LVwG T LVwG-2024/45/3082-2

LVwG-2024/45/3082-2Landesverwaltungsgericht07.02.2025

Regest

Rechtsextremist<br/>Unerlaubter Besitz von Waffen<br/>Verbüßung einer Haftstrafe<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/45/3082-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.02.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2024.45.3082.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde des AA, geboren am XX.XX.XXXX, per Adresse Justizanstalt Z, Adresse 1, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 31.10.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Waffengesetz 1996 (Verhängung eines Waffenverbotes),

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 31.10.2024, Zl ***, wurde unter Spruchpunkt I. der Vorstellung vom 11.07.2023 gegen den Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 03.07.2023, Zl ***, mit dem dem nunmehrigen Beschwerdeführer der Besitz von Waffen und Munition gemäß § 12 Abs 1 WaffG verboten wurde, keine Folge gegeben und das gemäß § 12 Abs 1 Waffengesetz 1996 verhängte Waffenverbot bestätigt. Unter Spruchpunkt II. wurde einer allfälligen gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gemäß § 64 Abs 2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, für die belangte Behörde habe zum Zeitpunkt der Erlassung des Mandatsbescheides vom 03.07.2024 in Zusammenschau aller Umstände bzw der vorliegenden Faktenlage Anlassfall vom 18.06.2003, mehrere rechtskräftige Verurteilungen nach dem StGB bzw dem VerbotsG, Stellungnahme des LSE Tirol vom 29.06.2023 und der damit verbundenen Einschätzung, dass der Beschuldigte „…als gewaltbereiter, ideologisch gefestigter Rechtsextremist eingestuft wird“ kein Zweifel daran bestanden, dass der Beschwerdeführer durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Auch wenn der am 18.06.2023 sichergestellte Teleskopschlagstock laut Gutachten des LKA Tirol vom 13.07.2023 nicht als verbotene Waffe zu qualifizieren sei, hätte dies keinen maßgeblichen Einfluss an der Entscheidung der gefertigten Behörde gehabt. Die belangte Behörde sehe sich des Weiteren aufgrund der neuerlichen Verurteilung durch das Urteil des Landesgerichtes W, *** vom 12.03.2024, rechtskräftig seit 07.08.2024, wonach der Beschwerdeführer aufgrund des letzten Anlassfalles und der darauffolgenden weiteren Ermittlungen durch das LSE nach § 3g VerbotsG 1947 bzw § 50 Abs 1 Z 3 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt wurde, mit der Erlassung des behördlichen Waffenverbotes in ihrer Entscheidung bestätigt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus wie folgt: Beim Anlassfall vom 18.06.2023 habe es sich bestenfalls um ein Meinungsäußerungsdelikt gehandelt, das jedenfalls keine Verhängung eines Waffenverbotes indiziere. Das ergebe sich schon daraus, dass ihm kein gewaltsames Vorgehen vorgeworfen worden sei, sondern es sich nur um ein politisches Delikt gehandelt habe. Bezüglich der von der Behörde ins Treffen geführten Verurteilungen nach dem StGB bzw dem VerbotsG führte er aus, dass er in den letzten 15 Jahren lediglich wegen einer fahrlässigen Körperverletzung (Autounfall ohne Alkoholeinfluss) verurteilt worden sei. Da die früheren Verurteilungen zu keinem Waffenverbot geführt hätten, könnten sie nach Ablauf einer so langen Zeitspanne schon gar nicht zur Begründung eines solchen herangezogen werden. Zur Stellungnahme des LSE Tirol vom 29.06.2023 führte er aus, dass die Mitarbeiter des LSE Tirol über keine psychologische Ausbildung verfügen würden und die gesamte Stellungnahme nur aus Textbausteinen bestehe und keinerlei Tatsachensubstrat habe – hier sei auf die Vorstellung vom 11.07.2023 und die darin angeführte fehlende Rechtsextremismusdefinition verwiesen – und tauge daher nicht zur Begründung eines Waffenverbotes. Da es keinen Grund gebe an seiner Verlässlichkeit zu zweifeln und daher eine missbräuchliche Verwendung von Waffen nicht zu befürchten sei, stellte er den Antrag der Beschwerde Folge zu geben und den Bescheid ersatzlos aufzuheben.

II.Sachverhalt:

Der am XX.XX.XXXX geborene Beschwerde ist aktuell in der Justizanstalt Z untergebracht, nachdem er zuletzt mit Urteil des Landesgerichtes W vom 12.03.2024 zu neun Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde.

Der im Akt einliegende Strafregisterauszug weist folgende Verurteilungen auf, bei denen laut Auszug „der Tilgungszeitraum zur Zeit nicht errechenbar“ ist:

LG W *** vom 13.07.2001 (rechtskräftig 13.07.2001) wegen § 288 Abs 1 StGB (Falsche Beweisaussage) und § 107 Abs 1 U 2, § 107 Abs 1 StGB (Gefährliche Drohung)

LG W *** vom 26.03.2002 (rechtskräftig 26.03.2002) wegen § 125 StGB (Sachbeschädigung) und § 107 Abs 1 StGB (Gefährliche Drohung)

LG W *** vom 11.02.2003 (rechtskräftig 28.05.2003) wegen § 83 Abs 1 StGB (Körperverletzung) und § 84 Abs 2/1 (Schwere Körperverletzung)

LG W *** vom 16.12.2002 (rechtskräftig 03.09.2003) wegen § 3g VerbotsG 1947 (Nationalsozialistische Wiederbetätigung)

LG W *** vom 28.05.2004 (rechtskräftig 23.07.2004) wegen § 3g VerbotsG 1947 (Nationalsozialistische Wiederbetätigung)

BG X *** vom 17.07.2006 (rechtskräftig 21.07.2006) wegen § 83 Abs 1 StGB (Körperverletzung)

BG X *** vom 23.07.2014 (rechtskräftig 30.10.2014) wegen § 88 Abs 1 StGB (Fahrlässige Körperverletzung)

LG W *** vom 12.03.2024 (rechtskräftig 07.08.2024) wegen § 3g VerbotsG 1947 (Nationalsozialistische Wiederbetätigung) und § 50 Abs 1 Z 3 WaffG

Der Beschwerdeführer hat aufgrund der angeführten Vorstrafen wiederholt Freiheitsstrafen verbüßt. Zuletzt wurde er mit Urteil des LG W vom 12.03.2024 zu neun Jahren Freiheitsstrafen verurteilt. Dem im Akt einliegenden rechtskräftigen Urteil ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer dem Landesamt für Verfassungsschutz seit Jahren als national und international gut vernetzter Rechtsextremist bekannt ist; er nahm an zahlreichen neonazistischen Kundgebungen, Demonstrationen und Zusammenkünften teil. Er ist führendes Mitglied mehrerer nationalsozialistischer Hardcore-Musikbands und pflegt zahlreiche Kontakte zu Personen, die vom Verfassungsschutz als rechtsextreme, verurteilte Holocaustleugner und Unterstützer von Rechtsterroristen bekannt sind, ebenso Kontakte bei rechtsextremen Kampfsportveranstaltungen. Im zitierten Urteil hat das Landesgericht W die besondere Gefährlichkeit des Beschwerdeführers als auch der Art seiner Wiederbetätigung iSd § 3g VerbotsG 1947, die seit 2012 fortdauert, bejaht.

Mit dem Urteil vom 12.03.2024 wurde der Beschwerdeführer auch wegen einer Übertretung des Waffengesetzes (§ 50 Abs 1 Z 3 WaffG) rechtskräftig verurteilt. Die belangte Behörde sprach gegen den Beschwerdeführer zunächst am 20.06.2023 ein vorläufiges Waffenverbot aus. Mit Mandatsbescheid vom 03.07.2023 (vollstreckbar ab 21.07.2023) wurde dem Beschwerdeführer ab Zustellung dieses Bescheides der Besitz von Waffen und Munition verboten. Entgegen diesem Waffenverbot wurde im Zuge einer Hausdurchsuchung am 21.08.2023 ein Teleskopschlagstock, der gemäß § 1 WaffG als Waffe zu qualifizieren ist, aufgefunden.

III.Beweiswürdigung:

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol. Die festgestellten Vorstrafen ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Strafregisterauszug der Republik Österreich. Ebenso liegt das zitierte Urteil des Landesgerichtes W vom 12.03.2024, das seit 07.08.2024 rechtkräftig ist, im Volltext im Akt ein.

Die Verurteilung bezüglich dem Verstoß gegen das Waffenverbot ergibt sich aus dem angeführten Urteil sowie aus dem vorliegenden verwaltungsbehördlichen (Waffen)Akt.

Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde keine Anhaltspunkte für ein weiteres Ermittlungsverfahren vorgebracht und insbesondere auch keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt. Bei dem gegenständlichen Waffenverbot steht dem auch weder Art 6 Abs 1 MRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen, da es sich nicht um zivilrechtliche Ansprüche oder eine strafrechtliche Anklage handelt.

IV.Rechtslage:

Die entscheidungsrelevante Bestimmung des Waffengesetzes 1996 (WaffG), BGBl I Nr 12/1997 idF BGBl I Nr 211/2021, lautet wie folgt:

Waffenverbot

§ 12. (1) Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

(1a) Bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1 liegen jedenfalls bei einer Verurteilung wegen § 278b bis § 278g oder § 282a StGB vor. Dies gilt auch, wenn diese bereits getilgt ist, sofern auf eine Freiheitsstrafe von mindestens 18 Monaten erkannt wurde.

(2) Die im Besitz des Menschen, gegen den ein Waffenverbot erlassen wurde, befindlichen

1. Waffen und Munition sowie

2. Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die nach diesem Bundesgesetz zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen oder Munition berechtigen,

sind unverzüglich sicherzustellen. Für die damit betrauten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gilt § 50 des Sicherheitspolizeigesetzes - SPG, BGBl. Nr. 566/1991.

(3) Eine Beschwerde gegen ein Waffenverbot hat keine aufschiebende Wirkung. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes gelten

1. die sichergestellten Waffen und Munition als verfallen;

2. die im Abs. 2 Z 2 angeführten Urkunden als entzogen.

(4) Die Behörde hat dem Betroffenen auf Antrag für die verfallenen Waffen und verfallene Munition, soweit er deren rechtmäßigen Erwerb glaubhaft macht, mittels Bescheides eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen. Ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab Eintritt der Rechtskraft des Verbotes nach Abs. 1 zu stellen.

(5) Die gemäß Abs. 2 sichergestellten Waffen und Munition gelten trotz eines rechtmäßig verhängten Waffenverbotes nicht als verfallen,

1. wenn das ordentliche Gericht, dem sie anläßlich eines Strafverfahrens vorgelegt worden sind, ihre Ausfolgung an deren Eigentümer verfügt oder

2. wenn jemand anderer als der Betroffene binnen sechs Monaten, vom Zeitpunkt der Sicherstellung an gerechnet, der Behörde das Eigentum an diesen Gegenständen glaubhaft macht

und dieser Eigentümer die Gegenstände besitzen darf.

(6) Erlangt die Behörde Kenntnis, dass sich ein Waffenverbot gegen den Inhaber einer Jagdkarte richtet, so ist der Behörde, die die Jagdkarte ausgestellt hat, eine Abschrift des vollstreckbaren Verbotsbescheides zu übermitteln. Erlangt die Behörde Kenntnis, dass sich ein Waffenverbot gegen jemanden richtet, dem auf Grund seines öffentlichen Amtes oder Dienstes von seiner vorgesetzten österreichischen Behörde oder Dienststelle eine Dienstwaffe zugeteilt worden ist, so ist eine Abschrift des vollstreckbaren Verbotsbescheides dieser Behörde oder Dienststelle zu übermitteln.

(7) Ein Waffenverbot ist von der Behörde, die dieses Verbot erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.

(8) Die örtliche Zuständigkeit für die Verhängung eines Waffenverbotes gegen Personen ohne Hauptwohnsitz oder Wohnsitz in Österreich richtet sich nach dem Ort des Vorfalls, der dazu Anlass gibt, ein Verfahren zur Verhängung eines Waffenverbots einzuleiten.

V.Erwägungen:

Die Verhängung eines Waffenverbotes dient der Verhütung von Gefährdung der in § 12 Abs 1 WaffG bezeichneten Art; dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger Gebrauch gemacht werden könnte. Hierbei ist nach dem dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen. Der Verbotstatbestand des § 12 Abs 1 WaffG setzt lediglich voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen zu befürchten ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde nach § 12 Abs 1 WaffG vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen, ohne dass ein bisher untadeliges Vorleben dem entgegenstünde. Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist (vgl VwGH 20. Juni 2012, 2012/03/0064; VwGH 22. Oktober 2012, 2012/03/0106). Die Erlassung eines Waffenverbotes liegt somit nicht im Ermessen der Behörde; sind die in § 12 WaffG normierten Voraussetzungen für die Erlassung eines Waffenverbots gegeben, wobei der Mangel waffenrechtlicher Verlässlichkeit nicht zu den Tatbestandsvoraussetzungen des § 12 Abs 1 WaffG zählt (vgl etwa VwGH vom 21.12.2012, 2010/03/0098), hat die Behörde nach § 12 Abs 1 leg cit vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen (vgl etwa VwGH vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, mwN).

Der Beschwerdeführer ist seit Jahren in der neonazistischen Szene aktiv, laut Urteil des Landesgerichtes W beginnend mit 2012. Er wurde in diesem Zusammenhang wiederholt wegen Verstößen gegen das VerbotsG verurteilt, zuletzt mit neun Jahren Freiheitsstrafe. Dass er die Tragweite seines Handelns nicht einsieht, bringt der Beschwerdeführer schon in seiner Beschwerde zum Ausdruck, wenn er – bei einer Freiheitsstrafe von neun Jahren – von „bestensfalls“ einem „Meinungsäußerungsdelikt“ bzw „nur“ von einem „politischen Delikt“ spricht. Das Landesgericht W hat in seinem Urteil auch die besondere Gefährlichkeit des Beschwerdeführers als auch der Art seiner Wiederbetätigung iSd § 3g VerbotsG 1947 bejaht.

Zu der beim Beschwerdeführer evidenten Gesinnung kommen zusätzlich mehrere noch nicht getilgte Verurteilungen aufgrund strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben (§§ 83, 84 und 88 StGB), strafbarer Handlungen gegen die Freiheit (§ 107 StGB) sowie strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen (§ 125 StGB). Damit hat der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit wiederholt gegen Normen zum Schutz der in § 12 Abs 1 WaffG angeführten Rechtsgüter – konkret Gesundheit, Freiheit von Menschen, fremdes Eigentum – verstoßen. Eine Gefährdungsprognose ist diesbezüglich ohne Zweifel zu bejahen.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, diese Delikte würden teilweise schon längere Zeit zurückliegen, ist ihm entgegen zu halten, dass diese Delikte aufgrund der wiederholten und regelmäßigen rechtswidrigen Handlungen des Beschwerdeführers und damit einhergehenden strafgerichtlichen Verurteilungen nicht getilgt sind. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dürfen bei der Beurteilung der Geisteshaltung und Sinnesart des von einem Waffenverbot Betroffenen unter bestimmten Voraussetzungen selbst getilgte Vorstrafen einbezogen werden (vgl VwGH 6.11.1997, 96/20/0543 sowie VwGH 16.10.1991, 91/01/0026). Da es sich im konkreten Fall nicht einmal um getilgte Verurteilungen handelt, sind sie jedenfalls in der Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen.

Zusätzlich wurde der Beschwerdeführer 2024 wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz strafgerichtlich verurteilt. Konkret hat er trotz eines aufrechten Waffenverbotes weiterhin eine Waffe (Teleskopschlagstock) besessen.

In der Gesamtschau bestehen somit keinerlei Zweifel, dass die Voraussetzungen des § 12 Abs 1 WaffG im gegenständlichen Fall vorliegen: Der Beschwerdeführer ist seit Jahren führend aktiv in der neonazistischen Szene und in diesem Zusammenhang aktuell für neun Jahre in Haft, hat in der Vergangenheit wiederholt gegen Delikte zum Schutz von Gesundheit, Freiheit und fremdem Eigentum verstoßen und zuletzt auch gegen das Waffengesetz durch den unerlaubten Besitz von Waffen trotz aufrechtem Waffenverbot. Diese Sachverhaltsmerkmale lassen jedenfalls eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen durch den Beschwerdeführer befürchten. Die Beschwerde gegen das ihm auferlegte Waffenverbot war daher als unbegründet abzuweisen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Stemmer

(Richterin)

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