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LVwG-2024/13/2956-3Landesverwaltungsgericht03.02.2025
Nichterfüllung der Schulpflicht
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde der AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.11.2024, ***, wegen einer Übertretung nach dem Schulpflichtgesetz 1985,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 66,00 zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Tatvorwurf, Beschwerdevorbringen und Beweisaufnahme:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:
„1Datum/Zeit: 09.09.2024 -08.10.2024
Ort: **** X, Adresse 2, Mittelschule BB
Sie haben es als Erziehungsberechtigte des schulpflichtigen CC, geboren am XX.XX.XXXX, unterlassen für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch des Schulpflichtigen, zu sorgen, weil der Schüler im angeführten Zeitraum an den stattgefundenen Schultagen vom 09.09.2024 bis 08.10.2024 ungerechtfertigt dem Unterricht an der MS BB ferngeblieben ist.
Die Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 Schulpflichtgesetz wurden erfolglos durchgeführt“
Dadurch habe Sie eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs 4 iVm § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl Nr 76/1985 idF BGBl I Nr 121/2024 begangen, weshalb über sie gemäß § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl Nr 76/1985 idV BGBl I Nr 121/2024 eine Geldstrafe in Höhe von Euro 363,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage und 12 Stunden), sowie ein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens verhängt wurde.
Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und darin vorgebracht wie folgt:
„Hiermit lege ich Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 15. November 2024 ein. Ihre
Begründung ist nicht richtig:
Am 12. September ging ein Schreiben an die Direktion der MS Mittelschule, dass CC nicht in der Lage ist am Unterricht teil zu nehmen (siehe Anhang), sie wissen um die prekäre Lage, das Fernbleibens meines Sohnes Bescheid. Auch mein Bitten um Hilfe blieb unbeantwortet.
Am 27. September ging ein Schreiben an die Bildungsdirektion Tirol mit dem Verlauf, des Besuches der MS Mittelschule, von meinem Sohn CC (siehe Anhang)
Am 03. Oktober habe ich einen Ansuchen gestellt gemäß §15 Abs. 1 Schulpflichtgesetz
(Anlage), d
In Ihrer Begründung steht drin, dass mein Sohn CC unentschuldigt dem Unterricht ferngeblieben ist, das stimmt nicht. Bitte sehen Sie hier den e-Mailverlauf durch. Alle Beteiligten sind informiert und somit erhebe ich Beschwerde gegen diese Begründung und Straferkenntnis vom 15. November 2024.“
Dieser Beschwerde waren das Schreiben der Beschwerdeführerin an die Direktion der Mittelschule BB vom 12.09.2024, das Schreiben der Beschwerdeführerin an die Bildungsdirektion Tirol über den Verlauf des Schulbesuches im Schuljahr 2023/24 vom 27.09.2024 sowie der Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung ihres Sohnes vom Unterricht an die Bildungsdirektion Tirol vom 27.09.2024 (eingel. am 03.10.2024) angeschlossen.
Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsstrafakt und in den entsprechenden Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, insbesondere in den Aktenvermerk vom 17.01.2024 über ein Telefongespräch zwischen Herrn DD (Verwaltungspraktikant Landesverwaltungsgericht Tirol) und der Frau EE von der Abteilung Recht der Bildungsdirektion Tirol.
II.Nachfolgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:
Die Beschwerdeführerin AA ist Erziehungsberechtigte des Kindes CC, geb am XX.XX.XXXX.
CC, geb am XX.XX.XXXX hat die Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbez-eichnung auf derselben Schulstufe zu erfüllen.
Seitens der Schulleitung der Mittelschule BB wurde der belangten Behörde mitgeteilt, dass CC den Unterrichtsstunden in den Zeiträumen 09.09.2024 bis 12.09.2024, 13.09.2024 bis 17.09.2024, 18.09.2024 bis 20.09.2024, 23.09.2024 bis 25.09.2024, 26.09.2024 bis, 30.09.2024, 01.10.2024 bis 03.10.2024, 04.10.2024 bis 08.10.2024 unentschuldigt ferngeblieben ist und es wurde jeweils darauf hingewiesen, dass Maßnahmen zur Vermeidung der Schulpflichtverletzung eingehalten worden sind (Beweis: Schreiben der Mittelschule BB an die belangte Behörde vom 13.09.2024, 18.09.2024, 23.09.2024, 26.09.2024, 01.10.2024, 04.10.2024 und 09.10.2024).
III.Beweiswürdigung:
Diese vorerwähnten Feststellungen können in unbedenklicher Weise und aufgrund der seitens der Schulleitung der Mittelschule BB der belangten Behörde übermittelten Meldungen der Nichterfüllung der Schulpflicht im vorgeworfenen Zeitraum vom 09.09.2024 bis 08.10.2024 betreffend CC getroffen werden. Von der Beschwerdeführerin wird der Nicht-Besuch der Schule ihres Sohnes CC zu den im Spruch genannten Zeiträumen im gesamten Verwaltungsstrafverfahren nicht bestritten.
AA führt in ihrer Beschwerde an, am 03.10.2024 einen Antrag auf Befreiung vom Schulbesuch gemäß § 15 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 gestellt zu haben.
Um den aktuellen Status dieses Antrags zu überprüfen, wurde am 14.01.2025 Kontakt mit der Bildungsdirektion für Tirol aufgenommen. Frau EE, von der Abteilung Recht der Bildungsdirektion für Tirol, teilte hierzu am 17.01.2025 – wie im Aktenvermerk vom 17.01.2024 festgehalten - mit, dass ein entsprechender Antrag zwar gestellt wurde, diesem jedoch aufgrund fehlender Vorlage eines ärztlichen Befundes bisher nicht entsprochen werden konnte.
Diese Mitteilung bestätigt, dass für den Schüler CC keine Befreiung vom Schulbesuch vorliegt und der Antrag ohne einen entsprechenden ärztlichen Befund nicht positiv erledigt werden kann.
IV.Rechtliche Beurteilung:
Die wesentlichen Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl Nr 76/1985 idF BGBl I Nr 121/2024, lauten:
§ 1
„Personenkreis
(1) Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
(2) Unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.“
§ 2
„Beginn der allgemeinen Schulpflicht
(1) Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
…“
§ 15
„Befreiung schulpflichtiger Kinder vom Schulbesuch
(1) Sofern medizinische Gründe dem Besuch der Schule entgegenstehen oder dieser dadurch zu einer für den Schüler unzumutbaren Belastung würde, ist der Schüler für die unumgänglich notwendige Dauer vom Besuch der Schule zu befreien.
(2) Bei einer voraussichtlich über die Dauer eines Semesters hinausgehenden Zeit der Befreiung gemäß Abs. 1 hat die Bildungsdirektion die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes darüber zu beraten, welche Fördermöglichkeiten außerhalb der Schule bestehen.Bei einer voraussichtlich über die Dauer eines Semesters hinausgehenden Zeit der Befreiung gemäß Absatz eins, hat die Bildungsdirektion die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes darüber zu beraten, welche Fördermöglichkeiten außerhalb der Schule bestehen.
(3) Befreiungen gemäß Abs. 1 sind von der Bildungsdirektion mit Bescheid auszusprechen. Gemäß § 15 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 20/2006 erfolgte Befreiungen von der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit gelten für die festgestellte Dauer der Befreiung von der allgemeinen Schulpflicht als Befreiungen im Sinne des Abs. 1.
§ 24
„Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen
(1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.
(2) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten eines der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Kindes sind weiters nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, das Kind für den Schulbesuch in gehöriger Weise, insbesondere auch mit den notwendigen Schulbüchern, Lern- und Arbeitsmitteln, soweit diese nicht von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts beigestellt werden, auszustatten. Ferner sind sie verpflichtet, die zur Führung der Schulpflichtmatrik (§ 16) erforderlichen Anzeigen und Auskünfte zu erstatten.
(3) Berufsschulpflichtige sind vom Lehrberechtigten (vom Leiter des Ausbildungsbetriebes) bei der Leitung der Berufsschule binnen zwei Wochen ab Beginn oder Beendigung des Lehrverhältnisses oder des Ausbildungsverhältnisses an- bzw. abzumelden. Sofern der Berufsschulpflichtige minderjährig ist und im Haushalt des Lehrberechtigten wohnt, tritt dieser hinsichtlich der im Abs. 1 genannten Pflichten an die Stelle der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Inwieweit der Lehrberechtigte oder der Inhaber einer Ausbildungseinrichtung ansonsten für die Erfüllung der Berufsschulpflicht verantwortlich ist, richtet sich nach dem Berufsausbildungsgesetz.
(4) Die Nichterfüllung der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.“
Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der objektive Tatbestand der der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht ist.
Aus § 24 Schulpflichtgesetz 1985 ergibt sich, dass die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten verpflichtet sind, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch zu sorgen.
Die Beschwerdeführerin hat vorgebracht, am 03.10.2024 einen Antrag auf Befreiung vom Schulbesuch gemäß § 15 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 gestellt zu haben. Nach den Ausführungen der Bildungsdirektion Tirol wurde ein solcher Antrag tatsächlich eingebracht, jedoch konnte diesem mangels Vorlage eines ärztlichen Befundes bislang nicht entsprochen werden.
Gemäß § 15 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 setzt eine Befreiung vom Schulbesuch aus medizinischen Gründen voraus, dass ein solcher Grund durch eine ärztliche Bestätigung nachgewiesen wird. Ohne die Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Befundes ist die Behörde nicht in der Lage, eine Befreiung zu erteilen.
Damit liegt keine rechtlich relevante Befreiung vom Schulbesuch vor, sodass die Nichterfüllung der Schulpflicht durch den Schüler CC im Tatzeitraum objektiv gegeben ist.
Im Übrigen ergibt sich aus § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985 die Verpflichtung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten für die Erfüllung der Schulpflicht zu sorgen. Dabei ist es den Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten überlassen, wie sie diesen Verpflichtungen im Einzelfall nachkommen. Nochmals ist darauf zu verweisen, dass die Verletzung der Schulpflicht selbst eine Kindeswohlgefährdung darstellt.
Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Übertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt. Aufgrund der Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin trotz wiederholter Hinweise der Schulleitung nicht dafür gesorgt hat, dass ihr Sohn regelmäßig am Unterricht teilnimmt, ist davon auszugehen, dass sie bewusst gehandelt hat und sich der Pflichtverletzung zumindest ernsthaft bewusst war. Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Dazu genügt, dass die Verwirklichung ernsthaft für möglich gehalten wird und sich der Täter damit abfindet. Dies ist bei der wiederholten und fortgesetzten Nichterfüllung der Schulpflicht durch den Sohn der Beschwerdeführerin jedenfalls gegeben.
Die Bestrafung ist sohin dem Grunde nach zu Recht erfolgt. Die Schulpflicht als solche besteht für das gesamte Unterrichtsjahr 2024/25, sohin vom 09.09.2024 bis 05.07.2025.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind erheblich. Die von der Beschwerdeführerin übertretenen Rechtsvorschriften sind ein Ausfluss des Rechts des Kindes auf Bildung und garantieren die Effektivität dieses Rechts. Es besteht ein großes öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung entsprechend dem österreichischen Schulpflichtgesetz 1985 (vgl VwGH 09.08.2010, Aw 2010/10/0025).
Als Verschuldensgrad ist von vorsätzlichem Verhalten auszugehen. Die Beschwerdeführerin hat trotz der unter den Feststellungen angeführten ausdrücklichen Anordnungen der Mittelschule BB nicht dafür gesorgt, dass ihr Sohn CC die Schule besucht und somit die Schulpflichtverletzung vorsätzlich begangen.
Mildernde Umstände lagen keine vor, die Beschwerdeführerin ist nicht unbescholten, sie weist bereits drei Verwaltungsstrafvormerkungen, darunter eine Einschlägige, auf. Erschwerend war die Aufrechterhaltung des strafbaren Verhaltens über einen längeren Zeitraum zu werten.
Seitens der belangten Behörde wurde über die Beschwerdeführerin für die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung gemäß § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz eine Geldstrafe in Höhe von Euro 330,00 verhängt. Diese über die Beschwerdeführerin verhängte Geldstrafe ist aufgrund obiger Strafzumessungskriterien schuld- und tatangemessen und auch bei allenfalls ungünstigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Beschwerdeführers nicht überhöht.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Dr.in Strele
(Richterin)
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