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LVwG-2024/29/3097-5; LVwG-2024/29/3098-5Landesverwaltungsgericht15.01.2025
Schulpflichtverletzung<br/>Höchststrafe<br/>Abweisung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerden der AA, Adresse 1, **** Z, gegen
1. das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 31.10.2024, *** (LVwG2024/29/3097) und
2. das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 31.10.2024, *** (LVwG-2024/29/3098)
jeweils betreffend eine Übertretung nach dem Schulpflichtgesetz, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung
zu Recht:
1. Die beiden Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten der beiden Beschwerdeverfahren in Höhe von jeweils Euro 88,00 gesamt sohin Euro 176,00 zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit den angefochtenen Straferkenntnissen wird der Beschwerdeführerin jeweils eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz zur Last gelegt, zumal sie
1. in der Zeit vom 09.09.2024 bis 04.10.2024 nicht dafür Sorge getragen habe, dass ihre minderjährige Tochter BB, geb. xx.xx.xxxx, der Erfüllung der Schulpflicht durch Besuch des Unterrichtes an der Volksschule Z nachgekommen sei, und
2. in der Zeit vom 09.09.2024 bis 04.10.2024 nicht dafür Sorge getragen habe, dass ihr minderjähriger Sohn CC, geb. xx.xx.xxxx, der Erfüllung der Schulpflicht durch Besuch des Unterrichtes an der Volksschule Z nachgekommen sei,
zumal beide Kinder ungerechtfertigt dem Unterricht ferngeblieben seien. Aufgrund der übertretenen Rechtsvorschrift wurde über die Beschuldigte gemäß § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz jeweils eine Geldstrafe in Höhe von Euro 440,00 (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 14 Tage) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt.
Gegen beide Straferkenntnisse hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen inhaltsgleich umfangreich ausgeführt, dass keine personenbezogene und sohin qualifizierte Amtssignatur und daher keine gültigen Bescheide vorläge, die Erledigungen würden daher nicht § 18 AVG entsprechen. Weiters berufe sich sie auf Art 17 StGG. Ergänzend wurde ausgeführt, dass eine gesonderte Bestrafung der Mutter und des Vaters der Minderjährigen unzulässig sei, zumal das Gesetz vorsehe, dass die Eltern (als Einheit) für die Einhaltung der Bestimmungen iSd § 24 SchulpflichtG zu sorgen hätten, andernfalls es zu einer unzulässigen Doppelbestrafung komme. Für BB sei ein Antrag auf Schulbefreiung im Dezember 2024 gestellt worden, das Verfahren sei noch nicht abgeschlossen. Die Beschwerdeführerin verfüge weiters über kein Einkommen, Alleinverdiener sei ihr Ehegatte DD. Es wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und die angefochtenen Straferkenntnisse zu beheben.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die Akten der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sowie die Akten 2023/29/2891 und 2893 sowie 2024/29/1317 und 1318. Am 15.01.2025 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, anlässlich welcher auch die Akten 2024/32/3099 und 3100 (Verwaltungsstrafverfahren gegen DD) verhandelt wurden. Die Beschwerdeführerin ist zur Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen.
I.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin ist Erziehungsberechtigte der mj BB, geb. xx.xx.xxxx, und des mj CC, geb. xx.xx.xxxx. Beide Kinder sind an der Adresse 1, **** Z wohnhaft (ZMR). Seit Beginn des Schuljahres 2024/2025, sohin auch in der Zeit vom 09.09.2024 bis 04.10.2024, haben BB und CC den Unterricht an der Volksschule Z, **** Z, Vogeltennweg 1, unentschuldigt nicht besucht.
Nicht festgestellt werden kann, dass die mj BB im Tatzeitraum von der Teilnahme am Unterreicht befreit war.
Die beiden angefochtenen Straferkenntnisse wurden von der Sachbearbeiterin EE jeweils elektronisch gefertigt und mit Amtssignatur versehen an die Beschwerdeführerin verschickt. EE verfügt über die Fertigungsbefugnis für die Bezirkshauptmannschaft Y (amtsbekannt, Fertigungsbefugniserteilung vom 01.08.2006, ***).
II.Beweiswürdigung:
Vorangeführter Sachverhalt konnte unbedenklich getroffen werden, zumal seitens der Beschwerdeführerin weder im behördlichen Verfahren noch in den Beschwerden bestritten wurde, dass sie Erziehungsberechtigte der beiden Kinder ist und die beiden Kinder im jeweils angeführten Tatzeitraum den Unterricht an der Volksschule Z nicht besucht haben, weshalb die in den Behördenakten befindlichen Anzeigen der Volksschule Z über das fortwährende Fernbleiben der beiden Kinder vom Unterricht nicht anzuzweifeln waren. Dass die mj BB im Tatzeitraum vom Unterricht befreit war, wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht unter Beweis gestellt, vielmehr bringt sie selbst vor, den Antrag erst im Dezember 2024 (sohin nach dem gegenständlichen Tatzeitraum) gestellt zu haben und stehe die diesbezügliche Entscheidung noch aus.
Dass die angefochtenen Straferkenntnisse elektronisch von EE gefertigt und amtssigniert an die Beschwerdeführerin verschickt wurden, ist den Behördenakten, insbesondere den jeweiligen Datensatzblättern zu den Bescheiden zu entnehmen. Dass EE die Fertigungsbefugnis besitzt, wurde dem Landesverwaltungsgericht Tirol bereits zu anderen Verfahren durch Vorlage der entsprechenden Fertigungsbefugniserteilung vom 01.08.2006, ***, bekannt gegeben, der Beschwerdeführerin ist dieser Umstand auch bereits aus den gegen sie geführten Verwaltungsstrafverfahren zu LVwG-2023/29/2891, LVwG-2023/29/2892 und LVwG-2023/29/2893 bekannt. Dem von der Beschwerdeführerin gestellten Beweisantrag auf Einholung des persönlichen Signaturvertrages der Sachbearbeiterin war aufgrund der vorliegenden Bestätigung und der Aktendokumentation über die Fertigung des jeweils angefochtenen Bescheides mangels Relevanz nicht zu entsprechen, ebenso nicht den weiters gestellten Anträgen betreffen Verifizierung der Amtssignatur.
Dass das Fernbleiben vom Unterricht der beiden Kinder seitens der Beschwerdeführerin der Volksschule Z entschuldigt worden wäre oder ein (zB krankheitsbedingter) Entschuldigungsgrund vorlag, hat das Beweisverfahren nicht ergeben und wurde diesbezüglich von der Beschwerdeführerin auch kein Vorbringen erstattet. Nur am Rande sei erwähnt, dass – wie in der Begründung der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 03.04.2024 zu LVwG-2023/29/2891-13 und LVwG-2023/29/2893-14, festgestellt – jeweils mit Bescheid der Bildungsdirektion Tirol vom 14.03.2024 die Anträge der Beschwerdeführerin auf Befreiung vom Schulbesuch aus medizinischen Gründen für CC und BB als unbegründet abgewiesen wurden (Bescheid der Bildungsdirektion vom 13.03.2024, *** und ***). Gegen den Bescheid vom 13.03.2024, *** wurde keine Beschwerde erhoben, die Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.03.2024, *** wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.04.2024, Zl ***, als unbegründet abgewiesen.
III.Rechtsgrundlagen:
Die verfahrenswesentlichen Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985 (SchulpflichtG), BGBl Nr 76/1985 idF BGBl I Nr 121/2024 lauten wie folgt:
„§ 1
Personenkreis
(1) Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
(2) Unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.
§ 2
Beginn der allgemeinen Schulpflicht
(1) Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
(2) Wenn die Geburt des Kindes vor dem gemäß dem Mutter-Kind-Pass als Tag der Geburt festgestellten Tag erfolgte, dann tritt für die Bestimmung des Beginns der allgemeinen Schulpflicht auf Wunsch der Erziehungsberechtigten dieser Tag an die Stelle des Tages der Geburt. Ein derartiger Wunsch ist im Zuge der Schülereinschreibung (§ 6 Abs. 1) unter gleichzeitiger Vorlage des Mutter-Kind-Passes vorzubringen. Der Schulleiter oder die Schulleiterin hat den sich daraus ergebenden Beginn der allgemeinen Schulpflicht den Erziehungsberechtigten schriftlich zu bestätigen und die zuständige Bildungsdirektion hievon zu verständigen.
§ 3
Dauer der allgemeinen Schulpflicht
Die allgemeine Schulpflicht dauert neun Schuljahre.
§ 4
Öffentliche und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen
Unter den in den §§ 5 bis 10 genannten Schulen sind öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen.
§ 9
Schulbesuch und Fernbleiben vom Unterricht
(1) Die in eine im § 5 genannte Schule aufgenommenen Schüler haben den Unterricht während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen, auch am Unterricht in den unverbindlichen Lehrgegenständen, für die sie zu Beginn des Schuljahres angemeldet wurden, regelmäßig teilzunehmen und sich an den verpflichtend vorgeschriebenen sonstigen Schulveranstaltungen zu beteiligen.
(2) Ein Fernbleiben von der Schule ist während der Schulzeit nur im Falle gerechtfertigter Verhinderung des Schülers zulässig.
(3) Als Rechtfertigungsgründe für die Verhinderung gelten insbesondere:
2. mit der Gefahr der Übertragung verbundene Erkrankungen von Hausangehörigen des Schülers,
3. Erkrankung der Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie der Hilfe des Schülers bedürfen,
4. außergewöhnliche Ereignisse im Leben des Schülers, in der Familie oder im Hauswesen des Schülers,
5. Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte Witterung, wenn die Gesundheit des Schülers dadurch gefährdet ist.
(4) Die Verwendung von Schülern zu häuslichen, landwirtschaftlichen, gewerblichen oder sonstigen Arbeiten sowie die Mitnahme von Schülern auf die Wanderschaft durch Personen, die eine Wanderbeschäftigung ausüben, ist nicht als Rechtfertigungsgrund für eine Verhinderung anzusehen.
[…]
§ 24
Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen
(1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.
[…]
(4) Die Nichterfüllung der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.“
Die wesentlichen Bestimmungen des Allgemeinen Verfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 58/2018 lauten wie folgt:
„§ 18
Erledigungen
(1) Die Behörde hat die Sache möglichst zweckmäßig, rasch, einfach und kostensparend zu erledigen und den wesentlichen Inhalt der Amtshandlung erforderlichenfalls in einer Niederschrift oder einem Aktenvermerk festzuhalten.
(2) Erledigungen haben jedenfalls schriftlich zu ergehen, wenn dies in den Verwaltungsvorschriften ausdrücklich angeordnet ist oder von der Partei verlangt wird.
(3) Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.
(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.
(5) Für Bescheide gilt der III. Teil, für Ladungsbescheide überdies § 19.“
Die wesentlichen Bestimmungen des E-Government-Gesetzes (E-GovG), BGBl I Nr 10/2004 idF BGBl I Nr 119/2022 lauten wie folgt:
„§ 19
Amtssignatur
(1) Die Amtssignatur ist eine fortgeschrittene elektronische Signatur oder ein fortgeschrittenes elektronisches Siegel, deren Besonderheit durch ein entsprechendes Attribut im Signaturzertifikat oder Zertifikat für elektronische Siegel ausgewiesen wird.
(2) Die Amtssignatur dient der erleichterten Erkennbarkeit der Herkunft eines Dokuments von einem Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs. Sie darf daher ausschließlich von diesem Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs unter den näheren Bedingungen des Abs. 3 bei der elektronischen Unterzeichnung und bei der Ausfertigung der von ihm erzeugten Dokumente verwendet werden.
(3) Die Amtssignatur ist im Dokument durch eine Bildmarke, die der Verantwortliche des öffentlichen Bereichs im Internet als die seine gesichert veröffentlicht hat, sowie durch einen Hinweis im Dokument, dass dieses amtssigniert wurde, darzustellen. Die Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur oder des elektronischen Siegels sind vom Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs bereitzustellen.
§ 20
Beweiskraft von Ausdrucken
Ein auf Papier ausgedrucktes elektronisches Dokument einer Behörde hat die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde (§ 292 der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895), wenn das elektronische Dokument mit einer Amtssignatur versehen wurde. Die Amtssignatur muss durch Rückführung des Dokuments aus der ausgedruckten in die elektronische Form prüfbar oder das Dokument muss durch andere Vorkehrungen der Behörde verifizierbar sein. Das Dokument hat einen Hinweis auf die Fundstelle im Internet, wo das Verfahren der Rückführung des Ausdrucks in das elektronische Dokument und die anwendbaren Prüfmechanismen enthalten sind, oder einen Hinweis auf das Verfahren der Verifizierung zu enthalten.“
IV.Erwägungen:
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass die beiden Kinder der Beschwerdeführerin, die mj BB, geb. xx.xx.xxxx, und der mj CC, geb. xx.xx.xxxx, in der Zeit vom 09.09.2024 bis zumindest 04.10.2024 unentschuldigt nicht am Unterricht der Volksschule Z, sohin an einer öffentlichen Schule, teilgenommen haben, obwohl die Erfüllung der Schulpflicht im Schuljahr 2024/25 gegeben war, da die Kinder im Tatzeitraum der allgemeinen neunjährigen Schulpflicht im Sinne der §§ 1 bis 5 Schulpflichtgesetz unterlagen. Die Volksschule Z stellt für die mj BB und den mj CC die jeweils zuständige Sprengelschule dar.
Die Kinder wurden im Tatzeitraum von ihren Eltern weder krankheitsbedingt vom Unterricht entschuldigt noch wurde vor Schulbeginn um die Befreiung des Unterrichtes gemäß § 15 SchulpflichtG bei der Bildungsdirektion Tirol angesucht geschweige denn bewilligt. Ein entschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht für den jeweiligen Tatzeitraum lag daher nicht vor.
Die Beschwerdeführerin als Mutter und Erziehungsberechtigte der Kinder hat daher die ihr vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht verwirklicht, zumal sie nicht dafür Sorge getragen hat, dass die Kinder der Schulpflicht durch Besuch des Unterrichtes im vorgeworfenen Tatzeitraum an der VS Z nachgekommen sind.
Den Einwendungen der Beschwerdeführerin ist nicht zu folgen: Die Seitens der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten verfassungsrechtlichen Bedenken werden nicht geteilt. Nach Art 28 erster Satz UN-Kinderrechtskonvention hat jedes Kind das Recht auf Bildung, weshalb das Gesetz die Eltern und Erziehungsberechtigten verpflichtet, mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln für die Erfüllung der Schulpflicht durch ihre Kinder zu sorgen (VwGH 12.08.2010/2008/10/0304). Zudem gefährden nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die Eltern das Kindeswohl, wenn sie sowohl den Schulbesuch als auch die bei einem Heimunterricht vorgesehene Externistenprüfung ihrer schulpflichtigen Kinder verweigern (OGH, 25.09.2018, 2Ob 136/18s). Wie der Verfassungsgerichtshof (ua) im Erkenntnis vom 29.11.2022, E2935/2022, wiederholt ausgesprochen hat, beschränkt die Freiheit des häuslichen Unterrichtes gemäß Art 17 Abs 3 StGG nicht die in Art 14 Abs 7a B-VG verankerte Schulpflicht und kann daher entsprechenden Regelungen, die der Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern dienen, nicht entgegengehalten werden. Art 17 Abs 3 StGG garantiert nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen (VfSlg. 20.311/2019). Aus verfassungsrechtlicher Sicht führt auch die Änderung des § 11 Schulpflichtgesetz durch BGBl I Nr 232/2021 zu keinem anderen Ergebnis (VfGH 29.11.2022, E 2935/2022-5).
Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin liegen auch keine Nicht-Bescheide vor. Den Behördenakten (dem jeweiligen Ausfertigungsprotokoll) ist zu entnehmen, dass das jeweilige Straferkenntnis durch die fertigungsbefugte Sachbearbeiterin EE elektronisch genehmigt und sodann elektronisch erstellt mit Amtssignatur versehen an die Beschwerdeführerin versandt wurde.
Wie bereits in den zuvor gegen die Beschwerdeführerin ergangenen Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes Tirol ausgeführt, wird nochmals festgehalten, dass gem § 18 Abs 3 und 4 AVG zwischen der Genehmigung der Erledigung der Behörde und der Beurkundung dieses Willensaktes einerseits, und der Ausfertigung, also der förmlichen Kundmachung dieses Willensaktes gegenüber Parteien und anderen Beteiligten andererseits, zu unterscheiden ist (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/16/0140).
Gemäß § 18 Abs 3 AVG sind sämtliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen. Die Erledigung selbst muss von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion innehat, oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein. Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor (vgl. in diesem Sinn VwGH 15.10.2014, Ra 2014/08/0009, mwN).
Wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann nach § 18 Abs 3 zweiter Satz AVG an die Stelle der Unterschrift des Genehmigungsberechtigten ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten. Je nach technisch organisatorischer Umsetzung in einem elektronischen Aktenverwaltungssystem der Behörde kann die Identität z.B. auch durch ein Berechtigungs- und Rollenkonzept und die Authentizität durch einen Änderungsschutz oder die gesicherte Nachvollziehbarkeit von an Dokumenten vorgenommenen Änderungen gewährleistet sein (VwGH 15.10.2014, Ra 2014/08/0009, mit Hinweis auf ErläutRV 294 BlgNR 23. GP 12 f).
Im Bereich des elektronischen Aktes tritt die in diesem vorgenommene Genehmigung (jedes einzelnen Bescheids) an die Stelle der Unterschrift auf einer papierenen Urschrift. Auch auf diese Weise bleibt einerseits die Zurechenbarkeit der Erledigung zu einer bestimmten natürlichen Person gewahrt und es ist andererseits sichergestellt, dass der Inhalt des Bescheids vom Willen des Organwalters getragen ist (vgl. VwGH 10.9.2015, Ra 2015/09/0043).
Von der in § 18 Abs 3 AVG geregelten Genehmigung der Erledigung ist die in § 18 Abs 4 AVG geregelte Ausfertigung der Erledigung zu unterscheiden; die Ausfertigung der Erledigung ist entweder vom Genehmigenden zu unterschreiben, mit einem Beglaubigungsvermerk zu versehen oder im Falle elektronischer Erstellung der Erledigung mit einer Amtssignatur zu versehen (wobei in diesem Fall keine weiteren Voraussetzungen erfüllt werden müssen). Auch § 18 Abs 4 AVG sieht nicht vor, dass eine mit einer Amtssignatur versehene Ausfertigung einer Erledigung noch zusätzliche Erfordernisse betreffend die Dokumentation der Genehmigung der Erledigung aufweisen müsse (VwGH 19.06.2023, Ra2023/09/0052-8).
Die angefochtenen Straferkenntnisse wurde von einer befugten Sachbearbeiterin elektronisch genehmigt und elektronisch erstellt und weisen eine Amtssignatur auf, sämtliche Schritte sind nachvollziehbar dokumentiert, weshalb mangels entsprechenden Vorbringens und mangels anderslautender Beweismittel keine Bedenken an der rechtmäßigen Ausfertigung der Bescheide bestehen.
Zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin, dass keine gültige Amtssignatur vorliege, ist auszuführen, dass gemäß § 18 Abs 4 zweiter Satz AVG Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen brauchen als jene, die in Abs 1 leg cit und gegenständlichen Falls vorliegend (Bezeichnung der Behörde, Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden) angeführt sind.
Die vollständige Amtssignatur hat nach den §§ 19 und 20 E-GovG neben der Bildmarke auch Hinweise, dass das Dokument amtssigniert wurde und dass das ausgedruckte Dokument verifiziert werden kann, zu enthalten. Gegenständlich ist unterhalb der Bildmarke angeführt, dass das Straferkenntnis amtssigniert ist und Informationen unter der Internetadresse „amtssinatur.tirol.gv.at“ abrufbar sind. Unter dem weiterführenden Link „Verifizierung des Ausdrucks eines amtssignierten elektronischen Dokumentes“ auf der genannten Internetseite ist zudem angeführt, dass die Verifizierung eines Dokumentes, worunter die Bestätigung zu verstehen ist, dass die als Ausdruck vorliegende Erledigung von der entsprechenden Organisationseinheit bzw. Behörde stammt, auch ohne elektronisch vorliegendem Dokument (zB per Mail oder Scan) überprüft werden kann.
Die von der Behörde verwendete Amtssignatur ist vollständig im Sinn des E-Government-Gesetzes. Die zusätzliche Anbringung der SID-Nummer (Security Identifier) schadet nicht. Seitens des erkennenden Gerichtes bestehen sohin keinerlei Bedenken gegen die ordnungsgemäße Ausfertigung der verfahrensgegenständlichen Bescheide.
Unter Verweis auf die obigen Ausführungen und zitierte Judikatur ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Amtssignatur keine Unterschrift des Genehmigenden, sondern eine Bestätigung darstellt, dass die als Ausdruck vorliegende Erledigung von der entsprechenden Organisationseinheit bzw. Behörde stammt, und eine Unterschrift auf der Erledigung selbst gemäß den Bestimmungen des § 18 AVG bei elektronischen Ausfertigungen auch nicht vorgesehen ist und die Unterschrift zur Freigabe der angefochtenen Straferkenntnisse elektronisch vorliegt. Sämtliche diesbezüglich erhobenen Einwendungen gehen daher ins Leere.
Ergänzend ist festzuhalten, dass es Aufgabe der Eltern ist, den Kindern die verfassungsgesetzlich normierte Schulpflicht begreiflich zu machen. Das Prinzip der gewaltfreien Erziehung ist nicht mit antiautoritärer Erziehung gleichzusetzen und ist im Zusammenhang mit der sorgfältigen Erziehung von Kindern auf ein aufgewogenes Verhältnis zwischen der Förderung der eigenständigen Entwicklung des Kindes und der Vermittlung von Werten und Regeln zu achten. Nach der Rechtsprechung des obersten Gerichtshofes gefährden Eltern, die ein schulpflichtiges Kind weder in die Schule schicken noch es die bei häuslichem Unterricht vorgeschriebenen Externisten Prüfungen ablegen lassen, das Kindeswohl, da fehlende Bildungsnachweise das berufliche Fortkommen des Kindes erheblich beeinträchtigen können und kann eine derartige Gefährdung des Kindeswohls durch die Eltern die Übertragung der Obsorge im Bereich der Pflege und Erziehung in schulischen Angelegenheiten an den Kinder- und Jugendhilfeträger rechtfertigen (OGH 25.09.2018, 2 Ob136/18s; vgl auch 1 Ob552/76, wonach eine länger dauernde Verletzung der Schulpflicht unter Umständen Maßnahmen rechtfertigt, die voraussichtlich Gewähr bieten, dass der durch die Verletzung der Schulpflicht festgestellte Erziehungsnotstand beseitigt wird).
Auch sind – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführerin - beide Elternteile (sohin gegenständlichen Falls Mutter und Vater) gesondert zu bestrafen, zumal die Strafbestimmung im § 24 Abs 4 iVm § 24 Abs 1 SchulpflichtG ausdrücklich darauf hinweist, dass beide Elternteile zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet und im Falle der Unterlassung der Verpflichtung zu bestrafen sind und „Eltern“ keine eigene Rechtspersönlichkeit iSd Verwaltungsstrafrechtes darstellen. Eine unzulässige Doppelbestrafung liegt daher auch in dieser Hinsicht nicht vor. Es handelt sich um fortgesetzte Delikte, weshalb das Zuwiderhandeln gegen die Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes auch mehrfach bestraft werden kann. Eine unzulässige Doppel-/Mehrfachbestrafung liegt nicht vor.
Auf die weiteren Ausführungen und Anträge war mangels Relevanz nicht einzugehen.
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Die Beschwerdeführerin vermochte kein mangelndes Verschulden aufzuzeigen. Aufgrund der einschlägigen Strafvormerkung war der Beschwerdeführerin bekannt, dass die Kinder ihre Schulpflicht durch Besuch des Unterrichtes an einer öffentlichen Schule zu erfüllen hatten. Die Beschwerdeführerin hat daher die ihr vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten, wobei beim Verschulden von vorsätzlichem Handeln auszugehen war.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Beschwerdeführerin gab an, über kein Einkommen zu verfügen. Zu den weiteren Vermögensverhältnissen hat sie keine Angaben gemacht.
Als mildernd war kein Umstand, als erschwerend zahlreiche einschlägige Verwaltungsstrafvormerkungen, der lange Tatzeitraum und das vorsätzliche Handeln zu werten.
Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist als erheblich einzustufen, zumal durch das Fernbleiben vom Unterricht das jedem Kind zukommende Recht auf Sicherung des Ausbildungserfolges in nicht unerheblichen Maße beeinträchtigt wurde, insbesondere wenn nach zugelassenem häuslichen Unterricht und Nicht-Ablegen der Externisten Prüfung der Unterricht nicht besucht wird. Die übertretenen Rechtsvorschriften sind ein Ausfluss des Rechtes des Kindes auf Bildung und garantieren die Effektivität dieses Rechts. Es besteht ein großes öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung entsprechend dem österreichischen Schulpflichtgesetz 1985 (VwGH 09.08.2010, AW 2010/10/0025).
Die belangte Behörde hat den Strafrahmen von bis zu Euro 440,00 bei beiden vorgeworfenen Übertretungen zur Gänze ausgeschöpft. Unter Berücksichtigung des hohen Unrechtsgehaltes der Taten, der einschlägigen Vorstrafenbelastung der Beschwerdeführerin, der vorsätzlichen Begehensweise und des jeweils langen Tatzeitraumes erscheint die Verhängung der Höchststrafe in beiden Verfahren insbesondere aus dem Grund geboten, um die Beschwerdeführerin von der Begehung weiterer derartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Dies auch unter Berücksichtigung der Einkommenslosigkeit der Beschwerdeführerin, zumal die Beschwerdeführerin durch die beharrliche Weigerung, ihre Kinder in die Schule zu schicken, bewusst in Kauf nimmt, dass über sie Verwaltungsstrafen verhängt werden. Die Geldstrafen sind demnach schuld- und tatangemessen sowie verhältnismäßig.
Die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG war nicht indiziert, zumal nicht bereits von einem lediglich geringfügigen Verschulden auszugehen war und die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, nämlich die Sicherung des Ausbildungserfolges, und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (langer Tatzeitraum) ebenfalls nicht gering waren.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben verpflichtete Erziehungsberechtigte mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln für die Erfüllung der Schulpflicht durch ihre Kinder zu sorgen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Kantner
(Richterin)
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