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LVwG-2025/34/0024-19•LVwG T LVwG-2025/34/0024-19
LVwG-2025/34/0024-19Landesverwaltungsgericht04.02.2025
Zwischenlager<br/>Deponie<br/>Bloße Ablagerung von Abfällen<br/>Haftung des handelsrechtlichen Geschäftsführer einer GmbH<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin MMag.a Dr.in Besler über die Beschwerde des AA, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Y, Adresse 2, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.10.2024, ***, betreffend Behandlungsauftrag nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30.1.2025,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass es insgesamt zu lauten hat:
Gemäß § 73 Abs 1 Z 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl I Nr 102/2002 in der Fassung BGBl I Nr 200/2021, wird AA, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, als handelsrechtlichem Geschäftsführer der sich inzwischen in Liquidation befindlichen CC GesmbH (FN ***), Adresse 3, **** Z, und Verpflichtetem, aufgetragen, die auf Gst-Nr **1 in EZ *** GB *** Z befindliche, in Abbildung 1 dieses Erkenntnisses dargestellte Aufschüttung, die dort in roter Farbe markiert ist, im folgendem Ausmaß bis spätestens 30. April 2026 zu entfernen:
Aufschüttung
(Nr)
Abfallart
Fläche
(m²)
Volumen
(m³)
Masse
(t)
1
Asphalt
~1.234
~15.000
~27.000
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens mit Beschluss des Landesgerichts Y vom 18.11.2024 leitete die CC GesmbH (FN ***) die Liquidation ein. Das Unternehmen trägt seither im Firmenbuch die Bezeichnung „CC GesmbH in Liqu.“.
Der Beschwerdeführer fungierte ab dem 20.10.1995 als handelsrechtlicher Geschäftsführer der CC GesmbH und übernahm inzwischen die Rolle des Abwicklers im Rahmen der Liquidation.
Das Gst-Nr **1 in EZ *** GB *** Z steht aufgrund eines Übergabsvertrags vom 21.5.1997 im grundbücherlichen Alleineigentum von DD (im Folgenden: Grundeigentümer).
Die CC GesmbH ist ursächlich für die Aufschüttung auf dem Gst-Nr **1 verantwortlich. In Abbildung 1 dieses Erkenntnisses ist die Lage der Aufschüttung durch einen roten Rand markiert.
Abbildung 1
Aus wirtschaftlichen Gründen kann die CC GesmbH nicht mehr zur Entsorgung der Aufschüttung herangezogen werden.
In den Jahren 1999 und 2000 verbrachte die CC GesmbH Asphalt im Ausmaß von 15.000 m³ (27.000 t) auf das Gst-Nr **1, ohne dass dafür eine behördliche Genehmigung vorlag. Zu diesem Zeitpunkt war niemand abfallrechtlicher Geschäftsführer der CC GesmbH. Der Asphalt befindet sich unverändert auf einer Fläche von 1.234 m² an Ort und Stelle.
Der Asphalt wurde von den Vorbesitzern mit der Absicht übergeben, sich dieser Materialien zu entledigen.
Der Grundeigentümer ist/war mit der Ablagerung nicht einverstanden.
Der Beschwerdeführe lenkte und kontrollierte als handelsrechtlicher Geschäftsführer die Unternehmensabläufe im Zusammenhang mit der hier strittigen Aufschüttung maßgeblich.
Er entschied eigenverantwortlich, dass der Asphalt ohne Genehmigung auf das Grundstück verbracht und dort belassen wurde. Aufgrund seiner dominaten Stellung im Unternehmen hätte der Beschwerdeführer die Ablagerungen verhindern können. Es wurden jedoch keine Maßnahmen gesetzt, um die rechtswidrigen Ablagerungen zu vermeiden oder zu beseitigen.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.10.2024 verpflichtete die belangte Behörde den Beschwerdeführer, die Aufschüttung aus Asphalt (15.000 m³ bzw 27.000 t) auf Gst-Nr **1 unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 15.5.2025 zu entfernen, einen festgelegten Zeitplan einzuhalten und einen Endbericht vorzulegen.
Dagegen richtet sich die vom Beschwerdeführer an das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) gerichtete Beschwerde mit dem Antrag auf Behebung des angefochtenen Bescheides. Er hält (zuletzt) die festgesetzte Frist zur Umsetzung des Auftrags für unangemessen kurz.
Beweis wurde aufgenommen durch das Gutachten des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Abfallwirtschaft vom 15.1.2025 (OZ 10) sowie Einvernahme des Beschwerdeführers und des Amtssachverständigen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30.1.2025 (vgl Verhandlungsschrift in OZ 18). Der Beschwerdeführer stellte den obigen Sachverhalt nach Vorhalt außer Streit (vgl OZ 18 S 2, 3). Das LVwG nahm alle angebotenen Beweise auf (vgl OZ 18 S 5). Der Beschwerdeführer und die belangte Behörde verzichteten auf die mündliche Verkündung der Entscheidung (vgl 18 S 5).
I.Sachverhalt:
Es ist technisch und witterungsbedingt möglich, den Asphalt auf dem Gst-Nr **1 bis zum 30.4.2026 zu entfernen; diese Frist berücksichtigt auch eine kosteneffiziente Durchführung (vgl Gutachten in OZ 10, ASV OZ 18 S 4, Beschwerdeführer OZ 18 S 4).
II.Beweiswürdigung:
Der Amtssachverständige aus dem Fachbereich Abfallwirtschaft hat in seinem Gutachten (vgl OZ 10) und in der Verhandlung (vgl OZ 18 S 4) detailliert und plausibel dargelegt, wie er die Frist zur Entfernung der Abfälle ermittelt hat. Seine nachvollziehbare und fundierte Herleitung überzeugt das LVwG. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer dieser Frist in der Verhandlung ausdrücklich zugestimmt (vgl OZ 18 S 4). Das LVwG folgt daher der Einschätzung des Amtssachverständigen.
III.Rechtslage:
1. § 15 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl I Nr 102/2002 in der Fassung BGBl I Nr 84/2024, lautet (auszugsweise) wie folgt:
„Allgemeine Behandlungspflichten für Abfallbesitzer
§ 15. (1) […]
[…]
(3) Abfälle dürfen außerhalb von
1. hiefür genehmigten Anlagen oder
2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten
nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.
[…]“
2. Die §§ 2 und 73 AWG 2002, BGBl I Nr 102/2002 in der Fassung BGBl I Nr 200/2021, lauten (auszugsweise) wie folgt:
„Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,
1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.
[…]
(7) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
[…]
4. „Deponien“ Anlagen, die zur langfristigen Ablagerung von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh. unter Tage) der Erdoberfläche errichtet oder verwendet werden, einschließlich betriebseigener Anlagen für die Ablagerung von Abfällen, oder auf Dauer (dh. für länger als ein Jahr) eingerichtete Anlagen, die für die vorübergehende Lagerung von Abfällen genutzt werden. Nicht als Deponien gelten
a)Anlagen, in denen Abfälle abgeladen werden, damit sie für den Weitertransport zur Behandlung an einem anderen Ort vorbereitet werden können,
b)Anlagen zur Zwischenlagerung von Abfällen vor der Verwertung, sofern die Dauer der Zwischenlagerung drei Jahre nicht überschreitet, und
c)Anlagen zur Zwischenlagerung von Abfällen vor der Beseitigung, sofern die Dauer der Zwischenlagerung ein Jahr nicht überschreitet;
[…]
[…]
Behandlungsauftrag
§ 73. (1) Wenn
1. Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, nach EG-VerbringungsV oder nach EG-POP-V gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder
2. die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) geboten ist,
hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen.
[…]“
IV.Erwägungen:
Die Aufschüttung besteht aus Materialien, die von ihren Vorbesitzern mit der Absicht übergeben wurden, sich ihrer zu entledigen. Aus rechtlicher Sicht handelt es sich daher um Abfälle im Sinne des § 2 Abs 1 Z 1 AWG 2002.
Da diese Abfälle länger als drei Jahre ungenutzt auf dem Gst-Nr **1 lagern, wird die in § 2 Abs 7 Z 4 AWG 2002 festgelegte Frist für eine zulässige Zwischenlagerung überschritten. Diese beträgt drei Jahre für Abfälle zur Verwertung bzw ein Jahr für Abfälle zur Beseitigung. Folglich kann die Aufschüttung nicht als Zwischenlager im Sinne des AWG 2002 qualifiziert werden.
Unabhängig davon, ob die Aufschüttung als Deponie im Sinne des § 2 Abs 7 Z 4 AWG 2002 oder als bloße Ablagerung von Abfällen zu bewerten ist, liegt in beiden Fällen eine Verletzung der Genehmigungspflicht vor. Deponien unterliegen der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 37 ff AWG 2002, während bloße Ablagerungen gemäß § 15 Abs 3 letzter Satz AWG 2002 nur in genehmigten Deponien erfolgen dürfen.
Die CC GesmbH kann aus wirtschaftlichen Gründen nicht zur Entsorgung der Abfälle verpflichtet werden.
Gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl zB VwGH 20.2.2014, 2011/07/0225; 7.10.2021, Ra 2020/05/0128, mwN) kann auch der handelsrechtliche Geschäftsführer einer GmbH als Verpflichteter gemäß § 73 Abs 1 und 3 AWG 2002 herangezogen werden, sofern er im Rahmen seiner faktischen Anordnungsbefugnis dafür ursächlich ist, dass Abfälle nicht den Bestimmungen des AWG 2002 entsprechend gelagert oder behandelt werden.
Im vorliegenden Fall wird der Beschwerdeführer als Verpflichteter gemäß § 73 Abs 1 AWG 2002 herangezogen, da er in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer persönlich die Durchführung der Aufschüttung veranlasst und deren Umsetzung unmittelbar angewiesen hat.
Die festgesetzte Leistungsfrist berücksichtigt die technische und organisatorische Machbarkeit sowie wirtschaftliche Aspekte. Sie wurde auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens ermittelt und in der Verhandlung vom Beschwerdeführer ausdrücklich als umsetzbar bestätigt. Angesichts dieser Umstände erweist sich die festgelegte Frist als angemessen und verhältnismäßig.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Das Erkenntnis basiert auf den Leitlinien des Verwaltungsgerichtshofes zur Haftung des Geschäftsführers einer GmbH als Verpflichteter gemäß § 73 Abs 1 AWG 2002 (vgl zB VwGH 20.2.2014, 2011/07/0225; 7.10.2021, Ra 2020/05/0128, mwN). Daher liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art 133 Abs 4 B-VG vor.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
MMag.a Dr.in Besler
(Richterin)
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