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LVwG-2024/51/2546-4•LVwG T LVwG-2024/51/2546-4
LVwG-2024/51/2546-4Landesverwaltungsgericht03.02.2025
Aufenthaltstitel<br/>Daueraufenthalt-EU<br/>Blaue Karte EU<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Wölfl über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, Rechtsanwältin in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 23.08.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 11.06.2024 persönlich bei der belangten Behörde einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ samt Beilagen.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.08.2024 wies die belangte Behörde den Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ gemäß § 45 Abs 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer derzeit im Besitz einer „Rot-weiß-Rot – Karte plus“ mit einer Gültigkeit von 14.05.2024 bis 14.04.2026 sei. Der Beschwerdeführer habe erstmalig im Bundesgebiet am 31.03.2022 um Erteilung des Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ angesucht, welcher mit einer Gültigkeit vom 13.05.2022 bis 13.05.2024 ausgestellt worden sei. Der Antragsteller sei demnach erst seit 13.05.2022 im Bundesgebiet niedergelassen. Zuvor sei der Antragsteller in Deutschland aufhältig gewesen und hätte dort eine Aufenthaltserlaubnis als Student mit einer Gültigkeit von 28.05.2021 bis 27.05.2023 gehabt. Die Bestimmung des § 45 Abs 3 NAG sehe vor, dass der Anrechnung, der Besitz einer „Blauen Karte EU“ gemäß § 50a NAG vorausgehen müsse. Der Antragsteller sei zu keiner Zeit Inhaber des Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ gemäß § 50a Abs 1 NAG gewesen, weshalb ihm sein zuvor rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat nicht anzurechnen war.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in welcher zusammengefasst ausgeführt wird, dass die belangte Behörde den Antrag zu Unrecht abgewiesen habe. Der Beschwerdeführer habe in Deutschland seit Oktober 2017 bis 27.05.2023 einen Aufenthaltstitel als Student gehabt. Gemäß § 45 Abs 3 NAG seien ihm die Aufenthaltszeiten in Deutschland, zumal er im Besitz eines Aufenthaltstitels als „Student“ gewesen sei, anzurechnen gewesen.
II.Sachverhalt:
Der am XX.XX.XXXX geborene Beschwerdeführer ist iranischer Staatsangehöriger.
Der Beschwerdeführer war zunächst ab 01.10.2017 in Deutschland aufhältig. Er besaß dort einen Aufenthaltstitel als „Student“, der regelmäßig verlängert wurde und eine Gültigkeitsdauer bis 27.05.2023 aufwies.
Am 31.03.2022 stellte der Beschwerdeführer erstmalig in Österreich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ gemäß § 42 NAG, welcher ihm von der belangten Behörde mit einer Gültigkeit von 13.05.2022 bis 13.05.2024 ausgestellt wurde.
Aufgrund eines am 13.02.2024 gestellten Zweckänderungsantrages wurde dem Beschwerdeführer anschließend von der belangten Behörde gemäß § 41a Abs 2 NAG der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ mit einer Gültigkeitsdauer von 14.05.2024 bis 14.04.2026 ausgestellt.
Am 11.06.2024 stellte der Antragsteller bei der belangten Behörde einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“.
Der Beschwerdeführer ist seit 13.05.2022 durchgehend im Bundesgebiet aufhältig.
III.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf den unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen und des verwaltungsgerichtlichen Aktes.
Die Feststellungen zum Aufenthalt in Deutschland und dem Aufenthaltstitel als „Student“ in Deutschland stützen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung (vgl OZ 3, S 3) sowie die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegten Urkunden (vgl Beilagen ./A bis ./D zu OZ 3).
Die Feststellungen zu den in Österreich erteilten Aufenthaltstitel ergeben sich aus dem Auszug des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister (OZ 2).
Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus dem vorgelegten ZMR-Auszug (vgl Beilage ./G zu OZ 3) und den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung (vgl OZ 3 S 3).
IV.Rechtslage:
1. § 45 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005 in der Fassung BGBl I Nr 106/2022, lautet (auszugsweise) wie folgt:
„Aufenthaltstitel ‚Daueraufenthalt – EU‘
§ 45. (1) Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, kann ein Aufenthaltstitel ‚Daueraufenthalt – EU‘ erteilt werden, wenn sie
1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
2. das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) erfüllt haben.
(2) [...]
(3) Nach zwei Jahren ununterbrochener Niederlassung eines Inhabers eines Aufenthaltstitels ‚Blaue Karte EU‘ gemäß § 50a Abs. 1 ist sein zuvor rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat
1. mit einem Aufenthaltstitel ‚Blaue Karte EU‘ oder einem sonstigen Aufenthaltstitel, der nach dem nationalen Recht des anderen Mitgliedstaates für die Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung ausgestellt wird,
2. mit einem Aufenthaltstitel ‚Forscher‘ eines anderen Mitgliedstaats,
3. als Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter oder
4. mit einem Aufenthaltstitel ‚Student‘ eines anderen Mitgliedstaats
auf die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 anzurechnen, wobei die Anrechnung in den Fällen der Z 1 bis 3 zur Gänze und im Falle der Z 4 zur Hälfte erfolgt.
[...]“
2. § 50a NAG, BGBl I Nr 100/2005 in der Fassung BGBl I Nr 106/2022, lautet (auszugsweise) wie folgt:
„Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel ‚Blaue Karte EU‘ eines anderen Mitgliedstaates und deren Familienangehörige
§ 50a. (1) Drittstaatsangehörigen, die einen Aufenthaltstitel ‚Blaue Karte EU‘ eines anderen Mitgliedstaates seit mindestens zwölf Monaten innehaben, kann ein Aufenthaltstitel ‚Blaue Karte EU‘ ausgestellt werden, wenn die Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 erfüllt sind. § 42 Abs. 2 bis 4 gilt. Abweichend von Satz 1 verkürzt sich der notwendige Zeitraum auf sechs Monate, wenn der Drittstaatsangehörige unmittelbar vor seinem Aufenthalt in dem anderen Mitgliedstaat als Inhaber eines Aufenthaltstitels ‚Blaue Karte EU‘ bereits einen Aufenthaltstitel ‚Blaue Karte EU‘ eines weiteren anderen Mitgliedstaates innehatte.
(2) [...]“
V.Erwägungen:
Gemäß § 45 Abs 1 NAG kann Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des ersten Teils erfüllen (Z1) und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) erfüllt haben (Z 2).
Wie festgestellt wurde, ist der Beschwerdeführer seit 13.05.2022 rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen. Damit steht im gegenständlichen Fall zunächst unstrittig fest, dass der Beschwerdeführer bislang noch nicht fünf Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet niedergelassen ist, weshalb eine Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ unmittelbar gemäß § 45 Abs 1 NAG sohin nicht in Betracht kommt.
In weiterer Folge ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer aufgrund der Kumulation und Anrechnung von Aufenthaltszeiten in verschiedenen Mitgliedstaaten gemäß § 45 Abs 3 NAG der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ zu erteilen ist.
Gemäß § 45 Abs 3 NAG ist nach zwei Jahren ununterbrochener Niederlassung eines Inhabers eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ gemäß § 50a Abs 1 NAG sein zuvor rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat mit näher genannten Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates (Z 1 bis 4) auf die Fünfjahresfrist gemäß Abs 1 anzurechnen.
§ 45 Abs 3 NAG wurde in Umsetzung des Art 16 der Richtlinie 2009/50/EG bzw des Art 18 Abs 2 der Richtlinie (EU) 2021/1883 (mit welcher die Richtlinie 2009/50/EG aufgehoben wurde) erlassen. Dieser sieht für Inhaber einer „Blauen Karte EU“ im Mobilitätsfall günstigere Bestimmungen für den Erwerb der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten gemäß der Richtlinie 2003/109/EG vor (vgl ErlRV 1078 BlgNR 24. GP, 19; ErlRV 1528 BlgNR 27. GP, 10).
Der eindeutige Gesetzeswortlaut des § 45 Abs 3 NAG normiert als Voraussetzung, dass der Drittstaatsangehörige „Inhaber eines Aufenthaltstitels ‚Blaue Karte EU‘ gemäß § 50a Abs. 1 NAG“ ist und zumindest zwei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet niedergelassen ist. Eine Anrechnung von Aufenthaltszeiten in anderen Mitgliedstaaten ist demnach gemäß § 45 Abs 3 NAG nur dann möglich, wenn der Drittstaatsangehörige Inhaber einer „Blauen Karte EU“ gemäß § 50a Abs 1 NAG ist.
§ 50a Abs 1 NAG regelt jene Fälle, in denen Inhaber eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates im Rahmen der ihnen nach der Richtlinie 2009/50/EG (bzw nunmehr nach der Richtlinie (EU) 2021/1883) zukommenden Mobilität nach Österreich kommen (vgl ErlRV 1078 BlgNR 24. GP, 21). Nach § 50a Abs 1 NAG kann ein Inhaber eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates, nachdem er sich zwölf (bzw in bestimmten Fällen sechs) Monate im anderen Mitgliedstaat mit diesem Aufenthaltstitel aufgehalten hat, nach Österreich kommen und hier – bei Erfüllung der Voraussetzungen – im Rahmen der Mobilität einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ gemäß § 50a Abs 1 NAG erhalten.
§ 45 Abs 3 NAG stellt auf derartige Inhaber einer „Blauen Karte EU“ gemäß § 50a Abs 1 NAG ab.
Eine Anrechnung von Aufenthaltszeiten in anderen Mitgliedstaaten auf die fünfjährige Frist nach § 45 Abs 1 NAG, erfolgt sohin gemäß dem klaren Wortlaut des § 45 Abs 3 NAG nur in jenen Fällen, in denen der Drittstaatsangehörige Inhaber einer derartigen „Blauen Karte EU“ gemäß § 50a Abs 1 NAG ist und bereits seit zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet niedergelassen ist.
Im gegenständlichen Fall steht allerdings unstrittig fest, dass der Beschwerdeführer nicht Inhaber einer „Blauen Karte EU“ gemäß § 50a Abs 1 NAG ist. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Beschwerdeführer als Inhaber einer „Blauen Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates in Ausübung seiner Mobilität nach Österreich gereist wäre und dort auf Grundlage des § 50a Abs 1 NAG einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ erhalten hätte.
Im gegenständlichen Fall hatte der Beschwerdeführer in Deutschland hingegen einen Aufenthaltstitel als „Student“ und stellte erstmals in Österreich einen Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ gemäß § 42 NAG. Derzeit ist der Beschwerdeführer Inhaber des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Der Beschwerdeführer ist sohin nicht Inhaber eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ gemäß § 50a Abs 1 NAG.
Die belangte Behörde kam daher zu Recht zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs 3 NAG nicht erfüllt sind. Aus diesem Grund konnte eine genaue Berechnung der Aufenthaltszeiten in Deutschland und ob diese ausreichend im Sinne des § 45 Abs 3 iVm Abs 1 NAG sind unterbleiben.
Die Beschwerde war somit als unbegründet abzuweisen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung konnte aufgrund des klaren und eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 45 Abs 3 NAG getroffen werden. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt daher nicht vor (vgl etwa VwGH 21.12.2020, Ra 2020/22/0249; VwGH 27.08.2019, Ra 2018/08/0188, mwN).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Wölfl
(Richterin)
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