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LVwG-2024/44/3004-4Landesverwaltungsgericht06.02.2025
naturschutzrechtliche Bewilligung<br/>Sanierung Entwässerungsanlage<br/>Landesumweltanwalt<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde des Landesumweltanwaltes von Tirol gegen den Spruchpunkt B des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Z vom 05.11.2024, Zahl ***, betreffend der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Sanierung einer Entwässerungsanlage (Antragsteller: AA, Adresse 1, **** Y),
zu Recht:
1. Der Spruchpunkt B des angefochtenen Bescheides wird betreffend der naturschutzrechtlichen Bewilligung
„für die Sanierung beschädigter Rohre (Kanäle und Drainageleitungen) in der bestehenden Entwässerungsanlage und der Einbau kleiner Revisionsschächte (Kontrollschächte) für künftige Revisionsarbeiten und Überprüfung der Funktionstüchtigkeit an den Knickpunkten der Entwässerungsanlage auf Gp. **1, KG Y,“
ersatzlos behoben und das diesbezügliche naturschutzrechtliche Bewilligungsverfahren eingestellt.
(Anmerkung: Die in Spruchpunkt B des angefochtenen Bescheides ebenfalls erteilte naturschutzrechtliche Bewilligung für den Einbau eines neuen Quellsammelschachtes ist nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens und bleibt von der Behebung unberührt.)
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahren:
Mit Spruchpunkt B. des angefochtenen Bescheides wurde dem Antragsteller die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Sanierung einer Entwässerungsanlage und für den Einbau eines neuen Quellsammelschachtes gemäß § 9 Abs 1 lit e, f und g iVm § 29 Abs 2 lit a Z 2 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 auf dem Grundstück Nr **1, KG Y, erteilt.
Gegen die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Sanierung der Entwässerungsanlage richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Landeumweltanwaltes vom 29.11.2024.
Am 28.01.2025 hat das Landesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Antragstellers und von Vertretern des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und den naturkundefachlichen Amtssachverständen einvernommen. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage hat der Antragsteller seinen verfahrenseinleitenden Antrag auf naturschutzrechtliche Bewilligung für die Sanierung der Entwässerungsanlage zurückgezogen.
II.Erwägungen:
Gemäß § 13 Abs 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Im Fall der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages während eines anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird der angefochtenen Bewilligung nachträglich die verfahrensrechtliche Grundlage für die Sachentscheidung entzogen. Die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Sanierung der Entwässerungsanlage ist somit ersatzlos zu beheben.
III.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da bei der Zurückziehung des Bewilligungsantrages keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung zu lösen sind.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Spielmann
(Richter)
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