LVwG T LVwG-2024/17/1332-14

LVwG-2024/17/1332-14Landesverwaltungsgericht22.01.2025

Regest

Aufschiebende Wirkung<br/>Interessenabwägung<br/>Unverhältnismäßiger Nachteil<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/17/1332-14

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2024.17.1332.14

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Gschnitzer über die Beschwerde der AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 10.09.2024, *** betreffend einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 15.03.2024, ***,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 15.03.2024, ***, wurde Herrn CC eine Baubewilligung betreffend „Abbruch bestehender Dachstuhl + Neubau eines vollwertigen Dachgeschosses mit separatem Zugang bzw. Stiegenhaus sowie Aufzug im Treppenauge. Berichtigungen am Bestand“ auf Gst **1 KG ***** erteilt.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht von der Nachbarin AA Beschwerde eingebracht und mit der Beschwerde der Antrag verbunden, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y (belangte Behörde) vom 10.09.2024, Zahl ***, wurde der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abgewiesen. Dazu führte die belangte Behörde aus, dass der Antrag der Nachbarin nicht weiter begründet worden sei. Dem gegenüber habe der Bauwerber auf Aufforderung hin dargelegt, welche Nachteile die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Nachbarbeschwerde für ihn hätte. Daher habe die Abwägung der Interessen ergeben, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zu genehmigen sei.

In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde wurde vorgebracht, dass der angefochtene Bescheid vom Bürgermeister-Stellvertreter unterschrieben worden sei, jedoch kein Vertretungsfall vorliege, sodass der Bescheid gegen § 18 Abs 4 AVG verstoße. Im angefochtenen Bescheid werde eine Stellungnahme des Bauwerbers erwähnt, die der Beschwerdeführerin aber nicht zur Kenntnis gebracht worden sei. Es liege daher eine Verletzung des Parteiengehörs vor. Der Baubewilligungsbescheid vom 15.03.2024 sei offenkundig rechtswidrig, sodass bereits aus diesem Grund der Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sei. Zwingende öffentliche Interessen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung seien nicht gegeben. Ein unverhältnismäßiger Nachteil für den Bauwerber sei ebenso nicht erkennbar. Die Behörde habe keine dem Gesetz entsprechende Interessenabwägung vorgenommen. Es werde daher beantragt, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Bescheid aufzuheben.

Mit Schreiben vom 24.09.2024 legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor; mit dem Vorlageschreiben wurde auch ein Auszug aus dem Terminkalender des Bürgermeisters übermittelt, wonach dieser am Tag der Unterfertigung des angefochtenen Bescheides auf Urlaub war.

Die Beschwerde wurde dem Bauwerber vom Landesverwaltungsgericht Tirol mit der Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme zugestellt; eine Äußerung langte jedoch nicht ein.

Mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom 11.11.2024 urgierte diese die Erledigung der Beschwerde hinsichtlich des Bescheides betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde (gegen die Baubewilligung). Die Bauarbeiten seien voll im Gange und müsse dieses rechtswidrige Verhalten durch Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vermeiden werden.

II.Sachverhalt:

Auf das Entscheidungswesentliche zusammengefasst lässt sich feststellen, dass die gegen den Baubewilligungsbescheid vom 15.03.2024 Beschwerde führende Nachbarin mit der Beschwerde gegen diesen Bescheid einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt hat. Dieser Antrag enthielt keine Begründung, aus welchem Grund der Beschwerde die aufschiebende zuzuerkennen sei.

In der gegenständlichen Beschwerde gegen die Abweisung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Baubewilligungsbescheid wird ausgeführt, dass keine öffentlichen Interessen gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sprächen. Es sei auch für den Fall der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kein Nachteil für den Bauwerber zu erkennen.

Nicht dargetan wird, welches Interesse die Beschwerdeführerin an der Zuerkennung der aufschiebenden hat.

Somit macht die Beschwerdeführerin selbst kein Interesse geltend, welches sie an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde gegen die Baubewilligung bzw. an der daraus folgenden Beendigung der vom Bauwerber aufgenommenen Baumaßnahmen habe.

Zum Zeitpunkt der Genehmigung des angefochtenen Bescheides befand sich der Bürgermeister der Gemeinde Y im Urlaub; der angefochtene Bescheid wurde durch den Bürgermeister-Stellvertreter genehmigt. Die im Verfahren abgegebene Stellungnahme des Bauwerbers ist im angefochtenen Bescheid – soweit hier überhaupt maßgeblich – im angefochtenen Bescheid wiedergegeben.

III.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts.

IV.Rechtslage:

Die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Bestimmungen lauten auszugsweise wie folgt:

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der derzeit geltenden Fassung BGBl. I Nr. 147/2024:

„Aufschiebende Wirkung

§ 13.

(1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.

(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

(3) Die Behörde kann Bescheide gemäß Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.

(4) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.“

Tiroler Bauordnung 2022, (TBO 2022), LGBl. Nr. 44/2022 idgF LGBl. Nr. 73/2024:

„§ 33

Parteien

[…]

(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:

a) der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,

b) der Bestimmungen über den Brandschutz,

c) der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,

d) der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,

e) der Abstandsbestimmungen des § 6,

f) das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.

[…]“

„§ 65

Aufschiebende Wirkung

(1) In den Angelegenheiten dieses Gesetzes haben Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs 1 Z 1 B-VG keine aufschiebende Wirkung, wenn durch den angefochtenen Bescheid eine Berechtigung eingeräumt wird.

(2) Die Behörde hat jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

(3) Die Beschwerde gegen einen Bescheid nach Abs 2 hat keine aufschiebende Wirkung.“

V.Rechtliche Beurteilung:

1. Im gegenständlichen Fall grenzt die beschwerdeführende Nachbarin unmittelbar an die Bauplatzgrenze an, sodass sie auch berechtigt ist, entsprechende Einwendungen im Bauverfahren vorzubringen. Dies hat sie im konkreten Fall auch getan, indem die Nichteinhaltung der Abstandsbestimmungen eingewendet wurde.

2. Die Tiroler Bauordnung schließt gemäß § 65 Abs 1 TBO 2022 die aufschiebende Wirkung bei Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs 1 Z 1 B-VG aus, wenn durch den angefochtenen Bescheid eine Berechtigung eingeräumt wird. Die Verleihung einer Baubewilligung stellt eine derartige Berechtigung dar, sodass grundsätzlich im gegenständlichen Bauverfahren die aufschiebende Wirkung nicht gegeben ist. Allerdings besteht die Möglichkeit für die beschwerdeführenden Parteien, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu beantragen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden ist.

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im baurechtlichen Bewilligungsverfahren erfolgte mit der Novelle zur Bauordnung LGBl Nr 26/2017. In den erläuternden Bemerkungen ist dazu festgehalten, dass „nach dem Vorbild Oberösterreichs rechtzeitigen Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht gegen berechtigende Bescheide keine aufschiebende Wirkung mehr zukommen soll, es sei denn, diese wird auf Antrag der beschwerdeführenden Parteien mit Bescheid zuerkannt, weil zwingende öffentliche Interessen dem nicht entgegenstehen und überdies aufgrund einer umfassenden Interessensabwägung feststeht, dass mit der (vorläufigen) Ausübung der Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre“.

Eine solche Regelung steht nach Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes dem Rechtsstaatsprinzip nicht entgegen, sondern handelt es sich um eine sachliche Regelung, die keinen gleichheitsrechtlichen Bedenken begegnet und die auch die Erforderlichkeit im Sinn des Art 136 Abs 2 B-VG für sich in Anspruch nehmen kann. Für den Verfassungsgerichtshof war dabei wesentlich, dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht absolut ist, sondern die Möglichkeit besteht, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung auf der Grundlage einer umfassenden, auf sachlichen Kriterien beruhendem Abwägung der öffentlichen Interessen sowie der Interessen des Bauwerbers und der anderen Parteien zuzuerkennen (vgl VfGH 12.03.2015, E58/2015).

Auf diese Weise soll insbesondere im Blick auf voraussichtlich nicht Erfolg versprechende Beschwerden oder auch auf bauliche Maßnahmen, die im Fall des späteren Obsiegens des Beschwerdeführers mit vertretbarem Aufwand rückgängig gemacht werden können, eine beschleunigte Bauausführung ermöglicht und so dem Bauwerber, der die Hauptlast der sonst mit der Beschwerde einhergehenden zeitlichen Verzögerung in der Bauausführung zu tragen hätte, entgegengekommen werden. Es obliegt somit diesem, von der Möglichkeit des vorzeitigen Baubeginns Gebrauch zu machen oder darauf zu verzichten. Macht er davon Gebrauch, so trägt er allerdings auch das Risiko der Beseitigung des Bauvorhabens, sollte sich dieses letztlich nicht als bewilligungsfähig herausstellen.

3. Die Kriterien für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sind exakt denen des § 30 VwGG betreffend die aufschiebende Wirkung von Revisionen an den VwGH nachgebildet. Die Praxis zieht in Verfahren nach § 65 TBO auch umstandslos die zu § 30 VwGG ergangene Rechtsprechung des VwGH analog heran (vgl Weber/Rath-Kathrein, Tiroler Bauordnung 2022, Rz 7 zu § 65).

Die Voraussetzung für die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung gemäß § 65 Abs 2 TBO 2022 liegen darin, dass einerseits keine zwingenden öffentlichen Interessen der Zuerkennung entgegenstehen und andererseits eine Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei zu einem unverhältnismäßigen Nachteil führt.

4. Dass öffentliche Interessen zwingend der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen, hat sich weder im Verfahren ergeben noch wurde es von Seiten der Parteien behauptet, sodass zunächst diese Voraussetzung für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegeben ist.

5. Die Frage ist nun restlich, ob unter Abwägung der berührten Interessen der anderen Parteien mit der Ausübung der angefochtenen Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden ist.

Gemäß der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 30 VwGG ist demnach bei Nachbarrevisionen die bloße Ausübung der Baubewilligung für sich allein kein unverhältnismäßiger Nachteil für den Nachbarn, es müssen die behaupteten Nachteile irreversibel sein und im Zusammenhang mit einem Nachbarrecht stehen, um die aufschiebende Wirkung zuerkannt zu erhalten (vgl VwGH 16.10.2017, Ra 2017/05/0210).

6. Die derzeit stattfindende Ausübung der Baubewilligung stellt, anders als die Beschwerdeführerin annimmt, gerade im Hinblick auf § 65 Abs 1 TBO 2022, kein rechtswidriges Verhalten dar. Die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde hat ihren Zweck auch nicht darin, rechtswidriges Verhalten zu beenden, sondern vielmehr, die Interessen des Beschwerdeführers zu schützen.

Die Beschwerdeführerin hat jedoch nicht dargetan, worin ihr Interesse an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich ihrer Beschwerde gegen die Baubewilligung konkret besteht und welchen (unverhältnismäßigen) Nachteil sie durch die Ausübung der Baubewilligung durch ihren Nachbarn erleidet.

7. Das Interesse des Bauwerbers an der baldigen Umsetzung seines Bauvorhabens liegt auf der Hand. So hat der Verwaltungsgerichtshof auch ausgesprochen, dass im Fall des Obsiegens des Nachbarn als Revisionswerber allein der Bauwerber die Folgen einer dann allenfalls eingetretenen Konsenslosigkeit des ausgeführten Baues und die damit verbundenen finanziellen Nachteile zu tragen hat. Ebenso zutreffend ist es auch, dass in einem solchen Fall die Behörde von Amts wegen verpflichtet wäre, für die Beseitigung eines konsenslosen Baues zu sorgen (vgl. VwGH 16.10.2017, Ra 2017/05/0210).

Festzuhalten ist, dass im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde die Rechtmäßigkeit des in Beschwerde gezogenen Baubescheides grundsätzlich nicht zu prüfen ist (vgl VwGH 09.10.2013, Aw 2013/05/0058).

8. Eine amtswegige Erforschung allenfalls denkbarer Nachteile für die Beschwerdeführerin ist nicht vorgesehen; vielmehr obliegt es der Antragstellerin die Voraussetzungen darzutun, die für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde sprechen (VwGH v. 29.08.2024, Ra 2024/08/0078, RN 12, zu § 13 Abs 2 VwGVG). Im Sinne des § 13 Abs 4 VwGVG ist ein weiteres Verfahren zur allfälligen Antragsverbesserung ausgeschlossen.

9. Zusammengefasst steht für das erkennende Gericht für die Interessenabwägung nach § 65 Abs 2 TBO 2022 das Interesse des Bauwerbers an der Umsetzung seines Bauvorhabens im Raum, welchem die Beschwerdeführerin kein konkretes Interesse für ihren Standpunkt entgegengehalten hat. Die Beschwerdeführerin macht weder im Hinblick auf ihre Nachbarrechte noch sonst einen Nachteil geltend, den sie durch die Inanspruchnahme der Baubewilligung erleiden könnte bzw. erleidet.

Unter diesen Voraussetzungen konnte die Interessenabwägung im Sinn des § 65 Abs 2 TBO 2022 nur zu Gunsten des Bauwerbers ausfallen.

10. Abschließend ist zum Vorbringen in der Beschwerde festzuhalten, dass der Einwand, der beschwerdegegenständliche Bescheid sei entgegen § 18 Abs 4 AVG 1991 nicht vom Bürgermeister, sondern vom Bürgermeister-Stellvertreter genehmigt worden, obwohl kein Vertretungsfall vorgelegen hätte, nicht gefolgt werden konnte. Die belangte Behörde hat im Rahmen der Beschwerdevorlage mitgeteilt, dass der für die Erledigung zuständige Bürgermeister der Gemeinde Y zum Zeitpunkt der Erledigung im Urlaub war. Dazu wurde auch ein Ausdruck des elektronischen Kalenders der Gemeinde übermittelt, der dies nachvollziehbar bestätigt. Die Genehmigung des angefochtenen Bescheides erfolgte daher gesetzmäßig im Rahmen der Vertretungsregelung des § 31 Abs 3 Tiroler Gemeindeordnung. Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verfahrensmangel, der darin bestand, dass ihr die Stellungnahme des Bauwerbers im Behördenverfahren nicht zur Kenntnis gebracht worden war, ist durch die Erhebung der Beschwerde und die damit verbundene Möglichkeit zur Erhebung von Einwendungen gegen das behördliche Verfahren geheilt, zumal auch der Beschwerdeführerin die fraglichen Einwendungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides zur Kenntnis gelangten.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Aus dieser ergibt sich klar, dass es am Antragsteller gelegen ist, die für ihn sprechenden Argumente hinsichtlich der Notwendigkeit der Zuerkennung bzw. Aberkennung einer aufschiebenden Wirkung vorzubringen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Gschnitzer

(Richter)

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