LVwG T LVwG-2024/38/2888-3

LVwG-2024/38/2888-3Landesverwaltungsgericht20.01.2025

Regest

Vermietungsplattform<br/>Widerrechtliche Nutzung<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/38/2888-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2024.38.2888.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M. Lechner über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Y vom 10.10.2024, ***, betreffend ein Strafverfahren nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 2022, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass die verhängte Geldstrafe von € 800,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Stunden) auf eine Geldstrafe von € 400,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Stunden) herabgesetzt wird.

2. Die Kosten des Strafverfahrens werden neu mit Euro 40,00 festgesetzt.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Y vom 10.10.2024, ***, wurde dem Beschwerdeführer nachfolgend zur Last gelegt:

„1.Datum/Zeit:jedenfalls 30.06.2023 -01.08.2023

Ort:**** Y, Adresse 3 /Top „**1“ (die nordwestlichste gelegene Räumlichkeit im Erdgeschoss des Hauses Adresse 3)

Sie, Herr AA, geb. am XX.XX.XXXX, haben die Räumlichkeit Top „**1“ an der Adresse 3, **** Y (das ist die nordwestlichste gelegene Räumlichkeit im Erdgeschoss des Hauses Adresse 3), deren grundbücherlicher Eigentümer Sie sind, zumindest im oben genannten Zeitraum anderen Personen zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlassen, indem Sie die genannte Räumlichkeit nicht für die Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses verwendet haben, sondern diese auf der Online-Plattform „CC.com“ angeboten und Gästen zu Erholungszwecken zur Verfügung gestellt haben. Dies obwohl weder eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz im Sinn des § 13 Abs. 3 lit. a TROG 2022, eine Baubewilligung im Sinn des § 13 Abs. 6 erster Satz TROG 2022 oder eine Ausnahmebewilligung im Sinn des § 13 Abs. 8 erster Satz TROG 2022 vorliegt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

1. § 13a Abs. 1 lit a Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 (TROG 2022), LGBl.Nr. 43/2022 idF LGBl.Nr. 43/2022

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 800,00

0 Tage(n)

6 Stunde(n)

0 Minute(n)

§ 13a Abs. 3 TROG 2022, LGBl. Nr. 43/2022 idF LGBl. Nr. 43/2022

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 80,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 880,00“

Hiergegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers in der er zusammengefasst ausführt, dass in Rücksicht auf den Bescheid der Stadt Y vom 20.01.2022, ***, wonach die im Erdgeschoss gelegenen Geschäftslokale nicht für die gewerbliche Beherbergung von Gästen benützt werden dürften, habe der Beschwerdeführer dieses Geschäftslokal für geschäftliche Zwecke am Markt angeboten. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum habe der Beschuldigte die Räumlichkeiten ausschließlich für Geschäftszwecke vermietet gehabt. Er habe dies auch entsprechend inseriert. Der Erstbehörde sei entgegenzuhalten, dass eine Anpreisung eines Objektes auf der Buchungsplattform CC keine Vermietung zu Wohn- oder Erholungszwecken indizieren würde. Dem Beschwerdeführer sei die Untersagung der gewerblichen Vermietung aufgrund des Bescheides der Stadt Y bewusst gewesen. Aus diesem Grund habe er auch ausschließlich zu geschäftlichen Zwecken das Objekt angeboten. Der Umstand, dass Mieter offensichtlich dieses Objekt für andere als den vereinbarten Zweck benutzt hätten, könne dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden. Aufgrund der Verantwortung des Beschwerdeführers und dem Inserat hätte festgestellt werden müssen, dass die Vermietung nicht zum Zweck der gewerblichen Gästevermietung stattgefunden habe. Eine Vermietung als Freizeitwohnsitz habe daher nicht vorgelegen.

Es werde deshalb der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge eine mündliche Verhandlung anberaumen und in der Sache selbst erkennen und den angefochtenen Bescheid der Stadt Y vom 10.10.2024, ***, dahingehend abändern, dass das Strafverfahren eingestellt werde; den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache an die Behörde erster Instanz zur neuerlichen Entscheidung zurückverweisen.

II.Sachverhalt:

Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass der Beschwerdeführer Eigentümer der baulichen Anlage mit der Adresse 3, **** Y ist. Der Bereich im Erdgeschoss nördlich der Tiefgarageneinfahrt wurde mit dem Verwendungszweck als Ausstellungsfläche mit zwei Büroräumen, WC, Abstellraum und Flur genehmigt. Dieser Bereich wurde ohne Vorliegen eines baurechtlichen Konsenses in zwei Einheiten umgebaut, wobei mit Bescheid der Stadt Y vom 20.01.2022, ***, der baupolizeiliche Auftrag ergangen ist, den ursprünglich genehmigten Zustand wiederherzustellen.

Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Der Beschwerdeführer hat im Tatzeitraum die gegenständlichen Räumlichkeiten über die Buchungsplattform CC zur Vermietung angeboten. Die Räumlichkeiten waren im Zeitraum vom 30.06.2023 bis 01.08.2023 zu Erholungszwecken an Dritte vermietet.

III.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zur ***, sowie durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich schlüssig aus dem Akt und wurden auch im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung bestätigt.

IV.Rechtslage:

Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 (TROG 2022), LGBl. Nr. 43/2022 idgF LGBl. Nr. 85/2023 lauten wie folgt:

„§ 13

Beschränkungen für Freizeitwohnsitze

(1) Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. […]

§ 13a

Strafbestimmungen bezüglich Freizeitwohnsitze

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, der

a)einen Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet oder anderen zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlässt, ohne dass eine Festlegung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz im Sinn des § 13 Abs. 3 lit. a, eine Baubewilligung im Sinn des § 13 Abs. 6 erster Satz oder eine Ausnahmebewilligung im Sinn des § 13 Abs. 8 erster Satz vorliegt; dies gilt nicht, wenn der betreffende Wohnsitz am 31. Dezember 1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist oder wenn sich der Verwendungszweck des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz aufgrund der Baubewilligung ergibt, sofern dieser entsprechend dem § 13 Abs. 3 lit. a als Freizeitwohnsitz angemeldet worden ist und das Verfahren darüber noch nicht abgeschlossen ist;

b)[…]

(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 40.000,- Euro, Verwaltungsübertretungen nach Abs. 2 mit einer Geldstrafe bis zu 3.000,- Euro zu bestrafen.

(4) […]“

V.Rechtliche Beurteilung:

Dass im gegenständlichen Tatzeitraum eine Vermietung an Dritte stattgefunden hat, wurde im Rahmen des Verfahrens vom Beschwerdeführer in keiner Lage bestritten. Er rechtfertigt sich allerdings damit, dass er die Räumlichkeiten nur für die Verwendung für Geschäftszwecke inseriert gehabt hätte. Es könne ihm nicht zur Last gelegt werden, wenn Mieter dieses Objekt zu anderen als den vereinbarten Zwecken nutzen würden.

Im Akt der belangten Behörde liegt ein Ausdruck der Buchungsplattform CC bei, in der der Internetauftritt zum Zeitpunkt der Tatbegehung ersichtlich ist. Die Räumlichkeiten werden als „Schöner und gemütlicher Firmenarbeitsplatz, Geschäftsräume-Wohnung im Zentrum“ beworben. Auch ist ersichtlich, dass die Räumlichkeiten drei Betten aufweisen und zu einem Foto ist konkret angegeben, wo man schlafen wird. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ist aus diesen Angaben nicht ersichtlich, dass es sich bei den gegenständlichen Räumlichkeiten um ein Geschäftslokal handeln soll. Allein das Vorhandensein von Betten zur Übernachtung suggeriert, dass die Räumlichkeiten als Unterkunft genutzt werden können. Auch wenn in der Überschrift „Gemütliche Kunstalpen Appartement Business Room“ angeführt wird, ist nirgends dezidiert zu ersehen, dass die Räumlichkeiten lediglich als Geschäftslokal verwendet werden dürfen. Gerade aufgrund des vorhandenen rechtskräftigen Bescheides der Stadt Y vom 20.01.2022 zur ***, mit dem dem Beschwerdeführer aufgetragen wurde, den ursprünglichen Zustand des Objektes wiederherzustellen, hätte er speziell darauf achten müssen, dass keine unzulässige Verwendung zu Freizeitwohnsitzzwecken erfolgt. Die CC-Seite war jedenfalls nicht geeignet, um klar darzulegen, dass nur eine rein gewerbliche Nutzung möglich ist. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurde er auch befragt, ob er die Mieter darauf hingewiesen hat, dass in den Räumlichkeiten nicht geschlafen werden darf, gab er auch selbst an, dass dies nicht der Fall war. Das erkennende Landesverwaltungsgericht kam deshalb zum Ergebnis, dass die unzulässige Vermietung zu Freizeitwohnsitzzwecken in objektiver Hinsicht gegeben war.

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Fall eines Ungehorsamsdeliktes, aus welcher sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt, tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Diese Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer aber nicht gelungen. Dem Beschwerdeführer war bereits seit Jänner 2022 bewusst, dass er die gegenständliche bauliche Anlage in diesem Bereich nur als Geschäftslokal mit zwei Büroräumen verwenden darf und ihm wurde in diesem Bescheid auch die gewerbliche Beherbergung von Gästen sowie die Verwendung als Freizeitwohnsitz untersagt. Trotz alledem hat er über die Buchungsplattform CC aktiv für die Vermietung der Räumlichkeiten geworben und aus der Webseite war nicht erkennbar, dass die Räumlichkeiten nicht zu Erholungszwecken genutzt werden durften. Durch die Bewerbung der Räumlichkeiten auf der Buchungsplattform ist im gegenständlichen Fall zumindest von fahrlässigem Verschulden auszugehen, da entsprechende Hinweise auf den tatsächlichen Verwendungszweck nicht erkennbar waren. Somit hat er auch die subjektive Tatseite des Delikts erfüllt.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist erheblich. Mit den Vorschriften des Tiroler Raumordnungsgesetzes wird vor allem beabsichtigt, dass der begrenzt vorhandene bebaubare Bereich in Tirol nur für die Begründung von Hauptwohnsitzen verwendet werden soll. Diesen Zielen hat der Beschwerdeführer aktiv entgegengehandelt.

Zu seinen Vermögensverhältnissen hat der Beschwerdeführer keine Angaben gemacht. Somit ist in seinem Fall von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen.

In der mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer mehrere Buchungsanfragen vor, die er negativ erledigt hat, da es für ihn erkennbar war, dass die Mieter die Wohnung rein zu touristischen Zwecken nutzen wollten. Im Fall des Mieters im Tatzeitraum ging er davon aus, dass der Mieter Seminare abhalten wollte. Durch die mangelnde Aufklärung, dass eine Wohnnutzung in den Räumlichkeiten nicht erlaubt ist, hat er zwar, wie oben ausgeführt, fahrlässig gehandelt. Allerdings erscheint die Reduktion der Geldstrafe geboten. Die nunmehrige Strafhöhe ist jedenfalls schuld- und tatangemessen.

Gesamt kam der Beschwerde somit keine Berechtigung zu, sodass sie unbegründet abzuweisen war.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a M. Lechner

(Richterin)

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.