LVwG T LVwG-2024/37/2184-7

LVwG-2024/37/2184-7Landesverwaltungsgericht21.01.2025

Regest

Stammsitzliegenschaft<br/>Teilung<br/>Mitgliedschaftsrecht<br/>Absonderung<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/37/2184-7

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2024.37.2184.7

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde des 1. AA in **** Z und 2. BB in **** Y, beide vertreten durch CC, Adresse 1, **** X, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 23.07.2024, ***, betreffend die Teilung einer Stammsitzliegenschaft gemäß § 39 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (belangte Behörde: Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde),

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom 12.12.2023 legten BB, Adresse 2, **** Y, als Verkäufer (= Zweitbeschwerdeführer) und AA, Adresse 3, **** Z, als Käufer (= Erstbeschwerdeführer), beide vertreten durch CC, den Kaufvertrag vom 23.10.2023 unter Hinweis auf dessen Punkte 2. und 6. der belangten Behörde vor und beantragten die agrarbehördliche Bewilligung dieses Kaufvertrages.

Die belangte Behörde führte ein Ermittlungsverfahren durch, in dessen Rahmen die agrarfachliche Amtssachverständige DD das Gutachten vom 18.04.2024, ***, erstattete, zu dem sich die Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 31.05.2024 äußerten.

Mit Bescheid vom 23.07.2024, ***, versagte die belangte Behörde gemäß § 39 Abs 1 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996) die agrarbehördliche Genehmigung des zwischen dem Erst- und Zweitbeschwerdeführer abgeschlossenen Kaufvertrages vom 23.10.2023. Gegen diesen Bescheid erhoben AA (= Erstbeschwerdeführer) und BB (= Zweitbeschwerdeführer) mit Schriftsatz vom 21.08.2024 Beschwerde und beantragten, den angefochtenen Bescheid abzuändern und dem Antrag auf agrarbehördliche Genehmigung stattzugeben; hilfsweise wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Der Beschwerde war das Gutachten des EE, vom 03.05.2024, ***, beigefügt.

Mit Schriftsatz vom 22.08.2024, ***, legte die belangte Behörde den Gegenstandsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.07.2024 dem Landesverwaltungsgericht Tirol vor.

Mit Schriftsatz vom 09.01.2025 beantragte der Zweitbeschwerdeführer und die Agrargemeinschaft FF, W, beide vertreten durch GG, öffentliche Notarin, die Erteilung der agrarbehördlichen Genehmigung des zwischen ihnen abgeschlossenen Abtretungsvertrages vom 11.12.2024. Der Vertrag vom 11.12.2024 sieht die Absonderung unter gleichzeitiger Löschung (Heimfall) der mit der EZ **1 GB ***** W verbundenen Mitgliedschaft an der Agrargemeinschaft FF in EZ **2 GB ***** W mit 2,5 Anteilsrechten vor. Der Abtretungsvertrag wurde mit Schriftsatz vom 10.01.2025 zur Kenntnis gebracht.

Mit dem in der Zwischenzeit in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 14.01.2025, ***, erteilte die belangte Behörde der beantragten Absonderung unter gleichzeitiger Löschung (Heimfall) der mit der Liegenschaft in EZ **1 GB ***** W verbundenen Mitgliedschaft an der Agrargemeinschaft FF in EZ **2 GB ***** W mit 2,5 Anteilsrechten gemäß § 38 Abs 3 TFLG 1996 die agrarbehördliche Genehmigung.

II.Sachverhalt:

Der Zweitbeschwerdeführer ist Alleineigentümer der EZ **1 GB ***** W. Die Liegenschaft weist eine Gesamtfläche von 6,2449 ha, aufgeteilt in zwei Grundstücke, und zwar **3 und **4, auf. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages vom 23.10.2023 waren mit der Liegenschaft EZ **1 GB ***** W 2,5 Anteilsrechte an der Agrargemeinschaft FF in EZ **2 GB ***** W verbunden.

Auf der Grundlage des zwischen dem Erst- und Zweitbeschwerdeführer abgeschlossenen Kaufvertrages vom 23.10.2023 soll das Gst Nr **4 mit einem Flächenausmaß von 36.347 m² von der Liegenschaft EZ **1 GB ***** W abgeschrieben und einer neu zu begründenden Einlagezahl im Eigentum des Erstbeschwerdeführers zugeschrieben werden. Vom Kauf nicht umfasst war das zu *** angemerkte Mitgliedschaftsrecht an der Agrargemeinschaft FF, welches ungeschmälert auf der Stammsitzliegenschaft in EZ **1 GB ***** W verbleiben sollte.

Zwischen dem Zweitbeschwerdeführer und der Agrargemeinschaft FF kam es zum Abschluss des Abtretungsvertrages vom 11.12.2024. Aufgrund dieses Vertrages tritt der Zweitbeschwerdeführer seine Mitgliedschaftsrechte an der Agrargemeinschaft FF W in EZ **2 GB ***** W, bestehend aus 2,5 Anteilsrechten, an die Agrargemeinschaft FF samt allem anteilsmäßigen, tatsächlichen und rechtlichen Zubehör ab. Die belangte Behörde erteilte der vom Zweitbeschwerdeführer und der Agrargemeinschaft FF in weiterer Folge beantragten Absonderung unter gleichzeitiger Löschung (Heimfall) der mit der Liegenschaft in EZ **1 GB ***** W verbundenen Mitgliedschaft an der Agrargemeinschaft FF in EZ **2 GB ***** W mit 2,5 Anteilsrechten auf Basis des Abtretungsvertrages vom 11.12.2024 die – in der Zwischenzeit rechtskräftig gewordene – agrarbehördliche Genehmigung.

III.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen stützen sich auf den behördlichen Akt, ***, den dem Landesverwaltungsgericht Tirol übermittelten, zwischen dem Zweitbeschwerdeführer und der Agrargemeinschaft FF abgeschlossenen Abtretungsvertrag vom 11.12.2024 und den von der belangten Behörde dem Landesverwaltungsgericht übermittelten Bescheid vom 14.01.2025, ***. Die belangte Behörde wies im Begleitschreiben vom 16.01.2025 ausdrücklich darauf hin, dass an diesem Tag zum Bescheid vom 14.01.2024, ***, ein Rechtsmittelverzicht einlangte.

IV.Rechtslage:

1. Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996:

Die entscheidungswesentliche Bestimmung des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996), LGBl Nr 74/1996 in der Fassung (idF) LGBl Nr 86/2017, lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt.

„Teilungen von Stammsitzliegenschaften

§ 39. (1) Wird eine Stammsitzliegenschaft geteilt, so ist in die Teilungsurkunde eine Bestimmung darüber aufzunehmen, ob mit dem Trennstück Mitgliedschaftsrechte (Anteilsrechte) an einer Agrargemeinschaft auf den Erwerber übergehen oder nicht. Diese Bestimmung bedarf zu ihrer Gültigkeit der Bewilligung der Agrarbehörde. Einer solchen Bewilligung bedarf es nicht, wenn

a)das von der Stammsitzliegenschaft abzuschreibende Trennstück nicht mit einem Gebäude, insbesondere einem land- und forstwirtschaftlichen Wohn- oder Wirtschaftsgebäude bebaut ist, und

b)die Stammsitzliegenschaft schon vor der Teilung eine Fläche von nicht mehr als einem Hektar aufweist oder nach der Teilungsurkunde von einer sowohl vor als auch nach der Abtrennung dieses Flächenausmaß übersteigenden Stammsitzliegenschaft eine Fläche von höchstens 2.000 m² abgetrennt wird und in beiden Fällen in der Teilungsurkunde bestimmt ist, dass das Anteilsrecht bei der bisherigen Liegenschaft verbleibt.

Die Bewilligung ist zu versagen, wenn im Zug der Teilung von Stammsitzliegenschaften Anteilsrechte an Grundstücken im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c übergehen würden. Die Bewilligung ist weiters zu versagen, wenn die Teilung der Schaffung und Erhaltung leistungsfähiger bäuerlicher Betriebe und den Rücksichten der Landeskultur widerspricht. § 38 Abs. 4 lit. a, b und c Z 1 gilt hierbei sinngemäß.

[…]“

2. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 133/2013 idF BGBl I Nr 24/2017, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„Verhandlung

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder

[…]“

„Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

[…]

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

[…]“

V.Erwägungen:

1. Zur Rechtzeitigkeit:

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.

Der Bescheid vom 23.07.2024, ***, wurde den Beschwerdeführern zuhanden ihrer Rechtsvertretung am 25.07.2024 zugestellt. Die Beschwerde vom 21.08.2024 wurde an diesem Tag auf digitalem Weg an der für eine solche Einbringung vorgesehenen E-Mail-Adresse und damit innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der belangten Behörde eingebracht. Die Erhebung der Beschwerde erfolgte somit fristgerecht.

2. Zur Sache:

2.1. Zum Tatbestand des § 39 TFLG 1996:

2.1.1. Allgemeines:

Teilungen bedeuten eine Verkleinerung bisheriger Stammsitzliegenschaften. Wird eine Stammsitzliegenschaft geteilt, so ist gemäß § 39 Abs 1 TFLG 1996 in die Teilungsurkunde eine Bestimmung darüber aufzunehmen, ob mit dem Trennstück Mitgliedschaftsrechte an einer Agrargemeinschaft auf den Erwerber übergehen oder nicht. Diese Bestimmung bedarf zur Gültigkeit der Bewilligung der Agrarbehörde. Die Bewilligung ist unter anderem zu versagen, wenn die Teilung der Schaffung oder Erhaltung leistungsfähiger bäuerlicher Betriebe und den Rücksichten der Landeskultur widerspricht. Die Bestimmung des § 38 Abs 4 lit a, b und c Z 1 TFLG 1996 gilt sinngemäß. Nach dieser sinngemäß anzuwendenden Bestimmung des § 38 Abs 4 TFLG 1996 ist die Bewilligung zu verweigern, wenn

a)von der Absonderung Anteilsrechte an Grundstücken im Sinn des § 33 Abs 2 lit c TFLG 1996 betroffen sind

b)durch die Absonderung eine dem wirtschaftlichen Zweck der Agrargemeinschaft abträgliche Zersplitterung oder Anhäufung von Anteilsrechten eintritt;

c)der Erwerb des Anteilsrechtes nicht der Verbesserung der Leistungsfähigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes dient, es sei denn

1. der Erwerb erfolgt durch die Agrargemeinschaft, durch eines ihrer Mitglieder oder durch die Gemeinde als Eigentümer des agrargemeinschaftlichen Grundbesitzes oder

[…].

Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zielt die Bestimmung über die Voraussetzung der Erteilung einer Bewilligung zur Teilung einer Stammsitzliegenschaft durch den Hinweis auf die Schaffung und Erhalt leistungsfähiger bäuerlicher Betriebe „darauf ab, dass aus einer Teilung stets leistungsfähige bäuerliche Betriebe resultierten. Dies ist der Fall, sofern ein bisher leistungsfähiger bäuerlicher Betrieb bei der Teilung als solcher erhalten bleibt, oder wenn ein leistungsfähiger bäuerlicher Betrieb vor der Teilung nicht mehr bestand, ein solcher im Weg der Teilung aber geschaffen wird“ (vgl VwGH 22.10.1998, 98/07/0063 mit Hinweisen auf die Judikatur).

2.2. Schlussfolgerung:

§ 39 TFLG 1996 ist auf die Teilung von Stammsitzliegenschaften anzuwenden und umschreibt die für die Erteilung der agrarbehördlichen Bewilligung erforderlichen Voraussetzungen. Beim Abschluss des Kaufvertrages vom 23.10.2023 zwischen dem Erst- und Zweitbeschwerdeführer war mit der im Alleineigentum des Zweitbeschwerdeführers stehenden Liegenschaft in EZ **1 GB ***** W die Mitgliedschaft an der Agrargemeinschaft FF in EZ **2 GB ***** W mit 2,5 Anteilsrechten verbunden. Bei Vertragsabschluss war die Liegenschaft in EZ **1 GB ***** W somit eine Stammsitzliegenschaft im Sinne des § 33 TFLG 1996. Auf der Grundlage des Abtretungsvertrages vom 11.12.2024 kommt es zu einer Übertragung dieser Anteilsrechte an die Agrargemeinschaft FF. Aufgrund der – rechtskräftig agrarbehördlich genehmigten – Absonderung der Anteilsrechte unter gleichzeitiger Löschung der mit der Liegenschaft in EZ **1 GB ***** W verbundenen Mitgliedschaft an der Agrargemeinschaft FF in EZ **2 GB ***** W hat die Liegenschaft in EZ **1 GB ***** W ihre Eigenschaft als Stammsitzliegenschaft verloren. Die im Kaufvertrag vom 23.10.2023 vorgesehene Übergabe des Gst Nr **4 GB ***** W an den Erstbeschwerdeführer betrifft folglich keine Stammsitzliegenschaft mehr und ist dieser Kauf daher aufgrund der geänderten Sachlage nicht mehr als Teilung im Sinne des § 39 TFLG 1996 zu qualifizieren. Die Übergabe des Gst Nr **4 aus der Liegenschaft in EZ **1 GB ***** W unterliegt somit nicht mehr der Bewilligungspflicht des § 39 TFLG 1996.

3. Ergebnis:

Aufgrund der mit Bescheid vom 14.01.2025, ***, rechtskräftig agrarbehördlich genehmigten Absonderung unter gleichzeitiger Löschung der mit der Liegenschaft in EZ **1 GB ***** W verbundenen Mitgliedschaft an der Agrargemeinschaft FF in EZ **2 mit 2,5 Anteilsrechten hat die Liegenschaft in EZ **1 GB ***** W ihre Eigenschaft als Stammsitzliegenschaft im Sinn des § 33 Abs 1 TFLG 1996 verloren. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat – wenn es in der Sache selbst entscheidet – seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Rechtsvorschriften auf die Rechts- und Sachlage während eines bestimmten in der Vergangenheit liegenden Stichtages oder Zeitraumes abstellen (VwGH 09.10.2024, Ra 2024/09/0054).

Für die beim Landesverwaltungsgericht Tirol in der Sache selbst zu treffende Entscheidung ist die nunmehrige Sach- und Rechtslage maßgeblich. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat daher die mit Bescheid vom 14.01.2025, ***, rechtskräftig genehmigte Absonderung unter gleichzeitiger Löschung der mit der Liegenschaft in EZ **1 GB ***** W verbundenen Mitgliedschaft an der Agrargemeinschaft FF in EZ **2 GB ***** W mit 2,5 Anteilsrechten zu berücksichtigen. Das TFLG 1996 kennt für den konkreten Fall keine Rechtsvorschriften, wonach auf einen bestimmten, in der Vergangenheit liegenden Stichtag oder Zeitraum abzustellen ist.

Ausgehend von der nunmehrigen Sachlage ist die Liegenschaft in EZ **1 GB ***** W keine Stammsitzliegenschaft. Die Übertragung des Gst Nr **4 EZ **1 GB ***** W ist somit nicht als Teilung einer Stammsitzliegenschaft zu qualifizieren und unterliegt nicht mehr der Bewilligungspflicht des § 39 Abs 1 TFLG 1996. Dementsprechend war der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs 5 VwGVG ersatzlos zu beheben. Dementsprechend lautet Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses.

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte die mündliche Verhandlung entfallen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Für das gegenständliche Verfahren war die durch die agrarbehördlich genehmigte Absonderung unter gleichzeitiger Löschung der mit der Liegenschaft in EZ **1 GB ***** W verbundene Mitgliedschaft an der Agrargemeinschaft FF in EZ **2 GB ***** W mit 2,5 Anteilsrechten maßgeblich. Die sich daraus ergebende Konsequenz – Beendigung der mit der genannten Liegenschaft verbundenen Mitgliedschaft an einer Agrargemeinschaft und Untergang der Eigenschaft als Stammsitzliegenschaft – ist aus der klaren gesetzlichen Regelung des § 33 Abs 1 TFLG 1996 abzuleiten. Die daraus folgende Nichtanwendbarkeit des § 39 TFLG 1996 bedurfte aufgrund der eindeutigen Gesetzesbestimmung keiner besonderen rechtlichen Erörterung. Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung waren daher nicht zu beurteilen. Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision in Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses für nicht zulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Hirn

(Richter)

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