LVwG T LVwG-2023/30/2778-11

LVwG-2023/30/2778-11Landesverwaltungsgericht16.01.2025

Regest

In dubio pro reo<br/>Unrechtmäßiger Aufenthalt<br/>visumfreie Einreise<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/30/2778-11

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2023.30.2778.11

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde des bosnischen Staatsangehörigen AA, geb am XX.XX.XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 27.10.2023, ***, betreffend eine Übertretung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren nach dem FPG gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt und rechtliche Erwägungen:

Dem Beschwerdeführer wurde von der Landespolizeidirektion Tirol als belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis Folgendes angelastet:

„1. Datum/Zeit: 06.07.2023, 12:50 Uhr

Ort: **** Y, Adresse 2, Auf der dortigen

Bushaltestelle

Sie haben sich als Fremder (§ 2 Abs. 4 Z 1 FPG) am 06.07.2022, um 12:50 Uhr in Z,

Adresse 2 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 120 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2020 iVm. § 31 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 500,00

2 Tage(n) 19 Stunde(n)

0 Minute(n)

§ 120 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz

2005 idgF.

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Die gemäß § 37a Abs. 1 VStG eingehobene vorläufige Sicherheit in Höhe von € 500,00 wird auf die gegenständlich verhängte Strafe angerechnet, im Sinne des § 18 VStG zur Geldstrafen- sowie Kostendeckung des Strafverfahrens mit Rechtskraft des Bescheides herangezogen und gem. § 37 Abs. 5 VStG für verfallen erklärt.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 50,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 50,00“

In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde vom 09.11.2023 wurde Folgendes ausgeführt:

„In umseits bezeichneter Sache erhebt der Beschwerdeführer, durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 27.10.2023, ***, dem Beschwerdeführer zugegangen am 27.10.2023, sohin binnen offener Frist, nachstehende

Beschwerde

an das Landesverwaltungsgericht Tirol.

Das bezogene Straferkenntnis wird zur Gänze angefochten. Im Einzelnen wird ausgeführt

wie folgt:

1.

Die Behörde führt in ihrer Begründung aus, dass der Beschwerdeführer am 06.07.2023 um 12:50 Uhr durch Beamte der PI X in Z angeholten worden sei und bei ihm eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle durchgeführt worden sei. Er sei dabei mit einem Firmenauto der DD unterwegs gewesen. In weitere Folge sei festgestellt worden, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen bosnischen Staatsbürger handle. Diesbezüglich sind die Ausführungen der Behörde zutreffend.

2.

Nicht nachvollziehbar und vollkommen unzutreffend ist jedoch die Behauptung, dass der Beschwerdeführer im Rahmen dieser Anhaltung auf Nachfrage der Beamten angegeben habe, dass sein Chef eine Arbeitsbescheinigung des AMS in der Firma habe. Zu einer solch detaillierten Antwort wäre der Beschwerdeführer mangels Deutschkenntnisse gar nicht in der Lage gewesen.

Auch vermag die Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit einem Firmenauto unterwegs war, nicht den Rückschluss auf ein Beschäftigungsverhältnis zuzulassen, da es sich beim Beschwerdeführer, wie bereits im Einspruch vom 27.07.2023 ausführlich beschrieben, um den Cousin des Geschäftsführers CC handelt und der Beschwerdeführer diesen bei privaten Entrümpelungen unterstützte und hierfür das Fahrzeug sowie Arbeitskleidung durch Herm CC zur Verfügung gestellt wurde. Bei den geleisteten Arbeiten handelte es sich jedenfalls um einen rein innerfamiliären und unentgeltlichen Freundschaftsdienst.

3.

Die nunmehr im Straferkenntnis angeführte Behauptung, wonach der Geschäftsführer CC übersetzt hätte trifft nicht zu. Dieser wurde lediglich von seinem Cousin angerufen und informiert.

4.

Auch die Unterbringung in einer „Mitarbeiterunterkunft der DD“ ist unrichtig. Wie die Behörde zu dieser Annahme kommt, ist unerfindlich.

5.

Weiters unterstellt die Behörde dem Beschwerdeführer er habe zu Punkt 2 in seiner Stellungnahme ausgeführt bereits früher eine unrechtmäßige Arbeit ausgeübt zu haben, da sich die Arbeitserlaubnis lediglich auf Slowenien bezogen habe. Dass der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit unrechtmäßig in Österreich gearbeitet habe, wird ausdrücklich bestritten. Darüber hinaus verkennt die Behörde, dass dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren zur Last gelegt wird, dass er sich am 06.07.2023 unzulässig in Österreich aufgehalten habe. Etwaige frühere Aufenthalte spielen für die Frage der Zulässigkeit dieses Aufenthaltes keine Rolle und sind daher unbeachtlich.

6.

Es wird außerdem ein Verfahrensmangel geltend gemacht, da die Stellungnahmen der einschreitenden Beamten der Polizeiinspektion X zwar in die Begründung des Straferkenntnisses eingeflossen sind, diese dem Beschwerdeführer jedoch im Vorhinein nicht zur Stellungnahme übermittelt wurden.

Beweis: PV;

ZV CC p.A. DD, Adresse 3, **** Z;

ZV EE p.A. DD, Adresse 3, **** Z;

weitere Beweise ausdrücklich im Vorbehalt.

Aus oben angeführten Gründen werden gestellt nachstehende

Beschwerdeanträge:

Das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle

1. gemäß § 44 VwGVG eine mündliche Berufungsverhandlung durchführen und

2. das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos beheben und das Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs 1 VStG einstellen.

In eventu

3. es aufgrund der geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der geringen Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie aufgrund des geringen Verschuldens bei einer Mahnung gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs 1 letzter Satz VStG bewenden lassen.

In eventu

4. die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß reduzieren.“

Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde Einsicht genommen. Im Beschwerdeverfahren wurde ein Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) betreffend die DD mit Sitz in **** Z, Adresse 3, eingeholt und dem Beschwerdeakt angeschlossen. Aus dem Auszug ergibt sich, dass Herr CC, geb am 28.09.1983, gewerberechtlicher Geschäftsführer der DD ist.

Beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde im Beschwerdeverfahren wegen etwaiger aufenthaltsbeendender Maßnahmen betreffend den Beschwerdeführer nachgefragt. Das BFA teilte mit E-Mail vom 07.04.2024 mit, dass gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren eingeleitet wurde. Dieses wurde am 15.11.2023 eingestellt, da gemäß den beiliegenden Erhebungen der PI W der Beschwerdeführer seit 3 bis 4 Monaten nicht mehr an seiner ZMR-Adresse wohnhaft war, kein Arbeitsverhältnis mehr bestand und auch sonst nicht angetroffen werden konnte. Die amtliche Abmeldung sei veranlasst und das Verfahren eingestellt worden, da der Partei keine Gelegenheit zur Stellungnahme gemäß § 45 AVG eingeräumt werden konnte.

Beim Landesverwaltungsgericht Tirol ist weiters ein Verfahren nach dem AuslBG gegen den vermeintlichen Arbeitgeber des Beschwerdeführers anhängig. Das Beschwerdeverfahren ist noch nicht abgeschlossen. In der am 22.10.2024 durchgeführten Beschwerdeverhandlung verwies der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers neuerlich darauf, dass kein Beschäftigungsverhältnis vorlag. Der Beschwerdeführer sei der Cousin des Geschäftsführers der DD und er sei zwar mit einem PKW des Cousins unterwegs gewesen, es sei aber keine Beschäftigungsausübung für den vermeintlichen Arbeitgeber erfolgt. Die Einreise sei kurz vor dem Tag der Kontrolle gewesen und habe der Aufenthalt nur Besuchscharakter gehabt. Im Zuge dessen habe der Beschwerdeführer dann seinen Cousin bei privaten Entrümpelungsarbeiten geholfen. Es sei aber zu keinem Beschäftigungsverhältnis gekommen, es sei auch zu keiner Bezahlung gekommen und auch diesbezüglich nichts vereinbart gewesen.

Der die Anzeige erstattende Polizeibeamte, RI FF, gab als Zeuge zum Sachverhalt befragt Folgendes an:

„Ich kann mich an die Kontrolle am 06.07.2023 in Z noch erinnern. Ich habe den Vorfall dann auch zur Anzeige gebracht. Zum Verfahren habe ich auch noch eine Stellungnahme zu dieser Anzeige abgegeben. Die Angaben in der Anzeige und der ergänzenden Stellungnahme entsprechen den Tatsachen. Die Kontrolle fand so statt, wie sie von mir beschrieben wurde. Es handelte sich um ein Firmenfahrzeug. Der Lenker trug Arbeitsschuhe mit Stahlkappen. Diese waren als Arbeitsschuhe erkennbar. Er trug auch typische Arbeitskleidung, die jedoch keine Aufschrift eines etwaigen Arbeitgebers oder einer speziellen Firma hatte. Die Kleidung war aber als Arbeitskleidung gut erkennbar. Das verwendete Fahrzeug hatte eine Firmenbeschriftung. Auch im Zulassungsschein konnte ich die Firmenzulassung erkennen. Die kontrollierte Person konnte mehr oder weniger nicht Deutsch. Da der vorgezeigte Führerschein aus Bosnien war, habe ich die Kontrollschwerpunkte weg von der Verkehrskontrolle hin zu einer Ausländerkontrolle verändert. Ich wollte dann ein Visum vom ihm vorgezeigt bekommen. Das konnte ich ihm noch vermitteln. Er konnte ein Visum eines anderen glaublich osteuropäischen EU-Staates vorzeigen. Dieses Visum war aber bereits abgelaufen. Aufgrund dessen hätte er keiner Beschäftigung in Österreich nachgehen dürfen. Es wurde nach dem A1-Formular nachgefragt. Er konnte ungefähr vermitteln, dass die Dokumente über den Chef zu erlangen seien. Auf die Frage, was er gearbeitet hat oder was er transportiert, gab er nur in etwa an „Transporte“. Aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse konnte nicht eruiert werden, was er wohin oder von wo transportiert hatte. Ich habe ihn dann ersucht, er möge seinen Chef anrufen. Ich konnte mit dem Handy den Chef erreichen. Dieser gab sich als Herr CC und auch als Firmenchef der DD aus. Ich habe den Chef am Telefon als erstes gefragt, was Herr AA transportiert habe. Daraufhin gab Herr CC an, dass er Müll transportiert habe. Ich habe nachgefragt, welchen Müll er transportiert hatte, daraufhin war Herr CC kurz angehalten und hat überlegt und er hat dann gesagt: „meinen Müll“. Es ist nicht das Wort gefallen, dass es sich um Privatmüll handeln soll. Ich habe auch nicht ausdrücklich nachgefragt. Ich habe den Firmenchef dann erklärt, dass aufgrund des Beschäftigungsverdachts ein unrechtmäßiger Aufenthalt vorliegen würde. Daraufhin antwortete mir Herr CC, dass es sich eben um keine Beschäftigung handeln würde, sondern dass es sich um einen Familienangehörigen handelt. Ich habe dann mit dem Fremdenpolizeijournaldienst Rücksprache gehalten und habe ihnen die Indizien mitgeteilt. Ich habe auch ein Organmandat angeboten und zwar in der Höhe der gesetzlichen Mindestgeldstrafe von Euro 500,00. Dieses Angebot mit dem Organmandat wurde von Herrn CC dem kontrollierten Fahrer mitgeteilt. Der Fahrer wollte dies aber nicht bezahlen. Übersetzt hat Herr CC per Telefon. Auch Herr CC hat die Bezahlung eines Organmandates abgelehnt. Dann kam es nochmals zu einer Rücksprache zwischen Herrn AA und Herrn CC. Auch ich habe dann noch Rücksprache gehalten mit dem Journaldienst der Fremdenpolizei. Es wurde dann vom Journaldienst angeordnet, dass ich eine Sicherheitsleistung in der Höhe von Euro 500,00 einheben möge und dass anschließend die Weiterfahrt möglich sei. Herr AA wollte aber trotzdem die vorläufige Sicherheit nicht bezahlen. Der Firmenchef hat dann einen Mitarbeiter von ihm zur Kontrolle geschickt. Der hat dann die Euro 500,00 in bar für Herrn AA als vorläufige Sicherheit überbracht. Herr AA hat immer gesagt, der Chef würde bezahlen oder so ähnlich. Der hinzukommende Mitarbeiter des Herrn CC, der das Geld überbrachte, wurde von mir dann noch ergänzend befragt. Die Personaldaten habe ich nicht aufgenommen. Dieser Mitarbeiter wurde dann aufgrund seiner guten Deutschkenntnisse als Dolmetscher in Anspruch genommen. Ich ließ dann bei Herrn AA nachfragen, wann er nach Österreich eingereist sei. Dies wurde damit beantwortet, dass er gestern (05.07.2023) nach Österreich eingereist sei. Er sei nicht mit dem privaten PKW, sondern mit öffentlichen Verkehrsmitteln nach Österreich eingereist.

Auf die Nachfrage was er am ersten Tag gemacht habe, wurde keine konkrete Angabe gemacht. Ich kann mich zumindest jetzt nicht genau daran erinnern. Eventuell habe ich das im Bericht angeführt. Auf die Nachfrage was er am Tag der Kontrolle getan hat, gab er an, dass er an diesem Tag sofort zur Firma des Herrn CC gegangen sei. Er habe dort das Auto in Betrieb genommen und habe dort den Transport durchgeführt. Das Verwandtschaftsverhältnis wurde von Herrn CC mitgeteilt. Er habe etwas vom Firmenareal zum Abladeort transportiert und sei jetzt wieder auf der Rückfahrt. Konkrete Angaben über die Fahrtstrecke oder den Abladeort wurden nicht gemacht. Ich habe noch nachgefragt, ob er alleine nach Österreich gekommen sei. Es wurde angegeben, dass er alleine nach Österreich einreiste.

Auf die Frage nach der Unterbringung gab er an, dass er im Personalhaus der Firma wohnen würde. Wenn ich mich recht erinnere, soll diese Unterkunft in der Nähe des Firmenareals sein.

Auf die Nachfrage, wie er zum Firmenareal gekommen sei, wurde angegeben, dass er zu Fuß dorthin gekommen sei.

Diese Aussagen wurden vom hinzugekommen Mitarbeiter des Herrn CC gedolmetscht. Ich wollte auch wissen, was er sich touristisch anschauen hätte wollen. Auf diese Fragen habe ich keine konkreten Antworten bekommen.

Auf Nachfrage durch den Rechtsvertreter, ob der Beschwerdeführer darauf hingewiesen wurde, dass ein Strafverfahren eingeleitet wird oder so, gebe ich an, dass dies mittels Übersetzung durch den per Handy zugeschalteten Herrn CC erfolgte. Ich habe ihm erklärt, dass Anzeige wegen unrechtmäßigen Aufenthalt erstattet werden würde. Ich habe ihm erklärt, dass der Aufenthalt nur zu touristischen Zwecken visumfrei möglich sei. Für die Ausübung einer Beschäftigung hätte er nämlich ein Visum oder eine Aufenthaltsbewilligung benötigt. Ich habe ihm auch mitgeteilt, dass er nochmals auf dem Postweg die weiteren Schriftstücke erhalten werde und das in diesem Verfahren er der Beschuldigte sei und nicht der Firmenverantwortliche. Der Sachverhalt wurde auch Herrn CC erklärt, insbesondere die Problematik wegen einer etwaigen Beschäftigungsaufnahme ohne Visum. Davor hätte ich den Beschwerdeführer nicht über seine Rechte informieren können, weil hierfür die Deutschkenntnisse bei weitem nicht ausreichend waren. Ob er mit dem Wort Chef auch seinen Cousin gemeint hat, kann ich im Nachhinein nicht beurteilen. Das Verwandtschaftsverhältnis wurde von Herrn CC ins Spiel gebracht. Ob ich auch Herrn AA nach einem eventuellen Verwandtschaftsverhältnis gefragt habe, kann ich mich heute nicht mehr erinnern. Bei der Kontrolle war zwar ein weiterer Kollege anwesend. Dieser hat aber nicht die gesamte Amtshandlung mitbeobachtet bzw war er nicht bei der ganzen Amtshandlung dabei.

Auf Frage, welche Indizien für mich für eine etwaige Beschäftigungsausübung durch den Angehaltenen gesprochen haben, gebe ich an, dass es an diesem 6. Juli gegen Mittag sehr, sehr heiß war und der Beschwerdeführer auffallend Arbeitsschuhe mit Stahlkappen trug. Für mich war auch die Tatsache, dass er Stahlkappen-Schuhe zum Schutz vor etwaigen Arbeitsverletzungen trug, ein Indiz dafür, dass eine Beschäftigung ausgeübt wird, bei der solche Schuhe getragen werden.

Es werden keine weiteren Fragen mehr gestellt.“

In der Beschwerdeverhandlung wurde die Einholung der Reinschrift des Verhandlungsprotokolls im Verfahren gegen den vermeintlichen Arbeitgeber beantragt. Nach Einholung dieses Verhandlungsprotokolls wurde noch eine vierzehntägige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme begehrt. Die Entscheidung möge dann in der fortgesetzten mündlichen Beschwerdeverhandlung verkündet werden. Im Anschluss an die Beschwerdeverhandlung gab der Rechtsvertreter noch eine abschließende Stellungnahme mit Schriftsatz vom 03.12.2024 ab. In dieser Stellungnahme wurde Folgendes ausgeführt:

„In umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache erstattet der Beschwerdeführer, binnen offe-ner Frist, nachstehende

Stellungnahme

an das Landesverwaltungsgericht Tirol:

Zwischenzeitlich liegt dem Beschwerdeführer das Protokoll des parallel geführten Verfahrens gegen CC vor. Im Zuge der Verhandlung vom 26.03.2024 wurden sowohl CC als auch der Zeuge EE einvernommen und kann daher für den Fall, dass das Protokoll des Verfahrens LVwG-2023/42/2506-2 vom 26.03.2024 über deren Einvernahmen im gegenständlichen Verfahren verlesen wird, auf die neuerliche Einvernahme verzichtet werden.

Sowohl CC als auch der Zeuge EE schilderten übereinstimmend, dass der Beschwerdeführer zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt nicht bei der DD beschäftigt war.

Ferner gab CC im Zuge seiner Einvernahme an, dass er dem Beschwerdeführer Ar-beitskleidung sowie das Firmenauto im Zuge von privaten Entrümpelungsarbeiten geliehen hat. Insbesondere im Hinblick auf die Arbeitskleidung führte CC, in Übereinstimmung mit den Angaben des, in diesem Verfahren einvernommen amtshandelnden Beamten Revier-inspektor FF an, dass es sich bei der Arbeitskleidung nicht um Firmenarbeits-kleidung handelte.

Darüber hinaus ergibt sich aus der Aussage des CC zweifelsfrei, dass der Beschwer-deführer diesem lediglich bei privaten Entrümpelungen geholfen hat. Dies deckt sich auch mit den von CC gegenüber dem Revierinspektor FF getätigten Angaben wonach der Beschwerdeführer „seinen Müll“ (gemeint Müll des CC) verbracht habe.

Die diesbezüglichen Angaben des Zeugen FF, wonach Herr CC vor dieser Antwort kurz innegehalten und überlegt habe sind einerseits subjektiv andererseits spekulativ und je-denfalls nicht als objektiver Nachweis geeignet, dass dem nicht so gewesen wäre. Davon ab-gesehen wurde offenkundig kein sonderlich detailliertes Gespräch zur Thematik der transportierten Materialien geführt. Selbst der Zeuge FF gab an, dass er nicht nach-gefragt habe, was unter „meinen Müll“ zu verstehen sei. Dies deckt sich insofern mit den An-gaben des CC, als dieser ausführte, dass die Polizei auf seine Angaben zu den trans-portierten Gegenständen nicht weiter eingegangen ist.

Die Glaubwürdigkeit des CC wird insbesondere auch durch den Zeugen EE, welcher unter Wahrheitspflicht angab, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2023 nicht bei der DD beschäftigt war, unterstrichen. Hervorzuheben ist dabei, dass Alen Sub-otic für die Projektorganisation der einzelnen Baustellen zuständig ist und dabei auch die Mit-arbeiter einteilt. Ausdrücklich gab der Zeuge EE an, dass er den Beschwerdeführer im Sommer 2023 nicht arbeitsmäßig eingeteilt hat.

Hinzu tritt, dass sämtliche Zeugen übereinstimmend angaben, dass der Beschwerdeführer kein Deutsch spricht. Selbst der Zeuge FF musste diesbezüglich zugeben, dass der Beschwerdeführer „mehr oder weniger“ kein Deutsch konnte. Inwiefern der Beschwerdeführer daher ohne Dolmetscher detaillierte und zutreffende Angaben zu seinem Tagesablauf, Aufent-halt, Unterkunft oder sonstigen Sachverhalten gemacht haben soll, bleibt unerfindlich.

Der Zeuge FF musste auch eingestehen, dass er nicht sagen könne, ob mit dem Wort „Chef“ nicht unter Umständen auch der Cousin gemeint gewesen sein könnte und er den Be-schwerdeführer nicht zum Verwandtschaftsverhältnis befragt hat. Dies überrascht insbeson-dere deshalb, da das Verwandtschaftsverhältnis von CC auch gegenüber dem Zeu-gen FF geäußert wurde und daher bei ordnungsgemäßer Ermittlung des Sachverhal-tes zu erwarten gewesen wäre, dass auch der Beschwerdeführer hierzu befragt wird.

Hervorzuheben ist auch, dass der Beschwerdeführer an Ort und Stelle einerseits nicht über dessen Rechte als Beschuldigter informiert und auch kein Dolmetscher beigezogen wurde. Dies, obwohl § 33 VStG vorsieht, dass der Beschuldigte bei Beginn der Vernehmung über seine Rechte zu informieren ist.

Insgesamt beruht der Vorwurf gegenüber dem Beschwerdeführer auf Vermutungen des ein-schreitenden Beamten. Objektive Nachweise einer Arbeitstätigkeit liegen nicht vor. Dem ge-genüber geben sämtliche sonstige zum Sachverhalt einvernommenen Personen, auch unter Wahrheitspflicht, übereinstimmend an, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2023 nicht für die DD arbeitete. Im Ergebnis wird das Verfahren gegen den Beschwerdeführer daher zumindest im Zweifel einzustellen sein.

Es wird daher gestellt nachstehender

ANTRAG:

Das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle

  1. eine weitere mündliche Verhandlung anberaumen;

  2. das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos beheben und das Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs 1 VStG einstellen;

in eventu

es aufgrund der geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der geringen Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie aufgrund des ge-ringen Verschuldens bei einer Mahnung gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs 1 letzter Satz VStG bewenden lassen

in eventu

die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß reduzieren.“

Die Reinschrift des Verhandlungsprotokolls vom 26.03.2024 im anhängigen Beschwerdeverfahren nach dem AuslBG war der Stellungnahme angeschlossen. In dieser Beschwerdeverhandlung wurden sowohl der vermeintliche Arbeitgeber des Beschwerdeführers und der Zeuge EE einvernommen. Der Zeuge EE gab als Zeuge wahrheitsbelehrt an, dass der Beschwerdeführer zum angegebenen Tatzeitpunkt bzw Tatzeitraum nicht bei der Firma Tesla beschäftigt gewesen sei. Auch seitens des Cousins des Beschwerdeführers wurde ein Beschäftigungsverhältnis bestritten.

Aufgrund des durchgeführten Beschwerdeverfahrens ist als erwiesen anzusehen, dass der Beschwerdeführer, der über die bosnische Staatsbürgerschaft verfügt, mit einem gültigen bosnischen Reisepass sichtvermerksfrei ein paar Tage vor dem Kontrollzeitpunkt am 06.07.2023 nach Österreich eingereist ist. Beim Beschwerdeführer handelte es sich gemäß Art 4 Abs 1 der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.11.2018 um einen Staatsangehörigen, der aus einem in der Liste in Anhang II der zitierten EU-VO angeführten Drittstaat stammt und daher von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit ist. Diese Befreiung von der Visumpflicht berechtigte den Beschwerdeführer zur visumfreien Einreise und zu einem visumfreien Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreiten darf. Eine diesbezügliche Zeitraumüberschreitung wurde im Verfahren nicht festgestellt und angelastet. Der visumfreie Aufenthalt ist grundsätzlich für Privatzwecke vorgesehen und ermöglicht (noch) nicht die Erwerbsausübung nach der erfolgten visumfreien Einreise innerhalb des visumfreien Aufenthaltszeitraums.

Im gegenständlichen Verfahren wurde zwar bei der Kontrolle festgestellt, dass der Beschwerdeführer ein Firmenfahrzeug seines Cousins lenkte und eine für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit geeignete Arbeitskleidung und Arbeitsschuhe trug. Konkret eine tatsächliche Erwerbsausübung für seinen Cousin konnte im durchgeführten Beschwerdeverfahren jedoch nicht mit der für eine Bestrafung erforderlichen Sicherheit zweifelsfrei nachgewiesen werden. Für einen diesbezüglichen ausreichend begründbaren Tatvorwurf wäre jedenfalls eine Befragung und Einvernahme des Beschwerdeführers mit einem geeigneten Dolmetscher bei bzw unmittelbar nach der erfolgten Kontrolle erforderlich gewesen. Dies erfolgte im gegenständlichen Fall nicht und hat der kontrollierende Polizeibeamte aufgrund der obkjektiv festgestellten Begleitumstände (verwendetes Firmenfahrzeug des Cousins, Arbeitskleidung und Arbeitsschuhe) auf eine Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers für das Unternehmen des Cousins geschlossen. Dieser angezeigte Sachverhalt konnte jedoch im durchgeführten Verfahren vor der belangten Behörde und im gegenständlichen Beschwerdeverfahren – wie bereits ausgeführt – nicht mit ausreichender Sicherheit nachgewiesen werden und wurde eine Erwerbstätigkeit vom Beschwerdeführer, vom Cousin des Beschwerdeführers und vom als Zeugen einvernommenen Mitarbeiter des Cousins des Beschwerdeführers stets (vehement) bestritten.

Aufgrund des durchgeführten Beschwerdeverfahrens war daher im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren im Zweifel zu Gunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers nach der erfolgten visumfreien Einreise gemäß Art 4 der zitierten Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.11.2018 am 06.07.2023 nicht unrechtmäßig, sondern rechtmäßig war und war daher der Beschwerde stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen.

II.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dr. Rieser

(Richter)

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