolgenden behördlichen Anordnungen aus medizinischer Sicht unbedingt erforderlich, um eine Weiterverbreitung dieser Erkrankung möglichst einzudämmen.

Die Bezirkshauptmannschaft Y verordnet in Ergänzung zur Verordnung vom 11. März 2020, Zahl ***, als zuständige Behörde gemäß §§ 15, 20, 24 und 26 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung folgende Maßnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung einer Krankheit, konkret des Corona-Virus (SARS-CoV-2):

§ 1

a) Für die Bewohner der Gemeinden sowie für die in den Gemeinden aufhältigen Personen wird die Beförderung mit jenen Kursen des Kraftfahrlinienverkehrs, welche der Abwicklung des Schibusverkehrs dienen, sowie mit Seilbahnanlagen verboten.

Ausgenommen sind jene Kurse, die zur Aufrechterhaltung des öffentlichen Personennahverkehres dienen.

b) Weiters wird für die Bewohner der Gemeinden sowie für die in diesen Gemeinden aufhältigen Personen der Besuch sämtlicher in den Gemeindegebieten befindlichen Gastgewerbebetriebe, die rein der Unterhaltung dienenden Aktivitäten darbieten, verboten. Diese Maßnahmen gelten innerhalb der Betriebsräume und außerhalb auf den Freiterrassen, Gastgärten und den vorgelagerten Freiflächen.

Alle Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken, insbesondere Gast- und Beherbergungsbetriebe, Hotelbetriebe, Appartementhäuser, Restaurants, Cafés, Bars, Chalets, Airbnb, Privatzimmervermietungen und dergleichen sowie Campingplätze sind zu schließen.

Davon ausgenommen ist die Verabreichung von Speisen zur Grundversorgung der Bevölkerung.

§ 2

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Beschränkungen zu überwachen und gegebenenfalls sicherheitspolizeilich einzuschreiten.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinden sowie der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft und mit 13. April 2020 außer Kraft.

Mit Kundmachung gegenständlicher Verordnung treten die Verordnungen vom 10. März 2020, *** und vom 12. März 2020, ***, die Gemeinde T betreffend, außer Kraft.

§ 4

Wer gemäß § 1 dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht gemäß § 40 Epidemiegesetz 1950 eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 1.450 im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.“

(Diese Verordnung trat am 13.3.2020 in Kraft und wurde mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y, Bote für Tirol, /, am 26.3.2020 aufgehoben und trat damit mit Ablauf des 25.3.2020 außer Kraft.)

5. VO-BH Y-137 – Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y über verkehrsbeschränkende Maßnahmen für die Bewohner sämtlicher Ortschaften im Bezirk Y nach dem Epidemiegesetz 1950 (in weiterer Folge VO-BH Y-137, Bote für Tirol /, kundgemacht am 15.3.2020)

„Zum Schutz der Bevölkerung vor einer Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) werden unter Gewährleistung der Versorgungssicherheit und des freien Warenverkehrs für alle Gemeinden des Bezirkes Y nachstehende Verkehrsbeschränkungen unter Berücksichtigung von Ausnahmen angeordnet.

Die Bezirkshauptmannschaft Y verordnet als zuständige Behörde gemäß §§ 6 iVm 24 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung folgende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2):

§ 1

Österreichische Staatsbürger und Staatsangehörige anderer Staaten, die nicht über einen Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol verfügen, haben den Bezirk, bzw. aufgrund der korrespondierenden Verordnungen in allen Bezirken Tirols, das Landesgebiet Tirol unverzüglich zu verlassen, sofern sie nicht einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit nachgehen. Dieser Absatz gilt nicht für die Gemeinden im EETal und für die Gemeinde V.

Österreichischen Staatsbürgern und Staatsangehörigen anderer Staaten, die über einen Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol verfügen und sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nicht in Tirol aufhalten, ist die Einreise zu gestatten. Dies gilt auch für Personen, die in Tirol einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit nachgehen.

§ 2

Das Verlassen des eigenen Wohnsitzes wird Personen, die ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol haben, mit Ausnahme von triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen verboten.

Triftige Gründe zur Deckung von Grundbedürfnissen, die ein Verlassen des eigenen Wohnsitzes rechtfertigen, sind die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z.B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen, Therapie), Handlungen zur Versorgung der Grundbedürfnisse (z.B. Lebensmitteleinkauf, Gang zur Apotheke oder zum Geldautomat, Besuch bei Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen in ihrem jeweiligen privaten Bereich) und Handlungen zur

Versorgung von Tieren. Diese triftigen Gründe sind im Falle von Kontrollen durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes glaubhaft zu machen.

§ 3

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Beschränkungen zu überwachen und gegebenenfalls sicherheitspolizeilich einzuschreiten.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinden sowie der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft und mit Ablauf des 22. März 2020 außer Kraft.

§ 5

Wer den §§ 1 und 2 dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht gemäß § 40 Epidemiegesetz 1950 eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 1.450,–, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.“

(Diese Verordnung trat am 15.3.2020 in Kraft und wurde mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y, Bote für Tirol, /, mit Ausnahme der Bestimmungen über die Ausgangsperre in den Gemeinden des EETal und der Gemeinde V., am 19.3.2020 aufgehoben und trat damit mit Ablauf des 18.3.2020 außer Kraft.)

6. VO-BH Y-164 – Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y mit der die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15. März 2020, Bote für Tirol Nr. /, aufgehoben bzw. geändert wird (in weiterer Folge VO-BH Y-164, Bote für Tirol /, kundgemacht am 19.3.2020)

„§ 1

Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.03.2020, Bote für Tirol Nr. ***, mit welcher gemäß §§ 6 iVm 24 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) für alle Gemeinden des Bezirkes Y angeordnet wurden, wird mit Ausnahme nachfolgender Bestimmungen aufgehoben.

Nur für das EETal, somit für die Gemeinden S, T, R und Q sowie für die Gemeinde V. bleiben die §§ 2, 3 und 5 der Verordnung vom 15. März 2020, GZ. *** in Kraft.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinden sowie der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft.

Die Bestimmungen über die Ausgangsperre in den Gemeinden des EETal und der Gemeinde V. treten erst mit Ablauf des 28. März 2020 außer Kraft.

(Hinweis: Diese Verordnung wurde nach § 6 (2) Epidemiegesetz 1950 am 19. März 2020 an den Amtstafeln aller Gemeinden des Bezirks Y sowie der Bezirkshauptmannschaft Y kundgemacht.)“

(Diese Verordnung trat am 19.3.2020 in Kraft und wurde mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y, Bote für Tirol, /, am 26.3.2020 aufgehoben und trat damit mit Ablauf des 25.3.2020 außer Kraft.)

7. VO-BH Y-181 – Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y mit der Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Y nach dem Epidemiegesetz 1950 aufgehoben werden (in weiterer Folge VO-BH Y-181, Bote für Tirol /)

§ 1

[…]

b) Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13. März 2020 (GZ. ***), Bote für Tirol Nr. 119/2020, mit welcher gemäß §§ 15, 20, 24 und 26 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) für alle Gemeinden des Bezirkes Y angeordnet wurden (Beförderung im Rahmen des Schibusverkehres und der Seilbahnanlagen, sowie teilweise Sperre von Gastgewerbetriebe) wird, entgegen dem ursprünglich angeführten Datum des Außerkrafttretens mit 13. April 2020, vorzeitig aufgehoben.

[…]

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinden sowie der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft.

Hinweis: Diese Verordnung wurde nach § 6 (2) Epidemiegesetz 1950 am 26. März 2020 an den Amtstafeln aller Gemeinden des Bezirks Y sowie der Bezirkshauptmannschaft Y kundgemacht.“

IV.Erwägungen:

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann daher lediglich die Verwaltungssache sein, über die die belangte Behörde in der angefochtenen Entscheidung abgesprochen hat. Des Weiteren ist der Rahmen für die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren der Beschwerde bestimmt (vgl VwGH 13.10.2023, Ra 2023/02/0174, VwGH 06.10.2023, Ra 2022/11/0129 ua).

Wie zu Punkt I. dieses Erkenntnisses näher ausgeführt wurde, war der verfahrenseinleitende Antrag der Beschwerdeführerin lediglich auf Vergütungsansprüche wegen Verdienstentganges des von ihr betriebenen Unternehmens und nicht auf den Ersatz von an sie übergegangene Vergütungsansprüche für namentlich genannte Arbeitnehmer (§ 32 Abs 1 iVm Abs 3 EpiG) gerichtet. Die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung wurde von der Beschwerdeführerin im Übrigen lediglich zu Spruchpunkt 2. (Abweisung betreffend Handelsbetrieb) angefochten. An dieser Stelle ist nochmals auszuführen, dass der Beschwerdeführerin mit Spruchpunkt 1. des oa Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.09.2022 für deren Gastronomiebetrieb für den beantragten Zeitraum vom 13.03.2020 bis 16.03.2020, die Vergütung im beantragten Ausmaß zuerkannt wurde. Dieser Spruchpunkt blieb unbekämpft, weshalb sich die nachfolgenden Ausführungen ausschließlich auf den nunmehr angefochtenen Spruchpunkt 2. des oa Bescheides, und sohin auf den für den Handelsbetrieb beantragten Vergütungsanspruch beziehen.

1. Zur Abweisung der Ansprüche nach § 32 Abs 1 Z 4 und 5 EpiG:

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, setzt ein Ersatzanspruch nach § 32 EpiG voraus, dass eine der in § 32 Abs 1 Z 1 bis 7 EpiG aufgezählten Maßnahmen zu einem Verdienstentgang geführt hat, oder anders gewendet scheidet ein Ersatzanspruch nach § 32 EpiG aus, wenn keine der in § 32 Abs 1 Z 1 bis 7 EpiG aufgezählten Maßnahmen vorliegt, die zu einem Verdienstentgang geführt hat (vgl VwGH 28.02.2022, Ra 2021/09/0229). In diesem Sinn kann die Beschwerdeführerin Ersatzansprüche nach § 32 Abs 1 Z 4 und 5 EpiG nur wirksam geltend machen, wenn ihr aufgrund einer Maßnahme nach § 20 EpiG (Einschränkung oder Sperre des Betriebs) ein Verdienstentgang entstanden ist. Der Handelsbetrieb der Beschwerdeführerin war – wie im Folgenden dargestellt – von keiner Maßnahme nach § 20 EpiG betroffen.

Die VO-BH Y-118 wurde auf § 15 EpiG erlassen und stellt keine vergütungsfähige Maßnahme nach § 32 Abs 1 EpiG dar. Tatsächlich wurde mit dieser Verordnung ein Versammlungsverbot ausgesprochen, Betriebsschließungen waren nicht gegenständlich.

Die VO-BH Y-119 wurde zwar (ua) gemäß § 20 EpiG erlassen, betraf jedoch – wie der unter Punkt III. dieses Erkenntnisses dargestellten Rechtslage zu entnehmen ist – lediglich die Schließung von Gastgewerbebetrieben zu touristischen Zwecken, sowie die Beförderung mit Schibussen und Seilbahnanlagen. Wie bereits mehrfach ausgeführt wurde, wurde der Beschwerdeführerin mit dem (unbekämpft gebliebenen) Spruchpunkt 1. des oa Bescheides der belangten Behörde, bereits die beantragte Vergütung für deren Gastronomiebetrieb zuerkannt. Mangels Anwendbarkeit dieser Verordnung auf den Handelsbetrieb der beschwerdeführenden Partei können Vergütungsansprüche nach § 32 Abs 1 Z 4 oder 5 EpiG jedoch nicht auf diese Verordnung gestützt werden.

Auch wenn die Beschwerdeführerin ausführt, dass ihr Betrieb aufgrund der Auswirkungen der Schließung von Hotellerie- und Seilbahnbetrieben faktisch geschlossen gewesen sei, ist auf die diesbezügliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach eine interpretative Erweiterung des Anwendungsbereiches von § 32 Abs 1 Z 5 EpiG auf mittelbare Beeinträchtigungen des Betriebes eines Unternehmens nicht in Betracht kommt. Ein Anspruch auf Vergütung für den Verdienstentgang nach § 32 Abs 1 Z 5 EpiG setzt vielmehr voraus, dass die betroffene Partei selbst unmittelbarer Adressat einer nach § 20 EpiG verfügten Betriebsbeschränkung oder –schließung war (vgl VwGH 01.09.2022, Ra 2022/09/0084 mwN; vgl zu mittelbaren Beeinträchtigungen eines Gastronomiebetriebes durch die nach dem EpiG erfolgte Schließung eines Seilbahnbetriebes auch VwGH 01.09.2022, Ra 2022/09/0081 mwN).

In Bezug auf die – auf § 24 EpiG gestützte – VO-BH Y-137, welche am 15.03.2020 in Kraft trat, wird festgehalten, dass mit dieser lediglich allgemeine Verkehrsbeschränkungen, jedoch weder eine Schließung noch eine Beschränkung des Betriebs der Beschwerdeführerin verfügt wurde. Eine Ausweitung des Vergütungsanspruches nach § 32 Abs 1 Z 4 bzw 5 EpiG über den Anwendungsbereich des § 20 EpiG hinaus auf mittelbar in ihrem Betrieb beeinträchtigte Unternehmen wurde in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits ausdrücklich verneint (vgl VwGH 09.08.2022, Ra 2022/09/0049; VwGH 29.11.2021, Ro 2021/03/0011; VwGH 09.08.2021, Ra 2021/09/0179). Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 07.09.2023, Ra 2023/09/0142 ausgeführt hat, besteht für den durch das Ausbleiben der Gäste infolge des Zu- und Abfahrtsverbotes bewirkten und sich insofern als bloße Reflexwirkung dieser Maßnahmen darstellenden Verdienstentgang kein Vergütungsanspruch nach § 32 Abs 1 Z 5 [bzw 4] EpiG.

Wie die belangte Behörde zutreffend ausführte, wurde in § 1 der mit Wirksamkeit ab 16.03.2020 erlassenen und mit 30.04.2020 außer Kraft getretenen COVID-19-MV-96 ein bundesweites Betretungsverbot der Kundenbereich von Betriebsstätten des Handels zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen auf Grundlage des § 1 COVID-19-Maßnahmengesetzes ausgesprochen. Nach § 4 Abs 2 COVID-19-MG, BGBl I Nr 12/2020 idF vor der Novelle BGBl I Nr 104/2020, wurde für diesen Fall der Ausschluss der Anwendung von Bestimmungen des Epidemiegesetzes betreffend die Schließung von Betriebsstätten angeordnet. Insoweit, als eine Erwerbsminderung für die Beschwerdeführerin also dadurch eingetreten sein solle, dass ihre Betriebsstätte dem Betretungsverbot unterlag, ergibt sich somit kein Anknüpfungspunkt für Vergütungsansprüche nach § 32 EpiG. Bereits aufgrund dessen erübrigen sich weitere Ausführungen in Bezug auf die Ausnahmetatbestände des § 2 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19.

1. Zur Abweisung der Ansprüche nach § 32 Abs 1 Z 7 EpiG:

Vergütungsansprüche nach § 32 Abs 1 Z 7 EpiG (ggf iVm Abs 3 leg cit, soweit es um übergegangene Ansprüche von Arbeitnehmern geht) setzen voraus, dass Maßnahmen auf § 24 EpiG zu einem Verdienstentgang bei der betroffenen Partei geführt haben (vgl die zu Punkt III. dieses Erkenntnisses dargestellte Rechtslage).

Mit der Frage, wann ein Anspruch auf Vergütung von Verdienstentgang nach § 32 Abs 1 Z 7 EpiG im Zusammenhang mit Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 EpiG besteht, befasste sich der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 19.06.2023, Ra 2023/09/0023, ausführlich. So führte der Verwaltungsgerichtshof aus: „Ein Anspruch auf Vergütung von Verdienstentgang nach § 32 Abs 1 Z 7 EpiG knüpft somit – nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers – daran an, dass Personen durch die Verhängung von Verkehrsbeschränkungen nach § 24 EpiG, weil sie in dem davon betroffenen Epidemiegebiet aufhältig sind oder am Betreten dieses Gebietes beschränkt werden, einen Verdienstentgang erleiden. § 32 Abs 1 Z 7 EpiG begründet damit für jene einen Anspruch auf Vergütung von Verdienstentgang, die durch eine nach § 24 EpiG erlassenen Maßnahme beschränkt werden und dadurch einen Verdienstengang erleiden.“ Wie der Verwaltungsgerichtshof festhielt, erfasse diese Bestimmung schon auf Grund ihres Wortlautes nur natürliche Personen, nämlich die Bewohner von Epidemiegebieten, oder Personen, die am Betreten eines Epidemiegebietes gehindert würden. Ein eigener Anspruch einer juristischen Person auf Vergütung ihres Verdienstentganges nach § 32 Abs 1 Z 7 EpiG der revisionswerbende Partei scheide daher aus.

Entsprechend der oben dargestellten Rechtslage kommt eine Vergütung des Verdienstentganges der Beschwerdeführerin auf Grundlage des § 32 Abs 1 Z 7 EpiG von vornherein nicht in Betracht. Ein Ersatz von allenfalls auf sie übergegangenen Ansprüchen ihrer Dienstnehmer ist – wie unter Punkt I. dieses Erkenntnisses festgehalten – nicht verfahrensgegenständlich.

Zusammenfassend ist daher auszuführen, dass Vergütungsansprüche für die beschwerdeführende Partei betreffend ihres Handelsbetriebes gegenständlich weder aus § 32 Abs 1 Z 5 noch aus Z 7 EpiG abgeleitet werden können. Bereits im Hinblick darauf, dass es den von der beschwerdeführenden Partei geltend gemachten Ansprüchen an einer Rechtsgrundlage mangelt, ging deren weiteres Vorbringen, das sich auf die Modalitäten der Geltendmachung solcher Ansprüche bezieht, ins Leere.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte das Landesverwaltungsgericht ausnahmsweise von der –seitens der Beschwerdeführerin beantragten – Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt unstrittig ist und lediglich Rechtsfragen zu klären waren. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art 6 Abs 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl die Entscheidung des EGMR vom 02.09.2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich], wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext „any hearing at all“] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „technische“ Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat, vgl dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 29.04.2015, Ro 20015/08/0005). Für die vorliegende Entscheidung waren ausschließlich Rechtsfragen in Bezug auf § 32 EpiG maßgeblich. Diese wurden – wie dargelegt – in der höchstgerichtlichen Judikatur (inzwischen) geklärt, weshalb von deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Thalhammer

(Richterin)

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