projekte
LVwG- 2024/49/2914-2•LVwG T LVwG- 2024/49/2914-2
LVwG- 2024/49/2914-2Landesverwaltungsgericht04.02.2025
Doppelverfolgungs- und –bestrafungsverbot<br/>Einstellung des Ermittlungsverfahrens<br/>Anklageverbrauch<br/>derselbe Sachverhalt<br/>dieselbe Tatsachengrundlage<br/>Sperrwirkung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Außerlechner über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X (belangte Behörde) vom 10.10.2024, ***, betreffend eine Übertretung nach dem Tierschutzgesetz (TSchG),
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 10.10.2024 legte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin folgenden Sachverhalt zur Last:
„Datum/Zeit:17.03.2024 -18.03.2024
Ort: **** Z, Adresse 1
Dadurch, dass Sie in Ihrem Abstellraum, welcher sich außerhalb des von Ihnen bewohnten Hauses in **** Z, Adresse 1, befindet und auch für die anderen Parteien dieses Hauses zugänglich ist, Giftköder (Mäuse-Portionsköder der Firma Substrat mit dem Wirkstoff „alpha Chloralose“) offen und somit nicht entsprechend der Gebrauchsanleitung (Produktdatenblatt für Substral „Mäuse-Portionsköder“) in manipulationssicheren Köderstationen ausgelegt haben, haben Sie zu verantworten, dass der Hund namens „CC“ (Zwergspitz-Chihuahakreuzung, 5 Jahre alt, Hundehalter DD, wohnhaft in **** Z, Adresse 1) am 17.03.2024 die im Abstellraum unsachgemäß ausgelegten Mäuseköder aufgenommen hat, wodurch diesem ungerechtfertigt derart starke Schmerzen und Schäden zugefügt worden sind, sodass er am 18.03.2024 gestorben ist.“
Dadurch habe die Beschwerdeführerin gegen § 38 Abs 1 Z1 Tierschutzgesetz, (TSchG), BGBl I Nr 118/2004 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 130/22 iVm § 5 Abs 1 und Abs 2 Z 11 TSchG, BGBl I Nr 118/2004, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 124/2024, verstoßen, weshalb über sie gemäß § 38 Abs 1 TSchG, BGBl I Nr 118/2004, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 130/2022, eine Geldstrafe in Höhe von € 400,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 18 Stunden) verhängt wurde. Der von ihr zu leistende Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens wurde gemäß § 64 VStG mit € 40,00 bestimmt.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde, in welcher sie die Begehung der ihr vorgeworfenen Verwaltungsübertretung bestreitet bzw das Vorliegen einer Verwaltungsübertretung dem Grunde nach in Abrede stellt und die Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses beantragte.
Mit Schriftsatz vom 4.12.2024 übermittelte die Staatsanwaltschaft W über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichts Tirol den Akt zu ***. Dem Schriftsatz waren die dem Ermittlungsverfahren zugrundeliegenden Dokumente beigelegt, insbesondere der Abschlussbericht der PI Z vom 29.3.2024, ***, die Lichtbildbeilage vom 25.3.2024, ***, die Verdächtigenvernehmung vom 18.3.2024, ***, die Zeugenvernehmungen vom 18.3.2024, *** (EE und DD), und der Analysebericht (Toxikologische Untersuchung) der tierärztlichen Fakultät in V vom 16.4.2024.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Akt.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs 2 VwGVG unterbleiben.
II.Sachverhalt
Der belangten Behörde wurde von der PI Z mit E-Mail vom 17.4.2024 der Abschlussbericht vom 29.3.2024, ***, samt dem Analysebericht (Toxikologische Untersuchung) der tierärztlichen Fakultät in V vom 16.4.2024, übermittelt, dem der Verdacht der Tierquälerei seitens der Beschwerdeführerin zugrunde lag. In dem Bericht wird zusammengefasst ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei verdächtig, am 17.3.2024 im Abstellraum, welcher sich außerhalb des Hauses befinde, in **** Z, Adresse 1, Mäuseköder ausgelegt zu haben, wodurch der Hund „CC“ (Hunderasse ***) vom Hundebesitzer DD vergiftet und getötet worden sei. Die Mäuseköder seien im Abstellraum von der Beschwerdeführerin unprofessionell ohne Köderbox ausgelegt worden. Die Tür des Abstellraumes sei vermutlich offen gewesen, wodurch „CC“ sich in den Raum begeben, einen ausgelegten Mäuseköder gefressen und sich vergiftet habe. In der Nacht zum 18.3.2024 sei „CC“ trotz Aufsuchens eines Tierarztes verstorben, weshalb ein Verdacht der Tierquälerei durch die Beschwerdeführerin bestehe. FF sei durch den Tod seines Hundes „CC“ ein finanzieller sowie psychischer Schaden entstanden.
Mit E-Mail vom 15.6.2024 übermittelte die PI Z der belangten Behörde ergänzend die Zeugenvernehmungen vom 18.3.2024, *** (EE und DD) und die Lichtbildbeilage vom 25.3.2024, ***.
Mit E-Mail vom 25.6.2024 übermittelte die PI Z des Weiteren der belangten Behörde die Verdächtigenvernehmung vom 18.3.2024, ***.
Der Abschlussbericht vom 29.3.2024, ***, samt Anlagen erging auch an die Staatsanwaltschaft W (Berichterstattung gemäß § 100 StPO).
Die Staatsanwaltschaft W leitete zu *** ein Ermittlungsverfahren gegen die Beschwerdeführerin ein (vgl § 101 Abs 1 StPO) und prüfte dabei, ob die im Abschlussbericht vom 29.3.2024, ***, dargestellte Tat den Tatbestand des Zufügens unnötiger Qualen im Sinne des § 222 Abs 1 Z 1 StGB erfüllt.
Das Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Vergehens der Tierquälerei gemäß § 222 Abs 1 Z 1 StGB wurde daraufhin mit Verfügung vom 23.4.2024, ***, gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt. Grundlage der Einstellung bildeten die identen auch der belangten Behörde übermittelten und dem verfahrensgegenständlichen Strafverfahren zugrunde gelegten Unterlagen (Abschlussbericht vom 29.3.2024, Lichtbildbeilage vom 25.3.2024, Verdächtigenvernehmung vom 18.3.2024, Zeugenvernehmungen vom 18.3.2024, Analysebericht vom 16.4.2024).
Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung damit, dass kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung besteht.
Durch die Staatsanwaltschaft wurde das Ermittlungsverfahren nicht gemäß § 193 StPO fortgeführt. Die Frist für einen Antrag auf Fortführung gemäß § 195 Abs 2 StPO ist abgelaufen.
Nach der von der Staatsanwaltschaft erfolgten Einstellung gab die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6.6.2024, ***, Gelegenheit zur Rechtfertigung und erließ schließlich das angefochtene Straferkenntnis vom 25.9.2024.
Die belangte Behörde legte der Beschwerdeführerin den bereits von der Staatsanwaltschaft geprüften Sachverhalt zur Last (vgl oben zum Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses) und stützte sich dabei unter anderem auf den Abschlussbericht vom 29.3.2024, die Lichtbildbeilage vom 25.3.2024, die Verdächtigenvernehmung vom 18.3.2024 und die Zeugenvernehmungen vom 18.3.2024.
III.Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifels-und widerspruchsfrei aus dem Strafakt der belangten Behörde und dem verwaltungsgerichtlichen Akt und ist unstrittig.
IV.Rechtslage
1. § 38 Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl I Nr 118/2004 in der Fassung BGBl I Nr 130/2022, lautet (auszugsweise) wie folgt:
„Strafbestimmungen
§ 38.
(1) Wer gegen die Bestimmungen der in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union oder gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verstößt, indem er
1. einem Tier entgegen § 5 Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt oder
2. ein Tier entgegen § 6 tötet oder
3. an einem Tier entgegen § 7 Eingriffe vornimmt oder
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.
(2) In schweren Fällen der Tierquälerei ist eine Strafe von mindestens 2 000 Euro zu verhängen.
(3) Wer außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 gegen §§ 5, 7, 8a, 9, 11 bis 32, 32c, 32d, 36 Abs. 2 oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte oder gegen eine Bestimmung der in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen.
(…)
(7) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine in Abs. 1 bis 3 bezeichnete Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.“
2. § 45 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl Nr 52/1991 in der Fassung BGBl I Nr 33/2013, lautet (auszugsweise) wie folgt:
„§ 45.
(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
(…)
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
(…)“
3. § 222 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl Nr 60/1974 in der Fassung BGBl I Nr 112/2015, lautet (auszugsweise) wie folgt:
„Tierquälerei
§ 222.
(1) Wer ein Tier
roh misshandelt oder ihm unnötige Qualen zufügt,
(…)
ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahre zu bestrafen.
(…)“
4. Artikel 4 der Europäischen Menschenrechtskonvention (Protokoll Nr 7) (7. ZPEMRK), BGBl Nr 628/1988 in der Fassung BGBl III Nr 30/1998, lautet wie folgt:
„Artikel 4 – Recht, wegen derselben Sache nicht zweimal vor Gericht gestellt oder bestraft zu werden
1. Niemand darf wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden.
2. Abs. 1 schließt die Wiederaufnahme des Verfahrens nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht des betreffenden Staates nicht aus, falls neue oder neu bekannt gewordene Tatsachen vorliegen oder das vorausgegangene Verfahren schwere, den Ausgang des Verfahrens berührende Mängel aufweist.
3. Dieser Artikel darf nicht nach Art. 15 der Konvention außer Kraft gesetzt werden.“
In englischer verbindlicher Fassung lautet dieser Artikel wie folgt:
„Article 4 – Right not to be tried or punished twice
1 No one shall be liable to be tried or punished again in criminal proceedings under the jurisdiction of the same State for an offence for which he has already been finally acquitted or convicted in accordance with the law and penal procedure of that State.
2 The provisions of the preceding paragraph shall not prevent the reopening of the case in accordance with the law and penal procedure of the State concerned, if there is evidence of new or newly discovered facts, or if there has been a fundamental defect in the previous proceedings, which could affect the outcome of the case.
3 No derogation from this article shall be made under Article 15 of the Convention.“
V.Erwägungen
Nach den getroffenen Feststellungen verfügte die Staatsanwaltschaft im Fall der Beschwerdeführerin die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 190 Z 2 StPO wegen des Verdachts des Vergehens des Zufügens unnötiger Qualen im Sinne des § 222 Abs 1 Z 1 StGB.
Nach Art 4 Abs 1 des 7. ZPEMRK darf niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden.
Zur Würdigung der Frage, ob „dieselbe Sache" vorliegt, ist allein auf die Fakten abzustellen und nicht auf die rechtliche Qualifikation derselben; eine neuerliche Strafverfolgung ist dann unzulässig, wenn sie sich auf denselben oder zumindest im Wesentlichen denselben Sachverhalt bezieht (vgl VwGH 13.9.2016, Ra 2016/03/0083).
Art 4 Abs 1 des 7. ZPEMRK verbietet die Wiederholung eines Strafverfahrens, welches mit einer endgültigen Entscheidung beendet worden ist.
Eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach den §§ 190 ff StPO stellt eine Entscheidung des Staatsanwalts in Ausübung seines Anklagemonopols nach Art 90 Abs 2 B-VG dar. Diese Entscheidung ist zwar keine Gerichtsentscheidung, stellt jedoch das Ende des Strafverfahrens dar, das mit dem Ermittlungsverfahren als integralem Bestandteil beginnt (vgl VwGH 13.9.2016, Ra 2016/03/0083).
Für die Beurteilung, ob die Einstellung des Strafverfahrens gegen die Beschwerdeführerin durch die Staatsanwaltschaft eine Sperrwirkung für das Verwaltungsstrafverfahren entfaltet, sind zwei Aspekte maßgeblich: Erstens, ob ein Anklageverbrauch eingetreten ist und zweitens, ob das Ermittlungsverfahren denselben Sachverhalt auf derselben Tatsachengrundlage wie das Verwaltungsstrafverfahren behandelt hat (vgl VwGH 29.5.2015, 2012/02/0238, 13.9.2016, Ra 2016/03/0083).
Im vorliegenden Fall sind alle Bedingungen für eine Sperrwirkung erfüllt:
Eine Fortführung des Verfahrens wäre nur nach den Bestimmungen des § 193 StPO (Fortführung durch die Staatsanwaltschaft) oder § 194 StPO (Fortführung auf Antrag des Opfers oder des Beschuldigten) möglich. Durch die Staatsanwaltschaft W wurde das Ermittlungsverfahren nicht gemäß § 193 StPO fortgeführt. Ein fristgemäßer Antrag auf Fortführung hätte gemäß § 195 Abs 2 StPO spätestens binnen dreier Monate gestellt werden müssen, diese Frist ist abgelaufen. Die Möglichkeit einer formlosen Fortführung eines nach den §§ 190 ff StPO eingestellten Ermittlungsverfahrens kennt die StPO nicht. Im Ergebnis ist daher von Anklageverbrauch auszugehen.
Nach den getroffenen Feststellungen haben die Staatsanwaltschaft und die belangte Behörde denselben Sachverhalt geprüft, wobei sie sich auf dieselbe Tatsachengrundlage, insbesondere dieselben Dokumente, gestützt haben. Die Frage, ob jemand vorsätzlich oder fahrlässig handelt, betrifft die subjektive Einstellung des Täters zu seinem Handeln. Diese subjektive Komponente beeinflusst die rechtliche Bewertung des Sachverhalts, ohne jedoch die objektiven Tatsachen des Geschehens zu verändern. Daher hat sie keine Auswirkungen auf den Sachverhalt selbst.
Da die weitere Verfolgung im Verwaltungsstrafverfahren unzulässig war, ist das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und ist das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG einzustellen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Das Erkenntnis orientiert sich an den Leitlinien des Verwaltungsgerichtshofes zum Verbot der Doppelbestrafung im Sinne des Art 4 Abs 1 7. ZPEMRK und zur Bindungswirkung einer Einstellung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 190 Z 2 StPO (vgl VwGH 29.5.2015, 2012/02/0238, 13.9.2016, Ra 2016/03/0083). Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG liegt daher nicht vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von € 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Außerlechner
(Richter)
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.