LVwG T LVwG-2023/15/2856-7

LVwG-2023/15/2856-7Landesverwaltungsgericht21.01.2025

Regest

wasserrechtliches Überprüfungsverfahren<br/>Geringfügige Änderung<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/15/2856-7

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2023.15.2856.7

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über den Vorlageantrag von Frau AA, vertreten durch BB Rechtsanwälte, Adresse 1, **** Z, mitbeteiligte Partei CC, Adresse 2, **** Y, gegen die Beschwerdevorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.11.2023, Zl ***, betreffend Kollaudierungsverfahren nach dem WRG 1959, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Dem Vorlageantrag wird Folge gegeben und die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.03.2017, Zl ***, wasserrechtlich bewilligte Oberflächenentwässerungsanlage auf der Gp **1 wasserrechtlich für überprüft erklärt.

2. Die Verschiebung des Oberflächenwasserkanals um rund 10 Meter parallel in nördlicher Richtung sowie die Verschiebung des Retentionsbeckens um rund 10 m in Richtung Nordnordwest wird entsprechend der vorgelegten Planbeilage, die zum integrierenden Bestandteil dieses Erkenntnisses erklärt wird, als geringfügige Änderung im Sinne des § 121 Abs 1 WRG nachträglich genehmigt.

3. Gemäß § 111 Abs 3 WRG wird folgendes Übereinkommen beurkundet:

„Herr CC, geb. am XX/XX/XXXX, Adresse 2, **** Y als Grundeigentümer des Gst. **2 KG Y-Land erklärt für sich und seine Rechtsnachfolger im Eigentum des Gst **2, KG Y-Land unwiderruflich der ausgeführten Trassenführung gemäß nachstehender planlicher Darstellung zuzustimmen und nimmt die Wasserberechtigte, Frau AA, Adresse 3, **** Y als Eigentümerin des Gst **3, KG Y Land für sich und ihre Rechtsnachfolger die Rechtseinräumung an.

Die Wasserberechtigte, Frau AA, erklärt bereits jetzt - bei einer rechtmäßigen Bebauung des Gst 2 durch ein Gebäude - einer einmaligen Verlegung des vorgenannten Ableitungskanals im dazu erforderlichen Ausmaß auf dem Gst2 Zuzustimmen und für die Verlegung die Kosten zu übernehmen, insoweit die Funktion des Ableitungskanals dadurch nicht nachteilig beeinträchtigt wird.“

4. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.09.2023 wurde die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.03.2017, Zl ***, wasserrechtlich bewilligte Oberflächenentwässerungsanlage auf der Gp **1 (im Bescheid offensichtlich irrtümlich mit Gp. **1 angegeben), KG Y-Land, wasserrechtlich für überprüft erklärt. Dagegen hat Herr CC ein Rechtsmittel eingebracht und darin vorgebracht, dass der Oberflächenwasserkanal nicht, wie im ursprünglichen Bescheid genehmigt, ausgeführt worden sei.

Die belangte Behörde hat daraufhin eine mündliche Verhandlung zur Klärung der Sachlage durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass der Kanal tatsächlich ca 10 Meter parallel zum ursprünglich vorgesehenen Kanal verlegt wurde. Das Grundstück des Herrn CC wurde dadurch auf eine andere Art und Weise berührt. Zumal Herr CC noch im Verfahren vor der belangten Behörde dazu keine Zustimmung erklärt hat, hat die belangte Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung den Kollaudierungsbescheid ersatzlos behoben.

Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat in der vorliegenden Beschwerdesache am 04.09.2024 die öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt.

Mit Schriftsatz vom 08.10.2024 wurde sodann die Zustimmungserklärung des Herrn CC zur geänderten Ausführung des Oberflächenwasserkanals vorgelegt. Außerdem wurde mit Schriftsatz vom 19.11.2024 eine weitere Änderung betreffend die Situierung des Retentionsbeckens angezeigt.

II.Sachverhalt:

Gegenstand des Verfahrens vor der belangten Behörde war die wasserrechtliche Überprüfung einer bewilligten Anlage nach dem WRG 1959. Diese wurde von der belangten Behörde zunächst noch mit Bescheid vom 01.09.2023 ausgesprochen. Aufgrund einer Beschwerde des betroffenen Grundeigentümers hat sich allerdings herausgestellt, dass ein Oberflächenwasserkanal anders, wie in der ursprünglichen Genehmigung bewilligt, ausgeführt wurde. Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol hat der Betroffene Grundeigentümer eine Zustimmungs-erklärung zur alternativen Ausführung des Oberflächenwasserkanals vorgelegt.

Zusammen mit dieser Zustimmungserklärung wurde auch ein Übereinkommen vorgelegt, welches im Spruch des vorliegenden Erkenntnisses abgebildet wurde.

Außerdem ist im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht hervorgetreten, dass auch das Retentionsbecken anders als in der ursprünglichen wasserrechtlichen Bewilligung festgelegt ausgeführt wurde. So wurde dieses ca um 10m in nordnordöstlicher Richtung versetzt errichtet.

Bei beiden Änderungen, nämlich der versetzten Errichtung des Oberflächenwasserkanals sowie der versetzten Errichtung des Retentionsbeckens, handelt es sich um lediglich geringfügige Änderungen.

III.Beweiswürdigung:

Dass durch die Versetzung des Oberflächenwasserkanals nunmehr fremde Rechte nicht mehr beeinträchtigt werden ergibt sich aus der im Rahmen des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht vorgelegten Zustimmungserklärung des betroffenen Grundeigentümers, die als Übereinkommen in den Spruch der vorliegenden Entscheidung aufgenommen wurde.

Dass die vorgenommenen Änderungen das in § 121 Abs 1 WRG definierte Maß der Geringfügigkeit nicht überschreitet ergibt sich insbesondere aus der Stellungnahme des siedlungswasserwirtschaftlichen Amtssachverständigen vom 15.01.2025. Dieser hat zu den vorgenommenen Änderungen folgendes ausgeführt:

„Der gegenständliche Aktenvorgang wurde der hieramtlichen Dienststelle mit der Bitte um Stellungnahme übermittelt. Im Schreiben von Herrn BB vom 20.11.2024 wird um Mitteilung ersucht, ob die geänderte Ausführung der Anlage im Rahmen des Kollaudierungsverfahrens als geringfügige Änderung nachträglich genehmigt werden kann.

Die Retentionsanlage ist im nordwestlichen Bereich der Gp. **1, KG. Y-Land, angeordnet. Im Überprüfungsverfahren gemäß §121 WRG wurde von der Antragstellerin eine Baubeschreibung und ein Baubericht samt Fotodokumente vom 22.12.2022 (Fa. DD) vorgelegt.

Aus dem Bericht, basierend auf dem Wasserinformationssystem TIRIS Maps, geht hervor, dass sich die Retentionsanlage auf den *** befindet. In der nachstehenden Abbildung ist die Retentionsanlage in der Errichtung auszugsweise, unter Bezugnahme des Berichtes der Fa. DD, dargestellt.

Folglich wäre in der Stellungnahme von Herrn BB vom 20.11.2024 – Beilage 2 Wagner Consult zu berichtigen, dass die Retentionsanlage mit einem Kontroll- und Anschlussschacht vertauscht wurde.

Ungeachtet der Lage des Retentionsbeckens auf der Gp. **1, KG. Y-Land, kann aus siedlungswasserwirtschaftlicher Sicht festgehalten werden, dass die geänderte Anordnung – Verschiebung von rd. 10 m in Richtung Nordnordwest – gegenüber der wasserrechtlichen Bewilligung eine geringfügige Änderung darstellt.“

IV.Rechtslage:

„Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959)

Inhalt der Bewilligung

§ 111

(3)Alle im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens getroffenen Übereinkommen sind auf Antrag der Beteiligten mit Bescheid zu beurkunden. Bilden den Gegenstand des Übereinkommens Rechtsverhältnisse, zu deren Regelung im Entscheidungswege die Wasserrechtsbehörde in Ermangelung eines Übereinkommens zuständig gewesen wäre, findet bei Streitigkeiten über die Auslegung und Rechtswirkungen eines solchen Übereinkommens § 117 sinngemäß Anwendung.

§ 121

Überprüfung der Ausführung von Wasseranlagen

(1)Die Ausführung einer nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes oder unter Mitanwendung dieses Bundesgesetzes bewilligungspflichtigen Wasseranlage ist unverzüglich der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde bekannt zu geben. Diese hat sich in einem auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumaße, zu überzeugen, die Messungsergebnisse schriftlich festzuhalten, das Ergebnis dieser Überprüfung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden. Wird bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt, so gilt die Anlage als fristgemäß ausgeführt (§ 112 Abs. 1).“

V.Erwägungen:

Festgehalten wird, dass die belangte Behörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung zunächst zu Recht den ursprünglichen Kollaudierungsbescheid behoben hat, zumal von einer geringfügigen Änderung, welche im Rahmen des Kollaudierungsverfahrens genehmigt werden kann, nur dann gesprochen werden kann, wenn fremde Rechte dadurch nicht berührt werden. Soweit fremde Rechte durch eine alternative Ausführung der Wasseranlage berührt werden, ist eine Genehmigung nach § 121 Abs 1 WRG 1959 nur dann zulässig, wenn die betroffene Partei dieser Änderung auch zustimmt.

Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurde eine derartige Zustimmungserklärung des betroffenen Grundeigentümers vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat mit Schreiben vom 10.10.2024 sämtliche Parteien des Verfahrens darauf hingewiesen, dass auf dieser Grundlage vom Landesverwaltungsgericht Tirol die wasserrechtliche Überprüfung der ursprünglich bewilligten Anlage ausgesprochen werden kann. Die Parteien haben trotz Aufforderung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol dagegen keinen Einwand erhoben.

Weiters ist im Zuge der Vorbereitung der vorliegenden Entscheidung hervorgetreten, dass auch das ursprünglich bewilligte Retentionsbecken nicht bescheidkonform ausgeführt wurde. Aus diesem Grund wurde eine weitere Stellungnahme der Vorlageantragstellerin eingeholt und dem siedlungswasserwirtschaftlichen Amtssachverständigen zur Stellungnahme vorgelegt. Aus der erstatteten Stellungnahme vom 15.01.2025 ergibt sich, dass auch diese Verscheidung der Retentionsanlage als geringfügige Änderung nachträglich genehmigt werden kann.

Insofern konnte die Versetzung der Trasse und des Retentionsbeckens als geringfügige Änderung im wasserrechtlichen Kollaudierungsverfahren nachträglich genehmigt werden. Zur planlichen Darstellung wird festgehalten, dass sich die neue Trasse darin als Rohr (Ist) in Rot strichlierter Linie ergibt. Die ebenfalls im Plan eingemerkte blaue Linie entspricht allerdings nicht dem ursprünglich genehmigten Zustand. Vielmehr wurde die Rohrleitung ca 10 Meter parallel zur ursprünglich genehmigten Leitung verlegt. Zumal maßgeblich allerdings ausschließlich die neue Situierung des Oberflächenwasserkanals und des Retentionsbeckens ist, kommt dieser falschen Darstellung der ursprünglich genehmigten Rohrleitung im vorliegenden Verfahren keine Bedeutung zu. Ein Austausch der Pläne war daher auch zur Klarstellung, wo sich die Rohrleitung und das Retentionsbecken nunmehr befindet, nicht erforderlich.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dünser

(Richter)

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