LVwG T LVwG-2024/31/2452-5

LVwG-2024/31/2452-5Landesverwaltungsgericht04.02.2025

Regest

Vollstreckungsverfügung<br/>Hinterlegung<br/>Ortsabwesenheit<br/>Säumnisbeschwerde<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/31/2452-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.02.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2024.31.2452.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerden der AA, Adresse 1, NL-**** Z und der BB, Adresse 2, Y, beide vertreten durch CC, Adresse 3, **** X, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Bürgermeister der Marktgemeinde W bei der Erledigung des Antrages vom 2.6.2023 auf Aufhebung der Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbestätigung hinsichtlich der Bescheide vom jeweils 10.11.2022 (GZ *** und ***),

zu Recht:

1. Der Säumnisbeschwerde wird Folge gegeben.

2. Der Antrag auf Aufhebung der Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbestätigung wird als unzulässig zurückgewiesen.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Bescheiden des Bürgermeisters der Marktgemeinde W vom jeweils 10.11.2022, Zahlen *** (BB) und *** (AA) wurde den nunmehrigen beiden Beschwerdeführerinnen gemäß § 46 Abs 6 lit g TBO 2022 die weitere Benützung des Objektes Adresse 4, **** W, als Freizeitwohnsitz untersagt.

Diese Bescheide wurden nach dem jeweiligen Einlegen der Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeneinrichtung ab 23.11.2022 (BB) bzw. ab 25.11.2022 (AA) beim Postamt **** W hinterlegt und jeweils mit dem Vermerk „Nicht behoben“ an die Marktgemeinde W retourniert.

Ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister zeigt, dass BB vom 7.5.2021 bis 19.7.2023 durchgängig mit Hauptwohnsitz an der gegenständlichen Adresse gemeldet war, - ebenfalls mit Hauptwohnsitz - vom 4.12.2019 ohne Unterbrechung bis 19.7.2023.

Mit Eingabe vom 2.6.2023 beantragten die Beschwerdeführerinnen durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter die Aufhebung der Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbestätigung hinsichtlich der Bescheide des Bürgermeisters der Marktgemeinde W jeweils vom 10.11.2022 (*** und GZ ***), mit denen den Beschwerdeführerinnen gemäß § 46 Abs 6 lit g TBO 2022 die weitere Benützung des Objektes Adresse 4, **** W, als Freizeitwohnsitz untersagt wurde.

Die Beschwerdeführerinnen brachten vor, Erhebungen ihres Rechtsvertreters hätten ergeben, dass ein Administrativverfahren auf Benützungsuntersagung des obgenannten Objekts anhängig sei. Die Beschwerdeführerinnen seien seit einem Jahr (BB), beziehungsweise seit zwei Jahren (AA) ortsabwesend. Die in diesem Verfahren ergangenen Bescheide seien den Beschwerdeführerinnen nicht zugestellt worden. Nichtsdestotrotz würden die beiden Bescheide im Rahmen eines anhängigen Vollstreckungsverfahrens vollstreckt. Jene Vollstreckung sei aufgrund des Zustellmangels unzulässig. Die Beschwerdeführerinnen beantragten daher, die im Vollstreckungsverfahren ergangene Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbestätigung, welche Grundlage für die unrechtmäßige Vollstreckung sei, aufzuheben.

Mit Schreiben vom 12.6.2023 teilte die belangte Behörde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen mit, dass beide Beschwerdeführerinnen während des durchgeführten Ermittlungsverfahrens an der Adresse des streitgegenständlichen Objektes mit Hauptwohnsitz gemeldet waren und nach wie vor gemeldet sind. Die ergangenen Untersagungsbescheide seien rechtswirksam durch Hinterlegung zugestellt worden. Der belangten Behörde sei nicht bekannt, dass die Beschwerdeführerinnen den Organen der Post ihre Ortsabwesenheit mitgeteilt hätten. Die Untersagungsbescheide seien daher rechtskräftig und vollstreckbar.

Am 4.7.2023 erhoben die Beschwerdeführerinnen durch ihren Rechtsvertreter Beschwerden gegen die obgenannte Erledigung vom 12.6.2023. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 19.9.2023, Zahlen LVwG-2023/43/1770-5 und LVwG2023/43/1771-5) wurden beide Beschwerden als unzulässig zurückgewiesen. Das Landesverwaltungsgericht begründete die Zurückweisung damit, dass die Erledigung vom 12.6.2023 in Ermangelung sowohl der Bezeichnung als Bescheid als auch eines normativen Inhalts ungeachtet der Argumentation der Beschwerdeführerinnen nicht als Bescheid zu qualifizieren sei.

Am 7.6.2024 erhoben die Beschwerdeführerinnen durch ihren Rechtsvertreter Säumnisbeschwerde beim Landesverwaltungsgericht Tirol und brachten vor, der Bürgermeister der Marktgemeinde W habe bei der Erledigung des Antrages vom 2.6.2023 auf Aufhebung der Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbestätigung seine Entscheidungspflicht verletzt. Die sechsmonatige Entscheidungsfrist habe mit Einlangen des Antrages bei der belangten Behörde am 2.6.2023 begonnen und sei inzwischen längst abgelaufen.

Die belangte Behörde habe mit Schreiben vom 12.6.2023 lediglich mitgeteilt, dass die Untersagungsbescheide rechtskräftig und vollstreckbar seien. Ihr Verschulden hinsichtlich der Verletzung der Entscheidungsfrist sei daher evident. Die Untersagungsbescheide seien aufgrund der dauernden Ortsabwesenheit der Beschwerdeführerinnen nie rechtskräftig zugestellt worden. Die Beschwerdeführerinnen beantragten daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eine stattgebende Sachentscheidung über den Antrag auf Aufhebung der Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbestätigung. Ebenfalls beantragten sie die Zustellung der beiden Untersagungsbescheide zu Handen des Beschwerdeführerinnenvertreters.

Mit Schreiben vom 27.9.2024 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol den gegenständlichen Akt vor und teilte mit, dass eine fristgerechte Erledigung des Antrages durch die Behörde nicht möglich gewesen sei. Dies, weil um das Objekt Adresse 4, **** W, mehrere aufwändige Verfahren geführt wurden und werden. Die Vielzahl an Verfahren mache abteilungsübergreifende Beratungen und Abstimmungen notwendig und führe notgedrungen zu einer langen Verfahrensdauer. Nach Ansicht der Behörde sei der Antrag auf Aufhebung der Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbestätigung vom 2.6.2023 bereits mit Schreiben vom 12.6.2023 erledigt worden.

Nach Beginn des Säumnisbeschwerdeverfahrens habe man versucht, die Umstände eines allfälligen Zustellmangels zu erheben. Dies habe sich schwierig gestaltet und zu weiteren Verzögerungen in der Erledigung des Antrages geführt, weil der Zustellvorgang zu diesem Zeitpunkt bereits zwei Jahre zurückgelegen habe. Das Landesverwaltungsgericht möge jene Umstände bei der Beurteilung der Frage, ob die Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde schuldhaft verletzt wurde, berücksichtigen.

Mit E-Mails vom 18.12.2024 und 29.1.2025 erkundigte sich der erkennende Richter des Landesverwaltungsgerichts Tirol bei der belangten Behörde, ob im gegenständlichen Fall eine Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbestätigung oder eine Vollstreckbarkeitsverfügung erlassen worden sei, bejahendenfalls, was für einen Inhalt eine solche aufweist und was es mit den beim BG X zu *** und *** anhängigen Exekutionsverfahren, auf welche in der Beschwerde Bezug genommen wird, auf sich hat.

Die belangte Behörde teilte diesbezüglich mit, dass im Vollstreckungsverfahren, welches die Benützungsuntersagungsbescheide vom 10.11.2022 betrifft, keine Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbestätigung erlassen wurde. Die Verfahren, welche am BG X zu den Aktenzahlen *** und *** geführt werden, stehen allenfalls im Zusammenhang mit Verwaltungsstrafverfahren der BH X, jedenfalls nicht im Zusammenhang mit Verfahren der belangten Behörde.

II.Sachverhalt:

Die angeführten Benützungsuntersagungsbescheide wurden nach dem jeweiligen Einlegen der Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeneinrichtung ab 23.11.2022 (BB) bzw. ab 25.11.2022 (AA) beim Postamt **** W hinterlegt und jeweils mit dem Vermerk „Nicht behoben“ an die Marktgemeinde W retourniert.

Ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister zeigt, dass BB vom 7.5.2021 bis 19.7.2023 durchgängig mit Hauptwohnsitz an der gegenständlichen Adresse gemeldet war, AA - ebenfalls mit Hauptwohnsitz - vom 4.12.2019 ohne Unterbrechung bis 19.7.2023.

DD, der als Postzusteller bei der Österreichischen Post fungiert, versuchte den Bescheid *** (BB) an der Abgabestelle Adresse 4 in **** W persönlich zuzustellen. Ebenso versuchte dieser, AA den Bescheid *** an selbiger Adresse physisch zuzustellen. An beiden Tagen traf er niemanden an der Abgabestelle an. DD hinterließ die Hinterlegungsverständigungen ab 23.11.2022 (AA) und ab 25.11.2022 (BB) im neben der Eingangstür links beim Fenster befindlichen Postkasten. Diese Dokumente wurden innerhalb der Hinterlegungsfrist nicht behoben und in weiterer Folge an die belangte Behörde mit dem Vermerk „Nicht behoben“ retourniert.

BB war zwischen 7.5.2021 und 19.7.2023 an der Adresse Adresse 4, **** W mit Hauptwohnsitz gemeldet. AA war zwischen 4.12.2019 und 19.7.2023 an selbiger Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet.

DD war im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Österreichischen Post für Zustellungen am obgenannten Objekt zuständig. In zeitlicher Nähe zum 22.11.2022 traf er einmal eine nicht mehr zu eruierende Dame am Objekt an, welcher er ein Dokument physisch zustellte. Im Zeitraum um den 22.11.2022 befanden sich manchmal Kraftfahrzeuge mit niederländischen Kennzeichen in der Einfahrt des Objektes. Der Postkasten des Objektes wurde in jenem Zeitraum offenbar auch regelmäßig entleert zumal er nie übervoll gewesen ist. Für Zustellungen am obgenannten Objekt war in zeitlicher Nähe zum 22.11.2022 kein Nachsendeauftrag bei der Österreichischen Post eingerichtet.

III.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen betreffend die Hauptwohnsitzmeldungen beider Beschwerdeführerinnen gründen sich auf die im Akt befindlichen ZMR Abfragen.

Alle übrigen Feststellungen waren aufgrund der Vernehmung des Zeugen DD vor der belangten Behörde vom 10.9.2024 zu treffen. Die Niederschrift dieser Vernehmung ist im Akt enthalten. Der Zeuge war als Zustellorgan am gegenständlichen Objekt tätig und konnte so aus erster Hand seine Eindrücke schildern. Seine die Zustellvorgänge betreffenden Angaben waren glaubhaft und konnten so den Feststellungen zugrunde gelegt werden. Gegenteilige Beweisergebnisse liegen nicht vor.

Das Vorliegen von Umständen, welche das Zustellorgan von der Annahme des regelmäßigen Aufenthaltes hindern hätten müssen, konkret das Vorliegen einer Ortsabwesenheit, wurde seitens der Beschwerdeführerinnen lediglich behauptet. Stichhaltige Beweise für die Glaubhaftmachung des Vorliegens der behaupteten Ortsabwesenheit traten weder im Verfahren vor dem LVwG noch im Verfahren vor der Behörde hervor.

IV.Rechtslage

Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl I Nr 33/2013, idF BGBl I Nr 147/2024 (VwGVG), lauten wie folgt:

„Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde

§ 8.(1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

[…]

Nachholung des Bescheides

§ 16.(1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.

(2) Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.“

Die maßgebliche Bestimmung des Zustellgesetz, BGBl I Nr 200/1982, idF BGBl I Nr 205/2022 (ZustG), lautet:

„Hinterlegung

§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“

V.Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt 1.:

Gemäß Art 132 Abs 3 B-VG kann wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet. Beschwerdelegitimiert sind also jene Parteien, die Anspruch auf Erlassung eines Bescheides haben und daher durch die Säumnis der Behörde in ihren rechtlichen Interessen beeinträchtigt sind.

Als Antragsstellerinnen sind die Beschwerdeführerinnen zweifelsfrei Parteien im Verfahren über die Aufhebung der Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbestätigung. In der Vollstreckungsverfügung legt die Behörde bescheidmäßig fest, auf welche Art der Titel vollstreckt wird. Die Aufhebung einer solchen Verfügung müsste ebenfalls in Form eines Bescheides erledigt werden (Fürst/Takacs, VVG; Stand 17.7.2024, Lexis Briefings in lexis360.at). Der Inhalt des Begehrens der Antragstellerinnen ist daher auf die Erlassung eines Bescheides gerichtet.

Die Entscheidungspflicht der Behörde wird durch Anträge begründet, über die bescheidmäßig zu entscheiden ist. Die Erfolgsaussichten des von der Partei eingebrachten Antrags sind für die Begründung der Entscheidungspflicht nicht ausschlaggebend. Ob der Antrag auf Aufhebung der Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbestätigung seitens der Behörde gegebenenfalls zurückzuweisen gewesen wäre, ist bei der Beurteilung der Beschwerdelegitimation unerheblich, denn selbst Anträge, die als unzulässig zurückzuweisen sind begründen die Entscheidungspflicht nach § 73 Abs 1 AVG (Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 9). Der Antragsteller hat in solchen Fällen ein subjektives Recht auf Erlassung eines zurückweisenden Bescheides (VwSlg 9458 A/1977).

§ 8 Abs 1 VwGVG normiert für die Erhebung der Säumnisbeschwerde eine Wartefrist von sechs Monaten, sofern nicht in besonderen Vorschriften eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist normiert ist. Die sechsmonatige Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.

Der Antrag auf Aufhebung der Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbestätigung langte am 2.6.2023 beim Bürgermeister der Marktgemeinde W als Entscheidungspflichtige stelle ein. Die nach § 32 Abs 2 AVG iVm § 17 VwGVG zu berechnende Frist endete somit am 2.12.2023. Die am 7.6.2024 eingebrachte Säumnisbeschwerde ist nicht verfrüht und leitete das vor der belangten Behörde geführte Vorverfahren ein. In diesem ist der Behörde von Gesetztes wegen (§ 16 Abs 1 VwGVG) eine dreimonatige Nachfrist zur Erlassung des begehrten Bescheides eingeräumt. Da diese Frist ungenützt verstrich, ist die Entscheidungspflicht in der Sache am 7.9.2024 an das Landesverwaltungsgericht übergegangen, welchem die Beschwerde am 27.9.2024 vorgelegt wurde.

Da es wie obig erläutert nicht an Prozessvoraussetzungen (Beschwerdelegitimation, verstreichen der Wartefrist) mangelt, war die Säumnisbeschwerde nicht als unzulässig zurückzuweisen. Die Säumnisbeschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung der Entscheidung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Nur wenn die Behörde an der Nichterledigung des Antrages ein überwiegendes Verschulden trifft, geht die Entscheidungszuständigkeit in der Sache endgültig auf das Verwaltungsgericht über.

Der Begriff des Verschuldens ist objektiv zu verstehen, als ein solches Verschulden anzunehmen ist, wenn die zuständige Behörde nicht durch überwiegend schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war (VwGH 22.6.2017, Ra 2017/20/0133; 16.3.2016, Ra 2015/10/0063; 31.3.1992, 92/07/0053). Die entstandene Verzögerung ist dann als überwiegendes Verschulden der Behörde zu werten, wenn die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterblieben sind oder mit diesen grundlos zugewartet worden ist (VwGH 28.6.2016, Ra 2015/10/0107; 06.7.2010, 2009/05/0306; Frank in Brandtner/Köhler/Schmelz (Hrsg), VwGVG Kommentar (2020) § 8 VwGVG Rz 57ff).

Im gegenständlichen Fall ging die Behörde davon aus den Antrag auf Aufhebung der Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbestätigung bereits mit Schreiben vom 12.6.2023 erledigt zu haben. Das Landesverwaltungsgericht Tirol entschied am 19.9.2023 im rechtskräftigen Erkenntnis zu LVwG/2023/43/1770-5 und LVwG/2023/43/1771-5, dass es sich bei jenem Schreiben nicht um einen Bescheid handelt.

Nachdem jene Entscheidung der Behörde zugestellt wurde, unterließ sie es weiterhin über den Antrag bescheidmäßig zu entscheiden. Erst infolge der Erhebung der Säumnisbeschwerde am 7.6.2024 setzte die Behörde in der Kausa weitere Schritte, indem sie zur Klärung der Frage, ob die Zustellung der Untersagungsbescheide rechtswirksam erfolgte, Mitarbeitende des Zustelldienstes einvernahm. Die Bearbeitung des hier gegenständlichen Antrages auf Aufhebung der Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbestätigung unterblieb aber weiterhin, selbst während der dreimonatigen Nachfrist.

Es ist kein triftiger Grund für die Verfahrensverzögerung in solch beträchtlichem Ausmaß erkennbar. Die Verzögerung in der Bearbeitung des gegenständlichen Antrages ist nicht auf ein Verschulden der Antragstellerinnen, oder unüberwindliche Hindernisse, sondern ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen. Das Landesverwaltungsgericht hatte daher über den gegenständlichen Antrag im Meritum zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt 2.:

Das VVG sieht keine explizite Regelung zur Verfahrensbeendigung vor. Regelmäßig enden Vollstreckungsverfahren mit der Erlassung einer Vollstreckungsverfügung (Diem (Hrsg), Das Vollstreckungsverfahren nach dem VVG (2022), Seite 177). In der Vollstreckungsverfügung legt die Vollstreckungsbehörde fest, was in welcher Weise zu vollstrecken ist und dass auf Basis der Vollstreckungsverfügung die vorgeschriebenen Vollstreckungsmittel einzusetzen und damit die Exekution zu vollziehen ist (VwGH 29.4.2003, 2001/02/0181). Die Vollstreckungsverfügung ist ein Bescheid (Fürst/Takacs, VVG; Stand 17.7.2024, Lexis Briefings in lexis360.at). Im gegenständlichen Fall lauten die zu vollstreckenden Titel auf ein Unterlassen, nämlich der Nutzung des Objektes Adresse 4, **** W als Freizeitwohnsitz.

Unterlassungspflichten werden gemäß § 5 VVG durch die Verhängung von Zwangsstrafen vollstreckt. Grundlegende Voraussetzung für die Vollstreckung unvertretbarer Leistungen mittels Zwangsstrafen ist, dass der Verpflichtete seiner im Vollstreckungstitel angeordneten Verpflichtung noch nicht oder noch nicht vollständig nachgekommen ist (Schulev/Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht6, Rz 718; Diem (Hrsg), Das Vollstreckungsverfahren nach dem VVG (2022), Seite 177).

In ihrer Beschwerde führten die Beschwerdeführerinnen aus, dass die Untersagungsbescheide vom 10.11.2022 (*** und GZ ***) inzwischen vollstreckt würden und beantragten daher die Aufhebung einer diesbezüglichen (nicht näher konkretisierten) Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbestätigung. Auf Nachfrage wurde dem erkennenden Gericht seitens der belangten Behörde am 29.1.2025 mitgeteilt, dass zur Durchsetzung der Benützungsuntersagungen gar keine Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbestätigung erlassen wurden. Die Exekutionsverfahren, auf welche die Beschwerdeführerinnen in ihrer Beschwerde Bezug nehmen, stehen nicht in Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren. Der Antrag auf Aufhebung eines nichtexistenten, wie oben ausgeführt in Bescheidform ergehenden, Rechtsaktes geht mangels Verfahrensgegenstand ins Leere und war sohin zurückzuweisen.

Zum Zustellvorgang:

Eine Zustellung durch Hinterlegung setzt voraus, dass das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann, der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält und keine Sonderregelung besteht. Ausschlaggebend für die Annahme des regelmäßigen Aufenthaltes des Empfängers an der Abgabestelle sind etwa Indizien wie ein Namensschild an der Türe, frühere Zustellungen (VwGH 13.4.1989, 88/06/0140), Auskünfte an der Abgabestelle aufhältiger Personen oder Nachbarn sowie sonstige eigene Wahrnehmungen des Zustellorgans (Wessely in Frauenberger-Pfeiler/Riesz/Sander/Wessely (Hrsg), Österreichisches Zustellrecht3 (2023), § 17 ZustG Rz 4).

Feststellungsgemäß war das Zustellorgan DD über einen gewissen Zeitraum für Zustellungen am gegenständlichen Objekt tätig und hat in der Vergangenheit auch eine Person an der Abgabestelle angetroffen. Aufgrund der Kraftfahrzeuge, welche er des öfteren in der Einfahrt bemerkte, sowie des regelmäßig entleerten Postkastens, musste er annehmen, dass sich die Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhalten. Die eigenen Wahrnehmungen des Zustellorgans DD baten ihm keinen Anhaltspunkt für gegenteilige Annahmen.

Zwar besteht hinsichtlich der von der Partei des Verwaltungsverfahrens behaupteten Ortsabwesenheit gemäß § 17 ZustG keine Beweispflicht, sondern lediglich eine mit dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens korrespondierende Verpflichtung der Partei zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl VwGH 27.9.1994, 94/17/0225); durch die bloße Behauptung der Ortsabwesenheit im Zeitpunkt der erfolgten Hinterlegung ohne nähere Konkretisierung dieser Behauptung in sachverhaltsmäßiger Hinsicht entspricht die Partei dieser Mitwirkungspflicht aber nicht (vgl VwGH 19.4.2001, 99/06/0049).

Schließlich wird davon, ob eine gemäß § 17 Abs 3 dritter Satz ZustG rechtswirksam hinterlegte Sendung vom Empfänger behoben wird und hiebei Hindernisse auftreten, die Rechtswirksamkeit der Zustellung nicht abhängig gemacht, sondern können derartige Umstände vielmehr allenfalls nur einen Wiedereinsetzungsgrund gemäß § 71 Abs 1 Z 1 AVG bilden (vgl VwGH 22.1.1992, Slg 13568 A, 26.2.1992, 91/01/0193 uva).

Die beiden Bescheide (*** und GZ ***), mit denen den Beschwerdeführerinnen die Freizeitwohnsitznutzung untersagt wurde, sind somit gemäß § 17 ZustG rechtswirksam durch Hinterlegung zugestellt worden.

Da der Antrag der Beschwerdeführerinnen auf Aufhebung der Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbestätigung zurückzuweisen war, konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Hengl

(Richter)

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