LVwG T LVwG-2024/18/2665-6

LVwG-2024/18/2665-6Landesverwaltungsgericht29.01.2025

Regest

Abfall<br/>Lagerung<br/>Geeigneter Ort<br/>Tatzeit<br/>In dubio pro reo<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/18/2665-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2024.18.2665.6

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Hörtnagl über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.09.2024, Zl ***, betreffend zwei Übertretungen nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.01.2025,

zu Recht:

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass

bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG)

die Tatzeit auf den 27.07.2024 abgeändert wird,

folgender Satz ergänzt wird: „Durch das Zurücklassen dieser Abfälle drohte die Gefahr, dass die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt wird.“

und es bei der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (§ 44a Z 2 VStG):

„§ 15 Abs 3 Z 1 und 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002, BGBl I Nr 102/2002, idF BGBl I Nr 84/2024“

sowie bei der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG):

„§ 79 Abs 2 Z 3 AWG 2002, BGBl I Nr 102/2002 idF BGBl I Nr 66/2023“

zu lauten hat.

Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 90,00 zu leisten.

1. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich dieses Spruchpunktes behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 eingestellt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:

„1. Datum/Zeit:05.08.2024, 19:15 Uhr

Ort:**** Y, Adresse 2

Sie haben auf einer Wiese hinter der Pizzeria CC, welche ein nicht zur Lagerung geeigneter Ort ist nicht gefährliche Abfälle (SN 91101) gelagert, obwohl Abfälle außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.

Am 05.08.2024 wurde folgender Abfall vorgefunden Fahrradschläuche, Plastikflaschen, Kartonagen und Getränkedosen.

2. Datum/Zeit:05.08.2024, 19:15 Uhr

Ort:**** Y, Adresse 2

Sie haben am 05.08.2024, auf einer Wiese hinter der Pizzeria CC, welche ein nicht zur Lagerung geeigneter Ort ist, gefährliche Abfälle abgelagert, obwohl gefährliche Abfälle außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen. Zum angeführten Zeitpunkt wurde folgender Abfall vorgefunden Einen Behälter mit Motoröl MyProiect Motoröl Longlife III 5W30 5-Liter-Kanister (SN Nummer 57127 Kunststoffemballagen und -Behältnisse mit gefährlichen Restinhalten).

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 79 Abs. 2 Z 3 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2023 i.V.m. § 15 Abs. 3 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2024

2. § 79 Abs. 1 Z1 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2023 i.V.m. § 15 Abs. 3Z1 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2024“

Über den Beschwerdeführer wurden daher zu 1. gemäß § 79 Abs 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002, BGBl I Nr 102/2002, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 66/2023, eine Geldstrafe in Höhe von Euro 450,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) sowie zu 2. gemäß § 79 Abs 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002, BGBl I Nr 102/2002, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 66/2023, eine Geldstrafe in Höhe von Euro 850,00 (6 Stunden) verhängt.

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass der Sacherhalt von der belangten Behörde unrichtig festgestellt worden sei. Es treffe zu, dass der Beschwerdeführer am 27.07.2024 im Rahmen einer Downhill-Veranstaltung mit einem Fahrzeug samt Anhänger – er betreibt ein Gewerbe für Fahrradtechnik/Einzelhandel – vor Ort gewesen sei und dort seine Abfälle auf Anweisung eines Ordners des Veranstalters an einer Müllsammelstelle, dh an einem geeigneten Ort im Sinne des § 15 Abs 3 Z 2 AWG 2002 in Nahebereich des Auffindungsortes zurückgelassen habe. Er habe allerdings nicht den gesamten vorgefundenen Abfall zu verantworten, insbesondere nicht den Motorölbehälter. Zusammengefasst habe der Beschwerdeführer die vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen weder aus objektiver, noch aus subjektiver Sicht begangen. Weiters würden auch Tatzeit und Tatort den Vorgaben des § 44a VStG widersprechen. Es werde daher beantragt, eine mündliche Verhandlung mit Einvernahme des Beschwerdeführers durchzuführen, der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und die Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Der Beschwerde angeschlossen war der veranstaltungsbehördliche Bescheid der Stadtgemeinde Y vom 24.07.2024 betreffend die erwähnte Veranstaltung am 27.07.2024 sowie ein Ausdruck von einer Luftbildaufnahme, auf welchem der Standplatz des Beschwerdeführers, der Ablageort sowie der Auffindungsort des Abfalls eingezeichnet wurden.

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den behördlichen Akt und in das Verwaltungsstrafregister sowie durch die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.01.2025, im Zuge welcher der Beschwerdeführer als Partei sowie der anzeigende Polizeibeamte und der Obmann jenes Vereines, welcher die Veranstaltung am 27.07.2024 ausrichtete, als Zeugen einvernommen wurden. Auch Vertreter der belangten Behörde nahmen teil.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer betrieb am 27.07.2024 anlässlich einer Radsportveranstaltung im Rahmen seines Gewerbes für Fahrradtechnik/Einzelhandel einen Stand auf einer Wiese im Talstationsbereich der DD (EE). Dabei hinterließ er am nordöstlichen Rand dieser Wiese hin zur Adresse 2 und den dort befindlichen Gebäuden (Tankstelle und Pizzeria) an der Adresse 2, **** Y, folgende Gegenstände: Fahrradschläuche, Plastikflaschen, Kartonage und Getränkedosen.

Diese wurden am 05.08.2024 von einem Polizeibeamten der PI Y einige Meter weiter östlich, hinter der Pizzeria neben Sträuchern vorgefunden.

Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer diese Gegenstände auf Anweisung eines Ordners des Veranstalters am besagten Ort hinterlassen hat. Weiters kann nicht festgestellt werden, von wem der ebenfalls vorgefundene Motorölbehälter stammte und ob dieser noch Reste von Motoröl beinhaltete.

Sowohl der Abstell- als auch der Auffindungsort befinden sich auf einer unbefestigten Grünfläche, auf welcher sich keine abfallrechtlich genehmigte Anlage befindet. Durch das Zurücklassen der nicht mehr benötigten Gegenstände drohte die Gefahr, dass dort die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt wird.

Der Beschwerdeführer weist keine Vorstrafen auf und hat zu seinen Vermögensverhältnissen folgende Angaben gemacht:

Sein monatliches Einkommen schwankt aufgrund seiner selbstständigen Tätigkeit stark. Er nimmt durchschnittlich Euro 4.000,00 im Monat ein, davon sind Fixkosten in Höhe von ca Euro 3.000,00 monatlich in Abzug zu bringen. Er besitzt ein Haus, für welches er Euro 700.000,00 bis Euro 800.000,00 an Schulden zu tilgen hat (Kreditrate in Fixkosten enthalten). Sein Fahrzeug ist geleast. Ansonsten verfügt er über kein nennenswertes Vermögen. Er ist verheiratet und sorgepflichtig für ein minderjähriges Kind.

III.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum 27.07.2024 ergeben sich aus dem Beschwerdevorbringen in Verbindung mit den Schilderungen des Beschwerdeführers im Zuge seiner Einvernahme bei der mündlichen Verhandlung. Diese decken sich mit dem vorgelegten veranstaltungsrechtlichen Bescheid vom 24.07.2024. Der als Zeuge einvernommene Obmann des veranstaltenden Vereines, FF, bestätigte außerdem die Anwesenheit des Beschwerdeführers an jenem Tag. Der Beschwerdeführer stellte weiters nicht in Abrede, dass er die festgestellten Gegenstände, welche er in einem Müllsack bei seinem Stand gesammelt hat, unweit des Fundortes zurückgelassen hat. Insofern stimmt diese Angabe auch mit der polizeilichen Anzeige vom 21.08.2024 über die Auffindung dieser Abfälle am 05.08.2024 überein.

Nicht im Einklang mit dem weiteren Ermittlungsergebnis steht allerdings die Rechtfertigung des Beschwerdeführers, wonach ihm ein Ordner des Veranstalters dazu angeleitet hätte, die Abfälle im Nahebereich der späteren Auffindungsstelle abzulegen. Der unter Wahrheitspflicht einvernommene Zeuge FF gab nämlich an, dass es einen Ordner, auf welchen die Beschreibung des Beschwerdeführers gepasst hätte, nicht gegeben hat, räumte aber gleichzeitig ein, dass mehrere Personen ein T-Shirt des Veranstalters trugen. Er schilderte weiters, dass am Gelände mehrere Müllcontainer bereit standen, wo Abfälle einzuwerfen gewesen wären, die Abfälle des Beschwerdeführers hingegen eher versteckt gewesen seien. Da keine Beweismittel zur weiteren Aufklärung hervorgekommen sind, war in Hinblick auf die Rechtfertigung des Beschwerdeführers eine Negativfeststellung zu treffen.

Betreffend den ebenfalls vorgefundenen Motorölbehälter war die diesbezügliche Verantwortung des Beschwerdeführers glaubhaft. Es ist nachvollziehbar, dass es sich dabei um keinen Gegenstand handelt, der typischerweise im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Standes bei einer Radsportveranstaltung anfällt. Auch konnte der als Zeuge bei der Verhandlung einvernommene anzeigende Polizeibeamte keinerlei gesicherte Auskünfte über allfällige Inhalte im Behälter machen. Die Herkunft dieses Behälters bleibt somit – genauso wie die Frage, ob und welche Inhalte er aufwies – trotz Aufnahme sämtlicher in Frage kommender Beweise offen und war dementsprechend die diesbezügliche Feststellung zu treffen.

Dass die von der Lagerung betroffene Grünfläche über keine abfallrechtliche Genehmigung verfügt und das dort erfolgte Zurücklassen von nicht mehr benötigten Gegenständen die Gefahr einer Umweltverschmutzung (durch Witterungseinflüsse, Wind etc) in sich birgt, ist offenkundig, weshalb die diesbezügliche Feststellung zu treffen war.

Die abschließenden Feststellungen zu den Verwaltungsstrafen und den wirtschaftlichen Verhältnissen ergeben sich einerseits aus dem Verwaltungsstrafregisterauszug vom 07.11.2024 und andererseits aus den Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der mündlichen Verhandlung.

IV.Rechtslage:

§§ 1 und 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002, BGBl I Nr 102/2002 idF BGBl I Nr 200/2021, lautet (auszugsweis) wie folgt:

Ziele und Grundsätze

§ 1.

[…]

(3) Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls

1. die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,

2. Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbe-dingungen verursacht werden können,

3. die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,

4. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,

5. Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,

6. Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,

7. das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,

8. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder

9. Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können.

[…]

Begriffsbestimmungen

§ 2.

(1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,

1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder

2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.

[…]

§ 15 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002, BGBl I Nr 102/2002 idF BGBl I Nr 84/2024, lautet (auszugsweise) wie folgt:

Allgemeine Behandlungspflichten für Abfallbesitzer

§ 15.

[…]

(3) Abfälle dürfen außerhalb von

1. hiefür genehmigten Anlagen oder

2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten

nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.

[…]

§ 79 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002, BGBl I Nr 102/2002 idF BGBl I Nr 66/2023, lautet (auszugsweise) wie folgt:

Strafhöhe

§ 79.

(1) Wer

1. gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3, 4 oder 4b oder entgegen § 16 Abs. 1 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt,

[…]

begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850 € bis 41 200 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4 200 € bedroht.

(2) Wer

[…]

3. nicht gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3 oder 4 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder die Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt,

[…]

begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 € bis 8 400 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2 100 € bedroht; […]

[…]

V.Erwägungen:

Abfälle sind bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat (subjektiver Abfallbegriff; § 2 Abs 1 Z 1 AWG 2002) oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist (objektiver Abfallbegriff; § 2 Abs 1 Z 2 AWG 2002), um die öffentlichen Interessen im Sinne des § 1 Abs 3 AWG 2002 nicht zu beeinträchtigen. Zur Begründung der Abfalleigenschaft genügt es, wenn die Voraussetzungen eines Abfallbegriffes – egal, ob subjektiv oder objektiv – vorliegen.

zu Spruchpunkt 1:

Wie unstrittig festgestellt wurde, hat der Beschwerdeführer diverse Gegenstände (Fahrradschläuche, Plastikflaschen, Kartonage und Getränkedosen), welche er bei einer Veranstaltung in einem Müllsack gesammelt hat, an Ort und Stelle auf einer Wiese hinterlassen. Offenkundig wollte sich der Beschwerdeführer als Inhaber dieser Gegenstände entledigen, weshalb diese als (nicht gefährliche) Abfälle gemäß § 2 Abs 1 Z 1 AWG 2002 anzusehen sind.

Das AWG 2002 unterwirft jede Lagerung von Abfällen den Vorschriften des § 15 Abs 3 AWG 2002, auch die Lagerung von Abfällen über kurze Zeiträume.

Mangels Vorliegens einer abfallrechtlichen Genehmigung für eine solche Lagerung, stellt sich die Frage, ob eine Wiese ein für die Sammlung oder Behandlung vorgesehener geeigneter Ort im Sinne des § 15 Abs 3 Z 2 AWG 2002 sein kann.

Ein Ort ist jedenfalls dann geeignet im Sinne des § 15 Abs 3 Z 2 AWG 2002, wenn durch die Sammlung, Lagerung oder Behandlung keine Schutzgüter im Sinne des § 1 Abs 3 AWG 2002 beeinträchtigt werden können und nicht gegen andere bundes-, landes- oder unionsrechtliche Vorschriften verstoßen wird [vgl die Erläuternden Bemerkungen zur RV 672 BlgNR 22. GP 14; Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002 (2015) § 15 Rz 18]. Als für die Sammlung oder Behandlung geeignete Orte gelten beispielsweise Abfallbehälter im Haushalt oder auf der Straße (vgl die Erläuternden Bemerkungen zur RV 984 BlgNR 21. GP 92) oder Müllsammelinseln (vgl die Erläuternden Bemerkungen zur RV 2293 BlgNr 24. GP 6). Ein Ort, an dem es zu einer Verletzung von § 1 Abs 3 Z 4 AWG 2002 kommen kann, ist als ungeeignet im Sinne des § 15 Abs 3 Z 2 AWG 2002 anzusehen (vgl VwGH 18.02.2010, 2009/07/0131).

Wie festgestellt, gefährdet eine derartige Lagerung von Abfällen auf einer Grünfläche die Umwelt und damit die Schutzinteressen des § 1 Abs 3 Z 4 AWG 2002. Wenn in der Beschwerde die Eignung des Ablageortes ua damit begründet wird, dass das Ablegen von Abfall an der betreffenden Stelle – einer vermeintlichen Müllsammelstelle – eine Erleichterung für die anschließende Abfallentsorgung bedeutet hätte, so ist dem entgegen zu halten, dass gerade der Umstand, dass die Abfälle erst Tage später (durch Zufall) aufgefunden wurden, genau das Gegenteil aufzeigt. Aus diesen Gründen gilt der verfahrensgegenständliche Bereich – auch ganz unabhängig von einer allfälligen Anweisung eines Ordners – nicht als geeigneter Ort im Sinne des § 15 Abs 3 Z 2 AWG 2002.

Die vom Beschwerdeführer durchgeführte Abfalllagerung widerspricht daher § 15 Abs 3 Z 1 und 2 AWG 2002, weshalb der objektive Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretung als erfüllt anzusehen ist.

Zur subjektiven Tatseite ist Folgendes auszuführen:

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Gemäß § 5 Abs 2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

Der Beschwerdeführer konnte nicht nachweisen, dass ihm kein Verschulden an der gegenständlichen Verwaltungsübertretung trifft. Selbst die vorgebrachte Anweisung eines Ordners könnte daran nichts ändern. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 5 VStG (VwGH 16.12.2015, 2013/17/0465) wirkt nämlich nur eine Auskunft der zuständigen Behörde als schuldbefreiend (vgl etwa VwGH 15.02.2013, 2010/09/0240, mwN). Dem Beschwerdeführer hätte bei gehöriger Sorgfalt klar sein müssen, dass Abfälle nicht einfach auf einer Wiese zurückgelassen werden dürfen. Die Übertretung steht somit auch in subjektiver Hinsicht feststeht, es ist von Fahrlässigkeit auszugehen.

Strafbemessung:

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Festzuhalten ist, dass über den Beschwerdeführer die Mindeststrafe des § 79 Abs 2 Z 3 AWG 2002 verhängt wurde.

Mildernd ist die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu werten. Erschwerend wirkt, dass das Schutzgut der abfallrechtlichen Bestimmungen als sehr hochwertig anzusehen. Ausdrückliches Ziel des AWG 2002 ist ua die Vermeidung von negativen Einwirkungen auf Mensch, Tier und Pflanze sowie die Umwelt. Auch der Schutz des Orts- und Landschaftsbildes wurde ausdrücklich verankert (vgl § 1 AWG 2002).

Die Voraussetzungen für die Umwandlung der Geldstrafe in eine Ermahnung liegen somit nicht vor. Nach ständiger Rechtsprechung zu § 45 Abs 1 Z 4 VStG müssen die dort genannten Umstände – geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, geringe Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes durch die Tat sowie geringes Verschulden – kumulativ vorliegen. Fehlt es an einer der in § 45 Abs 1 Z 4 VStG genannten Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens, kommt auch keine Ermahnung nach § 45 Abs 1 letzter Satz VStG in Frage (vgl VwGH 14.09.2021, Ra 2018/06/0240, mit weiteren Hinweisen auf VwGH 18.12.2019, Ra 2019/02/0180).

Die Anwendung des § 20 VStG scheidet ebenfalls aus. Für das beträchtliche Überwiegen der Milderungsgründe im Sinne der zitierten Bestimmung gegenüber den Erschwerungsgründen kommt es nicht auf die Zahl der Milderungsgründe und Erschwerungsgründe, sondern ausschließlich auf deren Bedeutung im Rahmen des konkreten Sachverhaltes an. Entscheidend ist, dass die Milderungsgründe dem Gewicht nach die Erschwerungsgründe deutlich überwiegen [Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni VStG2 § 20 RZ 4/1 (Stand 1.5.2017 rdb.at)]. Dies ist gegenständlich aufgrund der hohen Bedeutung des Rechtsgutes nicht der Fall.

Zusammengefasst wird die Verhängung der Mindeststrafe in Höhe von Euro 450,00 sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Erwägungen – unter Berücksichtigung der eher schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers – für erforderlich erachtet.

Sohin war die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. abzuweisen, wobei der Spruch an das Ermittlungsergebnis und an die Vorgaben des § 44a VStG anzupassen war.

Wie festgestellt, erfolgte die eigentliche Tatbegehung durch den Beschwerdeführer bereits am 27.07.2024. Da bei der Lagerung von Abfällen nicht die Aufrechterhaltung eines Zustandes bis zu einem gewissen Zeitpunkt, sondern ein aktives Tun unter Strafe gestellt wird (vgl VwGH 26.06.2018, Ra 2017/05/0294), war die Tatzeit in diesem Sinne richtig zu stellen.

Dies war insofern möglich, als dass das LVwG Tirol zu einer „Modifizierung der Tatumschreibung“ dann berechtigt ist (VwGH 27.02.1995, 90/10/0092), wenn es nicht zu einem „Austausch der Tat“ kommt (vgl zB VwGH 25.9.2018, Ra 2018/05/0019). Die dem Beschuldigten vorgeworfene Tat muss unverwechselbar konkretisiert sein, damit dieser in die Lage versetzt wird, auf den Vorwurf entsprechend zu reagieren und sein Rechtschutzinteresse zu wahren (VwGH 26.06.2003, 2002/09/0005). Dies war gegenständlich – ganz unabhängig von der Tatzeit – der Fall. Die von der belangten Behörde gewählte Tatumschreibung war zweifellos so präzise, dass der Beschwerdeführer seine Verteidigungsrechte wahren konnte und er auch nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist (vgl dazu etwa VwGH 1.10.2018, Ra 2017/03/0086, mwN).

Abgesehen davon war auch die Tatumschreibung an die höchstgerichtliche Judikatur zur Abfalllagerung außerhalb von für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten (VwGH 25.11.2022, Ra 2020/05/0019) anzupassen. Im Übrigen waren die verletzte Verwaltungsvorschrift und die Strafsanktionsnorm klarzustellen sowie zu vervollständigen.

Der Ausspruch über die Verfahrenskosten gründet auf § 52 VwGVG.

zu Spruchpunkt 2:

Wie oben ausgeführt, konnte trotz Aufnahme aller in Betracht kommenden Beweise nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer – abgesehen von den eingestandenen nicht gefährlichen Abfällen – auch einen mit Restinhalten kontaminierten Motorölbehälter und damit einen gefährlichen Abfall an Ort und Stelle zurückgelassen hat.

Da im Zweifel zugunsten des Beschwerdeführers als Beschuldigten zu entscheiden ist, war der Beschwerde zu diesem Spruchpunkt Folge zu geben, das Straferkenntnis in diesem Umfang aufzuheben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Eine im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung wirft im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage im Sinn des Art 133 Abs 4 B-VG auf (vgl VwGH 14.03.2019, Ra 2019/18/0068). Im Übrigen wird auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Grundsatz „in dubio pro reo“ (vgl VwGH 12.3.1986, 84/03/0251; 24.10.1990, 89/03/0268) verwiesen. Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG liegen folglich nicht vor, weshalb auszusprechen war, dass die ordentliche Revision unzulässig ist.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Hörtnagl

(Richterin)

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