LVwG T LVwG-2024/40/2022-2

LVwG-2024/40/2022-2Landesverwaltungsgericht21.01.2025

Regest

Fortgesetztes Delikt<br/>Freizeitwohnsitz<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/40/2022-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2024.40.2022.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde vom 31.07.2024 von AA, vertreten durch die Rechtsanwälte BB, CC, DD, EE, FF, GG und JJ, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.07.2024, ***, betreffend eine Übertretung nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 2022

zu Recht

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.07.2024, *** wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass er unerlaubterweise das TOP 1 (A) und TOP 3 (B) des Wohnhauses in **** X, Adresse 2, GSt **1 KG W, zumindest im Zeitraum von 18.02.2022 bis 15.03.2022 anderen (Touristen) als Freizeitwohnsitz zur Verfügung gestellt habe.

Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach § 13a Abs 1 und Abs 3 iVm 13 TROG 2022 idF LGBl. Nr. 43/2022 begangen und wurde dem Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von Euro 4.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 10 Stunden) gemäß § 13a Abs 3 TROG 2022 auferlegt. Zudem wurde ein Beitrag zu den behördlichen Verfahrenskosten festgesetzt.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 31.07.2024 zulässig und rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol. In dieser führt er ua zusammengefasst aus, dass gegen den Beschwerdeführer und seinen Bruder bereits Straferkenntnisse wegen der Vermietung des gegenständlichen Objektes ergangen seien. Die vorgeworfene Vermietung sei allerdings als fortgesetztes Delikt bzw. Dauerdelikt anzusehen. Das Vorliegen eines solchen habe zur Folge, dass mit dem ersten Straferkenntnis vom 27.06.2024, SZ/***, welches dem Beschwerdeführer am 03.07.2024 zugestellt wurde, sämtliche vorgeworfene Tathandlungen bis zum 03.07.2024 erledigt seien. Er könne daher für die vorgeworfenen Tatzeiten nicht nochmals zur Verantwortung gezogen werden.

II.Sachverhalt:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde W am Achensee vom 23.02.2022, ZI 131-9/VWZ-FZW-1-2022 wurde dem Beschwerdeführer die Nutzung der Wohnungen Top 1 (A) und Top 3 (C) im Objekt in **** X, Adresse 2, Gst Nr. **1, KG W gemäß § 46 Abs 6 lit c und g TBO 2022 für touristische Zwecke und als Freizeitwohnsitz untersagt.

Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.06.2024, SZ/***, wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, im Zeitraum von 23.01.2022 bis 01.02.2022 das Top 1 (A) und Top 3 (C) des Objektes in **** X, Adresse 2, Gst Nr. **1, KG W, dieses anderen als Freizeitwohnsitz zur Verfügung zu stellen. Über den Beschwerdeführer wurde in diesem Zusammenhang eine Geldstrafe in Höhe von Euro 4.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 10 Stunden) verhängt. Zudem wurde ein Beitrag zu den behördlichen Verfahrenskosten festgesetzt.

Die Zustellung des Straferkenntnisses erfolgte am 03.07.2024.

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 14.01.2025, LVwG-2024/17/1962-6, wurde der Tatzeitraum auf 25.01.2022 bis 01.02.2022 eingeschränkt, im Übrigen das Straferkenntnis unter Präzisierung der als erwiesen angenommenen Tat, der verletzten Verwaltungsvorschriften und der Strafsanktionsnorm bestätigt.

Mit dem gegenständlich angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.07.2024, ***, wurden dem Beschwerdeführer die gleichen Verwaltungsübertretungen für den Zeitraum vom 18.02.2022 bis 15.03.2022 vorgeworfen. Dieses Straferkenntnis wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 10.07.2024 zugestellt.

III.Beweiswürdigung:

Die vorgenannten Feststellungen lassen sich unzweifelhaft anhand der den genannten behördlichen Akten einliegenden Schriftstücke treffen.

Gemäß § 44 Abs 2 VwGVG konnte von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

IV.Rechtslage:

Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 33/2013:

„Zusammentreffen von strafbaren Handlungen

§ 22

(1) Soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, ist eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

(2) Hat jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind die Strafen nebeneinander zu verhängen. Dasselbe gilt bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen von einer Verwaltungsbehörde zu ahndenden strafbaren Handlungen.“

V.Erwägungen:

Der Beschwerde kommt Berechtigung zu:

Für das Verwaltungsstrafverfahren gilt beim Zusammentreffen mehrerer Verwaltungsübertretungen, anders als im gerichtlichen Strafverfahren, nach § 22 Abs 2 erster Satz VStG das Kumulationsprinzip. Danach ist grundsätzlich jede gesetzwidrige Einzelhandlung, durch die der Tatbestand verwirklicht wird, als Verwaltungsübertretung zu bestrafen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht beim fortgesetzten Delikt bzw beim Dauerdelikt (vgl VwGH 14.09.2020, Ra 2020/02/0103 ua).

Bei der Verwaltungsübertretung nach § 13a Abs 1 lit a Tir ROG 2016 (nunmehr TROG 2022) handelt es sich um ein Dauerdelikt (vgl VwGH 06.05.2023, Ra 023/06/0199; 30.09.2015, Ra 2014/06/0026, ua)

Ein Verstoß gegen das Verbot der mehrfachen Bestrafung im Zusammenhang mit einem fortgesetzten Delikt liegt nicht vor, wenn der Täter die verpönte Tätigkeit nach vorangegangener Bestrafung fortsetzt und abermals bestraft wird. In diesem Fall umfasst die neuerliche Bestrafung alle seit der letzten Bestrafung gesetzten Tathandlungen. Die Bestrafung umfasst auch die in diesem bestimmten Tatzeitraum gelegenen, allenfalls erst später bekannt gewordenen Einzeltathandlungen. Maßgebend dafür ist der Zeitpunkt der Zustellung des in Betracht kommenden erstinstanzlichen Straferkenntnisses. Dies gilt umsomehr für die Schaffung und Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustandes, also für ein Dauerdelikt (VwGH 28.01.1997, 96/04/0131, ua).

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies wie folgt:

Mit dem Straferkenntnis der belangten Behörde vom 27.06.2024, SZ/***, wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, im Zeitraum von 23.01.2022 bis 01.02.2022 das Top 1 (A) und Top 3 (C) des Objektes in **** X, Adresse 2, Gst Nr. **1, KG W, dieses anderen als Freizeitwohnsitz zur Verfügung zu stellen. Dieses wurde dem Beschwerdeführer mit 03.07.2024 zugestellt und ist somit eben an diesem Tag ihm gegenüber erlassen worden. Zwischenzeitlich wurde aufgrund einer mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 14.01.2025, LVwG-2024/17/1962-6, der Tatzeitraum auf den 25.01.2022 bis 01.02.2022 eingeschränkt, im Übrigen das Straferkenntnis unter Präzisierung der als erwiesen angenommenen Tat, der verletzten Verwaltungsvorschriften und der Strafsanktionsnorm bestätigt.

Dies bedeutet, dass bis zur Erlassung des Straferkenntnisses vom 27.06.2024, SZ/***, – dieses Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten am 03.07.2024 zugestellt – auch alle Einzeltathandlungen, die bis zur Erlassung gesetzt wurden, abgegolten sind.

Mit dem gegenständlichen Straferkenntnis 04.07.2024, ***, wurden dem Beschwerdeführer die gleichen Verwaltungsübertretungen für den Zeitraum vom 18.02.2022 bis 15.03.2022 vorgeworfen. Dieses Straferkenntnis wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 10.07.2024 zugestellt.

Nachdem die gegenständlich vorgeworfenen Übertretungen vor dieser Bescheiderlassung gesetzt wurden, liegen in Ansehung des fortgesetzten Deliktes unzulässige Doppelbestrafungen vor, da die Taten im Tatzeitraum vom 18.02.2022 bis 15.03.2022 unzulässig nochmals bestraft wurden.

Das angefochtene Straferkenntnis war daher aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG einzustellen.

Zum gleichen Ergebnis würde es führen, würde man in Anbetracht der Überlassung der Wohnungen als Freizeitwohnsitz an offenkundig ständig wechselnde Personen nicht von einem Dauerdelikt, sondern von einem fortgesetzten Delikt ausgehen würde:

Ein fortgesetztes Delikt liegt nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung dann vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten (vgl VwGH vom 18.09.1996, 96/03/0076 uva).

Auch im Bereich der Fahrlässigkeitsdelinquenz kann ein fortgesetztes Delikt gegeben sein (vgl VwGH vom 03.05.2017, Ra 2016/03/0108).

Aus dem Wesen einer Straftat als fortgesetztes Delikt folgt, dass die Bestrafung für einen bestimmten Strafzeitraum die in diesen gelegenen, wenn auch allenfalls erst später bekannt gewordenen Einzeltathandlungen erfasst. Im Falle eines fortgesetzten Deliktes sind durch die Bescheiderlassung alle bis dahin erfolgten Einzelakte abgegolten. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses durch die Behörde. Setzt der Täter nach diesem Zeitpunkt die verpönte Tätigkeit fort, so darf die neuerliche Bestrafung nur die nach der letzten Bestrafung gesetzten Tathandlungen umfassen. Eine neuerliche Bestrafung wegen Tathandlungen, die in den von der ersten Bestrafung umfassten Tatzeitraum fallen, verstößt gegen das Verbot der Doppelbestrafung (vgl VwGH vom 15.03.2000, 99/03/0219).

Es ergibt sich, dass die Einzeltathandlungen eine gleichartige Begehungsform erkennen lassen und auch die äußeren Begleitumstände Ähnlichkeiten aufweisen. Die vorgeworfenen Tatzeiten lassen einen zeitlich erkennbaren Zusammenhang erkennen. Zudem ist ein Gesamtkonzept hinsichtlich der monierten Überlassungen ersichtlich, werden die Überlassungen der gegenständlichen Wohnungen im Zeitraum von 25.01.2022 bis 05.10.2022 mit unterschiedlich langen Einzeltathandlungen doch mehrmals vorgeworfen.

Dies bedeutet, dass bis zur Erlassung des Straferkenntnisses vom 27.06.2024, SZ/***, – dieses Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten am 03.07.2024 zugestellt – auch alle Einzeltathandlungen, die bis zur Erlassung gesetzt wurden, abgegolten sind.

Nachdem die gegenständlich vorgeworfene Übertretung vor dieser Bescheiderlassung gesetzt wurde, läge in Ansehung des fortgesetzten Deliktes eine unzulässige Doppelbestrafung vor, da die Einzeltathandlung 18.02.2022 bis 15.03.2022 unzulässig nochmals bestraft wurden.

Auch bei dieser Betrachtung wäre das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG einzustellen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Piccolroaz

(Richter)

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