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LVwG-2024/12/3071-2Landesverwaltungsgericht05.02.2025
Auflösen einer Versammlung<br/>Wahrnehmbarkeit der Auflösung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.11.2024, ***, betreffend eine Übertretung nach dem Versammlungsgesetz,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 04.11.2024, ***, wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
„1. Datum/Zeit:18.05.2024, 10:38 Uhr bis 10.55 Uhr
Ort:**** X, B*** Str.km 5,4, Adresse 2
Sie haben als Teilnehmer der Versammlung zum Thema Recht auf Überleben es unterlassen, diese Versammlung sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen, nachdem die Versammlung vom Behördenvertreter um 10:38 Uhr für aufgelöst erklärt worden war, da Sie bis zumindest 10.55 Uhr am Versammlungsort verblieben sind.“
Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 14 Abs 1 Versammlungsgesetz 1953, BGBl Nr 98/1953, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 63/2017, begangen und wurde über ihn unter gleichzeitiger Festsetzung der Kosten des Behördenverfahrens eine Geldstrafe von Euro 70,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 4 Tage 1 Stunde) gemäß § 19 Versammlungsgesetz 1953, BGBl Nr 98/1953, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 63/2017, verhängt.
Der Beschuldigte und nunmehrige Beschwerdeführer erhob gegen das gegenständliche Straferkenntnis fristgerecht Beschwerde und brachte darin zusammengefasst vor, dass die Maßnahmen der Verkehrspolitik nicht zu einer Verkehrsentlastung, sondern zu mehr Transit, längeren Staus und einer noch stärkeren Belastung der AnwohnerInnen führe. In Europa drohe ein Zusammenbruch der Strömungssysteme im Atlantik und damit ein Zufrieren des nördlichen Nordatlantik und die Vergletscherung von Skandinavien. Österreich befinde sich zwischen dem sehr kalten Klima in Nord- und Nordmitteleuropa und dem aufgeheizten Mittelmeer, was häufige Extremwetterlagen bedinge, wie lange Kälteperioden, Stürme, Dürren und extremen Niederschläge. Um auf diese Bedrohung der Gesellschaft durch die Klimakrise hinzuweisen, habe er sich auf die Straße gesetzt und angeklebt, weil er keine andere Möglichkeit wisse, um dem Klimathema die erforderliche Aufmerksamkeit zu verschaffen. Die Versammlung sei nicht ordentlich aufgelöst worden oder er habe es nicht mitbekommen. Die Polizei sei beim Ablösen seiner Hand sehr ruppig vorgegangen und sei er an der Hand verletzt worden, was sich wie eine Bestrafung angefühlt habe. Aus all diesen Gründen sei die Strafe zu erlassen oder zumindest zu reduzieren.
Am 27.11.2024 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung zu den Verfahren LVwG-2024/12/1982, LVwG-2024/12/2522 LVwG-2024/47/2423 und LVwG-2024/47/2520 statt, die allesamt dieselbe Versammlung von Klimaaktivisten am 18.05.2024, 10:38 Uhr – 10:55 Uhr in X auf der B *** bei Strkm 5,4 betroffen haben. Die BeschwerdeführerInnen BB, CC und DD und Zeuge EE, PI X, wurden anlässlich der Verhandlung einvernommen. Drei Videos von dieser Versammlung wurden vorgezeigt.
Die belangte Behörde hat mit E-Mail vom 04.02.2025 ausdrücklich zugestimmt, dass die in den genannten Verfahren erhobenen Beweismittel im gegenständlichen Verfahren verwertet werden. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs 2 VwGVG entfallen, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer nahm am 18.05.2024 von 10:20 bis 10:55 Uhr an einer nicht angezeigten Versammlung zum Thema „Recht auf Überleben“ in **** X auf der B*** bei Strkm 5,4 beim Adresse 2 teil. Diese Versammlung wurde der Behörde nicht nach den Bestimmungen des Versammlungsgesetzes angezeigt. Der Beschwerdeführer saß auf der der rechten Fahrbahnseite in Fahrtrichtung Deutschland – mit einer Hand am Asphalt angeklebt - auf dem Schutzweg und blockierte mit weiteren acht AktivistInnen (darunter auch BB, CC und DD) die Straße, um die Bevölkerung aufzurütteln und die Regierung zu Klimaschutzmaßnahmen zu bewegen.
Die Beamten der PI X, welche vor Ort die Amtshandlung durchführten, nahmen mit dem BH-Journaldienst telefonisch Kontakt auf. Den Beamten vor Ort wurde telefonisch die Auflösung der Versammlung durch die Behörde mitgeteilt. Die Auflösung wurde in weiterer Folge nicht über ein Megaphon oder mit lauter Stimme sämtlichen Versammlungsteilnehmern bekanntgegeben. Ein Polizeibeamter sprach lediglich mit den Versammlungsteilnehmern auf der talwärts führenden linken Fahrbahn, wobei diesen Personen mitgeteilt wurde, dass die Versammlung aufgelöst wurde. Dem Beschwerdeführer gegenüber wurde die Auflösung der Versammlung nicht deutlich wahrnehmbar kommuniziert.
Der Beschwerdeführer ist bis 10:55 Uhr am Versammlungsort verblieben und wurde von den anwesenden Beamten schließlich von der Fahrbahn weggetragen.
III.Beweiswürdigung:
Der Beschwerdeführer hat seine Teilnahme an der nicht angezeigten Versammlung am genannten Ort und zur genannten Zeit zum Thema „Recht auf Überleben“ in seiner Beschwerde nicht bestritten.
Die wesentlichen Feststellungen zur Versammlung, insbesondere zu den Örtlichkeiten und zur Tatzeit, ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes, insbesondere der Anzeige der PI X vom 23.05.2024, ***.
Das zu den Beschwerdeverfahren zu Zl LVwG-2024/12/1982, LVwG-2024/12/2522 LVwG-2024/47/2423 und LVwG-2024/47/2520 durchgeführte Beweisverfahren, insbesondere die Einvernahmen von den weiteren vor Ort anwesenden Klimaaktivisten BB, CC und DD (jeweils als BeschwerdeführerInnen in den verbunden Verfahren) sowie die Einsichtnahme in drei Videodateien haben zweifelsfrei ergeben, dass von den Beamten vor Ort die Auflösung der Versammlung nicht über ein Megaphon oder mit lauter Stimme für alle hörbar verkündet wurde. Die diesbezüglichen übereinstimmenden Angaben der Teilnehmerinnen waren glaubwürdig und nachvollziehbar. Deren Aussagen stimmen auch mit den Videoaufnahmen überein. Darüber hinaus bestätigte auch der im dortigen Verfahren als Zeuge einvernommene Einsatzleiter EE, dass er nicht wahrgenommen habe, dass über Megaphon oder sonst mit lauter Stimme die Auflösung der Versammlung sämtlichen Versammlungsteilnehmern bekanntgegeben wurde. Auch hatte er lediglich beobachtet, wie sein Kollege mit drei (nicht am Asphalt festgeklebten) Versammlungsteilnehmerinnen auf der linken (talwärts führenden) Fahrbahn gesprochen hat (vgl im Video *** ab Minute 04:18 teilt FF leise drei Versammlungsteilnehmerinnen auf der talwärts führenden Fahrbahnseite mit: „… da hama aufgelöst, Sie können sich rüber setzen“). Wahrnehmungen dazu, dass den anderen Teilnehmern, welche – so wie der Beschwerdeführer – auf dem anderen Fahrbahnstreifen saßen, die Auflösung der Versammlung wahrnehmbar kommuniziert wurde, hatte auch der Zeuge EE nicht. Der Beschwerdeführer hat bereits in seiner Beschwerde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Versammlung nicht ordentlich aufgelöst worden ist und er eine Auflösung nicht wahrgenommen hat.
Der als Zeuge einvernommene Beamte bestätigte darüber hinaus, dass sämtliche Teilnehmer der Versammlung von den Beamten vom Versammlungsort weggebracht wurden.
IV.Rechtslage:
Im vorliegenden Fall sind folgende Bestimmungen des Versammlungsgesetz 1953 (im Folgenden: VersammlG), in den Fassungen BGBl Nr 98/1953 (§ 14), BGBl I Nr 50/2012 (§ 19) sowie BGBl I Nr 63/2017 (§ 13) maßgeblich:
§ 13
(1) Wenn eine Versammlung gegen die Vorschriften dieses Gesetzes veranstaltet wird, so ist sie von der Behörde (§§ 16 Abs. 1 und 17) zu untersagen und nach Umständen aufzulösen.
(2) Desgleichen ist die Auflösung einer, wenngleich gesetzmäßig veranstalteten Versammlung vom Abgeordneten der Behörde oder, falls kein solcher entsendet wurde, von der Behörde zu verfügen, wenn sich in der Versammlung gesetzwidrige Vorgänge ereignen oder wenn sie einen die öffentliche Ordnung bedrohenden Charakter annimmt.
§ 14
(1) Sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist, sind alle Anwesenden verpflichtet, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen.
(2) Im Falle des Ungehorsams kann die Auflösung durch Anwendung von Zwangsmitteln in Vollzug gesetzt werden.
§ 19
Übertretungen dieses Gesetzes sind, insofern darauf das allgemeine Strafgesetz keine Anwendung findet, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, aber von der Landespolizeidirektion, mit Arrest bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu 720 Euro zu ahnden.
Die für die Entscheidung maßgebliche Bestimmung des VStG, BGBl Nr 52 /1991 in der Fassung BGBl I NR 33/2013, lautet wie folgt:
§ 45
(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
…
V.Erwägungen:
A)Zum Vorliegen einer Versammlung:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ist eine Zusammenkunft mehrerer Menschen als Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes zu qualifizieren, wenn sie in der Absicht veranstaltet wird, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation usw) zu bringen, sodass eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen entsteht (vgl VfGH 15.06.2023, E 1135, 1142/2022, Rz 25, VfSlg 15.109/1998 mwN, zum weiten Versammlungsbegriff der EMRK zB EGMR 15.11.2018 [GK], Navalny, 29.580/12 ua, Rz 98 ff mwN). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, hängt nicht zuletzt von den Umständen des Einzelfalles ab (VfSlg 11.935/1988).
Bei der Beurteilung, ob eine Zusammenkunft eine Versammlung ist, hat man sich primär an ihrem Zweck und den Elementen der äußeren Erscheinungsformen (wozu die näheren Modalitäten, die Dauer und die Anzahl der Teilnehmer der Veranstaltung gehören) zu orientieren (vgl VfGH 15.06.2023, E 1135, 1142/2022, Rz 26-29). Dabei kommt es auf das erkennbar geplante Geschehen und nicht etwa darauf an, ob die beabsichtigte Zusammenkunft vom Veranstalter bei der Behörde formal als „Versammlung“ angezeigt wurde (VfSlg 11.651/1988).
Im gegenständlichen Fall haben neun VersammlungsteilnehmerInnen, darunter der Beschwerdeführer, die Fahrbahn B*** Str.km 5,4 bei Adresse 2, **** X blockiert, indem sie sich auf die Fahrbahn gesetzt und teilweise am Asphalt angeklebt haben. Durch das Zusammentreffen einer Personengemeinschaft zu dieser Protestaktion an einer stark frequentierten Straße mit dem gemeinsamen Zweck, die Bevölkerung aufzurütteln und den Gesetzgeber zu einem klimaschützenden Handeln zu bewegen, liegt – auch ohne Versammlungsanzeige - eine Versammlung im Sinne des Art 12 StGG, Art 11 EMRK und § 1 VersammlG vor.
B)Zur Auflösung der Versammlung:
Sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist, sind alle Anwesenden gemäß § 14 Abs 1 VersammlG verpflichtet, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen. Nach diesem Wortlaut sind – so der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18.10.2022, Ra 2022/01/0276, Rz 30 mwN – für die entsprechende Verwaltungsübertretung (§§ 14 Abs 1 iVm 19 VersammlG) drei Voraussetzungen erforderlich: 1. Die Versammlung wurde für aufgelöst erklärt. 2. Der Täter ist in diesem Zeitpunkt ein „Anwesender“. 3. Er unterlässt es, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und/oder „geht nicht auseinander“.
Der klare Wortlaut der ersten Voraussetzung des § 14 Abs 1 VersammlG 1953 stellt tatbestandlich darauf ab, ob eine Versammlung aufgelöst wurde (arg: "Sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist"; vgl zum Vorrang des Gesetzeswortlautes und zur tatbestandlichen Anknüpfung VwGH 30.09.2019, Ra 2019/01/0312-0313, mwN). Dabei wird die Rechtmäßigkeit der Auflösung der Versammlung vom Wortlaut des ersten Halbsatzes nicht verlangt und ist daher auch nicht als Vorfrage zu prüfen. Die Rechtmäßigkeit der Auflösung einer Versammlung kann vom Betroffenen vielmehr mit dem Rechtschutzinstrument der Maßnahmenbeschwerde gesondert bekämpft werden (vgl zu einer solchen Maßnahmenbeschwerde und deren Gegenstand etwa VwGH 29.09.2021, Ra 2021/01/0216, mwN).
Bei der Auflösung einer Versammlung handelt es sich um einen Verwaltungsakt in Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt. Die Verkündung der Auflösung ist als unmittelbare behördliche Befehlsgewalt, als empfangsbedürftige Willenserklärung zu qualifizieren, die der Durchsetzung als verwaltungsbehördlicher Zwangsgewalt voranzugehen hat (vgl Bußjäger/Müller, Besonderes Verwaltungsrecht, 2020, 253). Die Auflösung hat daher allgemein wahrnehmbar zu erfolgen. Möglich ist dabei auch die Zuhilfenahme von Megaphonen, Lautsprechern, aber auch eine mündliche Verkündung ohne Hilfsmittel, sofern die Versammlungsteilnehmer die Mitteilung wahrnehmen können (vgl Eigner/Keplinger, Versammlungsrecht, § 13 S 247).
Im gegenständlichen Verfahren konnte nicht bewiesen werden, dass die Versammlung gegenüber dem Beschwerdeführer rechtswirksam für aufgelöst erklärt wurde. Eine solche Auflösungserklärung ist jedoch zwingende Voraussetzung, um die Pflicht nach § 14 Abs 1 VersammlG, die Versammlung sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen, zu begründen (vgl VwGH vom 18.10.2022, Ra 2022/01/0276).
Da im gegenständlichen Verfahren nicht erwiesen werden konnte, dass die behördliche Auflösung der Versammlung durch die Polizeibeamten für den Beschwerdeführer wahrnehmbar kommuniziert wurde, ist dem Beschwerdeführer das Verbleiben am Versammlungsort nicht vorwerfbar. Es ist daher spruchgemäß das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen und das angefochtene Straferkenntnis zu beheben.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Vorab ist festzuhalten, dass die Übertretung des § 14 Abs 1 VersammlG 1953 eine Angelegenheit außerhalb des Kernbereichs der Versammlungsfreiheit ist (vgl VwGH 22.03.2018, Ra 2017/01/0359, mwN, 06.11.2018, Ra 2018/01/0243). Eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichthofes ist zudem gegeben, zumal nach § 19 Abs 1 VersammlG auch eine primäre Freiheitsstrafe verhängt werden kann.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl insbesondere VwGH vom 18.10.2022, RA 2022/01/0276) einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Kroker
(Richterin)
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