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LVwG-2024/50/1996-9Landesverwaltungsgericht20.01.2025
Erschließungskostenbeitrag<br/>Verzicht auf Baubewilligung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schreier über die Beschwerden des Herrn AA, **** Z, des Herrn Ing. BB, **** Y und der Frau CC, **** Z, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt DD, **** Y gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 09.04.2024, Aktenzeichen: ***, betreffend die Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages in der Höhe von insgesamt € 143.712,16, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist die ordentliche Revision nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit einem Bescheid vom 09.04.2024, Aktenzeichen: ***, der mit einem Bescheid vom 29.07.2024 berichtigt wurde, wurde ein Erschließungsbeitrag nach dem Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz (TVAG) in der Höhe von insgesamt € 143.712,16 festgesetzt.
Die Beschwerdeführer haben dagegen fristgerecht Beschwerde erhoben. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass die Bescheide zu Unrecht an die Beschwerdeführer gerichtet worden wären.
Die Abgabenbehörde erließ dann eine Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 27.06.2024, Zl ***, mit welcher über die Beschwerde gegen den Festsetzungsbescheid Erschließungsbeitrag nach dem TVAG entschieden und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Dagegen wurde ein Vorlageantrag gestellt.
Es erfolgte eine Aktenvorlage an das Landesverwaltungsgericht.
II.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführer sind Eigentümer der Gst **1 KG X. Mit einem Baubescheid vom 28.04.2023, Zl ***, wurde ursprünglich auf diesem Grundstück ein Neubau bzw Zubau bewilligt. Mit den Bauarbeiten wurden im Frühjahr 2023 begonnen, obwohl keine wirksame Baurechtseinräumung erfolgte. Auf die Baubewilligung wurde von Seiten der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.9.2024 verzichtet. Der Eintritt der Rechtskraft des Baubescheides vom 28.4.2023 wurde von Seiten der Beschwerdeführer nicht bestritten.
III.Beweiswürdigung:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem abgabenbehördlichen und verwaltungsgerichtlichem Akt.
IV.Rechtsgrundlagen:
Die verfahrenswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabegesetz – TVAG, LGBl Nr 58/2011 in der (Verfahrens)fassung LGBl Nr 173/2021, lauten wie folgt:
„§ 2
Begriffsbestimmungen
(…)
(7) Baubeginn ist der Tag, an dem mit den Erd- oder Bauarbeiten, die der Herstellung der baulichen Anlage dienen, begonnen wird.
(…)
§ 7
Abgabengegenstand, Erschließungsbeitragssatz
(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, im Fall des Neubaus eines Gebäudes oder der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, einen Erschließungsbeitrag zu erheben. Verlieren Gebäude im Sinn des § 2 Abs. 4 oder Teile davon ihren Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Neubau.
(2) Die Erhebung des Erschließungsbeitrages erfolgt durch Festlegung des Erschließungsbeitragssatzes (Abs. 3).
(3) Der Erschließungsbeitragssatz ist ein Prozentsatz des Erschließungskostenfaktors nach § 5 Abs. 2. Er ist von der Gemeinde durch Verordnung einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet festzulegen. Die Höhe des Erschließungsbeitragssatzes hat sich nach der von der Gemeinde zu tragenden Straßenbaulast zu richten und darf 7 v. H. des Erschließungskostenfaktors nicht überschreiten.
§ 8
Abgabenschuldner
(1) Abgabenschuldner ist der Eigentümer des Bauplatzes, auf dem der Neubau errichtet wird oder das Gebäude, dessen Baumasse vergrößert wird, besteht.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist bei Neubauten oder Gebäuden auf fremdem Grund der Eigentümer des Neubaus bzw. des Gebäudes, im Fall eines Baurechtes der Bauberechtigte, Abgabenschuldner.
§ 9
Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe
(1) Der Erschließungsbeitrag ist die Summe aus dem Bauplatzanteil (Abs. 2) und dem Baumassenanteil (Abs. 4).
(2) Der Bauplatzanteil ist vorbehaltlich des Abs. 3 das Produkt aus der Fläche des Bauplatzes in Quadratmetern und 150 v. H. des Erschließungsbeitragssatzes. Bei Bauplätzen, die als Freiland oder als Sonderflächen nach § 44, § 45 oder § 46 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 gewidmet sind oder bei denen zumindest jener Teil, auf dem das Gebäude errichtet werden soll oder besteht, als Sonderfläche nach § 47, § 50 oder § 50a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 gewidmet ist, tritt die durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes, dessen Tiefe je nach der Widmung in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 lit. c oder d der Tiroler Bauordnung 2018 zu ermitteln ist, an die Stelle der Fläche des Bauplatzes. Bei Bauplätzen für Gebäude nach § 2 Abs. 3 lit. b, c und d tritt die durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes, dessen Tiefe in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 lit. b der Tiroler Bauordnung 2018 zu ermitteln ist, an die Stelle der Fläche des Bauplatzes. Die durch Gebäude oder Gebäudeteile für Laufställe überbaute Fläche ist in die Fläche des Bauplatzes nur zur Hälfte einzurechnen. Verlieren jedoch solche Gebäude oder Gebäudeteile diesen Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Vergrößerung des Bauplatzes im Ausmaß der Hälfte der tatsächlich überbauten Fläche.
(…)
(4) Der Baumassenanteil ist
a) im Fall des Neubaus eines Gebäudes das Produkt aus der Baumasse des Gebäudes,
b) im Fall der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, das Produkt aus der zusätzlich geschaffenen Baumasse,
jeweils in Kubikmetern und 70 v. H. des Erschließungsbeitragssatzes. Die Baumasse landwirtschaftlicher Wirtschaftsgebäude und entsprechend genutzter Gebäudeteile ist nur zur Hälfte, im Fall von Gebäuden oder Gebäudeteilen für Laufställe nur zu einem Viertel, anzurechnen. Verlieren jedoch solche Gebäude oder Gebäudeteile diesen Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Vergrößerung der Baumasse im Ausmaß der Hälfte, im Fall von Gebäuden oder Gebäudeteilen für Laufställe im Ausmaß von drei Vierteln, der tatsächlichen Baumasse. Als Vergrößerung der Baumasse gilt weiters der Ausbau des Dachgeschoßes von Gebäuden, für die ein Erschließungsbeitrag unter Zugrundelegung der betreffenden Teile des Dachgeschoßes noch nicht entrichtet wurde.
(…)
§ 11
Bemessungsgrundlage bei Änderungen des Baubestandes
(1) Wird auf einem Bauplatz, für den bereits ein Erschließungsbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung der Gesamtfläche des Bauplatzes entrichtet wurde, ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert, dass seine Baumasse vergrößert wird, so ist nur ein dem Baumassenanteil entsprechender Erschließungsbeitrag zu entrichten.
(…)
(3) Wird im Fall des Abbruchs oder der sonstigen Zerstörung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, dessen Baumasse bereits Grundlage für die Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften war, dieses (dieser) wieder aufgebaut oder auf demselben Bauplatz sonst ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert, dass seine Baumasse vergrößert wird, so ist der Baumassenanteil von der um die Baumasse des zerstörten Gebäudes oder Gebäudeteiles verminderten Baumasse zu ermitteln.
§ 12
Entstehen des Abgabenanspruches, Vorschreibung
(1) Der Abgabenanspruch entsteht
a)bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung, wenn jedoch aufgrund des § 65 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung 2018 bereits vor diesem Zeitpunkt mit dem Bau begonnen wird, mit dem Baubeginn,
(…)
(3) Bei bewilligungspflichtigen und anzeigepflichtigen Bauvorhaben ist der Erschließungsbeitrag nach dem Baubeginn vorzuschreiben. Dabei gilt § 6 Abs. 2 zweiter Satz sinngemäß.“
Die verfahrenswesentlichen Bestimmungen des Baurechtsgesetzes, LGBl Nr 86/1912, idF BGBl Nr 258/1990 lauten wie folgt:
„. Privatrechtliche Bestimmungen.
§ 1.
(1) Ein Grundstück kann mit dem dinglichen, veräußerlichen und vererblichen Rechte, auf oder unter der Bodenfläche ein Bauwerk zu haben, belastet werden (Baurecht).
(…)
§ 3.
(1) Das Baurecht kann nicht auf weniger als zehn und nicht mehr als hundert Jahre bestellt werden. (…)
§ 5.
(1) Das Baurecht entsteht durch die bücherliche Eintragung als Last des Grundstückes.
(…)“
Die verfahrenswesentliche Bestimmung der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr 194/1961 idF BGBl I Nr 103/2009 lautet wie folgt:
„§ 4
Entstehung des Abgabenanspruches.
(1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.
(…)
(3) In Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) bleiben unberührt.
(4) Der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ist ohne Einfluß auf die Entstehung des Abgabenanspruches.“
V.Erwägungen:
Gemäß § 4 Abs 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabenpflicht knüpft. Gemäß Abs 3 leg cit bleiben in Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) unberührt. Gemäß Abs 4 leg cit ist der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ohne Einfluss auf die Entstehung des Abgabenanspruches.
Entsprechend diesem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften hat das Landesverwaltungsgericht die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes seiner Entscheidung zugrunde zu legen (VwGH 31.08.2016, Ro 2014/17/0103).
Der Abgabenanspruch entsteht gemäß § 4 BAO grundsätzlich durch die Tatbestandverwirklichung ohne weiteres Zutun der Behörde oder der Partei. Zum Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches ist auszuführen, dass diesem in mehrfacher Hinsicht abgabenrechtliche Bedeutung zukommt. So um den Beginn des Laufes der Bemessungs- oder Festsetzungsverjährung und die Höhe des Tarifes zu bestimmen. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass vor Entstehung eines Abgabenanspruches die Abgabe nicht fällig wird. Zudem ist eine Abgabenfestsetzung vor Entstehung des Abgabenanspruches grundsätzlich nicht zulässig.
Auf den gegenständlichen Sachverhalt bezogen ist festzuhalten, dass der Abgabenanspruch für den Erschließungsbeitrag bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben - um ein solches handelt es sich bei dem im Jahr 2023 bewilligten Bauvorhaben - gemäß § 12 Abs 1 lit a TVAG mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung entsteht.
Für die abgabenrechtliche Beurteilung ist auf die zu diesem Zeitpunkt (2023) maßgebliche Sach- und Rechtslage abzustellen. Baubeginn war laut den Beschwerdeführern selbst im Frühjahr 2023 (Schreiben vom 25.9.2024), die Voraussetzungen für die Vorschreibung des Erschließungsbeitrages gemäß § 12 Abs 3 TVAG lagen sohin vor. Eine wirksame Baurechtseinräumung kam nicht zustande.
Verfahrensgegenständlich ist strittig, wer Abgabenschuldner des Erschließungsbeitrages iSd § 8 TVAG ist und ob aufgrund des ausgesprochenen Verzichtes auf die Baubewilligung überhaupt ein Erschließungsbeitrag festgesetzt werden kann.
Wie zuvor ausgeführt, ist im Sinne des § 4 BAO iVm § 12 Abs 1 TVAG auch bei der Ermittlung des Abgabenschuldners auf die Rechtskraft der Baubewilligung, sohin auf das Jahr 2023, abzustellen.
Gemäß § 8 Abs 1 TVAG ist Abgabenschuldner der Eigentümer des Bauplatzes, auf dem der Neubau errichtet wird oder das Gebäude, dessen Baumasse vergrößert wird, besteht. Festgestellter Maßen waren die Beschwerdeführer zum Baubeginn Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstückes, sprich Bauplatzes.
Es wurde zwar ein Baurechtsvertrag mit der EE abgeschlossen, die Eintragung des Baurechtes ins Grundbuch ist jedoch nie erfolgt. Damit ein Baurecht im Sinne des Baurechtsgesetzes Rechtsgültigkeit erlangt, bedarf es jedoch im Sinne des § 5 Abs 1 Baurechtsgesetz der bücherlichen Eintragung des Vertrages. Zumal im Sinne des § 5 Abs 1 das Baurecht erst durch bücherliche Eintragung als Last des Grundstückes entsteht, der verfahrensgegenständliche Baurechtsvertrag jedoch nie intabuliert wurde, ist die EE nie Baurechtsberechtigte am verfahrensgegenständlichen Grundstück geworden.
Ergänzend ist weiteres festzuhalten, dass es bei der Festsetzung des Erschließungsbeitrages ohne Belang ist wer Bescheidadressat des Baubescheides war, zumal die Baubewilligung für das Grundstück wirkt und nicht nur gegenüber jener Person, welcher die Baubewilligung erteilt wurde (§ 64 TBO 2018).
Die Beschwerdeführer bringen weiters sinngemäß vor, dass der Abgabentatbestand nicht (mehr) erfüllt sei, zumal die Beschwerdeführer als Grundstückseigentümer einen Verzicht hinsichtlich der Baubewilligung abgegeben hätten. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Verzicht auf die Baubewilligung erst im September 2024 abgegeben wurde. Im Sinn des § 4 BAO ist bei der Festsetzung der Abgaben jedoch auf den gesetzlich normierten Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches abzustellen. Dies war im Sinne des § 12 Abs 1 TVAG der Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft der Baubewilligung, sohin im Jahr 2023. Zu diesem Zeitpunkt war die Baubewilligung aufrecht. Dem im Nachhinein abgegebenen Verzicht auf die Baubewilligung kommt ledig ex-nunc-Wirkung zu (§ 35 Abs 1 lit a TBO 2018), weshalb trotz des abgegebenen Verzichtes der Abgabentatbestand (nach wie vor) erfüllt ist.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Belehrung und Hinweise
Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.
Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 240,00.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Schreier
(Richter)
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