LVwG T LVwG-2024/12/0754-13

LVwG-2024/12/0754-13Landesverwaltungsgericht29.01.2025

Regest

Sicherstellung<br/>Vorläufige Sicherheitsleistung<br/>Recht auf Dolmetsch<br/>Recht auf unbewachtes Gespräch mit Verteidiger<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/12/0754-13

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2024.12.0754.13

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker über die Maßnahmenbeschwerde von AA, geb. XX.XX.XXXX, vertreten durch Rechtsanwälte BB, Adresse 1, **** Z, betreffend Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch der Bezirkshauptmannschaft Y zurechenbare Polizeiorgane der Polizeiinspektion Y anlässlich der Amtshandlung am 11.03.2024 (Abnahme und Sicherstellung des Handys der Beschwerdeführerin, Auferlegung einer Sicherheitsleistung von Euro 1.000,00, Verletzung im Recht auf Nichtbeiziehung eines Dolmetschers und Nichtgewährung eines 4-Augen-Gesprächs mit der Rechtsvertreterin), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und es wird festgestellt, dass die Abnahme und das Sicherstellen des Handys der Beschwerdeführerin durch der Bezirkshauptmannschaft Y zurechenbare Polizeibeamte der Polizeiinspektion Y am 11.03.2024 gegen 15:10 Uhr in Y, Siedlung Frieden 1, rechtswidrig war.

2. Der Beschwerde wird Folge gegeben und es wird festgestellt, dass die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit in Höhe von Euro 1.000,00 durch der Bezirkshauptmannschaft Y zurechenbare Polizeibeamte der Polizeiinspektion Y am 11.03.2024 gegen 16:02 Uhr auf der Polizeiinspektion Y rechtswidrig war.

3. Gemäß § 35 Abs 2, 4 und 7 VwGVG in Verbindung mit § 1 Z 1 und Z 2 der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II Nr 517/2013, wird dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Ersatz ihrer Aufwendungen Folge gegeben. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin als Ersatz für Schriftsatzaufwand Euro 737,60, als Ersatz für den Verhandlungsaufwand Euro 922,00, als Ersatz für die Eingabegebühr Euro 30,00, sohin gesamt Euro 1.689,60, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnis zu ersetzen.

4. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung:

Beim Landesverwaltungsgericht Tirol langte am 20.03.2024 eine Maßnahmenbeschwerde der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin gegen die Verhängung einer vorläufigen Sicherheitsleistung und die Abnahme ihres Handys durch Polizeibeamte der Polizeiinspektion Y am 11.03.2024 ein. Da aus der Beschwerde nicht zweifelsfrei der hervorgegangen ist, gegen welche Amtshandlungen konkret Beschwerde erhoben wurde, wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts ersucht, den Beschwerdegegenstand zu konkretisierten. Innerhalb der sechswöchigen Beschwerdefrist hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 09.04.2024 klargestellt, dass sich die Maßnahmenbeschwerde sowohl gegen die Auferlegung der vorläufigen Sicherheitsleistung von Euro 1.000,00, die Abnahme bzw Beschlagnahme des Handys als auch gegen die Missachtung ihrer Rechte, nämlich auf Beiziehung eines Dolmetschers und auf Führung eines 4-Augen-Gesprächs mit dem Rechtsanwalt, richtet. Begründend wurde ausgeführt, dass RevInsp. CC der Beschwerdeführerin aus Beweisgründen das mitgeführte und gesperrte Handy abgenommen habe. Lediglich aufgrund des Umstandes, dass das Handy gesperrt gewesen sei, sei es in der Folge zu keiner Sichtung des Handys durch die einschreitenden Ermittlungsbeamten gekommen. Zur Rückgabe des Handys seien die einschreitenden Polizeibeamten erst unter der Voraussetzung bereit gewesen, dass die Beschwerdeführerin einen Betrag in Höhe von Euro 1.000,00 bezahle. Da die Beschwerdeführerin auf das Handy angewiesen sei, sei sie genötigt gewesen, unter Zuhilfenahme ihrer Kreditkarte die Sicherheitsleistung zu erlegen, um das Handy mit ihren höchstpersönlichen Daten wiederzuerlangen. Die Abnahme des Handys sei in Anlehnung an die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 14.12.2023 jedenfalls verfassungs- bzw gesetzwidrig erfolgt. Auch die im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens vorgenommene Abnahme eines Handys stelle eine Verletzung des Grundrechts auf Datenschutz nach § 1 DSG sowie des Menschenrechts auf Achtung der Privatsphäre nach Art 8 EMRK dar. Die Sicherheitsorgane der Polizei Y hätten der Beschwerdeführerin jedenfalls auch keine Sicherheitsleistung auferlegen dürfen, zumal die hierfür notwendigen gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben seien. Die Abnahme des Handys sei schon unzulässig gewesen, somit sei auch die Verhängung der vorläufigen Sicherheitsleistung, weil die Herausgabe des Handys von den einschreitenden Beamten unzulässigerweise unmittelbar an die umgehende Leistung einer Sicherheitsleistung geknüpft worden sei, nicht gesetzmäßig, was wiederum einen Akt unzulässiger Befehls- und Zwangsgewalt darstelle. Zudem habe die Bescheinigung über die vorläufige Sicherheitsleistung kein Aktenzeichen enthalten, daher bestehe kein Bezug zu irgendeiner allfälligen Verwaltungsübertretung, sodass auch aus diesem Grund der Abnahme des Handys bzw der Auferlegung einer Sicherheitsleistung jegliche gesetzliche Voraussetzung fehle. Die Beschwerdeführerin sei rumänische Staatsangehörige und der deutschen Sprache nicht mächtig. Soweit kein Dolmetsch während der Amtshandlung zur Verfügung gestanden sei, liege eine weitere Rechtswidrigkeit vor. Die Verständigung auf Englisch sei unzureichend gewesen. Auch das von der Beschwerdeführerin gewünschte Gespräch mit ihrer Rechtsanwältin konnte nicht unter vier Augen geführt werden, vielmehr habe der dringende Verdacht bestanden, dass, nachdem ein deutliches „Knacken“ und „Rauschen“ in der Leistung wahrnehmbar gewesen sei, dieses Gespräch abgehört werde. Nachdem weder der Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung vorgelegen sei, noch Fluchtgefahr oder ein sonstiger Grund bestanden habe, sei in die fundamentalen Verteidigungsrechte der Beschwerdeführerin durch die Amtshandlung eingegriffen worden. Es wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, festzustellen, dass die Beschwerdeführerin durch diese Amtshandlung in ihren Rechten verletzt wurde und gemäß § 35 VwGVG den Rechtsträger der belangten Behörde in den Kostenersatz verfällen.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und die Gegenschrift vom 29.04.2024, ***, erstattet. Nach Darstellung des Sachverhaltes wurde begründend ausgeführt, dass sich aus den vorliegenden Akten ergebe, dass nach der Auftragserteilung durch das LKA, EB10 (Menschenhandel) und nach den polizeilichen Ermittlungstätigkeiten der PI Y sich die Beschwerdeführerin bewusst am 11.03.2024 prostituieren wollte. Die Polizeibeamten konnten vertretbar davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin eine Übertretung nach § 22 Abs 1 Z 1 Meldegesetz, § 14 lit a LPolizeiG Geheimprostitution, § 4 Abs 2 Aidsgesetz (Prostituierte - AIDS keine Untersuchung), § 5 der Prostitutionsverordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz BGBl 314/74 (Prostituierte - keine Bescheinigung), sowie 14 lit b LPolizeiG (Anbahnung zur Prostitution) begangen sowie die erforderliche vorläufige Sicherheitsleistung gemäß § 37a VStG notwendig gewesen seien. Das Vorgehen hinsichtlich Sicherstellen des gesperrten Handys werde gemäß § 16 SPG (gefährlicher Angriff) in Verbindung mit § 42 SPG (Sicherstellen von Sachen) gerechtfertigt, zumal die Beamten von einem gerechtfertigten Verdacht gemäß dem StGB ausgegangen seien. Bei der Beurteilung, ob eine vorläufige Sicherheitsleistung gemäß § 37a VStG notwendig gewesen sei, sei der Wissensstand der Beamten von besonderer Bedeutung. Im vorliegenden Fall genüge schon die bloße Möglichkeit, dass die Strafverfolgung erheblich erschwert sein könnte. Eine derartige Möglichkeit werde schon bei einem Betretenen mit Wohnsitz im Ausland immer gegeben sein und nur selten zuverlässig ausgeschlossen werden können (Wohnort der Betroffenen: Adresse 2, ******X, Rumänien, kein Wohnsitz im Bundesgebiet gemeldet).

Der Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes habe mit Rundschreiben vom 09.02.2015, GZ BKA.601.468/0012-V/1/2014, zu § 37a Abs 1 Z 2 ua festgestellt, dass von einem einschreitenden Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes realistischer Weise nicht erwartet werden könne, innerhalb der im Rahmen der Amtshandlung zur Verfügung stehenden Zeit eine alle Aspekte umfassende Beurteilung zu der Frage durchführen zu können, ob die Strafverfolgung voraussichtlich nicht möglich wäre. Demnach benötige die Annahme nach § 37a Abs 1 Z 2 VStG durch das Organ auch „nur“ einen geringen Grad an Wahrscheinlichkeit und es genüge schon die bloße Möglichkeit, dass die Strafverfolgung erheblich erschwert sein könnte. Eine derartige Möglichkeit werde schon bei einem Betretenen mit Wohnsitz im Ausland immer gegeben sein und nur selten zuverlässig ausgeschlossen werden können. In einer Gesamtschau und insbesondere im Hinblick auf die Strafandrohung der oben angeführten Übertretungen werde die Einhebung einer vorläufigen Sicherheitsleistung gemäß § 37a VStG in der Höhe von insgesamt 1.000 Euro als tatangemessen angesehen, zumal lediglich der unterste Rahmen ausgeschöpft worden sei.

Bereits in der Anzeige GZ: *** vom 15.03.3034 als auch in der Zeugeneinvernahme vom 19.04.2024 sei eindeutig festgestellt worden, dass die Betroffene mehrfach die Möglichkeit genutzt hat, um mit ihrer Rechtsanwältin telefonisch unter 4-Augen zu kommunizieren. Bei einer Zusammenschau des Vorwurfes und der Zeugen wird den Aussagen der Polizeibeamten gefolgt. An der inhaltlichen Richtigkeit der Aussagen ergeben sich keine Zweifel. Es wäre auch unerfindlich, welche Umstände sie veranlasst haben sollten, diesbezüglich falsche Angaben zu machen, zumal sie im Falle bewusst unrichtiger Zeugenaussage mit massiven strafrechtlichen und disziplinarrechtlichen Folgen rechnen müssten.

Die Beiziehung eines Dolmetschers und Übersetzer regle § 39a AVG. Die gegenständliche Amtshandlung sei durch Beamte der PI Y durchgeführt worden und es sei keine förmliche Vernehmung vor der Behörde erfolgt.

Die Bezirkshauptmannschaft Y als belangte Behörde vertrete daher abschließend die Auffassung, dass die behauptete Rechtswidrigkeit der in Beschwerde gezogenen Maßnahmen, namentlich „die Auferlegung der Sicherleistung in Höhe von EUR 1.000,00 sowie gegen die Abnahme bzw Beschlagnahme ihres Handys, als auch die Missachtung von ihr zustehenden Rechten, nämlich auf Beiziehung eines Dolmetschers und Führung eines 4-Augen-Gesprächs mit dem Rechtsbeistand“, nicht bestehe.

Es wurden daher die Anträge gestellt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen, weil die Beschwerdeführerin nicht in den gesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde. An Kosten wurden geltend gemacht (gemäß § 35 Abs 4 Z 3 des VwGVG in Verbindung mit § 1 VwG-AufwErsV: Vorlageaufwand: € 57,40; Schriftsatzaufwand: € 368,80; gesamt: €426,20).

Am 28.10.2024 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, anlässlich derer die Beschwerdeführerin unter Beiziehung eines Dolmetschers für die rumänische Sprache sowie die Zeugen KontrollInsp. DD und RevInsp. CC sowie die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin einvernommen worden sind.

II.Sachverhalt:

Am 19.02.2024 hat das Landeskriminalamt Tirol (EB 10 – Menschenhandel und Schlepperei) die Polizeiinspektion Y um Kontrolle einer weiblichen Person unter dem Profilnamen „Barbie“, die am Standort Y auf einer Internetseite ihren Liebesdienst anbot, ersucht.

Der Zeuge KontrInsp. DD hat mit der Beschwerdeführerin über Whatsapp Kontakt aufgenommen, für näher angeführte sexuelle Handlungen einen konkreten Preis vereinbart und schließlich für den 11. März 2024 bei einem Mehrparteienhaus in Y einen Treffpunkt ausgemacht.

Bereits im Vorfeld haben KontrInsp. DD und RevInsp. CC besprochen, dass das Handy der Beschwerdeführerin gemäß § 16 SPG in Verbindung mit § 42 SPG sichergestellt wird, da „aufgrund des Informationsstandes laut LKA Tirol möglicherweise ein Strafrechtsdelikt gemäß dem StGB vorliegen würde (unter anderem Zuhälterei)“.

Nachdem sich die Beschwerdeführerin als „Barbie“ zu erkennen gab, wies sich KontrollInsp. DD als Polizeibeamter mit dem Dienstausweis aus. Der ebenfalls hinzugetretene Zeuge RevInsp. CC forderte die Beschwerdeführerin auf, ihm ihr Handy auszuhändigen. Nachdem sich die Beschwerdeführerin weigerte das Handy zu übergeben, nahm es ihr RevInsp. CC aus der Hand und stellte es sicher.

In weiterer Folge wurde die Beschwerdeführerin ersucht, mit auf die Polizeiinspektion Y zu fahren, um den Sachverhalt näher abzuklären. Eine förmliche Festnahme wurde nicht ausgesprochen.

Die Beschwerdeführerin ist eine rumänische Staatsangehörige, die nicht deutsch spricht. Eine Verständigung mit den Polizeibeamten war auf Englisch möglich. Ein Dolmetscher für die rumänische Sprache wurde nicht beigezogen.

Auf der Polizeiinspektion wurde die Beschwerdeführerin nach dem Zugangscode für ihr Handy gefragt, dessen Herausgabe sie verweigert hat.

Die Beschwerdeführerin durfte über ihre ausdrückliche Nachfrage mit ihrer Rechtsanwältin Kontakt aufnehmen. Als sie allerdings ein Vier-Augen-Gespräch mit der Rechtsvertreterin führen wollte, wurde ihr das – wegen Verdunkelungsgefahr - nur über das Festnetz der Polizeiinspektion gestattet. Die Beschwerdeführerin wurde in den ED-Raum begleitet, wo sie alleine mit ihrer Rechtsvertreterin telefonieren konnte.

Die Beschwerdeführerin teilte nach diesem Telefonat den Polizeibeamten mit, dass sie keine weiteren Angaben machen wird. In der Zwischenzeit hatte KontrInsp. DD mit dem Journaldienst der Bezirkshauptmannschaft Y Kontakt aufgenommen. Er erklärte der Beschwerdeführerin, dass sie eine vorläufige Sicherheitsleistung in Höhe von Euro 1.000,00 zu bezahlen habe. Im Falle der Nichtbezahlung werde das Handy der Beschwerdeführerin einbehalten. Die vorläufige Sicherheitsleistung wurde für fünf Verwaltungsübertretungen eingehoben. Dies wurde als erforderlich erachtet, weil die Beschwerdeführerin keinen Wohnsitz in Österreich hat. Der Beschwerdeführerin wurde nicht aufgeschlüsselt, für welche Verwaltungsübertretung in welcher Höhe die vorläufige Sicherheitsleistung eingehoben wird.

Daraufhin wollte die Beschwerdeführerin nochmals mit ihrer Rechtsanwältin telefonieren. Dies wurde ihr wiederum im ED-Raum ermöglicht. Allerdings äußerte die Beschwerdeführerin den Verdacht, dass das Gespräch mit ihrer Rechtsvertreterin abgehört werde, weil sie Klopfgeräusche und ein Rauschen wahrgenommen hat.

In weiterer Folge wurde die Rechtsvertreterin mit KontrInsp. DD verbunden. Sie teilte diesem mit, dass sie von der Beschwerdeführerin in dieser Rechtssache bevollmächtigt worden sei und versicherte, dass das Verwaltungsstrafverfahren gegen die Beschwerdeführerin nicht behindert werde.

Die Beschwerdeführerin hat schließlich die vorläufige Sicherheitsleistung in Höhe von Euro 1.000,00 mittels Kreditkarte über ihr Handy bezahlt. Daraufhin hat die Beschwerdeführerin mit dem Handy die Polizeiinspektion verlassen. Eine förmliche Einvernahme der Beschwerdeführerin fand nicht statt.

Die Beschwerdeführerin wurde angezeigt wegen fünf Verwaltungsübertretungen, nämlich nach § 22 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit § 3 Abs 1 Meldegesetz 1991 (Nichtanmeldung eines Nebenwohnsitzes in Österreich), § 14 lit a (Ausübung der Prostitution außerhalb eines behördlich bewilligten Bordells) und § 14 lit b Landespolizeigesetz, (Anbahnung zur Prostitution außerhalb eines behördlich bewilligten Bordells), § 4 Abs 2 Aidsgesetz (keine Untersuchungen bei Ausübung der Prostitution) sowie § 5 Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 9. Mai 1974 über die gesundheitliche Überwachung von Personen, die mit ihrem Körper gewerbsmäßig Unzucht treiben, BGBl 314/1974 (vgl Anzeigen der Polizeiinspektion Y vom 15.03.2024, ***, ***, ***, *** und ***).

III.Beweiswürdigung:

Der gegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus den Aussagen der Beschwerdeführerin sowie der Zeugen KontrInsp. DD und RevInsp. CC sowie dem vorgelegten Verwaltungsakt.

Der Zeuge KontrInsp. DD hat nachvollziehbar und glaubwürdig geschildert, wie es zu der gegenständlichen Kontrolle und Amtshandlung gekommen ist.

Dass bereits vor der Amtshandlung die Abnahme des Handys nach den sicherheitspolizeilichen Bestimmungen („§ 16 SPG in Verbindung mit § 42 SPG“) besprochen wurde, ergibt sich zweifelsfreiaus der Aussage des KontrInsp. DD vor der Bezirkshauptmannschaft Y am 19.04.2024, ***.

RevInsp. CC hat anlässlich seiner Zeugenaussage im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht ausdrücklich bestätigt, dass er das Handy der Beschwerdeführerin gegen ihren Willen aus der Hand abgenommen hat:

„Es war dann so, dass ihr von mir gesagt wurde, dass wir das Handy brauchen und sie es uns geben soll und sie hat „Nein“ gesagt. Und ich habe dann noch einmal etwas gesagt, und dann habe ich ihr das Handy aus der Hand genommen. Dazu war jetzt aber nicht irgendwie eine Gewalteinwirkung oder Zwangseinwirkung erforderlich. Ich habe es ihr aus der Hand genommen. … Wir hatten das Handy wegen weiterer gefährlicher Angriffe gesichert … Einen gefährlichen Angriff haben wir gesehen aufgrund dieses E-Mails, das wir vom Landeskriminalamt im Vorfeld bekommen haben. In dem E-Mail ist es um Zuhälterei gegangen, soweit mir das mitgeteilt worden ist. Es hat kein Verdacht bestanden, dass die Beschwerdeführerin eine Zuhälterin ist. Wenn ich gefragt werde, in welchem Zusammenhang ich bei der Beschwerdeführerin eine Gefahr eines gefährlichen Angriffs gesehen habe, so gebe ich dazu an: Das ist schwierig zu sagen.“

Übereinstimmend sind die Aussagen der Beschwerdeführerin und der Polizeibeamten, wonach eine förmliche Festnahme nicht ausgesprochen worden ist.

KontrInsp. DD hat ausgesagt, dass er die Beschwerdeführerin ersucht hat, ihn zur Sachverhaltsklärung auf die Polizeiinspektion Y zu begleiten und er auf die Freiwilligkeit hingewiesen hat (Zeugenaussage KontrInsp. DD: „If it’s possible go with us to the police to talk about what happened. … It’s free to you to come with us.“). Der Zeuge RevInsp. CC konnte sich nicht mehr genau daran erinnern, wie die Aufforderung formuliert gewesen ist. Die Beschwerdeführerin hat demgegenüber ausgesagt, dass ihr mitgeteilt wurde, dass sie mitfahren muss und keine Alternativmöglichkeit bestanden habe. Eine Maßnahmen- oder Richtlinienbeschwerde wurde in diesem Zusammenhang nicht erhoben. Bei ihrer Aussage gab die Beschwerdeführerin allerdings insgesamt immer wieder an, sich nicht mehr genau an die Amtshandlung erinnern zu können. Der Zeuge KontrInsp. DD hat bereits anlässlich seiner Einvernahme auf der Bezirkshauptmannschaft Y am 19.04.2024 ausgesagt, dass die Beschwerdeführerin auf Englisch aufgefordert worden ist, freiwillig zur Polizeiinspektion Y mitzufahren. Der Zeuge hat einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. An der inhaltlichen Richtigkeit seiner Aussagen sind keine Zweifel entstanden. Es wäre auch unerfindlich, welche Umstände ihn veranlasst haben sollten, diesbezüglich falsche Angaben zu machen, zumal er im Falle bewusst unrichtiger Zeugenaussage mit massiven strafrechtlichen und disziplinarrechtlichen Folgen rechnen müssten, sodass bei einer Zusammenschau dieser Beweisergebnisse der Zeugenaussage des KontrInsp. DD gefolgt wird.

Aus dem den Polizeibeamten vorgelegten Reisepass ergibt sich die rumänische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin. Nach ihrer nachvollziehbaren Aussage spricht die Beschwerdeführerin kein Deutsch, kann sich aber auf Englisch verständigen, was sich auch daraus ergibt, dass sie sich mit ihrer Rechtsvertreterin auf Englisch unterhalten hat. Unbestritten ist, dass kein Dolmetscher bei der Amtshandlung zugezogen wurde.

Nach den übereinstimmenden Aussagen der Polizeibeamten wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, den Zugangscode zum gesperrten Handy bekannt zu geben, was diese verweigert hat.

Die Polizeibeamten haben die Aussage der Beschwerdeführerin bestätigt, wonach der Beschwerdeführerin nicht erlaubt wurde, mit ihrem Handy ein Vier-Augen-Gespräch mit ihrer Rechtsvertreterin zu führen, sondern dies nur über das Festnetz der Polizei ermöglicht wurde. Der Zeuge CC hat dazu ausgesagt:

„Wir wollten, dass die Rechtsanwältin auf der PI anruft, weil wir ja dann eine Festnetznummer sehen und dann für uns klar ist, dass es tatsächlich die Rechtsanwältin ist, die anruft. Wenn ich gefragt werde, ob es eine Rechtsgrundlage dafür gibt, dass der Beschwerdeführerin, die ja nicht festgenommen worden ist, nicht gestattet worden ist, mit dem Handy mit ihrer Rechtsanwältin zu telefonieren, so gebe ich dazu an: Da weiß ich jetzt auch keinen Rechtsgrund dafür.“

KontrInsp. DD hat glaubwürdig ausgesagt, dass nach Rücksprache mit dem Behördenjournal der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden ist, dass eine vorläufige Sicherheitsleistung in Höhe von Euro 1.000,00 eingehoben wird und im Falle der Nichtzahlung die Einbehaltung des Handys angekündigt worden ist (Zeugenaussage KontrInsp. DD: „Es wurde ihr gesagt, dass eine Sicherheitsleistung von Euro 1.000,00 einzuheben ist und wenn sie diese nicht bezahlt, dann ein Gegenstand im Wert von Euro 1.000,00 abgenommen werden kann, so wie das Handy.“). Im Wesentlichen stimmt das auch mit der Aussage der Beschwerdeführerin überein (arg: „Sie haben mir dann gesagt, dass ich Euro 1.000,00 bezahlen muss und das Ganze war so ausgedrückt, dass ich mein Handy nur zurückbekomme, wenn ich Euro 1.000,00 bezahle.“). KontrInsp. DD hat dabei zugestanden, dass nicht aufgeschlüsselt worden ist, welcher Betrag für welche Verwaltungsübertretung festgesetzt wurde.

Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin BB hat als Zeugin ausgesagt, dass sie bereits den Polizeibeamten gegenüber mitgeteilt hat, dass sie in dieser Angelegenheit bevollmächtigt ist und die Beschwerdeführerin vertritt. Auch die Beschwerdeführerin und KontrInsp. DD haben das bestätigt.

Übereinstimmend aus den Aussagen der Zeugen und der Beschwerdeführerin geht hervor, dass die Beschwerdeführerin nach Bezahlung der vorläufigen Sicherheitsleistung die Polizeiinspektion wieder mit dem Handy ohne förmliche Einvernahme verlassen hat.

IV.Rechtslage:

Folgende Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl Nr 566/1991 in der Fassung BGBl I Nr 61/2016 (im Folgenden: SPG), des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, BGBl Nr 51/1991 in der Fassung BGBl I Nr 5/2008 (im Folgenden: AVG), und des Verwaltungsstrafgesetzes, BGBl Nr 52/1991 in der Fassung BGBl I Nr 34/2024 (im Folgenden: VStG), sind zur Klärung der vorliegenden Rechtsfragen maßgeblich:

§ 16 SPG

Allgemeine Gefahr; gefährlicher Angriff; Gefahrenerforschung

(1) ….

(2) Ein gefährlicher Angriff ist die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Verlangen eines Verletzten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand

1. nach dem Strafgesetzbuch (StGB), BGBl Nr 60/1974, ausgenommen die Tatbestände nach den §§ 278, 278a und 278b StGB, oder

2. nach dem Verbotsgesetz, StGBl Nr 13/1945, oder

3. nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl I Nr 100, oder

4. nach dem Suchtmittelgesetz (SMG), BGBl I Nr 112/1997, ausgenommen der Erwerb oder Besitz von Suchtmitteln zum ausschließlich persönlichen Gebrauch (§§ 27 Abs 2, 30 Abs 2 SMG), oder

5. nach dem Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 (ADBG 2007), BGBl I Nr 30, oder

6. nach dem Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz (NPSG), BGBl I Nr 146/2011,

handelt.

(3) Ein gefährlicher Angriff ist auch ein Verhalten, das darauf abzielt und geeignet ist, eine solche Bedrohung (Abs. 2) vorzubereiten, sofern dieses Verhalten in engem zeitlichen Zusammenhang mit der angestrebten Tatbestandsverwirklichung gesetzt wird.

(4) ...

§ 42 SPG

Sicherstellen von Sachen

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Sachen sicherzustellen,

1. wenn dies bei gefährlichen Angriffen dazu dient, eine (weitere) Bedrohung des Lebens, der Gesundheit, der Freiheit oder des Eigentums von Menschen zu verhindern;

2. die sich in der Gewahrsame eines Festgenommenen befinden und besonders geeignet sind, während dessen Anhaltung

a)seine eigene oder die körperliche Sicherheit anderer unmittelbar zu gefährden oder

b)ihm die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern;

3. denen unbefugte Beschädigung oder Wegnahme droht, sofern der Eigentümer oder rechtmäßige Besitzer nicht in der Lage ist, selbst für ihren Schutz zu sorgen;

4. die von ihnen aufgefunden werden und sich in niemandes Gewahrsame befinden.

In den Fällen der Z 1 und 2 ist dem Betroffenen eine Bestätigung über die Sicherstellung auszustellen.

(2) Die nach Abs 1 Z 1 bis 3 sichergestellten Sachen sind, sobald der Grund für ihre Verwahrung entfällt, auszufolgen, sonst der Sicherheitsbehörde zu übergeben. Diese hat sie, sofern nicht eine Beschlagnahme nach einem anderen Gesetz erfolgt, solange zu verwahren, bis die für ihre Sicherstellung maßgebliche Gefahr beseitigt ist; dann sind die Sachen ihrem Eigentümer oder rechtmäßigen Besitzer auszufolgen. Beschlagnahmte Gegenstände hat die Behörde nach den hierfür maßgeblichen Bestimmungen zu behandeln.

(3) Die nach Abs 1 Z 4 sichergestellten Sachen sind, sofern sie nicht dem Eigentümer oder rechtmäßigen Besitzer ausgefolgt werden können oder nach einem anderen Gesetz zu beschlagnahmen sind, der örtlich zuständigen Fundbehörde (§ 14 Abs. 5) zu übergeben.

§ 39a AVG

Dolmetscher und Übersetzer

(1) Ist eine Partei oder eine zu vernehmende Person der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig, stumm, gehörlos oder hochgradig hörbehindert, so ist erforderlichenfalls der der Behörde beigegebene oder zur Verfügung stehende Dolmetscher (Amtsdolmetscher) beizuziehen. Die §§ 52 Abs. 2 bis 4 und 53 sind anzuwenden.

(2) Als Dolmetscher im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die Übersetzer.

§ 32 VStG

Beschuldigter

(1) Beschuldigter ist die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person von dem Zeitpunkt der ersten von der Behörde gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung bis zum Abschluss der Strafsache. Der Beschuldigte ist Partei im Sinne des AVG.

(2) Verfolgungshandlung ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Beratung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

§ 32a VStG

Verteidiger

Beschuldigte haben in jeder Lage des Verfahrens das Recht, mit einem Verteidiger Kontakt aufzunehmen, ihn zu bevollmächtigen und sich mit ihm zu besprechen, ohne dabei überwacht zu werden. Als Verteidiger sind die in § 48 Abs 1 Z 5 der Strafprozeßordnung 1975 – StPO, BGBl Nr 631/1975, genannten Personen zugelassen.

§ 33 VStG

Vernehmung

(1) Jeder Beschuldigte ist bei Beginn seiner ersten Vernehmung über den Vornamen und den Familiennamen, Tag und Ort der Geburt, die Staatsangehörigkeit, den Personenstand, die Beschäftigung und den Wohnort sowie über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten zu befragen. Sind die Angaben darüber schon in den Akten enthalten, so sind sie dem Beschuldigten zur Anerkennung oder Richtigstellung vorzuhalten.

(2) Der Beschuldigte ist, erforderlichenfalls unter Beiziehung eines Dolmetschers, in einer für ihn verständlichen Sprache zu informieren:

1. über die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen, und über das Recht, sich zur Sache zu äußern oder nicht auszusagen;

2. über das Recht auf Beiziehung eines Verteidigers;

3. über die Möglichkeit eines Verzichts auf das Recht auf Beiziehung eines Verteidigers, die möglichen Folgen eines solchen Verzichts und über die Möglichkeit, den Verzicht jederzeit während des Strafverfahrens zu widerrufen.

Eine Verzichtserklärung muss freiwillig und unmissverständlich abgegeben werden. Die Erteilung der Information sowie ein allfälliger Verzicht auf das Recht auf Beiziehung eines Verteidigers sind schriftlich festzuhalten.

(3) Der Beschuldigte darf zur Beantwortung der an ihn gestellten Fragen nicht gezwungen werden. Er darf nicht durch Zwangsmittel, Drohungen, Versprechungen oder Vorspiegelungen zu Äußerungen genötigt oder bewogen werden. Die Stellung von Fragen, in welchen eine nicht zugestandene Tatsache als bereits zugestanden angenommen wird, ist nicht zulässig. Fragen, wodurch Umstände vorgehalten werden, die erst durch die Antwort festgestellt werden sollen, dürfen erst dann gestellt werden, wenn der Befragte nicht in anderer Weise zu einer Erklärung über dieselben geführt werden konnte; die Fragen sind in solchen Fällen wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen. Der Beschuldigte darf nicht durch Zwangsstrafen zur Herausgabe von Tatgegenständen und Beweismitteln verhalten werden.

§ 36a

Rechtsbelehrung

Der Beschuldigte ist sogleich oder unmittelbar nach seiner Festnahme schriftlich in einer für ihn verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme und die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen, über sein Recht auf Akteneinsicht, über sonstige wesentliche Rechte im Verfahren (§ 33 Abs 2, § 36 Abs 1 letzter Satz, Abs 3 erster und zweiter Satz) und darüber zu informieren, dass er berechtigt ist, Zugang zu dringender medizinischer Versorgung zu erhalten. Ist die schriftliche Belehrung in einer Sprache, die der Beschuldigte versteht, nicht verfügbar, so ist er mündlich unter Beiziehung eines Dolmetschers zu belehren und die schriftliche Übersetzung ist ihm nachzureichen. Der Umstand der Belehrung ist schriftlich festzuhalten.

§ 37a VStG

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, von Personen, die auf frischer Tat betreten werden, eine vorläufige Sicherheit einzuheben,

1. wenn die Voraussetzungen des § 35 Z 1 und 2 für eine Festnahme vorliegen oder

2. wenn andernfalls

a)die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung erheblich erschwert sein könnte oder

b)die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung einen Aufwand verursachen könnte, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.

Besondere Ermächtigungen in den Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt. § 50 Abs. 3, Abs. 5, Abs. 6 erster Satz sowie Abs. 8 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Die vorläufige Sicherheit darf das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe nicht übersteigen.

(3) Leistet der Betretene im Fall des Abs 1 Z 2 die vorläufige Sicherheit nicht, so kann das Organ verwertbare Sachen, die dem Anschein nach dem Betretenen gehören und deren Wert das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe nicht übersteigt, vorläufig sicherstellen.

(4) Über die vorläufige Sicherheit ist sofort eine Bescheinigung auszustellen. Die vorläufige Sicherheit ist der Behörde mit der Anzeige unverzüglich vorzulegen.

(5) Die vorläufige Sicherheit wird frei, wenn das Verfahren eingestellt wird oder die gegen den Beschuldigten verhängte Strafe vollzogen ist oder wenn nicht binnen zwölf Monaten gemäß § 37 Abs 5 der Verfall ausgesprochen wird. § 37 Abs 4 letzter Satz gilt sinngemäß.

V.Erwägungen:

Zur Zulässigkeit:

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch die am 11.03.2024 erfolgte Abnahme und Sicherstellung ihres Handys durch Polizeibeamte der Polizeiinspektion Y sowie durch die Auferlegung einer Sicherheitsleistung für fünf Verwaltungsübertretungen in Höhe von Euro 1.000,00 in ihren Rechten verletzt. Auch über die Art und Weise der Durchführung dieser Amtshandlung hat sich die rumänische Beschwerdeführerin beschwert, zum einen weil kein Dolmetsch beigezogen wurde und zum anderen weil ihr kein Vier-Augen-Gespräch mit ihrer Verteidigerin gestattet worden ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs liegt ein Verwaltungsakt in Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar – somit ohne vorangegangenen Bescheid – in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Das ist im Allgemeinen der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht (vgl VwGH 20.11.2006, 2006/09/0188; 22.2.2007, 2006/11/0154). Es muss ein Verhalten vorliegen, das als „Zwangsgewalt“, zumindest aber als – spezifisch verstandene – Ausübung von „Befehlsgewalt“ gedeutet werden kann.

Das Handy wurde der Beschwerdeführerin von einem Polizeibeamten im Rahmen einer Kontrolle aus der Hand genommen, nachdem die Beschwerdeführerin eine freiwillige Herausgabe verweigert hat. Auch wenn dabei nicht besondere Körperkraft eingesetzt werden musste, handelt es sich bei dieser Abnahme und Sicherstellung des Handys gemäß § 42 Abs 1 Z 1 SPG gegen den Willen der Beschwerdeführerin zweifelsfrei um eine Ausübung von Zwangsgewalt.

Die Festsetzung und Einhebung einer vorläufigen Sicherheit nach § 37a durch Verfügung des amtshandelnden Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes ist ebenfalls ein Akt unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, der mit Maßnahmenbeschwerde an das Verwaltungsgericht bekämpft werden kann (vgl VwGH 03.09.2002, 2001/03/0416, 30.01.1985, 84/03/0050, VwSlg 11660 A/1985).

Die Maßnahmenbeschwerde ist fristgerecht binnen der sechswöchigen Beschwerdefrist beim zuständigen Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben worden. Sie ist zulässig.

In der Sache:

A)Zur Sicherstellung des Handys:

Im vorliegenden Fall haben die Polizeibeamten das Handy der Beschwerdeführerin nach § 42 Abs 1 Z 1 SPG sichergestellt.

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind gemäß § 42 Abs 1 Z 1 SPG ermächtigt, Sachen sicherzustellen, wenn dies bei gefährlichen Angriffen dazu dient, eine (weitere) Bedrohung des Lebens, der Gesundheit, der Freiheit oder des Eigentums von Menschen zu verhindern.

§ 42 Abs 1 Z 1 SPG ermächtigt zur Sicherstellung von Sachen „bei“ gefährlichen Angriffen: Auf Grundlage von §“ 42 Abs 1 Z 1 SPG dürfen Sachen daher nur während eines aktuell stattfindenden gefährlichen Angriffs (§ 16 Abs 2 und 3 SPG) sichergestellt werden. Eine vorbeugende Sicherstellung ist ebenso wenig zulässig wie eine nachträgliche (vgl Keplinger/Pühringer, Sicherheitspolizeigesetz, Praxiskommentar, 20. Aufl, 2021, Anm 4 zu § 42 SPG).

Ein gefährlicher Angriff ist gemäß § 16 Abs 2 Z 1 SPG die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Verlangen eines Verletzten verfolgt wird, sofern es sich unter anderem um einen Straftatbestand nach dem Strafgesetzbuch (StGB), BGBl Nr 60/1974, ausgenommen die Tatbestände nach den §§ 278, 278a und 278b StGB, handelt. Ein gefährlicher Angriff ist auch ein Verhalten, das darauf abzielt und geeignet ist, eine solche Bedrohung (Abs 2) vorzubereiten, sofern dieses Verhalten in engem zeitlichen Zusammenhang mit der angestrebten Tatbestandsverwirklichung gesetzt wird (Abs 3 leg cit).

Eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist dann rechtmäßig, wenn das Organ im Zeitpunkt der Vornahme der in Rede stehenden Maßnahme vertretbar davon ausgehen konnte, die Voraussetzungen für deren Rechtmäßigkeit – fallbezogen für eine Abnahme und Sicherstellung des Handys nach § 42 Abs 1 Z 1 SPG - seien gegeben (vgl VwGH 18.01.2024, Ra 2022/21/0171, 25.05.2023, Ra 2021/21/0014).

Im gegenständlichen Fall konnten die einschreitenden Polizeibeamten einen aktuellen gefährlichen Angriff nicht dartun. Die Beschwerdeführerin selbst steht unter dem Verdacht, bis zu fünf Verwaltungsübertretungen nach § 22 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit § 3 Abs 1 Meldegesetz 1991, § 14 lit a und lit b Landespolizeigesetz (Geheimprostitution, Anbahnung), § 4 Abs 2 Aidsgesetz (keine Untersuchungen bei Ausübung der Prostitution) sowie § 5 Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 9. Mai 1974 über die gesundheitliche Überwachung von Personen, die mit ihrem Körper gewerbsmäßig Unzucht treiben, BGBl 314/1974 (gemeint wohl: § 12 Abs 2 Geschlechtskrankheitengesetz in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen, BGBl II Nr 198/2015), begangen zu haben.

Der bloße Umstand, dass die Kontrolle im Auftrag des Landeskriminalamtes im Zusammenhang mit dem Verdacht der Zuhälterei (§ 216 StGB) stattgefunden hat, reicht nicht aus, um alleine daraus bereits vertretbar das Vorliegen eines gefährlichen Angriffs anzunehmen. Konkrete Anhaltspunkte - abgesehen von einer bereits ein Jahr zurückliegenden „Anzeige der Beschwerdeführerin gegen ihren vermeintlichen Zuhälter“ - für die vertretbare Annahme eines gefährlichen Angriffs ergeben sich weder aus dem Behördenakt noch aus Zeugenaussagen der Polizeibeamten KontrInsp. DD und RevInsp. CC. Vielmehr zeigen die Aussagen der einschreitenden Polizeibeamten auf, dass konkrete Tatsachen, die den Verdacht eines gefährlichen Angriffs vertretbar begründen würden, gerade nicht vorhanden waren, sondern die Handy-Auswertung solche erst hervorbringen sollte (vgl die Aussage von KontrInsp. DD: „Wenn ich gefragt werde, warum dann ursprünglich das Handy abgenommen worden ist, so gebe ich dazu an: Wir haben ja gar nichts gehabt und wir haben das Handy gebraucht, um dann allenfalls Beweise zu sichern, um dann den Staatsanwalt zu verständigen …“, vgl weiters die Aussage des RevInsp. CC: „Wenn ich gefragt werde, in welchem Zusammenhang ich bei der Beschwerdeführerin eine Gefahr eines gefährlichen Angriffs gesehen habe, so gebe ich dazu an: Das ist schwierig zu sagen.“).

Zudem ist in keinster Weise nachvollziehbar, inwiefern die Abnahme eines Handys im Sinne des § 42 Abs 1 Z 1 SPG dazu gedient hat, eine (weitere) Bedrohung des Lebens, der Gesundheit, der Freiheit oder des Eigentums von Menschen zu verhindern.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist anlässlich einer Maßnahmenbeschwerde nicht zu prüfen, ob die Maßnahme abstrakt zulässig wäre. Vielmehr ist zu prüfen, ob der ganz konkret vorgenommene Zwangsakt rechtmäßig war oder nicht (VwGH 12.09.2006, 2005/03/0068; 22.10.2002, 2000/01/0527). Es ist daher im vorliegenden Fall ausschließlich zu prüfen, ob die Sicherstellung des Handys nach § 42 Abs 1 Z 1 SPG rechtmäßig gewesen ist.

Ergänzend darf aber angemerkt werden, dass im vorliegenden Fall die Staatsanwaltschaft die Sicherstellung des Handys nicht angeordnet hat. Nach § 110 Abs 3 StPO ist die Kriminalpolizei zwar unter näher angeführten Voraussetzungen berechtigt, Gegenstände von sich aus sicherzustellen, allerdings liegen diese Voraussetzungen allesamt nicht vor, insbesondere ist ein Handy, auf dem sämtliche persönliche Daten gespeichert sind, mit einem von den Polizeibeamten geschätzten Wert von Euro 1.000,00 jedenfalls nicht geringwertig oder vorübergehend leicht ersetzbar.

Die Abnahme und Sicherstellung des Handys war daher bis zu seiner Rückgabe an die Beschwerdeführerin rechtswidrig.

C) Zur Einhebung einer vorläufigen Sicherheit:

Aus den Sachverhaltsfeststellungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin eine vorläufige Sicherheitsleistung in Höhe von Euro 1.000,00 gemäß § 37a Abs 1 Z 2 lit a VStG hinterlegt hat.

§ 37a VStG regelt die Voraussetzungen für die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit, die unmittelbar durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes durch einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erfolgt.

Gemäß § 37a Abs 1 Z 2 VStG kann die Behörde besonders geschulte Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigen, von Personen, die auf frischer Tat betreten werden, eine vorläufige Sicherheit einzuheben, wenn andernfalls die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung erheblich erschwert sein könnte (lit a) oder die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung einen Aufwand verursachen könnte, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre (lit b). Dabei darf die vorläufige Sicherheit das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe nicht übersteigen (Abs 2). Über die vorläufige Sicherheit oder die Beschlagnahme ist sofort eine Bescheinigung auszustellen (Abs 4).

Eine solche erhebliche Erschwerung der Strafverfolgung oder Strafvollstreckung einer Person mit ausländischem Wohnsitz ist dann nicht anzunehmen, wenn auf Grund völker- oder unionsrechtlicher Grundlagen sowohl die Durchführung des Strafverfahrens als auch die Vollstreckung der Strafe im ausländischen Wohnsitzstaat möglich sind. Dies setzt zum einen das Bestehen entsprechender Rechtsgrundlagen voraus, zum anderen aber auch deren tatsächliche Anwendung. Als entsprechende Rechtsgrundlagen sind hier für den Bereich der Strafverfolgung das zwar primär auf gerichtliche Straftaten, gemäß Art 3 leg cit aber auch im Verwaltungsstrafrecht anwendbare Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen, BGBl III 2005/65, zu nennen (vgl M. Grubner in Raschauer/Wessely, Verwaltungsstrafgesetz Kommentar, 3. Aufl, Anm 6 zu § 37a).

Nach der Kundmachung im Bundesgesetzblatt ist das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen für Österreich mit 3. Juli 2005 in Kraft getreten, weiters steht es in Rumänien in Geltung (BGBl III Nr 11/2009, BGBl III Nr 12/2009). Der wesentliche Inhalt dieses Übereinkommens betrifft die Rechtshilfe auch in Verfahren wegen Verwaltungsdelikten (vgl näher RV 696 Blg NR sowie Art 3 des Übereinkommens). Das Übereinkommen erlaubt unter anderem die Übersendung und Zustellung von Verfahrensurkunden oder die Übermittlung von Rechtshilfeersuchen (vgl VwGH 18.05.2011, 2010/03/0191). Beweiserhebungen in Verwaltungsstrafsachen sind auf Grundlage der Europäischen Ermittlungsanordnung Verwaltungsstrafsachen (Bundesgesetz über die Europäische Ermittlungsanordnung in Verwaltungsstrafsachen - EEA-VStS-G, BGBl BGBl I Nr 14/2019) in Umsetzung der Richtlinie 2014/41/EU rechtlich möglich. Im Bereich der Strafvollstreckung ist insbesondere das EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz als nationaler Umsetzungsakt des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen, ABl 2005 L 76/16, maßgeblich. Dieser Rahmenbeschluss ermöglicht zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Vollstreckung von Geldstrafen im Verwaltungsstrafverfahren jedenfalls ab einer Höhe von Euro 70,00. Durch den Rahmenbeschluss ist grundsätzlich die Vollstreckung EU-weit gesichert (vgl M. Grubner in Raschauer/Wessely, Verwaltungsstrafgesetz Kommentar, 3. Aufl, Anm 6 zu § 37a).

Eine erhebliche Erschwerung im Sinne des § 37 a VStG könnte dann angenommen werden, wenn EU-Mitgliedsstaaten den genannten Rechtsakten nicht beigetreten sind, diese nicht (korrekt) umgesetzt haben oder wenn es bei der tatsächlichen Anwendung der genannten Rechtsgrundlagen zu systematischen, von ausländischen Behörden verursachten, Schwierigkeiten kommt. Ebenso anwendbar ist § 37a Abs 1 Z 2 lit dann, wenn eine Geldstrafe von weniger als Euro 70,00 zu erwarten ist und der betroffene Wohnsitzstaat solche Strafen bekanntermaßen nicht vollstreckt bzw in solchen Fällen, in denen ein bestimmtes Delikt dort nicht strafbar ist und daher die Vollstreckung nach dem Rahmenbeschluss verweigert werden darf (vgl M. Grubner in Raschauer/Wessely, Verwaltungsstrafgesetz Kommentar, 3. Aufl, Anm 6 zu § 37a).

Einen Überblick, mit welchen Staaten die Durchführung von Strafverfahren oder Strafvollstreckung tatsächlich erheblich erschwert ist, bietet das verwaltungsintern zugängliche BKA-Wiki „Internationale Rechtshilfe“. Nachdem sich die Polizeibeamten auf der Polizeiinspektion aufgehalten haben, wäre eine entsprechende Ab- bzw Nachfrage – da ohnehin mit dem Behördenjournal telefonisch Kontakt aufgenommen worden ist – problemlos möglich gewesen. Die Abfrage ist rasch und ohne zeitlichen Aufwand möglich.

Aus dieser Aufstellung im BKA-Wiki ergibt sich, dass in Rumänien Rechtshilfeersuchen mittels Europäischer Ermittlungsanordnung (EEA) erfolgen und eine unmittelbare Postzustellung sowie eine Vollstreckung von Geldstrafen ab einem Strafbetrag von Euro 70,00 möglich ist. Es besteht keine systematische Verweigerung der Rechtshilfe mehr, sondern treten nur vereinzelt Probleme auf (vgl BKA-Wiki zu Rumänien).

Im vorliegenden Fall ist zudem für die möglichst „reibungslose“ Durchführung des Strafverfahrens zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin bereits den Polizeibeamten die (ausdrücklich von der Rechtsvertreterin bestätigte) Bevollmächtigung ihrer in Österreich ansässigen Rechtsanwältin für das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren bekannt gegeben hat.

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zudem gemäß § 37a Abs 1 Z 2 lit b VStG ermächtigt, von Personen, die auf frischer Tat betreten werden, eine vorläufige Sicherheit einzuheben, wenn die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung einen Aufwand verursachen könnte, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.

Die Anwendung des § 37a Abs 1 Z 2 lit b VStG ist sohin auch dann möglich, wenn in dem betroffenen Wohnsitzstaat die Strafverfolgung und Strafvollstreckung grundsätzlich möglich und somit nicht „erheblich erschwert“ ist. Wenn eine Abwägung dieser Kosten gegen die vom Organ auf frischer Tat wahrgenommene Verwaltungsübertretung und die Art ihrer Ausführung nunmehr ergibt, dass erstere unverhältnismäßig hoch sind, so ist der Anwendungsbereich dieser Bestimmung eröffnet (vgl M. Grubner in Raschauer/Wessely, Verwaltungsstrafgesetz Kommentar, 3. Aufl, Anm 6 zu § 37a).

Je strenger die Strafe ist, mit der das Gesetz die Verwaltungsübertretung bedroht, desto größere Bedeutung misst es nämlich dem Schutz dieses Rechtsgutes zu und desto sozialschädlicher stuft es dessen Beeinträchtigung ein. Die Intensität der Beeinträchtigung des Rechtsgutes durch die Tat wiederum hängt von den konkreten Modalitäten der Tatbegehung ab. Je bedeutender ein strafrechtlich geschütztes Rechtsgut ist und je intensiver es durch die Tat beeinträchtigt wird, desto höher kann der durch die Strafverfolgung verursachte Aufwand sein (vgl M. Grubner in Raschauer/Wessely, Verwaltungsstrafgesetz Kommentar, 3. Aufl, Anm 5 zu § 37a).

Im vorliegenden Fall sind weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung als gering einzuschätzen, zumal durchaus hohe Strafen (zB nach dem LandespolizeiG bis zu Euro 4.000,00, nach dem AidsG bis zu Euro 7.260,00 und nach dem Geschlechtskrankheitengesetz zwar nur bis Euro 70,00, allerdings alternativ mit einer Primärfreiheitsstrafe bis zu zwei Monaten, nach dem MeldeG bis zu 726,00 Euro) verhängt werden können. Auch die Intensität der Beeinträchtigung durch das Verhalten der Beschwerdeführerin ist keinesfalls als gering einzuschätzen, sodass hier kein Anwendungsfall des § 37a Abs 1 Z 2 lit b VStG vorliegt.

Es liegen sohin die Voraussetzungen für die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit nach § 37 Abs 1 Z 2 VStG in keinster Weise vor, sodass diese Vorgehensweise der einschreitenden Polizeibeamten als unvertretbar zu beurteilen ist.

Hinzukommt, dass auch die Art und Weise der Einhebung nicht rechtskonform erfolgt ist. Nachdem der Einbehalt einer vorläufigen Sicherheit einen Eingriff in das Eigentumsrecht darstellt, soll durch die Formvorschrift des § 37a Abs 4 VStG sichergestellt werden, dass durch die Verpflichtung zur Ausstellung einer Bestätigung ein Beweis für den Erlag der vorläufigen Sicherheit in der Hand jener Person verbleibt, welche eine vorläufige Sicherheit geleistet hat. Nachdem darüber hinaus die Höhe der vorläufigen Sicherheit gemäß § 37a Abs 2 VStG durch das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe begrenzt ist, kann im Nachhinein vom Betroffenen überprüft werden, ob diesen gesetzlichen Vorgaben entsprochen worden ist.

Nun stellt sich vorliegend die Frage, ob die Einhebung der vorläufigen Sicherheit als Gesamtbetrag in Höhe von Euro 1.000,00 und Ausstellung einer Bestätigung über den Gesamtbetrag den oben angeführten gesetzlichen Vorgaben entspricht, wenn sich dieser Betrag eigentlich aus fünf separaten Beträgen in jeweils unterschiedlicher Höhe für fünf Verwaltungsübertretungen mit sehr unterschiedlichen maximalen Geldstrafen zusammensetzt.

Dies ist zu verneinen, weil der mit der gesetzlichen Bestimmung des § 37a Abs 4 VStG gewährleistete Rechtsschutz, durch diese Vorgangsweise nicht gewahrt wird. Gerade bei einer größeren Anzahl an vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen kann nur durch Ausstellung von separaten Bestätigungen sichergestellt werden, dass im Nachhinein klar feststeht, welcher Betrag für welche Verwaltungsübertretung eingehoben worden ist. Im vorliegenden Fall ist eine solche Aufschlüsselung zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Durch Einhebung eines einzigen Gesamtbetrages und Ausstellung nur einer Bestätigung über die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit über den Gesamtbetrag war für die Beschwerdeführerin somit nicht erkennbar, wie sich dieser Betrag zusammensetzt. Daher konnte auch nicht überprüft werden, ob der jeweils eingehobene Betrag dem zulässigen Höchstmaß nach § 37a Abs 2 VStG entspricht.

Bei einer Gesamtbetrachtung ist daher davon auszugehen, dass die vorliegende Einhebung einer vorläufigen Sicherheit in Höhe von Euro 1.000,00 für fünf unterschiedliche Verwaltungsübertretungen rechtswidrig gewesen ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Verletzung im Recht auf Beiziehung eines Dolmetschers zur Amtshandlung und zur Verletzung im Recht auf Gewährung eines Gesprächs mit der Verteidigerin, das nicht überwacht wird:

Schließlich hat die rumänische Beschwerdeführerin auch noch eine Verletzung im Recht auf Beiziehung eines Dolmetschers geltend gemacht, weil sie sich nur auf Englisch mit den Polizeibeamten verständigen konnte und kein Dolmetscher anwesend war. Mit diesem Beschwerdevorbringen wird insgesamt die Art und der Weise der Durchführung der vorliegenden Amtshandlung, die sich im Wesentlichen aus der Abnahme und Sicherstellung des Handys und der Einhebung einer vorläufigen Sicherheitsleistung zusammensetzt, bemängelt. Da bereits diese beiden Amtshandlungen als rechtswidrig erkannt worden sind, erübrigt es sich darüber abzusprechen, ob bei deren Durchführung die Beiziehung eines Dolmetschers geboten gewesen wäre. Dasselbe gilt für das Beschwerdevorbringen, wonach sich die Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit dieser Amtshandlung in ihrem Recht auf Führung eines unbewachten Vier-Augen-Gesprächs mit ihrer Verteidigerin verletzt erachtet (vgl § 32a VStG).

Der Vollständigkeit halber darf dazu aber wie folgt – als obiter dictum - ausgeführt werden:

Soweit sich die Beschwerdeführerin explizit im Recht auf Führung eines Vier-Augen-Gesprächs mit ihrer Rechtsvertreterin verletzt erachtet fühlt, ist vorab darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführerin mehrmals die Möglichkeit eingeräumt worden ist, in einem separaten Raum alleine mit ihrer Rechtsvertreterin über das Festnetz der Polizeidienststelle zu telefonieren. Konkrete Beweise, dass das Telefonat abgehört worden ist, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

In Umsetzung der Richtlinie 2013/48/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eine Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs wurde in § 32a VStG verankert, dass Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens das Recht haben, mit einem Verteidiger Kontakt aufzunehmen, ihn zu bevollmächtigen und sich mit ihm zu besprechen, ohne dabei überwacht zu werden. Beschuldigter ist gemäß § 32 Abs 1 VStG die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person von dem Zeitpunkt der ersten von der Behörde gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung bis zum Abschluss der Strafsache.

Im gegenständlichen Fall ist die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Ermittlungen wegen des Verdachts der Zuhälterei und der damit im Zusammenhang stehenden Sicherstellung des Handys allenfalls Opfer bzw Zeugin, aber jedenfalls nicht Beschuldigte. Im Hinblick auf die der Beschwerdeführerin zur Last gelegten vier Verwaltungsübertretungen hat die Behörde selbst noch keinerlei Verfolgungshandlungen gesetzt und war die Beschwerdeführerin insoweit im Zeitpunkt der angefochtenen Amtshandlung ebenfalls noch nicht Beschuldigte im Sinne des VStG. Bei der Einhebung einer vorläufigen Sicherheit nach § 37a VStG handelt es sich um keine behördliche Verfolgungshandlung, sondern um ein reines Organhandeln (vgl Wortlaut des § 37a Abs 1 VStG: „Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt…“), woran auch eine telefonische Nachfrage beim Behördenjournaldienst nichts ändert.

Auch in Art 2 Abs 1 der Richtlinie 2013/48/EU ist festgehalten, dass diese für Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren ab dem Zeitpunkt gilt, zu dem sie von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats durch amtliche Mitteilung oder auf sonstige Art und Weise davon in Kenntnis gesetzt wurden, dass sie der Begehung einer Straftat verdächtig sind oder beschuldigt werden, und unabhängig davon, ob ihnen die Freiheit entzogen wurde. Diese Richtlinie gilt auch, unter den in Absatz 1 vorgesehenen Voraussetzungen, für andere Personen als Verdächtige oder beschuldigte Personen, die während der Befragung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde zu Verdächtigen oder beschuldigten Personen werden.

Im vorliegenden Fall hat eine förmliche Befragung bzw Vernehmung der Beschwerdeführerin durch die Polizei nicht stattgefunden (Art 3 Abs 2 lit a der RL), ebenfalls keine Ermittlungs- oder andere Beweiserhebungshandlungen durch Ermittlungs- oder andere zuständige Behörden gemäß Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie, wie Identifizierungsgegenüberstellungen, Vernehmungsgegenüberstellungen, Tatortrekonstruktionen (vgl Art 3 Abs 2 lit b der RL), weiters wurde der Beschwerdeführerin auch die Freiheit nicht entzogen(vgl Art 3 Abs 2 lit c der RL) und sie wurde vor kein Gericht geladen (vgl Art 3 Abs 2 lit d der RL), sodass sich die Beschwerdeführerin auf das Recht sich mit einem Rechtsverteidiger zu besprechen, ohne dabei überwacht zu werden, im Zeitpunkt der Amtshandlung nicht berufen kann.

Nichts anderes gilt für die behauptete Verletzung im Recht auf Beiziehung eines Dolmetschers zur Verhandlung. Die Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 regelt das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls. Das in Art 1 Absatz 1 genannte Recht gilt für Personen ab dem Zeitpunkt, zu dem sie von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats durch amtliche Mitteilung oder auf sonstige Weise davon in Kenntnis gesetzt werden, dass sie der Begehung einer Straftat verdächtig oder beschuldigt sind, bis zum Abschluss des Verfahrens.

In Art 2 der Richtlinie 2010/64/EU ist festgehalten, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass verdächtigen oder beschuldigten Personen, die die Sprache des betreffenden Strafverfahrens nicht sprechen oder verstehen, unverzüglich Dolmetschleistungen während der Strafverfahren bei Ermittlungs- und Justizbehörden, einschließlich während polizeilicher Vernehmungen, sämtlicher Gerichtsverhandlungen sowie aller erforderlicher Zwischenverhandlungen, zur Verfügung gestellt werden.

Innerstaatlich sind diese Vorgaben umgesetzt. Der gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren geltende § 39a AVG legt fest, dass - wenn eine Partei oder eine zu vernehmende Person der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig, stumm, gehörlos oder hochgradig hörbehindert ist, so ist erforderlichenfalls der der Behörde beigegebene oder zur Verfügung stehende Dolmetscher (Amtsdolmetscher) beizuziehen.

Speziellere Regelungen finden sich in § 33 Abs 2 VStG, wonach der Beschuldigte, erforderlichenfalls unter Beiziehung eines Dolmetschers, in einer für ihn verständlichen Sprache zu informieren ist, über die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen, und über das Recht, sich zur Sache zu äußern oder nicht auszusagen, über das Recht auf Beiziehung eines Verteidigers, über die Möglichkeit eines Verzichts auf das Recht auf Beiziehung eines Verteidigers, die möglichen Folgen eines solchen Verzichts und über die Möglichkeit, den Verzicht jederzeit während des Strafverfahrens zu widerrufen. Weiters ist der Beschuldigte gemäß § 36a VStG sogleich oder unmittelbar nach seiner Festnahme schriftlich in einer für ihn verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme und die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen, über sein Recht auf Akteneinsicht, über sonstige wesentliche Rechte im Verfahren (§ 33 Abs 2, § 36 Abs 1 letzter Satz, Abs 3 erster und zweiter Satz) und darüber zu informieren, dass er berechtigt ist, Zugang zu dringender medizinischer Versorgung zu erhalten. Ist die schriftliche Belehrung in einer Sprache, die der Beschuldigte versteht, nicht verfügbar, so ist er mündlich unter Beiziehung eines Dolmetschers zu belehren und die schriftliche Übersetzung ist ihm nachzureichen. Der Umstand der Belehrung ist schriftlich festzuhalten.

Aus diesen Bestimmungen folgt jedoch kein Recht auf Beiziehung eines Dolmetschers für eine Person, die noch nicht den Status der Beschuldigten hat (vgl die Ausführungen zum Beschuldigten nach § 32 Abs 1 VStG) und die weder festgenommen noch förmlich einvernommen wird. Wie oben bereits ausgeführt, hat die Beschwerdeführerin diesen Status als Beschuldigte im Rahmen der gegenständlichen Amtshandlung durch Polizeibeamte noch nicht eingenommen, sie wurde nicht förmlich festgenommen und nicht einvernommen, sodass diese beiden behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen (, was im Hinblick auf das Verfahrensergebnis, nämlich der bereits festgestellten Rechtswidrigkeit der angefochtenen Amtshandlungen, aber keine weiteren Auswirkungen nach sich zieht).

VI.Kosten:

Gemäß § 35 Abs 1 VwGVG, BGBl I Nr 33/2013, hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei (vgl § 35 Abs 2 VwGVG).

Als Aufwendungen gemäß § 35 Abs 1 leg cit gelten unter anderem die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat. Hinsichtlich des Ausmaßes des zuerkannten Ersatzes ist dieses Antragsprinzip gemäß § 35 Abs 7 VwGVG 2014 stets zu berücksichtigen und ziffernmäßig verzeichnete Kosten sind nur in der beantragten Höhe zuzusprechen (vgl VwGH 27.04.2024, Ro 2020/21/0005 mwH). Für die Zuerkennung des Verhandlungsaufwandes kommt es auf die Anzahl der bekämpften Verwaltungsakte nicht an (vgl VwGH 16.3.2016, Ra 2015/05/0090, VwGH 19.09.2024, Ra 2024/01/0092, 29.03.2023, Ra 2022/01/0002).

Beantragt wurden in der Beschwerde die Kosten für den Schriftsatzaufwand in Höhe von Euro 737,60, sowie die Eingabegebühr in Höhe von Euro 30,00. Anträge auf Erstattung von Verhandlungsaufwand und allfälliger Beteiligtengebühren nach den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes wurden ausdrücklich vorbehalten. In der mündlichen Verhandlung wurde zudem ausdrücklich der Verhandlungsaufwand beantragt.

Mit Schriftsatz vom 13.11.2024 wurden zudem die beschlussmäßig auferlegten Dolmetscherkosten in Höhe von Euro 177,50 beantragt. Diese ersatzfähigen Barauslagen wurden aber bis dato von der Beschwerdeführerin nicht bezahlt. Nur Barauslagen, die auch tatsächlich entrichtet wurden, sind ersatzfähig (vgl VwGH 19.07.2021, Ra 2021/21/0033).

Die Beschwerdeführerin hat in der Sache obsiegt, sodass spruchgemäß der beantragte Schriftsatzaufwand in Höhe von Euro 737,60, der Verhandlungsaufwand in Höhe von Euro 922,00 sowie die Eingabegebühr in Höhe von Euro 30,00 zuzusprechen waren.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Kroker

(Richterin)

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