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LVwG-2024/20/2093-1Landesverwaltungsgericht22.01.2025
Mitwirkungsverpflichtung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich aufgrund des Vorlageantrages vom 08.05.2024 nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung der Tiroler Landesregierung vom 03.05.2024, ***, über die Beschwerde des Herrn AA, **** Z, vertreten durch BB, **** Z, gegen den berichtigten Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 18.03.2024, ***, betreffend die Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz für das Jahr 2022,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung:
Mit dem angeführten Bescheid der Tiroler Landesregierung wurde Herrn AA für sein Unternehmen der Berufsgruppe Schlosser ein Pflichtbeitrag nach dem Tiroler Tourismusgesetz an den Tourismusverband Z Tourismus in Form einer Pauschale für Kleinunternehmen in Höhe von insgesamt Euro 46,00 vorgeschrieben.
In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 03.04.2024 wurde geltend gemacht, dass Herr AA seinen Betrieb mit 31.12.2021 aufgegeben hätte. Danach wären keine Umsätze mehr erzielt worden. Daher dürfe auch kein Mindestbeitrag vorgeschrieben werden.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.05.2024 wurde die Beschwerde von der Abgabenbehörde als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass sich die Beitragsvorschreibung auf die Umsatzsteuerdaten des Finanzamtes Österreich, Dienststelle Z – Y, gründen würden. Diese würden für den maßgeblichen Bemessungszeitraum (Kalenderjahr 2022) einen Gesamtumsatz von Euro 23.040,28 ausweisen.
Dagegen wurde durch die steuerliche Vertretung für den Beschwerdeführer ein Vorlageantrag vom 08.05.2024 erhoben. Es wurde nochmals auf die Betriebsaufgabe per 31.12.2021 verwiesen. Die Gewerbeberechtigung sei am 14.01.2022 zurückgelegt worden. Die in der Umsatzsteuererklärung angeführten Umsätze würden Umsätze aus der Vermietung von Wohnungen, welche Personen als Hauptwohnsitz dienen würden, betreffen. Diese Umsätze seien von der Beitragspflicht befreit.
In der Folge ersuchte die Abgabenbehörde den Beschwerdeführer zu Handen der steuerlichen Vertretung mit E-Mail vom 12.07.2024 um Übermittlung von Nachweisen (entsprechende Mietverträge, saldierter Kontoauszug, Umsatzsteuerbescheid für 2022) betreffend die Umsätze von Euro 23.040,28.
Bei der Abgabenbehörde ist kein Antwortschreiben eingelangt. Mit Vorlagebericht vom 08.08.2024 wurde die gegenständliche Beschwerde samt Akt dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt. Im Vorlagebericht wies die Abgabenbehörde auch darauf hin, dass dem Fragebogen zur Betriebsaufgabe des Finanzamtes Österreich vom 12.01.2022 zu entnehmen sei, dass laut Beschwerdeführer weiterhin Vermietungseinkünfte, jedoch nur in einer Höhe von Euro 2.500,00 pro Jahr vereinnahmt werden würden. Tatsächlich sei jedoch laut Mitteilung des Finanzamtes im Jahr 2022 „nach der Betriebsaufgabe“ ein Umsatz von Euro 23.040,28 erzielt worden.
In der Folge wurde der Beschwerdeführer vom Landesverwaltungsgericht Tirol mit Schreiben vom 05.11.2024 aufgefordert, die angeführten Umsätze aufzuschlüsseln und entsprechende Nachweise (unter Hinweis auf das E-Mail der belangten Behörde vom 12.07.2024) in Bezug auf das Vorliegen einer Steuerbefreiung im Sinne des § 31 Abs 1 lit d Tiroler Tourismusgesetz vorzulegen. Dazu wurde eine Frist von 4 Wochen ab Erhalt dieses Schreibens eingeräumt.
Dieses Aufforderungsschreiben wurde an die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers gesandt. Die Zustellung erfolgte am 06.12.2024. Es ist kein Antwortschreiben eingelangt.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer betrieb in Z über mehrere Jahre hindurch am Standort Adresse 1 in **** Z ein Handelsgewerbe. Der Handelsbetrieb wurde grundsätzlich Ende 2021 bzw Anfang 2022 an den Sohn des Beschwerdeführers CC übergeben. Als Endigungsdatum in Bezug auf die Gewerbeberechtigung ist im Gewerberegister der 14.01.2022 angeführt. Vom Finanzamt Z Y wurde in Bezug auf das Beitragsjahr 2022 ein vom Beschwerdeführer erzielter Gesamtumsatz von Euro 23.040,28 an die für die gegenständliche Abgabe zuständige Abgabenbehörde mitgeteilt. Es kann keine Feststellung dahingehend getroffen werden, dass diese Umsätze im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnungen, welche Personen als Hauptwohnsitz dienen, erzielt worden wären.
III.Beweiswürdigung
Seitens des Beschwerdeführers wurde durch die steuerliche Vertretung stets auf die mit 31.12.2021 erfolgte Betriebsaufgabe verwiesen. Auf den Vorhalt der Abgabenbehörde vom 12.07.2024, wonach sich aus den von der Bundesfinanzverwaltung übermittelten Umsatzsteuerdaten für den maßgeblichen Bemessungszeitraum ein Umsatz von Euro 23.040,28 ergeben würde, und der Aufforderung, entsprechende Nachweise (für die Verwirklichung eines Befreiungstatbestandes) vorzulegen, hat weder der Beschwerdeführer noch dessen steuerliche Vertretung reagiert.
Nachdem der Beschwerdeführer diesbezüglich säumig blieb, wurde dieses Ersuchen vom Landesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 05.12.2024, zugestellt am 06.12.2024, wiederholt. Letztlich ist auch diese vom Landesverwaltungsgericht eingeräumte vierwöchige Frist zur Vorlage von Nachweisen ohne Einlangen eines Antwortschreibens verstrichen.
Der Abgabenpflichtige wurde von der Abgabenbehörde bzw vom Landesverwaltungsgericht mehrfach zur Mitwirkung aufgefordert. Er hat jedoch der ihn gemäß § 138 Bundesabgabenordnung (BAO) treffenden Mitwirkungsverpflichtung nicht entsprochen. Es steht daher dem Verwaltungsgericht frei, im Rahmen der freien Beweiswürdigung und daraus entsprechende Schlüsse zu ziehen. Dies erfolgt in der Weise, dass nicht vom Vorliegen eines Sachverhalts ausgegangen wird, der gemäß § 31 Tiroler Tourismusgesetz einen Befreiungstatbestand verwirklichen würde.
IV.Rechtsgrundlagen:
Das Tiroler Tourismusgesetz 2006 LGBl. Nr. 19/2006 in der hier anzuwendenden Fassung LGBl Nr 76/2023, lautet auszugsweise wie folgt:
§ 2
Mitglieder
(1) Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes sind jene Unternehmer im Sinn des § 2 Abs. 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, die unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erzielen und im Gebiet des Tourismusverbandes ihren Sitz oder eine Betriebsstätte haben. Verfügt ein Unternehmer über keinen Sitz oder keine Betriebsstätte im Gebiet eines Tourismusverbandes, so ist er Pflichtmitglied jenes Tourismusverbandes, von dessen Gebiet aus er seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübt.
[…]
§ 30
Beitragspflicht
(1) Die Pflichtmitglieder haben für jedes Haushaltsjahr des Tourismusverbandes (Vorschreibungszeitraum) an diesen Pflichtbeiträge – im Folgenden kurz Beiträge genannt – nach Maßgabe ihres im Bemessungszeitraum nach Abs. 4 unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus in Tirol erzielten wirtschaftlichen Nutzens zu entrichten. Der unmittelbare oder
mittelbare Nutzen aus dem Tourismus in Tirol wird aus den beitragspflichtigen Umsätzen nach § 31 oder aus den sonstigen Bemessungsgrundlagen nach § 32 erzielt.
[…]
(3) Die Verpflichtung nach Abs. 1 oder 2 entsteht:
a)mit dem Beginn des Vorschreibungszeitraumes, für den Beiträge (Mindestbeiträge) erhoben werden,
[…]
(4) Bemessungszeitraum ist das Kalenderjahr, das dem Haushaltsjahr des Tourismusverbandes entspricht. Werden nicht die Umsätze von einem Kalenderjahr, sondern von einem von diesem abweichenden Wirtschaftsjahr zur Umsatzbesteuerung herangezogen, so ist Bemessungszeitraum jener umsatzsteuerliche Veranlagungszeitraum, der im Haushaltsjahr des Tourismusverbandes endet.
[…]
§ 31
Beitragspflichtiger Umsatz
(1) Der beitragspflichtige Umsatz ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Summe der steuerbaren Umsätze im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994. Davon ausgenommen sind:
[…]
d)Umsätze aus der Vermietung von einzelnen Wohnungen oder Teilen davon, die einer Person als Hauptwohnsitz dienen oder die sonst im Rahmen eines Schul- oder Hochschulbesuches, einer Berufsausbildung oder Berufsausübung für die Dauer von mehr als sechs Monaten ununterbrochen vermietet werden, dies einschließlich der dazugehörigen Garagen,
e)Umsätze aus einer Geschäftsveräußerung (§ 4 Abs. 7 des Umsatzsteuergesetzes 1994),
[…]
V.Rechtliche Erwägungen:
Gemäß § 138 Abs. 2 BAO sind auf Verlangen zur Einsicht und Prüfung vorzulegen, Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere, Schriften und Urkunden, soweit sie für den Inhalt der Anbringen von Bedeutung sind. § 138 Abs. 1 BAO betrifft vor allem die Feststellung solcher Verhältnisse, die für die Abgabenbehörde nur unter Mithilfe des Abgabepflichtigen aufklärbar sind, also Umstände, denen der Abgabepflichtige hinsichtlich der Beweisführung näher steht als die Abgabenbehörde (VwGH 24.2.2004, 99/14/0247). Es handelt sich um Tatsachen, bei deren Beweisbarkeit der Abgabepflichtige vorsorglich wirken kann (VwGH 12.6.1990, 89/14/0173).
Der Beschwerdeführer wurde in Bezug auf die für die Frage der Besteuerung maßgeblichen Umstände mehrfach zur Mitwirkung aufgefordert. Er ist dieser Aufforderung jedoch nicht nachgekommen. Somit sind keine Umstände hervorgekommen, was der Abgabenpflicht des Beschwerdeführers bzw der Abgabenvorschreibung in der mit Bescheid festgesetzten Höhe entgegenstünde. Insbesondere liegt mangels Nachweises eines entsprechenden Sachverhalts kein Ausnahmetatbestand nach § 31 Tiroler Tourismusgesetz 2006 vor.
Im Hinblick auf das Vorliegen von (nicht befreiten) Umsätzen in Höhe von Euro 23.040,28, im gegenständlichen Abgabenzeitraum (Kalenderjahr 2022) ist von einer Beitragspflicht auszugehen. Der Abgabenbehörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid unter Bezugnahme auf die Berufsgruppe der Schlosser den Mindestbetrag in Form einer Pauschale für Kleinunternehmen in Höhe von insgesamt Euro 46,00 vorgeschrieben hat.
Die Beschwerde war sohin als unbegründet abzuweisen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Belehrung und Hinweise
Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist – abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen – durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.
Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt € 240,00.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Stöbich
(Richter)
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