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LVwG- 2024/30/1965-16Landesverwaltungsgericht30.01.2025
Aufenthaltszweck "Student"<br/>Studienerfolgsnachweis<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde des iranischen Staatsangehörigen AA, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.06.2024, Zl ***, betreffend die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Aufenthaltszweck „Student“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), nach Durchführung einer öffentlichen Beschwerdeverhandlung
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Dem Beschwerdeführer wird seinem Verlängerungsantrag vom 07.03.2024 entsprechend eine Aufenthaltsbewilligung für den Zweck „Student“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
2. Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol die Kosten des bei der Beschwerdeverhandlung auf Antrag des Beschwerdeführers beigezogenen Dolmetschers in der Höhe von Euro 110,40 zu ersetzen.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt:
Die belangte Behörde hat den vom Beschwerdeführer persönlich am 07.03.2024 eingebrachten Verlängerungsantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Student“ gemäß § 64 Abs 1 NAG abgewiesen, weil der als besondere Erteilungsvoraussetzung erforderliche Studienerfolgsnachweis für die gegenständliche Verlängerung nicht vorgelegt wurde. Die belangte Behörde ging davon aus, dass der Beschwerdeführer den in § 64 Abs 2 NAG für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung „Student“ vorgesehenen und erforderlichen Studienerfolgsnachweis im vorausgegangenen Studienjahr nicht erfüllte, da der Beschwerdeführer die in § 74 Abs 6 Universitätsgesetz geforderten 16 ECTS-Punkte oder 8 Semesterwochenstunden nicht positiv absolvierte bzw nachweisen konnte. Der Beschwerdeführer hat laut der Begründung des angefochtenen Bescheides im von der belangten Behörde herangezogenen Studienjahr, dass vom 1. Oktober 2022 bis 30.09.2023 dauerte, keine Prüfungen positiv absolviert und konnte für diesen Zeitraum somit keine der in § 74 Abs 6 Universitätsgesetz geforderten und zu absolvierenden 16 ECTS-Punkte oder 8 Semesterwochenstunden nachweisen. Die vom Beschwerdeführer im Behördenverfahren mit Bescheid der Universität Y vom 15.04.2024 durch Anrechnung von nachgewiesenen 45 ECTS-Punkte wurden und konnten von der belangten Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen abwesenden Bescheides im Juni 2024 zu Recht nicht berücksichtigt werden. Auf die vorhandene und diesbezüglich einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde in der Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen.
In der rechtzeitig eingebrachten schriftlichen Beschwerde vom 17.07.2024 wurde Folgendes ausgeführt:
„Y, am 17.07.2024
Beschwerdeführer (BF):AA
Geb.:xx.xx.xxxx
StA.:Iran
GZ.:***
belangte Behörde:Bezirkshauptmannschaft Y
Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y zu obengenannter Zahl vom 17.06.2024, zugestellt am 20.06.2024, mit dem der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Student gern. § 64 Abs. 2 NAG abgewiesen wurde, erhebt der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) binnen offener Frist das Rechtsmittel der
BESCHWERDE
an das Landesverwaltungsgericht Tirol, in vollem Umfang, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
I) Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde
Der Bescheid wurde dem BF am 20.06.2024 zugestellt. Die Erhebung der Beschwerde erfolgt daher jedenfalls innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist.
II) Sachverhalt (Kurzdarstellung)
Der BF wurde am xx.xx.xxxx geboren und ist iranischer Staatsbürger. Am 21.07.2022 nahm der BF das Masterstudium *** als ordentlicher Student an der Universität Y auf. Der BF war zuletzt im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung Student mit der Gültigkeit vom 27.11.2023 bis zum 08.04.2024. Den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Student gern. § 64 Abs. 2 NAG stellte der BF am 07.03.2024. Dieser Antrag wurde von der Bezirkshauptmannschaft Y mit Bescheid vom 17.06.2024, GZ. ***, abgewiesen.
Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde.
III) Begründung
Die Bezirkshauptmannschaft Y lehnte den Antrag des BF auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Student gern. § 64 Abs. 2 NAG mit Bescheid vom 17.06.2024 ab und begründet dies damit, dass der BF nicht die Erteilungsvoraussetzungen des § 64 Abs. 2 NAG erfülle, da er keinen nennenswerten Studienerfolg der Universität Y im vorangegangenen Studienjahr nachweisen könne. Die Bezirkshauptmannschaft Y führt weiter aus, dass der BF insgesamt eine ECTS-Punktezahl von 45 erreicht hat, diese aber nicht einschlägig für den vorliegenden Verlängerungsantrag sei.
Diese Rechtsansicht der belangten Behörde ist jedoch unrichtig. Der angefochtene Bescheid ist daher mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
a) Ausreichender Studienerfolg
Gem. § 74 Universitätsgesetz hat ein ausländischer Student mindestens 16 ECTS-Punkte pro Studienjahr zu erbringen, um einen positiven Studienerfolg nachweisen zu können:
§ 74 (6): D/e Universität hat einer oder einem ausländischen Studierenden ab dem zweiten Studienjahr auf Antrag der oder des Studierenden einen Studienerfolgsnachweis auszustellen, sofern sie oder er im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten oder 8 Semesterwochenstunden abgelegt hat.
Der BF ließ sich einige Prüfungen aus seinem im Iran absolvierten Studium für sein Bachelorstudium in Österreich anrechnen. Diese Anrechnung war - wie von der Bezirkshauptmannschaft Y bestätigt - rechtmäßig. Im Zuge dieser Anrechnung erreichte der BF 45 ECTS-Punkte.
Die im Universitätsgesetz vorgeschriebenen 16 ECTS-Punkte pro Studienjahr hat der BF somit weit überstiegen. Er erreichte im Sommersemester 2024 mehr als die Hälfte der zu erbringenden ECTS-Punkte.
Aufgrund der Anzahl der bereits erbrachten ECTS-Punkte ist im vorliegenden Fall im Besonderen auf die Verhältnismäßigkeit Acht zu geben:
b) Anrechnungszeitpunkt - Verhältnismäßigkeit
Die Bezirkshauptmannschaft Y bestätigt zweifelsfrei, dass die Anrechnung der ECTS rechtmäßig erfolgte, jedoch wird darauf verwiesen, dass die Punkte nicht für das gegenständliche Verfahren berücksichtig werden können. Begründet wird dies damit, dass der BF die Anrechnung der im Iran absolvierten Prüfungen zu spät vornahm und dies somit nicht mehr für das vorangegangene Studienjahr bedacht werden könne.
Es ist normiert, dass jede Verweigerung einer Aufenthaltsverlängerung im Einzelfall zu prüfen und die Verhältnismäßigkeit zu wahren ist:
Richtlinie (EU) 2016/801, Artikel 21 Gründe für die Entziehung oder Nichtverlängerung von Aufenthaltstiteln
(7) Unbeschadet des Absatzes 1 muss jede Entscheidung, einen Aufenthaltstitel zu entziehen oder dessen Verlängerung zu verweigern, die konkreten Umstände des Einzelfalls berücksichtigen und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren.
Die erreichten 45 ECTS-Punkte bestanden bereits im zur Beurteilung herangezogenen Studienjahr vom 1. Oktober 2022 bis zum 30. September 2023. Demzufolge lagen die Leistungen des BF bereits zu dem für den Studienerfolg relevanten Zeitpunkt vor. Die späte Bekanntgabe der bereits erbrachten Prüfungen bzw die Anmeldung der Anrechnung ist nicht auf nicht erbrachte Studienleistungen, sondern auf ein Versehen des BF zurückzuführen, da ihm die Relevanz des Anrechnungszeitpunktes nicht bekannt war.
Es ist festzuhalten, dass bei richtiger Bewertung der erbrachten Leistungen des BF die gem. § 64 Abs. 2 NAG erforderlichen Studienleistungen erbracht wurden. Die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Student ist daher entgegen der Ansicht der belangten Behörde geboten.
IV) Begehren
Aus den dargestellten Gründen ergehen die
ANTRÄGE,
das Verwaltungsgericht möge
I. den angefochtenen Bescheid zur Zahl *** beheben, in der Sache selbst entscheiden und dem Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Student stattgeben
in eventu
II.eine mündliche Verhandlung durchführen und sodann den angefochtenen Bescheid zur Zahl *** beheben, in der Sache selbst entscheiden und dem Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Student stattgeben
in eventu
den oben bezeichneten Bescheid beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückverweisen.
AA
Anhänge:
Einzahlungsbestätigung Beschwerdegebühren
Sammelzeugnis“
Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Aufenthaltsakt der belangten Behörde Einsicht genommen und am 08.10.2024 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumt. Seitens des Beschwerdeführers wurde vor der Beschwerdeverhandlung mit Schriftsatz vom 01.10.2024 eine Beschwerdeergänzung beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht und in dieser noch Folgendes ausgeführt:
„BESCHWERDEERGÄNZUNG
Anknüpfungspunkt vorangegangenes Studienjahr
Wie die Bezirkshauptmannschaft Y in ihrem Bescheid vom 17.06.2024 ausführt, ist bei der Beurteilung des Studienerfolges, das vorangegangene Studienjahr Anknüpfungspunkt. Daraus abgeleitet zieht die Behörde zur Bewertung das Studienjahr vom 01.10.2022 bis zum 30.09.2023 heran. In diesem Zusammenhang ist jedoch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, GZ 2012/22/0028, vom 20.08.2013 zu verweisen:
Gemäß § 52 UniversitätsG 2002 beginnt das Studienjahr am 1. Oktober und endet am 30. September des folgenden Jahres. Da gemäß § 24 Abs. 1 NAG 2005 Verlängerungsanträge vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels einzubringen sind, ist das "vorangegangene Studienjahr" im vorgenannten Sinn bei Antragstellung grundsätzlich dasjenige, das vor dem Gültigkeitsende des bestehenden Aufenthaltstitels liegt (Hinweis E vom 13. September 2011, 2010/22/0036). Die Behörde hat aber nicht darauf Bedacht genommen, dass bis zu ihrer Entscheidung auf Grund der Dauer des Verlängerungsverfahrens bereits ein weiteres Studienjahr verstrichen ist. In einem solchen Fall ist es dem Fremden auch möglich, die Verlängerungsvoraussetzung dadurch nachzuweisen, dass er einen Erfolgsnachweis für das jüngst abgelaufene Studienjahr erbringt.
Im konkreten Fall des BF ist festzuhalten, dass mit dem 1. Oktober 2024 bereits ein neues Studienjahr begonnen hat. Demnach ist als Anknüpfungspunkt das jüngst abgeschlossene Studienjahr –Wintersemester 2023/2024 und das Sommersemester 2024 – somit der Zeitraum vom 01. Oktober 2023 bis zum 30. September 2024 heranzuziehen. In diesem Zeitraum hat der BF – wie in der Beschwerde vom 17.07.2024 bereits ausführlich dargelegt – 45 ECTS Punkte erbracht und hat somit den nötigen Studienerfolg erreicht.“
Zur Beschwerdeverhandlung sind der Beschwerdeführer und ein Mitarbeiter der im Verfahren bevollmächtigten BB erschienen. Der beantragte Dolmetscher für die persische Sprache wurde per Video zugeschalten. Die belangte Behörde hat laut Vorlageschreiben auf die Teilnahme an einer allfälligen mündlichen Beschwerdeverhandlung bereits vorab verzichtet.
Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerdeverhandlung angegeben, dass er sich seit September 2021 in Österreich als Student aufhalte. Nunmehr beginne sein 4. Jahr in Y. Er wohne in einer Studentenunterkunft in Z. Das Studentenzimmer teile sich der Beschwerdeführer mit Zustimmung des Heimbetreibers mit seiner Freundin. Die Unterkunftskosten inclusive Betriebskosten von Euro 530,00 pro Monat teile sich der Beschwerdeführer mit seiner Freundin, die einer Beschäftigung nachgehe und über ein eigenes Einkommen verfüge. Der Beschwerdeführer gehe seit dem Konkurs seines früheren Arbeitgebers Anfang des Jahres 2024 keiner Beschäftigung nach und erhalte Unterhaltsmittel von seinem Vater im Iran. Da Direktüberweisungen nach Österreich schwierig und problemhaft seien, würden Unterhaltsgelder über Freunde an ihn ausbezahlt.
Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerdeverhandlung auch den Nachweis erbracht, dass er für das Wintersemester 2024/25 wiederum das Bachelorstudium *** inskribierte. Eine aktuelle Studienbestätigung der Universität Y vom 06.10.2024 wurde vorgezeigt und zur Verhandlungsschrift genommen. Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass er bereits konkrete Arbeitsplätze gebe. Es scheitere noch an einer erforderlichen Beschäftigungsbewilligung, insbesondere aufgrund der derzeit noch unsicheren Situation bei der Verlängerung des erforderlichen Aufenthaltstitels. Der Beschwerdeführer sei bei der ÖGK freiwillig krankenversichert. Dem Beschwerdeführer sei bewusst, dass er im mit 01.10.2024 begonnenen Studienjahr 2024/25 auf jeden Fall Prüfungen im erforderlichen Ausmaß ablegen müsse, weil ansonsten auch eine etwa beabsichtigte neuerliche Verlängerung des Aufenthaltstitels nicht gesichert bzw wahrscheinlich nicht mehr möglich sein werde. Diese Problematik sei dem Beschwerdeführer bewusst. Der Beschwerdeführer habe sein Studium seit 2 Wochen aufgenommen und besuche die erforderlichen Vorlesungen und Übungen an der Universität Y. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Verwandten in Österreich. Er habe in Österreich nur persönliche Bekannte und Freunde und seine Freundin, die jetzt bei ihm wohne. Zum Nachweis der erforderlichen finanziellen Mittel für einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet wurde dem Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung eine 3-wöchige Frist ab Erhalt der Reinschrift des Verhandlungsprotokolls eingeräumt. Im Rahmen der abschließenden Stellungnahme wies der anwesende Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, der über keine Zustellvollmacht verfügt, auf das Ergebnis der Beschwerdeverhandlung hin. Der erforderliche Nachweis für die notwendigen finanziellen Mittel werde innerhalb der aufgetragenen Frist nachgereicht werden. Aufgrund des vorgelegten Studienerfolgsnachweises und aufgrund der Tatsache, dass das abgelaufene Studienjahr beginne mit 01.10.2023 und endet mit 30.09.2024 für die Beurteilung des Studienerfolges heranzuziehen sei, werde weiterhin beantragt, dass der beantragte Aufenthaltstitel „Student“ im Rahmen des Verlängerungsverfahrens erteilt werden möge.
Der Beschwerdeführer beantragte die Übermittlung einer Reinschrift des Verhandlungsprotokolles und stimmte einer schriftlichen Entscheidungsausfertigung ausdrücklich zu. Die Reinschrift des Verhandlungsprotokolls wurde dem Beschwerdeführer per E-Mail am 09.10.2024 übermittelt. Seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers wurde per E-Mail am 16. Oktober 2024 mitgeteilt, dass die Haftungserklärung seines Vaters im Aufenthaltsakt der belangten Behörde vorhanden sein müsse bzw dort einliege. Eine Farbkopie dieser Verpflichtungserklärung wurde der E-Mail beigegeben. Im Beschwerdeverfahren wurde noch der mit der Beschwerdeschrift von der belangten Behörde noch nicht vorgelegte Aufenthaltsakt (Erstantrags- und Verlängerungsverfahren) angefordert. Im Erstantragsverfahren wurde diese Verpflichtungserklärung des Vaters des Beschwerdeführers bereits vorgelegt. Mit E-Mail vom 28. November 2024 hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen aktuellen Kontoauszug mit Datum 18.10.2024 und einem Bankguthaben von Euro 3.893,73 sowie einen Arbeitsvorvertrag vorgelegt. Aus dem vom Arbeitgeber und vom Beschwerdeführer als Arbeitnehmer unterfertigten Arbeitsvorvertrag geht hervor, dass der Beschwerdeführer bei Herrn Architekten CC in **** Y ab Erhalt der Aufenthaltsberechtigung und Erteilung der erforderlichen Beschäftigungsbewilligung als Arbeitnehmer im technischen und im administrativen Bereich eines Architektenbüros mit Vermietungsverwaltung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden und einem Bruttolohn von Euro 1.078,00 bis 1.400,00 eingestellt werden wird. Weiters wurde noch nochmals mitgeteilt und bekräftigt, dass der Beschwerdeführer regelmäßig Geld von seinem Vater erhalte, dass aber Direkt-Überweisungen aus dem Iran wegen der wirtschaftlichen Sanktionen derzeit weiterhin nicht möglich seien.
Laut dem vorgelegen Aufenthaltsakt und dem durchgeführten Beschwerdeverfahren ergibt sich somit folgender im Wesentlichen unstrittiger Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist iranischer Staatsangehöriger und somit Fremder und Drittstaatsangehöriger gemäß § 2 Abs 2 Z 1 und Z 6 NAG. Der Beschwerdeführer lebt seit September 2021 in Österreich als Student. Der Beschwerdeführer besitzt eine Aufenthaltsbewilligung „Student“, die zuletzt bis 08.04.2024 gültig war. Rechtzeitig vor Ablauf dieser Aufenthaltsbewilligung hat der Beschwerdeführer am 07.03.2024 persönlich die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung „Student“ bei der belangten Behörde beantragt. Dem Antrag waren die für die Prüfung des Vorliegens der Erteilungsvoraussetzungen nach dem NAG erforderlichen Beilagen beigegeben. Diesbezüglich gab es seitens der belangten Behörden grundsätzlich keine Beanstandungen. Der belangten Behörde ist grundsätzlich aber zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer für das für die Beurteilung durch die belangte Behörde heranzuziehende Studienjahr 2022/23, das am 01.10.2022 begann und am 30.09.2022 endete, den nach § 64 Abs 2 NAG nachzuweisenden Studienerfolg nicht erbrachte. Es konnten im für die Aufenthaltsbehörde heranzuziehenden Beurteilungszeitraum keine erfolgreich absolvierten ECTS-Punkte oder Semesterwochenstunden vom Beschwerdeführer nachgewiesen werden, sodass der erforderliche Studienerfolgsnachweis der Universität Y für das angeführte Studienjahr nicht vorgelegt werden konnte.
Für die Beschwerdeentscheidung durch das Landesverwaltungsgericht Tirol ist im gegenständlichen Fall nunmehr das Studienjahr 2023/24, das am 01.10.2023 begann und 30.09.2024 endete, heranzuziehen. Für das Studienjahr 2023/24 hat der Beschwerdeführer die erforderliche Bestätigung über den Nachweis des Studienerfolgs der Universität Y vorgelegt. Der Beschwerdeführer hat im angeführten und heranzuziehenden Studienjahr durch Anrechnung durch die Universität Y mit Datum 09.04.2024 45 ECTS-Punkte bzw 22 Semesterwochenstunden nachgewiesen und somit die im § 64 Abs 2 NAG vorgesehene besondere Erteilungsvoraussetzung (Vorliegen eines Studienerfolgsnachweises) erfüllt.
Der Beschwerdeführer verfügt nachweislich über den gemäß § 11 Abs 2 Z 3 NAG erforderlichen Krankenversicherungsschutz bei der ÖGK. Auch die finanzielle Situation des Beschwerdeführers (Einkommen einer zeitnah aufzunehmenden Erwerbstätigkeit laut abgeschlossenem Arbeitsvorvertrag, finanzielle Zuwendung des Vaters des Beschwerdeführers, andere eigene Mittel und Guthaben auf dem Bankkonto des Beschwerdeführers) ermöglicht dem Beschwerdeführer weiterhin einen Aufenthalt, der zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft in Österreich führt (§ 11 Abs 2 Z 4 und 5 NAG). Gegenteiliges ist auch dem vorgelegten Aufenthaltsakt und der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht zu entnehmen.
II.Gesetzliche Grundlagen:
Die im gegenständlichen Verfahren wesentlichen rechtlichen Bestimmungen lauten wie folgt:
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz:
„§ 64
Studenten
(1) Drittstaatsangehörigen ist eine Aufenthaltsbewilligung als Student auszustellen, wenn sie
1. die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 erfüllen und
2. ein ordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule gemäß dem Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, absolvieren,
3. ein außerordentliches Studium im Rahmen eines Universitätslehrganges gemäß § 56 Universitätsgesetz 2002, eines Lehrganges zur Weiterbildung gemäß § 9 Fachhochschul-Studiengesetz, eines Universitätslehrganges gemäß § 3 Abs. 4 Privatuniversitätengesetz, BGBl. I Nr. 74/2011, oder eines Hochschullehrganges gemäß § 39 Hochschulgesetz 2005 absolvieren, dieses mindestens 40 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst und nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient,
4. ein außerordentliches Studium im Rahmen eines Universitätslehrganges gemäß § 56 Universitätsgesetz 2002, eines Lehrganges zur Weiterbildung gemäß § 9 Fachhochschul-Studiengesetz, eines Universitätslehrganges gemäß § 3 Abs. 4 Privatuniversitätengesetz oder eines Hochschullehrganges gemäß § 39 Hochschulgesetz 2005 absolvieren, welches auf die in der Zulassungsentscheidung vorgeschriebene Ergänzungsprüfung vorbereitet,
5. ein außerordentliches Studium zur Herstellung der Gleichwertigkeit ihres ausländischen Studienabschlusses gemäß § 90 Abs. 4 Universitätsgesetz 2002, § 6 Abs. 6 Fachhochschul-Studiengesetz oder § 68 Abs. 4 Hochschulgesetz 2005 absolvieren,
6. ein außerordentliches Studium zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern, sofern das in Z 4 genannte außerordentliche Studium erfolgreich abgeschlossen wurde und das Aufnahme- oder Eignungsverfahren aus nicht vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen erst im darauffolgenden Semester absolviert werden kann, oder
7. ein in Z 2 angeführtes Studium abgeschlossen haben und im Anschluss daran eine für die Berufsausübung gesetzlich verpflichtende fachliche Ausbildung absolvieren.
Eine Haftungserklärung ist zulässig.
(2) Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität oder Pädagogischen Hochschule erbringt und in den Fällen des Abs. 1 Z 4 darüber hinaus spätestens innerhalb von zwei Jahren die Zulassung zu einem Studium gemäß Abs. 1 Z 2 nachweist. Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung einer gesetzlich verpflichtenden fachlichen Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 7, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zu diesem Zweck nur zulässig, wenn der Drittstaatsangehörige einen angemessenen Ausbildungsfortschritt nach Maßgabe der der jeweiligen Ausbildung zugrundeliegenden gesetzlichen Vorschriften erbringt. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges oder Ausbildungsfortschrittes eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.
(3) Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit richtet sich nach dem AuslBG. Diese Erwerbstätigkeit darf das Erfordernis des Studiums als ausschließlichen Aufenthaltszweck nicht beeinträchtigen.
(4) Drittstaatsangehörigen, die ein Studium oder eine Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 2, 3, 5 oder 7 erfolgreich abgeschlossen haben und die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 41, 42 oder 43c anstreben, kann die Aufenthaltsbewilligung als Student im Rahmen eines Verfahrens nach § 24 Abs. 1 einmalig zum Zweck der Arbeitssuche oder der Unternehmensgründung für die Dauer von zwölf Monaten (§ 20 Abs. 1) verlängert werden, sofern die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 weiter vorliegen.
(5) Die Änderung des Aufenthaltszwecks als Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung als Student gemäß Abs. 4 im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens (§ 26) oder eines Verfahrens gemäß § 24 Abs. 4 ist nur in den Fällen der §§ 41, 42, 43c oder 47 Abs. 2 zulässig.
(6) Entscheidungen über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Student sind von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde unverzüglich, längstens jedoch binnen 90 Tagen zu treffen.
(7) Die Aufenthaltsbewilligung als Student ist an Drittstaatsangehörige, die an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen (§ 2 Abs. 1 Z 22) teilnehmen oder für die eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen gilt, für die Dauer von zwei Jahren auszustellen.“
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung-NAG-DV:
„§ 8
Weitere Urkunden und Nachweise für Aufenthaltsbewilligungen
…
8. für eine Aufenthaltsbewilligung „Student“:
a)Aufnahmebestätigung der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität oder der öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule;
b)im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität oder der öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis gemäß § 74 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120 idF BGBl. I Nr. 56/2018 sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung gemäß § 62 Abs. 4 UG; im Fall des § 64 Abs. 1 Z 4 NAG zusätzlich ein Nachweis über die Zulassung zu einem Studium gemäß § 64 Abs. 1 Z 2 NAG innerhalb von zwei Jahren;
c)im Fall eines erstmaligen Antrages nach § 64 Abs. 1 Z 7 NAG ein schriftlicher Nachweis über den erfolgreichen Abschluss eines Studiums gemäß § 64 Abs. 1 Z 2 NAG, einen Nachweis über die Aufnahme zu einer gesetzlich verpflichtenden fachlichen Ausbildung sowie im Fall eines Verlängerungsantrages einen Nachweis über einen angemessenen Ausbildungsfortschritt nach Maßgabe der der jeweiligen Ausbildung zugrundeliegenden gesetzlichen Vorschrift;
d)im Fall eines Verlängerungsantrages nach § 64 Abs. 4 NAG ein schriftlicher Nachweis über den erfolgreichen Abschluss eines Studiums oder einer Ausbildung gemäß § 64 Abs. 1 Z 2, 3, 5 oder 7 NAG;
e)gegebenenfalls Nachweis über die Teilnahme an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen oder das Vorliegen einer Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen;
…“
Universitätsgesetz 2002 (UG):
„§ 74
Zeugnisse
…
(6) Die Universität hat einer oder einem ausländischen Studierenden ab dem zweiten Studienjahr auf Antrag der oder des Studierenden einen Studienerfolgsnachweis auszustellen, sofern sie oder er im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten oder 8 Semesterwochenstunden abgelegt hat.
…“
III.Rechtliche Erwägungen:
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat im gegenständlichen Beschwerdeverfahren die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht und nicht zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides durch die belangte Behörde heranzuziehen (vgl VwGH 20.08.2013, 2012/22/0028). Dies hat zur Folge, dass für den Nachweis des gemäß § 64 Abs 2 NAG erforderlichen Studienerfolgs nicht das für die Entscheidung durch die belangte Behörde relevante Studienjahr 2022/2023, sondern das Studienjahr 2023/2024, das am 01.10.2023 begann und am 30.09.2024 endete, heranzuziehen ist. Der Beschwerdeführer hat als Nachweis des für das Studienjahr 2023/2024 erreichten Studienerfolgs eine Bestätigung des Studienerfolges der Universität Y mit der Beschwerdeschrift vom 17.07.2024 vorgelegt. Der eingebrachte Ausdruck der Bestätigung des Studienerfolges weist das Erstellungsdatum 02.07.2024 auf. Aus dieser Bestätigung des Studienerfolges geht hervor, dass der Beschwerdeführer im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Punkten oder 8 Semesterwochenstunden abgelegt hat. Im Konkreten wurden durch Anrechnung 45 ECTS-Punkte bzw 22 Semesterwochenstunden mit Datum 09.04.2024 nachgewiesen. Der Beschwerdeführer hat somit im Beschwerdeverfahren den für ein Verlängerungsverfahren geforderten Studienerfolgsnachweis für das heranzuziehende Studienjahr erbracht.
Das durchgeführte Beschwerdeverfahren hat weiters keine zwingenden Erteilungshindernisse nach § 11 Abs 1 NAG ergeben. Der von der belangten Behörde herangezogene Abweisungsgrund nach § 64 NAG liegt nach dem durchgeführten Beschwerdeverfahren und den ausgeführten rechtlichen Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol ebenfalls nicht (mehr) vor. Das Vorliegen der weiteren Erteilungsvoraussetzungen nach § 11 Abs 2 NAG, insbesondere das Vorliegen der erforderlichen finanziellen Mittel und eines ausreichenden und alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutzes wurde im gegenständlichen Verfahren ebenfalls nachgewiesen. Gegenteiliges ergibt sich weder aus dem von der belangten Behörde durchgeführten Verfahren noch aus der Begründung des angefochtenen Bescheides.
Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes und der aufgezeigten rechtlichen Erwägungen war daher der Beschwerde stattzugeben, der angefochtene Bescheid zu beheben und der beantragte Aufenthaltstitel aufgrund des vorhandenen und noch bis 27.02.2029 gültigen iranischen Reisepasses mit einer 12monatigen Gültigkeitsdauer zu erteilen.
Die im Beschwerdeverfahren angefallenen Barauslagen für den vom Beschwerdeführer beantragten und in der Beschwerdeverhandlung beigezogenen Dolmetscher für die persische Sprache waren dem Beschwerdeführer vorzuschreiben.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 19 Abs 10 NAG die belangte Behörde die Herstellung einer Aufenthaltskarte zu beauftragen und diese auszufolgen hat, wenn der Aufenthaltstitel – wie im gegenständlichen Fall – durch ein Verwaltungsgericht des Landes erteilt wird.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Dr. Rieser
(Richter)
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