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LVwG-2024/17/1332-14•LVwG T LVwG-2024/17/1332-14
LVwG-2024/17/1332-14Landesverwaltungsgericht28.01.2025
Rechtsschutzbedürfnis<br/>Nebenbestimmung<br/>Provisorialverfahren<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Gschnitzer über die Beschwerde der AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 21.08.2024, Zl. „***“ betreffend die Aufhebung der Nebenbestimmung B.) 2. des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 15.03.2024, Zahl ***,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird keine Folge gegeben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 15.03.2024, Zahl ***, wurde Herrn CC eine Baubewilligung lautend auf „Abbruch bestehender Dachstuhl + Neubau eines vollwertigen Dachgeschosses mit separatem Zugang bzw. Stiegenhaus sowie Aufzug im Treppenauge. Berichtigungen am Bestand“ auf Gst **1 KG ***** erteilt.
Unter Spruchpunkt „B.) Nebenbestimmungen – Hochbautechnische Auflagen“ dieses Bescheides wurde zu Punkt 2. Folgendes bestimmt:
„Mit der Ausführung des Bauvorhabens darf erst nach Rechtskraft der Baubewilligung gem. § 34 Abs 1 TBO 2022 begonnen werden. Falls gegen das Bauvorhaben keine Bedenken bestehen, kann vor Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung mit der Durchführung von Vorarbeiten gemäß § 37 Abs 1 TBO 2022 begonnen werden.“
Gegen die Baubewilligung vom 15.03.2024 hat die Nachbarin AA Beschwerde eingebracht und damit den Antrag verbunden, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Mit Eingabe an die Baubehörde vom 20.08.2024 beantragte der Bauwerber die „Aufhebung des hochbautechnischen Auflagepunktes 2 der Nebenbestimmung des Baubescheides Zahl *** vom 15.03.2024“. da dieser in Widerspruch zu § 65 TBO stehe.
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y (belangte Behörde) vom 21.08.2024, Zahl „***“, wurde dem Antrag des Bauwerbers Folge gegeben und die vorziterte Nebenbestimmung 2. der hochbautechnischen Auflagen im Baubewilligungsbescheid vom 15.03.2024 gestützt auf § 34 Abs 12 TBO 2022 ersatzlos aufgehoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die gegenständliche Auflage in Widerspruch zur Rechtsmittelbelehrung und zu § 65 TBO 2022 stehe. Für den Ausspruch dieser Auflage finde sich in § 34 Abs 12 TBO 2022 keine gesetzliche Grundlage. Daher sei diese Nebenbestimmung im Nachhinein in Anwendung dieser Bestimmung aufzuheben gewesen.
In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde wurde vorgebracht, dass der angefochtene Bescheid vom Bürgermeister-Stellvertreter unterschrieben worden sei, jedoch kein Vertretungsfall vorliege, sodass der Bescheid gegen § 18 Abs 4 AVG verstoße. Auflagen seien Hauptinhalt eines Bescheides und seien gem. § 34 Abs 7 TBO 2022 mit der Baubewilligung auszusprechen, wenn dies zur Wahrung der bau- und raumordnungsrechtlichen Schutzinteressen erforderlich sei und dadurch das Bauvorhaben nicht in seinem Wesen verändert werde. Der Bauwerber habe gegen den Baubewilligungsbescheid kein Rechtsmittel ergriffen, sodass ihm kein Recht auf Abänderung des Bescheides mehr zustehe. § 34 Abs 12 TBO 2022 stelle keine Rechtsgrundlage für die Aufhebung der in Rede stehenden Bescheidauflage dar; auch wenn diese mit der Rechtsmittelbelehrung in Widerspruch stehe könne dies nicht zur Eliminierung der Bescheidauflage (als Spruchbestandteil) führen. Es werde daher beantragt, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Bescheid aufzuheben.
Mit Schreiben vom 24.09.2024 legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor; mit dem Vorlageschreiben wurde auch ein Auszug aus dem Terminkalender des Bürgermeisters übermittelt, wonach dieser am Tag der Unterfertigung des angefochtenen Bescheides auf Urlaub war.
Die Beschwerde wurde dem Bauwerber mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt; eine Äußerung langte jedoch nicht ein.
II.Sachverhalt:
Auf das Entscheidungswesentliche zusammengefasst ist festzustellen, dass die belangte Behörde im Baubewilligungsbescheid vom 15.03.2024, Zl ***, unter dem Spruchpunkt „B.)“, unter welchem hochbautechnische Nebenbestimmungen festgelegt wurden, unter anderem folgende Anordnung getroffen hat:
„Mit der Ausführung des Bauvorhabens darf erst nach Rechtskraft der Baubewilligung gem. § 34 Abs 1 TBO 2022 begonnen werden. Falls gegen das Bauvorhaben keine Bedenken bestehen, kann vor Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung mit der Durchführung von Vorarbeiten gemäß § 37 Abs 1 TBO 2022 begonnen werden.“
Auf Antrag des Bauwerbers vom 20.08.2024 wurde der zitierte Passus im Baubewilligungsbescheid vom 15.03.2024 mit dem hier beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 21.08.2024 aufgehoben.
Zum Zeitpunkt der Genehmigung des Bescheides vom 21.08.2024 befand sich der Bürgermeister der Gemeinde Y im Urlaub; der angefochtene Bescheid wurde durch den Bürgermeister-Stellvertreter genehmigt.
Die Beschwerdeführerin hat im Zuge der Beschwerdeerhebung gegen den Baubewilligungsbescheid vom 15.03.2024 einen Antrag gestellt, ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Baubehörde vom 10.09.2024, Zahl „*** Abweisung aufschiebende Wirkung“ abgewiesen.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat der Beschwerde der AA gegen den Bescheid der Baubehörde vom 10.09.2024, Zahl „*** Abweisung aufschiebende Wirkung“, mit Erkenntnis vom 22.01.2025, Zl. LVwG-2024/17/1332-14, keine Folge gegeben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Sinne des § 65 Abs 2 TBO 2022 keine privaten Interessen und keine für sie eintretenden, erheblichen Nachteile im Fall der Inanspruchnahme der Baubewilligung zur Begründung ihres Begehrens dargetan hatte.
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts.
IV.Rechtslage:
Die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Bestimmungen lauten auszugsweise wie folgt:
Tiroler Bauordnung 2022, (TBO 2022), LGBl. Nr. 44/2022 idgF LGBl. Nr. 73/2024:
„§ 33
Parteien
[…]
(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
a) der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
b) der Bestimmungen über den Brandschutz,
c) der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
d) der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
e) der Abstandsbestimmungen des § 6,
f) das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.
[…]“
„§ 37
Baubeginn, Vorarbeiten
(1) Mit der Ausführung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens darf im Fall des § 65 Abs. 2 erst nach dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung begonnen werden. Ist jedoch aufgrund des Verfahrensstandes offenkundig, dass ein Grund für die Zurückweisung oder Abweisung des Bauansuchens nicht vorliegt, so kann die Behörde auf Antrag des Bauwerbers die Durchführung von Vorarbeiten, wie insbesondere den Erdaushub und die Sicherung der Baugrube, bereits vor diesem Zeitpunkt bewilligen. Im Bewilligungsbescheid sind die Arbeiten, die durchgeführt werden dürfen, im Einzelnen zu bezeichnen. Der Bauherr hat der Behörde den Baubeginn unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
[…]“
„§ 65
Aufschiebende Wirkung
(1) In den Angelegenheiten dieses Gesetzes haben Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs 1 Z 1 B-VG keine aufschiebende Wirkung, wenn durch den angefochtenen Bescheid eine Berechtigung eingeräumt wird.
(2) Die Behörde hat jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
(3) Die Beschwerde gegen einen Bescheid nach Abs 2 hat keine aufschiebende Wirkung.“
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der derzeit geltenden Fassung BGBl. I Nr. 147/2024:
„Verhandlung
§ 24
[…]
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
[…]“
V.Rechtliche Beurteilung:
1. Im gegenständlichen Fall grenzt die beschwerdeführende Nachbarin unmittelbar an den Bauplatz an und hat im Bauverfahren sowie in ihrer Beschwerde gegen den Baubescheid vom 15.03.2024 Einwendungen erhoben, die im Sinn des § 33 Abs 3 TBO 2022 zulässig sind.
Ihrem zulässigen Antrag gem. § 65 Abs 2 TBO 2022, der Beschwerde gegen den Baubescheid vom 15.03.2024 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen wurde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht keine Folge gegeben (s. Erkenntnis vom 22.01.2025, Zl. LVwG-2024/17/1332-14).
2. Der im Baubescheid als Auflage enthaltene Ausspruch
„Mit der Ausführung des Bauvorhabens darf erst nach Rechtskraft der Baubewilligung gem. § 34 Abs 1 TBO 2022 begonnen werden. Falls gegen das Bauvorhaben keine Bedenken bestehen, kann vor Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung mit der Durchführung von Vorarbeiten gemäß § 37 Abs 1 TBO 2022 begonnen werden.“
führt zum Ergebnis, dass einer Beschwerde gegen den Baubescheid die aufschiebende Wirkung zukommt, da die Erhebung der Beschwerde den Eintritt der Rechtskraft des Baubescheides hindert. Auch die Durchführung von Vorarbeiten ist gem. § 37 Abs 1 TBO 2022 nur mit einer baubehördlichen Bewilligung zulässig.
Die in Rede stehende Auflage steht im Gegensatz zu § 65 Abs 1 TBO 2022, welcher Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs 1 Z 1 B-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkennt, die sich gegen Bescheide der Baubehörde richten, mit denen eine Berechtigung verliehen wird. Die Auflage wurde vom Bauwerber dennoch nicht angefochten.
3. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid jedoch nicht in ihren gesetzmäßigen Rechten beeinträchtigt. Wie sich aus § 65 Abs 2 TBO 2022 ergibt, konnte sie ihr Recht, ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen durch Stellung eines entsprechenden Antrages geltend machen, was auch erfolgte.
In den über diesen Antrag abgeführten Verfahren wurde sowohl von der Baubehörde als auch vom Landesverwaltungsgericht geprüft, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen den Baubescheid vom 15.03.2024 vorlagen.
4. Das Landesverwaltungsgericht gelangte mit Erkenntnis vom 22.01.2025, Zl. LVwG-2024/17/1332-14, zur Ansicht, dass die Voraussetzungen nicht gegeben sind, um der Beschwerde gegen den Baubescheid die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,
Es wurde diesbezüglich bereits meritorisch entschieden, dass der Beschwerdeführerin für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens mangels feststellbarer privater Interessen und mangels eines im Fall der Bescheidausübung allenfalls eintretenden unverhältnismäßigen Nachteils kein vorübergehender Rechtsschutz während der Dauer des Rechtsmittelverfahrens zukommt.
Sohin erfolgte bereits eine inhaltliche Prüfung, ob der Beschwerde der Nachbarin und Beschwerdeführerin gegen den Baubescheid die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sei.
Damit wurde jedoch dem Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Prüfung der Zulässigkeit der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde bereits entsprochen.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erlischt das Rechtsschutzbedürfnis auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mit der Entscheidung in der Hauptsache (vgl. VwGH 27.07.2017, Ra 2017/07/0014; VwGH 19.11.2019, Ra 2019/09/0050 u.a.). Gleiches muss im Ergebnis für den Gegenstandsfall gelten, bei welchem zwar noch nicht über die Hauptsache entschieden wurde, jedoch bereits entschieden wurde, dass der Antragstellerin kein Recht auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich ihrer Beschwerde zukommt.
5. Die Verletzung eines subjektiven Rechts durch den angefochtenen Bescheid tritt daher aufgrund des in § 65 Abs 2 TBO 2022 enthaltenen Antragsrechts, das von der Beschwerdeführerin auch in Anspruch genommen wurde, nicht ein, zumal über dieses Recht bereits mit Erkenntnis vom 22.01.2025, Zl. LVwG-2024/17/1332-14,– wenn auch abschlägig – entscheiden wurde.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist mit der Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Sinne des § 33 Abs 1 VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei „Gegenstandslosigkeit" der Beschwerde bzw der Revision vorzugehen. Gegenstandslosigkeit wird angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers bzw. Revisionswerbers an der Entscheidung wegfällt (VwGH 16.10.2019, Ra 2019/03/0116).
Da die Feststellung einer (allfälligen) Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wie auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten nicht vorgesehen ist, kann mit dem Interesse an einer solchen Entscheidung ein (noch aufrechtes) Rechtsschutzbedürfnis nicht begründet werden (vgl VwGH 23.04.2015, Ro 2015/07/0001; 24.03.2015, Ra 2014/03/0021)
Anders als das VwGG für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof sieht jedoch das VwGVG eine Gegenstandsloserklärung der Beschwerde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht vor.
Schon aus diesem Grund war der Beschwerde der Erfolg zu versagen.
6. Es muss daher dahingestellt bleiben, ob der angefochtene Bescheid in seinen wesentlichen Bestandteilen gesetzeskonform ist. Eine inhaltliche Prüfung des angefochtenen Bescheides ist dem Landeverwaltungsgericht mangels Rechtsschutzbedürfnisses der Beschwerdeführerin verwehrt. Eine Beeinträchtigung des Rechts der Beschwerdeführerin, ihrer Beschwerde gegen den Baubescheid die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, kann durch den angefochtenen Bescheid nicht mehr eintreten, da dies bereits, wie oben ausgeführt, entschieden wurde.
Die Beschwerdeführerin ist hier wiederum auf das Ergebnis des durchgeführten Provisorialverfahrens zu verweisen, welches aufgrund ihres mit der Beschwerde verbundenen Antrags gem. § 65 Abs 2 TBO 2022 durchgeführt wurde.
Die Beschwerde begehrt damit nach Erlassung des Erkenntnisses vom 22.01.2025, Zl. LVwG-2024/17/1332-14, nunmehr auch eine Entscheidung zu einer bereits entschiedenen Rechtssache bei unveränderten Sachverhaltsvoraussetzungen. Eine Änderung ist lediglich in prozessualer Hinsicht nachträglich durch das genannte Erkenntnis eingetreten, indem das objektive rechtliche Interesse der Beschwerdeführerin an einer Entscheidung über die hier gegenständliche Beschwerde dadurch nach deren Erhebung untergegangen ist (vgl wiederum VwGH 16.10.2019, Ra 2019/03/0116).
7. Abschließend ist festzuhalten, dass der Einwand, der beschwerdegegenständliche Bescheid sei unrichtigerweise nicht vom Bürgermeister, sondern vom Bürgermeister-Stellvertreter genehmigt worden, obwohl kein Vertretungsfall vorgelegen hätte, nicht gefolgt werden konnte. Die belangte Behörde hat im Rahmen der Beschwerdevorlage mitgeteilt, dass der für die Erledigung zuständige Bürgermeister der Gemeinde Y zum Zeitpunkt der Erledigung im Urlaub war. Dazu wurde auch ein Ausdruck des elektronischen Kalenders der Gemeinde übermittelt, der dies bestätigt. Die Genehmigung des angefochtenen Bescheides erfolgte daher gesetzmäßig im Rahmen der Vertretungsregelung des § 31 Abs 3 Tiroler Gemeindeordnung.
8. Eine mündliche Verhandlung konnte gem. § 24 Abs 4 VwGVG entfallen, da eine mündliche Erörterung der gegenständlichen Rechtsfrage keine weitere Klärung erwarten ließ. Zumal es sich gegenständlich lediglich um eine bereits entschiedene Sache betreffend die Zuerkennung eines vorläufigen Rechtsschutzes handelt, ist davon auszugehen, dass ein Eingriff in die in § 24 Abs 4 VwGVG genannten Grundrechte durch den Wegfall der mündlichen Verhandlung nicht erfolgt. Auch sieht § 13 Abs 4 VwGVG für das dort geregelte Provisorialverfahren beim Verwaltungsgericht eine Entscheidung über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren, somit auch ohne mündliche Verhandlung, vor.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
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