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LVwG-2023/30/2732-5Landesverwaltungsgericht04.02.2025
Verfolgungsverjährung<br/>Strafverfahren einzustellen<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde des syrischen Staatsangehörigen AA, geb am XX.XX.XXXX, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, vertreten durch MigrantInnenverein BB, Adresse 2, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 27.10.2023, Zl ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (SPG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt und rechtliche Erwägungen:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde folgende Verwaltungsübertretung angelastet:
„1.Datum/Zeit:04.07.2023
Ort:**** Z, Adresse 1
Sie haben als Fremder (§ 2 Abs. 4 Z 1 FPG) am 13.07.2023 eine Wohnsitzbeschränkung nach § 15c AsylG missachtet, indem Sie laut ZMR seit 04.07.2023 in **** Z, Adresse 1 hauptwohnsitzmäßig gemeldet sind.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 121 Abs. 1a FPG BGBL I Nr. 1007205 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017 i.V.m. § 15c AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/205 zuletzt geänder durch BGBl I Nr. 56/2018
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
4 Tage(n) 4 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 121 Abs. 1a zweiter Satz Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.g.F.
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 100,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€1.100,00“
Gegen dieses Erkenntnis wurde rechtzeitig und begründet Beschwerde erhoben und die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses beantragt.
Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde Einsicht genommen. Im vorgelegten Verwaltungsstrafakt befindet sich auch die rechtskräftige Strafverfügung der belangten Behörde vom 13.04.2023, Zl ***, mit der dem Beschwerdeführer rechtskräftig angelastet wurde, dass de Fremder am 13.04.2023 eine Wohnsitzbeschränkung nach § 15c AsylG missachtet habe, indem er seit 11.04.2023 in **** Z, Adresse 3, hauptwohnsitzmäßig gemeldet sei.
Es wurde eine Verwaltungsübertretung nach § 121 Abs 1a FPG iVm § 15c AsylG angelastet und gemäß § 121 Abs 1a FPG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 100,00 bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 9 Stunden verhängt. Die Zustellung dieser dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren vorausgegangenen Strafverfügung erfolgte am 24.04.2023. Es erfolgte keine Beeinspruchung und ist diese Strafverfügung nach Ablauf der 2-wöchigen Einspruchungsfrist am 08.05.2023 in Rechtskraft erwachsen.
Im Beschwerdeverfahren wurde ein aktueller Auszug aus dem Zentralen Melderegister eingeholt. Aus diesem Auszug aus dem Zentralen Melderegister geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 11.04.2023 seinen Hauptwohnsitz von **** Y, Adresse 4, nach **** Z, Adresse 3, verlegt hat. In weiterer Folge hat der Beschwerdeführer am 04.07.2023 innerhalb der Bundeshauptstadt Z seinen Hauptwohnsitz nach **** Z, Adresse 1, verlegt.
Weiters wurde am 16.07.2024 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Zur Beschwerdeverhandlung ist der Beschwerdeführer erschienen. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen. Der Beschwerdeführer gab zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen an, dass er für die Ehefrau und drei minderjährige Kinder im Alter von 1 Jahr, 4 Jahren und 5 Jahren, die allesamt in der Türkei leben, sorgepflichtig sei. Er habe ein monatliches Einkommen in Höhe von ca Euro 1.500,00. Er habe kein Vermögen und keine Schulden.
Zum Sachverhalt befragt gab der Beschwerdeführer Folgendes an:
„Ich bin am 14.12.2022 nach Österreich gekommen und haben noch am selben Tag einen Asylantrag eingebracht. Das Asylverfahren ist immer noch anhängig. Ich habe eine Aufenthaltskarte als Asylwerber. Diese zeige ich vor. Ich bin am 11.04.2023 von Tirol, Y, Adresse 4, nach Z, Adresse 3, verzogen und habe den Hauptwohnsitz in Y abgemeldet und den Hauptwohnsitz in Z angemeldet. Ich bin nach Z übersiedelt, weil ich in Tirol keine Beschäftigungsbewilligung bekommen habe und die Chancen für eine Beschäftigungsbewilligung in Z größer waren. Es ist mir dann gelungen, dass ich in Oberösterreich in **** X beim Arbeitgeber CC eine Beschäftigungsbewilligung bekommen habe. Diese Beschäftigungsbewilligung mit einer Gültigkeit vom 04.09.2023 bis 03.09.2024 für eine Ganztagsbeschäftigung im Ausmaß von 40 Stunden pro Woche, ausgestellt vom Arbeitsmarktservice W in Oberösterreich, wird vorgezeigt. Ich bin seit 07.09.2023 bei der CC in **** X, Adresse 5, als Friseur beschäftigt. Ich fahre jeden Tag mit dem Zug zur Arbeit nach Oberösterreich. Mein Hauptwohnsitz ist weiterhin in Z. Ich habe in Z am 04.07.2023 meinen Hauptwohnsitz von der Adresse 3 nach **** Z, Adresse 1, verlegt. Ich lege eine Bestätigung der Tiroler Sozialen Dienste vor, worauf ersichtlich ist, dass ich am 11.04.2023 aus der Tiroler Grundversorgung ausgeschieden bin. Weiters wird eine Ladungsanberaumung des Bundesverwaltungsgerichtes für den 15.5.2024 vorgezeigt. Es hat eine mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht stattgefunden. Eine Entscheidung ist bisher noch nicht ergangen. Weiters zeige ich die Strafverfügung vom 13.04.2023 vor, bei der ich für die Wohnsitzverlegung nach Z mit einer Strafe von Euro 100,00 bestraft wurde. Ich habe diese Strafe auch bereits einbezahlt. Der Einzahlungsbeleg wird vorgezeigt. Die Überweisung erfolgte am 26.04.2023. Kopien der Beschäftigungsbewilligung, der Bestätigung der Sozialen Dienst Tirol über das Ausscheiden aus der Grundversorgung und ein Lohnzettel vom Mai 2024 werden in Kopie zur Verhandlungsschrift genommen. Die Lohn- und Gehaltsabrechnung wurden von September 2023 bis Juni 2024 vorgezeigt.“
Die in der Beschwerdeverhandlung vorgelegte Beschäftigungsbewilligung und die Lohnabrechnung vom Mai 2024 wurden zur Verhandlungsschrift genommen. Weiters wurde in der Beschwerdeverhandlung der von der belangten Behörde vorgelegte Verwaltungsstrafakt dargetan.
Im Rahmen der abschließenden Stellungnahme führte der Beschwerdeführer noch Folgendes aus:
„Ich verweise auf meine Beschwerde. Ich bin mir keiner Schuld bewusst. Ich beantrage die Einstellung des gegenständlichen Strafverfahrens. Ich wurde bereits einmal für den Verzug von Tirol nach Z mit einer Geldstrafe von Euro 100,00 bestraft. Diese Geldstrafe habe ich dann auch akzeptiert und bereits einbezahlt. Ein nochmaliges Bestrafen ist meines Erachtens nicht gerechtfertigt, weil ich nur innerhalb der Stadt Z von einem Bezirk in den anderen Bezirk verzogen bin. Ich bin auch seit September 2023 berufstätig und komme für meinen Lebensunterhalt selbst auf.
Aus der Grundversorgung in Tirol bin ich laut vorliegender Bestätigung bereits am 11.4.2023 ausgeschieden.“
Der Beschwerdeführer beantragte die Übermittlung einer Reinschrift des Verhandlungsprotokolls an seinen bevollmächtigten Vertreter und stimmte einer schriftlichen Entscheidungsausfertigung ausdrücklich zu.
Aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde und dem durchgeführten Beschwerdeverfahren ergibt sich folgender verfahrenswesentlicher Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist zugelassener Asylwerber und besteht seit dem 16.02.2023 eine Wohnsitzbeschränkung für das Bundeslandeslandes Tirol. Mit 11.04.2023 verlegte der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz vom Bundesland Tirol in das Bundesland Z. Er begründete seinen Hauptwohnsitz laut polizeilicher Anmeldung am 11.04.2023 in **** Z, Adresse 3. Dieser Hauptwohnsitz wurde bis 04.07.2023 beibehalten und am 04.07.2023 (= angelastete Tatzeit) verlegte der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz innerhalb der Bundeshauptstadt (des Bundeslandes) Z von der Adresse 3 in die Adresse 1. Zu der im angefochtenen Straferkenntnis angelasteten Tatzeit am 04.07.2023 erfolgte keine neuerliche Wohnsitzbegründung außerhalb des Bundeslandes Tirol, das ihm Grundversorgung gemäß der Grundversorgungsvereinbarung gewährte. Zur angelasteten Tatzeit erfolgte lediglich eine Hauptwohnsitzverlegung innerhalb der Bundehauptstadt Z von der Adresse 3 in die Adresse 1.
Die unter dem Straftatbestand des § 15c Abs 1 AsylG fallende Verlegung (Begründung) des Wohnsitzes außerhalb des Bundeslandes Tirol, das ihm Grundversorgung gemäß der Grundversorgungsvereinbarung gewährte, in die Bundeshauptstadt (Bundesland) erfolgte mit 11.04.2023. Diese Wohnsitzverlegung von Tirol nach Z am 11.04.2023 wurde bereits rechtskräftig mit der von der belangten Behörde erlassenen Strafverfügung vom 13.04.2023, Zl ***, geahndet. Die in weiterer Folge vom Beschwerdeführer erfolgte Verlegung des Hauptwohnsitzes innerhalb der Bundeslandes Z am 04.07.2023 an die Unterkunft in der Adresse 1, erfüllte nicht mehr den (neuerlichen) Tatbestand nach § 15c Abs 1 AsylG.
Es wird ergänzend auch festgehalten, dass dem Beschwerdeführer im angefochtenen Straferkenntnis und in der vorausgehenden Aufforderung zur Rechtfertigung vom 13.07.2023 als Tathandlung die hauptwohnsitzmäßige Meldung und nicht die Begründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes außerhalb des Bundeslandes, das ihm Grundversorgung gemäß der Grundversorgungsvereinbarung gewährte oder zur Verfügung stellte, als Fremder und nicht als Asylwerber angelastet wurde und es sich bei dieser gewählten Formulierung um keine taugliche Verfolgungshandlung für eine Verwaltungsübertretung nach § 15c AsylG gemäß § 32 Abs 2 VStG handelt und schon deswegen Verfolgungsverjährung gemäß § 31 Abs 1 VStG eingetreten ist.
Der Beschwerdeführer hat mit der am 04.07.2023 erfolgten Hauptwohnsitzverlegung und Hauptwohnsitzmeldung innerhalb des Bundeslandes Z nach **** Z, Adresse 1, den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach § 15c AsylG nicht (neuerlich) erfüllt. Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer für seine Verletzung der Wohnsitzbeschränkung nach § 15c AsylG, nämlich mit der Verlegung (Begründung) seines Wohnsitzes vom Bundesland Tirol in die Bundeshauptstadt Z, bereits rechtskräftig mit der zitierten Strafverfügung vom 13.04.2023 von der belangten Behörde bestraft.
Zum nunmehr angelasteten Tatzeitpunkt am 04.07.2023 erfolgte keine (neuerliche) Wohnsitzverlegung vom Bundesland Tirol in die Bundeshauptstadt Z. Ungeachtet der Tatsache, dass innerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist keine taugliche und den Eintritt der einjährigen Verfolgungsverjährung hemmende Verfolgungshandlung seitens der belangten Behörde erging, wurde auch die dem Beschwerdeführer angelastete Verwaltungsübertretung zum angeführten Tatzeitpunkt am angeführten Tatort nicht begangen. Für die bereits am 11.04.2023 erfolgte Wohnsitzverlegung von Tirol nach Z wurde der Beschwerdeführer – wie bereits ausgeführt – mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 13.04.2023 rechtskräftig bestraft.
Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes und der aufgezeigten rechtlichen Erwägungen war daher der Beschwerde stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
II.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Dr. Rieser
(Richter)
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