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LVwG-2024/51/2339-10•LVwG T LVwG-2024/51/2339-10
LVwG-2024/51/2339-10Landesverwaltungsgericht20.01.2025
Entziehung<br/>Aufenthaltstitel<br/>Blaue Karte EU<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Wölfl über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, Rechtsanwälte in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 14.08.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG),
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger, stellte am 20.04.2023 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ gemäß § 42 Abs 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG).
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ mit einer Gültigkeitsdauer von 23.06.2023 bis 23.06.2025.
Mit Schreiben vom 24.05.2024 wurde die belangte Behörde seitens des Dienstgebers des Beschwerdeführers darüber informiert, dass der Beschwerdeführer seine Erwerbstätigkeit beim Unternehmen „CC“ mit 30.06.2024 beenden werde.
Die belangte Behörde brachte dem Beschwerdeführer die Mitteilung des Dienstgebers zur Kenntnis und räumte ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Der Beschwerdeführer äußerte sich hierzu innerhalb der festgelegten zweiwöchigen Frist nicht.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.08.2024 entzog die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 28 Abs 5 NAG den am 23.06.2023 ausgestellten und bis 23.06.2025 gültigen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“, da durch die Beendigung des Dienstverhältnisses die besonderen Erteilungsvoraussetzungen nicht mehr vorlägen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in welcher zusammengefasst vorgebracht wird, dass der Bescheid rechtswidrig sei, weil dem Beschwerdeführer eine Frist von zumindest sechs Monaten einzuräumen sei, innerhalb der er zur Arbeitssuche berechtigt sei und einen Antrag auf eine neue „Blaue Karte EU“ oder eine „Rot-Weiß-Rot-Karte“ stellen könne.
Mit Schreiben vom 26.11.2024 teilte der Beschwerdeführer gegenüber dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit, dass ihm mittlerweile ein Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“, gültig vom 11.11.2024 bis 11.11.2026, ausgestellt vom Landeshauptmann von Y - Magistratsabteilung 35, ausgehändigt worden sei.
Mit Schreiben vom 13.12.2024, Zl LVwG-2024/51/2339-8, wurden der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer die im Akt erliegenden Unterlagen mit der Möglichkeit zur Stellungnahme und unter Mitteilung der vorläufigen Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichts übermittelt. Die belangte Behörde sah von einer Stellungnahme ab.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist russischer Staatsangehöriger und stellte am 20.04.2023 – unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen – einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ gemäß § 42 Abs 1 NAG.
Nach positiver Mitteilung des Arbeitsmarktservice Z gemäß § 20d Abs 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ mit einer Gültigkeitsdauer von 23.06.2023 bis 23.06.2025.
Mit Schreiben vom 24.05.2024 teilte der Dienstgeber des Beschwerdeführers, CC, mit, dass der Beschwerdeführer das Unternehmen mit 30.06.2024 verlassen wird.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.08.2024 hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer seinen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ gemäß § 28 Abs 5 NAG entzogen.
Seit 03.10.2024 hat der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz in Y.
Am 11.10.2024 stellte der Beschwerdeführer beim Landeshauptmann von Y, Magistratsabteilung 35, einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“.
Nach positiver Mitteilung des Arbeitsmarktservice Y gemäß § 20d Abs 1 AuslBG wurde dem Beschwerdeführer vom Landeshauptmann von Y, Magistratsabteilung 35, der Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ mit einer Gültigkeitsdauer vom 11.11.2024 bis 11.11.2026 erteilt.
III.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich in unbedenklicher und unstrittiger Weise aus dem Akteninhalt, insbesondere dem Akt der belangten Behörde, und den dem Landesverwaltungsgericht Tirol übermittelten Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 18.11.2024 und vom 26.11.2024 (OZ 6 und 8) sowie der Stellungnahme des AMS Z vom 25.11.2024 (OZ 7).
Der nunmehrige Wohnsitz des Beschwerdeführers in Y ergibt sich aus dem eingeholten Melderegisterauszug (OZ 2) sowie den Stellungnahmen des Beschwerdeführers.
IV.Rechtslage:
Die wesentlichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl I Nr 100/2005, lauten auszugsweise wie folgt:
„Ungültigkeit und Gegenstandslosigkeit von Aufenthaltstiteln und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts
§ 10. (1)
[...]
(3) Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts werden gegenstandslos, wenn
1. dem Fremden ein weiterer Aufenthaltstitel oder eine weitere Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts nach diesem Bundesgesetz mit überschneidender Gültigkeit oder ein Visum D für Praktikanten gemäß § 20 Abs. 1 Z 10 FPG mit überschneidender Gültigkeit erteilt wird;“
„Rückstufung und Entziehung eines Aufenthaltstitels
§ 28. (1)
[...]
(5) Aufenthaltstitel sind zu entziehen, wenn die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des 2. Teiles nicht mehr vorliegen. Von einer Entziehung kann abgesehen werden, wenn ein Fall des § 27 Abs. 1 bis 3 vorliegt oder dem Fremden im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens (§ 26) ein anderer Aufenthaltstitel zu erteilen ist. § 10 Abs. 3 Z 1 gilt.“
V.Erwägungen:
Wie festgestellt wurde, hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den ihm erteilten Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ mit einer Gültigkeitsdauer von 23.06.2023 bis 23.06.2025 gemäß § 28 Abs 5 NAG entzogen, da – aufgrund der Beendigung der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers beim genannten Unternehmen – die besonderen Erteilungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen würden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht, wenn es in der Sache selbst entscheidet, seiner Entscheidung jene Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen, die im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung maßgeblich ist (vgl VwGH 21.06.2022, Ra 2021/22/0221, mwN). Allfällige Änderungen der Sach- und Rechtslage im Zuge des Beschwerdeverfahrens sind vom Verwaltungsgericht daher zu berücksichtigen.
„Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134, mwN).
Im gegenständlichen Verfahren ist „Sache“ des Beschwerdeverfahrens somit nur, ob die Entziehung des Aufenthaltstitels durch die belangte Behörde zu Recht erfolgt ist.
Die Entziehung eines Aufenthaltstitels entfaltet mangels anderer gesetzlicher Anordnung Rechtswirkungen ex-nunc und wirkt nicht auf in der Vergangenheit gelegene Zeiträume zurück (vgl VwGH 21.12.2022, Ra 2022/22/0131).
Aus § 28 Abs 5 NAG und dem dort erwähnten Zweckänderungsverfahren ergibt sich, dass im Allgemeinen der Wegfall bisheriger besonderer Erteilungsvoraussetzungen einer Zweckänderung nicht (zwingend) entgegenstehen soll. Aus dem Verweis auf § 10 Abs 3 Z 1 NAG erschließt sich, dass der Gesetzgeber bei Regelung der in § 28 Abs 5 NAG genannten Entziehungstatbestände Konstellationen im Blick hatte, in denen der Fremde über einen Aufenthaltstitel mit aufrechter Gültigkeit verfügt, der, wenn § 28 Abs 5 zweiter Satz 2. Fall und dritter Satz NAG Anwendung findet, bei Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels mit überschneidender Gültigkeit im Zweckänderungsverfahren gegenstandslos wird (§ 10 Abs 3 Z 1 NAG) (vgl VwGH 21.12.2022, Ra 2022/22/0131).
Eine derartige Konstellation ist im gegenständlichen Fall gegeben: Im Hinblick darauf, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol die zu seinem Entscheidungszeitpunkt maßgebliche Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen hat, eine Entziehung nur ex-nunc-Wirkung entfaltet und der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer zwischenzeitlich im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens ein weiterer Aufenthaltstitel mit überschneidender Gültigkeit – nämlich eine „Blaue Karte EU“ mit Gültigkeitsdauer von 11.11.2024 bis 11.11.2026 ausgestellt wurde – wird der bisherige Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ mit einer Gültigkeitsdauer von 23.06.2023 bis 23.06.2025 gegenstandslos (vgl § 28 Abs 5 letzter Satz NAG iVm § 10 Abs 3 Z 1 NAG). Eine Entziehung hat in diesem Fall nicht stattzufinden.
Da eine Entziehung im gegenständlichen Fall sohin nicht zu erfolgen hatte, war der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.
Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass dem Inhaber einer „Blauen Karte EU“ gemäß § 20d Abs 7 AuslBG (in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1883) im Fall der Arbeitslosigkeit zunächst eine Frist von sechs Monaten einzuräumen ist, innerhalb der der betreffende Drittstaatsangehörige zur Arbeitssuche berechtigt ist und einen Antrag auf eine neue „Blaue Karte EU“ oder eine „Rot-Weiß-Rot-Karte“ stellen kann (vgl dazu auch Handbuch zum NAG, BMI, Stand 1. Oktober 2024, 2024-0.685.307, S 185 und 62). Auch diese Frist wurde im gegenständlichen Fall nicht gewahrt.
Die gegenständliche Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden, weil schon aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben ist.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung wurde im Einklang mit der vorliegenden höchstgerichtlichen Rechtsprechung (vgl VwGH 21.12.2022, Ra 2022/22/0131) getroffen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung lag fallbezogen nicht vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Wölfl
(Richterin)
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