projekte
LVwG-2024/36/2013-1; LVwG-2024/36/2014-1•LVwG T LVwG-2024/36/2013-1; LVwG-2024/36/2014-1
LVwG-2024/36/2013-1; LVwG-2024/36/2014-1Landesverwaltungsgericht22.01.2025
Wiedereinsetzungsantrag<br/>Unzulässige Verwendung des Freizeitwohnsitzes<br/>Verfahrensanordnung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, **** Y,
(1.) gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.06.2024, Zl ***, betreffend einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Verfahren zu Zahl LVwG-2024/36/2014), und
(2.) gegen die Verfahrensanordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.04.2024, Zl ***, gemäß § 14a Abs 3 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, (Verfahren zu Zahl LVwG-2024/36/2013),
zu Recht:
1. Die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.06.2024, Zl ***, wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen wird.
2. Die Beschwerde gegen die Verfahrensanordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.04.2024, Zl ***, gemäß § 14a Abs 3 TGVG 1996 wird als unzulässig zurückgewiesen.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt
Mit der Grundverkehrsanzeige vom 31.10.2022 wurde der Bezirkshauptmannschaft Y als Grundverkehrsbehörde (in der Folge: belangte Behörde) der Kaufvertrag vom 21.10.2022 betreffend den Erwerb von insgesamt 121/710 Miteigentumsanteilen der Liegenschaft EZ ***1 KG Z (Wohnung Top 1 mit Zubehör und Carport G 5), durch AA (in der Folge: Beschwerdeführer) und seiner Ehefrau CC angezeigt.
In diesem Kaufvertrag erklärte der Beschwerdeführer - wie auch seine Ehefrau - dass durch den Rechtserwerb kein neuer Freizeitwohnsitz geschaffen wird (Punkt 12.3.).
Die belangte Behörde bestätigte die Anzeige des gegenständlichen Rechtserwerbs mit Schreiben vom 08.11.2022, Zl ***, und wies auf die Folgen einer rechtswidrigen Nutzung als Freizeitwohnsitz hin.
Im Weiteren erging dann gegenüber dem nunmehrigen Beschwerdeführer die Verfahrensanordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.04.2024, Zl ***, mit welcher er gemäß § 14a Abs 3 TGVG zur sofortigen Unterlassung der unzulässigen Verwendung der verfahrensgegenständlichen Wohnung als Freizeitwohnsitz aufgefordert wurde. Zugleich wurde ihm die Zwangsversteigerung im Falle der Nichtbefolgung dieses Auftrages angedroht.
In der Rechtsmittelbelehrung dieser Verfahrensanordnung wird ausgeführt, dass kein Rechtsmittel zulässig ist.
Diese Verfahrensanordnung wurde laut dem im Akt einliegenden Rückschein dem Beschwerdeführer am 24.04.2024 (erster Tag der Abholfrist) durch Hinterlegung zugestellt.
Dagegen brachte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 05.06.2024 zum einem (I.) einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die „Versäumung der Beschwerdefrist“ hinsichtlich der gegenständlichen Verfahrensanordnung vom 18.04.2024, Zl ***, sowie weiters gleichzeitig (II.) eine Beschwerde gegen diese Verfahrensanordnung ein. Darin wurde ua auch zusammengefasst geltend gemacht, dass die Verfahrensanordnung vom 18.04.2024 - ungeachtet des Fehlens der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid - Bescheidcharakter aufwiese. Aus der Erledigung ginge deutlich der Wille der Behörde hervor, gegenüber dem Beschwerdeführer als individuell bestimmter Person einen normativen Akt zu setzen und könne sich der Beschwerdeführer daher dagegen rechtens mit Beschwerde zur Wehr setzen.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.06.2024, Zl ***, wies die belangte Behörde den Wiedereinsetzungsantrag gem § 71 Abs 1 und 4 iVm § 7 VwGVG als unzulässig zurück. Diese Entscheidung wurde zusammengefasst damit begründet, dass es sich gegenständlich um eine Verfahrensanordnung handle, die nicht mit Beschwerde bekämpft werden könne. Es habe somit auch keine Beschwerdefrist versäumt werden können, weshalb der gegenständliche Wiedereinsetzungsantrag nicht möglich sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers vom 15.07.2024, in der wiederum mit näheren Ausführungen ua zusammengefasst geltend gemacht wurde, dass die Verfahrensanordnung vom 18.04.2024 Bescheidcharakter aufwiese, und diese daher mit Beschwerde bekämpft werden könne.
II.Beweiswürdigung:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt sowie die Feststellungen ergeben sich - wie vorstehend und im Folgenden im Detail ausgeführt - schlüssig aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt.
Daraus ergibt sich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt.
Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen zu klären, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden (vgl EGMR 10.05.2007, Nr 7401/04; EGMR 03.05.2007, Nr 17.912/0518; VwGH 18.10.1999, 96/10/0199; VwGH 27.08.2014, 2013/05/0169; VwGH 16.10.2019, Ra 2019/07/0095; uva).
Es konnten daher die gegenständlichen Entscheidungen in den beiden Beschwerdeverfahren zu den Zahlen LVwG-2024/36/2013 (Beschwerde gegen die Verfahrensanordnung vom 18.04.2024) und LVwG-2024/36/2014 (Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.06.2024 - Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages) ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergehen.
III.Rechtslage:
Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:
Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 (TGVG 1996), LGBl Nr 61/1996 in der derzeit geltenden Fassung LGBl Nr 33/2024:
„§ 14a
Erklärungspflicht
(1) Rechtserwerbe in Vorbehaltsgemeinden nach § 14 Abs. 1
a)an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken, die einer Genehmigungspflicht nach § 4 unterliegen,
b)an unbebauten Baugrundstücken, die einer Erklärungspflicht nach § 9 unterliegen sowie
c)an Grundstücken durch Ausländer, die einer Genehmigungspflicht nach § 12 Abs. 1 unterliegen,
bedürfen zusätzlich einer Erklärung des Erwerbers, dass durch den beabsichtigten Rechtserwerb kein neuer Freizeitwohnsitz geschaffen wird. Einer solchen Erklärung bedürfen überdies Rechtserwerbe im Sinn des § 9 an bebauten Baugrundstücken, die nicht bereits unter lit. a oder c fallen; die Ausnahmen von der Erklärungspflicht nach § 10 sind für solche Rechtserwerbe sinngemäß anzuwenden. § 13 Abs. 8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 bleibt unberührt.
(2) Einer Erklärung nach Abs. 1 bedarf es nicht für Rechtserwerbe
a)an Freizeitwohnsitzen nach § 13 Abs. 3 erster Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 sowie
b)an Grundstücken, wenn die Schaffung neuer Freizeitwohnsitze durch eine entsprechende Festlegung im Flächenwidmungsplan nach § 13 Abs. 3 zweiter und dritter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 für zulässig erklärt wurde.
(3) Wird ungeachtet eines der Erklärungspflicht nach Abs. 1 unterliegenden Rechtserwerbes ein Gebäude, eine Wohnung oder ein sonstiger Teil eines Gebäudes vom Rechtserwerber als Freizeitwohnsitz verwendet oder anderen zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlassen, so hat die Grundverkehrsbehörde dem Rechtserwerber die sofortige Unterlassung der unzulässigen Verwendung oder Überlassung als Freizeitwohnsitz aufzutragen und für den Fall der Nichtbefolgung dieses Auftrages die Zwangsversteigerung des betreffenden Objektes anzudrohen. Dies gilt unabhängig davon, ob dieses im Zeitpunkt des Rechtserwerbes bereits bestanden hat oder erst in weiterer Folge errichtet worden ist.
(4) Wird einem Auftrag nach Abs. 3 nicht entsprochen, so hat die Grundverkehrsbehörde die unzulässige Verwendung oder Überlassung als Freizeitwohnsitz mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Nach dem Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung ist das Grundstück auf Antrag der für das Land Tirol einschreitenden Grundverkehrsbehörde vom Gericht in sinngemäßer Anwendung des § 352 der Exekutionsordnung zu versteigern. Der Verpflichtete ist vom Bieten ausgeschlossen.
(5) In einem Verfahren nach Abs. 3 oder 4 hat der Rechtserwerber, sofern dort kein Hauptwohnsitz begründet ist, nachzuweisen, dass das betreffende Objekt nicht als Freizeitwohnsitz verwendet wird.
(6) Zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der sich aus den vorstehenden Bestimmungen ergebenden Beschränkungen für Freizeitwohnsitze sind den damit betrauten Organwaltern der Grundverkehrsbehörde die Zufahrt und zu angemessener Tageszeit der Zutritt zu dem jeweiligen Objekt zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte über dessen Verwendung zu erteilen. Ist aufgrund bestimmter Tatsachen eine Nutzung anzunehmen, die den Beschränkungen widerspricht, haben die Versorgungs- oder Entsorgungsunternehmen, die Erbringer von Postdiensten oder von elektronischen Zustelldiensten auf Anfrage der Behörde die zur Beurteilung der Nutzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder die erforderlichen personenbezogenen Daten zu übermitteln.“
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl I Nr 147/2024:
(…)
(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt
1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,
2. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem der zuständige Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat,
3. in den Fällen des Art. 132 Abs. 2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung, und
4. in den Fällen des Art. 132 Abs. 4 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.
§ 33
(1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(…)
(3) In den Fällen des Abs. 1 ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(…)“
IV.Erwägungen:
1. Im gegenständlichen Fall hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 05.06.2024 zum einen eine Beschwerde gegen die Verfahrensanordnung vom 18.04.2024, Zl ***, eingebracht.
Dieses Beschwerdeverfahren wird beim Landesverwaltungsgericht Tirol zu Zahl LVwG-2024/36/2013 geführt.
2. Zum anderen hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer mit gleichem Schriftsatz vom 05.06.2024 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die „Versäumung der Beschwerdefrist“ hinsichtlich der gegenständlichen Verfahrensanordnung vom 18.04.2024, Zl ***, eingebracht.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.06.2024, Zl ***, wurde dieser Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig zurückgewiesen, wogegen der Beschwerdeführer fristgerecht die Beschwerde vom 15.07.2024 eingebracht hat.
Dieses Beschwerdeverfahren wird beim Landesverwaltungsgericht zu Zahl LVwG-2024/36/2014 geführt.
3. Im Beschwerdeverfahren zu Zahl LVwG-2024/36/2014 ergibt sich zunächst, dass von der belangten Behörde der verfahrensgegenständliche Wiedereinsetzungsantrag zusammengefasst mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen wurde, dass es sich gegenständlich bei der Erledigung vom 18.04.2024 um eine Verfahrensanordnung handle, die nicht mit Beschwerde bekämpft werden könne, und habe somit auch keine Beschwerdefrist versäumt werden können.
Der Beschwerdeführer bringt dazu mit näheren Ausführungen zusammengefasst vor, dass trotz der Bezeichnung als Verfahrensanordnung und der Rechtsmittelbelehrung, dass gegen diese Verfahrensanordnung kein gesondertes Rechtsmittel zulässig ist, es sich um einen Bescheid handle, und er daher berechtigt sei, dagegen Beschwerde zu erheben.
4. Dazu ist zunächst Folgendes grundsätzlich auszuführen:
Mit der am 31.12.2021 in Kraft getretenen Novelle zum Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, LGBl Nr 204/2021, kam es zu einer umfangreichen Änderung im sogenannten „grauen“ Grundverkehr.
Aus der Präambel der Erläuternden Bemerkungen dieser Novelle ergibt sich zusammengefasst, dass aufgrund des steigenden Drucks auf den Wohnungsmarkt, der zunehmenden Bodenknappheit und dem Problemfeld unzulässiger Freizeitwohnsitze mehrere Anpassungen des Gesetzes notwendig wurden. Diesbezüglich wurde ua auch ein neuer fünfter Abschnitt betreffend Rechtserwerbe in Vorbehaltsgemeinden zur Verhinderung der Schaffung neuer, unzulässiger Freizeitwohnsitze in Gemeinden mit hohem Druck auf den Wohnungsmarkt zusätzlich zu den verwaltungspolizeilichen Instrumentarien nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 in Verbindung mit der Tiroler Bauordnung 2018 eingeführt.
Gemäß § 14 Abs 1 TGVG 1996 hat die Landesregierung durch Verordnung Gemeinden, in denen der Druck auf den Wohnungsmarkt besonders hoch ist, nach den in dieser Bestimmung normierten taxativen Kriterien zu sog. Vorbehaltsgemeinden zu erklären.
Diese Aufzählung orientiert sich an den raumordnungsrechtlichen Bestimmungen über die Zulässigkeit der Schaffung neuer Freizeitwohnsitze (§ 13 Abs 4 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016) und berücksichtigt darüber hinaus die Bedürfnisse des geförderten Wohnbaus.
Gemäß § 14a Abs 1 TGVG 1996 hat der Rechtserwerber in Vorbehaltsgemeinden zu erklären, dass durch den beabsichtigten Rechtserwerb kein neuer Freizeitwohnsitz geschaffen wird.
5. Wird ungeachtet eines der Erklärungspflicht nach § 14 Abs 1 TGVG 1996 unterliegenden Rechtserwerbes ein Gebäude, eine Wohnung oder ein sonstiger Teil eines Gebäudes vom Rechtserwerber als Freizeitwohnsitz verwendet oder anderen zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlassen, so hat die Grundverkehrsbehörde gemäß § 14a Abs 3 TGVG 1996 dem Rechtserwerber die sofortige Unterlassung der unzulässigen Verwendung oder Überlassung als Freizeitwohnsitz aufzutragen und für den Fall der Nichtbefolgung dieses Auftrages die Zwangsversteigerung des betreffenden Objektes anzudrohen.
Dies gilt unabhängig davon, ob dieses im Zeitpunkt des Rechtserwerbes bereits bestanden hat oder erst in weiterer Folge errichtet worden ist.
Wird einem Auftrag nach § 14a Abs 3 TGVG 1996 nicht entsprochen, so hat die Grundverkehrsbehörde dann im Weiteren gemäß § 14a Abs 4 TGVG 1996 die unzulässige Verwendung oder Überlassung als Freizeitwohnsitz mit schriftlichem Bescheid festzustellen.
Nach dem Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung ist das Grundstück auf Antrag der für das Land Tirol einschreitenden Grundverkehrsbehörde vom Gericht in sinngemäßer Anwendung des § 352 der Exekutionsordnung zu versteigern. Der Verpflichtete ist vom Bieten ausgeschlossen.
6. Im vorliegenden Fall ist zum rechtlichen Charakter der verfahrensgegenständlichen Verfahrensanordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.04.2024 gemäß § 14a Abs 3 TGVG 1996 Folgendes auszuführen:
In den Erläuternden Bemerkungen der Novelle LGBl Nr 204/2021 wird zu § 14a Abs 3 und 4 TGVG 1996 im Wesentlichen ausgeführt, dass mit diesen Bestimmungen ergänzend zu den baupolizeilichen Instrumentarien nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 und der Tiroler Bauordnung 2018 sowie zusätzlich zur verwaltungsstrafrechtlichen Sanktionierung der Übertretung der Freizeitwohnsitzbestimmungen grundverkehrsrechtliche Sanktions-möglichkeiten bis hin zur Zwangsversteigerung des betreffenden Objektes geschaffen werden.
Ob die Untersagung der weiteren Verwendung als Freizeitwohnsitz und die Androhung der Zwangsversteigerung gemäß § 14a Abs 3 TGVG 1996 in Bescheidform zu ergehen haben, ergibt sich aus den Erläuternden Bemerkungen nicht.
7. Aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut wie auch den Erläuternden Bemerkungen ergibt sich demgegenüber allerdings zweifelsfrei, dass die Feststellung nach § 14a Abs 4 TGVG 1996 mit schriftlichen Bescheid zu erfolgen hat.
8. Zur Auslegung des § 14a Abs 3 TGVG 1996 ist daher weiters auch auf die historische Entwicklung des TGVG 1996 zu verweisen und dazu auszuführen, dass die inhaltsgleiche Bestimmung bereits in einer vormaligen Fassung des TGVG 1996 normiert war.
Sie entfiel nur zu dem Zeitpunkt, als die Bestimmungen der Freizeitwohnsitze aus dem Grundverkehrsgesetz in das Tiroler Raumordnungsgesetz transferiert wurden.
9. Der nahezu wortgleiche Inhalt zu den nunmehr geltenden Bestimmungen des § 14a Abs 3 und 4 TGVG 1996 wurde erstmals mit der Novelle zum TGVG 1996, LGBl Nr 60/2009, in dieser Form geschaffen.
Mit dieser Novelle wurde im § 14 Abs 3 TGVG ua im ersten Satz die Wortfolge "mit Bescheid" aufgehoben und einer neuer § 14 Abs 4 leg cit mit folgendem Inhalt geschaffen.
"(4) Wird einem Auftrag nach Abs. 3 erster Satz nicht entsprochen, so hat die Grundverkehrsbehörde die unzulässige Verwendung als Freizeitwohnsitz mit schriftlichem Bescheid festzustellen und nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides namens des Landes Tirol bei Gericht die Versteigerung des betreffenden Objektes in sinngemäßer Anwendung des § 352 der Exekutionsordnung zu beantragen. Der Verpflichtete ist vom Bieten ausgeschlossen."
10. In den Erläuternden Bemerkungen dieser Novelle, LGBl Nr 60/2009, wird dazu Folgendes ausgeführt:
„(…) Durch diese Änderungen wird das Verfahren bei der unzulässigen Verwendung eines Freizeitwohnsitzes neu geregelt.
Die in einem ersten Schritt nach § 14 Abs. 3 TGVG vorgesehene Aufforderung zur sofortigen Unterlassung bzw. Androhung einer Versteigerung im Fall der Nichtbefolgung hat nunmehr nicht mehr mittels Bescheid zu erfolgen; analog zu § 5 Abs. 2 VVG soll es sich hierbei lediglich um eine Verfahrensanordnung handeln, die nicht bescheidmäßig zu ergehen hat. Als Konsequenz der Nichtbefolgung ist nunmehr die Versteigerung anstelle einer Zwangsversteigerung anzudrohen. Der neu gefasste Abs. 4 des § 14 TGVG sieht bei Nichtbefolgung der genannten Aufforderung bzw. Androhung als weiteren Verfahrensschritt die bescheidmäßige Feststellung der unzulässigen Verwendung als Freizeitwohnsitz und die Versteigerung des betreffenden Objektes vor. (…)“
Wie bereits vorstehend ausgeführt, wurde mit der Novelle LGBl Nr 95/2016 der 5. Abschnitt - sohin die ordnungsrechtlichen Vorschriften des TGVG betreffend Freizeitwohnsitze - im TGVG 1996 aufgehoben, da die Bestimmungen betreffend Freizeitwohnsitze geschlossen im Tiroler Raumordnungsgesetz geregelt werden sollten.
11. Aufgrund der damals nahezu wortgleich in Geltung stehenden Bestimmungen des § 14 Abs 3 und 4 TGVG 1996 (LGBl Nr 60/2009) ergibt sich für die nunmehr in Geltung stehenden § 14 Abs 3 und 4 TGVG 1996 nach Ansicht des erkennenden Gerichts schlüssig, dass vom Gesetzgeber nunmehr ganz bewusst jene Formulierung des § 14 Abs 3 leg cit gewählt wurde, bei der hinsichtlich der Aufforderung zur sofortigen Unterlassung bzw Androhung einer Versteigerung im Falle einer Nichtbefolgung der Zusatz – mit Bescheid – ebenfalls „ausgespart“ wurde, um so - gleich wie bei der Vorgängerbestimmung - ähnlich zum VVG dafür lediglich eine Verfahrensanordnung vorzusehen.
Dies ergibt sich auch schlüssig aus der Gesamtsystematik, da dann gemäß § 14a Abs 4 TGVG 1996 im Weitern nach Ergehen einer Verfahrensanordnung erst in einem nächsten Schritt die Feststellung mit schriftlichem Bescheid vorgesehen ist.
Mit der Verfahrensanordnung wird dem Betroffenen sohin die Möglichkeit eingeräumt, zunächst ohne die Erlassung eines Bescheides ein allenfalls gegebenes widerrechtliches Verhalten von sich aus einzustellen.
Wenn der Betroffene die Ansicht vertritt, dass kein widerrechtliches Verhalten vorliegt, kann er dann in weiterer Folge einen erlassenen Bescheid gemäß § 14a Abs 4 TGVG 1996 mittels Beschwerde bekämpfen und ist sohin entsprechender Rechtsschutz gewahrt.
12. Zusammengefasst ergibt sich sohin aus vorstehenden Erwägungen nach Ansicht des erkennenden Gerichts, dass entgegen der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers eine Erledigung nach § 14a Abs 3 TGVG grundsätzlich nicht in Bescheidform zu ergehen hat, sondern (bloß) mittels Verfahrensanordnung.
13. Im vorliegenden Fall ergibt sich daher hinsichtlich der konkreten gegenständlichen Erledigung der belangten Behörde vom 18.04.2024, Zl ***, weiter, dass diese - auch im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu den Bescheidmerkmalen - zweifelsfrei nicht als Bescheid, sondern als (bloße) Verfahrensanordnung zu qualifizieren ist, gegen die eine Beschwerde nicht zulässig ist.
14. Gemäß § 33 Abs 4 VwGVG hat bis zur Vorlage einer Beschwerde die Behörde über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Bescheid zu entscheiden und nicht das Verwaltungsgericht.
Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist bei Versäumen einer Beschwerdefrist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein § 33 VwGVG die maßgebliche Bestimmung und nicht die §§ 71, 72 AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt (vgl VwGH 28.09.2016, Ro 2016/16/0013; VwGH 21.04.2020, Ra 2020/14/0023; uva).
Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung dazu auch bereits festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auch auf § 33 VwGVG übertragbar sind (vgl VwGH 08.06.2015, Ra 2015/08/0005; VwGH 17.03.2015, Ra 2014/01/0134; ua).
15. Grundsätzliche Voraussetzung für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist gemäß § 33 Abs 1 VwGVG, unbeschadet der weiteren Kriterien, dass zunächst einmal eine Partei überhaupt eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet.
Wie vorstehend im Detail ausgeführt, handelt es sich bei der mit Beschwerde vom 05.06.2024 bekämpften Erledigung der belangten Behörde vom 18.04.2024, Zl ***, (bloß) um eine Verfahrensanordnung und nicht um einen Bescheid. Diesbezüglich war daher auch kein Beschwerderecht gegeben und konnte sohin auch gar keine Beschwerdefrist versäumt werden.
Es war daher aus vorstehenden Erwägungen der Argumentation der belangten Behörde zu folgen, dass mangels Vorliegens eines Bescheides auch keine Beschwerdemöglichkeit nach § 7 VwGVG gegeben war und konnte damit auch keine Beschwerdefrist in Gang gesetzt werden, die vom Beschwerdeführer hätte versäumt werden können.
Die belangte Behörde wies daher zu Recht den Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers als unzulässig zurück.
Richtigerweise hätte dies jedoch gestützt auf § 33 VwGVG zu erfolgen gehabt, wie im Übrigen auch der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers.
16. Zusammengefasst ergibt sich sohin in den beiden gegenständlichen Beschwerdeverfahren Folgendes:
Im Verfahren zu Zahl LVwG-2024/36/2014 war vom Landesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 15.07.2024 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.06.2024, Zl ***, mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 VwGVG zurückzuweisen war.
Dies deshalb, da vom Beschwerdeführer hinsichtlich der Verfahrensanordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.04.2024, Zl ***, gar keine Beschwerdefrist nach § 7 VwGVG versäumt wurde.
Im weiteren Beschwerdeverfahren zu Zahl LVwG-2024/36/2013 war vom Landesverwaltungsgericht ebenfalls aus den vorstehenden Erwägungen die Beschwerde gegen die Verfahrensanordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.04.2024, Zl ***, gemäß § 14a Abs 3 TGVG 1996, als unzulässig zurückzuweisen, da es sich dabei um keinen Bescheid, sondern (bloß) um eine Verfahrensanordnung handelt, und dagegen kein Beschwerderecht besteht.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Gstir
(Richterin)
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.