LVwG T LVwG-2021/27/2078-3

LVwG-2021/27/2078-3Landesverwaltungsgericht24.01.2025

Regest

Empfehlung auf Selbstisolation<br/>Vergütung Verdienstentgang<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2021/27/2078-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2021.27.2078.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die aufgrund des Vorlageantrages vom 02.08.2021 gegen die Beschwerdevorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 25.07.2021, Zl *** vorgelegte Beschwerde der Gemeinde Y, vertreten durch AA, BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 26.05.2021, Zl ***, wegen Verdienstentgang gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG),

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs der Gemeinde Y vom 07.05.2020, betreffend Frau CC, geb am XX.XX.XXXX in der Höhe von Euro 674,16 abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass mit dem Antrag ein Antragsformular mit einer Aufschlüsselung des Begehrens und einer Bestätigung über die Einstufung von Frau CC als Kontaktperson der Kategorie II und eine damit einhergehende Empfehlung der Amtsärztin vom 07.05.2020 (GZl ***), sich in 14-tägige Selbstisolation zu begeben vorgelegt worden sei.

Ein Nachweis betreffend eine behördlich angeordnete Absonderung sei nicht vorgelegt worden und habe seitens der belangten Behörde auch nicht erhoben werden können. Der Partei sei die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden, wobei eine diesbezügliche Stellungnahme nicht eingelangt sei.

In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde nach Wiederholung der wesentlichen Bestimmungen des EpiG aus, dass eine Empfehlung der Amtsärztin, sich in 14-tägige Selbstisolation zu begeben, keine Absonderung iSd § 7 EpiG 1950 darstelle, da es an einer verbindlichen hoheitlichen Anordnung fehle.

Frau CC sei sohin nicht durch behördliches Einschreiten an der Erbringung ihrer Arbeitsleistung in der Gemeinde Y gehindert gewesen.

Die Empfehlung und die damit einhergehende freiwillige Selbstquarantäne lasse sich nicht unter die Tatbestände des § 32 Abs 1 EpiG 1950 subsummieren. Der Antrag sei abzuweisen gewesen.

Dagegen hat die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigten Vertreter fristgerecht Beschwerde erhoben und darin ausgeführt, dass in der Einräumung zur Stellungnahme durch die belangte Behörde vom 26.04.2021, ***, im Briefkopf „DD“ aufgeschienen sei. Die Organisation und interne Organisationsabläufe bei der belangten Behörde seien der Beschwerdeführerin nicht näher bekannt.

Gemäß Postfehlbericht sei jedoch DD bei der Bezirkshauptmannschaft Z „unbekannt“ gewesen.

Die Nichtannahme der rechtzeitigen Stellungnahme der Gemeinde Y vom 12.05.2021 sei jedenfalls ein Verstoß gegen das Recht auf Gehör zu rügen, was zur Nichtigkeit des angefochtenen Bescheides zu führen habe. Daran ändere auch nichts, dass die belangte Behörde in einer telefonischen Erhebung erklärt habe DD doch zu kennen.

In rechtlicher Sicht sei die Empfehlung der Amtsärztin, sich in 14-tägige Selbstisolation zu begeben, in einer „behördlich angeordneten Absonderung“ anzusehen. Zumal anfangs auch die Praxis im Bezirk Z ??? habe, nur mit derartigen Empfehlungen zu arbeiten und dies vor allem die Gemeinde Y betroffen habe, welche Anfangs eine der am stärksten betroffenen Gemeinden Osttirols in der Pandemie gewesen sei.

Die Behörde hätte sogleich die Absonderung anordnen müssen. Derartige Versäumnisse könnten nicht der Antragstellerin angelastet werden. Das diese Praxis anfangs geherrscht habe, müsse seitens der Behörde geprüft werden, was unterlassen worden sei.

Zum Beweis dafür, dass anfangs mit einer derartigen Praxis vorgegangen worden sei, wurden mehrere Personen als Zeugen zur Einvernahme angeführt.

Vorgelegt wurde weiteres die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 12.05.2021 samt Postfehlbericht.

Aus dem beigelegten Schreiben der Gemeinde Y vom 12.05.2021 ergibt sich, dass in diesem Schreiben mitgeteilt wurde, dass man die „Empfehlung“ einer Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Z, als bindend im Sinne einer „behördlich angeordneten Absonderung“ angesehen habe, zumal anfangs die Praxis geherrscht habe, nur mit derartigen Empfehlungen zu arbeiten.

Das Übergehen einer derartigen Empfehlung würde sicherlich als „nicht vertretbar“ eingestuft werden, sodass an der Gemeinde keine Alternative verblieben sei. Wenn die Empfehlung einer Amtsärztin als völlig irrelevant eingestuft werden sollte, hätte dies von der Behörde klar gesagt werden müssen. In diesem Fall stelle sich die Frage, ob auf „Empfehlungen“ nicht verzichtet werde, wenn daraus überhaupt keine Rechtsfolgen abzuleiten seien. Man sei nicht der Rechtsansicht, dass keine Vergütung gebühre.

Vorgelegt wurde weiters auch eine Kopie des Briefumschlages auf welchem seitens der Postbotin bzw des Postboten der Vermerk „bei Bezirkshauptmannschaft Z unbekannt“ angebracht worden war.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.07.2021, ***, hat die belangte Behörde der Beschwerde keine Folge gegeben und den Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass der Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs der Gemeinde Y, Adresse 2, **** Y, betreffend Frau CC, geboren am XX.XX.XXXX, in Höhe von EUR 674,16 gemäß § 32 Abs 1 Z 1 iVm § 7 Epidemiegesetz 1950 (EpiG), abgewiesen wird.

In der Begründung wurde überdies ausgeführt, dass die Stellungnahme zum Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Z 26.04.2021 nunmehr vorliege.

Bei der belangten Behörde sei ausschließlich der verfahrensgegenständliche Antrag auf Grundlage einer ausgesprochenen Empfehlung eingegangen. Übrige Anträge der Beschwerdeführerin seien auf Grundlage von Absonderungsbescheiden gestellt worden.

Der Spruch sei abgeändert worden, da aufgrund des Erkenntnisses des VwGH vom 09.06.2021, Ro 2021/03/0004-3, hervorgehe, dass die Zuständigkeit für Anträge welche auf Grundlage des § 32 EpiG gestellt würden, nicht nach § 3 Z 2 AVG zu beurteilen sei, sondern jedenfalls nach § 33 EpiG, weshalb der Spruch anzupassen gewesen sei.

Hinsichtlich des Vorbringens des Verfahrensmangels sei auszuführen, dass nunmehr die Stellungnahme der Beschwerdeführerin berücksichtigt worden sei und ein allfälliger Verfahrensmangel dadurch jedenfalls saniert sei und wurde nochmals ausgeführt, dass gemäß § 6 Abs 1 iVm § 7 Abs 1 EpiG eine Absonderung dann vorzunehmen sei, wenn es sich um eine Person handle, welche an einer anzeigepflichtigen Krankheit erkrankt bzw krankheits- oder ansteckungsverdächtig sei.

Kontaktpersonen der Kategorie II seien nicht behördlich abgesondert worden und würden dies auch immer noch nicht, da diese – mangels eines direkten (ungeschützten) Kontaktes mit einer gewissen Intensität, dh Kontakt über einen längeren Zeitraum und unter Berücksichtigung des eingehaltenen Abstandes, mit einer SARS-CoV-positiven Person – nicht als krankheitsverdächtig, und ohne Symptome auch nicht als ansteckungsverdächtig, zu qualifizieren seien.

Richtig sei, dass im Hinblick auf Kontaktpersonen der Kategorie II es üblich gewesen sei und immer noch üblich sei, diesen zu empfehlen, ihre sozialen Kontakte zu reduzieren. Rechtlich wäre es jedenfalls zu weit gefasst, eine solche Empfehlung, möge diese auch von der Amtsärztin ausgesprochen worden sein, unter § 7 EpiG zu subsumieren.

Auch ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt könne nicht angenommen werden, da die Empfehlung per E-Mail an den Bürgermeister der Gemeinde versandt worden sei (lt Angabe der Amtsärztin vom 30.10.2020) und es seien keinerlei Sanktion angedroht worden und sei die Behörde nicht in hoheitlicher Tätigkeit gegenüber der Dienstnehmerin selbst aufgetreten. Außer der gegenständlichen Empfehlung seien auch keine sonstigen Schritte gegen die Dienstnehmerin oder die Gemeinde gesetzt worden und gäbe es auch keine Aufzeichnungen über hoheitliches Handeln.

In weiterer Folge hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 02.08.2021 einen Vorlageantrag gestellt.

Aus dem behördlichen Akt ergibt sich weiters, dass seitens der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 07.05.2020 ein Antrag auf Zuerkennung einer Vergütung gemäß § 32 EpiG gestellt wurde. Wobei als Dienstgeber beantragt wurde, aufgrund der telefonischen Anweisung der Amtsärztin vom 15.03.2020 die geleisteten Entgeltzahlungen gemäß § 32 Abs 3 EpiG 1950 für die Dienstnehmerin CC, geb XX.XX.XXXX, Adresse 3, **** Y zu ersetzen.

Beigelegt war eine Auflistung über die Entgeltfortzahlung und eine Bestätigung von EE, FF der Bezirkshauptmannschaft Z vom 07.05.2020, sowie Lohn- und Gehaltszettel.

Ein Absonderungsbescheid wurde nicht erlassen.

Über Anfrage einer Vertreterin der belangten Behörde per E-Mail vom 30.10.2020 an EE ist zu entnehmen, dass EE um Mitteilung ersucht wurde, ob sie zur Zl *** weitere Aufzeichnungen darüber habe, ob Frau CC verbindlich aufgetragen worden sei, sich in Selbstisolation zu begeben, oder ob es lediglich eine Empfehlung gewesen sei. Mit E-Mail vom 30.10.2020 von Frau GG, FF der Bezirkshauptmannschaft Z, wurde auf das zuvor genannte E-Mail geantwortet, dass im März 2020 Frau CC losen Kontakt mit einem COVID-19-Erkrankten gehabt habe. Als Gemeindesekretärin habe sie keine Tätigkeit ohne häufigen Kundenkontakt nachgehen können, weshalb das E-Mail an den Bürgermeister versandt worden sei.

Aus dem E-Mail von Frau EE vom 07.05.2020, *** ergibt sich, dass bestimmt werde, dass Frau CC am 12.03.2020 Kontakt mit einem COVID-19-Erkrankten gehabt habe und als Kontaktperson der Kategorie II amtsärztlich eingestuft worden sei. Da Frau CC als Mitarbeiterin der Gemeinde Y häufigen Kundenkontakt habe, sei ihr empfohlen worden, sich 14 Tage in Selbstisolation zu begeben.

Über weiteres E-Mail vom 02.11.2020 von Frau DD, Fachbereich Corona-entschädigungen beim Amt der Tiroler Landesregierung, womit Frau GG CC mitgeteilt wurde, dass sie sich für deren Antwort bedanke, führte sie weiters aus, dass ihr das Schreiben bereits vorliege und letztlich für einen Anspruch auf Entschädigung nach dem EpiG es einer behördlichen Anordnung bedürfe. Es werde daher angefragt, ob man davon ausgehen könne, dass im genannten Akt keine weiteren Unterlagen auffindbar seien und es sich lediglich um eine Empfehlung und nicht um eine behördliche Anordnung gehandelt habe.

Mit E-Mail der Amtsärztin EE beim FF der Bezirkshauptmannschaft Z vom 03.11.2020 teilte diese mit, dass es sich damals um eine Empfehlung gehandelt habe.

II.Beweiswürdigung:

Die vorerwähnten Feststellungen konnten in unbedenklicher Weise aufgrund des behördlichen Aktes getroffen werden.

Aus diesem behördlichen Akt ergibt sich einerseits das Schreiben der Amtsärztin EE vom 07.05.2020, ***, aus dem sich ergibt, dass Frau CC aufgrund eines Kontakts mit einem COVID-19-Erkrankten als Kontaktperson der Kategorie II amtsärztlich eingestuft worden sei und aufgrund des häufigen Kundenkontakts als Mitarbeiterin der Beschwerdeführerin ihr empfohlen worden sei, sich 14 Tage in Selbstisolation zu begeben. Weiters ergibt sich aus dem behördlichen Akt, dass die Amtsärztin EE mit E-Mail vom 06.11.2020 auf die Frage, ob man davon ausgehen könne, dass es sich im gegenständlichen Fall lediglich um eine Empfehlung und nicht um eine behördliche Anordnung gehandelt habe, ausdrücklich geantwortet hat, dass es sich damals um eine Empfehlung gehandelt hatte.

III.Rechtslage:

Die wesentlichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, EpiG, BGBl Nr 186/1950 idF BGBl I Nr 105/2024, lauten:

„Wirksamkeit des Gesetzes.

§ 50.

„(37) Auf Sachverhalte, die sich vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes

BGBl I Nr. 69/2023 ereignet haben, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 195/2022 weiterhin anzuwenden.

…“

Die wesentlichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, EpiG, BGBl Nr 186/1950 idF BGBl I Nr 195/2022, lauten:

„Absonderung Kranker.

§ 7.

(1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen oder Verkehrsbeschränkungen verfügt werden können.

(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen abgesondert oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. In Fällen unmittelbar drohender Gefahr der Weiterverbreitung kann die Absonderung auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides erfolgen. Hierüber ist innerhalb von 48 Stunden ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Absonderung endet.

(2)

Kann eine zweckentsprechende Absonderung im Sinne der getroffenen Anordnungen in der Wohnung des Kranken nicht erfolgen oder wird die Absonderung unterlassen, so ist die Unterbringung des Kranken in einer Krankenanstalt oder einem anderen geeigneten Raume durchzuführen, falls die Überführung ohne Gefährdung des Kranken erfolgen kann.

(3) Zum Zwecke der Absonderung sind, wo es mit Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse geboten erscheint, geeignete Räume und zulässig erkannte Transportmittel rechtzeitig bereitzustellen, beziehungsweise transportable, mit den nötigen Einrichtungen und Personal ausgestattete Barackenspitäler einzurichten.

(4) Abgesehen von den Fällen der Absonderung eines Kranken im Sinne des Abs. 2 kann die Überführung aus der Wohnung, in der er sich befindet, nur mit behördlicher Genehmigung und unter genauer Beobachtung der hiebei von der Behörde anzuordnenden Vorsichtsmaßregeln erfolgen.

(5) Diese Genehmigung ist nur dann zu erteilen, wenn eine Gefährdung öffentlicher Rücksichten hiedurch nicht zu besorgen steht und der Kranke entweder in eine zur Aufnahme solcher Kranker bestimmte Anstalt gebracht werden soll oder die Überführung nach der Sachlage unbedingt geboten erscheint.

Überwachung bestimmter Personen.

§ 17.

(1) Personen, die als Träger von Krankheitskeimen einer anzeigepflichtigen Krankheit anzusehen sind, können einer besonderen sanitätspolizeilichen Beobachtung oder Überwachung unterworfen werden. Sie dürfen nach näherer Anordnung der Bezirksverwaltungsbehörde (Gesundheitsamt) nicht bei der Gewinnung oder Behandlung von Lebensmitteln in einer Weise tätig sein, welche die Gefahr mit sich bringt, daß Krankheitskeime auf andere Personen oder auf Lebensmittel übertragen werden. Für diese Personen kann eine besondere Meldepflicht, die periodische ärztliche Untersuchung sowie erforderlichenfalls die Desinfektion und Absonderung in ihrer Wohnung angeordnet werden; ist die Absonderung in der Wohnung in zweckmäßiger Weise nicht durchführbar, so kann die Absonderung und Verpflegung in eigenen Räumen verfügt werden.

(2) Bezieht sich der Ansteckungsverdacht auf die Übertragung des Flecktyphus, der Blattern, der Asiatischen Cholera oder der Pest, so ist die sanitätspolizeiliche Beobachtung und Überwachung der ansteckungsverdächtigen Person im Sinne des vorhergehenden Absatzes jedenfalls durchzuführen.

(3) Für Personen, die sich berufsmäßig mit der Krankenbehandlung, der Krankenpflege oder Leichenbesorgung beschäftigen, und für Hebammen ist die Beobachtung besonderer Vorsichten anzuordnen. Für solche Personen können Verkehrs- und Berufsbeschränkungen sowie Schutzmaßnahmen, insbesondere Schutzimpfungen, angeordnet werden.

(4) Sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, kann die Bezirksverwaltungsbehörde im Einzelfall für bestimmte gefährdete Personen die Durchführung von Schutzimpfungen oder die Gabe von Prophylaktika anordnen.

(5) Für Absonderungen gemäß Abs. 1 gilt § 7a sinngemäß.

Vergütung für den Verdienstentgang.

§ 32.

(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder

3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder

4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder

5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder

6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder

7. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

…“

IV.Erwägungen:

Aus den Feststellungen ergibt sich, dass die Amtsärztin seinerzeit lediglich eine Empfehlung und keine verbindliche behördliche Anordnung einer Selbstisolation ausgesprochen hat. Weiters ergibt sich, dass ein Absonderungsbescheid nicht erlassen wurde.

Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass die Aufzählung der Alternativen in § 32 Abs 1 EpiG als taxativ anzusehen ist und hat der Verwaltungsgerichtshof auch mehrfach ausgesprochen, dass bei Nichtvorliegen eines Bescheides gemäß §§ 7, 17 EpiG die Voraussetzungen für einen Ersatz des Verdienstentganges gemäß § 32 Abs 1 Z 1 EpiG nicht vorliegen.

Ein Bescheid nach §§ 7 oder 17 EpiG liegt im vorliegenden Fall nicht vor.

Weder ist ein schriftlicher Absonderungsbescheid erlassen worden, noch kann die Empfehlung der Amtsärztin als mündlicher Absonderungsbescheid gewertet werden.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung für die Qualifikation eines Verwaltungsaktes als Bescheid, dass es im Willen des Organs liegt, den Akt in Ausübung der hoheitlichen Gewalt zu setzen, und das Organ diesen Willen entsprechend zum Ausdruck bringt. Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch normativ rechtsgestaltend und rechtsfeststellend entschieden hat. Der normative Inhalt muss sich aus der Formulierung der Erledigung, also in dem Sinn auch aus deren Form ergeben. Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge im Verfahren, Rechtsbelehrungen und der gleichen können nicht als verbindliche Erledigung und damit als Spruch iSd § 58 Abs 1 AVG gewertet werden. Mangelt es einer Erledigung an der für Bescheide vorgesehenen Form, so muss deutlich hervorgehen, dass die Behörde dennoch den objektiv erkennbaren Willen hatte, mit der Erledigung gegenüber einer individuellen bestimmten Person die normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu treffen. An eine nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnete behördliche Erledigung ist hinsichtlich der Wertung als Bescheid ein strenger Maßstab anzulegen. Lässt der Inhalt einer Erledigung Zweifel über den Bescheid Charakter entstehen, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung essenziell (vgl VwGH 19.09.2023, Ra 2023/03/0088 mit weiteren Nachweisen).

Im gegenständlichen Fall hat die Amtsärztin eindeutig bestätigt, lediglich eine Empfehlung ausgesprochen zu haben. Einer Empfehlung kommt jedoch kein normativer Gehalt zu. Ein mündlicher Bescheid ist schon aus diesem Grund nicht gegeben.

Außerdem würde es für eine bescheidmäßige Absonderung im Hinblick auf den Vergütungsanspruch wesentlich auch darauf ankommen, dass ein Absonderungszeitraum mit einem bestimmten Beginn festgelegt wurde. Auch derartiges ergibt sich aus den Äußerungen der Amtsärztin EE nicht.

Auch von einem verfahrensfreien Verwaltungsakt kann aus den zuvor angeführten Gründen nicht ausgegangen werden. Eine Empfehlung stellt jedenfalls keinen Befehl oder Zwang iSd Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dar. Nach der Judikatur liegt die Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dann vor, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen einen individuell bestimmten Adressaten seinen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und damit unmittelbar – das heißt ohne vorangegangenen Bescheid – in subjektive Rechte des Betroffenen eingreift (vgl VwGH 01.09.2022, Ra 2022/09/0038 mit weiteren Nachweisen). Ein damit ein hergehender physischer Zwang oder das Drohen der unmittelbaren Ausübung eines physischen Zwangs bei Nichtbefolgung eines Befehls liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, hat doch die Amtsärztin EE bestätigt, dass von ihr lediglich eine Empfehlung ausgesprochen wurde. Ausdrücklich hat die Amtsärztin ausgeführt, dass es sich um eine Empfehlung gehandelt hat, obwohl sie befragt wurde, ob man davon ausgehen könne, dass es sich lediglich um eine Empfehlung und nicht um eine behördliche Anordnung gehandelt habe. Die Antwort der Amtsärztin, es sei lediglich eine Empfehlung gewesen, ist sohin eindeutig dahingehend zu verstehen, dass gerade keine behördliche Anordnung ausgesprochen worden war.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und der Einvernahme der in der Beschwerde angeführten Zeugen konnte ….Parteienantrags abgesehen werden, da sich iSd §24 Abs 4 VwGVG ergibt, dass die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einen Fall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK Part 47 GRC entgegen stünde.

Nach der Rechtsprechung lassen die Akten dann iSd § 24 Abs 4 VwGVG erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann, wenn also die Voraussetzungen hinsichtlich der Klärung des Sachverhaltes gegeben sind und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, für die eine Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht erforderlich wäre.

Dieses ist im gegenständlichen Fall gegeben. Es ist dem behördlichen Akt eindeutig zu entnehmen, dass die Amtsärztin EE mit E-Mail vom 03.11.2020 auf die diesbezügliche Anfrage, ob davon ausgegangen werden könne, dass in dem Frau CC betreffenden Akt keine weiteren Unterlagen auffindbar seien und es sich somit lediglich um eine Empfehlung und nicht um eine behördliche Anordnung gehandelt habe, ausdrücklich angeführt hat, dass es sich damals um eine Empfehlung gehandelt hat.

Im Weiteren war lediglich die Rechtsfrage zu klären, welche rechtliche Qualität dieser „Empfehlung“ zukommt, wobei bereits in der Beschwerdevorentscheidung auch die Thematik der Frage des Vorliegens eines Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt aufgeworfen wurde.

Es war sohin lediglich eine Rechtsfrage zu klären.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im Übrigen wird auf die vorzitierte Rechtsprechung verwiesen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Rosenkranz

(Richter)

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