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LVwG-2024/32/2021-3Landesverwaltungsgericht21.01.2025
Überlassen eines Freizeitwohnsitzes<br/>Folge gegeben<br/>Einstellung wegen Doppelbestrafung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde vom 31.07.2024 von AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.07.2024, ***, betreffend eine Übertretung nach der Tiroler Raumordnungsgesetz 2022
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.07.2024, ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass er unerlaubterweise das TOP 1 (A) und TOP 3 (C) des Wohnhauses in **** X, Adresse 2, Gst. **1, KG W am 18.02.2022 bis 15.03.2022 anderen (Touristen) als Freizeitwohnsitz zur Verfügung gestellt habe.
Der Beschwerdeführer habe dadurch § 13a Abs 1 und Abs 3 TROG 2022 verletzt. Betreffend die Verwaltungsübertretung wurde dem Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von Euro 4.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 10 Stunden) gemäß § 13a Abs 3 TROG 2022 auferlegt. Zudem wurde ein Beitrag zu den behördlichen Verfahrenskosten festgesetzt.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 31.07.2024 zulässig und rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol. In dieser führte er ua zusammengefasst aus, dass die vorgeworfene Vermietung als ein fortgesetztes Delikt anzusehen sei. Da bereits am 27.06.2024, ***, welches dem Beschwerdeführer am 03.07.2024 zugestellt worden sei, ein Straferkenntnis mit der gleichen vorgeworfenen Tathandlung, allerdings mit einem anderen Tatzeitraum ergangen sei, seien sämtliche vorgeworfene Tathandlungen bis zum 03.07.2024 von dieser Bestrafung erfasst. Er könne daher für die vorgeworfen Tatzeitraum nicht nochmals zur Verantwortung gezogen werden.
II.Sachverhalt:
Mit Bescheid der Gemeinde W am Achensee vom 23.02.2022, ZI ***, wurde dem Beschwerdeführer die Nutzung der Wohnung am Objekt in **** X, Adresse 2, Gst Nr. **1 KG W gemäß § 46 Abs 6 lit c und g TBO 2022 für touristische Zwecke und als Freizeitwohnsitz untersagt.
Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.06.2024, ***, wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, im Zeitraum von 23.01.2022 bis 01.02.2022 das Top 1 (A) und Top 3 (C) des Objektes in **** X, Adresse 2, Gst Nr. **1, KG W, dieses anderen als Freizeitwohnsitz zur Verfügung zu stellen. Über den Beschwerdeführer wurde in diesem Zusammenhang eine Geldstrafe in Höhe von Euro 4.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 10 Stunden) verhängt.
Zudem wurde ein Beitrag zu den behördlichen Verfahrenskosten festgesetzt.
Die Zustellung des Straferkenntnisses erfolgte am 03.07.2024.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 14.01.2025, LVwG-2024/26/1961-10, wurde der Tatzeitraum eingeschränkt, im Übrigen das Straferkenntnis unter Präzisierung der als erwiesen angenommenen Tat, der verletzten Verwaltungsvorschriften und der Strafsanktionsnorm bestätigt.
Mit dem gegenständlich angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.07.2024, ***, wird dem Beschwerdeführer die gleiche Verwaltungsübertretung für den Zeitraum von 18.02.2022 bis 15.03.2022 vorgeworfen. Dieses Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 10.07.2024 zugestellt.
Im Zeitraum vom 23.01.2022 bis 05.10.2022 wurde dem Beschuldigten die Überlassung der gegenständlichen Wohnungen als Freizeitwohnsitz in sechs Straferkenntnisses mit unterschiedlichen langen Tatzeiträumen vorgeworfen, wie den Straferkenntnissen der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.06.2024, vom 04.07.2024, vom 31.07.2024 (2 Spruchpunkte), vom 12.08.2024 (2 Spruchpunkte; 1 Spruchpunkt betrifft Top 2), vom 13.08.2024 (2 Spruchpunkte) und nochmals vom 13.08.2024 (2 Spruchpunkte) entnommen werden kann.
III.Beweiswürdigung:
Die vorgenannten Feststellungen lassen sich unzweifelhaft anhand der den genannten behördlichen Akten einliegenden Schriftstücke treffen.
Gemäß § 44 Abs 2 VwGVG konnte von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
IV.Rechtslage:
Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 33/2013:
„Zusammentreffen von strafbaren Handlungen
§ 22
(1) Soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, ist eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
(2) Hat jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind die Strafen nebeneinander zu verhängen. Dasselbe gilt bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen von einer Verwaltungsbehörde zu ahndenden strafbaren Handlungen.“
V.Erwägungen:
Der Beschwerde kommt im Berechtigung zu:
Für das Verwaltungsstrafverfahren gilt beim Zusammentreffen mehrerer Verwaltungsübertretungen, anders als im gerichtlichen Strafverfahren, nach § 22 Abs 2 erster Satz VStG das Kumulationsprinzip. Danach ist grundsätzlich jede gesetzwidrige Einzelhandlung, durch die der Tatbestand verwirklicht wird, als Verwaltungsübertretung zu bestrafen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht beim fortgesetzten Delikt bzw beim Dauerdelikt (vgl VwGH 14.09.2020, Ra 2020/02/0103, ua).
Bei der Verwaltungsübertretung nach § 13a Abs 1 lit a Tir ROG 2016 (nunmehr TROG 2022) handelt es sich um ein Dauerdelikt (vgl VwGH 06.05.2023, Ra 023/06/0199; 30.09.2015, Ra 2014/06/0026, ua)
Ein Verstoß gegen das Verbot der mehrfachen Bestrafung im Zusammenhang mit einem fortgesetzten Delikt liegt nicht vor, wenn der Täter die verpönte Tätigkeit nach vorangegangener Bestrafung fortsetzt und abermals bestraft wird. In diesem Fall umfasst die neuerliche Bestrafung alle seit der letzten Bestrafung gesetzten Tathandlungen. Die Bestrafung umfasst auch die in diesem bestimmten Tatzeitraum gelegenen, allenfalls erst später bekannt gewordenen Einzeltathandlungen. Maßgebend dafür ist der Zeitpunkt der Zustellung des in Betracht kommenden erstinstanzlichen Straferkenntnisses. Dies gilt umso mehr für die Schaffung und Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustandes, also für ein Dauerdelikt (VwGH 28.01.1997, 96/04/0131, ua).
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies wie folgt:
Mit dem Straferkenntnis der belangten Behörde vom 27.06.2024, ***, wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, im Zeitraum von 23.01.2022 bis 01.02.2022 das Top 1 (A) und Top 3 (C) des Objektes in **** X, Adresse 2, Gst Nr. **1, KG W, dieses anderen als Freizeitwohnsitz zur Verfügung zu stellen. Dieses Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 03.07.2024 zugestellt und ist somit eben an diesem Tag ihm gegenüber erlassen worden. Zwischenzeitlich wurde aufgrund einer Beschwerde mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 14.01.2025, LVwG-2024/26/1961-10, der Tatzeitraum auf den 25.01.2022 bis 01.02.2022 eingeschränkt, im Übrigen das Straferkenntnis unter Präzisierung der als erwiesen angenommenen Tat, der verletzten Verwaltungsvorschriften und der Strafsanktionsnorm bestätigt.
Dies bedeutet, dass die bis zur Erlassung des Straferkenntnisses vom 27.06.2024, ***, - dieses Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten am 03.07.2024 zugestellt – die Tathandlung, die bis zur Erlassung gesetzt wurde, abgegolten ist.
Mit dem gegenständlichen Straferkenntnis vom 04.07.2024, ***, wurde die gleiche Verwaltungsübertretung im Zeitraum vom 18.02.2022 bis 15.03.2022 vorgeworfen.
Nachdem die gegenständlich vorgeworfene Übertretung vor dieser Bescheiderlassung gesetzt wurde, liegt eine unzulässige Doppelbestrafung vor, da die Tat vom 18.02.2022 bis 15.03.2022 unzulässig nochmals bestraft wurde.
Das angefochtene Straferkenntnis war daher aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG einzustellen.
Zum gleichen Ergebnis würde es führen, würde man in Anbetracht der Überlassung der Wohnungen als Freizeitwohnsitz an offenkundig ständig wechselnde Personen nicht von einem Dauerdelikt, sondern von einem fortgesetzten Delikt ausgehen:
Ein fortgesetztes Delikt liegt nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung dann vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten (vgl VwGH vom 18.09.1996, 96/03/0076 uva).
Auch im Bereich der Fahrlässigkeitsdelinquenz kann ein fortgesetztes Delikt gegeben sein (vgl VwGH 03.05.2017, Ra 2016/03/0108).
Aus dem Wesen einer Straftat als fortgesetztes Delikt folgt, dass die Bestrafung für einen bestimmten Strafzeitraum die in diesen gelegenen, wenn auch allenfalls erst später bekannt gewordenen Einzeltathandlungen erfasst. Im Falle eines fortgesetzten Deliktes sind durch die Bescheiderlassung alle bis dahin erfolgten Einzelakte abgegolten. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses durch die Behörde. Setzt der Täter nach diesem Zeitpunkt die verpönte Tätigkeit fort, so darf die neuerliche Bestrafung nur die nach der letzten Bestrafung gesetzten Tathandlungen umfassen. Eine neuerliche Bestrafung wegen Tathandlungen, die in den von der ersten Bestrafung umfassten Tatzeitraum fallen, verstößt gegen das Verbot der Doppelbestrafung (vgl VwGH 15.03.2000, 99/03/0219).
Es ergibt sich mit Blickrichtung auf ein fortgesetztes Delikt, dass die Einzeltathandlungen eine gleichartige Begehungsform erkennen lassen und auch die äußeren Begleitumstände Ähnlichkeit aufweisen. Die vorgeworfenen Tatzeiten lassen einen zeitlich erkennbaren Zusammenhang erkennen. Zudem ist ein Gesamtkonzept hinsichtlich der monierten Überlassungen ersichtlich, werden die Überlassungen der gegenständlichen Wohnungen im Zeitraum von 25.01.2022 bis 05.10.2022 mit unterschiedlich langen Einzeltathandlungen doch mehrmals vorgeworfen.
Dies bedeutet, dass die bis zur Erlassung des Straferkenntnisses vom 27.06.2024, ***, - dieses Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten am 03.07.2024 zugestellt – auch alle Einzeltathandlungen, die bis zur Erlassung gesetzt wurden, abgegolten sind.
Nachdem die gegenständlich vorgeworfene Übertretung vor dieser Bescheiderlassung gesetzt wurde, läge in Ansehung des fortgesetzten Deliktes eine unzulässige Doppelbestrafung vor, da die Einzeltathandlung vom 18.02.2022 bis 15.03.2022 unzulässig nochmals bestraft wurde.
Auch bei dieser Betrachtung wäre da Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG einzustellen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Ing. Mag. Peinstingl
(Richter)
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