LVwG T LVwG- 2025/15/0184-1

LVwG- 2025/15/0184-1Landesverwaltungsgericht27.01.2025

Regest

wasserpolizeilicher Auftrag<br/>dichte Senkgrube<br/>häusliche Abwässer<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG- 2025/15/0184-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.15.0184.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde von Herrn AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.01.2025, Zl ***, betreffend Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer auf Grundlage von § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes dahingehend verpflichtet, dass die bloß mechanisch gereinigten häuslichen Abwässer auf dem Gst Nr **1 in der Katastralgemeinde Z ab einem näher bestimmten Zeitpunkt nicht mehr versickert werden dürfen.

Im fristgerecht dagegen erhobenen Rechtsmittel bringt der Beschwerdeführer auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass bereits im Juli 2024 dem wasserbautechnischen Sachverständigen zur Kenntnis gebracht worden sei, dass zwischenzeitlich eine dichte Senkgrube mit einem Fassungsvolumen von 10 m³ beim fraglichen Gebäude errichtet wurde und er somit dem behördlichen Auftrag bereits entsprochen habe.

Aus dem Akt der belangten Behörde ergibt sich, dass die Fertigstellungsmeldung tatsächlich am 15.07.2024 beim Baubezirksamt Y eingebracht wurde.

II.Sachverhalt:

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer spruchgemäß vorgeschrieben, dass die Versickerung bloß mechanisch gereinigter häuslicher Abwässer bis zu einem näher bestimmten Zeitpunkt nicht mehr erfolgen darf. Aus der Fertigstellungsmeldung des Beschwerdeführers ergibt sich allerdings, dass bereits im Sommer des Jahres 2024 eine dichte Grube errichtet wurde. Anhaltspunkte dafür, dass tatsächlich weiterhin eine Versickerung bloß mechanisch vorgereinigter Abwässer erfolgt, ergeben sich aus dem vorgelegten Akt nicht.

III.Beweiswürdigung:

Die maßgeblichen Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde und sind nicht strittig.

IV.Rechtslage:

Wasserrechtsgesetz 1959:

„Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes.

§ 138. (1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten

a)eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,

b)Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung gemäß lit. a nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist,

c)die durch eine Gewässerverunreinigung verursachten Mißstände zu beheben,

d)für die sofortige Wiederherstellung beschädigter gewässerkundlicher Einrichtungen zu sorgen.

(…)“

V.Erwägungen:

Voraussetzung für die Erlassung eines Auftrages nach § 138 Abs 1 WRG 1959 ist, dass ein Verstoß gegen wasserrechtliche Bestimmungen vorliegt. Zumal der Beschwerdeführer nachgewiesen hat, dass bereits Mitte letzten Jahres eine dichte Senkgrube errichtet wurde und sohin eine Versickerung von nur mechanisch vorgereinigten Abwässern nicht mehr erfolgt, ist aus dem vorgelegten Akt nicht erkennbar, dass tatsächlich weiterhin ein Verstoß gegen wasserrechtliche Bestimmungen vorliegen würde und folglich dem vorliegenden Verfahren die Grundlage entzogen wurde.

Allerdings wird genauso festgehalten, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid auf Grundlage des festgestellten Sachverhalts ohnedies nicht beschwert wäre, zumal eine Versickerung nicht erfolgt und daher eine Untersagung einer Versickerung keine weiteren Rechtsfolgen nach sich zieht. Festgehalten wird an dieser Stelle daher lediglich, dass eine Versickerung bloß mechanisch vorgereinigter häuslicher Abwässer jedenfalls nicht mehr zulässig ist.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dünser

(Richter)

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