LVwG T LVwG-2024/36/2440-2

LVwG-2024/36/2440-2Landesverwaltungsgericht27.01.2025

Regest

Freizeitwohnsitz<br/>Doppelbestrafung<br/>Folge gegeben<br/>Einstellung<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/36/2440-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2024.36.2440.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde des AA, geb. XX.XX.XXXX, vertreten durch die Rechtsanwälte BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.08.2024, Zl ***, betreffend Übertretungen nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 (TROG 2022)

zu Recht

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.08.2024, Zl ***, gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG behoben und dieses Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem gegenständlich angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.08.2024, Zl ***, wurde AA (in der Folge: Beschwerdeführer) zusammengefasst zur Last gelegt, dass er unzulässigerweise im Wohnhaus (Immobilie) mit der Adresse **** X, Adresse 2, auf Gst **1, das Top 1 und das Top 3 im Zeitraum vom 17.05.2022 bis zum 02.06.2022 (Spruchpunkt 1.), im Zeitraum von 03.06.2022 bis zum 22.06.2022 (Spruchpunkt 4.) sowie das Top 2 im Zeitraum von 06.06.2022 bis zum 07.06.2022 (Spruchpunkt 2.) anderen zur Nutzung als Freizeitwohnsitz zur Verfügung gestellt hat.

Weiters wurde ihm zur Last gelegt, dass er die Wohnung Top 2 im Zeitraum von 06.06.2022 bis zum 07.06.2022 selbst unzulässigerweise als Freizeitwohnsitz genutzt hat (Spruchpunkt 3.).

Dadurch habe er jeweils eine Verwaltungsübertretung nach § 13a Abs 1 und Abs 3 iVm § 13 TROG 2022 begangen.

Hinsichtlich der in Spruchpunkt 1. und 4. angelasteten Verwaltungsübertretungen wurden dem Beschwerdeführer gemäß § 13a Abs 3 TROG 2022 zu beiden Spruchpunkten jeweils eine Geldstrafe in Höhe von Euro 4.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 10 Stunden) auferlegt. Hinsichtlich der in Spruchpunkt 2. und 3. angelasteten Verwaltungsübertretungen wurden dem Beschwerdeführer gemäß § 13a Abs 3 TROG 2022 zu beiden Spruchpunkten jeweils eine Geldstrafe in Höhe von Euro 2.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) auferlegt.

Zudem wurde gemäß § 64 VStG jeweils ein Beitrag zu den behördlichen Verfahrenskosten (10% der jeweils verhängten Geldstrafe) in der Höhe von insgesamt Euro 1.200,00 festgesetzt.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 12.09.2024 zulässig und rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol. In dieser führt er jeweils mit näherem Vorbringen ua insbesondere zusammengefasst aus, dass gegen den Beschwerdeführer und seinen Bruder jeweils 6 Straferkenntnisse wegen der Vermietung des gegenständlichen Objektes ergangen seien. Die vorgeworfene Vermietung bzw Nutzung sei allerdings als fortgesetztes Delikt bzw Dauerdelikt anzusehen. Das Vorliegen eines solchen habe zur Folge, dass mit dem ersten Straferkenntnis vom 27.06.2024, ***, welches dem Beschwerdeführer am 03.07.2024 zugestellt worden sei, sämtliche vorgeworfene Tathandlungen bis zum 03.07.2024 erledigt seien. Er könne daher für die gegenständlich vorgeworfenen Tatzeiten nicht nochmals zur Verantwortung gezogen werden.

II.Sachverhalt:

Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.06.2024, ***, wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass er im Zeitraum von 23.01.2022 bis 01.02.2022 zwei Wohungen des Objekts mit der Adresse **** X, Adresse 2 auf Gst **1 anderen als Freizeitwohnsitz zur Verfügung gestellt hat.

Über den Beschwerdeführer wurde in diesem Zusammenhang eine Geldstrafe in Höhe von Euro 4.000,00 verhängt (Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 10 Stunden).

Zudem wurde ein Beitrag zu den behördlichen Verfahrenskosten festgesetzt.

Die nachweisliche Zustellung dieses Straferkenntnisses erfolgte am 03.07.2024.

Im Verfahren aufgrund der dagegen eingebrachten Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 14.01.2025, LVwG-2024/17/1962-6, der Tatzeitraum auf 25.01.2022 bis 01.02.2022 eingeschränkt, im Übrigen dieses Straferkenntnis unter Präzisierung der als erwiesen angenommenen Tat, der verletzten Verwaltungsvorschriften und der Strafsanktionsnorm bestätigt.

Mit dem gegenständlich angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.08.2024, ***, wurden dem Beschwerdeführer zusammengefasst ebenfalls hinsichtlich der Wohnungen Top 1 und Top 3 des Objekts (Immobilie) mit der Adresse **** X, Adresse 2 auf Gst **1 die Verwaltungsübertretungen (anderen zur Nutzung als Freizeitwohnsitz zu Verfügung gestellt) vorgeworfen, dies im Zeitraum vom 17.05.2022 bis zum 02.06.2022 (Spruchpunkt 1.) und im Zeitraum von 03.06.2022 bis zum 22.06.2022 (Spruchpunkt 4.) sowie des Tops 2 im Zeitraum von 06.06.2022 bis zum 07.06.2022 (Spruchpunkt 2.).

Weiters wurde ihm zur Last gelegt, dass er die Wohnung Top 2 im Zeitraum von 06.06.2022 bis zum 07.06.2022 selbst unzulässigerweise als Freizeitwohnsitz genutzt hat (Spruchpunkt 3.).

Dieses Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seiner Rechtsvertreter nachweislich am 19.08.2024 zugestellt.

Für den Gesamtzeitraum von 23.01.2022 bis 05.10.2022 wurden dem gegenständlichen Beschwerdeführer von der belangten Behörde die Überlassung von zwei Wohnungen im Objekts (Immobilie) mit der Adresse **** X, Adresse 2 auf Gst **1 als Freizeitwohnsitz jeweils mit unterschiedlichen Tatzeiträumen in mehreren Straferkenntnissen zur Last gelegt (vgl dazu die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.06.2024, ***, vom 04.07.2024, Zl ***, vom 31.07.2024, ***, vom 12.08.2024, Zl ***, vom 12.08.2024, *** und vom 13.08.2024, ***).

III.Beweiswürdigung:

Die vorgenannten Feststellungen lassen sich unzweifelhaft anhand der den genannten behördlichen Akten einliegenden Schriftstücke treffen.

Gemäß § 44 Abs 2 VwGVG konnte von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

IV.Rechtslage:

Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 33/2013 (zu § 22):

„Zusammentreffen von strafbaren Handlungen

§ 22

(1) Soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, ist eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

(2) Hat jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind die Strafen nebeneinander zu verhängen. Dasselbe gilt bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen von einer Verwaltungsbehörde zu ahndenden strafbaren Handlungen.“

V.Erwägungen:

1. Soweit der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend macht, dass die gegenständlich angelasteten Übertretungen als fortgesetztes Delikt bzw Dauerdelikt anzusehen sei, und mit Zustellung des ersten Straferkenntnisses am 03.07.2024, sämtliche vorgeworfenen Tathandlungen bis zu diesem Zeitpunkt erledigt seien, ist dazu Folgendes auszuführen:

Für das Verwaltungsstrafverfahren gilt beim Zusammentreffen mehrerer Verwaltungsübertretungen, anders als im gerichtlichen Strafverfahren, nach § 22 Abs 2 erster Satz VStG das Kumulationsprinzip.

Danach ist grundsätzlich jede gesetzwidrige Einzelhandlung, durch die der Tatbestand verwirklicht wird, als Verwaltungsübertretung zu bestrafen.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht beim fortgesetzten Delikt bzw beim Dauerdelikt (vgl VwGH 14.09.2020, Ra 2020/02/0103; ua).

2. Bei der Verwaltungsübertretung nach nunmehr § 13a lit a TROG 2022 handelt es sich wie der VwGH in seinen Entscheidungen bereits mehrfach ausgeführt hat, um ein Dauerdelikt (vgl zur geltenden und auch zur inhaltsgleichen vormaligen Rechtslage: VwGH 06.05.2023, Ra 2023/06/0199; VwGH 30.09.2015, Ra 2014/06/0026, ua).

3. Dazu ergibt sich zur Funktion des Tatzeitraums für die Verfolgung von Dauerdelikten und die zeitliche „Erfassungswirkung“ von behördlichen Straferkenntnissen nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung Folgendes:

Beim Dauerdelikt sind tatbildgemäße Einzelhandlungen so lange als Einheit und damit nur als eine Verwaltungsübertretung anzusehen und dementsprechend auch nur mit einer Strafe zu belegen, als der Täter nicht nach außen erkennbar seine deliktische Tätigkeit aufgegeben hat (vgl VwGH 27.01.2011, 2010/09/0243, mwN).

Im Allgemeinen erfasst die verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung eines Beschuldigten wegen eines Dauerdeliktes daher das gesamte vor der Erlassung des Straferkenntnisses gelegene strafbare Verhalten, soweit dieses nicht bereits Gegenstand einer früheren Bestrafung war oder die Strafbehörde annahm, dass die Strafbarkeit des Verhaltens zu einem früheren Zeitpunkt geendet hätte (vgl VwGH 14.12.2009, 2006/10/0250; VwGH 01.06.2023, Ra 2022/07/0186; uva).

4. Ein Verstoß gegen das Verbot der mehrfachen Bestrafung im Zusammenhang mit einem fortgesetzten Delikt liegt dann nicht vor, wenn der Täter die verpönte Tätigkeit nach vorangegangener Bestrafung fortsetzt und abermals bestraft wird. In diesem Fall umfasst die neuerliche Bestrafung alle seit der letzten Bestrafung gesetzten Tathandlungen. Die Bestrafung umfasst auch die in diesem bestimmten Tatzeitraum gelegenen, allenfalls erst später bekannt gewordenen Einzeltathandlungen. Maßgebend dafür ist der Zeitpunkt der Zustellung des in Betracht kommenden erstinstanzlichen Straferkenntnisses (vgl VwGH 14.10.1983, 83/04/0090; VwGH 17.01.1984, 83/04/0137; ua).

Dies gilt umsomehr für die Schaffung und Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustandes, also für ein Dauerdelikt (VwGH 28.01.1997, 96/04/0131; ua).

5. Im Übrigen würde es in Bezug auf die Erfassungswirkung bzw die unzulässige Doppelbestrafung zum gleichen Ergebnis führen, würde man in Anbetracht der Überlassung der Wohnungen als Freizeitwohnsitz an offenkundig ständig wechselnde Personen, mit jeweils neu geschlossener vertraglicher Vereinbarung, nicht von einem Dauerdelikt, sondern von einem fortgesetzten Delikt ausgehen.

Ein fortgesetztes Delikt liegt nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung dann vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten (vgl VwGH 18.09.1996, 96/03/0076; uva).

Darüber hinaus wird bei der Rechtsfigur des fortgesetzten Delikts grundsätzlich nicht die Identität des Angriffsobjekts gefordert, es sei denn, es handelt sich um höchstpersönliche Rechtsgüter wie Leben, Ehre oder Gesundheit (vgl VwGH 03.05.2017, Ra 2016/03/0108; VwGH 05.05.2022, Ra 2022/03/0027; ua).

Auch im Bereich der Fahrlässigkeitsdelinquenz kann ein fortgesetztes Delikt gegeben sein (vgl VwGH vom 03.05.2017, Ra 2016/03/0108).

6. Aus dem Wesen einer Straftat als fortgesetztes Delikt folgt, dass die Bestrafung für einen bestimmten Strafzeitraum die, in diesem gelegenen, wenn auch allenfalls erst später bekannt gewordenen, Einzeltathandlungen erfasst. Auch im Falle eines fortgesetzten Deliktes sind daher durch die Bescheiderlassung alle bis dahin erfolgten Einzelakte abgegolten.

Maßgebend ist ebenfalls der Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses durch die Behörde. Setzt der Täter nach diesem Zeitpunkt die verpönte Tätigkeit fort, so darf die neuerliche Bestrafung nur die nach der letzten Bestrafung gesetzten Tathandlungen umfassen. Eine neuerliche Bestrafung wegen Tathandlungen, die in den von der ersten Bestrafung umfassten Tatzeitraum fallen, verstößt ebenfalls gegen das Verbot der Doppelbestrafung (vgl VwGH 15.03.2000, 99/03/0219; uva).

7. Für den konkreten gegenständlichen Fall ergibt sich daher Folgendes:

Mit dem Straferkenntnis der belangten Behörde vom 27.06.2024, ***, wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass er im Zeitraum von 23.01.2022 bis 01.02.2022 zwei Wohnungen im Objektes mit der Adresse **** X, Adresse 2, auf Gst **1 anderen als Freizeitwohnsitz zur Verfügung gestellt hat.

Dieses Straferkenntnis wurde dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nachweislich am 03.07.2024 zugestellt und ist damit an diesem Tag ihm gegenüber erlassen worden.

Zwischenzeitlich wurde aufgrund einer gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Beschwerde nunmehr mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 14.01.2025, LVwG-2024/17/1962-6, der Tatzeitraum auf den 25.01.2022 bis 01.02.2022 eingeschränkt, im Übrigen das Straferkenntnis unter Präzisierung der als erwiesen angenommenen Tat, der verletzten Verwaltungsvorschriften und der Strafsanktionsnorm bestätigt.

Dies bedeutet, dass bis zur Erlassung dieses Straferkenntnisses vom 27.06.2024, Zl ***, das dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nachweislich am 03.07.2024 zugestellt wurde, alle gleichen Tathandlungen, die bis zur Erlassung dieses Straferkenntnisses gesetzt wurden, abgegolten sind.

8. Bezogen auf das Straferkenntnis vom 27.06.2024, Zl ***, wurden dem Beschwerdeführer ua weiters mit dem gegenständlich bekämpften Straferkenntnis vom 12.08.2024, ***, ebenfalls hinsichtlich zweier Wohnungen im Objekt (Immobilie) mit der Adresse **** X, Adresse 2 auf Gst **1 die gleichen Verwaltungsübertretungen (anderen zu Verwendung als Freizeitwohnsitz überlassen) in Spruchpunkt 1. für den Tatzeitraum vom 17.05.2022 bis zum 02.06.2022 und in Spruchpunkt 4. für den Tatzeitraum von 03.06.2022 bis zum 22.06.2022 zur Last gelegt.

Sohin die gleiche Übertretung bei den selben beiden Wohnungen (Top 1 und Top 3) für zwei spätere Zeiträume.

9. Soweit weiters in Spruchpunkt 2. des gegenständlich bekämpften Straferkenntnis ebenfalls die unzulässige Überlassung einer weiteren Wohnung im gleichen Gebäude mit der Adresse **** X, Adresse 2 auf Gst **1 für den Zeitraum von 06.06.2022 bis zum 07.06.2022, an andere, nämlich an konkret angeführte Familienmitglieder des Beschwerdeführers angelastet wurde, ist dazu Folgendes auszuführen:

Die Strafbestimmung des § 13a Abs 1 lit a TROG 2022 stellt nicht auf die entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung zB einer Wohnung zur Nutzung als Freizeitwohnsitz ab, und auch nicht darauf, ob sie Familienangehörigen, anderen Miteigentümern oder sonstigen Dritten überlassen wird.

Auch im ersten Straferkenntnis vom 27.06.2024, Zl ***, wurde diesbezüglich keine konkrete Form angelastet.

Dem Umstand, ob es sich bei den jeweiligen Nutzern der Wohnungen zB um Familienangehörige der Eigentümer oder aber Dritte handelt, kommt in Bezug auf die Erfassungswirkung im gegenständlichen Fall daher keine Relevanz zu.

10. Dies gilt - wie im Folgenden dargetan - auch hinsichtlich des konkreten Gegenstandes („Wohnung“) der vom Beschwerdeführer unzulässigerweise anderen zur Nutzung als Freizeitwohnsitz überlassen wurde.

Zur Beantwortung der Frage, ob eine tatbestandliche Handlungseinheit vorliegt, ist im Wege der deliktspezifischen Tatbestandsauslegung zu prüfen, ob gleichartige Handlungen zu einer einzigen Tat zusammengefasst werden können.

11. Mit dem baupolizeilichen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde W vom 23.02.2022, Zl ***, wurde ua auch dem gegenständlichen Beschwerdeführer die weitere Nutzung der Wohnungen Top 1 (A) und Top 3 (C) des Objekts mit der Adresse **** X, Adresse 2, auf Gst **1, gemäß § 46 Abs 6 lit c und g TBO 2022 für touristische Zwecke und als Freizeitwohnsitz untersagt.

Im gegenständlich bekämpften Straferkenntnis wurde nicht eine Übertretung nach § 67 Abs 2 lit o TBO 2022 (Nichtbefolgung eines konkreten baupolizeilichen Auftrages) angelastet. In einem solchen Fall wäre in einem Verwaltungsstrafverfahren auf den jeweils konkreten Auftrag, der nicht befolgt wurde, abzustellen.

In Bezug auf die Erfassungswirkung des Straferkenntnisses vom 27.06.2024, Zl ***, kommt daher dem baupolizeilichen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde W vom 23.02.2022, Zl ***, bereits aus diesem Grund keine tatbestandliche Bedeutung zu.

Daraus folgt, dass die Prüfung, ob ein fortgesetztes Delikt vorliegt, nicht von vorneherein auf die Wohnungen Top 1 (A) und Top 3 (C) des Gebäudes mit der Adresse **** X, Adresse 2, auf Gst **1 beschränkt war.

12. Wie vorstehend bereits ausgeführt, wird bei der Rechtsfigur des fortgesetzten Delikts grundsätzlich nicht die Identität des Angriffsobjekts gefordert, es sei denn, es handelt sich um höchstpersönliche Rechtsgüter wie Leben, Ehre oder Gesundheit.

Im verfahrensgegenständlichen Gebäude mit der Adresse **** X, Adresse 2, auf Gst **1, befinden sich insgesamt 4 Wohnungen.

Das gesamte Gebäude - sohin alle darin befindlichen 4 Wohnungen - darf bzw dürfen nicht als Freizeitwohnsitz genutzt werden (vgl Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 14.01.2025, LVwG-2024/17/1962-6).

13. Mit Straferkenntnis vom 27.06.2024, ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass er die Wohnungen Top 1 (A) und Top 3 (C) in diesem Gebäude anderen als Freizeitwohnsitz zur Verfügung gestellt hat.

In Spruchpunkt 2. des gegenständlich bekämpften Straferkenntnisses wird dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Wohnung Top 2 im selben Gebäude ebenfalls angelastet, dass er diese anderen als Freizeitwohnsitz zur Verfügung gestellt hat.

Da im gegenständlichen Fall keine höchstpersönlichen Rechtsgüter wie Leben, Ehre oder Gesundheit betroffen sind, sondern die unzulässige Nutzung der Wohnungen des selben Gebäudes Gegenstand ist, war auch die in Spruchpunkt 2. des gegenständlich bekämpften Straferkenntnisse angelastete Übertretung, in dem die Überlassung der Wohnung Top 2 im gleichen Gebäude zu Nutzung als Freizeitwohnsitz an andere vorgeworfen wird, ebenfalls von der Erfassungswirkung des Straferkenntnisses vom 27.06.2024, ***, umfasst (vgl VwGH 15.09.2006, 2004/04/0185; VwGH 05.11.1991, 91/04/0150; 19.12.2018, Ra 2018/02/0107; ua).

Ergänzend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass im Übrigen so auch von der belangten Behörde in den Spruchpunkten 1. und 4. des gegenständlich bekämpften Straferkenntnisses, wie auch in den zahlreichen gesonderten Strafverfahren, die angelasteten Übertretungen wegen der Überlassung der beiden Wohnungen Top 1 (A) und Top 3 (C) auch jeweils zu einer Übertretung zusammengefasst wurden.

14. Zusammengefasst ergibt sich sohin im konkreten gegenständlichen Fall, dass auch Spruchpunkt 2. des gegenständlich bekämpften Straferkenntnisses von der Erfassungswirkung des Straferkenntnisses vom 27.06.2024, ***, umfasst ist, da im vorliegenden Fall nicht auf die Identität des Angriffsobjekts (Wohnung) abzustellen ist.

15. Soweit zudem in Spruchpunkt 3. des gegenständlich bekämpften Straferkenntnis dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wurde, dass er die Wohnung Top 2 im Zeitraum von 06.06.2022 bis zum 07.06.2022 selbst unzulässigerweise als Freizeitwohnsitz genutzt hat, ist dazu Folgendes auszuführen:

Voraussetzung für das Vorliegen eines fortgesetzten Delikts ist nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung ua auch die Gleichartigkeit der Übertretung.

Die Verwirklichung des § 13a Abs 1 lit a TROG 2022 umfasst zwei Tatbestände. Zum einen, wer selbst unzulässigerweise einen Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet (erster Fall) und zum anderen, wer anderen einen Wohnsitz zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlässt (zweiter Fall).

Dies beiden in § 13a Abs 1 lit a TROG 2022 normierten Tatbestände verfolgen sohin nicht unterschiedliche, sondern den selben Schutzzweck (vgl VwGH 20.12.2017, Ra 2017/03/0052; ua).

Das verpönte Verhalten des § 13a Abs 1 lit a TROG 2022 ist jeweils die unzulässige Nutzung eines Gebäudes bzw Gebäudeteils (Wohnung) als Freizeitwohnsitz.

Dies im Hinblick auf den Schutzzweck der Norm unanhängig davon, ob eine unzulässige Nutzung selbst erfolgt, oder aufgrund der erfolgten Überlassung von anderen.

16. Im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung wird daher im konkreten gegenständlichen Fall im Hinblick auf die Kriterien eines fortgesetzten Delikts auch der Spruchpunkt 3. des gegenständlich bekämpften Straferkenntnis ebenfalls von der Rechtswirkung des Straferkenntnis vom 27.06.2024, ***, umfasst, da die übertretene Verwaltungsvorschrift, Strafsanktionsnorm und auch der Schutzzweck jeweils derselbe ist.

17. Im gegenständlichen Fall ergibt sich sohin, dass die Einzeltathandlungen (jeweils unzulässige Nutzung als Freizeitwohnsitz zu einem bestimmten Zeitpunkt bzw Zeitraum) eine gleichartige Begehungsform erkennen lassen und auch die äußeren Begleitumstände Ähnlichkeiten aufweist.

Die vorgeworfenen Tatzeiten ergeben im konkreten Fall auch einen zeitlich erkennbaren Zusammenhang.

Zudem ist ein Gesamtkonzept hinsichtlich der monierten Überlassungen und auch Eigennutzung ersichtlich, werden diese im Zeitraum von 25.01.2022 bis 05.10.2022 mit unterschiedlich langen Einzeltathandlungen doch mehrmals vorgeworfen.

Dies bedeutet, dass hinsichtlich der konkreten einzelnen Nutzungen der Wohnungen im gleichen verfahrensgegenständlichen Gebäude als Freizeitwohnsitz alle Einzeltathandlungen bis zur Erlassung des Straferkenntnisses vom 27.06.2024, ***, das dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nachweislich am 03.07.2024 zugestellt wurde, abgegolten sind.

Da die gegenständlich vorgeworfenen Übertretungen Tatzeiträume betreffen, die vor der Erlassung des Straferkenntnis vom 27.06.2024, Zl *** (03.07.2024) gesetzt wurden, liegen im gegenständlichen Fall hinsichtlich aller vier Spruchpunkte unzulässige Doppelbestrafungen vor.

18. Gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG ist die Einstellung des Strafverfahrens zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

Ein verfassungsrechtliches Verfolgungshindernis stellt auch das sog. Doppelbestrafungsverbot dar (vgl Kneihs in VStG, Raschauer/Wessely (Hrsg), zu § 45 VStG, Rz 7).

19. Zusammengefasst ergibt sich daher im vorliegenden Fall, dass aus vorstehenden Feststellungen und Erwägungen das gesamte gegenständlich angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG einzustellen war.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Dazu kann insbesondere auch auf die in dieser Entscheidung angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden.

Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Gstir

(Richterin)

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