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LVwG-2024/46/3045-4Landesverwaltungsgericht04.02.2025
Rechtskraft<br/>Probeführerschein<br/>Nachschulung<br/>schwerer Verstoß
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag.a Wieser über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.11.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Führerscheingesetz, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,
zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 BVG ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.11.2024, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer Folgendes aufgetragen:
„Die Bezirkshauptmannschaft Y
•ordnet eine Nachschulung an, die von Ihnen innerhalb von 4 Monaten ab Zustellung des Bescheides zu absolvieren ist.
Sie haben Ihren Führerschein unverzüglich nach Rechtskraft dieses Bescheides bei der Bezirkshauptmannschaft Y, Bürgerservice, Parterre, zwecks Neuausstellung und Eintragung der Probezeitverlängerung abzuliefern. Für die Neuausstellung wird ein Passfoto und € 49,50 benötigt. Bei Zuwiderhandlung droht eine Geldstrafe bis zu € 2.180,00.
Führerschein
ausgestellt von: LPD Tirol
am: 28.08.2024
Zahl: ***
Klassen: AM, B, C1, C
Rechtsgrundlage: § 4 Abs 3 FSG“
Dagegen brachte der zunächst unvertretene Beschwerdeführer fristgerecht folgende Beschwerde ein:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit möchte ich Einspruch gegen die Anordnung einer Nachschulung sowie die Verlängerung meiner Probezeit einlegen.
Am 03.09.2024 kam es zu einem Verkehrsunfall, bei dem ich versehentlich mit meinem Lkw einen Elektrokasten touchiert habe. Aufgrund der Größe des Fahrzeugs und meiner fehlenden Erfahrung als Fahranfänger habe ich den Zusammenstoß nicht bemerkt.
Ich möchte betonen, dass keinerlei Absicht hinter diesem Vorfall stand und ich mich zu jedem Zeitpunkt bemühe, die Verkehrsregeln einzuhalten. Die mir von der Polizei auferlegte Strafe für den Vorfall habe ich bereits vollständig beglichen.
Die zusätzliche Anordnung einer Nachschulung und die Verlängerung meiner Probezeit erscheinen mir in diesem Zusammenhang unverhältnismäßig. Der Vorfall war ein unbeabsichtigtes Versehen und kein Ausdruck von grober Fahrlässigkeit oder Missachtung der Verkehrsregeln.
Ich bitte Sie daher, die Maßnahme noch einmal zu überprüfen und von der Nachschulung sowie der Probezeitverlängerung abzusehen. Gerne stehe ich Ihnen für weitere Informationen oder Unterlagen zur Verfügung.
Ich danke Ihnen im Voraus für Ihr Verständnis und Ihre Mühe.“
Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit Schreiben der belangten Behörde vom 5.12.2024 zur Entscheidung vorgelegt.
Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol wurden das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 8.10.2024, Zl *** (rechtskräftig seit 9.11.2024), sowie der Auszug über verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen vom 16.1.2025 eingeholt.
Am 16.1.2025 wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer sowie seine rechtsfreundliche Vertretung teilnahmen. Im Anschluss wurde die Entscheidung mündlich verkündet. Da von der rechtsfreundlichen Vertretung die schriftliche Ausfertigung sogleich beantragt wurde, ergeht nunmehr die gegenständliche Entscheidung.
Der Beschwerde kam keine Berechtigung zu.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist Probeführerscheinbesitzer.
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 8.10.2024, Zl ***, wurde der Beschwerdeführer unter anderem wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs 1 lit a StVO (Fahrerflucht) bestraft. Dieses Straferkenntnis wurde am 9.11.2024 rechtskräftig, da der Beschwerdeführer dagegen kein Rechtsmittel erhoben hat. Die verhängte Geldstrafe wurde vom Beschwerdeführer bereits bezahlt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 15.11.2024, Zl ***, ordnete diese eine Nachschulung an. Mit der Anordnung der Nachschulung verlängert sich die Probezeit automatisch um ein Jahr.
Nur gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde vom 5.12.2024.
III.Beweiswürdigung:
Dass das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 8.10.2024, Zl ***, in Rechtskraft erwachsen ist, ergibt sich aus der Rechtskraftbestätigung vom 16.01.2025, sowie aus der übermittelten Zustellurkunde. Der Beschwerdeführer hat das an ihn gerichtete Straferkenntnis am 11.10.2024 eigenhändig übernommen und dagegen kein Rechtsmittel eingebracht. Beschwerde wurde nur eingebracht gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 16.11.2024 in dem eine Nachschulung angeordnet wurde. In der mündlichen Verhandlung am 16.01.2025 wurde dies vom Beschwerdeführer auf Nachfrage der Verhandlungsleiterin ausdrücklich bestätigt (vgl VHS vom 16.01.2025, OZ 3, S 2 letzter Absatz).
IV.Rechtslage:
Die im gegenständlichen Verfahren maßgebliche Bestimmung des Führerscheingesetzes, BGBl I Nr 120/1997, idF BGBl I Nr 76/2019 (FSG), lautet wie folgt:
„§ 4
Lenkberechtigung für Anfänger (Probeführerschein)
(1) Lenkberechtigungen für alle Klassen mit Ausnahme der Klassen AM und F, die Personen erteilt werden, die vorher keine in- oder ausländische Lenkberechtigung für eine dieser Klassen besessen haben, unterliegen einer Probezeit von drei Jahren. Diese Probezeit ist in den Führerschein nicht einzutragen.
[…]
(3) Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs. 6) oder verstößt er gegen die Bestimmung des Abs. 7, so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Im Fall eines schweren Verstoßes gemäß Abs. 6 Z 2a kann auch nach der Ausstellung eines Organmandates eine Nachschulung angeordnet werden. Rechtsmittel gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen bei der Behörde abzuliefern, die Behörde hat die Herstellung eines neuen Führerscheines gemäß § 13 Abs. 6 in die Wege zu leiten.
[…]
(6) Als schwerer Verstoß gemäß Abs. 3 gelten
1. Übertretungen folgender Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159:
a) § 4 Abs. 1 lit. a (Fahrerflucht),
[…]“
V.Erwägungen:
Der Beschwerdeführer ist Probeführerscheinbesitzer. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.10.2024, Zl ***, wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig unter anderem wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs 1 lit a StVO (Fahrerflucht) bestraft.
Die belangte Behörde hat mit der Erlassung der nunmehr angefochtenen Entscheidung bis zur Rechtskraft dieses Erkenntnisses (am 09.11.2024) zugewartet.
Probeführerscheinbesitzer unterliegen strengeren Verkehrsregeln als andere Führerscheinbesitzer. Wenn von ihnen ein „schwerer Verstoß“ gemäß § 4 Abs 6 Führerscheingesetz (FSG) begangen wird, führt dies gemäß § 4 Abs 3 FSG nach rechtskräftiger Bestrafung zur Verlängerung der Probezeit und zur Verpflichtung, eine Nachschulung zu absolvieren.
Fahrerflucht im Sinne des § 4 Abs 1 lit a StVO 1960 ist als „schwerer Verstoß“ im Sinne des § 4 Abs 3 iVm § 4 Abs 6 Z 1 lit a FSG zu qualifizieren.
Im vorliegenden Fall ist es so, dass der Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft Y rechtskräftig wegen einer solchen Fahrerflucht bestraft wurde. Aufgrund der rechtskräftigen Bestrafung wegen eines „schweren Verstoßes“ war zwingend eine Nachschulung anzuordnen.
Von der rechtskräftigen Bestrafung geht eine Bindungswirkung aus (vgl VwGH vom 24.09.2015, Zl Ra 2015/02/0132). Dies bedeutet, dass im Falle der Rechtskraft von der Tatbegehung des Beschuldigten auszugehen und im Rahmen der Anordnung der Rechtsfolgen nach dem Führerscheingesetz (also im gegenständlichen führerschein-rechtlichen Verfahren) nicht mehr auf die näheren Umstände der angelasteten Übertretung einzugehen ist.
Mit Anordnung zur Absolvierung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit um ein weiteres Jahr. Die Verlängerung der Probezeit ist in den Führerschein einzutragen. Die Verlängerung der Probezeit und das Ausmaß der Verlängerung ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz. Ebenso ist die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Verpflichtung, den Führerschein zum Zwecke der Eintragung der Verlängerung der Probezeit unverzüglich bei der belangten Behörde abzuliefern, im Gesetz festgeschrieben (§ 4 Abs 3 FSG).
Auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass keinerlei Absicht hinter dem Vorfall gestanden habe, dass es nur ein Versehen gewesen sei und er insbesondere auch von der Beschädigung des Stromkastens keine Kenntnis erlangt habe, war daher nicht näher einzugehen und war spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Wieser
(Richterin)
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