LVwG T LVwG-2024/47/3044-7

LVwG-2024/47/3044-7Landesverwaltungsgericht29.01.2025

Regest

Klimaprotest<br/>unverzügliches Verlassen des Versammlungsortes<br/>Letzte Generation<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/47/3044-7

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2024.47.3044.7

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.11.2024, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Versammlungsgesetz (VersG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Strafe in der Höhe von Euro 70,00 (4 Tage 1 Stunde Ersatzfreiheitsstrafe) auf Euro 50,00 (2 Tage 21 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) herabgesetzt wird.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 07.11.2024, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt wie folgt:

„Datum/Zeit:18.05.2024, 10:38 Uhr - 18.05.2024, 10:55 Uhr

Ort:**** X, B*** Str.km 5,4, Adresse 2

Fernsteinsee

Sie haben als Teilnehmerin an der Versammlung zum Thema "***" es unterlassen, diese Versammlung sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen, nachdem die Versammlung vom Behördenvertreter um 10:38 Uhr für aufgelöst erklärt worden war, da Sie bis zumindest 10:55 Uhr am Versammlungsort verblieben sind.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 14 Abs. 1 Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2017

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

€70,00

4 Tage 1 Stunde

§ 19 Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953, zuletzt geändert durch BGBl I NR. 63/2017

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 80,00“

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde vom 29.11.2024, in welcher die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die ersatzlose Behebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens, in eventu die Einstellung des Verfahrens unter Erteilung einer Ermahnung, in eventu die Herabsetzung der Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß auch unter Berücksichtigung einer allfälligen Vorhaft beantragt wurde. Begründend führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr die belangte Behörde jegliches Parteiengehör verweigert habe. Für die Auflösung der Versammlung habe kein Grund bestanden, da der friedliche, kurzfristig geringfügig verkehrsbehindernde Klimaprotest keine Störung der öffentlichen Ordnung im Sinn des Art 11 Abs 2 EMRK darstelle. Die Protestaktion sei nach Durchführung einer Interessenabwägung als gerechtfertigt anzuerkennen. Zudem sei die Protestaktion durch rechtfertigenden Notstand gerechtfertigt gewesen, da ein unmittelbar drohender, gegenwärtiger Nachteil vorgelegen sei. Zumal die Folgen der Klimakatastrophe eine immense Gefahr für Individualrechtsgüter, insbesondere für die körperliche Unversehrtheit und das Eigentum von Menschen darstelle, seien diese jedenfalls höherwertiger als die Nachteile, die aus einer vermeintlichen Beeinträchtigung des Verkehrs resultieren. Man habe außerdem das schonendste, angemessene und geeignetes Mittel ergriffen. Selbst wenn das Vorliegen eines rechtfertigenden Notstands verneint werde, sei im Falle des Protests zumindest von einem entschuldigenden Notstand auszugehen und die Tat sohin nicht strafbar. Die Beschwerdeführerin sei berechtigter Weise im Vorliegen einer Notstandssituation ausgegangen und im Falle einer jährigen Annahme einer Notstandssituation sei ihr bei Verkennung der Sachlage die Tat nicht vorwerfbar. Ebenfalls sei bei Bemessung der Strafhöhe das hehre Motiv der Versammlung, nämlich das Anliegen des Klimaschutzes, zu berücksichtigen.

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, in den Verwaltungsstrafregisterauszug der Beschwerdeführerin (OZ 1), den Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.05.2024, IM-Journaldienst, betreffend die Auflösung der Versammlung, den Bericht der PI X vom 19.05.2024, *** (OZ 3), drei Videodateien, welche während der Versammlung aufgenommen wurden (OZ 5), und die Einvernahme der Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.01.2025 (OZ 6).

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin nahm am 18.05.2024 an einer Versammlung zum Thema „“ in **** X, B, Strkm 5,4, bei Adresse 2 teil. Diese Versammlung wurde der Behörde nicht angezeigt. Insgesamt nahmen neun Personen der „Letzten Generation“ an der Versammlung teil und sind zum Teil festgeklebt und zum Teil nicht festgeklebt auf der Straße gesessen. Es handelte sich um eine Protestaktion, bei welcher die Teilnehmenden die Bevölkerung aufrütteln und den Gesetzgeber zu einem klimaschützenden Handeln bewegen möchten. Die Beschwerdeführerin nahm jedenfalls im Zeitraum von 10.38 Uhr bis 10.55 Uhr an dieser Versammlung teil. Die Beschwerdeführerin saß auf dem Fahrstreifen in Richtung Innsbruck. Sie bildete mit anderen Teilnehmerinnen und Teilnehmern auf dem Fahrstreifen in Richtung Innsbruck die „Rettungsgasse“ und war nicht angeklebt, um jederzeit aufstehen zu können.

Die Beamten der PI X, welche vor Ort die Amtshandlung durchführten, nahmen mit dem BH-Journaldienst telefonisch Kontakt auf. Den Beamten vor Ort wurde telefonisch die Auflösung der Versammlung durch die Behörde mitgeteilt. Sie setzten die Beschwerdeführerin von der Auflösung der Versammlung durch die Behörde um 10.38 Uhr in Kenntnis. Der Beschwerdeführerin war bewusst, dass die Versammlung aufgelöst wurde. Die Beschwerdeführerin wurde von einem Beamten vor Ort gefragt, ob sie den Versammlungsort selbst verlassen möchte. Dies hat sie klar und deutlich verneint und sie ist am Versammlungsort verblieben. Es war ihr aber möglich, den Versammlungsort unverzüglich nach Auflösung der Versammlung zu verlassen. Die Beschwerdeführerin wurde in weiterer Folge weggetragen. Ihr war bewusst, dass sie eine Verwaltungsübertretung begeht, wenn sie den Versammlungsort nach Auflösung der Versammlung nicht verlässt.

III.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Versammlungen, zu den Örtlichkeiten und zur Tatzeit ergeben sich aus der dem Verfahren zu Grunde liegenden Anzeige der PI X vom 23.05.2024, *** und dem Bericht der PI X vom 19.05.2024, ***. Von der Beschwerdeführerin wurde außerdem weder die Örtlichkeit noch die Tatzeit bestritten.

Die Feststellungen zur Auflösung der Versammlung ergeben sich aus dem Aktenvermerk der BH Y vom 18.05.2024, IM-Journaldienst. Im Rahmen ihrer Einvernahme in der öffentlichen mündlichen Verhandlung legte die Beschwerdeführerin dar, dass sie von der Auflösung der Versammlung Kenntnis erlangte und sie gestand darüber hinaus auch ein, dass ihr bewusst gewesen sei eine Verwaltungsübertretung zu begehen. Die Feststellung, dass sie den Versammlungsort nicht freiwillig unverzüglich verlassen hat, stützt sich auf ihre eigenen Angaben und die dem Verfahren zugrundeliegende Anzeige. Die Beschwerdeführerin hat außerdem eingestanden, dass sie die Frage des Beamten, ob sie selbst den Versammlungsort verlassen möchte, klar und deutlich verneint hat.

IV.Rechtslage:

Die wesentlichen Bestimmungen des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl Nr 98/1953, idF BGBl I Nr 50/2012 (§ 19), lauten auszugweise wie folgt:

„§ 14.

(1) Sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist, sind alle Anwesenden verpflichtet, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen.

(2) Im Falle des Ungehorsams kann die Auflösung durch Anwendung von Zwangsmitteln in Vollzug gesetzt werden.

§ 19.

Übertretungen dieses Gesetzes sind, insofern darauf das allgemeine Strafgesetz keine Anwendung findet, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, aber von der Landespolizeidirektion, mit Arrest bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu 720 Euro zu ahnden.“

V.Erwägungen:

Das durchgeführte Beweisverfahren hat ergeben, dass es sich bei der beschwerdegegenständlichen Protestaktion zum Thema „“ am 18.05.2024 in **** X, auf der B bei Strkm 5,4 bei Adresse 2, an welcher die Beschwerdeführerin unbestritten teilgenommen hat, um eine Versammlung iSd § 2 VersG handelt. Das heißt, eine Zusammenkunft mehrerer Menschen, die in der Absicht veranstaltet wurde, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken zu bringen, sodass eine gewisse Assoziation der Zusammenkommenden entsteht.

Gemäß § 14 Abs 1 VersG sind alle Anwesenden Verpflichtet, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen, sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt wurde. Der klare Wortlaut des § 14 Abs 1 VersG stellt tatbestandlich darauf ab, ob eine Versammlung aufgelöst wurde (VwGH 25.11.2024, Ra 2024/01/0057 mwN). Die Auflösung der Versammlung wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Mit ihrem Beschwerdevorbringen, dass kein Grund für die Auflösung der Versammlung bestanden habe, vermochte sie aber nicht durchzudringen. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH wird die Rechtmäßigkeit der Auflösung der Versammlung vom Wortlaut des ersten Halbsatzes nicht verlangt und ist daher auch nicht als Vorfrage zu prüfen. Die Rechtmäßigkeit der Auflösung einer Versammlung kann von der Betroffenen viel mehr mit dem Rechtschutzinstrument der Maßnahmenbeschwerde gesondert bekämpft werden (VwGH 25.11.2024, Ra 2024/01/0057 mwN).

Nach dem Wortlaut des § 14 Abs 1 VersG ist für das tatbildmäßige Verhalten aber dreierlei vorausgesetzt: 1. Die Versammlung wurde für aufgelöst erklärt. 2. Der Täter ist in diesem Zeitpunkt ein „Anwesender“. 3. Er unterlässt es, den Versammlungsort zugleich zu verlassen und/oder „geht nicht auseinander“ (VwGH 18.05.2009, 2009/17/0074).

Die Beschwerdeführerin hat unbestritten sämtliche Tatbestandselemente der ihr zur Last gelegten Übertretung verwirklicht. Die Versammlung wurde – wie bereits ausgeführt – unbestritten für aufgelöst erklärt, die Beschwerdeführerin war zu diesem Zeitpunkt eine „Anwesende“ und sie hat es unterlassen, den Versammlungsort sogleich zu verlassen.

Zu prüfen war nunmehr noch, ob die Auflösung der Versammlung der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht wurde, da die Verkündung der Auflösung einer Versammlung durch unmittelbare behördliche Befehlsgewalt, als empfangsbedürftige Bindungserklärung zu qualifizieren ist. Das vor dem Landesverwaltungsgericht durchgeführte Ermittlungsverfahren hat hervorgebracht, dass die Auflösung der Versammlung für die Beschwerdeführerin deutlich wahrnehmbar war und sie davon unbestritten Kenntnis erlangt hat.

Für das Verlassen des Versammlungsorts ist den Teilnehmern die erforderliche Zeitspanne zu gewähren, insbesondere, wenn sie besondere „Mittel“ verwendet haben, zu deren Entfernung sie auch verpflichtet sind. Die Beschwerdeführerin war nicht am Versammlungsort festgeklebt. Sie hätte sich unverzüglich erheben und den Versammlungsort verlassen können. Sie hat den Beamten vor Ort zu verstehen gegeben, dass sie dies nicht tun werde, weshalb sie dann unverzüglich entfernt wurde. Aufgrund des Umstands, dass die Beschwerdeführerin klar und deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass sie sich nicht selbst wegbewegen werde und diese auch nicht festgeklebt war, bestand für die Beamten keine Verpflichtung länger zu zuwarten.

Zum Verschulden ist auszuführen, dass es sich bei der der Beschwerdeführerin angelasteten Übertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinn des § 5 Abs 1 VStG handelt, für dessen Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens, noch einer Gefahr gehört. Der Gesetzgeber unterstellt in solchen Fällen ein Verschulden in Form von Fahrlässigkeit. Die Beschwerdeführerin vermochte das Gericht nicht davon zu überzeugen, dass sie nicht einmal Fahrlässigkeit treffen sollte. Es war ihr – nach ihren eigenen Angaben in der Verhandlung – vielmehr bewusst, dass sie eine Verwaltungsübertretung begeht.

Die Beschwerdeführerin beruft sich auf einen rechtfertigten Notstand, einen entschuldigenden Notstand und eventualiter auf die irrige Annahme einer Notstandssituation. Bei Vorliegen eines Schuldausschließungsgrundes bleibt im Gegensatz zu einem Rechtfertigungsgrund, der das tatbestandsmäßige Verhalten rechtfertigt, somit als rechtmäßig erscheinen lässt, die Tat rechtswidrig. Rechtfertigungsgründe wirken sachlich, Schuldausschließungsgründe nur persönlich. Mit ihrem Vorbringen zum entschuldigenden Notstand, welcher einen Schuldausschließungsgrund darstellt, vermochte die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen. Gemäß § 6 VStG ist eine Tat nicht strafbar, wenn sie durch den Notstand entschuldigt ist. Darunter kann nach ständiger Rechtsprechung des VwGH nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden, in dem jemand sich oder einen Anderen aus einer schweren unmittelbaren Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine allgemeine strafbare Handlung begeht. Es gehört zum Wesen des Notstands, dass die Gefahr in zumutbarer Weise nicht in einer anderen Art als durch die Begehung der objektiven strafbaren Handlung zu beheben ist. Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ist das Vorliegen eines entschuldigenden Notstands gemäß § 6 VStG nicht ersichtlich. Ein Entschuldigungsgrund liegt somit nicht vor. Auch mit ihren Ausführungen zum rechtfertigenden Notstand, welcher einen Rechtfertigungsgrund darstellt, vermochte die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen, dass die von ihr verwirklichte Übertretung nicht rechtswidrig sein soll. Für die Begründung einer Notstandssituation wäre es erforderlich, dass die Auswirkung des Klimawandels eine unmittelbare Gefahr für ein Individualrechtsgut herbeiführen würde. In weiterer Folge müsste diese unmittelbare Gefahr nicht anders als durch das angewandte Mittel, welches zudem unter den zur Verfügung stehenden Mitteln das relativ schonendste sein muss, abgewendet werden können. Zwar wurde von der Beschuldigten sehr ausführlich und überzeugend dargelegt, dass die Klimakrise bereits voll im Gange ist und zukünftig nicht nur mit unerheblichen Auswirkungen auf die Zivilisation zu rechnen ist, doch wird durch den Verbleib am Versammlungsort, trotz Versammlungsauflösung weder direkter Einfluss auf die Klimakrise übernommen, noch wird bewirkt, dass politische Entscheidungsträger in unmittelbar konkreter und wirksame Maßnahmen zum Klimaschutz ergreifen.

Die Beschwerdeführerin macht darüber hinaus noch einen entschuldigenden „Verbotsirrtum“ geltend. Der Rechts- bzw Verbotsirrtum im Sinn des § 5 Abs 2 VStG setzt voraus, dass demjenigen, der sich auf diesen beruft, das unerlaubte seines Verhaltens trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Mit dem vorgebrachten Verkennen der Sachlage vermochte die Beschwerdeführerin nicht durchzudringen. Sie hat im Rahmen ihrer Einvernahme in der mündlichen Verhandlung vielmehr eingestanden, dass ihr die Begehung einer Verwaltungsübertretung bewusst war.

Die Beschwerdeführerin kann sich sohin weder auf einen rechtfertigenden bzw einen entschuldigenden Notstand, noch auf einen Rechtsirrtum berufen.

§ 19 Abs 1 VersG sieht eine Geldstrafe bis zu Euro 720,00 vor. Die belangte Behörde hat eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 70,00 (4 Tage 1 Stunde Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 19 VersG verhängt. Das sind knapp 10 % der Höchststrafe.

Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass nach § 19 Abs 1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Beschwerdeführerin ist unbescholten. Darüber hinaus sind die „achtenswerten Beweggründe“ der Beschwerdeführerin mildernd zu werten, welche sie bereits in ihrem Rechtsmittel und noch ausführlicher im Rahmen ihrer Einvernahme in der öffentlichen mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt hat. Erschwernisgründe sind keine hervorgekommen.

Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen wurden von der Beschwerdeführerin keine gemacht. Es ist sohin von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen.

Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe ist unter Berücksichtigung der angeführten Milderungsgründe aus Sicht des erkennenden Gerichts zu hoch gegriffen. Die Strafe wird sohin von Euro 70,00 auf Euro 50,00 herabgesetzt. Eine Strafe in dieser Höhe ist aber schuld- und tatangemessen und sowohl aus general- als auch spezialpräventiven Gründen erforderlich, um dem nicht unerheblichen Schuld- und Unrechtsgehalt der Übertretung entsprechend Rechnung zu tragen. Die Ersatzfreiheitsstrafe war in weiterer Folge ebenso herabzusetzen. Als Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Euro 10,00 (10 % der Strafe, mindestens Euro 10,00) zu leisten.

Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 45 Abs 1 letzter Satz VStG lagen nicht vor, da eine Ermahnung gemäß § 45 Abs 1 letzter Satz VStG schon wegen der nicht unerheblichen Bedeutung des verletzten Rechtsguts ausscheidet.

Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Verletzung des Parteiengehörs ist auszuführen, dass eine diesbezüglichen Verfahrens Fehler der belangten Behörde durch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol geheilt wird.

Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Vorab ist festzuhalten, dass die Übertretung des § 14 Abs 1 VersG eine Angelegenheit außerhalb des Kernbereichs der Versammlungsfreiheit ist (vgl VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0243).

§ 19 VersG sieht bei Übertretungen des VersG nicht nur die Möglichkeit der Verhängung einer Geldstrafe bis zu Euro 720,00, sondern auch einer primären Freiheitsstrafe (Arrest bis zu sechs Wochen) vor, weshalb die absolute Unzulässigkeit der Revision in Verwaltungsstrafsachen gemäß § 25a Abs 4 VwGG hier nicht zum Tragen kommt.

Eine Zuständigkeit des VwGH ist daher gegeben.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und es sind auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage hervorgekommen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Keplinger

(Richterin)

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