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LVwG-2024/15/2398-6•LVwG T LVwG-2024/15/2398-6
LVwG-2024/15/2398-6Landesverwaltungsgericht23.01.2025
Antragsunterlagen
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde der AA, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.08.2024, Zl ***, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Genehmigung einer Änderung einer Betriebsanlage,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der AA in **** Z auf Genehmigung der Änderung der Betriebsanlage „Tischlerei“ am Standort in **** Z, Adresse 1, GstNr **1 in der KG Z gemäß § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen. Begründend wurde auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt, dass die planlichen Darstellungen nicht ausreichend seien. So würde der genehmigte Bestand im Verhältnis zur beabsichtigten Änderung nicht hinreichend klar in den planlichen Unterlagen ausgewiesen.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat dazu mit Schriftsatz vom 18.09.2024 eine ergänzende gewerbetechnische Stellungnahme zum Grund dafür, weshalb eine farbliche Abgrenzung in den Planbeilagen betreffend den genehmigten Bestand zur Beurteilung der Vollständigkeit der Unterlagen tatsächlich erforderlich sei, eingeholt. Dies wurde sodann in der Stellungnahme vom 01.10.2024 nochmals bejaht. In der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 24.10.2024 wurde diesen Ausführungen allerdings entgegengetreten. Nach nochmaliger Befassung des gewerbetechnischen Amtssachverständigen hat dieser mit Schriftsatz vom 12.11.2024 ausgeführt, dass aufgrund der Tatsache, dass die ursprüngliche Genehmigung innerhalb der beantragten Änderung aufgehe, es keiner planlichen Darstellung der Änderung bedürfe. Allerdings wurde darauf hingewiesen, dass nach nochmaliger Durchsicht der Antragsunterlagen festgestellt worden sei, dass die Entfluchtung aus der Werkstätte durch eine Tür an der Nordseite erfolge. Der Ausgangsbereich werde als Ex-Zone ausgewiesen. Eine derartige Ausgestaltung sei nicht zulässig. Bei dem Regal seien keine Lagerhöhe, Lagerart und Lagergut und dergleichen angegeben worden. Jedenfalls sei es erforderlich, diese Angaben entsprechend zu ergänzen.
Diese Stellungnahme wurde der Antragstellerin übermittelt, welche mit Schriftsatz vom 16.12.2024 eine Verbesserung der Antragsunterlagen vorgenommen hat. Nach Vorlage dieser Verbesserung an den gewerbetechnischen Amtssachverständigen der belangten Behörde hat dieser mit Schriftsatz vom 22.01.2025 bestätigt, dass die ergänzend erfolgten Angaben für eine Beurteilung nunmehr als ausreichend erachtet werden können.
II.Sachverhalt:
Mit dem angefochtenen Bescheid wird ein Antrag aufgrund mangelhafter Antragsunterlagen nach Durchführung eines dem Gesetz entsprechenden Verbesserungsverfahrens nach § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat sodann weitere Erhebungen betreffend die Vollständigkeit der Antragsunterlagen durchgeführt. Mit Stellungnahmen des Amtssachverständigen der belangten Behörde vom 12.11.2024 sowie vom 22.01.2025 wurde nunmehr die Vollständigkeit der Antragsunterlagen bestätigt.
III.Rechtslage:
AVG
„§ 13
[…]
(3)Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“
GewO 1994
„§ 81
(1)Wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.
[…]
§ 353
i) Verfahren betreffend Betriebsanlagen
Dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage sind folgende Unterlagen anzuschließen:
a)eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen; das Verzeichnis hat zumindest aus Rahmenangaben von Prozess-, Leistungs- oder Emissionsdaten und von Stoffeigenschaften und -mengen (mit beispielhaft angeführten Maschinen, Geräten oder Ausstattungen sowie Gefährlichkeitsmerkmalen) zu bestehen, wobei diese Rahmenangaben jeweils den höchsten beabsichtigten Auslastungsgrad, die höchste beabsichtigte Emissionsintensität bzw. den höchsten Gefährlichkeitsgrad anzuführen haben,
b)die erforderlichen Pläne und Skizzen,
(c)ein Abfallwirtschaftskonzept; dieses hat zu enthalten:
1. Angaben über die Branchen und den Zweck der Anlage,
2. eine verfahrensbezogene Darstellung des Betriebs,
3. eine abfallrelevante Darstellung des Betriebs,
4. organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher Rechtsvorschriften und
5. eine Abschätzung der zukünftigen Entwicklung.
2. in einfacher Ausfertigung nicht unter Z 1 fallende für die Beurteilung des Projekts und der zu erwartenden Emissionen der Anlage im Ermittlungsverfahren erforderliche technische Unterlagen und
3. in einfacher Ausfertigung die zur Beurteilung des Schutzes jener Interessen erforderlichen Unterlagen, die die Behörde nach anderen Rechtsvorschriften im Verfahren zur Genehmigung der Betriebsanlage mitzuberücksichtigen hat.
Werden die in Z 1 genannten Unterlagen elektronisch eingebracht, genügt der Anschluss in einfacher Ausfertigung.“
VwGVG
„Prüfungsumfang
§ 27
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.
§ 28
Erkenntnisse und Beschlüsse
Erkenntnisse
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
[…]“
IV.Erwägungen:
Festgehalten wird zunächst, dass Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ausschließlich die Frage ist, inwiefern die Antragsunterlagen betreffend die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage ausreichend sind oder nicht. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat diesbezüglich ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Aufgrund der ergänzenden Stellungnahmen des gewerbetechnischen Amtssachverständigen der belangten Behörde war eine farbliche Abgrenzung des genehmigten Bestandes im Hinblick auf die Frage der Vollständigkeit der Antragsunterlagen nicht erforderlich. Betreffend die farbliche Abgrenzung des genehmigten Bestandes im Verhältnis zur beabsichtigten Erweiterung der Betriebsanlage wird festgestellt, dass der gewerbetechnische Amtssachverständige nunmehr festgestellt hat, dass die Abgrenzung im vorliegenden Fall nicht erforderlich ist, zumal die genehmigte Betriebsanlage vollständig in jenem Bereich situiert ist, auf den sich auch die Änderung bezieht. Folglich war auch im Hinblick auf § 81 Abs 1 zweiter Satz GewO 1994 eine farbliche Abgrenzung des genehmigten Bestandes nicht erforderlich.
Weiters wird festgehalten, dass vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol weitere Ausführungen zur Konkretisierung des Vorhabens eingefordert wurden. Diese wurden von der Beschwerdeführerin vorgelegt. Wie sich aus der dazu eingeholten Stellungnahme des gewerbetechnischen Amtssachverständigen ergibt, wurden die entsprechenden Ergänzungen von der Beschwerdeführerin auch vorgenommen.
Insgesamt wird daher festgehalten, dass sich vor diesem Hintergrund die eingereichten Unterlagen nunmehr als vollständig erweisen. Zumal Sache des vorliegenden Verfahrens ausschließlich die Frage der Vollständigkeit der Antragsunterlagen war, war vom Landesverwaltungsgericht Tirol eine inhaltliche Entscheidung betreffend die Änderung der Betriebsanlage nicht zu treffen. Aus diesem Grund war lediglich die zurückweisende Entscheidung insofern ersatzlos zu beheben, als damit der Weg zur inhaltlichen Entscheidung über den eingebrachten Antrag auf Änderung der Betriebsanlage eröffnet wird. Die vorliegende ersatzlose Behebung bedeutet sohin nicht, dass über den ursprünglichen Bewilligungsantrag damit abgesprochen wurde, sondern lediglich, dass das Prozesshindernis der Zurückweisung des Antrages damit behoben wird.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war im vorliegenden Fall gemäß § 24 Abs 4 VwGVG nicht erforderlich, zumal nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren der Beschwerde Folge zu geben war und gleichzeitig aus den Akten nicht ersichtlich ist, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt bzw zur Wahrung der Rechte der Parteien erforderlich wäre.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So war im vorliegenden Fall im Wesentlichen eine sachverhaltsbezogene Einzelfallentscheidung zu treffen und keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Dünser
(Richter)
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