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LVwG-2024/14/1398-6Landesverwaltungsgericht24.01.2025
Volksbefragung<br/>Verbesserungsauftrag<br/>Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde<br/>Anwendung AVG<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA, über die Beschwerde von
AA, Adresse 1, **** Z,
BB, Adresse 2, **** Z,
CC, Adresse 3, **** Z,
DD, Adresse 4, **** Z,
EE, Adresse 5, **** Z,
FF, Adresse 6, **** Z,
GG, Adresse 7, **** Z,
JJ, Adresse 8, **** Z,
KK, Adresse 9, **** Z,
LL, Adresse 10, **** Z,
MM, Adresse 11, **** Z,
gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z (belangte Behörde) vom 3.4.2024, ***, betreffend den Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung nach der Tiroler Gemeindeordnung (TGO) 2001,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.
I.Verfahrensgang
A. Angefochtener Bescheid
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführer vom 21.3.2024 auf Durchführung einer Volksbefragung zum Thema „Soll in Z das von NN geplante „Biomasse-Heizwerk Z“ errichtet werden? Ja Nein“ ab. Diese Fragestellung falle – zusammengefasst – nicht in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde bzw lasse sich nicht erkennen, um welche Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde es sich handle.
B. Beschwerde
In der dagegen erhobenen Beschwerde brachten die Beschwerdeführer – wiederum zusammengefasst – vor, der Antrag erfülle sehr wohl alle gesetzlichen Voraussetzungen. Er betreffe erstens den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde und könne zweitens mit Ja oder Nein beantwortet werden. Darüber hinaus erfülle der Antrag drittens die Voraussetzungen gemäß § 61 Abs 2 lit a TGO 2001, da er von mehr als einem Sechstel der Stimmberechtigten verlangt werde. Es seien mehr als fünfhundert Unterschriften vorgelegt worden. Genau genommen seien es ein Fünftel der 2.363 Stimmberechtigten. Aus diesem Grund sei eine Volksbefragung ohne eine allfällige Auflage durchführbar.
Die belangte Behörde gehe fälschlicherweise davon aus, dass im Wortlaut der zugrundeliegenden Frage wiedergegeben werden müsse, dass es sich um den örtlichen Wirkungsbereich der Gemeinde handle.
Generell habe das Ergebnis der Volksbefragung keine Bindungswirkung, sondern stelle lediglich eine Entscheidungshilfe für das entscheidende Gemeindeorgan dar.
Erst durch die Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes und eine entsprechende Änderung des Flächenwidmungsplanes, durch welche die Errichtung eines „Biomasse-Heizwerks“ ermöglicht werden solle, habe sich die gegenständliche Frage abgeleitet. Schließlich erlaube nur die Umwidmung der derzeit landwirtschaftlich gewidmeten sowie genutzten Fläche in eine Sonderfläche die Errichtung eines „Biomasse-Heizwerks“ der MM. Der Gemeinderat sei das dafür zuständige Beschlussorgan der Gemeinde.
Die Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes und die Änderung des Flächenwidmungsplanes seien schon des Öfteren Gegenstand von Gemeinderatssitzungen, Gemeindeversammlungen, Informationsveranstaltungen der Gemeinde sowie der MM gewesen. Bürger, Gemeinderat und die MM würden seit mehr als einem Jahr nun mit dieser Thematik befasst sein. Die Volksbefragung gründe auf dieser im Zentrum stehenden Thematik.
Die belangte Behörde habe neben den 500 Gemeindebürgern sehr wohl den Antragsgegenstand und die Fragestellung verstanden. Nicht ohne Grund würde sie sonst den Gegenstand, den es betrifft (Flächenwidmung und Errichtung eines Biomasse-Heizwerks), selbst im Bescheid anführen.
Die belangte Behörde würde mit ihrer Rechtsansicht unzulässig hohe Anforderungen stellen. Dem Instrument der direkten Demokratie würde hierdurch kein großer Dienst erwiesen werden.
Abschließend beantragten die Beschwerdeführer das Landesverwaltungsgericht Tirol möge – nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung – der Beschwerde Folge geben, den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, in der Sache selbst entscheiden und dem Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung unter Zugrundelegung der im Antrag formulierten Frage stattgeben, in eventu der Beschwerde Folge geben, den Bescheid beheben und zur neuerlichen Entscheidung zurückverweisen.
C. Weiteres Verfahren
Mit Schreiben vom 12.11.2024 erstatteten die Beschwerdeführer ein ergänzendes Vorbringen. Darin brachten sie – abermals zusammengefasst – vor, es hätten in den vergangenen Jahren Volksbefragungen unter anderem in Y, X, W, V und auch Z stattgefunden. In all diesen Volksbefragungen seien die jeweiligen Fragestellungen im Vergleich zur gegenständlichen Fragestellung sehr ähnlich konzipiert gewesen und abgehalten worden. Dabei sei aus einem Gemeinderatsprotokoll zu entnehmen, dass bei der Volksbefragung in Z zum Thema „OO Gewerbegebiet“ im Jahr 2009, die Fragestellung für den damaligen Bürgermeister nicht ganz nachvollziehbar gewesen sei, und die Volksbefragung dennoch mit der entsprechenden Fragestellung durchgeführt worden sei. Zudem dürfe ein Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung nur abgewiesen werden, wenn die Voraussetzungen nach § 61 Abs 1 und 3 TGO 2001 kumulativ nicht vorliegen würden, andernfalls müsste ein Verbesserungsauftrag erteilt werden.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol führte am 13.11.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Dazu erschienen die Beschwerdeführer sowie die belangte Behörde, Bürgermeister der Gemeinde Z PP, und Gemeindeamtsleiter QQ.
Am 12.12.2024 legte die Beschwerdeführerin EE ein, von ihr an den Präsidenten der Tiroler Landwirtschaftskammer gerichtetes, Schreiben vom 11.12.2024 vor.
II.Sachverhalt
Am 21.3.2024 beantragten die Beschwerdeführer die Durchführung einer Volksbefragung zur Frage: „Soll in Z das von NN geplante „Biomasse-Heizwerk Z“ errichtet werden? JA NEIN ?“. Dabei wurden mehrere Unterschriftenlisten mit der genannten Fragestellung aufgedruckt mit insgesamt 514 Unterschriften vorgelegt.
Die Volksbefragung betrifft das von der MM geplante Projekt der Errichtung eines Biomasse-Heizwerks in der Gemeinde Z auf dem Grundstück **1 und einer Teilfläche des Grundstücks **2, KG Z. Durch dieses Heizwerk soll Wärme in den Fernwärmeverbund U-T-Z eingespeist werden. Bei der MM handelt es sich um eine Tochtergesellschaft der TIWAG (TIWAG Next Energy Solutions GmbH). Zu diesem Zeitpunkt war die Widmung der Grundstücke im Flächenwidmungsplan der Gemeinde als landwirtschaftliche Freihaltefläche ausgewiesen.
Am 14.5.2024 beantragten die Beschwerdeführer erneut die Durchführung einer Volksbefragung mit folgender Fragestellung: „Soll der Gemeinderat der Gemeinde Z eine Änderung des Flächenwidmungsplanes vornehmen, um die Errichtung eines Biomasse-Heizwerkes auf der Gp. **1, KG Z, zu ermöglichen? JA NEIN“
Am 15.5.2024 beschloss der Gemeinderat der Gemeinde Z die Umwidmung des Grundstücks **1 und einer Teilfläche des Grundstücks **2 in Sonderfläche Heizwerk.
Am 3.8.2024 fand – aufgrund des Antrags vom 14.5.2024 – eine Volksbefragung statt, bei der eine Mehrheit gegen die Änderung des Flächenwidmungsplans stimmte.
III.Beweiswürdigung
Im Grunde ist dieser Sachverhalt unstrittig und gründet sich grundsätzlich auf die von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen sowie die Aussagen der Beschwerdeführer und der belangten Behörde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol vom 13.11.2024.
Die Feststellungen zum geplanten Biomasse-Heizwerk gründen auf den Aussagen in der mündlichen Verhandlung sowie auf der Projektbeschreibung.
Der Beschluss der Umwidmung im Gemeinderat geht auf die von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen sowie deren Aussagen in der mündlichen Verhandlung zurück.
Die Durchführung einer Volksbefragung am 3.8.2024, die sich auf eine Änderung des Flächenwidmungsplans der Gemeinde Z bezog, wurde in der mündlichen Verhandlung außer Streit gestellt.
IV.Erwägungen
A. Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol
Gemäß § 118 Abs 4 B-VG besteht in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde ein zweistufiger Instanzenzug innerhalb der Gemeinde. Ein solcher kann gesetzlich ausgeschlossen werden.
§ 17 Abs 2 TGO 2001 schließt die Berufung gegen Bescheide der Gemeinde in den landesgesetzlich geregelten Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs grundsätzlich aus. Die Beschwerdebefugnis an das Landesverwaltungsgericht Tirol ergibt sich somit unmittelbar aufgrund der Art 130 ff B-VG (Erläuterungen 559/12 zum Tiroler Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz, LGBl 2012/150, Seite 6). Für die gegenständliche Beschwerde ist somit das Landesverwaltungsgericht Tirol zuständig.
B. Rechtsschutzinteresse
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführer auf Durchführung einer Volksbefragung zur Frage „Soll in Z das von NN geplante ‚Biomasse-Heizwerk Z‘ errichtet werden? JA NEIN“ ab.
Am 3.8.2024 fand schließlich – ebenfalls nach einem (späteren) Antrag der Beschwerdeführer – sehr wohl eine Volksbefragung statt, zur Frage „Soll der Gemeinderat der Gemeinde Z in Tirol eine Änderung des Flächenwidmungsplanes vornehmen, um die Errichtung eines Biomasse-Heizkraftwerks auf Gp. **1, KG Z, zu ermöglichen? JA NEIN“.
Somit stellt sich die Frage, ob den Beschwerdeführern ein Rechtsschutzinteresse zukommt.
Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird immer zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung eines Revisionswerbers keinen Unterschied macht, ob das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts aufrecht bleibt oder aufgehoben wird. Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht zu einer abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit berufen. Ein Rechtsschutzbedürfnis liegt dann nicht vor, wenn eine Entscheidung lediglich über abstrakt-theoretische Rechtsfragen herbeigeführt werden soll, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann. Daraus folgt, dass ein Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht keinen Anspruch auf die bloße Feststellung der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides hat; das Verwaltungsgericht ist ebenfalls nicht berufen, eine Entscheidung lediglich über abstrakt-theoretische Rechtsfragen zu treffen, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann (VwGH 13.6.2024, Ra 2023/11/0058).
Im gegenständlichen Fall liegt sehr wohl ein Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführer vor.
Erstens sind die Fragestellungen der beiden Volksbefragungen unterschiedlich. Die gegenständliche Fragestellung zielt auf die Errichtung des geplanten Biomasse-Heizwerks ab, jene der Volksbefragung vom 3.8.2024 auf die Umwidmung eines konkreten Grundstücks. Zwar ist die Änderung des Flächenwidmungsplans eine wesentliche Zuständigkeit der Gemeinde in Zusammenhang mit der Errichtung des Projektes. Trotzdem geht die Frage, ob ein Heizwerk – ohne Bezug zu einem konkreten Grundstück – errichtet werden soll, deutlich darüber hinaus und im Kern – wie von Beschwerdeführerin EE in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol angegeben – in die Richtung, ob in einer Gemeinde grundsätzlich ein Biomasse-Heizwerk errichtet werden soll.
Zweitens ist die zeitliche Komponente zu betrachten. Der gegenständliche Antrag wurde am 21.3.2024 eingebracht. Die tatsächliche Volksbefragung fand – aufgrund eines Antrags vom 14.5.2024 – am 3.8.2024 statt. Am 15.5.2024 beschloss der Gemeinderat die Umwidmung der Grundstücke. Wie die belangte Behörde in der mündlichen Verhandlung angab, könne – trotz des negativen Ergebnisses der Volksbefragung – ein schon beschlossenes Projekt kann nicht mehr rückgängig gemacht werden. Vor diesem Hintergrund ist es für die Beschwerdeführer durchaus von Interesse, ob die Volksbefragung vor dem Beschluss zur Umwidmung im Gemeinderat erfolgt, oder danach.
Drittens rügen die Beschwerdeführer die Verletzung von Verfahrensvorschriften, da ihnen kein Verbesserungsauftrag erteilt wurde und somit die ablehnende Entscheidung nicht ergehen hätte dürfen.
Zusammengefasst besteht somit aufgrund der unterschiedlichen Fragestellungen der beiden Volksbefragungen, dem Beschluss zur Umwidmung im Gemeinderat sowie der Nichterteilung eines Verbesserungsauftrags ein Rechtsschutzinteresse.
C. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Gemäß § 61 Abs 1 TGO 2001 könnten Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde einer Befragung der wahlberechtigten Gemeindebürger unterzogen werden. Die der Volksbefragung zu Grunde zu legende Frage ist derart zu formulieren, dass ihre Beantwortung mit „Ja“ oder „Nein“ möglich ist (§ 61 Abs 3 TGO 2001).
Im gegenständlichen Fall ist es offensichtlich, die Frage kann mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden.
Zu überprüfen ist, ob die Frage in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fällt. Dieser umfasst gemäß Art 118 Abs 2 B-VG alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen sind und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs erfordern es Einrichtungen der direkten Demokratie, dass das Substrat dessen, was den Wahlberechtigten zur Entscheidung vorgelegt wird (sei es nun ein Gesetzesantrag, ein Gesetzesbeschluss oder eine Frage), klar und eindeutig ist, damit Manipulationen hintangehalten und Missverständnisse soweit wie möglich ausgeschlossen werden können (VfGH 16.6.2000, V 103/99). So ist bei Volksbefragungen die Klarheit der Fragestellung essentiell, und zwar unabhängig davon, wie intensiv eine Frage vor einer Volksbefragung in der Öffentlichkeit diskutiert wurde (VfGH 13.9.2013, V 50/2013). Darüber hinaus ist eine hinreichend klare Fragestellung auch Voraussetzung, um überprüfen zu können, ob alle Anforderungen an den Gegenstand der Volksbefragung erfüllt sind, also insbesondere auch, ob eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches vorliegt. In der Fragestellung selbst muss zwar nicht ausdrücklich dargelegt werden, ob und warum es sich um eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde handelt, allerdings muss sich aus der Fragestellung der Gegenstand der Volksbefragung so eindeutig ergeben, dass daraus abgeleitet werden kann, ob bzw um welche Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde es sich handelt (VfGH 1.3.2023, E 3130/2022).
Die Abstimmungsfrage „Sollen im Gemeindegebiet Windkraftanlagen errichtet werden?“ erfüllte für den Verfassungsgerichtshof diese Anforderungen nicht (VfGH 13.9.2013, V 50/2013). So führte der Verfassungsgerichtshof aus, es fällt zwar etwa die Widmung von Flächen, die eine Errichtung von Windkraftanlagen ermöglichen, in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Allerdings lässt die Fragestellung offen, was Gegenstand der Volksbefragung sein soll; ihr Wortlaut kann etwa auch dahingehend verstanden werden, dass die Gemeinde im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung selbst (im eigenen Wirkungsbereich) Windkraftanlagen errichten oder (durch die Erlassung individueller Verwaltungsakte, soweit sie zu deren Erlassung zuständig ist) allenfalls erforderliche Genehmigungen erteilen möchte, um die Errichtung von Windkraftanlagen durch einen privaten Betreiber zu ermöglichen.
Ähnlich erfüllte für den Verfassungsgerichtshof die Abstimmungsfrage „Ich stimme für die Errichtung von max. 6 Windkraftanlagen im Gemeindegebiet“, die Anforderungen nicht (VfGH 20.6.2012, V 23/2012). Zwar setzt die Errichtung von Windkraftanlagen mangels vorhandener Widmungsflächen im betroffenen Gebiet – so der Verfassungsgerichtshof – (auch) eine Änderung des Flächenwidmungsplanes voraus, was in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallen würde. Allerdings gilt dies nicht für die zur Errichtung von Windkraftanlagen erforderlichen Genehmigungen, die in Form individueller Verwaltungsakte zu erteilen sind.
Vor diesem Hintergrund ist die belangte Behörde im Recht: Die Abstimmungsfrage „Soll in Z das von MM geplante „Biomasse-Heizwerk“ JA NEIN errichtet werden?“ erfüllt nicht das Gebot der Klarheit, dass es sich (nur) um eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde handelt.
Zwar deutet die Formulierung „das von MM geplante“ auf die MM als Betreiber hin. Dies schließt im Gegenzug aus, dass die Gemeinde selbst als Betreiberin – im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung – fungiert. Auch wird aus dieser Fragestellung klar, dass es sich um ein konkretes und in der Gemeinde weithin bekanntes Projekt handelt.
Allerdings ist mit der Formulierung nicht ausreichend klar, dass nur der eigene Wirkungsbereich der Gemeinde betroffen ist.
Erstens würde lediglich eine allfällige Änderung des Flächenwidmungsplans in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallen. Dies war bei der späteren Volksbefragung der Fall.
Damit verbunden deutet zweitens die Fragestellung daraufhin, ob grundsätzlich, unabhängig von einem konkreten Grundstück, das Biomasse-Heizwerk in der Gemeinde errichtet werden soll. Wie aus der Projektbeschreibung ersichtlich, soll durch dieses Heizwerk Wärme in den Fernwärmeverbund U-T-Z eingespeist werden. Somit ist dieses Projekt nicht bloß im ausschließlichen und überwiegenden Interesse der Gemeinde, sondern von regionaler Bedeutung.
Drittens erfordert die Errichtung eines Biomasse-Heizwerks mehrere Genehmigungen, die nicht in die Zuständigkeit des Bürgermeisters oder des Gemeinderats fallen. So ist beispielsweise – je nach Ausgestaltung – sowohl aus gewerberechtlicher als auch aus wasserrechtlicher Sicht die Bezirkshauptmannschaft zuständige Behörde.
D. Keine Verpflichtung für einen Verbesserungsauftrag
Im angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde einen Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung auf Gemeindeebene gemäß § 62 Abs 2 TGO 2001 ab. Die Beschwerdeführer rügen, es wäre ein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs 3 AVG zu erteilen gewesen. Somit stellt sich die Frage, ob Art I Abs 3 Z 4 EGVG anwendbar und folglich das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) nicht anwendbar ist.
Grundsätzlich ist gemäß Art I Abs 2 EGVG das AVG auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden anwendbar. Davon ausgenommen sind „Angelegenheiten der Durchführung von Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen aufgrund der Bundesverfassung oder einer Landesverfassung“ (Art I Abs 3 Z 4 EGVG).
Von einer Angelegenheit der Durchführung ist auch eine Entscheidung über die Nicht-Durchführung umfasst, somit eine Abweisung eines Antrags auf Durchführung.
Art 117 Abs 8 B-VG ermächtigt die Landesgesetzgebung in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde die unmittelbare Teilnahme und Mitwirkung der zum Gemeinderat Wahlberechtigten vorzusehen. Gemäß Art 76 Tiroler Landesordnung wird die Mitbestimmung der zum Gemeinderat Wahlberechtigten in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinden, insbesondere durch Volksbefragung und Volksabstimmung, durch Landesgesetz geregelt.
Bei dem durch §§ 61 ff TGO 2001 eingeräumten Recht auf Durchführung einer Volksbefragung handelt es sich um eine Konkretisierung des Art 117 Abs 8 B-VG iVm Art 76 Tiroler Landesordnung (VfSlg 18.807/2009). Somit liegt eine Angelegenheit der Durchführung einer Volksbefragung aufgrund der Bundesverfassung oder einer Landesverfassung vor.
Deshalb findet Art I Abs 3 Z 4 EGVG auf die Abweisung eines Antrags auf Durchführung einer Volksbefragung auf Gemeindeebene gemäß § 62 Abs 2 TGO 2001 Anwendung, was wiederum die Anwendbarkeit des AVG für die gegenständliche Angelegenheit ausschließt.
Die belangte Behörde war somit gemäß § 13 Abs 3 AVG nicht verpflichtet vor Erlassung des angefochtenen Bescheids einen Verbesserungsauftrag zu erlassen.
E. Ergebnis
Die Beschwerdeführer beantragten die Durchführung einer Volksbefragung zur Frage „Soll in Z das von NN geplante „Biomasse-Heizwerk Z“ errichtet werden?“. Zwischenzeitlich fand eine Volksbefragung zur Frage „Soll der Gemeinderat der Gemeinde Z eine Änderung des Flächenwidmungsplanes vornehmen, um die Errichtung eines Biomasse-Heizkraftwerks auf Gp. **1, KG Z, zu ermöglichen?“ statt. Trotzdem besteht aufgrund der unterschiedlichen Fragestellungen der beiden Volksbefragungen, dem schon erfolgten Beschluss zur Umwidmung im Gemeinderat sowie der Nichterteilung eines Verbesserungsauftrags ein Rechtsschutzinteresse.
Allerdings ist mit der Frage „Soll in Z das von NN geplante „Biomasse-Heizwerk Z“ errichtet werden?“ nicht ausreichend klar, dass nur der eigene Wirkungsbereich der Gemeinde betroffen ist.
Die belangte Behörde war nicht verpflichtet, mittels Verbesserungsauftrags gemäß § 13 Abs 3 AVG die Antragsteller auf eine Änderung der Fragestellung hinzuweisen. Für die Abweisung eines Antrags auf Durchführung einer Volksbefragung auf Gemeindeebene gemäß § 62 Abs 2 TGO 2001 schließt Art I Abs 3 Z 4 EGVG die Anwendbarkeit des AVG aus.
V.Unzulässigkeit der (ordentlichen) Revision
Ein einen Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens (gemäß § 10 Abs 1 Satz 3 LVAG) abweisender Bescheid ist – so VfSlg 16.241/2001, Rz 2.1 – dagegen (allein) mit Beschwerde gemäß Art 144 B-VG bekämpfbar (VfSlg 13.224/1992). Für eine Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 131 B-VG ist in einem solchen Fall kein Raum (dazu die vergleichbare Rechtsprechung in Fällen der rechtswidrigen Verweigerung der Eintragung in das Wählerverzeichnis, etwa VfSlg 15.437/1999 unter Hinweis auf 5148/1965 und 7017/1973 sowie VwSlg 1222(A)/1950 und 1628(A)/1950).
Deshalb besteht auch für die Abweisung eines Antrags auf Durchführung einer Volksbefragung nach der Tiroler Gemeindeordnung 2001 für die Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof kein Raum (VfSlg 18.807/2009).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Tirol. Beschwerde und Revision sind durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw Revision ist jeweils eine Eingabengebühr von € 240 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu verzichten. Durch einen solchen Verzicht ist die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht mehr zulässig. Der Verzicht ist ausdrücklich zu erklären und dem Landesverwaltungsgericht Tirol schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wird der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden.
Parteien können für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe beantragen. Verfahrenshilfe ist einer Partei so weit zu bewilligen als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten - bei einer juristischen Person dann, wenn diese Kosten weder von ihr noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können - und die beabsichtigte Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Ein Antrag auf Verfahrenshilfe zur Abfassung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung einzubringen. Dieser Antrag ist im Fall der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof, im Falle der außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof und im Falle der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA
(Richter)
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