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LVwG-2021/36/1746-2•LVwG T LVwG-2021/36/1746-2
LVwG-2021/36/1746-2Landesverwaltungsgericht03.02.2025
Grundsatz der Einmalbesteuerung<br/>Neubau<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir aus Anlass des Vorlageantrages gegen die Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 12.05.2021, Zl ***, über die Beschwerde des AA, wohnhaft Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 09.11.2020, Zl ***, mit dem für das mit Bescheid vom 18.11.2019, Zl ***, bewilligte Abbruch und Neubauvorhaben auf Gst *** KG Z ein Erschließungsbeitrag nach dem Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz (TVAG) in der Höhe von Euro 8.568,18 festgesetzt und zur Zahlung vorgeschrieben wurde,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Bauansuchen vom 08.03.2019 bzw 12.03.20219, bei der Baubehörde eingelangt am 13.03.2019, beantragte AA (in der Folge: Beschwerdeführer) auf dem Gst **1 KG Z (nunmehr neu: Gst *** KG Z) den Abbruch des bestehenden Gebäudes mit anschließender Errichtung eines Neubaus mit mehreren Wohneinheiten unter Anschluss von Einreichunterlagen.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 02.05.2019, Zl ***, wurde von Amts wegen festgestellt, dass für das damalige Bestandsgebäude auf Gst **1 KG Z (nunmehr neu: Gst *** KG Z) der Baukonsens zu vermuten ist.
Dies wurde von der Baubehörde mit nähren Ausführungen zusammengefasst damit begründet, dass es sich dabei um ein altes Bauernhaus handelt, für das weder im Archiv des Bauamtes noch beim Eigentümer, dem gegenständlichen Beschwerdeführer, eine Baubewilligung dafür vorliegt. Da für das Bestandsgebäude keinerlei Bauakten zu finden waren, konnte davon ausgegangen werden, dass dieses Gebäude nach dem Großbrand im Jahr 1892 wieder neu errichtet wurde.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 18.11.2019, Zl ***, wurde dem beantragten Abbruch und Neubauvorhaben des Beschwerdeführers die baubehördliche Bewilligung erteilt.
In weiterer Folge wurde mit der Bauausführung auch begonnen (Baubeginnsmeldung vom 02.03.2020).
Die Wasseranschlussgebühr und die Kanalanschlussgebühr wurde für dieses bewilligte Bauvorhaben jeweils mit „Null“ festgesetzt und dazu von der Abgabenbehörde ausgeführt, dass sowohl die Wasseranschlussgebühr als auch die Kanalanschlussgebühr bereits jeweils schon für die Kubatur des vormaligen Bestandsgebäudes geleistet worden ist und durch den Neubau die Baumasse nicht vergrößert wird (vgl Bescheide jeweils vom 02.11.2020, Zl ***7 und Zl ***8).
Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 09.11.2020, Zl ***, wurden dem Beschwerdeführer für dieses Neubauvorhaben Erschließungskosten nach dem TVAG in der Höhe von insgesamt Euro 8.568,18 vorgeschrieben. (Baumassenanteil Euro 6.517,41 und Bauplatzanteil Euro 2.050,77). Dazu wurde von der Abgabenbehörde zusammengefasst ausgeführt, dass das vormalige teilweise abgebrochene Bestandsgebäude - wie sich aus dem Feststellungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 02.05.2019, Zl ***, ergibt, nach einem Großbrand im Jahr 1892 und jedenfalls vor dem Jahr 1960 wiedererrichtet und seither nicht mehr vergrößert wurde. Für das vormalige Bestandsgebäude konnte daher bislang noch kein Erschließungsbeitrag festgesetzt werden.
Dagegen brachte der Beschwerdeführer fristgerecht die Beschwerde vom 25.11.2020 ein und machte darin mit näheren Ausführungen zusammengefasst geltend, dass die Baumasse des Neubaus geringer sei als jene des teilweise abgebrochenen Bestandsgebäudes und durch den Neubau gegenüber dem Bestandsgebäude auch keine Änderung des Verwendungszwecks erfolgt sei. Zudem sei laut Aufzeichnungen im Gemeindeamt Z (Liste mit allen Vorschreibungen Straßenbauaufwand und Erschließungsbeitrag seit 1963, da die Gemeinde Reith erst ab diesem Zeitpunkt beschlossen habe, den Straßenbauaufwand einzuheben, sowie die alten Bauakten) habe der Vorbesitzer DD im Jahr 1965/66 für Änderungen am bzw im Gebäude (Änderung Verwendungszweck) eine Abgabe zum Straßenbauaufwand für 1.412 m3 bezahlt. Im Jahr 1975 habe der Opa des Beschwerdeführers BB Fremdenzimmer ausgebaut und für 242 m2 Baufläche und 884 m2 Baumasse Erschließungsbeitrag bezahlt. Ebenso habe er für einen Umbau (Änderung Verwendungszweck) im Jahr 1983 wieder 63 m2 Baufläche und 283 m3 Baumasse an Erschließungskosten an die Gemeinde entrichtet. Es wurde daher hinsichtlich des Erschließungsbeitrages eine „Nullfestsetzung“ beantragt.
Mit Schreiben der Abgabenbehörde vom 07.01.2021 wurde der Beschwerdeführer zu seinem konkreten Vorbringen, dass für das vormalige Bestandsgebäude bereits Erschließungskosten bzw ein Beitrag zum Straßenbauaufwand geleistet worden sei, aufgefordert Nachweise vorzulegen, da bei der Prüfung im Rahmen des Verfahrens zur Feststellung des Baukonsenses dazu keine Unterlagen bei der Behörde vorgefunden worden seien.
Dazu brachte der Beschwerdeführer die Stellungnahme vom 05.02.2021 ein in der insbesondere ausgeführt wird, dass eine Excel-Liste über alle Vorschreibungen des Straßenbauaufwandes und der Erschließungskosten seit 1963 in der Gemeinde aufliege, die von Frau CC erstellt worden sei. Die alten Bauakten würden sich auf das Gst **1 KG Z beziehen, das im Jahr 2020 mit dem Gst *** KG Z vereinigt worden sei.
Dazu wurde dem Beschwerdeführer mit weiterem Schreiben der Abgabenbehörde vom 22.03.2021 zusammengefasst mitgeteilt, dass in der betreffenden Excel-Liste weder Vorschreibungen betreffend das gegenständliche Bestandsgebäude mit der Hausnummer *** noch Vorschreibungen an DD und BB angeführt sind. Es wurde daher nochmals um Vorlage entsprechender Nachweise ersucht.
Dazu teilte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.04.2021 mit, dass die Beschwerde ausreichend begründet sei und alle Nachweise auf der Gemeinde aufliegen würden. Im Übrigen sei durch den Neubau keine Vergrößerung erfolgt und wurde daher ersucht, die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht vorzulegen.
Mit Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 12.05.2021, Zl ***, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, dies mit näheren Ausführungen zusammengefasst mit der Begründung, dass für das abgebrochene Bestandsgebäude bislang keine Erschließungskosten bezahlt worden sind.
Dagegen brachte der Beschwerdeführer das als Vorlageantrag zu qualifizierende Schreiben vom 11.06.2021 ein.
II.Beweiswürdigung:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt.
Daraus ergibt sich, wie im Folgenden im Detail dargetan, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt.
Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen zu klären, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden (vgl EGMR 10.05.2007, Nr 7401/04; EGMR 03.05.2007, Nr 17.912/0518; VwGH 18.10.1999, Zl 96/10/0199; VwGH 27.08.2014, Zl 2013/05/0169; VwGH 16.10.2019, Ra 2019/07/0095; uva).
Es konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, die im Übrigen auch von keiner der Parteien des Beschwerdeverfahrens beantragt wurde.
III.Rechtslage:
Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:
Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz 2011 – TVAG 2011, in der hier maßgeblichen Fassung, LGBl Nr 138/2019:
(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, im Fall des Neubaus eines Gebäudes oder der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, einen Erschließungsbeitrag zu erheben. Verlieren Gebäude im Sinn des § 2 Abs. 4 oder Teile davon ihren Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Neubau.
IV.Erwägungen:
1. Zur gegenständlich anzuwendenden Rechtslage ist zunächst eingangs Folgendes auszuführen:
Entsprechend dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften (§ 4 BAO) hat das Landesverwaltungsgericht die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes seiner Entscheidung zugrunde zu legen (VwGH 31.08.2016, Ro 2014/17/0103; ua).
Der Abgabenanspruch entsteht gemäß § 4 BAO grundsätzlich durch die Tatbestands-verwirklichung ohne weiteres Zutun der Behörde oder der Partei.
2. Im vorliegenden Fall wurden mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 18.11.2019, Zl ***, dem beantragten (Teil)abbruch und Neubauvorhaben die Baubewilligung erteilt und wurde in weiterer Folge mit dem Bauvorhaben begonnen (Baubeginnsmeldung am 03.03.2020 bei der Baubehörde eingelangt).
Dieses bewilligte Vorhaben liegt der gegenständlich bekämpften Festsetzung und Vorschreibung des Erschließungsbeitrages zu Grunde.
Gemäß § 12 Abs 1 lit a TVAG in der zu diesem Zeitpunkt in Geltung stehenden Fassung des Gesetzes, LGBl Nr 144/2018, entstand der Abgabenanspruch bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung, wenn jedoch aufgrund des § 65 Abs 1 der Tiroler Bauordnung 2018 bereits vor diesem Zeitpunkt mit dem Bau begonnen wurde, mit dem Baubeginn.
Entsprechend dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgaben war daher - wie von der belangten Behörde - nunmehr auch vom Landesverwaltungsgericht Tirol bei der gegenständlichen Entscheidung nicht das Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetzes, LGBl Nr 173/2021, in der derzeit geltenden Fassung LGBl Nr 3/2024, sondern dieses Gesetz in der Fassung LGBl Nr 138/2019 anzuwenden.
3. Soweit der Beschwerdeführer eine „Nullfestsetzung“ beantragt und dazu zunächst zusammengefasst geltend macht, dass das nunmehrige neue Gebäude eine geringere Baumasse habe, als das teilweise abgebrochene vormalige Bestandsgebäude, ist dem Folgendes entgegenzuhalten:
Gemäß § 7 Abs 1 TGVG werden die Gemeinden ermächtigt, im Fall des Neubaus eines Gebäudes oder der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, einen Erschließungsbeitrag zu erheben.
Aus dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich, dass die Änderung eines Gebäudes grundsätzlich nur dann einen Abgabenanspruch begründet, wenn durch die Änderung auch die Baumasse vergrößert wird.
Demgegenüber entsteht im Falle eines Neubaus der Abgabenanspruch grundsätzlich jedoch unabhängig von der Baumasse. Dies ergibt sich aufgrund der Trennung der beiden einen Abgabenanspruch auslösenden Tatbeständen durch das Wort „oder“ statt des verbindenden Wortes „und“.
Zusammengefasst folgt sohin daraus, dass nicht nur für die Erweiterung der Baumasse im Falle einer Änderung eines Bestandsgebäudes, sondern auch im Falle der Errichtung eines Neubaus unabhängig vom vormaligen Baubestand, grundsätzlich der Abgabenanspruch für den Erschließungsbeitrag entsteht - sofern keine Ausnahme normiert ist.
Dazu ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass das gegenständliche Gebäude von keinem der in § 2 Abs 4 TVAG normierten Ausnahmetatbestände erfasst ist.
Da dies im Übrigen auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wurde, war daher darauf auch nicht weiter im Detail einzugehen.
4. Unbestrittenermaßen weißt das neue Gebäude eine geringere Baumasse auf als das vormalige historische Bestandsgebäude.
Da sich im TVAG keine Legaldefinition zum Rechtsbegriff „Neubau“ findet, ist diesbezüglich aufgrund des engen Systemzusammenhangs die Tiroler Bauordnung heranzuziehen.
Gemäß der Legaldefinition des § 2 Abs 7 TBO 2022 und seiner inhaltsgleichen Vorgängerbestimmungen ist ein Neubau die Errichtung eines neuen Gebäudes, auch wenn nach dem Abbruch oder der Zerstörung eines Gebäudes Teile davon, wie Fundamente oder Mauern, weiterverwendet werden.
Das gegenständliche mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 18.11.2019, Zl ***, bewilligte Bauvorhaben ist daher als Neubau iSd § 2 Abs 7 TBO 2022 zu qualifizieren, für den nach § 7 Abs 1 TGVG eine Abgabenpflicht unabhängig davon besteht, ob die Baumasse gegenüber dem vormaligen Bestandsgebäude vergrößert oder - wie gegenständlich gegeben - verkleinert wurde.
Es konnte daher dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Baumasse durch den Neubau gegenüber dem vormaligen historischen Bestandsgebäude verringert wurde, die Beschwerde nicht zum Erfolg führen.
5. Soweit der Beschwerdeführer zur beantragten „Nullfestsetzung“ zudem weiters zusammengefasst vorbringt, dass bereits von den früheren Eigentümern Erschließungsbeiträge nach früheren Rechtsvorschriften geleistet worden seien, ist dazu Folgendes auszuführen:
Zusammengefasst ergibt sich sohin im gegenständlichen Fall aus dem vorgelegten Akt kein Nachweis, dass für das vormalige historische Bestandsgebäude von den Voreigentümern tatsächlich bereits Erschließungskosten nach dem TVAG oder seiner Vorgängerbestimmungen entrichtet worden wären.
7. Glaubhaft erscheinen die diesbezüglichen Ausführungen der Abgabenbehörde im Übrigen insbesondere auch in Anbetracht dessen, dass demgegenüber sowohl die Wasseranschlussgebühr als auch die Kanalanschlussgebühr für dieses Neubauvorhaben jeweils mit „Null“ festgesetzt wurde und dazu von der Abgabenbehörde ua ausgeführt wurde, dass sowohl die Wasseranschlussgebühr als auch die Kanalanschlussgebühr bereits jeweils schon für die Kubatur des vormaligen Bestandsgebäudes geleistet worden ist (vgl Bescheide jeweils vom 02.11.2020, Zl ***7 und Zl ***8).
Auch daraus zeigt sich, dass in der Gemeinde entsprechende Aufzeichnungen über bereits geleistete Abgaben vorhanden sind, und dies - sofern gegeben - sehr wohl entsprechend von der Abgabenbehörde berücksichtigt wird.
8. Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang ergänzend darauf hinzuweisen, dass der Verfassungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu den Gebühren den Begriff der Entrichtung in einem weiten Sinn verstanden hat und etwa auch in Folge Verjährung nicht entrichtete Beiträge entrichteten Gebühren gleichgesetzt.
Entrichtet iSd TVAG sind sohin nach ständiger Judikatur des VfGH infolge des Grundsatzes der Einmalbesteuerung auch jene Beiträge, die - obwohl eine gesetzliche Grundlage dafür bestand – nicht vorgeschrieben und bereits verjährt sind (vgl VfGH 11.03.2004, B1528/01; VfGH 27.06.2017, E860/2016; ua).
Daraus folgt, dass von der Abgabenbehörde nicht nur prüfen ist, ob für das Bestandsgebäude bereits tatsächlich Erschließungskosten nach dem TVAG oder seiner Vorgängerbestimmungen geleistet, sohin tatsächlich bezahlt wurden, sondern auch, ob solche zu leisten gewesen wären und die Abgabenbehörde - auch welchem Grund auch immer - diese nicht vorgeschrieben hat und zwischenzeitlich verjährt wären.
9. Wie von der belangten Behörde in der bekämpften Entscheidung dazu zutreffend ausgeführt, trat in Tirol erst am 01.01.1960 das Gesetz zur Erhebung einer Abgabe zum Straßenbauaufwand der Gemeinden, LGBl Nr 10/1960, in Kraft und bestand davor keine diesbezügliche gesetzliche Regelung für die Vorschreibung eines „Erschließungsbeitrages“.
Dazu ergibt sich im gegenständlichen Fall ergibt sich aus den vorgelegten Akten, dass hinsichtlich des vormaligen Bestandsgebäudes mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 02.05.2019, Zl ***, von Amts wegen festgestellt wurde, dass für das damalige Bestandsgebäude auf Gst **1 KG Z (nunmehr neu: Gst *** KG Z) der Baukonsens zu vermuten ist. Dies wurde mit näheren Ausführungen zusammengefasst damit begründet, dass dafür im Bauamt keine Unterlagen vorgefunden werden konnten und davon auszugehen war, dass dieses Gebäude nach dem Großbrand im Jahr 1892 wieder neu errichtet wurde.
Der konkrete Feststellungsescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 02.05.2019, Zl ***, wurde vom Beschwerdeführer nicht bekämpft und die vermutete Neuerrichtung des historischen Bestandsgebäudes nach dem Großbrand im Jahr 1892 im Abgabenverfahren auch nie bestritten.
10. Für die vom Beschwerdeführer unbestritten gebliebene Neuerrichtung des historischen Bestandsgebäudes nach dem Großbrand im Jahr 1892, war - mangels rechtlicher Grundlage - keine baurechtliche Bewilligungspflicht gegeben war, da die erste Tiroler Bauordnung erst im Jahr 1901 in Kraft trat.
Es war für diese damalige Neuerrichtung (Wiederaufbau) auch kein Erschließungsbeitrag zu leisten, da die diesbezüglich erste Bestimmung in Tirol erst im Jahr 1960 in Kraft trat (Gesetz zur Erhebung einer Abgabe zum Straßenbauaufwand der Gemeinden, LGBl Nr 10/1960).
Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass die gegenständlich beantragte „Nullfestsetzung“ auch nicht auf den Grundsatz der Einmalbesteuerung im Lichte der Rechtsprechung des VfGH gestützt werden konnte.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Dazu kann insbesondere auf die in dieser Entscheidung angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden.
Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Belehrung und Hinweise
Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.
Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 240,00.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Gstir
(Richterin)
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