LVwG T LVwG-2024/41/1013-1

LVwG-2024/41/1013-1Landesverwaltungsgericht30.01.2025

Regest

Unzuständige Behörde<br/>Vergütung<br/>Verdienstentgang<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/41/1013-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2024.41.1013.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Thalhammer über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.02.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG),

zu Recht :

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y (belangte Behörde) vom 21.02.2024, Zl ***, wurde der Antrag der AA (Beschwerdeführerin) auf Vergütung des Verdienstentganges für die abgesonderte Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin, BB, in der beantragten Höhe von Euro 843,73 gemäß §§ 33 iVm 49 EpiG abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die genannte Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.01.2022, Zl ***, bis zum 04.02.2022, an der Adresse **** X, Adresse 2, behördlich abgesondert gewesen sei. Der zunächst bei der (unzuständigen) Bezirkshauptmannschaft W eingebrachte Antrag, sei am 06.07.2022 bei der zuständigen (belangten) Behörde eingebracht worden. Demnach sei die Antragseinbringung nicht innerhalb der gemäß § 33 iVm § 49 EpiG festgelegten 3-monatigen Frist, die eine materiell rechtliche Fallfrist darstelle, erfolgt. Auf Grund dieser verspäteten Einbringung sei der Antrag als verspätet abzuweisen gewesen.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, worin sie auf das Wesentliche zusammengefasst ausführt, dass der Antrag auf Verdienstentgang fristgerecht am 09.04.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft W gestellt worden sei. Der Antrag sei seitens der Beschwerdeführerin zwar bei der unzuständigen Behörde, nämlich der Bezirkshauptmannschaft W eingebracht worden, sei jedoch in weiterer Folge erst am 06.07.2022 an die (zuständige) Bezirkshauptmannschaft Y weitergeleitet worden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Antrag nicht innerhalb der Frist an die zuständige Behörde weitergeleitet worden sei. Aus diesem Grund werde um Stattgabe der Beschwerde ersucht.

II.Sachverhalt:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.01.2022, Zl ***, wurde die Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin, Frau BB - nachdem eine molekularbiologische Testung am 26.01.2022 bei ihr eine Infektion mit SARS-CoV-2 bestätigte - für den Zeitraum vom 27.01.2022 bis 04.02.2022 an der Adresse Adresse 2, **** X, abgesondert.

Am 09.04.2022 brachte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges in Höhe von Euro 843,73 für die oben genannte Dienstnehmerin für den Absonderungszeitraum vom 30.01.2022 bis 04.02.2022 mittels elektronischem Antragsformular bei der Bezirkshauptmannschaft W ein. Mit Schreiben vom 06.07.2022 wurde der Vergütungsantrag zuständigkeitshalber an die Bezirkshauptmannschaft Y (nunmehr belangte Behörde) weitergeleitet.

III.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde. Aus dem Akteninhalt ergeben sich eindeutig die getroffenen Feststellungen über den Zeitpunkt der Antragseinbringung des gegenständlichen Vergütungsantrages bei der Bezirkshauptmannschaft W und die mit 06.07.2022 datierte Weiterleitung an die belangte Behörde, die Bezirkshauptmannschaft Y.

Auch die Feststellungen zum Absonderungszeitraum der Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin sind dem im Akt der belangten Behörde einliegenden Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.01.2022, Zl ***, mit dem die Absonderung angeordnet wurde, zu entnehmen.

Die hier getroffenen Feststellungen hat bereits die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellt, diese blieben von der Beschwerdeführerin im Verfahren sowie in der Beschwerde unbestritten.

IV.Rechtslage:

Das Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950 in der Fassung BGBl I Nr 105/2024, lautet auszugsweise wie folgt:

„Wirksamkeit des Gesetzes.

§ 50.

[…]

(29) § 5a Abs. 1a, § 25b, § 36 Abs. 1 lit. a sowie § 49 Abs. 4 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 49 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2022 ist nur auf Fälle anzuwenden, in denen die Antragstellung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2022 erfolgt ist.

(37) Auf Sachverhalte, die sich vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 69/2023 ereignet haben, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 195/2022 weiterhin anzuwenden.

[…]“

Das Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950 in der Fassung BGBl I Nr 195/2022, lautet auszugsweise wie folgt:

„Absonderung Kranker.

§ 7.

(1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen oder Verkehrsbeschränkungen verfügt werden können.

(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen abgesondert oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. In Fällen unmittelbar drohender Gefahr der Weiterverbreitung kann die Absonderung auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides erfolgen. Hierüber ist innerhalb von 48 Stunden ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Absonderung endet.

(2) Kann eine zweckentsprechende Absonderung im Sinne der getroffenen Anordnungen in der Wohnung des Kranken nicht erfolgen oder wird die Absonderung unterlassen, so ist die Unterbringung des Kranken in einer Krankenanstalt oder einem anderen geeigneten Raume durchzuführen, falls die Überführung ohne Gefährdung des Kranken erfolgen kann.

(3) Zum Zwecke der Absonderung sind, wo es mit Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse geboten erscheint, geeignete Räume und zulässig erkannte Transportmittel rechtzeitig bereitzustellen, beziehungsweise transportable, mit den nötigen Einrichtungen und Personal ausgestattete Barackenspitäler einzurichten.

(4) Abgesehen von den Fällen der Absonderung eines Kranken im Sinne des Abs. 2 kann die Überführung aus der Wohnung, in der er sich befindet, nur mit behördlicher Genehmigung und unter genauer Beobachtung der hiebei von der Behörde anzuordnenden Vorsichtsmaßregeln erfolgen.

(5) Diese Genehmigung ist nur dann zu erteilen, wenn eine Gefährdung öffentlicher Rücksichten hiedurch nicht zu besorgen steht und der Kranke entweder in eine zur Aufnahme solcher Kranker bestimmte Anstalt gebracht werden soll oder die Überführung nach der Sachlage unbedingt geboten erscheint.

[…]

Vergütung für den Verdienstentgang.

§ 32.

(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

[…],

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 1 und Z 3 ist für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 eine Vergütung nach Abs. 1 auch dann zu leisten, wenn bei einer natürlichen Person der Nachweis einer befugten Stelle über ein positives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorliegt. Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, für den eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 angeordnet worden wäre. Ebenso ist eine Vergütung zu leisten, wenn einer Person aufgrund einer Verordnung nach § 7b Abs. 1 Verkehrsbeschränkungen auferlegt wurden und ihr deshalb durch die Behinderung ihres Erwerbes ein Vermögensnachteil entstanden ist.

[…]

Frist zur Geltendmachung des Anspruches auf Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentganges.

§ 33.

Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.

[…]

Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2

§ 49.

(1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.

[…]“

V.Erwägungen:

Die Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin, Frau BB, war von 27.01.2022 bis 04.02.2022 von der Bezirkshauptmannschaft Y (belangte Behörde) iSd § 7 EpiG auf Grund einer nachgewiesenen Infektion mit SARS-CoV-2, behördlich abgesondert. Grundsätzlich lag somit eine Maßnahme vor, die gemäß § 32 Abs 1 Z 1 iVm Abs 3 EpiG einen Anspruch auf Vergütung für den Verdienstentgang begründen kann.

§ 49 Abs 1 EpiG stellt in Bezug auf die Einbringungsfrist eine Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2 dar, da abweichend zu § 33 EpiG der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentgangs, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen war.

Die hier maßgebliche behördliche Maßnahme endete mit Ablauf des 04.02.2022. Dies bedeutet, dass die Beschwerdeführerin den Antrag auf Vergütung bei der Bezirkshauptmannschaft Y als zuständige Behörde spätestens am 05.05.2022 hätte einbringen müssen, damit er sich als rechtzeitig erwiesen hätte. Zwar brachte die Beschwerdeführerin den Vergütungsantrag am 09.04.2022 und sohin innerhalb der dreimonatigen Frist gemäß § 49 Abs 1 EpiG ein, dies jedoch bei der Bezirkshauptmannschaft W und damit bei einer unzuständigen Behörde, die ihn am 06.07.2022 an die Bezirkshauptmannschaft Y – an die zuständige Behörde – weiterleitete.

Gemäß § 6 Abs 1 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen. Die Weiterleitung (dh in Wahrheit: die Einbringung bei der falschen Behörde) erfolgt jedoch nach ausdrücklicher Anordnung des Gesetzgebers „auf Gefahr des Einschreiters“. Das bedeutet, derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Behörde wendet, hat die damit verbundenen rechtlichen Nachteile (zB Fristversäumnis) unter allen Umständen, also selbst dann zu tragen, wenn ein Anbringen nicht ohne unnötigen Aufschub weitergeleitet wird (vgl VwGH 21.06.1999, 98/17/0348; 25.06.2001, 2001/07/0081; 13.10.2010, 2009/06/0181; Leeb, Säumnisvoraussetzungen 92 [Rz 13]; Hauer, ÖGZ 1979, 378). Insbesondere wird dadurch der Fristenlauf weder gehemmt noch unterbrochen (AB 1925, 10). Ein bei der unzuständigen Stelle eingebrachtes, fristgebundenes Anbringen ist daher nur dann nicht verspätet, wenn das Schriftstück noch innerhalb der Frist bei der zuständigen Behörde einlangt (vgl VwSlg 6999 A/1966; VwGH 18.10.2000, 95/08/0330; 09.04.2008, 2008/19/0040; 16.12.2010, 2010/07/0221; VfSlg 16.794/2003; Hauer, ÖGZ 1979, 378; vgl auch § 33 Rz 4, 10; Hengstschläger/Leeb, AVG § 6 Rz 11 [Stand 1.1.2014, rdb.at]). Das bedeutet, dass die Beschwerdeführerin, die sich mit ihrem Anbringen an eine unzuständige Behörde gewandt hat, die damit verbundenen rechtlichen Nachteile selbst zu tragen hat.

Bei der zeitlichen Begrenzung des Anspruches auf Ersatz des Verdienstentgangs durch die §§ 33 und 49 EpiG handelt es sich der Sache nach um eine Verjährungsbestimmung. Das Recht auf Ersatz des Verdienstentgangs wird zeitlich begrenzt und erlischt durch die nicht rechtzeitige Geltendmachung (vgl VwGH 18.03.2022, Ra 2022/03/0005). Mit den Bestimmungen des §§ 33 und 49 EpiG wurde eine Fallfrist für die Geltendmachung eines aus behördlichen Maßnahmen resultierenden Anspruchs auf Vergütung des Verdienstentgangs gemäß § 32 EpiG ab Aufhebung dieser behördlichen Maßnahmen normiert (vgl VwGH 24.06.2021, Ra 2021/09/0094). Bei der Antragsfrist handelt es sich im Hinblick auf den Wortlaut der Bestimmung somit nicht um eine verfahrensrechtliche Frist, sondern (auch nach Ausweis der Gesetzesmaterialien) um eine materiell-rechtliche Frist (vgl VwGH 23.04.2002, 2000/11/0061). Das Verstreichen dieser materiellen Frist führt zum Erlöschen des Anspruchs, da materiell-rechtliche Fristen von der Behörde weder restituierbar noch erstreckbar sind.

Unter Verweis auf die vorigen Ausführungen erweist sich der gegenständliche Vergütungsantrag als verspätet, da er erst nach Ablauf der in § 49 Abs 1 EpiG normierten dreimonatigen Frist von der (unzuständigen) Bezirkshauptmannschaft W an die Bezirkshauptmannschaft Y als zuständige Behörde weitergeleitet worden ist. Die rechtlichen Nachteile der verspäteten Weiterleitung sind aufgrund der Bestimmung des § 6 Abs 1 AVG von der Beschwerdeführerin zu tragen.

Auch wenn die Bestimmung des § 49 Abs 4 EpiG idF BGBl I Nr 21/2022 vorgesehen hat, dass ein bei der örtlich unzuständigen Behörde fristgerecht eingebrachter Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs, der aus einem in der Sphäre der Behörde liegenden Umstand nicht innerhalb der Frist gemäß Abs 1 und 2 bei der örtlich zuständigen Behörde eingelangt ist, als rechtzeitig eingebracht gilt, ist für die Beschwerdeführerin daraus nichts zu gewinnen. Diese Bestimmung ist im gegenständlichen Fall nämlich nicht anzuwenden. Gemäß § 50 Abs 29 EpiG ist § 49 Abs 4 EpiG idF des BGBl I Nr 21/2022 nur auf Fälle anzuwenden, in denen die Antragstellung vor dem Inkrafttreten der Novelle des EpiG mit BGBl I Nr 21/2022 erfolgt ist. Die Novelle BGBl I Nr 21/2022 ist am 18.03.2022 in Kraft getreten. Dies hat zur Folge, dass die Bestimmung des § 49 Abs 4 EpiG in der anzuwendenden Fassung auf den Antrag der Beschwerdeführerin, der erst nach dem 18.03.2022, nämlich am 09.04.2022 (bei der unzuständigen Behörde) eingebracht wurde, nicht anzuwenden ist (vgl VwGH 22.03.2023, Ra 2023/03/0020).

Mit Einlangen des verspäteten Antrages am 06.07.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Y war diese materiell-rechtliche Frist bereits verstrichen und damit der Vergütungsanspruch erloschen. Die Bezirkshauptmannschaft Y wies den gegenständlichen Vergütungsantrag daher zu Recht ab (vgl auch VwGH 22.06.2022, Ra 2021/09/0187-5, Rz 14ff).

Somit kam der Beschwerde keine Berechtigung zu und sie war als unbegründet abzuweisen.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG können Verwaltungsgerichte soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrags von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.

Zu dieser Bestimmung hielt der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt fest, dass der Gesetzgeber als Zweck einer mündlichen Verhandlung die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör sowie darüber hinaus auch die mündliche Erörterung einer nach der Aktenlage strittigen Rechtsfrage zwischen den Parteien und dem Gericht vor Augen. Zweck einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist grundsätzlich nicht nur die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör zu diesem, sondern auch das Rechtsgespräch und die Erörterung der Rechtsfragen. Der Verwaltungsgerichtshof wies in diesem Zusammenhang auf EGMR 19.2.1998, Jacobsson (2), 16.970/90, Rz 49 = ÖJZ 1998, 4, hin, in welchem der Entfall einer mündlichen Verhandlung als gerechtfertigt angesehen wurde, wenn angesichts der Beweislage vor dem Gerichtshof und angesichts der Beschränkung der zu entscheidenden Fragen „das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte“. Der Verwaltungsgerichtshof erachtet in solchen Fällen eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist, die Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet sind und in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen werden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Zusammenfassend ist gemäß § 24 Abs 1 VwGVG auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die der Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie der Erhebung der Beweise dient. Als Ausnahme von dieser Regel kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Antrags gemäß § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Beschwerdewerbers ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl VwGH 16.12.2019, Ra 2018/03/0066 bis 0068 mwN).

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist – ausgehend von einem unbestrittenen Sachverhalt und dem Beschwerdevorbringen – ausschließlich die Rechtsfrage hinsichtlich der fristgerechten Einbringung des Antrags auf Vergütung des Verdienstentganges nach dem Epidemiegesetz 1950. Die verschiedenen Rechtsstandpunkte wurden schon umfassend im angefochtenen Bescheid ausgeführt und konnte diese Frage nach dem klaren Gesetzeswortlaut und anhand der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entschieden werden. Deshalb bedurfte es selbst unter Berücksichtigung des § 24 Abs 4 VwGVG keiner Erörterung dieser Rechtsfrage im Rahmen einer mündlichen Verhandlung.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Thalhammer

(Richterin)

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