LVwG T LVwG-2024/14/0638-7

LVwG-2024/14/0638-7Landesverwaltungsgericht03.02.2025

Regest

Freizeitwohnsitz<br/>Lebensmittelpunkt<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/14/0638-7

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.02.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2024.14.0638.7

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA, über die Beschwerde von AA, vertreten durch die BB Rechtsanwälte in Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y (belangte Behörde) vom 25.1.2024, ***, betreffend eine Übertretung nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz (TROG) 2022,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens von € 800 zu leisten.

3. Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang

Im angefochtenen Straferkenntnis warf die belangte Behörde dem Beschwerdeführer – zusammengefasst – vor, er habe zumindest vom 1.7.2022 bis 29.12.2022 die Wohnung Adresse 1 in X, widerrechtlich als Freizeitwohnsitz verwendet. Aufgrund der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 13a Abs 1 lit a erster Fall und Abs 3 iVm 13 Abs 1 TROG 2022 verhängte die belangte Behörde eine Strafe von € 4.000 (Ersatzfreiheitsstrafe ein Tag und neun Stunden) und schrieb Verfahrenskosten vor.

In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer – wiederum zusammengefasst – vor, das gegenständliche Gebäude wurde nicht als Freizeitwohnsitz genutzt, sondern stand leer. Es sei zu Anlagezwecken erworben worden und sollte vermietet werden. Dem ganzen Verfahren liege eine Anzeige der Familie CC von 2019 vor. Die DD 2 OG habe das gegenständliche Objekt jedoch erst 2022 erworben. Es würden keine ausreichenden Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer vorliegen. Das gegenständliche Verfahren beruhe allein auf der Anzeige der Gemeinde X, wonach ein Verdacht auf unzulässige Verwendung des Wohnsitzes bestehe. Die Kontrollen seien mangels hinreichender Begründung unrechtmäßig gewesen und nicht einmal über einen Zeitraum von einer Woche erfolgt. Insgesamt hätten lediglich drei Kontrollen stattgefunden. Zwei davon am 29.12.2022. Der Beschwerdeführer sei lediglich einmal angetroffen worden. Er sei lediglich dort anwesend gewesen, um die Wohnung für die geplante Vermietung vorzubereiten. Daraus könne nicht eine Verwendung als Freizeitwohnsitz geschlossen werden. Ein Makler sei mit dem Verkauf beauftragt worden und habe festgestellt, der Kühlschrank und das Gefrierfach würden einen unangenehmen Geruch aufweisen. Diese weise darauf hin, dass der Strom-Hauptschalter über längere Zeit aus gewesen sei. Die Behörde habe eine antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen, was unzulässig sei. Hätte die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer beantragten Zeugen einvernommen, hätten diese bezeugen können, dass der Beschwerdeführer über die Weihnachtsfeiertage und Silvester 2022 mit seiner Ehefrau und beiden Kindern bei seiner Mutter im Haus Adresse 2 in **** W zu Besuch gewesen sei. Dort habe er auch genächtigt, sodass er die kinderfreie Zeit am Abend, also jene als die Kinder schliefen und von seiner Mutter beaufsichtigt wurden, genutzt habe, um die gegenständliche Wohnung einzurichten, den Garten zu pflegen und die Wohnung für die geplante Vermietung vorzubereiten. Darüber hinaus sei bloß der Beschwerdeführer um 21:30 Uhr angetroffen worden. Seine Ehegattin sei zu keinem Zeitpunkt angetroffen worden. Die Behauptungen, der Stromverbrauch würde eine Nutzung des gegenständlichen Zeitraums bestätigen, der Restmülleimer sei gut gefüllt, die Wohnung habe insgesamt einen bewohnten Eindruck gemacht, sei festzuhalten, dass Strom zwingend auch im Zuge der Vorbereitungshandlung für die Vermietung notwendig sei, daher könne denkunmöglich kein Stromverbrauch vorliegen. Der Mülleimer sei aufgrund von Putz-, Garten und Einrichtungsarbeiten gefüllt gewesen. Dass das gegenständliche Objekt dem Beschwerdeführer als Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen dienen würde, sei nie behauptet worden. Die belangte Behörde vertrete die denkunmögliche und irrationale Ansicht, dass jegliche Nutzung einer Wohnung und jegliche Aufenthalte in einer Wohnung, die nicht mit einer Hauptwohnsitznutzung begründet werden könne, automatisch eine unzulässige Freizeitwohnsitznutzung darstelle. Darüber hinaus versuche die belangte Behörde gesetzwidrig erlangte Beweismittel zu legitimieren. Die Kontrollorgane hätten entgegen dem Gesetz außerhalb angemessener Zeiten Zutritt zum Objekt begehrt. Darüber hinaus handle es sich um einen Vordruck bzw formelhafte Begründung, die zu unrichtiger rechtlicher Folgerung geführt hätten. Auch hätte die belangte Behörde selbst nachforschen müssen, ob der Beschwerdeführer allfällige Mieter kontaktiert hätte. Abschließend beantragte der Beschwerdeführer – neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers, seine Ehefrau, EE, FF, GG und JJ, KK und LL – das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen, in eventu die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol führte – gemeinsam mit dem die Ehegattin betreffenden Verfahren (2024/36/0637) – am 9.12.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der der Beschwerdeführer mit seiner Ehegattin und ihrem gemeinsamen Rechtsvertreter RA MM erschienen.

II.Sachverhalt

Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin sind Geschäftsführer und unbeschränkt haftende Gesellschafter der DD 2 OG.

Mit Kaufvertrag vom 26.6.2022 erwarb die DD 2 OG die Wohnung Adresse 1, **** X für € 815.000. Diese verfügt über 102 m² samt Tiefgaragenabstellplatz und Stellplatz. Die Wohnung ist voll möbliert, inkl Einbauküche mit sämtlichen Elektrogeräten, zahlreiche Leuchten, Doppelbett samt Lattenrost und Matratzen, Himmelbett, Badezimmermöbel, Gartenmöbel, Vorhangstange mit Vorhängen, Bettwäsche, Daunendecken, Kaffeebecher, Geschirr, Besteck, WC-Spülbürste, Waschmaschine, Trockner, Toaster, Wasserkocher, Internet-Router.

Der Beschwerdeführer nutzte die Wohnung mit seiner Familie vom 1.7.2022 bis 29.12.2022 gelegentlich. Nicht festgestellt werden kann, dass die Wohnung von einem Dritten verwendet wurde oder im gegenständlichen Zeitraum leer stand.

Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehegattin sind seit 25.5.2021 in Adresse 3, ***** V, gemeldet. Dort befindet sich ihr Lebensmittelpunkt zusammen mit ihren drei gemeinsamen Kindern. X liegt ca eineinhalb Fahrstunden entfernt.

Die gegenständliche Wohnung scheint nicht im Freizweitwohnsitzverzeichnis der Gemeinde X auf. Eine Anmeldung der touristischen Nutzung beim Tourismusverband erfolgte nicht.

Zwischen 1.7.2022 und 29.12.2022 wurden drei Kontrollen in der gegenständlichen Wohnung durchgeführt. Am 29.12.2022 wurde der Beschwerdeführer angetroffen. Seine Ehegattin befand sich in diesem Zeitraum – laut ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol – dreimal in der Wohnung.

Der Beschwerdeführer und seine Ehegatten vermieten über die NN in U Wohnungen, die nicht ausschließlich für dauerhafte Mietung zur Verfügung stehen, sondern auch wochenweise gemietet werden können.

III.Beweiswürdigung

Die Feststellungen gründen sich grundsätzlich auf den von der belangten Behörde vorgelegten Akt, eine Internet-Recherche und die Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol.

Aus dem Akt ergibt sich widerspruchsfrei, dass es sich bei der gegenständlichen Wohnung, um keinen eingetragenen Freizeitwohnsitz handelt.

Ihren Lebensmittelpunkt in V schilderte der Beschwerdeführer und seine Ehegattin übereinstimmend. Es waren daher auch zur Beantwortung der Frage, ob bei der Kontrolle am 29.12.2022 der Beschwerdeführer mit seiner Ehegattin und den gemeinsamen Kindern ebenfalls in der gegenständlichen Wohnung waren oder aber während der Weihnachtstage und dem Jahreswechsel in der Wohnung seiner Mutter in W, die beantragten weiteren Familienangehörigen (Eltern, Schwiegereltern, Schwägerin mit Partner) nicht als Zeugen einzuvernehmen. Die Ehegattin führte selbst aus, dass es darüber hinaus noch weitere Aufenthalte in der gegenständlichen Wohnung gab.

Die Anzahl der Kontrollen und die Wahrnehmungen gründen sich auf den vorgelegten Kontrollbericht. Soweit vom Kontrollorgan im Aktenvermerk der Kontrolle am 29.12.2022 unter anderem auch die Angabe des Beschwerdeführers aufgenommenen wurde „dass er jetzt mit seiner Familie über Weihnachten und Silvester hier ist“, ist der Vollständigkeit halber Folgendes auszuführen: Der Beschwerdeführer gab dazu in der Verhandlung an, dass er damit gemeint habe, dass er hier in der Region ist, aber bei seiner Mutter in W wohnt, nicht in der gegenständlichen Wohnung. Demgegenüber gab das Kontrollorgan bei seiner Einvernahme bei der belangten Behörde an, dass er – insbesondere aufgrund des Eindruckes der Wohnung und der Müllbehälter – er dies so verstanden habe, dass die Familie des Beschwerdeführers sich über mehrere Tage in der gegenständlichen Wohnung aufhalte. Da aber, wie von der Ehegattin des Beschwerdeführers selbst zugestanden, sie ca dreimal in der gegenständlichen Wohnung war, war daher auch nicht weiter zu ermitteln, ob die Äußerung des Beschwerdeführers vom Kontrollorgans allenfalls falsch aufgefasst wurde oder nicht.

Mit ihrem Vorbringen, sie seien nur in der Wohnung gewesen, um diese für eine Vermietung vorzubereiten, konnten der Beschwerdeführer und seine Ehegattin nicht überzeugen.

Dagegen spricht erstens der Stromverbrauch. Dieser Verbrauch entspricht – wie auch in der Beschwerde vorgebracht – zwar nicht dem durchschnittlichen Verbrauch für eine dauerhafte Nutzung einer damals vierköpfigen Familie des Beschwerdeführers (zwei Erwachsene und zwei Kleinkinder), aber nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol sehr wohl gegen einen gänzlichen Leerstand. Dies lässt sich nicht mit dem bloßem Verbrauch für die Arbeiten zur Vorbereitung der Wohnung für eine künftige dauerhafte Vermietung erklären. Somit ist von einer gelegentlichen Nutzung auszugehen.

Soweit in der Verhandlung vorgebracht, dass aufgrund eines festgestellten Schimmelbefalls die Sauna in der Wohnung laufen gelassen und von der Mutter des Beschwerdeführers betreut worden sei, kann auch dies den Stromverbrauch im angelasteten Tatzeitraum nicht erklären. Es wurde selbst ausgeführt, der Schimmel sei wohl dadurch entstand, dass sie die Dusche im zweiten Winter nicht genutzt hätten. Diese Form der Bekämpfung eines Schimmelbefalls erscheint zum einen nach allgemeinen Erfahrungswerten äußert unüblich und konnte zum anderen den Stromverbrauch im angelasteten Zeitraum nicht erklären. Dieser Verbrauch war nach eigenen Angaben (2. Winter) von der Stromabrechnung 1.7.2022 - 30.4.2023 nicht umfasst.

Zweitens spricht dagegen, dass die gegenständliche Wohnung von der Ehegattin des Beschwerdeführers nur ca dreimal und vom Beschwerdeführer zumindest am Kontrolltag aufgesucht worden sei, um diese für einen Kauf oder eine dauerhafte Vermietung Garten und Wohnung vorzubereiten, dass vom Beschwerdeführer selbst im behördlichen Verfahren zur Nutzung der gegenständlichen Wohnung auch eine Rechnung über eine Bestellung bei Amazon vom 8.8.2022 – sohin einen Monat nach Übergabe der gegenständlichen Wohnung – für ein Bettgitter für Kleinkinder (18 Monate bis 5 Jahre) vorgelegt wurde.

Wenn dazu der Beschwerdeführer in der Verhandlung angab, dass diese Rechnung nur dazwischen gerutscht und für die Wohnung in W bestimmt gewesen sei, war dies nicht glaubhaft. Gegen ein versehentlichen „Dazwischenrutschen“ spricht zum einen der vom Beschwerdeführer und seiner Ehegattin gewonnene sorgfältige Eindruck und zum anderen, dass auf dieser Rechnung sonst kein weiterer Einkauf ausscheint. Zudem wurden die vorgelegten Rechnungen wohl ganz bewusst zum Nachweis der Ausstattung der gegenständlichen Wohnung ausgewählt und vorgelegt. Bei den vorgelegten Rechnungen handelt es sich auch nicht um so eine große Anzahl, dass bei einer Durchsicht diese Einzelrechnung über das Bettgitter für Kleinkinder nicht sofort gesehen worden wäre. Diese Rechnung weist – wie die überwiegende Anzahl der Rechnungen – auch eine Lieferadresse in Deutschland, nämlich die damalige Wohnadresse des Beschwerdeführers in V auf, und konnte sohin auch nicht so versehentlich nach X gelangt sein.

Drittens spricht das vom Beschwerdeführer und seiner Ehegattin beschriebene Investment-Konzept in U dagegen, auf das zum Vergleich ausdrücklich verwiesen wurde. Dort ist gerade eine wochenweise Vermietung möglich.

Viertens ergibt sich aus der Inventarliste im Zuge des Kaufvertrages, dass der überwiegende Teil einer voll möblierten Wohnung mitübernommen wurde (zB Einbauküche mit sämtlichen Elektrogeräten, zahlreiche Leuchten, Doppelbett samt Lattenrost und Matratzen, Himmelbett, Badezimmermöbel, Gartenmöbel, Vorhangstange mit Vorhängen). Zudem wurden vom Beschwerdeführer im behördlichen Verfahren Rechnungen vom Spätsommer bzw Herbst 2022 – sohin unmittelbar nach Abschluss des Kaufvertrages – vorgelegt über den Kauf von Geschirr, Besteck, Bettwäsche und auch Elektrogeräten (zB Waschmaschine, Trockner, Toaster, Wasserkocher, Internet-Router) sowie eine Rechnung eines Elektrikers über durchgeführte Arbeiten, aus denen sich eine Vervollständigung der Einrichtung der gegenständlichen Wohnung ergibt. Dies ist nach den allgemeinen Verfahrenswerten für eine reine Raumvermietung keinesfalls üblich, sondern viel mehr für eine voll ausgestattete Ferienwohnung zur Vermietung an wechselnde Gäste bzw für eine Eigennutzung. Auch dies spricht vielmehr dafür, dass wohl auch beim Investment der gegenständlichen Wohnung eine – hier aber unzulässige – Vermietung an wechselnde Gäste angestrebt wurde, dies insbesondere im Hinblick auf höhere Einnahmen aufgrund des Kaufs als Investitionsobjekt.

Eine Anmeldung der touristischen gegenständlichen Wohnung beim Tourismusverband ist nicht erfolgt, wie eine schriftliche Nachfrage seitens des Gerichts ergeben hat. Dazu kann auch auf den Hinweis in Punkt D 2. des Baubewilligungsbescheides vom 27.1.2014, ****, des gegenständlichen Gebäudes verwiesen werden. Hinweise darauf, dass die Wohnung von Dritten genutzt worden wäre, haben sich nicht ergeben.

Fünftens war aufgrund des vom Beschwerdeführer gewonnenen sorgfältigen Eindrucks und der stilvoll eingerichteten Wohnungen in U auch das Vorbringen nicht glaubhaft, dass der Kühlschrank samt Gefrierfach bei einem so langen Leerstand und unsicherer Verwendung des Investitionsobjekts (Vermietung oder Verkauf) nicht ausgeschaltet und gänzlich ausgeräumt worden wäre, sodass der vom Makler erst im Frühjahr/Frühsommer 2023 wahrgenommene Geruch nicht von übersehenem Gemüse der Voreigentümerin im Tiefkühlfach stammen kann, das aufgrund des Ausfalls des Hauptsicherungsschalters dann erst aufgetaut ist, sondern von der Nutzung des Beschwerdeführers und seiner Familie.

In Zusammenschau kann somit, selbst, wenn man das Vorbringen des Beschwerdeführers annimmt, dass er aufgrund der nach den Kauf erfolgten Änderung der Finanzsituation (zB steigende Zinsen) einige Zeit geschwankt habe, ob ein Verkauf oder eine weitere Suche nach einem Mieter erfolgen soll, keinesfalls Glauben geschenkt werden, dass die von ihm unmittelbar nach dem Kauf vervollständigte und vollausgestattete gegenständliche Wohnung in einer der touristisch intensivst genutzten Regionen in Tirol leer gestanden haben soll und von ihnen bis zu einer Vermietung bzw einem Weiterverkauf im angelasteten Tatzeitraum nicht selbst als Freizeitwohnsitz genutzt wurde.

IV.Erwägungen

A. Kern des gegenständlichen Verfahrens

Im Kern des Verfahrens steht die Frage, ob der Beschwerdeführer die gegenständliche Wohnung in der vorgeworfenen Zeit widerrechtlich als Freizeitwohnsitz nutzte bzw ob er dort den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hatte.

B. Freizeitwohnsitz gemäß § 13 Abs 1 TROG 2022

Freizeitwohnsitze sind gemäß § 13 Abs 1 Satz 1 TROG 2022 Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen, Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.

Von einem anderen Wohnsitz als einem Freizeitwohnsitz kann nicht gesprochen werden, wenn kein deutliches Übergewicht der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen feststellbar ist (etwa VwGH 28.6.2021, Ra 2021/06/0056, Rz 9 mwN). Nach dem klaren Wortlaut des § 13 Abs 1 TROG 2022 ist für das Vorliegen eines Freizeitwohnsitzes nicht erforderlich, dass an einem anderen Wohnsitz stärkere familiäre, soziale oder berufliche Beziehungen oder sonstige Anknüpfungspunkte bestehen. Entscheidungsrelevant ist nur, ob der verfahrensgegenständliche Wohnraum der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses dient und dort der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen liegt. Wenn in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs in diesem Zusammenhang das „deutliche Übergewicht der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen“ genannt wird, dient dies der Feststellung des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen. Liegt jedoch diese Kombination aus einem ganzjährigen Wohnbedürfnis verbunden mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen nicht vor, ist von einem Freizeitwohnsitz im Sinn des § 13 Abs 1 TROG 2022 auszugehen (dazu VwGH 16.6.2023, Ra 2023/06/0089; 13.3.2023, Ro 2023/06/0001).

C. Anwendung auf den gegenständlichen Fall

Nach dem als Folge der umfassenden Beweiswürdigung festgestellten Sachverhalt hat der Beschwerdeführer ganz eindeutig seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland (V), wo er mit seiner Ehegattin und ihren drei minderjährigen Kindern lebt.

In der vorgeworfenen Zeit nutzte der Beschwerdeführer die gegenständliche Wohnung als Freizeitwohnsitz. Seine Verantwortung, seine Anwesenheit erfolgte bloß zur Vorbereitung einer Vermietung, konnte nicht überzeugen.

Der Intention des Beschwerdeführers, die Wohnung sei als Investment für Vermietungszwecke erworben worden, um daraus Einnahmen zu lukrieren, ist dazu Folgendes entgegenzuhalten: Aufgrund des klaren Wortlauts des § 13a Abs 1 lit a erster Fall TROG 2022 („als Freizeitwohnsitz verwendet“) ergibt sich eindeutig, dass auf die Intention der Käufer beim Erwerb eines Objekts und auf die ursprünglich künftig beabsichtigte Nutzung nicht abzustellen ist, sondern die tatsächliche Nutzung im angelasteten Tatzeitraum wesentlich ist. Es waren aus diesem Grund die zur Intention des Erwerbs der gegenständlichen Wohnung beantragten Zeugen, nämlich die Mutter des Beschwerdeführers und weitere Familienmitglieder sowie Bankmitarbeiter nicht einzuvernehmen, und daher diesen Beweisanträgen keine Folge zu geben.

Für den Tatvorwurf reicht auch das bloß einmalige Antreffen des Beschwerdeführers am 29.12.2022, gemeinsam mit der Angabe seiner Ehegattin, sie sei dreimal dort gewesen, aus. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zur Freizeitwohnsitznutzung ausführt, ist der Begriff der Verwendung eines Freizeitwohnsitzes in zeitlicher Hinsicht nicht punktuell, sondern durchgängig zu verstehen (VwGH 26.11.2010, 2009/02/0345; 30.9.2015, Ra 2014/06/0026).

Das Ermittlungsverfahren hat sohin in der gebotenen Gesamtbetrachtung ergeben, der Beschwerdeführer verwirklichte die objektive Tatseite der ihm angelasteten Übertretung.

D. Subjektive Tatseite

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt.

Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Im Fall eines „Ungehorsamsdelikts“ – wie die gegenständliche Verwaltungsübertretung – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Diese Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Daher war bereits ex lege (zumindest) Fahrlässigkeit gegeben.

Die belangte Behörde nahm Vorsatz an. Aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers in der Verhandlung, ihm sei nicht nur die Freizeitwohnsitzthematik allgemein bekannt, sondern durch die Voreigentümerin auch bekannt, dass die Nutzung der konkreten gegenständlichen Wohnung als Freizeitwohnsitz zuzulässig ist und daher die Wohnung zum Kauf stand. Es hat sich daher das von der belangten Behörde angenommene Verschulden in der Form des Vorsatzes im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch bestätigt.

E. Strafbemessung

Gemäß § 13a TROG 2022 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer unzulässigerweise einen Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 40.000 zu bestrafen.

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Überdies sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) gemäß § 19 Abs 2 VStG die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Unrechtsgehalt der angelasteten Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich. Hinsichtlich des Verschuldensgrades war Vorsatz gegeben.

Der Beschwerdeführer machte zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und allfälliger Sorgepflichten keine Angaben. Es war daher nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Schätzung vorzunehmen, wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte jedenfalls von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden konnte (VwGH 21.10.1992, 92/02/0145; ua).

Der Milderungsgrund der Unbescholtenheit war – wie auch von der belangten Behörde angenommen – gegeben. Andere Milderungsgründe sind im Verfahren nicht geltend gemacht worden. In diesem Zusammenhang ist ergänzend anzumerken, nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung besteht sowohl für die Strafbehörde als auch für das Landesverwaltungsgericht keine Verpflichtung, Ermittlungen über das Vorliegen jedes nur denkmöglichen Milderungsgrundes anzustellen (VwGH 28.2.1997, 95/02/0173). Vielmehr hätte den Beschwerdeführer diesbezüglich eine gewisse Mitwirkungspflicht getroffen (VwGH 27.4.2000, 98/10/0003).

Erschwerend war die Länge des Tatzeitraumes zu werten.

Unter Zugrundelegung dieser Strafbemessungskriterien ergaben sich sohin gegen die durch die belangte Behörde verhängte Geldstrafe von € 4.000 und somit 10% des vorgesehenen Strafrahmens keine Bedenken.

Diese Geldstrafe ließe sich im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung auch mit allfälligen unterdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen in Einklang bringen.

Eine Geldstrafe in dieser Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen. Eine Bestrafung in dieser Höhe war schon aus spezial- und generalpräventiven Gründen jedenfalls geboten, um den Beschwerdeführer künftig von gleichartigen Übertretungen abzuhalten und auch anderen Personen das besondere Gewicht der betreffenden Verwaltungsvorschriften aufzuzeigen.

Die Bestrafung war daher tat- und schuldangemessen.

F. Kosten

Der Ausspruch über den vom Beschwerdeführer zu leistenden Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren stützt sich auf § 52 Abs 1 und 2 VwGVG, wonach im Fall der Bestätigung eines Straferkenntnisses durch das Verwaltungsgericht ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens von 20% der verhängten Strafe zu leisten ist, mindestens jedoch € 10.

Vom Beschwerdeführer sind sohin € 800 als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

V.Unzulässigkeit der (ordentlichen) Revision

Die (ordentliche) Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Dazu kann insbesondere auf die in dieser Entscheidung angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden.

Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der (ordentlichen) Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von € 240 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA

(Richter)

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