LVwG T LVwG-2024/27/3177-2

LVwG-2024/27/3177-2Landesverwaltungsgericht04.02.2025

Regest

Schulpflichtverletzung<br/>Online-Unterricht<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/27/3177-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.02.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2024.27.3177.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerde der mj AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.11.2024, ***, betreffend eine Übertretung nach dem Schulpflichtgesetz 1985,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird mit der Maßgabe, dass die in den verletzten Verwaltungsvorschriften (§ 44a Z 2 VStG) und bei der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG) im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses jeweils bei der Nennung des Gesetzes „Schulpflichtgesetz 1985, BGBl Nr 76/1985 idF BGBl I Nr 121/2024“ zu lauten hat, insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 150,00 (4 Tage, 18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) auf Euro 100,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens mit Euro 10,00 neu festgesetzt.

3. Die ordentliche Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird der Beschwerdeführerin nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

„1. Datum/Zeit:09.09.2024 - 19.09.2024

Ort:**** Z, Adresse 2

Sie sind als Schülerin an der Mittelschule Z dem Unterricht im Zeitraum vom 09.09.2024 bis 19.09.2024 ohne zwingenden Grund ferngeblieben und haben daher der Ihnen gesetzlich auferlegten Pflicht zum Besuch dieser Schule nicht entsprochen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 24 Abs. 1 i.V.m. § 24 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2018

Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 150,00

4 Tage(n) 18 Stunde(n)

§ 24 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2018

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 15,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 165,00“

Gegen das Straferkenntnis hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass sie seit September 2022 (gemeint wohl 2021) im häuslichen Unterricht sei und hier eine individuell auf ihr Alter, ihre Interessen, Stärken und ihren Tagesrhythmus abgestimmte Bildung erhalten würde. Seit dem Schuljahr 2022/2023 sei sie an der internationalen Schule „BB“ als ordentliche Schülerin eingeschrieben gewesen und hätte die 7. und 8. Schulstufe erfolgreich absolviert; das diesbezüglich apostillierte Zeugnis wurde vorgelegt. Seit dem Schuljahr 2024/2025 nehme sie an der internationalen Schule „CC“ teil und sei dort als ordentliche Schülerin registriert.

Da sie den häuslichen Unterricht gemäß Art 17 Staatsgrundgesetz besuche, würde sie im Rahmen dieses Unterrichtes eine individuell auf ihr Alter, die Interessen, Stärken und den Tagesrhythmus abgestimmte Bildung erhalten. Die Maßnahmen nach § 24 Schulpflichtgesetz seien lediglich als Maßnahme gegen Schulschwänzer des Regelschulbetriebes konzipiert worden. Eine etwaige Strafe könne lediglich nach § 16 Abs 7 iVm § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz begründet werden. Diesfalls habe die Behörde die falsche rechtliche Grundlage herangezogen bzw liege andernfalls eine unzulässige Doppelbestrafung vor.

Der Argumentation des Bundesverwaltungsgerichtes, dass der Besuch des häuslichen Unterrichts in einem Schuljahr, welches direkt auf jenes Schuljahr folgt, in welchem kein Nachweis über den zurreichenden Erfolg erbracht worden sei, unzulässig sei, sei nicht zu folgen; diesbezüglich sei Bescheidbeschwerde an den VfGH erhoben worden und liege die diesbezügliche Entscheidung noch nicht vor.

Sofern die Kinder zum Schulbesuch gezwungen werden würden, würde eine Kindeswohlgefährdung erfolgen, zumal die Kinder gegen ihren Willen und nur unter Gewaltanwendung zur Schule gebracht werden könnten. Es wurde beantragt, den Bescheid ersatzlos zu beheben.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahmen in den behördlichen Akt und den Akt des Landesverwaltungsgerichts.

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist am XX.XX.XXXX geboren und an der Adresse 1 in **** Z wohnhaft, wie dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister zu entnehmen ist.

In der Zeit vom 09.09.2024 bis 19.09.2024 hat sie den Unterricht an der Mittelschule Z, Adresse 2, **** Z, nicht besucht. Diese Schule stellt die Sprengelschule für die Beschwerdeführerin nach der Pflichtschulsprengelverordnung der Bildungsdirektion für Tirol vom 14.08.2024, Nr 46, dar.

Das Fernbleiben vom Unterricht begründet die Beschwerdeführerin damit, dass sie seit dem Schuljahr 2024/2025 an der internationalen Schule „CC“ als ordentliche Schülerinnen registriert sei und dort am Unterricht teilnehmen würde. Nicht festgestellt werden kann, dass sie den Unterricht an der CC-Schule im Ausland im Präsenzunterricht besuchte.

Für das Schuljahr 2024/2025 wurde kein Ansuchen um die Bewilligung der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch den Besuch einer im Ausland gelegenen Schule bei der Bildungsdirektion Tirol gestellt.

Für das Schuljahr 2021/2022 wurde der häusliche Unterricht angezeigt und nicht untersagt. Am Ende des Schuljahres wurde jedoch kein Nachweis über den zureichenden Erfolg des häuslichen Unterrichts in Form einer positiven absolvierten Externistenprüfung erbracht, weshalb für das Schuljahr 2022/2023 die Teilnahme am häuslichen Unterricht durch die (damals zuständige) Bildungsdirektion Salzburg untersagt und der Besuch einer öffentlichen Schule bzw einem mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schularbeitsbezeichnung angeordnet wurde. Die gegen den Bescheid der Bildungsdirektion Salzburg erhobene Beschwerden wurde als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat seit dem Schuljahr 2022/2023 den Unterricht an einer öffentlichen Schule oder einem mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung nicht besucht.

Das Straferkenntnis vom 21.05.2024, ***, mit der der Beschwerdeführerin eine Schulpflichtverletzung im Zeitraum vom 04.03.2024 bis zum 11.03.2024 vorgeworfen wurde, wurde für die Beschwerdeführerin ab dem 27.05.2024 zur Abholung bereitgehalten und am 27.05.2024 übernommen.

Das Straferkenntnis vom 27.08.2024, ***, mit der der Beschwerdeführerin eine weitere Schulpflichtverletzung im Zeitraum vom 29.05.2024 bis zum 05.07.2024 vorgeworfen wurde, wurde für die Beschwerdeführerin ab dem 03.09.2024 zur Abholung bereitgehalten und am 10.09.2024 übernommen.

III.Beweiswürdigung:

Die vorerwähnten Feststellungen konnten in unbedenklicher Weise aufgrund des behördlichen Akts getroffen werden.

IV.Rechtslage:

Schulpflichtgesetz 1985, BGBl Nr 76/1985 idF BGBl I Nr 121/2024:

„Personenkreis, Beginn und Dauer

Personenkreis

§ 1

(1) Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.

(2) Unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.

Beginn der allgemeinen Schulpflicht

§ 2.

(1) Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

(2) Wenn die Geburt des Kindes vor dem gemäß dem Mutter-Kind-Pass als Tag der Geburt festgestellten Tag erfolgte, dann tritt für die Bestimmung des Beginns der allgemeinen Schulpflicht auf Wunsch der Erziehungsberechtigten dieser Tag an die Stelle des Tages der Geburt. Ein derartiger Wunsch ist im Zuge der Schülereinschreibung (§ 6 Abs. 1) unter gleichzeitiger Vorlage des Mutter-Kind-Passes vorzubringen. Der Schulleiter oder die Schulleiterin hat den sich daraus ergebenden Beginn der allgemeinen Schulpflicht den Erziehungsberechtigten schriftlich zu bestätigen und die zuständige Bildungsdirektion hievon zu verständigen.

Besuch von im Ausland gelegenen Schulen

§ 13.

(1) Mit Bewilligung der Bildungsdirektion können schulpflichtige Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft die allgemeine Schulpflicht auch durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Das Ansuchen um die Bewilligung ist von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes bei der Bildungsdirektion einzubringen. Die Bewilligung ist jeweils für ein Schuljahr zu erteilen, wenn der Unterricht an der ausländischen Schule jenem an einer der im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig und kein erziehungs- und bildungsmäßiger Nachteil für das Kind anzunehmen ist.

(2) Schulpflichtige Kinder, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, können die allgemeine Schulpflicht ohne Bewilligung durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes haben jedoch den beabsichtigten Besuch einer solchen Schule der Bildungsdirektion vor Beginn eines jeden Schuljahres anzuzeigen.

(3) § 11 Abs. 4 findet sinngemäß Anwendung. Die Bildungsdirektion hat von einer Prüfung gemäß § 11 Abs. 4 abzusehen, wenn der zureichende Erfolg durch die Vorlage von Zeugnissen öffentlicher oder diesen gleichzuhaltender Schulen glaubhaft gemacht wird.

Gemeinsame Bestimmungen

Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen

§ 24

(1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.

(…)

(4) Die Nichterfüllung der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.“

Im Übrigen wird auf die Internetseite des Bundeskanzleramtes (ris.bka.gv.at) verwiesen.

V.Erwägungen:

Die Beschwerdeführerin hat von ihrem Wahlrecht, die Schulpflicht während des vorgeworfenen Zeitraums vom 09.09.2024 bis 19.09.2024 durch den Besuch einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen, nicht Gebrauch gemacht, weshalb die Schulpflicht entsprechend der Verordnung der Bildungsdirektion für Tirol über die Festsetzung der Schulsprengel für die öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen in Tirol (Pflichtschulsprengelverordnung) vom 14.08.2024, Nr 46, in der Mittelschule Z (Sprengelschule) zu erfüllen gewesen wäre.

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum am Unterricht der Mittelschule Z, Adresse 2, **** Z, nicht teilgenommen hat, obwohl für sie das Erfordernis der Erfüllung der Schulpflicht im Schuljahr 2024/2025 gegeben war. Sie unterlag im Tatzeitraum der allgemeinen neunjährigen Schulpflicht im Sinne der §§ 1 bis 5 Schulpflichtgesetz 1985.

Sie war im Tatzeitraum weder krankheitsbedingt vom Unterricht entschuldigt noch wurde ein Antrag gemäß § 13 Schulpflichtgesetz 1985 auf Bewilligung der Erfüllung der Schulpflicht an einer im Ausland gelegenen Schule gestellt. Folglich wurde auch keine diesbezügliche Bewilligung von Bildungsdirektion Tirol erteilt, weshalb eine diesbezügliche Ausnahme von der Erfüllung der Schulpflicht an einer öffentlichen im Inland gelegenen Schule nicht vorlag.

Unabhängig davon ist festzuhalten, dass der Online-Unterricht an einer im Ausland gelegenen Schule auch nicht die gemäß Schulpflichtgesetz 1985 zu erfüllende Schulpflicht an einer öffentlichen Schule oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule ersetzt, ebenso fällt ein solcher Online-Unterricht nicht unter die Erfüllung der Schulpflicht an einer im Ausland gelegenen Schule gemäß § 13 Schulpflichtgesetz 1985, da bei dieser Form der Unterrichtsteilnahme kein Besuch einer „Schule“ im Sinne des Schulpflichtgesetzes 1985 vorliegt (vgl VwGH 24.01.2023, Ra 2021/10/0123).

Eine Bewilligung gemäß § 13 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985 lag zudem für das Schuljahr 2024/2025 und sohin für den Tatzeitraum nicht vor, weshalb sie unentschuldigt dem Unterricht ferngeblieben ist. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Anmeldung an der CC Schule ist in diesem Zusammenhang – unter Hinweis auf die obigen Ausführungen - unerheblich.

Den weiters erhobenen Einwendungen der Beschwerdeführerin ist nicht zu folgen: Art 17 Abs 3 StGG beschränkt die in Art 14 Abs 7 a B-VG verankerte Schulpflicht nicht und garantiert insbesondere auch nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen (VfSlg 19.958/2015; 20.311/2019). Zudem wurde die Teilnahem am häuslichen Unterricht bereits für das Schuljahr 2022/2023 untersagt und in den Folgejahren auch die Teilnahme am häuslichen Unterricht nicht angezeigt.

Soweit die Beschwerdeführerin darauf verweist, dass die Kinder gegen deren Willen und unter Gewaltanwendung in die Schule gebracht werden müssten und somit das Kindeswohl und das Recht auf Gewaltfreiheit in der Erziehung verletzt würde, ist darauf hinzuweisen, dass mit dem gegenständlichen Straferkenntnis der Schulpflichtigen selbst die Schulpflichtverletzung angelastet wird und nicht einem Elternteil oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Das Vorbringen geht somit ins Leere.

Den Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass eine Bestrafung nach § 16 Abs 7 Schulpflichtgesetz 1985 zu erfolgen hätte, ist nicht zu folgen.

Nach § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985 ist seit der Änderung des Schulunterrichtsgesetzes 1985, BGBl I Nr 35/2018, bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht jedenfalls und somit unabhängig von Maßnahmen nach § 25 Abs 2 Schulpflichtgesetz 1985 eine Bestrafung auszusprechen.

Im Übrigen ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 24.10.2018, Ro 2018/10/0020) zu Vorgängerbestimmung hinzuweisen. Demnach sind beim durchgängigen Nichtbesuch des Unterrichts keine Maßnahmen im Sinn des § 25 Abs 2 Schulpflichtgesetz 1985 als Voraussetzung für eine Bestrafung zu setzen.

Gemäß § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985 treten minderjährige Schulpflichtige, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Insofern hat die minderjährige Beschwerdeführerin daher die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht.

Zur subjektiven Tatseite:

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Was die innere Tatseite anlangt ist festzuhalten, dass es sich bei der der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Übertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt. Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin, dass sie die CC besuchen würde, ist zu schließen, dass sich die Beschwerdeführerin bewusst für die Übertretung entschieden hat und ist somit von Vorsatz auszugehen. Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Dazu genügt es, dass die Verwirklichung ernsthaft für möglich gehalten wird und sich der Täter damit abfindet. Dies ist bei der bewussten Entscheidung, vom Unterricht unentschuldigt fern zu bleiben, jedenfalls gegeben. Dass sich die Beschwerdeführerin bei der zuständigen Behörde erkundigt hätte, wie beim Besuch der CC vorzugehen ist, wurde nicht vorgebracht. Die Beschwerdeführerin hat daher die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

Strafbemessung:

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Beschwerdeführerin hat zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen keine Angaben gemacht. Sie ist schulpflichtig, sodass lediglich vom Erhalt eines Taschengeldes auszugehen ist.

Als mildernd war kein Umstand zu werten. Als Erschwerungsgrund liegt eine einschlägige Strafvormerkung vor (das im Sachverhalt erwähnte Straferkenntnis vom 27.08.2024 war zur Tatzeit - anders als das Straferkenntnis vom 21.05.2024 - nicht rechtskräftig).

Als Verschuldensgrad war - wie erwähnt – von Vorsatz auszugehen.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist als erheblich einzustufen, da großes öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung entsprechend dem österreichischen Schulpflichtgesetz 1985 besteht (vgl VwGH 09.08.2010, AW 2010/10/0025).

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn der Beschuldigte ein Jugendlicher ist. Dieser Umstand liegt hier vor.

In Ansehung all dieser Strafzumessungsgründe ist die nunmehr verhängte Geldstrafe der Höhe von Euro 100,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen) tat- und schuldangemessen. Es wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Beschwerdeführerin Jugendliche ist und lediglich Taschengeld erhalten wird. Andererseits liegt eine einschlägige Strafvormerkung vor und ist von vorsätzlicher Tatbegehung auszugehen (gemäß § 19 Abs 2 VStG ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen). Mit dem Straferkenntnis vom 21.05.2024 wurde eine Geldstrafe in Höhe von Euro 55,00 verhängt (Hälfte der Mindeststrafe). Nachdem lediglich dieses Straferkenntnis als einschlägige Strafvormerkung heranzuziehen ist, erfolgt in Anbetracht dieses Erschwerungsgrundes die nunmehrige Festlegung der Geldstrafe, jedoch wird die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe der Höhe von Euro 110,00 weiterhin unterschritten.

Auch aus spezialpräventiven Gründen und aufgrund der Generalprävention ist die Verhängung einer Geldstrafe in dieser Höhe geboten, um einerseits die Beschwerdeführerin zum Schulbesuch zu bewegen und andererseits auch anderen jugendlichen Schulpflichtigen aufzuzeigen, dass Schulpflichtverletzungen letztlich mit Geldstrafen auch ihnen gegenüber geahndet werden.

Die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG kam nicht in Erwägung, zumal nicht von einem lediglich geringfügigen Verschulden der Beschwerdeführerin auszugehen ist.

Die Konkretisierung des Spruches erfolgte gemäß § 44a VStG; die behördlichen Verfahrenskosten waren gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG iVm § 38 VwGVG mit 10 % der nunmehr verhängten Geldstrafe neu festzusetzen. Aufgrund der Herabsetzung der Geldstrafe war auch die Ersatzfreiheitsstrafe neu zu bemessen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Auf die Möglichkeiten im Sinn des § 54b Abs 3 VStG wird hingewiesen.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Rosenkranz

(Richter)

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